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Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Amtliche Begrndung zum IuKDG
Der Staatsvertrag trgt dem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Die technischen Innovationen sind aus dem Zusammenwachsen von Computer-, Telekommunikations- und audiovisueller Technik entstanden. Seit den 70er Jahren haben sich durch Digitalisierung und Komprimierung von Daten die Formen der Speicherung und bermittlung der Wissens- bzw. Informationsbestnde nachhaltig verndert und den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgelst ("Multimedia"). Der Markt fr informationswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen gehrt bereits heute zu einem der weltweit grten Wirtschaftszweige. Es werden in den nchsten Jahren fr einzelne Segmente des Medien- und Kommunikationsmarktes zum Teil erhebliche Wachstumsraten erwartet. Es wird ebenfalls erwartet, da hierdurch ein lang andauernder Wachstumsschub ausgelst wird. Hierdurch knnten in Deutschland zukunftssichere und qualifizierte Arbeitspltze geschaffen werden.
Der bergang in eine Informationsgesellschaft wird auch zu tiefgreifendem sozialem Wandel fhren. Der berufliche und private Alltag der Menschen wird sich verndern. Partizipationsmglichkeiten aller Brgerinnen und Brger an den Chancen sind daher ebenso anzustreben wie Gefahren fr die Privatsphre und Persnlichkeitsrechte des Einzelnen zu vermeiden sind.
Ziel des Staatsvertrages ist es, im Rahmen der Lnderkompetenzen eine verlliche Grundlage fr die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und ffentlichen Ordnungsinteressen herbeizufhren.
Mit dem Staatsvertrag soll der Wandel zur Informationsgesellschaft so gestaltet werden, da die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen fr Deutschland genutzt werden knnen. Der Staatsvertrag sttzt sich dabei auf die Ergebnisse der Bund-Lnder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und die bislang auf diesem Sektor durch Pilotprojekte und themenbezogene Untersuchungen in den Lndern gewonnenen Erfahrungen. Die Lnder haben ferner durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag erste staatsvertragliche Schritte unternommen, um den Herausforderungen der Informationsgesellschaft auch in einer Multimedia-Zukunft gerecht zu werden.
Weiterer staatsvertraglicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die freie Entfaltung der Marktkrfte im Bereich der neuen Mediendienste als an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewhrleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen fr das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einfhrung notwendiger Regelungen des Daten-, Jugend- und Verbraucherschutzes Sowie eines mediendienste-spezifischen Systems der Verantwortlichkeit.
Die Gesetzgebungskompetenz der Lnder fr die Mediendienste ergibt sich aus den Artikeln 30 und 70 Grundgesetz (GG). Fr die Frage der Regelungskompetenz der Lnder ist daher die Zuordnung einzelner Mediendienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff ohne Bedeutung. Die geringere Regelungsdichte fr die Mediendienste im Vergleich zum Rundfunk bercksichtigt einerseits verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 5 GG und trgt andererseits der wirtschaftlichen Bedeutung der Entwicklung dieser Dienste Rechnung, ohne die kultur- und gesellschaftspolitischen Aspekte zu vernachlssigen.
In Absatz 1 wird der Begriff "Mediendienste" abstrakt definiert. Bei den Mediendiensten handelt es sich - anders als bei Telediensten nach dem Teledienstegesetz des Bundes - um solche Informations- und Kommunikationsdienste, die an die Allgemeinheit, d.h. an eine beliebige ffentlichkeit gerichtet sind. Mediendienste knnen in Form von Text, Ton oder Bild verbreitet werden, wobei diese Angebotsformen nicht alternativ nebeneinander stehen, sondern auch beliebig kombiniert vorliegen knnen. Anders als bei der Definition des Rundfunks nach 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages fehlt bei den Mediendiensten das Merkmal der "Darbietung", durch das die besondere Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor der ffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet wird. Solche "Darbietungen" unterliegen weiterhin den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages; dies wird in Satz 2 klargestellt. Ferner gilt der Staatsvertrag nicht fr Teledienste im Sinn des Teledienstegesetzes des Bundes in der erstmalig beschlossenen Fassung, das sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet (BR-Drucksache 966/96) und ebenfalls zum 1. August 1997 in Kraft treten soll. Hinsichtlich der technischen Verbreitung unterscheidet Absatz 1 nicht danach, ob es sich um breitbandige oder um schmalbandige Leiter handelt.
