Der Text wird hier ausschlielich zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich verbindlich ist allein der im Gesetzblatt verffentlichte Text. Die im Text eingefgten Hypertext-Navigationselemente stammen vom Autor dieser Seiten. Erfassung und Gestaltung dieses Textes sind gesetzlich geschtzt. Die Formulierung des 14 Abs. 1 MStV steht so im Gesetzblatt.
Weitere Fundstellen in den einzelnen Bundeslndern (nach Gounalakis, Georgios, Der Mediendienste-Staatsvertrag der Lnder, NJW 1997, S. 2993):
Der Landtag hat am 14. Mai 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
(2) Die Vorschrift des 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lt die Zustndigkeit des Landesbeauftragten fr den Datenschutz nach 24 des Landesdatenschutzgesetzes fr die berwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages bei Behrden und sonstigen ffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbnde sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des ffentlichen Rechts und fr deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberhrt. Die nach 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages zustndige Aufsichtsbehrde arbeitet mit dem Landesbeauftragten fr den Datenschutz zusammen.
(3) Zustndige Aufsichtsbehrde im Sinne von 18 Abs. l Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zustndigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behrde bertragen.
(4) Verwaltungsbehrde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach 20 des Mediendienste-Staatsvertrages die nach 18 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages jeweils fachlich zustndige Behrde.
(2) Der Tag, an dem der Mediendienste-Staatsvertrag nach seinem 23 Abs. 1 Satz l in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Fr den Fall, da der Staatsvertrag nach seinem 23 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verknden.
STUTTGART, den 2. Juni 1997
Die Regierung des Landes Baden-Wrttemberg:
TEUFEL
DR. DRING DR. SCHUBLE
DR. SCHAVAN VON TROTHA
DR. GOLL MAYER-VORFELDER
STAIBLIN DR. VETTER
SCHAUFLER WABRO
DR. MEHRLNDER
schlieen nachstehenden Staatsvertrag:
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
II. Abschnitt(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
2. Verteildienste, in denen Meergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung bermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine bermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
2. Nutzer natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.
(2) Anbieter sind fr fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch mglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind fr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. 18 Abs. 3 bleibt unberhrt.
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
2. nicht infolge Richterspruchs die Fhigkeit zur Bekleidung ffentlicher mter verloren hat,
3. voll geschftsfhig ist und
4. unbeschrnkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundstzen zu entsprechen. Nachrichten ber das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgefhrt werden, ist anzugeben, ob sie reprsentativ sind.
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,(2) Angebote fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, da Kinder oder Jugendliche die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen.2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,
4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen.
(3) Angebote fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, sind nur zulssig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermglichen.
(5) Wer gewerbsmig Mediendienste zur Nutzung bereithlt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefhrdende Inhalte enthalten knnen. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner fr Nutzer und bert den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenber dem Anbieter eine Beschrnkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfllt werden, da er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Stzen 2 bis 4 verpflichtet.
(2) Werbung mu als solche klar erkennbar und vom brigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Fr Sponsoring bei Fernsehtext gilt 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gem Absatz 1 besteht nicht, wenn
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen ber den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatschliche Angaben beschrnkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzglich, sptestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen der bernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Lnder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschliet.
(2) Ausknfte knnen verweigert werden, soweit
2. Vorschriften ber die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein berwiegendes ffentliches oder schutzwrdiges privates Interesse verletzt wrde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Ma berschreitet.
(2) Personenbezogene Daten drfen vom Arbieter zur Durchfhrung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf fr die Durchfhrung von Mediendiensten erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung mu fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, da
2. sie nicht unerkennbar verndert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, da
2. die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherungsdauer fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulssig, wenn der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat.
2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
2. Abrechnungsdaten, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 4 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(2) Fhrt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklrungen, Verfgungen oder Urteilen ber die Unterlassung der Verbreitung oder ber den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklrungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort fr dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer bermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu bermitteln.
(3) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Aribieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wurde oder aus den Daten
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewhrstrgers von Beitrgen, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil
(2) Stellt die jeweils zustndige Aufsichtsbehrde nach Absatz 1 einen Versto gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoes erforderlichen Manahmen gegenber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Manahme auer Verhltnis zur Bedeutung des Angebots fr den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschrnken.
(3) Erweisen sich Manahmen gegenber dem Verantwortlichen nach 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend, knnen Manahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch mglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist fr den Dritten hiergegen der Rechtsweg erffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehrde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Grnden des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Fr den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehrde des Landes zustndig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen stndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehrde zustndig, in deren Bezirk der Anla fr die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren.
2. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoes gegen das Strafgesetzbuch unzulssig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
3. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulssig sind,
4. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 4 anbietet, die unzulssig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne da ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulssig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen,
6. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, da Kinder oder Jugendliche die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen,
7. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,
8. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermglichen,
9. entgegen 8 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
10. entgegen 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke abhngig macht,
11. den Nutzer nicht nach Magabe des 12 Abs. 6 Stze 1 und 2 unterrichtet,
12. entgegen 12 Abs. 8 die Voraussetzungen fr die Mglichkeit einer elektronisch erklrten Einwilligung nicht beachtet,
13. entgegen 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermglicht,
14. die in 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
15. entgegen 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammenfhrt,
16. personenbezogene Daten entgegen 14 und 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht lscht oder bermittelt,
17. entgegen einer Anordnung durch die zustndige Aufsichtsbehrde nach 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
18. entgegen 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.
(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, da Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 auer Kraft.
2. Bund und Lnder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt fr die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt fr den Datenschutz sowie fr die Grundzge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
3. Bund und Lnder stimmen darin berein, da eine abschlieende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll mglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Lnder die Aufteilung nach dem gegenwrtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
4. Bund und Lnder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierber weiterhin im Gesprch bleiben. Sie vereinbaren, die Gesprche mit dem Ziel zu fhren, eine Verstndigung ber notwendige Anpassungen unverzglich und auf politischer Ebene herbeizufhren.
5. Bund und Lnder werden beide Regelungswerke mit ein Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.
Protokollerklrung des Landes Brandenburg zu den 2 Abs. 1 und 32 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
Anllich der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages am 12. 02. 1997 gibt das Land Brandenburg folgende Protokollerklrung ab: "Bei der nchsten nderung des Staatsvertrages strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte 'in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in 2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereiches des Staatsvertrages) an. Das Land Brandenburg geht auch davon aus, da es sich bei 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um eine bergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschlu des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im Rahmen einer nderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. gendert werden."
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