> artikel5 > aufsaetze.html > faq-isp.html

Was bedeuten die neuen Gesetze ber Teledienste/Mediendienste fr Internet Service Provider

Hufig gestellte Fragen (FAQ)

Stand: 31. 12. 1997



bersicht:

Zum Textanfang

Anwendungsbereiche der "Multimedia-Gesetze" (MMG, vgl. Gesetze)

Haftung fr reine IP-Vermittlung

Sperrungsanordnungen

Sperrungsanordnungen nach anderen Gesetzen

Sperrungsanordnungen durch Staatsanwlte

Haftung fr Newsgroups

Anwendung des TKG

Privatpersonen als "Anbieter"

Zulassungspflichtige Angebote

Glossar

FAQ: Rechtspflichten von Nutzern

Weitere Informationen zum Thema:
Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)

Amtliche Begrndung zum MStV

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

Amtliche Begrndung zum IuKDG

Hinweis: Bitte beachten Sie das Glossar, in dem die hier verwendeten Ausdrcke und Abkrzungen erlutert werden.

Fragen & Antworten

F: Fr welche Flle gilt das TDG/IuKDG, fr welche Flle der MStV

A: Der MStV gilt fr Angebote, die sich an die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Zahl mglicher NutzerInnen, richten. Das TDG/IuKDG gilt fr Dienste, die der Individualkommunikation nahestehen. Der Gesetzgeber regelt daher im TDG zum ersten Mal, da fr individuelle uerungen ein anderer als der uernde verantwortlich sein kann, und er gibt fr die Individualkommunikation erstmalig bestimmte inhaltliche Vorgaben. Gemeint ist allerdings wohl nicht Individualkommunikation im eigentlichen Sinn unmittelbarer, wechselseitiger, persnlicher Kommunikation "von Mensch zu Mensch", sondern eher "wirtschaftsbezogene" Kommunikation, wie aus den in 2 Abs. 2 TDG genannten Regelbeispielen hervorgeht.

[ Seitenanfang ]

F: Fr welche Angebote im WWW haftet ein Internet Service Provider, der selbst nur IP-Connectivity vermittelt

A: Nach 5 Abs. 3 MMG haftet ein Provider, der ausschlielich Connectivity bereitstellt, fr die abrufbaren Inhalte nicht. Die reine Zugangsvermittlung kann daher strafrechtlich nicht mehr zur Beihilfe umkonstruiert werden, wie dies in Schreiben von Staatsanwaltschaften whrend der letzten Jahre erwogen wurde.

[ Seitenanfang ]

F: Gibt 5 TDG der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer anderen Behrde das Recht, von einem Provider die Sperrung fremder Seiten oder eines fremden Servers zu verlangen

A: Nein. Das gesamte TDG enthlt keine Vorschriften, die als sog. Ermchtigungsgrundlage Sperrungsanordnungen erlauben. Wie 5 Abs. 4 TDG ausdrcklich klarstellt, knnen Sperrungen nur aufgrund anderer Gesetze denkbar sein (vgl. dazu Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bndnis 90/ Die Grnen, Bundestags-Drucksache 13/7757/97, S. 14, Punkt 14. i). Auch Sperrungen nach anderen Gesetzen stehen stets unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und der technischen Mglichkeit, da etwas Unzumutbares oder Unmgliches generell nicht verlangt werden kann.

Allerdings ist zu beachten, da bei vorhandenen Ermchtigungen in anderen Gesetzen die Verantwortlichkeit teilweise auf die Service Provider erweitert werden kann. Denkbar ist das in Fllen, in denen bisher keine (eindeutige) Verantwortlichkeit besteht. In solchen Fllen besteht die Mglichkeit, einen Service Provider durch einfache Mitteilung "bsglubig" zu machen. Die Konsequenzen dieser Bsglubigkeit sind allerdings auch nach den neuen Gesetzen vllig unklar, vor allem ist offen, welche Rechtsschutzmglichkeiten gegen eine solche Information bzw. zu ihrer berprfung bestehen und was geschieht, wenn keine Sperrung erfolgt.




[ Seitenanfang ]


F: Sind Sperrungsanordnungen nach anderen Gesetzen rechtlich mglich

A: Ja. 18 Abs. 2 und 3 MStV enthalten Ermchtigungsgrundlagen fr die nach Landesrecht zustndige Aufsichtsbehrde (Landesmedienanstalt, Innenministerium, Landesverwaltungsamt oder andere Behrden). Danach kann bei einem Versto gegen die wesentlichen Vorschriften des MStV sowohl der Provider zur Sperrung von Seiten auf seinem Server als auch zur Sperrung fremder Angebote gezwungen werden, sofern diese Manahme verhltnismig ist. Eine Untersagung von Angeboten darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht anders erreichbar ist. Sie hat den geringstmglichen Umfang einzuhalten. Es ist also unzulssig, ganze Angebote zu untersagen, weil einzelne Seiten rechtswidrig sind.

Weitere Ermchtigungsgrundlagen fr Sperrungen knnten die Polizeigesetze der Lnder durch ihre "Generalklauseln" ergeben. Es ist juristisch umstritten, ob das Bestehen einer Spezialermchtigung (wie in 5 MStV) die Anwendung der Generalklauseln ausschliet. Jedenfalls drfte eine Anordnung, die nach 5 MStV unzulssig ist, nicht aufgrund der Generalklauseln zu rechtfertigen sein.




