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Was bedeuten die neuen Gesetze ber Teledienste/Mediendienste fr private AnbieterInnen eigener Seiten
Fragen (F) und Antworten (A)
Stand: 31. 10. 1998 / Version 1.2
Fragen & Antworten
F: Kann ich mich mit der Verffentlichung einer Web-Seite strafbar machen
A: Ja. Die Inhalte, die auf Web-Seiten verffentlicht werden, unterliegen als uerungen strafrechtlich grundstzlich denselben Regelungen, wie wenn sie in gedruckter Form verffentlicht werden. Beleidigungen bleiben auch im Cyberspace Beleidigungen, Aufrufe zu Straftaten knnen auch auf Web-Seiten verffentlicht werden. Allenfalls die Ermittlung und Verfolgung der Tter kann fr die Strafverfolgungsbehrden erschwert sein. In aller Regel spielt die erschwerte Strafverfolgung vor allem bei Taten aus dem Ausland eine Rolle. Inlandstter knnen in der Regel ber die Datenspuren im Internet ermittelt werden.
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F: Sind Privatpersonen "Anbieter" im Sinne der Gesetze
A: Die Vorschriften in IuKDG und MStV setzen voraus, da es sich bei dem Betroffenen um einen "Anbieter" handelt. Anbieter ist, wer eigene oder fremde Teledienste bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithlt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Tele-/ Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder lngs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.
Diesen Definitionen kann weder der Laie noch die Expertin eine hinreichend sichere Bestimmung entnehmen, welche Angebotsformen den Vorschriften der MMG unterliegen. Es mu daher versucht werden, den Anwendungsbereich aus dem Sinn der Vorschriften abzuleiten. Danach wage ich folgende Thesen:
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Anbieter von WWW-Seiten ist jeder, ob Privatperson oder Institution, der WWW-Seiten bereitstellt in dem Sinn, da er die Verantwortung fr ihren Inhalt bernimmt, sofern die Seiten ein Mindestma an Informationsgehalt haben.
Strittig! Eine andere Meinung sagt, da nur der Provider, der den dauerhaft am Internet angeschlossenen Rechner betreibt, Anbieter ist (Pichler, MMR 2/1998, S. 79ff.).
- Anbieter ist dagegen nicht, wer uerungen macht, die ihrem Charakter nach kurzfristigen, schnellebigen, spontanen Charakter haben, sei es ber E-Mail, im IRC, in Chat-Foren (auch WWW-gesttzten). Fr rein persnliche uerungen gelten die MMG nicht, da es sich bei solchen uerungen nicht um "Angebote" handelt. Derartige uerungen entsprechen uerungen im persnlichen Umfeld (Gesprch, Stammtischrunde u. .). Sie knnen nicht den relativ strengen Anforderungen der MMG unterworfen werden, ohne da ein Einschchterungseffekt eintritt. Allerdings haftet jeder zweifellos nach den allgemeinen Gesetzen fr persnliche uerungen: eine Beleidigung bleibt eine Beleidigung, auch wenn sie ber Email verbreitet wird.
- Fr Beitrge in Newsgroups ("Diskussionsforen") ist die Einordnung umstritten. Einerseits sind diese Angebote fr die ffentlichkeit leicht abrufbar. Sie sind aber nach meinem Empfinden vor allem an die Mit-Diskutanten gerichtet, hnlich einer Diskussion an der Straenecke oder einer flammenden Rede im Hyde Park. Darber hinaus sind die uerungen (oft/meistens) schnellebig und spontan. Diesen uerungen erhebliches Gewicht beizumessen, knnte einen abschreckenden Effekt auf die Freiheit der Meinungsuerung haben. In der Gesetzesanwendung sollte daher besonders auf den eigenstndigen Charakter des Usenet geachtet werden. Beitrge in Newsgroups werden bei weiter Auslegung des Wortlauts und nach dem Verstndnis der Gesetzgeber von beiden Gesetzen erfat; unklar ist beispielsweise, inwieweit die "Impressumspflichten" (Anbieterkennzeichnung nach 6 MMG) dafr gelten.
