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Einbringung des IuKDG in den Bundestag

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/7385 vom 09.04.1997

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Anlage 2


Stellungnahme des Bundesrates

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrt die Verstndigung von Bund und Lndern vom 1. Juli 1996, im Rahmen der Zustndigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen eines Bundesgesetzes und eines Lnderstaatsvertrages zu schaffen. Bund und Lnder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erreicht. Dies gilt fr die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt fr den Datenschutz sowie fr die Grundzge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.

Der Bundesrat betont, da damit ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung des Standortes Deutschland und zur Erhaltung von Arbeitspltzen geleistet wird.

Der Bundesrat bedauert aber, da in einigen Punkten eine Verstndigung nicht mglich war. Er fordert deshalb die nachfolgenden nderungen des Gesetzentwurfs.

2. Zu Artikel 1 ( 2 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3 - neu - TDG)

Artikel 1 2 ist wie folgt zu ndern:

a) In Absatz 1 sind nach den Worten "zugrunde liegt" die Worte " , soweit diese nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind sowie fr Telespiele" einzufgen.

b) Absatz 2 ist zu streichen.

c) In Absatz 4 ist in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 3 anzufgen:

"3. Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom . . .".

Begrndung

Zu a)

Den Lndern steht nach Artikel 30, 70 GG die Gesetzgebungszustndigkeit fr an die Allgemeinheit gerichtete Dienste zu. Nur Artikel 73 Nr. 9 GG (gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) sieht die ausschlieliche Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes vor. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Gegenstnde der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 11 - Jugendschutz und Recht der Wirtschaft) kommt hinzu, da einer bundesgesetzlichen Regelung schon das Fehlen der verfassungsrechtlich hierfr unverzichtbaren Erforderlichkeit (Artikel 72 Abs. 2 GG) entgegensteht. Die Lnder haben diese Gesetzgebungszustndigkeit mit den rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen und Landesgesetzen sowie mit dem Bildschirmtext-Staatsvertrag auch wahrgenommen und werden diese mit dem Mediendienste-Staatsvertrag auch in Zukunft wahrnehmen. 2 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages wird vorsehen, da die Regelungen dieses Staatsvertrages fr solche Dienste gelten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, ohne den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu unterfallen. Dieser Ansatz von Unterscheidung zwischen audiovisueller Kommunikation und Telekommunikationsdiensten wird im brigen auch in anderen europischen Lndern, z.B. in Frankreich verfolgt.

Zu b)

Durch die zu 2 Abs. 4 Teledienstegesetz vorgeschlagene Ergnzung, wonach das Teledienstegesetz nicht fr Mediendienste i. S. d. Mediendienste-Staatsvertrages gilt, wird eine fr die Anbieter und Nutzer klare Trennung der beiden Regelungsbereiche erreicht. Durch die beispielhafte Aufzhlung von Diensten in 2 Abs. 2 des Teledienstegesetzes wird diese klare Trennung verwischt.

Zu c)

Durch die zustzliche Klarstellung in Absatz 4 Nr. 3 - neu - soll erreicht werden, da bei Anbietern und Nutzern von Diensten keine Zweifel darber bestehen, welche Regelung fr einen Dienst zur Anwendung gelangt. Die ausdrckliche Ausnahme von Mediendiensten wie des Rundfunks in Nummer 2 entspricht damit der in Absatz 1 vorgeschlagenen und in 2 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag vorgenommenen Abgrenzung der Anwendungsbereiche und der Verteilung der Gesetzgebungszustndigkeit von Bund und Lndern. Im Bewutsein ihrer Verpflichtung zum bundestreuen Verhalten haben die Lnder eine entsprechende Ausnahme im Mediendienste-Staatsvertrag vorgenommen. Im Wege des lndertreuen Verhaltens des Bundes erwartet der Bundesrat die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme fr Mediendienste im Teledienstegesetz des Bundes. Er hlt die Aufnahme einer entsprechenden Klarstellung fr unverzichtbar, auch um eine verfassungsgerichtliche Klrung entbehrlich zu machen. Das Datum der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages ist in der Textfassung noch zu ergnzen.

3. Zu Artikel 1 ( 2 Abs. 2 TDG)

Fr den Fall, da der Deutsche Bundestag den Vorschlag in Ziffer 2 Buchstabe b der Stellungnahme nicht aufgreift, wird vorgeschlagen, in Artikel 1 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wie folgt zu fassen:

"1. Angebote zur Erbringung von Dienstleistungen, die auf einzelne Nutzer oder geschlossene Nutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Telebanking),

2. Angebote zur individuellen Nutzung von Diensten, bei denen die reine bermittlung von Daten im Vordergrund steht (Datendienste),".

Begrndung

Die vorgeschlagenen nderungen dienen der klareren Abgrenzung zwischen Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag, sofern dem Vorschlag nach Streichung des Absatzes 2 nicht gefolgt wird. Sie verhindern, da der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes nur im Wege einer verfassungskonformen, an der Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes orientierten restriktiven Auslegung erschlossen werden kann.

4. Zu Artikel 1 ( 5 TDG)

Der Bundesrat weist darauf hin, da die Regelungen zur Verantwortlichkeit fr Inhalte, wie sie in 5 des Entwurfs eines Mediendienste-Staatsvertrages und in 5 TDG-E enthalten sind, den ersten Schritt darstellen, die vor allem in strafrechtlicher Hinsicht aufgetretenen Probleme einer gesetzgeberischen Lsung zuzufhren. Es wird sorgfltig zu beobachten sein, wie sich die in Aussicht genommenen Regelungen in der Praxis bewhren. Ungeachtet der kompetenzrechtlichen Fragen erscheinen derzeit folgende Aspekte wesentlich:

a) Die Regelungen zur Verantwortlichkeit sind der straf- und zivilrechtlichen Prfung vorgelagert. Ergibt sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, ist in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Der Bundesrat geht davon aus, da insoweit die allgemeinen Grundstze, namentlich zu Tterschaft und Teilnahme, Gltigkeit haben.

b) Der Bundesrat geht davon aus, da ein Bereithalten fremder Inhalte im Sinne des 5 Abs. 2 beider Regelungswerke immer dann vorliegt, wenn die Inhalte auf Medien gespeichert sind, die dem Anbieter zuzurechnen sind. Erfat wird nach Auffassung des Bundesrats etwa auch die Speicherung von unmoderierten News-Groups.

c) Die Interpretation des Begriffs des Bereithaltens kann Schwierigkeiten bei international ttigen Anbietern aufwerfen. Der Bundesrat geht davon aus, da ein "Bereithalten" im Inland auch dann gegeben sein kann, wenn sich das Speichermedium selbst im Ausland befindet, sofern es einer im Inland ttigen (Teil-)Organisation des Anbieters zurechenbar ist (vgl. oben b), was u. a. bei einer Verbindung ber eine Standleitung der Fall sein kann.

d) Die Regelungen zur Verantwortlichkeit erfassen die gesamte Rechtsordnung. Das bringt es mit sich, da der Sprachgebrauch der bereichsspezifischen Regelungsmaterien, namentlich des Strafrechts, nicht in der wnschenswerten Przision gewahrt werden kann. Dies gilt u. a. fr den Begriff der "Kenntnis". Die Entwurfsbegrndung subsumiert darunter auch den bedingten Vorsatz. Im Hinblick auf die genannten Besonderheiten drfte die durch die Entwurfsbegrndung vorgenommene Interpretation auch fr die Spezialmaterien Gltigkeit beanspruchen knnen.

e) Der Begriff "technisch mglich und zumutbar" bietet in erheblichem Umfang Auslegungsspielraum. Dies steht vor dem Hintergrund der vielfltigen Konstellationen im Einzelfall sowie der auch in Zukunft zu erwartenden raschen technologischen Entwicklung. Der Bundesrat geht davon aus, da es in der Regel "technisch mglich und zumutbar" ist, die Nutzung von bereitgehaltenen strafbaren Inhalten zu verhindern. Ein anderweitiges Ergebnis kann lediglich in extremen Ausnahmefllen denkbar sein. Der in der Entwurfsbegrndung angesprochene Fall, da die Nutzung nur durch Einstellung eines (im brigen unbedenklichen) Teledienstes verhindert werden kann, gibt ein Beispiel dafr.

f) Der Bundesrat geht davon aus, da die Regelungen zur Zugangsvermittlung ( 5 Abs. 3 und 4) eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen (insbesondere 138 StGB) unberhrt lassen (vgl. auch 85 Abs. 3 Satz 4 TKG).

5. Zu Artikel 1 ( 5 TDG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, wie erreicht werden kann, da bewutes und gewolltes Zusammenwirken auch von Zugangsprovidern im Inland mit Strafttern im Ausland, die gegen deutsches Strafrecht verstoen, im bisherigen Umfang strafbar bleibt.

Begrndung

Artikel 1 5 regelt in den Abstzen 1 bis 3 die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (so Satz 1 der Begrndung zu Absatz 4).

Nach der Formulierung des Absatzes 3 sind Anbieter fr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Aus dem Vergleich mit Absatz 2 folgt, da dies auch dann gelten soll, wenn die Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch mglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Danach wre eine Fallkonstellation denkbar, da ein bekannter in Deutschland wohnender Extremist als Zugangsprovider in bewutem und gewollten Zusammenwirken mit Extremisten im Ausland ausschlielich den Zugang zu deren extremistischen Inhalten anbietet, deren Verbreitung in Deutschland mglicherweise strafbar ist (z. B. 86, 130 StGB).

Whrend er sich damit nach geltendem Strafrecht wegen Beihilfe zur Tat des auslndischen Anbieters strafbar machen knnte, wre dies knftig nicht mehr strafbar, da er fr fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich ist ( 5 Abs. 3).

Es wird deshalb gebeten, im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu prfen, wie erreicht werden kann, da bewutes und gewolltes Zusammenwirken auch von Zugangsprovidern im Inland mit Strafttern im Ausland, die gegen deutsches Strafrecht verstoen, im bisherigen Umfang strafbar bleibt.

6. Zu Artikel 1 ( 5 a - neu - TDG)

und 6 Nr. 5 ( 7 a des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften)

In Artikel 1 ist nach 5 folgender 5 a einzufgen:

" 5 a

Jugendschutzbeauftragte

(1) Wer gewerbsmig Teledienste zur Nutzung bereithlt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Person ist Ansprechpartner fr Nutzer und bert den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Sie ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Sie kann dem Diensteanbieter eine Beschrnkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfllt werden, da er eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Diensteanbieter Angebote zur Nutzung vorhlt, die offensichtlich nicht geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefhrden.".

Als Folge ist in Artikel 6 die Nummer 5 zu streichen.

Begrndung

Zu 5 a Abs. 1

Anbieter von "Mediendiensten" (gleich welcher Art) sollen generell zum aktiven Jugend(Medien)schutz verpflichtet werden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Bedingung berlt dem gewerblichen Anbieter die Prfung, ob ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen ist. Dem Jugendschutz wird es gerecht, wenn die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Jugendschutzbeauftragten definitiv festgeschrieben wird.

Der Mediendienste-Staatsvertrag regelt bereits das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten und die Verankerung des Jugendschutzes bei diesen allgemein angebotenen Inhalten.