Absatz 2 enthlt eine nicht abschlieende, beispielhafte Aufzhlung von Mediendiensten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, da es im Zuge einer inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung denkbar ist, da knftig noch weitere Formen von Mediendiensten angeboten werden, die nicht in der Aufzhlung enthalten sind.
Die Nummern 1 bis 3 beziehen sich ausschlisslich auf Verteildienste. Verteildienste sind die klassischen Erscheinungsformen von Massenkommunikation. Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, da
- Inhalte von einer Stelle an eine unbestimmte Vielzahl von Empfngern bermittelt werden
und
- der Zeitpunkt der Ausstrahlung vom Anbieter einseitig festgelegt wird.
Hinsichtlich ihrer Verbreitungsform unterscheiden sich diese Mediendienste damit nicht vom herkmmlichen Rundfunk; wegen ihrer engen inhaltlichen Begrenzung auf Angebote, die nur in geringem Mae der ffentlichen Meinungsbildung dienen (Nummern 1 und 2) oder denen die Suggestivkraft der bewegten Bilder fehlt (Nummer 3) werden diese Mediendienste nicht dem Ordnungsrahmen unterworfen, den der Rundfunkstaatsvertrag fr den Rundfunk als klassisches Medium und Faktor der ffentlichen Meinungsbildung festlegt.
Nummer 1 erfat die herkmmliche Form des Fernseheinkaufs. Die Begriffsbestimmung entspricht der EU-Fernsehrichtlinie. Nummer 2 gilt fr Verteildienste, mit denen beispielsweise die Ergebnisse von Messungen aus dem Umweltbereich oder Wetterdaten verbreitet werden. Nummer 3 betrifft den bisher im Rundfunk-Staatsvertrag ( 2 Abs. 1 Satz 2) geregelten Fernsehtext, Radiotext und vergleichbare Textdienste.
Anders als die Nummern 1 bis 3 betrifft die Nummer 4 elektronisch gespeicherte Mediendienste, die auf Abruf durch den Nutzer zur Verfgung gestellt werden. Diese Mediendienste knnen in Form von Text, Ton oder Bild oder auch in beliebiger Kombination diese Merkmale angeboten werden. Erfat werden sowohl breitbandige Abrufdienste wie "Video-on-demand", als auch schmalbandige "Online-Dienste" wie elektronische Presse und andere an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Unterhaltungsangebote. Ausgenommen sind Dienste, bei denen der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht.
Der individuelle Leistungsaustausch steht u.a. dann im Vordergrund, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhltnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen sind, wie dies z.B. bei Telebanking oder bei der bermittlung von Rntgenbildern oder Krankendaten durch das Krankenhaus an den Hausarzt der Fall ist. Ausgenommen sind auch solche Dienste, bei denen die reine bermittlung von Dateninformationen irn Vordergrund steht, wie dies z.B. bei Fahrplnen, Flugplnen, Devisenkursen u.. der Fall ist. Auch Telespiele sind vom Geltungsbereich des Staatsvertrages ausgenommen.
Der Begriff des "Anbieters" im Sinne dieses Staatsvertrages erfat drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen knnen jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters zusammenfallen. Hier ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (vgl. 5). Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art der Ttigkeit, die der Anbieter ausbt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschftsmig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, ttig wird.
Der Begriff des "Nutzers" im Sinne dieses Staatsvertrages erfatsSmtliche natrlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste, sei es gelegentlich und privat oder sei es geschftsmig, nachfragen.
