Artikel 5 Grundgesetz

Aktuell

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu uern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewhrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persnlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland (Volltext)
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  • Neu: Verordnung zur Durchfhrung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG) als lokale HTML-Version.
    [Stand 15. September 2003]
  • Aktualisiert: Telekommunikationsgesetz (TKG) (nderungen durch das Gesetz zur Bekmpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern).
    [Stand 14. August 2003]
  • Neu: Beschluss des OVG Mnster vom 19.03.2003 zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sperrungsverfgung der Bezirksregierung Dsseldorf.
    [Stand 20. Mrz 2003]
  • Neu: Beschluss des VG Kln vom 07.02.2003 zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sperrungsverfgung der Bezirksregierung Dsseldorf.
    [Stand 14. Mrz 2003]
  • Neu: Beschluss des VG Aachen vom 05.02.2003 zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sperrungsverfgung der Bezirksregierung Dsseldorf.
    [Stand 11. Februar 2003]
  • Neu: Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 18.12.2002 zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sperrungsverfgung der Bezirksregierung Dsseldorf.
    [Stand 14. Januar 2003]
  • Neu: Chronologie der gerichtlichen berprfung der Sperrungsanordnungen.
    [Stand 14. Januar 2003]

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