Zu 5 a Abs. 2

Nach Absatz 1 sollen Anbieter von "Mediendiensten" (gleich welcher Art) generell zum Jugend(Medien)schutz durch einen Jugendschutzbeauftragten oder durch Beitritt zu einer Freiwilligen Selbstkontrolle verpflichtet werden.

Nach Absatz 2 sollen, um eine berregulierung zu vermeiden, die Mediendiensteanbieter entlastet werden, die offensichtlich keine jugendschutzrelevanten Angebote vorhalten.

7. Zu Artikel 2 ( 1 Abs. 1 TDDSG)

In Artikel 2 ist 1 Abs. 1 wie folgt zu fassen:

"Die nachfolgenden Vorschriften gelten fr den Schutz personenbezogener Daten, die zur Durchfhrung von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden.".

Begrndung

Die Umsetzung der Vorschriften des Teledienstegesetzes wirft zahlreiche Abgrenzungs- und Auslegungsfragen auf. Dies gilt insbesondere fr das Verhltnis der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zu den im Bereich der Telekommunikation inzwischen erlassenen und vorgesehenen bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Telekommunikationsgesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes, des Mediendienstestaatsvertrages, der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung sowie sonstiger Bestimmungen.

Insoweit bedarf es bei der elektronischen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jeweils einer Klrung, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften von den Netzbetreibern, den Diensteanbietern, den datenverarbeitenden Stellen sowie den sonstigen Beteiligten zu beachten sind. Die sachgerechte Abgrenzung und Zuordnung der von einem Diensteanbieter und sonstigen Beteiligten zu beachtenden Rechtsvorschriften kann im Einzelfall schwierig sein, weil der Begriff der Teledienste gem 2 Abs. 1 des Entwurfs eines Teledienstegesetzes alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste umfat, die fr eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine bermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Dem Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes unterliegen danach zahlreiche Teledienste, die sich in ihrer Funktionsweise, ihrem Nutzungszweck und vor allem auch hinsichtlich des Umfangs der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erheblich unterscheiden.

Soweit ein Diensteanbieter lediglich Angebote zur Information (Datendienste, Verbreitung von Informationen ber Waren und Dienstleistungen), zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze sowie zur Nutzung von Telespielen bereithlt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, ist zur Durchfhrung dieser Dienste regelmig nur die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Sinne der 5 und 6 des Entwurfs eines Teledienstedatenschutzgesetzes erforderlich. Bei diesen Diensten ist es auch mglich, die Systemstrukturen so zu gestalten, da die in 3 Abs. 4 und 4 Abs. 1 und 4 des Gesetzentwurfs verankerten Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung verwirklicht werden.

Hlt ein Diensteanbieter im Sinne des 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs Angebote zur elektronischen Kommunikation wie beispielsweise E-mail-Dienste, "Newsgroups" im World Wide Web (WWW) oder vergleichbare interaktive Dienste bereit oder vermittelt er den Zugang zu deren Nutzung, sind zur Durchfhrung des jeweiligen Teledienstes ebenfalls lediglich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten gem 5 und 6 des Entwurfs eines Teledienstedatenschutzgesetzes erforderlich. Auch wenn die vorgenannten Kommunikationsdienste gerade deshalb genutzt werden, um personenbezogene Daten auszutauschen oder beispielsweise ber ein elektronisches "Schwarzes Brett" gegenber einer Vielzahl von Nutzern zu offenbaren, ist es auerdem sachgerecht, die Diensteanbieter durch 3 Abs. 4 sowie 4 Abs. 1 und 4 des Gesetzentwurfs auf die Beachtung der Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung zu verpflichten.

Unberhrt von den Bestimmungen des Entwurfs des Teledienstedatenschutzgesetzes bleibt im brigen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derjenigen personenbezogenen Daten, die von ffentlichen und nicht-ffentlichen Stellen bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Kenntnis genommen und ggf. weiterverarbeitet werden. Fr die Nutzer von Telediensten im Sinne des 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs gelten insoweit die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der Landesdatenschutzgesetze oder sonstiger bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften. Die Zulssigkeit der Auswertung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten, die beispielsweise in Stellengesuchen oder Immobilienangeboten im Internet enthalten sind, durch eine nicht-ffentliche Stelle ist danach regelmig auf der Grundlage der 27 ff. des Bundesdatenschutzgesetzes zu beurteilen.

Neben den vorgenannten Informations- und Kommunikationsdiensten gehren zu den Telediensten gem 2 Abs. 1 des Entwurfs eines Teledienstegesetzes auch Angebote, die den elektronischen Datenaustausch unter anderem in den Bereichen Telebanking, elektronische Vertragsabwicklung, Fernunterricht sowie bei sonstigen interaktiven Beratungs- und Bestelldiensten ermglichen. Insoweit bedarf es jeweils einer Prfung im Einzelfall, inwieweit die auf Informations- und Kommunikationsangebote "zugeschnittenen" Vorschriften insbesondere der 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 5 des Entwurfs eines Teledienstedatenschutzgesetzes anwendbar sind.

Der Abgrenzung der bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchfhrung von Telediensten zu beachtenden Rechtsvorschriften wird in der Praxis eine erhebliche Bedeutung vor allem dann zukommen, wenn Banken, Versicherungen, Kreditschutzorganisationen und andere Unternehmen als Diensteanbieter im Sinne des 2 Nr. 1 des Entwurfs eines Teledienstedatenschutzgesetzes Teledienste zur Nutzung bereithalten, um beispielsweise elektronische Buchungs-, berweisungs- und Bestellauftrge entgegenzunehmen, elektronische Ausknfte aus Datenbanken zu erteilen oder sonstige Geschftsbeziehungen elektronisch abzuwickeln. In diesen Fllen ist der Teledienst lediglich das bertragungsmedium, um Dienstleistungen fr den Vertragspartner oder Kunden in elektronischer Form erbringen zu knnen.

Erlangt beispielsweise ein Kreditinstitut Kenntnis von den personenbezogenen Daten eines Kunden, die dieser im Rahmen der Nutzung des Telebanking-Dienstes auf einem elektronischen berweisungstrger oder einem Kreditantrag eingetragen hat, ist deren Speicherung und weitere Verarbeitung sowie ihre Zusammenfhrung mit anderen Informationen auf der Grundlage des 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulssig, unabhngig davon, da das Kreditinstitut als Diensteanbieter im Sinne des 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs sicherzustellen hat, da die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden (vgl. 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfs).

Die Lsung der dargestellten Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme wird wesentlich erleichtert, wenn die im Entwurf des Teledienstedatenschutzgesetzes vorgesehene allgemeine Umschreibung des Geltungsbereichs ("Die nachfolgenden Vorschriften gelten fr den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten") durch Aufnahme der Formulierung "zur Durchfhrung von Telediensten" przisiert wird.

Die vorgeschlagene Regelung macht die im Einzelfall vorzunehmende Prfung nicht entbehrlich, ob die Zulssigkeit der jeweiligen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchfhrung von Telediensten nach den Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Telekommunikationsgesetzes oder sonstiger bereichsspezifischer Datenschutzregelungen zu beurteilen ist. Die Aufnahme des Kriteriums "zur Durchfhrung von Telediensten" wrde es jedoch den Diensteanbietern und den sonstigen datenverarbeitenden Stellen sowie den Datenschutzkontrollbehrden ermglichen, die bei der Durchfhrung von Telediensten jeweils zu beachtenden Datenschutzvorschriften fr die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten konkret festzustellen.

Der Formulierungsvorschlag "zur Durchfhrung von Telediensten" entspricht im brigen den in 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Regelungen ber einzelne Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten. Insoweit wrde die vorgeschlagene Ergnzung des 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs auch zu einer redaktionellen Angleichung der Rechtsgrundlagen fr die Durchfhrung von Telediensten fhren.

8. Zu Artikel 2 ( 1 Abs. 2 TDDSG)

In Artikel 2 ist in 1 Abs. 2 nach den Worten "personenbezogener Daten" das Wort "entsprechend" einzufgen.

Begrndung

Fr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ffentliche und nichtffentliche Stellen gelten grundstzlich die allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften gem 1 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und der entsprechenden Regelungen der Datenschutzgesetze der Lnder vorrangig sind.

Werden zur Durchfhrung von Telediensten personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, sollen ergnzend zu den Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes gem 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann anzuwenden sein, wenn die entsprechenden Daten nicht in Dateien im Sinne des 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet oder genutzt werden. Da diese Regelungen jedoch jeweils an das Vorliegen einer "dateimigen" Verarbeitung anknpfen, kommt vorliegend lediglich eine "entsprechende" Anwendbarkeit dieser Bestimmungen in Betracht.

9. Zu Artikel 2 ( 3 Abs. 1 TDDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob eine ber 3 Abs. 1 hinausgehende Klarstellung im Gesetzestext dahingehend erforderlich ist, da die strafprozessualen Befugnisse, namentlich 161 StPO, durch das TDDSG nicht berhrt werden.

Begrndung

Das am Ende der Einzelbegrndung zu 5 Abs. 3 TDDSG-E artikulierte Anliegen, da die Befugnisse etwa der Strafverfolgungsbehrden durch den Entwurf nicht tangiert werden, ist zu begren. Es wre in der Sache nicht akzeptabel, wenn die Effektivitt der Strafverfolgung durch die Regelungen des TDDSG Schaden nehmen wrde.

Es bedarf jedoch der Prfung, ob zur Erreichung dieses Ziels der Hinweis in der Begrndung ausreicht:

- Der Entwurf des TDDSG enthlt in 5 Abs. 3 eine punktuelle Regelung, die u. a. die Verpflichtung zur bermittlung von Daten an die Strafverfolgungsbehrden enthlt, die nur fr Bestandsdaten gilt. Eine entsprechende Regelung fr die Nutzungs- und Abrechnungsdaten in 6 fehlt. Dies bringt die Gefahr von Umkehrschlssen mit sich.

- Es sollte geprft werden, ob eine nderung des Entwurfs erforderlich ist, um eine - im Ergebnis nicht hinnehmbare - Auslegung auszuschlieen, das bundesrechtliche TDDSG gehe als lex posterior der StPO vor. Dies gilt etwa fr das Wort "nur" in 6 Abs. 1 einleitender Satzteil sowie fr 4 Abs. 2 Nr. 3, der nach seinem Wortlaut vom Diensteanbieter u. a. einen Schutz auch vor der - aufgrund etwa einer strafprozessualen Befugnis - berechtigten Kenntnisnahme Dritter verlangt.

10. Zu Artikel 2 ( 3 Abs. 5 Satz 1 TDDSG)

In Artikel 2 sind in 3 Abs. 5 Satz 1 nach dem Wort "Daten" die Worte "zur Durchfhrung von Telediensten" einzufgen.

Begrndung

Die Einfgung der Worte "zur Durchfhrung von Telediensten" ist eine Folgenderung zu der vorgeschlagenen Ergnzung des 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs und bezweckt zugleich eine redaktionelle Angleichung an die Vorschriften des 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzentwurfs. Damit wird auerdem verdeutlicht, da die in 3 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen besonderen Unterrichtungspflichten lediglich fr personenbezogene Daten gelten, die zum Zwecke der Durchfhrung eines Teledienstes erhoben werden, nicht jedoch fr persnliche Angaben, die beispielsweise ein Kunde im Rahmen einer Geschftsbeziehung seinem Vertragspartner mitteilt und dabei einen Teledienst als bertragungsmedium nutzt.