- Problematisch ist, da auch der Vermittler von Seiten Dritter, in der Regel also der Internet Service Provider oder Online-Dienst, als Anbieter dieser Seiten gilt (Angebot fremder Seiten nach 5 Abs. 2, 3 MMG). Juristisch ist fraglich, ob es rechtmlig und zweckmig ist, die Verantwortlichkeit danach zu beurteilen, ob ein Angebot mehr oder weniger zufllig auf dem eigenen Server oder auf dem Web-Hosting-Server eines Providers liegt. Fr die Verantwortlichkeit des Providers in polizeirechtlicher Hinsicht spricht allerdings, da - insbesondere bei anonym verffentlichten Angeboten - ohne Mitwirkung des Providers keine Mglichkeit zur Sperrung oder Lschung rechtswidriger Angebote besteht. Insoweit haftet der Provider aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundstzen sowieso. Sinnvoll wre es meines Erachtens, individuelle Web-Seiten, die nach ihrer Gestaltung nicht Teil eines greren Angebotes (bswp. Online-Dienst) sind, nur dem eigentlichen Urheber zuzurechnen und den Provider nur hilfsweise fr die Sperrung in die Haftung zu nehmen, wenn er die Einstellung anonymer Web-Seiten ermglicht.
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F: Fr welche Flle gilt das TDG/IuKDG, fr welche Flle der MStV
A: Der MStV gilt fr Angebote, die sich an die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Zahl mglicher NutzerInnen, richten. Das TDG/IuKDG gilt fr Dienste, die der Individualkommunikation nahestehen. Der Gesetzgeber regelt daher im TDG zum ersten Mal, da fr individuelle uerungen ein anderer als der uernde verantwortlich sein kann, und er gibt fr die Individualkommunikation erstmalig bestimmte inhaltliche Vorgaben. Gemeint ist allerdings wohl nicht Individualkommunikation im eigentlichen Sinn, sondern eher "wirtschaftsbezogene" Kommunikation, wie aus den in 2 Abs. 2 TDG genannten Regelbeispielen hervorgeht.
Da diese Abgrenzung in der Praxis kaum handhabbar sein wird und im TDG keine unmittelbar zustndigen Behrden benannt sind, ist zu erwarten, da die nach dem MStV zustndigen Landesbehrden im Zweifelsfall ihre Manahmen auf beide Gesetze sttzen werden.
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F: Fr welche Angebote im WWW haftet eine Privatperson, die persnliche Web-Seiten anbietet
A: Nach 5 Abs. 1 MMG haftet eine Privaperson fr die abrufbaren Inhalte, die sie selbst anbietet. Unter "eigenen" Angeboten sind solche zu verstehen, fr die die jeweilige Person die Verantwortung trgt in dem Sinne, da sie selbst entscheidet, ob ein Inhalt erscheint oder nicht. In einer Firma ist daher nicht der unmittelbare Ersteller Anbieter, sondern derjenige, der die Entscheidung trifft ber Inhalt und Form und ber die Frage, ob die Seite berhaupt verffentlicht wird oder nicht. Im Zweifel sollten daher die Entscheidungen dokumentiert werden (schriftliche Anordnung, einen bestimmten Inhalt zu verffentlichen).
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F: Gibt 5 TDG der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer anderen Behrde das Recht, die Sperrung von Seiten zu verlangen
A: Nein. Das gesamte TDG enthlt keine Vorschriften, die als sog. Ermchtigungsgrundlage Sperrungsanordnungen erlauben. Wie 5 Abs. 4 TDG ausdrcklich klarstellt, knnen Sperrungen nur aufgrund anderer Gesetze denkbar sein (vgl. dazu Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bndnis 90/ Die Grnen, Bundestags-Drucksache 13/7757/97, S. 14, Punkt 14. i). Auch Sperrungen nach anderen Gesetzen stehen stets unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und der technischen Mglichkeit, da etwas Unzumutbares oder Unmgliches generell nicht verlangt werden kann.