Absatz 1 stellt den schon aus der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz klar, da Dienste-Anbieter fr die von ihnen selbst angebotenen Inhalte auch selbst verantwortlich sind. Dabei ist unbeachtlich, ob die eigenen Inhalte vorstzlich oder fahrlssig an die Allgemeinheit gerichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter die Inhalte selbst hergestellt hat oder durch einen Dritten hat herstellen lassen; mageblich ist nur, da er sich diese Inhalte zu eigen macht.
Stellt ein Anbieter fremde Inhalte in sein Angebot ein, so bleibt nach Absatz 2 der Urheber dieser Inhalte hierfr verantwortlich. Dennoch hat der Anbieter eine Mitverantwortung zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist und wenn er technisch in der Lage ist, diese einzelnen Inhalte gegen weitere Nutzungen zu sperren. Die Regelung dient der Klarstellung, da den Anbieter, der rechtswidrige Inhalte Dritter in sein Angebot aufnimmt, eine Garantenstellung fr die Verhinderung der Verbreitung an Dritte trifft. Diese Verpflichtung soll allerdings nur dann greifen, wenn der Anbieter die fremden rechtswidrigen Inhalte bewut bereithlt. Dabei umfat der Begriff "Kenntnis" sowohl den unbedingten als auch den bedingten Vorsatz.
Auch im Hinblick auf die zivilrechtliche deliktische Haftung bercksichtigt die Einschrnkung der Verantwortlichkeit auf vorstzliches Handeln die Tatsache, da der Anbieter die fremden Inhalte nicht selbst veranlat hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen weitgehend unmglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmigkeit zu berprfen. Dadurch, da fr die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Kenntnis von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Anbieter die erforderliche Rechtssicherheit. Wie fr eigene Inhalte haben sie allerdings dann fr die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie diese als eigene anbieten, d.h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Diensteangebot zu eigen machen.
Die Einschrnkung der Verantwortlichkeit fr fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, da hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern da die Bedeutung des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhltnis zueinander gesehen werden mssen. Je nach Art des Mediendienstes kann eine gezielte Sperrung oder Lschung nicht oder nur mit unverhltnismigem Aufwand mglich sein. Die Einschrnkung durch die Zumutbarkeitsklausel gewhrleistet, da der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zhlt z.B. die Sperrung der Nutzung fr ganze Dienstebereiche oder die Einstellung des gesamten Mediendienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.
Absatz 3 stellt klar, da Anbieter fr fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg ffnen (z.B. gesonderter Internet-Zugang). Es bleibt bei dem Grundsatz, da der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, fr diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Mglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Mediendienste fhren weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Anbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einflu nehmen zu knnen, zum Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, fr diese Inhalte einzutreten.
Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung blich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, da die automatische bernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfgungsbereich des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang gehrt, wenn diese bernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder gelscht werden.
Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog. Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch Nutzerabruf erfolgen und vom Anbieter nicht im Einzelfall gesteuert werden knnen. Die Einschrnkung der Fiktion auf eine kurzzeitige Zwischenspeicherung trgt dem Umstand Rechnung, da Inhalte, die auf einem Cache-Speicher des Anbieters gespeichert sind, mit zunehmender Verweildauer unter den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den Fllen des Absatzes 2 ist aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht etwa von Tagen, gemeint. Unberhrt von der Fiktion der Nichtverantwortlichkeit bei einer kurzzeitigen Zwischenspeicherung bleiben Ansprche gegen den Zugangsvermittler, die auf Beseitigung des rechtswidrigen Inhaltes gerichtet sind.
Absatz 3 Satz 3 stellt klar, da auch in den Fllen des Absatzes 3 Manahmen nach 18 Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen gegen den Anbieter von fremden Inhalten gerichtet werden knnen.
