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Staatsvertrag ber Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)

Der nachfolgende Text gibt den vom Landtag von Baden-Wrttemberg verabschiedeten Text wieder. Der Gesetzeswortlaut findet sich im Gesetzblatt von Baden-Wrttemberg vom 10. 6. 1997, S. 181. Nachdem alle anderen Parlamente dem Staatsvertrag per Gesetz zugestimmt haben, ist der Staatsvertrag zum 1. 8. 1997 in Kraft getreten ( 23 MStV).

Der Text wird hier ausschlielich zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich verbindlich ist allein der im Gesetzblatt verffentlichte Text. Die im Text eingefgten Hypertext-Navigationselemente stammen vom Autor dieser Seiten. Erfassung und Gestaltung dieses Textes sind gesetzlich geschtzt. Die Formulierung des 14 Abs. 1 MStV steht so im Gesetzblatt.

Weitere Fundstellen in den einzelnen Bundeslndern (nach Gounalakis, Georgios, Der Mediendienste-Staatsvertrag der Lnder, NJW 1997, S. 2993):


Gesetz zum Staatsvertrag ber Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)

Vom 2. Juni l997

Der Landtag hat am 14. Mai 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Mediendienste-Staatsvertrag

1

Dem in der Zeit vom 20. Januar 1997 bis 12. Februar 1997 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Wrttemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thringen ber Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend verffentlicht.

2

(1) Das Sozialministerium kann die Zustndigkeit nach 18 Abs. 1 Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrages durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behrde bertragen.

(2) Die Vorschrift des 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lt die Zustndigkeit des Landesbeauftragten fr den Datenschutz nach 24 des Landesdatenschutzgesetzes fr die berwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages bei Behrden und sonstigen ffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbnde sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des ffentlichen Rechts und fr deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberhrt. Die nach 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages zustndige Aufsichtsbehrde arbeitet mit dem Landesbeauftragten fr den Datenschutz zusammen.

(3) Zustndige Aufsichtsbehrde im Sinne von 18 Abs. l Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zustndigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behrde bertragen.

(4) Verwaltungsbehrde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach 20 des Mediendienste-Staatsvertrages die nach 18 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages jeweils fachlich zustndige Behrde.

Artikel 2
Inkrafttreten, Auerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft. Gleichzeitig tritt 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GB1. S. 745) auer Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Mediendienste-Staatsvertrag nach seinem 23 Abs. 1 Satz l in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Fr den Fall, da der Staatsvertrag nach seinem 23 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verknden.

STUTTGART, den 2. Juni 1997

Die Regierung des Landes Baden-Wrttemberg:

TEUFEL
DR. DRING DR. SCHUBLE
DR. SCHAVAN VON TROTHA
DR. GOLL MAYER-VORFELDER
STAIBLIN DR. VETTER
SCHAUFLER WABRO
DR. MEHRLNDER





Staatsvertrag ber Mediendienste

(Mediendienste-Staatsvertrag)

Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thringen

schlieen nachstehenden Staatsvertrag:

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. Abschnitt
Allgemeines

1 Zweck des Staatsvertrages
2 Geltungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Zugangsfreiheit
II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
5 Verantwortlichkeit
6 Anbieterkennzeichnung
7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
8 Unzulssige Mediendienste, Jugendschutz
9 Werbung, Sponsoring
10 Gegendarstellung
11 Auskunftsrecht
III. Abschnitt
Datenschutz
12 Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten
13 Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters
14 Bestandsdaten
15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
16 Auskunftsrecht des Nutzers
17 Datenschutz - Audit
IV. Abschnitt
Aufsicht
18 Aufsicht
19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
20 Ordnungswidrigkeiten
20a Strafbestimmung
V. Abschnitt
Schlubestimmungen
21 Geltungsdauer, Kndigung
22 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
23 Inkrafttreten, Auerkrafttreten

I. Abschnitt
Allgemeines

1
Zweck des Staatsvertrages

Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Lndern einheitliche Rahmenbedingungen fr die verschiedenen Nutzungsmglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

2
Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt fr das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder lngs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberhrt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberhrt.