Allerdings ist zu beachten, da bei vorhandenen Ermchtigungen in anderen Gesetzen die Verantwortlichkeit teilweise auf die Service Provider erweitert werden kann. Denkbar ist das in Fllen, in denen bisher keine (eindeutige) Verantwortlichkeit besteht. In solchen Fllen besteht die Mglichkeit, einen Service Provider durch einfache Mitteilung "bsglubig" zu machen. Die Konsequenzen dieser Bsglubigkeit sind allerdings auch nach den neuen Gesetzen vllig unklar, vor allem ist offen, welche Rechtsschutzmglichkeiten gegen eine solche Information bzw. zu ihrer berprfung bestehen und was geschieht, wenn keine Sperrung erfolgt. Unklar ist auch, ob eine einfache Mitteilung - und wenn ja, von wem - ausreicht, um eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu konstruieren. Klar ist aber, da der Gesetzgeber eine solche Haftungserweiterung nicht wollte; ihm ging es - aus der Perspektive einer zu weit verstandenen Haftung nach den allgemeinen Gesetzen - darum, die Haftung von ISP zu beschrnken, nicht zu erweitern.
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F: Sind Sperrungsanordnungen nach anderen Gesetzen rechtlich mglich
A: Ja. 18 Abs. 2 und 3 MStV enthalten Ermchtigungsgrundlagen fr die nach Landesrecht zustndige Aufsichtsbehrde (Landesmedienanstalt, Innenministerium, Landesverwaltungsamt oder andere Behrden). Danach kann bei einem Versto gegen die wesentlichen Vorschriften des MStV sowohl der Provider zur Sperrung von Seiten auf seinem Server als auch zur Sperrung fremder Angebote gezwungen werden, sofern diese Manahme verhltnismig ist. Eine Untersagung von Angeboten darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht anders erreichbar ist. Sie hat den geringstmglichen Umfang einzuhalten. Es ist also unzulssig, ganze Sites zu untersagen, weil einzelne Seiten rechtswidrig sind. Der MStV umfat allerdings nicht alle im Internet angebotenen Inhalte, sondern nur solche, die sich "an die Allgemeinheit" richten. Dies wird in der Regel aufgrund der Natur des Internets der Fall sein, sofern ein Dienst nicht eindeutig den Regelbeispielen des 2 Abs. 2 TDG zugeordnet werden kann.
Weitere Ermchtigungsgrundlagen fr Sperrungen knnten die Polizeigesetze der Lnder durch ihre "Generalklauseln" ergeben. Es ist jedoch juristisch umstritten, ob das Bestehen einer Spezialermchtigung (wie in 5 MStV) die Anwendung der Generalklauseln ausschliet. Jedenfalls drfte eine Anordnung, die nach 5 MStV unzulssig ist, nicht aufgrund der Generalklauseln zu rechtfertigen sein, weil der MStV eine abschlieende Regelung der polizeirechtlichen Verantwortung darstellt.
Schlielich gelten die allgemeinen Gesetze, aus denen sich unter Umstnden und gegebenenfalls unter bercksichtigung der Haftungsvorschriften von TDG/MStV ( 5) Einschrnkungen fr die Pflicht zur Sperrung/Lschung von Seiten ergeben knnen. So kann ein Unterlassungsanspruch aus 1004 BGB in Zusammenhang mit einer Norm ergeben, nach der das Angebot der Seite rechtswidrig ist. Dieser Anspruch ist aber darauf zu prfen, ob gem. 5 TDG/MStV eine Verantwortlichkeit des ISP fr die Seite besteht. Aus den allgemeinen Vorschriften knnen nur Sperrungen von Seiten verlangt werden, die auf dem Rechner des jeweiligen ISP liegen. Sperrungen fremder Seiten knnen darauf nicht gesttzt werden, da das Verlangen von etwas technisch Unmglichem ausgeschlossen ist.
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F: Drfen Staatsanwlte Sperrungen oder Untersagungen anordnen
A: Nein. Aus der Strafprozeordnung ergibt sich keinerlei Rechtsgrundlage fr solche Anordnungen. Das TDG enthlt ebenfalls keine Ermchtigung fr die Staatsanwaltschaft. Nach dem MStV und den Polizeigesetzen sind nicht die Staatsanwaltschaften, sondern andere Behrden mit der Durchfhrung der Aufsicht betraut. Andere Ermchtigungsgrundlagen fr derartige Eingriffe bestehen nicht.