Absatz 1 gilt fr alle Angebote in Mediendiensten, unabhngig davon, ob es sich um geschftsmige oder private, um journalistisch-redaktionell gestaltete oder sonstige Angebote handelt.
Nach Absatz 2 Satz 1 mssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollstndig oder teilweise Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, zustzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Diese an der presserechtlichen Impressumpflicht orientierte Vorschrift erleichtert die Feststellung, wer fr den Inhalt des Angebotes verantwortlich ist und somit haftbar gemacht werden kann. Ist nur ein Verantwortlicher benannt, so haftet dieser fr das gesamte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebot.
Satz 2 der Vorschrift stellt klar, da mehrere Verantwortliche benannt werden knnen und dient zugleich der effektiven Gewhrleistung des vorbezeichneten Zweckes der mediendienste-spezifischen Impressumpflicht: Sofern mehrere Verantwortliche benannt werden, ist kenntlich zu machen, fr welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Wegen seiner besonderen Position stellt Absatz 2 Satz 3 an die Person des Verantwortlichen besondere Anforderungen: er mu seinen stndigen Aufenthalt im Inland, d.h. im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (Nummer 1), darf nicht infolge Richterspruchs gem 45 ff. Strafgesetzbuch (StGB) die Fhigkeit zur Bekleidung ffentlicher mter verloren haben (Nummer 2), mu voll geschftsfhig sein (Nummer 3) und unbeschrnkt Strafrechtlich verfolgt werden knnen (Nummer 4).
Ein Versto gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stellt eine bugeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar ( 20 Abs. 1 Nr. 1).
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt fr die Angebote in allen Mediendiensten die "verfassungsmige Ordnung". Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit dem Begriff der verfassungsmigen Ordnung in Art. 2 Abs. 1 GG. Er umfat auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persnlichen Ehre. Diese Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen werden besonders hervorgehoben, weil diese Bereiche bei Mediendiensten besondere Bedeutung haben. Satz 2 ist im brigen an der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG orientiert, wonach das Recht der freien Meinungsuerung, die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ihre Schranken in den "Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persnlichen Ehre" finden.
Nach Absatz 2 Satz 1 haben Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nach 6 Abs. 2, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundstzen zu entsprechen. In den Stzen 2 und 3 werden dabei die Sorgfaltspflicht sowie die Pflicht zui Trennung zwischen Kommentar und Berichterstattung als wichtige journalistische Grundstze hervorgehoben.
Auer diesen Grundstzen sind bei den in Satz 1 definierten Angeboten jedoch allgemein die anerkannten journalistischen Grundstze zu beachten, die sich bei einer wertenden Vergleichung aus den verschiedenen presse- und rundfunkrechtlichen Regelungen der Lnder sowie den Richtlinien des Deutschen Presserates ergeben. Absatz 3 sieht vor, da bei der Bekanntgabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgefhrt werden, anzugeben ist, ob sie reprsentativ sind. Die Vorschrift orientiert sich an 10 RStV. Sie gilt nicht fr Berichte ber Meinungsumfragen, die nicht vom Anbieter des Mediendienstes, in dem sie wiedergegeben wird, durchgefhrt wurde. Insoweit greift allerdings die Verpflichtung zur Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Absatz 2 Satz 1, soweit es sich um ein Angebot im Sinne dieses Absatzes handelt.
8 und die flankierenden Regelungen bercksichtigen einerseits, wie weit der Staat im Hinblick auf die Informationsfreiheit normsetzend und kontrollierend ttig werden darf, aber auch mu, andererseits aber auch, da und inwieweit die Diensteanbieter selbst eigene Verantwortung zu tragen haben. Die Erfahrungen, die die Lnder bereits mit Selbstkontrolleinrichtungen in den traditionellen Medien, namentlich dem Fernsehen, gewonnen haben, haben ebenfalls Eingang in die Bestimmung gefunden.