11. Zu Artikel 2 ( 3 Abs. 6 Satz 1 TDDSG)

In Artikel 2 sind in 3 Abs. 6 Satz 1 die Worte "Der Nutzer ist" durch die Worte "Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auf Grund einer Einwilligungserklrung erfolgt, ist der Nutzer" zu ersetzen.

Begrndung

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung, da die Verpflichtung des Diensteanbieters, den Nutzer auf sein Recht zum jederzeitigen Widerruf hinzuweisen, nur gilt, soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligungserklrung erfolgt und nicht nach den 5 und 6 des Gesetzentwurfs. Die Ergnzung des 3 Abs. 6 des Gesetzentwurfs verdeutlicht zugleich, da die in 3 Abs. 5 geregelten Unterrichtungspflichten der Diensteanbieter generell bei der Durchfhrung von Telediensten zu beachten sind und nicht nur bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligungserklrung.

12. Zu Artikel 2 ( 4 Abs. 1 Satz 1 TDDSG)

In Artikel 2 sind in 4 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Telediensten" die Worte "insbesondere bei Angeboten zur Information und Kommunikation" einzufgen.

Begrndung

Durch die vorgeschlagene Ergnzung des 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs wird verdeutlicht, da die Bereitstellung der Mglichkeit, Teledienste einschlielich ihrer Bezahlung anonym oder unter Pseudonym in Anspruch zu nehmen, vorrangig bei Angeboten zur Information oder Kommunikation gem 2 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs eines Teledienstgesetzes in Betracht kommt.

13. Zu Artikel 2 ( 4 TDDSG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob die Verpflichtung der Diensteanbieter, die Inanspruchnahme von Telediensten anonym zu ermglichen, nicht dazu fhrt, da knftig Straftaten anonym und ffentlich begangen werden knnen, ohne da es Mglichkeiten gibt, dagegen einzuschreiten.

Begrndung

Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Strafvorschriften bestimmtes Handeln aus guten Grnden (z. B. aus Grnden des Jugendschutzes) fr verboten und strafbar erklrt (vgl. z. B. 130, 131, 184 StGB).

Nutzer von Telediensten knnen auch Informationsanbieter sein, die z. B. Informationen ins Internet einstellen. Wenn diese einen Rechtsanspruch darauf haben, den Dienst anonym zu nutzen, knnen sie knftig Straftaten begehen, ohne befrchten zu mssen, ermittelt zu werden. Insofern fhrt die Vorschrift zu einem Wertungswiderspruch zwischen verschiedenen Gesetzen, der wohl nicht gewollt ist.

Es mu deshalb geprft werden, wie das Interesse des Nutzers auch an anonymer Nutzung von Teledienstleistungen, z. B. als Nachfrager von Informationen, mit dem Interesse des Staates in Deckung gebracht werden kann, knftig nicht Straftaten straflos zu ermglichen.

14. Zu Artikel 2 ( 5 Abs. 1 TDDSG)

In Artikel 2 ist in 5 Abs. 1 das Wort "Nutzung" durch das Wort "Durchfhrung" zu ersetzen.

Begrndung

Der Vorschlag, das Wort "Nutzung" durch das Wort "Durchfhrung" zu ersetzen, entspricht dem nderungsvorschlag zu 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs und bedeutet zugleich eine redaktionelle Angleichung an die Vorschriften des 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzentwurfs. Darber hinaus wird durch die Formulierung verdeutlicht, da der Begriff der Bestandsdaten nicht smtliche Nutzungsdaten erfassen soll, sondern lediglich die zur Durchfhrung eines Teledienstes unbedingt erforderlichen Angaben.

15. Zu Artikel 2 ( 5 Abs. 3 TDDSG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob in Artikel 2 5 Abs. 3 wie folgt gefat werden kann:

"Diensteanbieter drfen Bestandsdaten im Einzelfall an die zustndigen Stellen bermitteln, soweit dies fr die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren fr die ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder fr die Erfllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militrischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist und berwiegende schutzwrdige Interessen der Nutzer nicht entgegenstehen."

Begrndung

Nach 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs sind Bestandsdaten alle Informationen, die ein Diensteanbieter zur Begrndung, inhaltlichen Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses ber die Nutzung von Telediensten erhebt, verarbeitet und nutzt. Im einzelnen sind dies der Name und die Anschrift des Nutzers sowie weitere Angaben, die fr die Durchfhrung des Vertrages ber die Inanspruchnahme eines Teledienstes bentigt werden.

Soweit Banken, Versicherungen und andere Dienstleistungsunternehmen Teledienste zur Verfgung stellen, um Vertragsbeziehungen elektronisch abzuwickeln, handelt es sich bei den Bestandsdaten zugleich um Kundendaten, die als Information ber das Bestehen einer Geschftsbeziehung dem Bankgeheimnis unterliegen knnen oder als Betriebs- und Geschftsgeheimnis anzusehen sind. Durch die in 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Verpflichtung, Bestandsdaten an Sicherheitsbehrden zu bermitteln, knnen auch gesetzlich ausdrcklich geregelte oder strafbewehrte Geheimhaltungsvorschriften berhrt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn rzte fr ihre Patienten eine elektronische Beratung ermglichen, Arbeitgeber Telearbeitspltze einrichten oder Sozial- und Finanzmter mit Antragstellern und Steuerpflichtigen elektronisch Informationen austauschen.

In den vorgenannten Fllen ist es nicht sachgerecht, Diensteanbieter zu verpflichten, generell Ausknfte ber Bestandsdaten zu erteilen, wenn Sicherheitsbehrden darum ersuchen und die bermittlung der entsprechenden Daten zur Erfllung ihrer Aufgaben fr erforderlich halten. Die in 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung bercksichtigt insoweit nicht hinreichend, da der bermittlung dieser Informationen gesetzliche und vertragliche Geheimhaltungserfordernisse entgegenstehen knnen wie beispielsweise das Bank-, das Personal-, das Arzt-, das Steuer- oder das Sozialgeheimnis.

Die vorgeschlagene Regelung ermglicht die bermittlung von Bestandsdaten durch Diensteanbieter an die im einzelnen genannten Sicherheitsbehrden, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist und berwiegende schutzwrdige Interessen der Nutzer nicht entgegenstehen. Im Rahmen der danach von den Diensteanbietern jeweils vorzunehmenden Abwgung knnten auch etwaige gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungserfordernisse angemessen bercksichtigt werden.

Die vorgeschlagene nderung wrde im brigen fr Diensteanbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten und hierfr im Rahmen des 5 Abs. 2 des Entwurfs des Teledienstegesetzes auch verantwortlich sind, eine Befugnis schaffen, bei etwaigen Erkenntnissen ber strafbare Inhalte einzelner Angebote die Strafverfolgungsbehrden auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einschalten zu knnen. Durch den Verzicht auf die Worte "auf Ersuchen" wrde in gleicher Weise klargestellt, da Diensteanbieter beispielsweise bei Vorliegen eines Betrugsverdachts Bestandsdaten einzelner Nutzer an die Strafverfolgungsbehrden auch dann bermitteln drfen, wenn ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei nicht vorliegt.

Soweit Diensteanbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten, Kenntnis davon haben, da es sich dabei um strafrechtlich relevante Angebote oder um extremistisches Gedankengut handelt, ist ihnen regelmig an einer Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehrden gelegen. Die Schaffung der Voraussetzungen fr die Zulssigkeit eines entsprechenden Informationsaustauschs erscheint insoweit wichtiger als die generelle Verpflichtung aller Diensteanbieter, auf Ersuchen der in 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfs genannten Stellen Ausknfte erteilen zu mssen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Strafverfolgungsbehrden und der sonstigen Sicherheitsbehrden sind in der Strafprozeordnung, den Polizei- und Ordnungsbehrdengesetzen der Lnder sowie sonstigen besonderen Rechtsvorschriften umfassend geregelt. Darber hinaus sind den Sicherheitsbehrden in einzelnen Rechtsvorschriften weitergehende Informationsrechte eingerumt. In 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes ist insoweit beispielsweise vorgesehen, da Stellen, die geschftsmig Telekommunikationsdienste anbieten, den Sicherheitsbehrden zur Erfllung ihrer Aufgaben jederzeit unentgeltlich Ausknfte ber Kundendaten zu erteilen haben, auch soweit diese nicht in ffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.

Soweit ber die genannten gesetzlichen Regelungen hinaus die Notwendigkeit besteht, Anbieter von Telediensten zu verpflichten, den Strafverfolgungsbehrden oder anderen Sicherheitsbehrden Bestandsdaten auf Ersuchen zu bermitteln, wren in den jeweiligen Fachgesetzen entsprechende Rechtsvorschriften zu schaffen, die den Anla der bermittlung, den Zweck und die Datenempfnger konkret benennen. Diese Bestimmungen wren dann als dem Teledienstedatenschutzgesetz gegenber vorrangig zu beachten.

16. Zu Artikel 2 ( 6 Abs. 3 Satz 2 - neu - TDDSG)

In Artikel 2 ist in 6 Abs. 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufgen:

"Die Befugnisse der in 5 Abs. 3 genannten ffentlichen Stellen bleiben unberhrt.".

Begrndung

Der Satz dient der Klarstellung. Die absolute Formulierung des Satzes 1 in 6 Abs. 3 knnte das Miverstndnis aufkommen lassen, die bermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten auch an Strafverfolgungsbehrden und an die anderen in 5 Abs. 3 genannten zustndigen Stellen sei selbst dann unzulssig, wenn die Voraussetzungen spezialgesetzlicher Ermchtigungsgrundlagen (z. B. der StPO) gegeben sind.

17. Zu Artikel 2 ( 7 Satz 1 TDDSG)

In Artikel 2 sind in 7 Satz 1 nach dem Wort "Daten" die Worte "ber die Durchfhrung von Telediensten" einzufgen.

Begrndung

Das Auskunftsrecht gem 7 Satz 1 des Gesetzentwurfs erstreckt sich lediglich auf diejenigen Daten des Nutzers, die im Zusammenhang mit der Durchfhrung eines Teledienstes gespeichert worden sind. Werden demgegenber bei einem Kreditinstitut oder einem Versandhandelsunternehmen beispielsweise im Rahmen der Durchfhrung einer elektronischen berweisung oder einer Bestellung personenbezogene Daten auf der Grundlage des 28 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, kommt als Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs des Betroffenen insoweit lediglich 34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in Betracht. Dies gilt unabhngig davon, da das Kreditinstitut oder das Versandhandelsunternehmen zugleich Diensteanbieter im Sinne des 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs sind.

18. Zu Artikel 2 ( 8 TDDSG)

In Artikel 2 ist 8 wie folgt zu fassen:

" 8
Datenschutzkontrolle

Die berwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt durch die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Lnder zustndigen Kontrollbehrden. Soweit Diensteanbieter nicht-ffentliche Stellen im Sinne des 2 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, findet 38 Bundesdatenschutzgesetz mit der Magabe Anwendung, da die berprfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte fr eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.".