Auch aus grundstzlichen Kompetenzberlegungen ist eine Anordnung vorbeugender Manahmen durch die Strafverfolgungsbehrden unzulssig, da es sich um Gefahrenabwehrmanahmen handelt, die allein den Polizeibehrden, also den allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehrden, obliegen. Staatsanwlte sind ausschlielich fr die Verfolgung von (bereits geschehenen) Straftaten zustndig. Sofern man einen Hinweis von Strafverfolgungsbehrden auf eigene strafbare Angebote erhlt, sollte dies dennoch Grund fr eine vertiefte berlegung sein, ob man dieses Angebot aufrechterhalten will. Im Zweifelsfall sollte man hierzu kundigen Rechtsrat suchen, den ausschlielich ein im Bereich Presse-, Medien- und insbesondere Internet-Recht erfahrener Anwalt erteilen kann.
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F: Mu ich meine Angebote mit Namen und Anschrift kennzeichnen
A: Das kommt darauf an. Wenn das Angebot ein Mediendienst ist, mssen nach 6 MStV Name und Anschrift angegeben werden. Wenn es sich dagegen um einen Teledienst handelt, sind diese Angaben nur bei "geschftsmigen Angeboten" von Diensteanbietern erforderlich. Eine private Homepage, die keinen wesentlichen Erwerbszweck hat und nur gelegentlich gepflegt wird, stellt kein geschftsmiges Angebot dar. Fr die Abgrenzung zwischen Medien- und Telediensten sollten zunchst die sog. "Regelbeispiele" im jeweiligen 2 Abs. 2 MStV/TDG zu Rate gezogen werden. Wenn sich daraus keine Einordnung ergibt, mu man versuchen, aus der Abgrenzung in 2 Abs. 1 MStV/TDG klger zu werden. Dabei ist meine Faustregel: je nher ein Angebot der wirtschaftlichen Bettigung zuzurechnen ist, desto eher gilt das TDG (also fr Telebanking, Online-Shopping u. .); je mehr es sich um presse- bzw. rundfunkhnliche Bettigungen, also primr um Meinungsuerungen handelt, desto eher ist der MStV anzuwenden. Dabei mu aber auch die Beschrnkung des TDG auf Angebote zur individuellen Nutzung ernst genommen werden; nach dem MStV wre praktisch jedes Angebot ein Mediendienst, weil sich alle im Internet verffentlichten inhalte "an die Allgemeinheit" richten ( 2 Abs. 1 MStV). Schlielich ist noch darauf hinzuweisen, da keineswegs alle Angebote im Internet nach 2 Abs. 2 Nr. 4 TDG ("Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze") als Teledienste anzusehen sind. Dafr spricht neben der Einbeziehung von Abrufdiensten in den Geltungsbereich des MStV ( 2 Abs. 2 Nr. 4 MStV) auch, da sowohl die Amtliche Begrndung zum IuKDG als auch die zum MStV darunter nur das Angebot von "Navigationshilfen" verstehen, also Linklisten in Online-Diensten oder anderen Angeboten. Dieses Beispiel zeigt aber auch, da den Gesetzgebern die Abgrenzung der Anwendungsbereiche nicht gelungen ist.
Noch diffuser wird die Lage bei Beitrgen in Newsgroups. Dort ist es (im deutschsprachigen Usenet, de.*-Hierarchie) zwar blich, sich mit vollem "Realnamen" vorzustellen. Die MMG sehen aber ausdrcklich die Mglichkeit einer "anonymen oder pseudonymen" Nutzung von Angeboten vor. Es fragt sich daher, ob die Nutzung nur im "anonymen oder pseudonymen" Surfen im WWW bestehen soll, oder ob darunter auch aktive Nutzungen fallen.