Absatz 1 bezeichnet die Angebote, die ausnahmslos unzulssig sind. Das sind insbesondere solche, die zum Rassenha aufrufen (Nummer 1), die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen (Nummer 2) oder die pornographisch sind (Nummer 4).
Unzulssig sind auch Angebote, die den Krieg verherrlichen (Nummer 3) und solche, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden (Nummer 5) oder die die Menschenwrde verletzen (Nummer 6). Die Verantwortlichkeit fr Angebote, die bereits nach anderen strafrechtlichen Vorschriften unzulssig sind, bleibt unberhrt.
Die Abstze 2 und 3 lassen die Verbote des Absatzes 1 unberhrt und differenzieren das Regelungssystem in Anknpfung an die Art des Mediendienstes aus.
Absatz 2 begrndet fr Mediendienste im Sinne des 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ein Verbreitungsverbot, wenn sie geeignet sind, das krperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur dann mglich, wenn der Anbieter aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise, etwa durch technische Sicherungen, Vorsorge trifft, da Kinder und Jugendliche diese Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen. Absatz 3 trgt fr Mediendienste, die als Abrufdienste die Nutzung von Text-, Ton- oder Bilddarbietungen aus elektronischen Speichern ermglichen, der Abwgung der Informationsfreiheit mit den Belangen des Jugendschutzes Rechnung. Solche Angebote sind auch dann, wenn sie geeignet sind, das krperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen, unter der Voraussetzung zulssig, da der Anbieter Vorkehrungen schafft, die dem Nutzer die Sperrung der Angebote erlauben (Verschlsselung des Angebotes). Ob die Nutzer, namentlich Erziehungsberechtigte, von der Mglichkeit der Sperrung Gebrauch machen, obliegt ihrer in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung. Die Bereitstellung solcher Sperren ist nicht als eigenstndige Verpflichtung des Anbieters ausgeformt, sondern lediglich als Zulssigkeitsvoraussetzung fr die in Absatz 3 umschriebenen Angebote. Die Notwendigkeit der Verschlsselung eines Angebots als Voraussetzung fr dessen Zulssigkeit bestimmt sich nicht nach der Einschtzung des Anbieters, sondern nach objektiven Kriterien; die zustndigen Landesjugendbehrden knnen die Verschlsselung wegen der beeintrchtigenden Wirkung eines Angebotes auf Kinder und Jugendliche fordern. Die Verbreitung eines solchen Mediendienstes unter Versto gegen das Gebot der Verschlsselung ist nach 20 Abs. 1 Nr. 6 bugeldbewehrt. Mit der Einrichtung von Jugendschutzbeauftragten (Absatz 4) wird den Belangen des Jugendschutzes bei den neuen Medienangeboten ein besonderes Gewicht verliehen. Jeder gewerbsmige Diensteanbieter hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er Angebote verbreitet, die jugendgefhrdende Inhalte enthalten knnen. Funktion und Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten sind eindeutig umschrieben. Er ist Ansprechpartner fr die Nutzer und bert den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes.
Die Verpflichtung, den Jugendschutzbeauftragten an der Angebotsplanung und an der Gestaltung der allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen, sichert seine Beratungsfunktion ebenso ab wie die ihm eingerumte Mglichkeit, dem Anbieter eine Beschrnkung von Angeboten vorschlagen zu knnen. Die Eigenverantwortung der gewerbsmigen Diensteanbieter wird dadurch gestrkt, da die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten auf Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, der im Bereich der Informationsfreiheit besondere Bedeutung zukommt, delegiert werden knnen. Die Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle knnen dem Anbieter im Rahmen ihrer satzungsgemen Aufgabenstellung auch weitergehende Jugend- schutzmanahmen, wie z. B. die vllige Sperrung von Angeboten, auferlegen.