Begrndung

Bei den Diensteanbietern im Sinne des 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs kann es sich um Behrden und sonstige ffentliche Stellen des Bundes und der Lnder sowie um nicht-ffentliche Stellen handeln. Durch die in Satz 1 vorgeschlagene Regelung wird klargestellt, da sich die Zustndigkeit fr die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes nach den jeweiligen Regelungen des Bundes- und der Landesdatenschutzgesetze richtet.

Die in 8 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung soll inhaltlich in Satz 2 bernommen werden. Zur Klarstellung wird dabei darauf hingewiesen, da der nunmehr vorgesehene Wegfall der "Anlaaufsicht" bei der Durchfhrung von Telediensten vor allem fr nicht-ffentliche Stellen Bedeutung hat.

19. Zu Artikel 2 ( 9 - neu - TDDSG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob und inwieweit die in einem frheren Entwurfsstadium vorgeschlagene Regelung des Datenschutz-Audits als zustzlicher 9 aufgenommen werden kann.

Begrndung

Nach der Vorschrift ber das Datenschutz-Audit knnen Anbieter von Telediensten zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhngige und zugelassene Gutachter prfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prfung verffentlichen lassen. Auf diese Weise werden Anbieter von Telediensten in die Lage versetzt, Datenschutz als Qualittsmerkmal ihrer Dienstleistungen und Produkte auf dem weltweiten Markt einzusetzen. 17 des Entwurfs fr den Mediendienste-Staatsvertrag der Lnder enthlt bereits eine entsprechende Regelung.

Fr die Aufnahme einer derartigen Regelung spricht auch die berlegung, da das Datenschutz-Audit ein Element der Selbstkontrolle und eine Ergnzung der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Lnder sowie die Aufsichtsbehrden fr den Datenschutz im nicht-ffentlichen Bereich sein kann. Es bte sich damit auch die Mglichkeit, auf auslndische Anbieter von Telediensten Einflu zu nehmen, die sich im Wettbewerb mit deutschen Anbietern veranlat sehen knnten, entsprechende Bewertungen ihres Datenschutzkonzeptes einzuholen. Ein Datenschutz-Audit knnte z. B. Aussagen darber treffen, inwieweit ein Teledienste-Anbieter die Grundstze und Ziele nach 3 Abs. 4 Teledienstedatenschutzgesetz beachtet bzw. erfllt, nmlich keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu

Verwendung des Datenschutz-Audits als Marketing-Argument kann im Ergebnis zur Sensibilisierung des Daten- und Verbraucherschutzgedankens bei den Nutzern beitragen.

20. Zu Artikel 2 allgemein

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob im Teledienstedatenschutzgesetz entsprechend 44 des Bundesdatenschutzgesetzes und 20 des Entwurfs eines Mediendienste-Staatsvertrages Bugeldvorschriften geschaffen werden knnen, um den fr die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zustndigen Stellen die Durchsetzung der den Diensteanbietern obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erleichtern.

21. Zu Artikel 3 (Signaturgesetz)

Artikel 3 ist zu streichen.

Als Folge ist die Inhaltsbersicht anzupassen.

Begrndung

I.

Der Bundesrat teilt die in der Begrndung (Allgemeiner Teil der Begrndung zu Artikel 3, Abschnitt II) zum Ausdruck gebrachte Einschtzung, da infolge der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie rechtsgeschftliche Erklrungen und sonstige rechtlich bedeutsame uerungen in steigendem Mae auf elektronischem Wege abgegeben werden und da ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden mu, um die Sicherheit des Rechtsverkehrs auch in den neuen Formen dauerhaft zu gewhrleisten. Der Bundesrat begrt es deshalb, da die Bundesregierung diesem Bedrfnis mit einem Gesetzentwurf nachkommen will.

Der als Artikel 3 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Signatur, den die Bundesregierung bislang nicht hinreichend mit den Lndern errtert hat, ist jedoch noch nicht entscheidungsreif. Er ist mit Mngeln behaftet, die sich nicht auf die Ausgestaltung einzelner Vorschriften beschrnken, sondern die Gesamtregelung betreffen. Bloe nderungsvorschlge des Bundesrates zu einzelnen Vorschriften reichen deshalb nicht aus.

II.

a) Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs ist ein "administrativer Rahmen . . ., bei dessen Einhaltung digitale Signaturen mglichst eindeutig einer bestimmten Person zuzuordnen sind und die Signaturen als sicher vor Flschung sowie signierte Daten als sicher vor Verflschung gelten knnen" (Allgemeiner Teil der Begrndung zu Artikel 3, Abschnitt III). Damit im Rechtsverkehr die Authentizitt von Erklrungen sichergestellt ist, soll die Zertifizierungsstelle nach 5 Abs. 1 Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlssig identifizieren und die Zuordnung eines ffentlichen Signaturschlssels zu einer bestimmten Person besttigen. Sie soll in rechtlich bedeutsamer Weise auch gegenber Dritten, zu denen sie keine Vertragsbeziehungen hat, ttig werden, indem sie gem 5 Abs. 1 ihre Zertifikate ber ffentliche Netzverbindungen abrufbar halten mu. Diese Ttigkeit ist eng verwandt mit der ffentlichen Beglaubigung gem 129 BGB und der amtlichen Beglaubigung gem 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Hier wie dort ist die verlliche Feststellung der Identitt von Personen geboten, damit andere, an dem Vorgang nicht beteiligte Personen oder Stellen unbesorgt von der Authentizitt der Erklrungen ausgehen knnen. Diese Wirkung gegenber Dritten ist der Grund, weswegen solche Identittsfeststellungen und die zugehrigen Bescheinigungen als eine ffentliche Aufgabe verstanden werden, die die Rechtsordnung bislang nur den Behrden oder Gerichten oder zum Beispiel den Notaren als Trgern eines ffentlichen Amtes bertragen hat.

Noch weiterreichende Befugnisse soll die Zertifizierungsstelle gem 5 Abs. 2 haben, wenn sie Angaben ber die Vertretungsmacht fr eine dritte Person in ein Zertifikat aufnimmt: Nach rechtlicher Prfung soll eine Bescheinigung ber bedeutsame Rechtsbeziehungen erteilt werden. Eine solche Beurkundung eines Rechtsverhltnisses stellt hohe Anforderungen nicht nur an die Verllichkeit der Zertifizierungsstelle, sondern auch an das rechtliche Beurteilungsvermgen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die rechtliche Bedeutung solcher Zertifikate fr Dritte wre noch ausgeprgter als die von Zertifikaten, die nur die Zuordnung ffentlicher Signaturschlssel zu bestimmten Personen besttigen. Neben den mglichen Empfngern von Erklrungen, die mit einer digitalen Signatur versehen sind, wren auch die Personen betroffen, ber die nach dem Zertifikat einer anderen Person eine Vertretungsmacht zustehen soll. Hier handelt es sich um ein erhebliches Einwirken in die Rechtssphre anderer, das nur gerechtfertigt sein kann, wenn es als ffentliche Aufgabe verstanden wird.

Der Grund, weswegen eine solche ffentliche Aufgabe Privaten berlassen werden soll, wird in der Entwurfsbegrndung nicht genannt. Der Begrndung ist nicht einmal zu entnehmen, da das Problem, das in einem solchen Vorgehen liegt, gesehen worden ist. Mit dem Satz aus der Begrndung: "Der Aufbau und Betrieb der Infrastruktur soll privatwirtschaftlich im freien Wettbewerb, jedoch unter behrdlicher Kontrolle erfolgen." (Allgemeiner Teil der Begrndung zu Artikel 3, Abschnitt III) kann das Problem nicht abgetan werden.

b) Unabhngig von der Tatsache, da es sich bei der Zertifizierung um eine ffentliche Aufgabe handelt, kann die mit dem Entwurf beabsichtigte Regelung ihren Zweck nur erfllen, wenn bei den Zertifizierungsstellen ein hohes Ma an Zuverlssigkeit gewhrleistet ist. Insoweit gibt der Entwurf keine hinreichende Gewhr. Nach 4 Abs. 1 bis 3 hat jeder, der ber die notwendige Fachkunde und technische Ausstattung verfgt, einen Anspruch auf Lizenzerteilung, solange keine Tatsachen bekannt sind, die fr seine Unzuverlssigkeit sprechen. Nicht der Antragsteller soll seine Zuverlssigkeit nachweisen mssen, sondern die zustndige Behrde soll die Unzuverlssigkeit belegen mssen. Bei einem so ausgestalteten Anspruch wre es sowohl Personen, die den Antrag in unredlicher Absicht stellen, als auch Personen, die zwar keine unrechtmigen Absichten haben, denen aber die Fhigkeit fehlt, Vorschriften streng einzuhalten, verhltnismig leicht, eine Lizenz zu erhalten. Der Schaden fr den Rechtsverkehr knnte in beiden Fllen betrchtlich sein.

Nach der Begrndung (zu 4 Abs. 5) soll bei den Zertifizierungsstellen zu differenzieren sein zwischen einem "Trust-Center" und Kundenbetreuungsstellen in beliebiger Zahl, die "auch ber Kooperationsvertrge angeschlossen sein" sollen knnen. Unabhngig von der Frage, ob die Entwurfsfassung eine solche Spaltung zult, schwcht eine derartige Organisationsform die Verllichkeit der Zertifizierung. Zugleich wird dadurch die Zuverlssigkeit der Zertifizierungsstelle gemindert.

Wenn privatwirtschaftlich betriebene Zertifizierungsstellen miteinander im Wettbewerb stehen, ist die Gefahr nicht gering einzuschtzen, da bei der Identifizierung von Personen und bei der Feststellung von Vertretungsbefugnissen zur Einsparung von Kosten auf die erforderliche Sorgfalt verzichtet wird. Einer solchen Gefahr knnte zwar mglicherweise mit einer intensiven Aufsicht begegnet werden. Ein derartiges Ma an Aufsicht scheint jedoch nach der Begrndung nicht beabsichtigt zu sein. Der Personalaufwand bei der zustndigen Behrde wird mit bis zu vier Krften des gehobenen Dienstes geschtzt (Allgemeiner Teil der Begrndung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes, Abschnitt "Finanzielle Auswirkungen"), und die routinemigen Prfungen der Zertifizierungsstellen sollen nicht unmittelbar durch die zustndige Behrde, sondern durch private Stellen erfolgen (Begrndung zu 4 Abs. 1 bis 4). Mit einem derartig begrenzten Aufwand drfte eine effektive Aufsicht, die Zuverlssigkeitsmngel rasch aufsprt, nicht gewhrleistet sein.

c) aa) Eine gesetzliche Regelung, die eine bestimmte berufliche Ttigkeit mit ffentlichen Wirkungen zult, mu, wenn die Interessen aller mglicherweise Betroffenen gewahrt werden sollen, zugleich dafr Sorge tragen, da fr berufliches Fehlverhalten eine angemessene Haftungsregelung zur Verfgung steht und da die Realisierbarkeit von Haftpflichtansprchen hinreichend abgesichert wird. Hieran lt es der Entwurf des Signaturgesetzes fehlen. Der Entwurf enthlt keine Regelung, die die Zertifizierungsstellen zum Schadensersatz fr fehlerhaftes Handeln verpflichtet. Eine Pflichtversicherung zur Absicherung von Haftpflichtansprchen ist nicht vorgesehen. Bei der Abfassung des Entwurfs scheint das Bedrfnis nach einer Regelung teils bersehen, teils falsch eingeschtzt worden zu sein. Der einzige Satz in der Begrndung, der sich hierzu verhlt:

"Mgliche Haftungsfragen sind aus den jeweiligen Verantwortlichkeiten und dem allgemeinen Haftungsrecht zu beantworten (jeder haftet fr sein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen)." (Allgemeiner Teil der Begrndung zu Artikel 3, Abschnitt V, "Haftungsfragen")

wird dem Thema nicht annhernd gerecht.

bb) Kein Problem drfte die Haftung des Bundes fr Amtspflichtverletzungen der zustndigen Stelle gem Artikel 34 GG, 839 BGB sein.

