IuKDGAmtliche Begrndung zum IuKDG
Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)
Amtliche Begrndung zum MStV
FAQ: Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ: Rechtspflichten von Nutzern
Der Gesetzentwurf bercksichtigt die Empfehlungen des Rates fr Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat), Vorschlge des "Petersberg Kreis" sowie Ergebnisse der Bund-Lnder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und setzt die im Bericht der Bundesregierung "Info 2000 - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" aufgezeigten Handlungsoptionen um. Der Technologierat hat akuten Handlungsbedarf fr einheitliche und angemessene, auf das notwendige Ma beschrnkte Rahmenbedingungen fr die neuen Informations- und Kommunikationsdienste gesehen und entsprechende Regelungen empfohlen.
- Artikel 1:
Rahmenbedingungen fr das Angebot und die Nutzung von Telediensten durch Sicherstellung der Zugangsfreiheit sowie Schlieung von Regelungslcken im Verbraucherschutz und Klarstellung von Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter.
- Artikel 2:
Bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz bei Telediensten im Hinblick auf die erweiterten Risiken der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
- Artikel 3:
Schaffung einer bundeseinheitlichen Sicherungsinfrastruktur fr digitale Signaturen.
- Artikel 4 und 5:
Klarstellungen des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs- und Verbreitungsmglichkeiten von rechtswidrigen Inhalten.
- Artikel 6:
Kernbereich der spezifischen Jugendschutzregelungen des IuKDG mit dem Ziel einer effektiven Gewhrleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen Anwendung des Schriftenbegriffs; auerdem Einfhrung technischer Sperrvorrichtungen im Zusammenhang mit der Verbreitung indizierter Angebote sowie die Bestellung von Jugendschutzbeauftragten als Anlaufstation fr Nutzer und als Berater fr die Diensteanbieter.
- Artikel 7:
Umsetzung der Richtlinie des Europischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mrz 1996 ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (RL 96/9/EG) durch entsprechende nderung des Urheberrechtes.
- Artikel 8 und 9:
Erstreckung des Verbraucherschutzes im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die erweiterten Nutzungsmglichkeiten durch die neuen Dienste.
- Artikel 10 und 11:
Gesetzestechnische Regelungen (Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Inkrafttreten).
Kosten entstehen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der zustndigen Behrde nach 3 Signaturgesetz (Regulierungsbehrde nach 66 Telekommunikationsgesetz). Der Personalaufwand in der Regulierungsbehrde, die fr die Aufgaben nach dem Signaturgesetz vorgesehen ist, wird bis zu vier Planstellen fr Beamte des gehobenen Dienstes oder fr vergleichbare Angestellte betragen. Der bei der Regulierungsbehrde fr diese Aufgabe zu erwartende Sachaufwand wird DM 200 000 DM nicht bersteigen.
Fr ffentliche Leistungen nach dem Signaturgesetz ist eine aufwandsbezogene Kostenerhebung (Gebhren und Auslagen) durch die Regulierungsbehrde vorgesehen.
Eine Kostenaufstellung fr den Zeitraum der mehrjhrigen Finanzplanung des Bundes ist derzeit nicht mglich, da noch keine Festlegungen in bezug auf die Mittel fr die zum 1. Januar 1998 zu errichtende Regulierungsbehrde getroffen worden sind.
Weitere Kosten der Ausfhrung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes sind nicht zu erwarten.
Lnder und Gemeinden werden mit Kosten nicht belastet.
Die mit dem Gesetz verbundene Schaffung einheitlicher und verllicher Rahmenbedingungen sowie die Beseitigung von Investitionshemmnissen fr die neuen Informations- und Kommunikationsdienste lt erwarten, da hiervon Impulse fr ein verstrktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen fhren daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Von der Frderung des Wettbewerbes gehen tendenziell dmpfende Einflsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
031 (324) - 26200 - Mu5/97
Bonn, den 9. April 1997
An die
Prsidentin des Deutschen Bundestages
Hiermit bersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Ich bitte, die Beschlufassung des Deutschen Bundestages herbeizufhren.
Federfhrend ist das Bundesministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
Der Bundesrat hat in seiner 709. Sitzung am 21. Februar 1997 gem Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefgten Gegenuerung dargelegt.
Dr. Helmut Kohl
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