Die Regelung in Absatz 1, wonach Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, nicht ihren Interessn schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen darf, greift einen auch international anerkannten Verhaltensgrundsatz auf, der auch in 7 Abs. 1 Satz 2 RStV seinen Ausdruck gefunden hat. Sie dient wie 8 dieses Staatsvertrage - dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Auch bei Angeboten fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und bei Angeboten nach 2 Abs. 2 Nr. 4, die Werbung darstellen, gelten im brigen die jeweiligen Beschrnkungen des 8 Abs. 2 und 3 dieses Staatsvertrages. Das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot des Absatzes 2 entspricht einem im Medienbereich anerkannten Grundsatz, der auch in 7 Abs. 3 RStV verankert ist. Satz 1 dieser Ordnungsvorschrift dient dazu, Schleichwerbung und sonstige, nicht an den Grundstzen der Lauterkeit, Wahrheit und Klarheit der Werbung orientierte Mischformen von Werbung und brigem Inhalt der Angebote eines Mediendienstes zu vermeiden. Mit Satz 2 sollen Flle erfat werden, bei denen in der Werbung Techniken eingesetzt werden, die unterhalb der Schwelle bewuter Wahrnehmung liegen. Absatz 3 bestimmt, da fr Sponsoring bei Fernsehtext 8 RStV entsprechend gilt. Diese Verweisung betrifft die Definit'on des Sponsoring, die Beschrnkungen beim Einsatz dieser Finanzierungform wie die sonstigen rundfunkstaatsvertraglichen Ordnungsvorschriften.
Nach Absatz 1 mu jeder Anbieter von Angeboten nach 6 Abs. 2 dieses Staatsvertrages ohne schuldhaftes Verzgern eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten fr den Betroffenen so lange in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufnehmen, wie die Tatsachenbehauptung angeboten wird. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange in das Angebot aufzunehmen, wie die betroffene Person oder Stelle es verlangt, hchstens jedoch einen Monat. Dies gilt auch fr den Fall, da das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung er.det. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf nicht unmittelbar mit dieser verknpft werden und mu sich auf tatschliche Angaben beschrnken.
Absatz 2 regelt in enger Anlehnung an die Landespressegesetze, in welchen Fllen eine Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung nicht besteht. Eine Gegendar tellung zu Angeboten mit Anzeigencharakter ist nach dem Vorbild verschiedener Pressegesetze in den Ausnahmekatalog nicht aufgenommen, weil auch hier ein berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen und ein finanzieller Ausgleich auf vertraglicher Grundlage zwischen gegendarstellungspflichtigem Anbieter und Anzeigekunden erfolgen kann.
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs.
Absatz 4 enthlt eine Ausnahmeregelung fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen internationaler parlamentarischer Organe und der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Lnder. Die Regelung gestattet ferner eine landesspezifische Erweiterung der Ausnahmeregelung.
Ziel der Datenschutzbestimmungen des Staatsvertrags ist es, eine verlliche Grundlage fr die Gewhrleisturg des Datenschutzes im Bereich der Mediendienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedrfnissen und ffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen. Die Bestimmungen des Staatsvertrages knpfen an das vorhandene Instrumentarium des Datenschutzrechtes an. Ausgangspunkt fr die Regelungen ist das verfassungsrechtlich verbrgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das traditionelle Datenschutzkonzept wird ergnzt, soweit die Risiken der neuen Mediendienste dies erforderlich machen. Dabei bercksichtigen die Regelungen die erweiterten Mglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages gelten auch fr personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet oder genutzt werden. Die Regelung des Fernmeldegeheimnisses ( 85 TKG) bleibt unberhrt. Inhalte der Telekommunikation und ihre nberen Umstnde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Zur weiteren Absicherung des Fernmeldegeheimnisses trifft der Staatsvertrag in 13 Abs. 2 Nr. 3 eine Regelung zu technischen und organisatorischen Manahmen der Datensicherung. Wegen der ergnzenden Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes sind fr die Aufsicht ber Mediendienste die Vorschriften des 38 Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Gem 12 Abs. 1 bezieht sich die Aufsicht auch auf solche Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die Aufsicht ist gem 18 als Daueraufsicht ausgestaltet; eines besonderen Anlasses fr datenschutzrechtliche Prfungen bei Anbietern von Mediendiensten bedarf es nicht.