Soweit es um Schadensersatzansprche gegen Zertifizierungsstellen geht, stehen fr Ansprche von Personen, die sich einen ffentlichen Signaturschlssel haben zuteilen lassen, angemessene Anspruchsgrundlagen im Rahmen des Vertragsverhltnisses zwischen Zertifizierungsstelle und Kunde zur Verfgung, einschlielich der Haftung fr culpa in contrahendo. Insoweit wrde die Person, die die Zertifizierungsstelle betreibt, gem 278 BGB auch in angemessener Weise, d. h. ohne Entlastungsmglichkeit fr Gehilfen haften; unter praktischen Gesichtspunkten ist - was die Begrndung des Entwurfs bersieht - nur die Gehilfenhaftung von Bedeutung.

cc) Fr Schden, die Dritte durch das Verhalten der Zertifizierungsstellen erlitten haben, steht hingegen keine ausreichende Haftungsregelung zur Verfgung. Vertragliche Ansprche scheiden aus: Wer einem unzutreffenden Signaturschlssel-Zertifikat vertraut, eventuell nachdem er es bei der Zertifizierungsstelle auf elektronischem Wege abgefragt hat, hat keine Vertragsbeziehungen zur Zertifizierungsstelle; an Vertragsbeziehungen fehlt es auch bei Personen, ber die ein Zertifikat falsche Angaben zur Vertretungsmacht enthlt. Solche Geschdigten knnten Ansprche allein auf 823 BGB sttzen. Da in der Regel nur eine Haftung nach Absatz 2 dieser Vorschrift in Betracht kme, wre Voraussetzung fr einen Schadensersatzanspruch, da die Rechtsprechung einzelne Vorschriften des Signaturgesetzes als Schutzvorschriften im Sinne des 823 Abs. 2 Satz 1 BGB einstufte. Das wre keineswegs sicher; der oben zitierte Satz aus der Begrndung knnte als Argument gegen eine Bewertung als Schutzgesetz verwendet werden.

In jedem Falle wre die Gehilfenhaftung bei einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung hier nicht ausreichend, weil die Geschdigten mit einer Entlastung der Zertifizierungsstelle nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB rechnen mten. Dabei ist zu bedenken, da es in aller Regel um eine Haftung fr Verschulden eines Gehilfen gehen wird, nicht um eine Haftung fr eigenes Verschulden des Betreibers der Zertifizierungsstelle.

Nach alledem wre insoweit eine eigenstndige Regelung der Haftung der Zertifizierungsstellen geboten. Dabei bedarf es noch eingehender Prfung, ob eine Haftung vom Verschulden abhngen sollte und wie die Beweislast zu verteilen ist, insbesondere im Hinblick auf den hohen Anteil der Technik in der Arbeit der Zertifizierungsstellen.

dd) Schadensersatzansprche nutzen dem Geschdigten nur dann etwas, wenn sie realisiert werden knnen. Insofern hat der Entwurf keine Vorsorge getroffen. Sie erscheint jedoch unabweisbar. Ausgangspunkt fr eine Regelung knnte etwa 19 a der Bundesnotarordnung sein.

d) Wenn eine gesetzliche Regelung ber digitale Signaturen erlassen wird, dann hat das Auswirkungen auf die Regelungsbereiche, die die Wirkung der mit einer digitalen Signatur versehenen Erklrungen zum Gegenstand haben, insbesondere das Zivilrecht, das Prozerecht (wegen der Beweiseignung digitaler Urkunden) und das Verwaltungsverfahrensrecht. Gesetzesnderungen in diesen Bereichen sind zwar nicht die zwingende Folge einer Regelung der digitalen Signatur, es ergeben sich aber in jedem Falle wesentliche tatschliche Vernderungen, und Gesetzesnderungen knnten sich anbieten, wenn das Gesetz nicht zu weit hinter der Wirklichkeit zurckbleiben soll. Die Bundesregierung hat sich hierzu bislang einer nheren Aussage enthalten. Die drei Stze, die die Begrndung hierzu enthlt (Allgemeiner Teil der Begrndung zu Artikel 3, Abschnitt III), sind weitgehend inhaltslos. Der Bundesrat hlt es zwar nicht fr erforderlich, da Regelungen in diesen Bereichen gleichzeitig erfolgen. Geboten erscheint es jedoch, da fr diese Bereiche zumindest ein Konzept vorliegt, damit die Auswirkungen eines Gesetzes ber die digitale Signatur besser eingeschtzt werden knnen.

III.

Insgesamt ist der vorliegende Entwurf zu Artikel 3 nach Auffassung des Bundesrates nicht entscheidungsreif. Die bestehenden Mngel lassen sich nicht durch einzelne nderungsvorschlge beheben. Notwendig ist es vielmehr, da der Entwurf vollstndig berprft wird und im Gesamtzusammenhang die Mngel durch eine grundlegende berarbeitung beseitigt werden. Wenn die Zertifizierung, obwohl es sich um eine ffentliche Aufgabe handelt, Privaten berlassen werden soll, ohne da deren Zuverlssigkeit hinreichend gewhrleistet ist, und wenn es zugleich an einer sachgerechten Haftungsregelung und einer Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung fehlt, so ist damit die Gesamtregelung grundstzlichen Bedenken ausgesetzt. Diese Bedenken knnen allerdings auf unterschiedliche Weise behoben werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Konzept des Entwurfs im Kontakt mit den Lndern grundlegend zu berarbeiten.

Das braucht die zgige Beratung und Verabschiedung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes im brigen nicht zu hindern. Artikel 3 kann von den weiteren Artikeln problemlos abgekoppelt und demnchst gesondert zur Gesetzgebungsreife gebracht werden.

22. Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b ( 74 d Abs. 4 StGB)

Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

,b) In Absatz 4 werden nach den Wrtern "ein Stck" die Wrter "der Schrift ( 11 Abs. 3)" eingefgt.`

Begrndung

Klarstellung des Gewollten. Entsprechend der Formulierung in Absatz 1 soll die Norm nicht die Verbreitung eines Teils der Schrift (d. h. eines Teils eines Stckes) regeln.

23. Zu Artikel 4 Nr. 4 - neu - ( 184 Abs. 4, 5 Satz 1 StGB)

Dem Artikel 4 ist folgende Nummer 4 anzufgen:

,4. 184 wird wie folgt gendert:

a) In Absatz 4 werden die Wrter "und geben sie ein tatschliches Geschehen wieder" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wrter ", wenn die Schriften ein tatschliches Geschehen wiedergeben," gestrichen.

Begrndung

Mit dem Verzicht auf das Erfordernis der Wiedergabe eines tatschlichen Geschehens namentlich bei Absatz 5 wird erneut ein Anliegen aufgegriffen, das der Bundesrat bereits beim 27. Strafrechtsnderungsgesetz geltend gemacht hat (Drucksache 12/3001 S. 8). Die Entwicklung gerade der Computertechnik lt mittlerweile Darstellungen zu, bei denen nicht leicht zu beurteilen ist, ob ein tatschliches Geschehen wiedergegeben wird. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung (Drucksache 12/3001 S. 10) lt sich die Wiedergabe eines tatschlichen Geschehens aus den genutzten Speichermedien nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten. Der Verzicht auf das Merkmal der Wiedergabe eines tatschlichen Geschehens in Bezug auf kinderpornographische Schriften entspricht einer nachhaltigen Forderung der Praxis.

24. Zu Artikel 4 (nderung des Strafgesetzbuches)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob 131 Abs. 2, 184 Abs. 2 StGB auf Mediendienste im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Mediendienste-Staatsvertrages zu erweitern sind.

Begrndung

131 Abs. 2, 184 Abs. 2 StGB zielen auf "Live-Darbietungen" ab. Solche "Live-Darbietungen" sind auch im Rahmen der genannten Mediendienste mglich, die aber nicht "Rundfunk" sind. Mit Rcksicht darauf liegt es nahe, da die genannten Vorschriften entsprechend erweitert werden mssen.

25. Zu Artikel 5 a - neu - ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 - neu -, Abs. 7 und 8 - neu -, 7 Abs. 1, 2, 3 a - neu -, 5, 6 und 7 - neu - und 12 Abs. 1 Nr. 8 a - neu - JSchG) und zur Eingangsformel

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5 a einzufgen:

,Artikel 5 a

nderung des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt gendert durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt gendert:

1. 6 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gendert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefat:

"Kommt in Betracht, da ein Film den Tatbestand des 130 Abs. 2, des 131 oder des 184 des Strafgesetzbuches erfllt, wird er nicht gekennzeichnet."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefgt:

"Wird er dennoch verbreitet oder ffentlich zugnglich gemacht, ist dies der zustndigen Strafverfolgungsbehrde mitzuteilen."

b) In Absatz 7 wird die Angabe " 1 und 11" durch die Angabe " 1, 11 und 18 a" ersetzt.

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefgt:

"(8) Die Landesregierungen knnen ein gemeinsames Verfahren fr die Freigabe und Kennzeichnung der Filme durch eine zentrale Jugendprfstelle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, da die Freigaben und Kennzeichnungen durch die zentrale Jugendprfstelle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehrden aller Lnder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehrde fr ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft."

2. 7 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:

aa) Nach dem Wort "Videokassetten" werden die Worte " , Bildplatten und vergleichbare Bildtrger" durch die Worte "sowie andere zur Weitergabe geeignete Datentrger, die fr die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgerten mit Filmen oder Spielen programmiert sind," ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Stze 2 und 3 angefgt:

"Der Prfung und Alterseinstufung durch die obersten Landesbehrden unterliegen ferner Telespiele, die ber Informations- und Kommunikationsdienste Kindern und Jugendlichen zugnglich gemacht werden. Eine Freigabe ist nicht erforderlich fr Informations- und Lernprogramme, die offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abstze 6 und 8" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefgt:

"(3 a) Spielprogramme (Telespiele) zum Spiel an Bildschirmgerten, die von den obersten Landesbehrden nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, drfen ber Informations- und Kommunikationsdienste nicht zugnglich gemacht werden; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

d) In Absatz 5 wird die Angabe " 1 und 11" durch die Angabe " 1, 11 und 18 a" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Stze 2 und 3" ersetzt.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefgt:

"(7) Unter diese Bestimmungen fallen keine Rundfunksendungen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und keine Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages.".