(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die ffentlichkeit fr den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),

2. Verteildienste, in denen Meergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung bermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine bermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. Anbieter natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,

2. Nutzer natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.

4
Zugangsfreiheit

Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

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II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter

5
Verantwortlichkeit

(1) Anbieter sind fr eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Anbieter sind fr fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch mglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Anbieter sind fr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. 18 Abs. 3 bleibt unberhrt.

6
Anbieterkennzeichnung

(1) Anbieter haben fr ihre Angebote anzugeben
1. Namen und Anschrift sowie

2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollstndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, mssen zustzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, fr welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen stndigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fhigkeit zur Bekleidung ffentlicher mter verloren hat,

3. voll geschftsfhig ist und

4. unbeschrnkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

7
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

(1) Fr die Angebote gilt die verfassungsmige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persnlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundstzen zu entsprechen. Nachrichten ber das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgefhrt werden, ist anzugeben, ob sie reprsentativ sind.

8
Unzulssige Mediendienste, Jugendschutz

(1) Angebote sind unzulssig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,

4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen.

(2) Angebote fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, da Kinder oder Jugendliche die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen.

(3) Angebote fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.

(4) Angebote nach 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, sind nur zulssig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermglichen.

(5) Wer gewerbsmig Mediendienste zur Nutzung bereithlt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefhrdende Inhalte enthalten knnen. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner fr Nutzer und bert den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenber dem Anbieter eine Beschrnkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfllt werden, da er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Stzen 2 bis 4 verpflichtet.

9
Werbung, Sponsoring

(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung mu als solche klar erkennbar und vom brigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(3) Fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(4) Fr Sponsoring bei Fernsehtext gilt 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

10
Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten fr den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, hchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung mu sich auf tatschliche Angaben beschrnken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gem Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen ber den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatschliche Angaben beschrnkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

4. die Gegendarstellung nicht unverzglich, sptestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Fr die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeordnung ber das Verfahren auf Erla einer einstweiligen Verfgung entsprechend anzuwenden. Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen der bernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Lnder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschliet.

11
Auskunftsrecht

(1) Anbieter von Mediendiensten nach 6 Abs. 2 haben gegenber Behrden ein Recht auf Auskunft.

(2) Ausknfte knnen verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgeme Durchfhrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzgert oder gefhrdet werden knnte oder

2. Vorschriften ber die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein berwiegendes ffentliches oder schutzwrdiges privates Interesse verletzt wrde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Ma berschreitet.


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III. Abschnitt
Datenschutz

12
Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften fr den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten drfen vom Arbieter zur Durchfhrung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Anbieter darf fr die Durchfhrung von Mediendiensten erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung mu fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, da

1. sie nur durch eine eindeutige und bewute Handlung des Nutzers erfolgen kann,

2. sie nicht unerkennbar verndert werden kann,

3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,

4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und

5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

13
Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermglichen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ber diese Mglichkeit zu informieren.

(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, da

1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,

2. die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherungsdauer fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,

3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen kann,

4. die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechnungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.

14
Bestandsdaten

(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fr die Begrndung, inhaltliches Ausgestalten oder inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses mit ihm ber die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulssig, wenn der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat.

15
Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermglichen (Nutzungsdaten) oder

2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu lschen hat der Anbieter
1. Nutzungsdaten frhestmglich, sptestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,

2. Abrechnungsdaten, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 4 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die bermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte ist unzulssig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich bermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,

2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag ber die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten bermitteln, soweit es fr diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.

(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

16
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Fhrt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklrungen, Verfgungen oder Urteilen ber die Unterlassung der Verbreitung oder ber den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklrungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort fr dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer bermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu bermitteln.

(3) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Aribieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wurde oder aus den Daten

1 . auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gewhrstrgers von Beitrgen, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Fr die Aufbewahrung und bermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

17
Datenschutz - Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit knnen Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhngige und zugelassene Gutachter prfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prfung verffentlichen lassen. Die nheren Anforderungen an die Prfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

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IV. Abschnitt
Aufsicht

18
Aufsicht

(1) Die in den Lndern fr den gesetzlichen Jugendschutz zustndige Behrde berwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach 8 und 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Lnder zustndigen Kontrollbehrden berwachen fr ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach 12 bis 16. Die Einhaltung der brigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehrde berwacht.