Absatz 2 enthlt die Befugnisnorm fr die Erhebung, Verarbeitung uad Nutzung personenbezogener Daten durch Anbieter. Sie entspricht den in 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG-Richtlinie zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995, die bis Oktober 1998 in nationales Recht umzusetzen ist.
Absatz 3 ist Ausdruck des Grundsatzes der Zweckbindung. Daten ber den Nutzer drfen grundstzlich nur fr die Erbringung von Mediendienzten verwendet werden. Eine Verwendung von Nutzerdaten fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. Durch die Regelung des Absatzes 4 soll verhindert werden, da die Nutzung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig gemacht wird.
Absatz 5 verankert die Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen, in denen personenbezogene Daten erhcben und verarbeitet werden knnen, soll die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden. Dies kann z.B. durch eine dateneinsparende Organisation der bermittlung, der Abrechnung
und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen untersttzt werden. Normadressat ist der einzelne Anbieter. Er soll das Angebot seiner Mediendienste an dem Ziel ausrichten, da keine oder jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie mglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes wird konkretisiert in 13 Abs. 1 mit der Ermglichung der Inanspruchnahme von Mediendiensten in anonymer oder pseudonymer Form und in 17 zum Datenschutz-Audit.
Absatz 6 stellt klar, da der Nutzer vor der Erhebung umfassend zu unterrichten ist. Nur so kann sich der Nutzer einen umfassenden berblick ber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen. Zeitpunkt, Umfang und Form der Unterrichtung ergeben sich dabei aus den besonderen Risiken der Datenverarbeitung im Netz. Der Nutzer ist daher ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten; die Unterrichtung ist zu protokollieren und sie mu vom Anbieter so abgelegt werden, da der Nutzer sich jederzeit ber den Inhalt der Unterrichtung informieren kann. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist mglich, darf aber nicht als Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne der Abstze 2 und 3 gedeutet werden. Es wird klargestellt, da sich die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auf automatisierte Verfahren bezieht, die eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung vorbereiten (z. B. durch Speichern einzelner Nutzungsdaten auf der Festplatte des PC des Nutzers), bei denen der Personenbezug aber erst zu einem spteren Zeitpunkt hergestellt werden kann. Gem Absatz 7 kann der Nutzer seine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Darauf ist der Nutzer hinzuweisen. Die jederzeitige Abrufbarkeit mu entsprechend Absatz 6 Satz 3 gewhrleistet sein.
Absatz 8 stellt klar, da eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch mit Einwilligung des Nutzers (vgl. Abstze 2 und 3) zulssig ist. Der Einwilligung des Betroffenen kommt im Rahmen der alltglichen Nutzung von Mediendiensten eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Fr eine wirksame Einwilligung ist nach 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz allerdings prinzipiell Schriftform erforderlich. Dieses Schutzerfordernis soll fr den Bereich der Mediendienste grundstzlich beibehalten werden; schriftlich erklrte Einwilligungen sollen weiterhin mglich sein. Daneben soll aber auch die elektronische Einwilligung ermglicht werden. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklrungen mangels Verkrperung (keine Schriftform) und mangels biometrischer Kennzeichen (keine eigenhndige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedrfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen.
Absatz 8 Nr. 1 soll den Schutz der Nutzer vor einer bereilten Einwilligung sicherstellen. Dieser Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren (Bildschirmbenutzung, Bedienung durch einfachen Mausklick oder Knopfdruck, der nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet) von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel durch eine besttigende Wiederholung des bermittlungsbefehls, whrend gleichzeitig die Einwilligungserklrung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird. Sie verpflichtet den Anbieter zu entsprechenden Manahmen nur, soweit seine Einflunahmemglichkeit reicht. Fr die vom Nutzer eingesetzte Technik ist er nicht verantwortlich. Absatz 8 Nrn. 2 und 3 stellen klar, da zum Nachweis von Authentizitt und Urheberschaft der Einwilligung als geeignetes technisches Verfahren die Verwendung von digitalen Signaturen denkbar ist. Die Vorschrift ist aber bewut auch fr die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit die Authentizitt und Urheberschaft entsprechend sichergestellt sind.