3. 12 wird wie folgt gendert:

In Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a eingefgt:

"8 a. entgegen 7 Abs. 3 a Telespiele ber Informations- und Kommunikationsdienste zugnglich macht,". `

Als Folge von Artikel 5 a - neu - Nr. 1 und Nr. 2 ist die Eingangsformel zu dem Gesetzentwurf wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:".

Als weitere Folge ist die Inhaltsbersicht entsprechend zu ergnzen.

Begrndung

Zu Artikel 5 a (nderung des Jugendschutzgesetzes):

I. Allgemeines:

a) Die zentrale Regelung dieser Novellierung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JSchG) ist die bertragung des sogenannten FSK-Verfahrens auf digitale Bildtrger mit elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielen. Diese Bildtrger, insbesondere die neuartigen CD-ROM, sind selbst keine elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspiele, so da sie durch die dafr getroffene Regelung in 8 JSchG nicht erfat werden knnen. Es handelt sich vielmehr um Bildtrger, die ebenso wie die in 7 JSchG genannten Videos berlassen oder weitergegeben werden, damit ihr Programm am heimischen Bildschirmgert abgerufen werden kann. Bisher werden sie von der Regelung des 7 JSchG aber nur erfat, soweit Eindruck und Wirkung von filmischen Sequenzen geprgt werden, da sie nur dann als den Videokassetten vergleichbare Bildtrger angesehen werden knnen. Sie werden durch die Novelle in die Freigabe- und Kennzeichnungsregelung einbezogen, ohne da es knftig auf filmische Sequenzen ankommt, da von den Spielprogrammen auf diesen Bildtrgern Beeintrchtigungen des krperlichen, geistigen oder seelischen Wohles von Kindern und Jugendlichen ausgehen knnen, die denen der filmischen Programme vergleichbar sind.

b) Bildtrger mit Informations- und Lernprogrammen, die offensichtlich keine beeintrchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche haben knnen, werden von der Freigabe- und Kennzeichnungsregelung ausgenommen. Dadurch werden die obersten Landesbehrden von fr die Gewhrleistung eines wirksamen Jugendschutzes berflssigen Prfungen entlastet.

c) Bei Gelegenheit dieser Novelle wird das durch Vereinbarung der Lnder ber die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildtrgern (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1988, BAnz 1988 S. 4111, spter ergnzt durch Beitritt der neuen Lnder zu dieser Vereinbarung) geregelte Freigabe- und Kennzeichnungsverfahren durch ausdrckliche gesetzliche Klarstellung der mglichen Regelung durch Lndervereinbarung abgesichert.

d) Auerdem wird durch Neuregelung der Mitteilungspflicht an die Strafverfolgungsbehrden in 6 Abs. 3 JSchG und durch Schlieung einer Regelungslcke zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft und der Bundesprfstelle den unterdessen ergangenen hchstrichterlichen Entscheidungen Rechnung getragen.

e) Whrend die Einbeziehung der Bildtrger, die mit Spielen programmiert sind, zu vermehrtem Prfaufwand und damit zu zustzlichen Kosten bei den obersten Landesjugendbehrden und bei der Wirtschaft fhrt, bringt die fr Informations- und Lernprogramme geschaffene Ausnahme eine fhlbare Entlastung an Aufwand und Kosten. Belastung und Entlastung sind vermutlich etwa gleichgewichtig, so da die Novelle nicht zu Mehrkosten fhrt. Jugendschutzkontrollen werden erleichtert, so da sonst durch die technische Entwicklung notwendig werdende Mehrkosten bei den hierfr zustndigen Behrden der Lnder und Kommunen vermieden werden.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die obersten Landesbehrden kennzeichnen keinen Film, bei dem in Betracht kommt, da er den Tatbestand des 130 Abs. 2, 131 oder 184 des Strafgesetzbuches erfllt. Entsprechend regelt 20 Abs. 2 der Grundstze der FSK, die nach Artikel 3 der Vereinbarung der Lnder ber die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildtrgern (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1988, BAnz 1988 S. 4111, spter ergnzt durch Beitritt der neuen Lnder zu dieser Vereinbarung) die Einzelheiten der Prfung und Kennzeichnung durch die Jugendprfstelle. Gewerbliche Veranstalter ffentlicher Filmvorfhrungen achten darauf, da die vorzufhrenden Filme nach 6 Abs. 3 JSchG gekennzeichnet sind, weil sie sich darauf verlassen knnen, da auch bei einer Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 5 durch eine Vorfhrung diese strafrechtlichen Bestimmungen nicht verletzt werden, da der Film den Richtlinien der FSK fr die Prfung der Filme und Bildtrger entspricht. Der Fall des 6 Abs. 3 Satz 2 in der derzeit geltenden Fassung kann daher nicht eintreten. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verfahren in seinem Beschlu vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/80 - nicht beanstandet, aber festgestellt, da die Einziehung eines Filmes wegen Verstoes gegen eine dieser strafrechtlichen Bestimmungen vor Abschlu des Kennzeichnungsverfahrens gegen das Zensurverbot verstt. Es ist deswegen zweckmig, die bisher leerlaufende Bestimmung in 6 Abs. 3 JSchG durch eine Verpflichtung der obersten Landesbehrden zur Mitteilung an die zustndige Strafverfolgungsbehrde zu ersetzen, wenn ein Film, bei dem die Kennzeichnung wegen mglicher Verletzung dieser Strafvorschriften abgelehnt wurde, dennoch ffentlich aufgefhrt oder zugnglich gemacht wird.

Zu Buchstabe b

Indem 6 Abs. 7 JSchG die Aufnahme gekennzeichneter Filme in die Liste jugendgefhrdender Schriften ausschlieen, werden einander widersprechende Entscheidungen der Bundesprfstelle und der obersten Landesjugendbehrden verhindert. Diese Regelung erfat jedoch nur das Antragsverfahren nach dem Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften (GjS). Eine vergleichbare Vorschrift fr die Aufnahme in die Liste durch Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesprfstelle nach 18 a GjS fehlt. Von der Bundesprfstelle werden in der Liste aufgenommene ganz oder im wesentlichen inhaltsgleiche Filme oder Bildtrger nicht fr eine Jugendfreigabe bzw. Kennzeichnung vorgeschlagen. Wird eine Neufassung vorgelegt, so holt der Ausschuvorsitzende aufgrund einer vorlufigen bereinkunft zwischen den obersten Landesjugendbehrden und dem fr die Bundesprfstelle zustndigen Bundesministerium vor Entscheidung eine Besttigung des Vorsitzenden der Bundesprfstelle ein, da es sich nicht um eine im wesentlichen inhaltsgleiche Fassung handelt. In seinem Urteil vom 26. Januar 1995 hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob dieses Verfahren "gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstt", zugleich aber festgestellt, da es sich bei der Nichterwhnung von 18 a GjS in 6 Abs. 7 JSchG eine "planwidrige Regelungslcke handelt, die der Gesetzgeber weder bei Einfhrung des 18 a GjS . . . noch bei der Novellierung des 6 Abs. 7 des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 bedacht hat. Durch die Einfgung von 18 a GjS in 6 Abs. 7, wird diese Regelungslcke geschlossen.

Zu Buchstabe c

Die Lndervereinbarung ber die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildtrgern bestimmt in Artikel 1: "Die obersten Landesbehrden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung nach 6, 7 . . . JSchG . . . der Prfttigkeit der Ausschsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft - Jugendprfstelle (FSK/J) als gutachterlicher Stelle. Die Prfungsvoten der FSK/J sind von den obersten Landesbehrden als eigene Entscheidung bernommen und die Filme und Bildtrger sind gem 6, 7 JSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehrden fr ihren Bereich ausdrcklich eine abweichende Entscheidung treffen.

"Artikel 2 regelt, da sie im Benehmen mit der Film- und Videowirtschaft einen ,Stndigen Vertreter der obersten Landesjugendbehrden bei der FSK/J`, der die im Zusammenhang mit der Jugendprfung nach 6 und 7 JSchG stehenden Aufgaben wahrnimmt, insbesondere den Vorsitz im Arbeitsausschu bei der Jugendprfung fhrt und die Freigabebescheinigungen unterzeichnet. Die Personal- und Sachkosten dieser Vertretung tragen die Lnder mit Ausnahme der Brokosten, die die FSK bernimmt, durch den neuen Absatz 8 findet das Verfahren im Gesetz ausdrckliche Erwhnung, jedoch ohne Festlegung auf die FSK, und mit der gesetzlichen Klarstellung, da die von den obersten Landesbehrden bernommenen Prfergebnisse Freigaben und Kennzeichnungen im Sinne von 6 Abs. 2 und 3 JSchG sind, also Verwaltungsakte von obersten Landesbehrden entsprechend Artikel 1 der Lndervereinbarung.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Videokassetten sind zur Weitergabe geeignete Datentrger, die fr die Wiedergabe auf Bildschirmgerten mit Filmen bespielt sind. Die zunehmend auf dem Markt angebotenen digitalen Datentrger (CD-ROM) sind bisher nach Auslegung der obersten Landesjugendbehrden nur vergleichbare Bildtrger im Sinne von 7 Abs. 1 JSchG, wenn sie mit Filmen programmiert sind, da sie dann sowohl in der mglichen Programmwirkung wie in der Mglichkeit der Weitergabe an Kinder oder Jugendliche der Videokassette vergleichbar sind. "Sind sie sowohl mit filmischen Szenenfolgen wie auch mit anderen Programmen bespielt, so ist nach der gegenwrtigen Rechtslage entscheidend, ob Eindruck und mgliche Wirkung des ganzen Bildtrgers oder eines in sich abgeschlossenen Teils von filmartigen Bewegtbildszenen geprgt sind."

Durch die nderung von 7 Abs. 1 werden die Bildtrger in die Regelung einbezogen, die fr das Spiel an Bildschirmgerten programmiert sind. Da von Bildschirmunterhaltungsgerten beeintrchtigende Wirkungen auf Kinder und Jugendliche ausgehen knnen, war zum Zeitpunkt der Neuregelung des Jugendschutzes in der ffentlichkeit 1985 aufgrund des damaligen Standes der technischen Entwicklung bereits bekannt, so da eine entsprechende Bestimmung in 8 Abs. 3 und 4 JSchG aufgenommen wurde. Zur Weitergabe geeignete, zum Spielen an huslichen Bildschirmgerten programmierte Bildtrger mit einer den Videokassetten vergleichbaren Wiedergabequalitt gab es damals noch nicht. Es entspricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken des Jugendschutzes in der ffentlichkeit, durch eine Ergnzung von 7 Abs. 1 JSchG alle digitalen Bildtrger einzubeziehen. Damit wird auch das durch die technische Entwicklung neu aufgetretene Problem, da die Frage, ob 7 JSchG auf einen Bildtrger Anwendung findet, oft nur nach Inhaltsprfung beantwortet werden kann, fr alle marktgngigen CD-ROM und hnlichen Bildtrger gelst. Eine wirksame Jugendschutzkontrolle kann sich dadurch darauf beschrnken, anhand des nach 7 Abs. 2 JSchG angebrachten Zeichens die fr die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche und z. B. fr den Versandhandel erforderlichen Freigabe und Kennzeichnung zu berprfen und in der Regel auf eine Inhaltskontrolle verzichten.