Ich selbst halte eine volle Preisgabe der von 6 MStV geforderten Angaben auf privaten Seiten fr unzumutbar. Ich bin der Meinung, da die widerstrebenden Interessen hier nur durch ein System vertrauenswrdiger Dritter vereinbart werden knnen: Mein Provider mu also meine Adresse wissen, ggf. mu er auch gesetzlich gezwungen werden, diese Kenntnis irgendwie sicherzustellen. Er darf die Adresse aber nur unter bestimmten Bedingungen an Dritte weitergeben. Im Netz selbst darf ich nirgendwo zur Preisgabe persnlicher Daten gezwungen werden.
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F: Nach welchen Vorschriften haftet eine Privatperson fr die Bereitstellung (Posting) von Artikeln oder Beitrgen in Newsgroups (Diskussionsforen)
A: Jeder haftet fr das, was er uert. Nach dem Willen des Gesetzgebers zhlen zu den Tele- bzw. Mediendiensten auch Newsgroups (Diskussionsgruppen). Die Sperrung bzw. Lschung von Beitrgen kann also angeordnet werden. Fr die strafrechtliche Verantwortung des unmittelbaren Urhebers (Autors) eines Beitrags ergibt sich aus den MMG nichts neues: Was strafbar ist (bspw. Beleidigungen), bleibt auch strafbar, wenn es im Usenet geuert wird.
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F: Knnen Privatpersonen fr Links zu strafbaren Inhalten bestraft werden
A: Grundstzlich ja. Hyperlinks werden zwar einerseits als (privilegierte) Zugangsvermittlung im Sinne von 5 Abs. 3 MStV bzw. 5 Abs. 3 TDG angesehen. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, da der Link selbst eine uerung enthlt. Ein Link auf strafbare Inhalte kann (mu jedoch nicht) eine Identifikation des Autors mit dem strafbaren Inhalt umfassen. Im einzigen bisher entschiedenen Fall hat ein Gericht die Strafbarkeit abgelehnt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, da die Person, die den Link setzte, wute, da spter strafbare Inhalte auf der bezeichneten Seite zu finden waren.
"Fall Marquardt/radikal",
Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96
Es kommt also auf die positive Kenntnis von den strafbaren Inhalten an und zustzlich darauf, da der Ersteller des Links darauf hinweist, weil er damit einverstanden ist und sich den strafbaren Inhalt zu eigen macht. Hinweise aus wissenschaftlichem oder journalistischem Interesse gengen dieser Anforderung nicht. In zivilrechtlichen F&aum;llen wurde andererseits bereits eine Haftung fr die Inhalte von mit Hyperlinks eingebundenen Seiten Dritter angenommen.
"Fall Steinhoefel",
Urteil des LG Hamburg, vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98
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F: Gibt es nach Verabschiedung von TDG und MStV eine Pflicht zum Vorliegen einer behrdlichen Zulassung fr bestimmte Angebote im Internet
A: Ja. Grundstzlich ist denkbar, da Angebote im Internet nicht der Zulassungsfreiheit nach 4 MMG unterfallen, sondern nach 20 Abs. 2 RStV einer Zulassung bedrfen, weil sie "dem Rundfunk zuzuordnen" sind. Derartige Angebote finden sich beispielsweise unter http://www.dasding.de im Internet. Dienste, die einen ununterbrochenen Datenstrom (RealAudio o. .) anbieten, der sowohl vom Erscheinungsbild als auch nach dem Inhalt "klassischem" Rundfunk entspricht, unterliegen den Zulassungserfordernissen des Rundfunkstaatsvertrages. Die Abgrenzung ist nach den jetzt geltenden Gesetzen nicht nach przisen Kriterien mglich, weil schon die Begriffsbestimmung von Tele-/ Mediendiensten kaum von der des Rundfunks zu trennen ist. Die Aufsichtspraxis der Landesmedienanstalten ist zu dieser Frage noch in der Entwicklung begriffen, zumal Dienste im Internet ber (derzeit noch) keine allzu hohe Meinungsrelevanz verfgen. Grundstzlich wrde eine solche Zulassungspflicht allerdings jeden treffen, der derartige Dienste anbietet, gleich, ob er dies in kommerzieller Form oder "privat" tut.
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/faq-otto.html
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