[ Seitenanfang ]


F: Drfen Staatsanwlte Sperrungen oder Untersagungen anordnen

A: Nein. Aus der Strafprozeordnung ergibt sich keinerlei Rechtsgrundlage fr solche Anordnungen. Das TDG enthlt ebenfalls keine Ermchtigung fr die Staatsanwaltschaft. Nach dem MStV und den Polizeigesetzen sind nicht die Staatsanwaltschaften, sondern andere Behrden mit der Durchfhrung der Aufsicht betraut. Andere Ermchtigungsgrundlagen fr derartige Eingriffe bestehen nicht. Auch aus grundstzlichen Kompetenzberlegungen ist eine Anordnung vorbeugender Manahmen durch die Strafverfolgungsbehrden unzulssig, da es sich um Gefahrenabwehrmanahmen handelt, die allein den Polizeibehrden, also den allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehrden, obliegen. Staatsanwlte sind ausschlielich fr die Verfolgung von (bereits geschehenen) Straftaten zustndig.

[ Seitenanfang ]

F: Nach welchen Vorschriften haftet ein Internet Service Provider fr die Bereitstellung von Newsgroups

A: Die rechtliche Behandlung von Newsgroups ist weiterhin unklar. Auf den ersten Blick knnte es sich bei den Gruppen oder den dort vorliegenden Beitrgen um "fremde Inhalte, die sie (= Provider) zur Nutzung bereithalten", handeln. Fr derartige Beitrge haften Provider nach 5 Abs. 2 MStV nur, "wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch mglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern". Dafr spricht die Amtliche Begrndung zum IuKDG (B., 5, Zu Absatz 2).

Fraglich ist allerdings, ob es sich bei News um Inhalte handelt, die die Provider "zur Nutzung bereithalten". In Betracht kommt nmlich auch, Newsgroups als "fremde Inhalte" zu betrachten, zu denen die Provider "lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln" ( 5 Abs. 3 Satz 1 MMG). Dabei ist zu beachten, da nach 5 Abs. 3 Satz 2 MMG "eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage" als Zugangsvermittlung gilt. Diese Vorschrift ist zwar auf Proxy-Server und Caches zugeschnitten, trifft jedoch im Wortsinn auch auf das News-System zu, sofern die Beitrge relativ schnell "expiren". Diese Auslegung wrde auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Schutz der Meinungsfreiheit und des freien Informationsflusses) den offenkundig von den Gesetzgebern nicht beachteten Besonderheiten des News-Systems am ehesten gerecht.

Allerdings ist zu beachten, da sich auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum IuKDG ein Hinweis darauf findet, da "News-Gruppen" nach 5 Abs. 2 MStV zu behandeln sind.




[ Seitenanfang ]


F: Knnen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der MMG parallel auf Provider angewendet werden

A: TKG und MMG schlieen sich nicht gegenseitig in der Anwendbarkeit aus. Whrend das TKG die technische und wettbewerbsrechtliche Seite der Kommunikation regelt, behandeln TDG und MStV vor allem die inhaltliche Seite. Schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich jedoch bei den Regelungen ber den Datenschutz, sofern Provider gleichzeitig neben der IP-Vermittlung auch eigene inhaltliche Angebote zur Nutzung bereithalten. Als Telekommunikationsdienstleister unterliegt der ISP dann den Vorschriften des TKG, als Anbieter von Tele-/ Mediendiensten dem TDDSG/ MStV. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich jedoch deutlich. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des jngeren und spezielleren Gesetzes auf TDDSG/ MStV zurckzugreifen.

[ Seitenanfang ]

F: Sind auch Privatpersonen "Anbieter" im Sinne der Gesetze

A: Die Vorschriften in IuKDG und MStV setzen voraus, da es sich bei dem Betroffenen um einen "Anbieter" handelt. Anbieter ist, wer eigene oder fremde Teledienste bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithlt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Tele-/ Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder lngs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.

Diesen Definitionen kann weder der Laie noch die Expertin eine hinreichend sichere Bestimmung entnehmen, welche Angebotsformen den Vorschriften der MMG unterliegen. Es mu daher versucht werden, den Anwendungsbereich aus dem Sinn der Vorschriften abzuleiten. Danach wage ich folgende Thesen:


[ Seitenanfang ]

F: Gibt es nach Verabschiedung von TDG und MStV eine Pflicht, fr bestimmte Angebote im Internet ber eine behrdliche Zulassung zu verfgen

A: Ja. Grundstzlich ist denkbar, da Angebote im Internet nicht der Zulassungsfreiheit nach 4 MMG unterfallen, sondern nach 20 Abs. 2 RStV einer Zulassung bedrfen, weil sie "dem Rundfunk zuzuordnen" sind. Derartige Angebote finden sich beispielsweise unter http://www.dasding.de im Internet. Dienste, die einen ununterbrochenen Datenstrom (RealAudio o. .) anbieten, der sowohl vom Erscheinungsbild als auch nach dem Inhalt "klassischem" Rundfunk entspricht, unterliegen den Zulassungserfordernissen des Rundfunkstaatsvertrages. Die Abgrenzung ist nach den jetzt geltenden Gesetzen nicht nach przisen Kriterien mglich, weil schon die Begriffsbestimmung von Tele-/ Mediendiensten kaum von der des Rundfunks zu trennen ist. Die Aufsichtspraxis der Landesmedienanstalten ist zu dieser Frage noch in der Entwicklung begriffen, zumal Dienste im Internet ber (derzeit noch) keine allzu hohe Meinungsrelevanz verfgen.

[ Seitenanfang ]

[Home]
[Inhalt]
[Index]
[Gesetze]
[Aufstze]
[Links]
[Suche]
[Hilfe]
[Impressum]
Abonnieren Sie den Newsletter!
Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/faq-isp.html