Bereits auf Videokassette gab und gibt es zahlreiche Informations- und Lernprogramme wie Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Beschreibungen fr Heimwerker und Lernhilfen, die wegen der filmischen Darstellung nach dem Gesetzeswortlaut von 7 JSchG erfat werden. Sie werden bisher in einem vereinfachten Verfahren geprft, wodurch der in jedem Fall damit befate Stndige Vertreter der obersten Landesjugendbehrden bei der FSK und die mit seiner Stellvertretung beauftragten Personen unntig belastet wurden, da es von wenigen Ausnahmefllen abgesehen eindeutig war, da durch sie das Wohl von Kindern oder Jugendlichen nicht beeintrchtigt werden konnte. Solche Bildprogramme werden in wachsender Zahl auch auf CD angeboten. Auch ohne Einbeziehung der mit Spielen programmierten Bildtrger in die Regelung des 7 JSchG drohte hier eine wachsende, fr den Jugendschutz unntze Belastung der Jugendprfstelle bei der FSK, denn vor allem im Versandhandel sind die Anbieter wegen 7 Abs. 3 Nr. 2 JSchG auf eine Jugendfreigabe angewiesen. Diese Belastung mu durch Herausnahme solcher Bildtrger aus dem Regelungsbereich des 7 JSchG vermieden werden, bei denen das Wohl von Kindern oder Jugendlichen offensichtlich nicht beeintrchtigt werden kann. Ist sich der Anbieter nicht sicher, ob eine beeintrchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche mglich ist, so kann er eine Freigabe beantragen, da dann die fr die Ausnahme erforderliche Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. Nimmt er fahrlssig an, da diese Wirkung offensichtlich unmglich ist, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht und begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zu Buchstabe b

Durch die Bezugnahme in 7 Abs. 2 JSchG auf 6 Abs. 8 JSchG wird klargestellt, da sich das Verfahren der Freigabe und Kennzeichnung von Filmen auf Videokassetten und vergleichbare Bildtrger erstreckt.

Zu Buchstaben c und f

Im brigen zeichnet sich jetzt bereits ab, da in krzester Zeit die Computerspiele als Telespiele in das Informations- und Kommunikationsnetz eingespeist werden. Auch hier entspricht es dem Grundgedanken des Jugendschutzes in der ffentlichkeit, wenn die Anbieter durch das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit verpflichtet werden, vor der Verbreitung eine Prfung und Alterskennzeichnung durch die obersten Landesjugendbehrden vornehmen zu lassen bzw. einen bernahmeantrag zu stellen, wenn es sich um Produkte handelt, die bereits geprft waren. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung fr das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz vorgesehene Inidizierung auf der Grundlage des GjS kann erst nach der Verbreitung und nach einer Antragstellung erfolgen.

Zu Buchstabe d

Mit der nderung in 7 Abs. 5 JSchG wird 18 a GjS knftig auch fr Videokassetten und vergleichbare Bildtrger miterwhnt und die bestehende Regelungslcke geschlossen; die Begrndung zu Nr. 1 c) gilt entsprechend.

Zu Buchstabe e

Mit dieser nderung wird klargestellt, da Videokassetten und vergleichbare Bildtrger, die den Tatbestand des 130 Abs. 2, 131 oder 184 des Strafgesetzbuches erfllen, nicht von den obersten Landesjugendbehrden gekennzeichnet werden. Die Begrndung fr Filme zu Nr. 1 a) und b) gilt entsprechend.

Zu Nummer 3

Durch die neue Jugendschutzregelung fr Telespiele in 7 Abs. 3 a war auch der Katalog der Ordnungswidrigkeiten entsprechend zu ergnzen.

Zur Folgenderung

Artikel 5 a - neu - Nr. 1 und Nr. 2 enthalten Verfahrensregelungen, die die Zustimmungsbedrftigkeit des Gesetzes auslsen (Artikel 84 Abs. 1 GG).

26. Zu Artikel 6 Nr. 2 ( 1 Abs. 3 Satz 2 - neu - Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften)

In Artikel 6 Nr. 2 ist dem 1 Abs. 3 folgender Satz anzufgen:

"Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom . . ., die unter Nutzung von Ton- und Bildtrgern, Datenspeichern, Abbildungen und anderen Darstellungen verbreitet werden.".

Begrndung

Die Gesetzgebungszustndigkeit der Lnder fr den Rundfunk sowie fr die an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste (Mediendienste) umfat auch die Kompetenz zum Erla von Regelungen fr den Jugendschutz. Diese Kompetenz nehmen die Lnder in 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag sowie 8 Mediendienste-Staatsvertrag wahr. Sowohl Rundfunksendungen als auch Mediendienste sind deshalb vom Anwendungsbereich des GjS auszuschlieen.

Der Bundesrat hlt neben diesen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten die Jugendschutzregelungen des GjS fr den Bereich des Rundfunks und der Mediendienste fr unzureichend. Angebote wrden danach grundstzlich erst dann den Beschrnkungen des GjS unterliegen, wenn eine Indizierung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt knnten etwa gewalthaltige oder sonst jugendgefhrdende Angebote, soweit sie nicht offensichtlich zu einer schweren Gefhrdung von Kindern und Jugendlichen fhren, ohne Beschrnkung verbreitet werden. Die Ttigkeit der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften erfolgt ex post, d. h. die Indizierung findet statt, nachdem der beanstandete Inhalt verbreitet worden ist. Dieses Verfahren mag zwar bei den relativ schwerflligen Printmedien noch als sachgerecht angesehen werden, zumal bei Periodika die Gefahr der Vorausindizierung ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko in sich birgt; bei schnellebigen, flchtigen, hufig wechselnden elektronischen Medien, die auch nicht mehr gegenstndlich fabar sind, wird ein Indizierungsverfahren ex post regelmig unbehelflich sein. Deshalb entspricht nach Auffassung des Bundesrates ein solches Indizierungsverfahren im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste nicht der Gewhrleistung eines effektiven Jugendschutzes. Artikel 5 GG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber konkrete Manahmen des Gesetzgebers zur Schaffung von Sicherungsmechanismen. Diese Manahmen haben die Lnder mit 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag und mit 8 Mediendienste-Staatsvertrag ergriffen. Die Anwendung dieser Bestimmungen darf nicht durch unklare Abgrenzungen in den Bestimmungen des GjS beeintrchtigt werden.

27. Zu Artikel 6 Nr. 4 ( 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften)

In Artikel 6 Nr. 4 ist 5 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

"2. wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen oder durch Handlungen an Orten, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugnglich oder von ihnen nicht eingesehen werden knnen, eine bermittlung oder Weitergabe an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."

Begrndung

Bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fassung ist nicht deutlich genug erkennbar, da das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften - hier die Werbebeschrnkungen - sich in der Quantitt (noch) mit den "krperlichen" Medien in z. B. Sex-Shops oder in den Shops in Videotheken (Ladengeschft) befat. Daher sollte die "Nicht-Einsehbarkeit" und der nicht zugngliche Ort - wie im "alten" Gesetzestext - mit aufgenommen werden. Es mu sichergestellt sein, da die Beschrnkungen der Werbung in 5 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften nur dann nicht gelten, wenn der Geschftsverkehr mit indizierten Medien - neben Telediensten weiterhin auch Schriften, Computerspiele, Videokassetten usw. - ausschlielich in den einschlgigen Erwachsenengeschften (wie Erwachsenen-Videothek, Sex-Shops usw.) erfolgt, die von Kindern und Jugendlichen nicht betreten und nicht eingesehen werden knnen.

28. Zu Artikel 7 Nr. 2 ( 87 a Abs. 3 Satz 3 - neu -, Abs. 4 Satz 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist 87 a wie folgt zu ndern:

a) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufgen:

"Der ffentliche Verleih ( 27 Abs. 2) ist keine Entnahme oder Weiterverwendung."

b) Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.

Begrndung

Nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie stellt der ffentliche Verleih weder eine Entnahme noch eine Weiterverwendung im Sinne des Kapitels III dar. Es spricht viel dafr, da diese Bestimmung den ffentlichen Verleih aus dem Schutzbereich des Schutzrechts sui generis ausklammert. Bei einem solchen Verstndnis wre es nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren, wenn - wie im Entwurf vorgesehen - dem Hersteller fr das ffentliche Verleihen von Vervielfltigungsstcken einer Datenbank ein Vergtungsanspruch gegeben wrde, weil die Datenbank damit einen weiterreichenden Schutz erhielte als von der Richtlinie vorgesehen.

Da Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie - wie in der Entwurfsbegrndung ausgefhrt - nur zum Ausdruck bringen sollte, die Harmonisierung solle sich nicht auf den ffentlichen Verleih erstrecken, lt sich der Bestimmung nicht entnehmen; ein solches Verstndnis widersprche dem Grundprinzip dieser Richtlinie, die eine vollstndige Harmonisierung erstrebt und den Mitgliedsstaaten nur wenige Optionen lt (Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9).

Danach kann angenommen werden, da 87 a Abs. 4 Satz 2 UrhG mit der Richtlinie nicht vereinbar ist.

Im brigen ist die Regelung auch nicht sachgerecht.

Sachgerecht ist es vielmehr, den ffentlichen Verleih nicht in das Ausschlielichkeitsrecht einzubeziehen und insoweit auch keine Vergtungspflicht zu begrnden.

Auch beim Urheberrecht ist der ffentliche Verleih, also das nicht Erwerbszwecken dienende Verleihen durch der ffentlichkeit zugngliche Einrichtungen, nicht von den Ausschlielichkeitsrechten des Urhebers erfat. Das Verbreitungsrecht erfat dort ( 17 Abs. 2 UrhG) die Vermietung, nicht aber den Verleih. Der ffentliche Verleih von Vervielfltigungsstcken lst zwar fr den Urheber, den Tontrgerhersteller und den Filmhersteller einen Vergtungsanspruch aus ( 27 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 3, 94 Abs. 4 UrhG). Der ffentliche Verleih von Vervielfltigungsstcken einer Datenbank ist hiermit jedoch nicht vergleichbar.

Beim Verleih von Vervielfltigungsstcken einer Datenbank ist von vornherein mit einer weniger intensiven Nutzung zu rechnen als beim Verleih von Werkexemplaren und insbesondere beim Verleih von Filmen und Tontrgern. Gerade wenn Filme und Tontrger verliehen werden, wird in der Regel die Aufnahme in ihrer Gesamtheit vollstndig genutzt. Die Intensitt der Nutzung rechtfertigt hier den Vergtungsanspruch fr den ffentlichen Verleih, zumal diese Intensitt Einflu auf die Absatzchancen fr weitere Exemplare hat. Eine solch intensive Nutzung einer Datenbank ist beim ffentlichen Verleih nicht zu erwarten. Es spricht viel dafr, da im Rahmen des Verleihs in der Regel nur kleine Teile einer Datenbank zur Kenntnis genommen werden und die Entleiher allenfalls in unwesentlichem Umfang von dem Bestand eigene Aufzeichnungen machen. Eine solche Nutzung in unwesentlichem Umfang fllt aber gem 87 a Abs. 2 Satz 1 UrhG-E nicht unter das Schutzrecht sui generis. Deshalb wre es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf eine solche Nutzung, die nicht in das Schutzrecht des Datenbankherstellers eingreift, den Verleiher mit einer Vergtungspflicht zu belasten.