(2) Stellt die jeweils zustndige Aufsichtsbehrde nach Absatz 1 einen Versto gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoes erforderlichen Manahmen gegenber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Manahme auer Verhltnis zur Bedeutung des Angebots fr den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschrnken.

(3) Erweisen sich Manahmen gegenber dem Verantwortlichen nach 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend, knnen Manahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch mglich und zumutbar ist.

(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist fr den Dritten hiergegen der Rechtsweg erffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehrde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Grnden des Gemeinwohls geboten ist.

(5) Fr den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehrde des Landes zustndig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen stndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehrde zustndig, in deren Bezirk der Anla fr die Amtshandlung hervortritt.

(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren.

19
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gesttzt werden, da das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig
1. Mediendienste ohne die nach 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,

2. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoes gegen das Strafgesetzbuch unzulssig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,

3. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulssig sind,

4. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 4 anbietet, die unzulssig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne da ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

5. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulssig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen,

6. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, da Kinder oder Jugendliche die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen,

7. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,

8. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermglichen,

9. entgegen 8 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,

10. entgegen 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke abhngig macht,

11. den Nutzer nicht nach Magabe des 12 Abs. 6 Stze 1 und 2 unterrichtet,

12. entgegen 12 Abs. 8 die Voraussetzungen fr die Mglichkeit einer elektronisch erklrten Einwilligung nicht beachtet,

13. entgegen 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermglicht,

14. die in 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,

15. entgegen 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammenfhrt,

16. personenbezogene Daten entgegen 14 und 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht lscht oder bermittelt,

17. entgegen einer Anordnung durch die zustndige Aufsichtsbehrde nach 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,

18. entgegen 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten.

20 a
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 8 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden, unzulssig sind. Handelt der Tter fahrlssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagesstze.



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V. Abschnitt
Schlubestimmungen

21
Geltungsdauer, Kndigung

Dieser Staatsvertrag gilt fr unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Die Kndigung eines Landes lt das Vertragsverhltnis unter den brigen Lndern unberhrt, jedoch kann jedes der brigen Lnder das Vertragsverhltnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung zum gleichen Zeitpunkt kndigen.

22
Notifizierung

nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

23
Inkrafttreten, Auerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, da Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 auer Kraft.



(Es folgen die Unterschriften der Vertreter der Landesregierungen)






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Protokollerklrung aller Lnder:

1. Bund und Lnder haben sich am 01.07.1996 darauf verstndigt, im Rahmen der Zustndigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines Lnderstaatsvertrages zu schaffen. Es bestand Einigkeit darber, die notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen Auffassungen in Kompetenzfragen scheitern zu lassen.

2. Bund und Lnder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt fr die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt fr den Datenschutz sowie fr die Grundzge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.

3. Bund und Lnder stimmen darin berein, da eine abschlieende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll mglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Lnder die Aufteilung nach dem gegenwrtigen Erkenntnisstand vorgenommen.

4. Bund und Lnder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierber weiterhin im Gesprch bleiben. Sie vereinbaren, die Gesprche mit dem Ziel zu fhren, eine Verstndigung ber notwendige Anpassungen unverzglich und auf politischer Ebene herbeizufhren.

5. Bund und Lnder werden beide Regelungswerke mit ein Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.

Protokollerklrung des Landes Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Lnder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Lnder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu 4 Mediendienste-Staatsvertrag

Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Lnder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Lnder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, da 4 um eine Regelung ergnzt werden sollte, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen fr Mediendienste verpflichtet, Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu gewhrleisten. Sie bedauern, da ber die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein Einvernehmen im Lnderkreise erzielbar war.

Protokollerklrung des Landes Brandenburg zu den 2 Abs. 1 und 32 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages

Anllich der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages am 12. 02. 1997 gibt das Land Brandenburg folgende Protokollerklrung ab: "Bei der nchsten nderung des Staatsvertrages strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte 'in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in 2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereiches des Staatsvertrages) an. Das Land Brandenburg geht auch davon aus, da es sich bei 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um eine bergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschlu des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im Rahmen einer nderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. gendert werden."







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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html