Eine Vergtungspflicht wrde insbesondere die ffentlichen Bibliotheken sowie die Hochschulen und Schulen treffen. Sie ginge damit zu Lasten der Haushalte von Lndern und Kommunen. Dies wre bei der gegenwrtigen allgemeinen Belastung der ffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zustzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im ffentlichen Interesse liegende Nutzung. Dabei ist auch zu bedenken, da ein erleichterter erster Zugang zu Datenbanken in ffentlichen Bibliotheken fr die Benutzer einen Anreiz bieten kann, selbst ein Datenbankexemplar zu erwerben, da sich also dadurch die Absatzchancen der Datenbankhersteller durchaus verbessern knnen.

Nach alledem ist es geboten, zur Klarstellung in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, da der ffentliche Verleih nicht unter das Schutzrecht sui generis fllt, und die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Vergtungspflicht zu streichen.

29. Zu Artikel 7 Nr. 2 ( 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist 87 b Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

"2. Entnahme unter Angabe der Quelle

a) zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,

b) zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, in Einrichtungen der Berufsbildung sowie fr staatliche Prfungen und fr Prfungen in Schulen, in Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung und in der Berufsbildung,

wenn und soweit die Entnahme fr diesen Zweck gerechtfertigt ist;".

Begrndung

Der Bundesrat hlt es fr erforderlich, da von der Option des Artikels 9 Buchstabe b der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Der Gesetzentwurf will hingegen nur eine Ausnahme fr den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vorsehen, nicht aber die Entnahme "zur Veranschaulichung des Unterrichts" zulassen. Die hierfr gegebene Begrndung, es solle der Gleichklang zwischen dem Urheberrecht und dem Schutzrecht sui generis hergestellt werden, trgt nicht. Urheberrecht und Schutzrecht sui generis sind ihrem Wesen nach deutlich unterschieden. Nur dieser erhebliche Unterschied rechtfertigt es, beim Schutzrecht sui generis den Schutz berhaupt erst bei der Verwertung wesentlicher Teile einer Datenbank einsetzen zu lassen. Das Schutzrecht sui generis dient in erster Linie dem Investitionsschutz (6. bis 12. und 42. Erwgungsgrund): Es geht immer nur darum, Investitionshindernisse und Schden fr die Investition auszuschlieen. Das ist etwas wesentlich anderes als der Schutz der schpferischen Ttigkeit des Urhebers.

Wenn die Entnahme des Inhalts von Datenbanken fr Unterrichtszwecke auch ber die Wesentlichkeitsgrenze hinaus gestattet wird, so ist hiervon kein Schaden fr die Investitionen zu erwarten. Datenbanken haben ihren eigentlichen Einsatzbereich auerhalb des Unterrichts, meist im Bereich wirtschaftlicher Bettigung von Unternehmen. Die Nutzung im Unterricht ist demgegenber eine Randerscheinung, die allerdings unter Gesichtspunkten des ffentlichen Interesses von erheblicher Bedeutung ist. Der Einsatz fr Unterrichtszwecke lt die Mglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung durch den Datenbankhersteller im wesentlichen unberhrt.

Die Zulassung des Einsatzes im Unterricht ber die Wesentlichkeitsgrenze hinaus ist deshalb gerechtfertigt, weil es fr die Vermittlung eines umfassenden berblicks geboten sein kann, auch wesentliche Teile einer Datenbank in den Unterricht einzubringen, weil es sich andererseits aber auch in solchen Fllen schon wegen der begrenzten zeitlichen Mglichkeiten des Unterrichts um eine verhltnismig wenig intensive Nutzung handelt. Die Grenze der Wesentlichkeit wird im brigen gerade bei der flchtigen Benutzung im Unterricht oft nicht leicht zu erkennen sein.

Aufgrund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung mte entweder die Benutzung von Datenbanken im Unterricht eingeschrnkt werden, oder es mten entsprechende Rechte gegen Entgelt erworben werden. Beides ist nicht hinnehmbar. Die Zahlung eines Entgeltes wrde zu Lasten der Haushalte von Lndern und Kommunen gehen. Dies wre bei der gegenwrtigen Belastung der ffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Datenbankherstellern ein Verzicht auf eine solche denkbare zustzliche Einnahme durchaus zumutbar. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im ffentlichen Interesse liegende Nutzung.

Die vorgeschlagene Regelung ist redaktionell angelehnt an 53 Abs. 3 UrhG. Dabei kann davon ausgegangen werden, da die aus 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG bernommene Verwendung fr Prfungszwecke von der in Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie benutzten Formulierung "Veranschaulichung des Unterrichts" mit abgedeckt ist, weil die Verwendung bestimmter Materialien im Unterricht nicht sinnvoll wre, wenn sie nicht auch in der Prfung verwendet werden drften. Im brigen soll die zustzliche Eingrenzung nicht als "zu diesem Zweck geboten" formuliert werden, sondern es wird - in engerer Anlehnung an die Richtlinie - die Formulierung "fr diesen Zweck gerechtfertigt" vorgeschlagen. Der Begriff "zu diesem Zweck geboten" wre gerade im Unterrichtsbereich verhltnismig schwer handhabbar. Der etwas weitere Begriff "gerechtfertigt" erleichtert demgegenber die Rechtsanwendung.

30. Zu Artikel 7 Nr. 2 ( 87 b Abs. 2 UrhG)

In Artikel 7 Nr. 2 ist 87 b Abs. 2 zu streichen.

Begrndung

Der Bundesrat hlt es fr erforderlich, da von der Option des Artikels 9 der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Artikel 9 der Richtlinie ermglicht es den Mitgliedstaaten, in den dort genannten Fllen die Verwertung von Datenbankinhalten zu erlauben, und zwar ohne Vergtung. Demgegenber will der Gesetzentwurf die in 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E geregelten Verwendungsbereiche in die Gerte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergtung einbeziehen. Das ist nicht sachgerecht. Angemessen ist es vielmehr, die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Richtlinie umschriebenen Verwertungshandlungen von Rechten des Datenbankherstellers vollstndig frei zu lassen.

Der von der Entwurfsbegrndung herangezogene Vergleich mit der Beteiligung der Tontrgerhersteller und der Filmhersteller an der Gerte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergtung ( 85 Abs. 3, 94 Abs. 4 UrhG) trgt nicht. Die Leistungsschutzrechte der Tontrger- und Filmhersteller sind insgesamt erheblich weiterreichend (es fehlt die Beschrnkung auf eine Vervielfltigung wesentlicher Teile), und die zu erwartende Nutzung von Tontrgern und Filmen durch Vervielfltigung ist von vornherein intensiver und quantitativ bedeutsamer als die Nutzung von Datenbanken nach 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E, sie berhrt deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Leistungsschutzberechtigten strker.

Bei Datenbanken stellt die hier in Rede stehende Verwertung nur eine Randerscheinung dar, die den mit dem Schutzrecht sui generis beabsichtigten Investitionsschutz nicht gefhrdet.

Die Gerte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergtung wrde - unmittelbar oder mittelbar - insbesondere die ffentlichen Bibliotheken, Hochschulen und Schulen treffen und damit zu Lasten der Haushalte von Lndern und Kommunen gehen. Dies wre bei der gegenwrtigen allgemeinen Belastung der ffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zustzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und insgesamt um eine im ffentlichen Interesse liegende Nutzung. Die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG gibt den Datenbankherstellern ebensowenig wie den Urhebern einen Anspruch darauf, da ihnen jede denkbare Einnahmemglichkeit im Zusammenhang mit ihrem Schutzrecht erffnet wird.

Der Regelungszweck des Investitionsschutzes wird - wie es offenbar auch bei Erla der Richtlinie gesehen wurde - nicht tangiert, wenn eine Nutzung nach 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E ohne Vergtung bleibt.

31. Zu Artikel 7 Nr. 7 ( 137 h Abs. 2 Satz 2 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prfen, ob die im Entwurf vorgesehene Fassung des 137 h Abs. 2 Satz 2 mit Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie in Einklang steht.

Begrndung

Datenbanken, die in den letzten 15 Jahren vor dem vorgeschriebenen Umsetzungszeitpunkt hergestellt worden sind, sollen trotz des bereits eingetretenen Zeitablaufs nach der Richtlinie noch fr volle 15 Jahre unter das Schutzrecht sui generis fallen. Der Gesetzentwurf will diese Regelung in der Weise umsetzen, da die Schutzfrist am 1. Januar 1998 beginnt.

Es erscheint nicht sicher, da dieser Fristbeginn mit dem Wortlaut der Richtlinie bereinstimmt. Nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie beginnt die Schutzfrist mit "dem 1. Januar, der auf diesen Zeitpunkt (den in Artikel 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt 1. Januar 1998) folgt". Der 1. Januar, der auf den in Artikel 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt 1. Januar 1998 folgt, ist nicht der 1. Januar 1998, sondern der 1. Januar 1999. Der im Entwurf enthaltene Fristbeginn wre deshalb nur dann mit der Richtlinie vereinbar, wenn die Richtlinie insofern ein Redaktionsversehen enthielte. Ob das der Fall ist, sollte geklrt werden.

32. Zu Artikel 7 a - neu - ( 35 a - neu - TKG)

Nach Artikel 7 ist folgender Artikel 7 a einzufgen:

,Artikel 7 a

nderung des Telekommunikationsgesetzes

Nach 35 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) wird folgender 35 a eingefgt:

" 35 a
Netzzugang fr Rundfunk und Mediendienste

Ein Betreiber von Telekommunikationsnetzen, die fr die bertragung von Rundfunk oder Mediendienste geeignet und ganz oder teilweise hierfr bestimmt sind, hat Anbietern von Rundfunk oder Mediendiensten den Zugang zu den Netzen zu jeweils gleichen Bedingungen zu gewhrleisten, soweit dies nach Bercksichtigung der Art des Rundfunks oder des Mediendienstes und der schutzwrdigen Interessen des Betreibers mglich ist. Landesrechtliche Regelungen ber die Belegung von bertragungswegen mit Rundfunkprogrammen bleiben unberhrt." `

Als Folge ist die Inhaltsbersicht entsprechend zu ergnzen.

Begrndung

Durch die Einfgung dieser Bestimmung in die Vorschriften ber den diskriminierungsfreien Zugang zu Telekommunikationsnetzen im TKG soll sichergestellt werden, da Rundfunk und Mediendienste auch dann diskriminierungsfreien Zugang erhalten, wenn ein Telekommunikationsbetreiber nicht ber eine marktbeherrschende Stellung verfgt. Damit wird in dem entsprechenden Gesetz des Bundes der besonderen Bedeutung, die Artikel 5 GG diesen Diensten zumit, Rechnung getragen und die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen. Die Regelung ist auch sachlich angemessen, da in dem angesprochenen Bereich kurz- bis mittelfristig aufgrund der hohen Investitionskosten und der begrenzten Frequenzressourcen kein vielfltiger Wettbewerb entstehen wird, der allein den Verzicht auf solche Sicherungsmanahmen rechtfertigen knnte.

35 TKG bleibt unberhrt.


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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/iukdg-br.html