Absatz 8 Nrn. 4 und 5 dienen der Transparenz der vom Nutzer erlaubten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Sie schafft Akzeptanz fr die Anwendung elektronischer Einwilligungen und sichert zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers, der nachprfen kann, wann, wem und in welchem Umfang er eine Einwilliaung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.
Das Gebot der Datenvermeidung gilt fr den gesamten Nutzungsvorgang. Welche technischen Mglichkeiten dabei in Betracht komrnen, ist von einer generellen, objektiven Sichtweise abhngig. Der Anbieter soll aber nicht zu jedem mglichen technischen Angebot verpflichtet sein. Die Zumutbarkeit des Angebots setzt deshalb eine Grenze, bei der z. B. Gre und Leistungsfhigkeit des Anbieters bercksichtigt werden knnen. Bestimmte technische Verfahren werden im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung nicht vorgeschrieben.
Denkbar ist z. B. das Angebot an den Nvtzer, Mediendienste mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch nehmen zu knnen. In jedem Fall ist der Nutzer ber die Mglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung zu unterrichten. Fr das Erfordernis der Anonymitt kann die faktische Anonymitt im Sinne von 3 Abs. 7, 2. Alternative Bundesdatenschutzgesetz ausreichend sein.Pseudonymes Handeln ermglicht nicht anonymes, sondern quasi-anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identitt des Nutzers nicht preisgeben, aber ber eine Referenzliste beim Anbieter mit der Identitt des Nutzers zusammcngefhrt werden knnen.
Absatz 2 konkretisiert die in 12 festgelegten Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Der Anbieter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Manahmen die praktische Umsetzung dieser Grundstze sicherzustellen.
Durch Absatz 2 Nr. 1 wird der Anbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Manahmen zu treffen, damit der Nutzer jederzeit seine Kommunikationsbeziehung abbrechen kann.
Gem Absatz 2 Nr. 2 ist der Anbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten unmittelbar gelscht werden. Die Anforderung nach Nummer 2 flankiert das rechtliche Lschungsgebot nach 6 hinsichtlich der Nutzungs- und Abrechnungsdaten.
Nach Absatz 2 Nr. 3 hat der Anbieter durch technische und organisatorische Manahmen sicherzustellen, da der Nutzer Mediendienste in Anspruch nehmen kann, ohne da Dritte davon Kenntnis nehmen knnen. Auf diese Weise wird das Fernmeldegeheimnis im Bereich der Mediendienste zustzlich abgesichert.
Absatz 2 Nr. 4 statuiert ein technisch und organisatorisch zu gewhrleistendes Trennungsgebot. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, da der Anbieter personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von verschiedenen Mediendiensten zusammenfhrt und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse der Anbieter und seiner Zusammenfhrung der Daten fr Abrechnungszwecke wird Rechnung getragen.
Zweck des Absatzes 3 ist es, dem Nutzer Transparenz ber die Weiterschaltung zu einem weiteren Anbieter zu ermglichen. Ohne eine derartige Vorschrift knnen weder das Auskunftsrecht des Nutzers noch eine datenschutzrechtliche Kontrolle wirksam wahrgenommen werden.
Absatz 4 ermglicht einen Kompromi zwischen dem Interesse des Nutzers an einer weitgehenden Anonymitt seines Konsumentenverhaltens und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Anbieters, die Inanspruchnahme der Mediendienste auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym mglich. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern, indem eine identifizierende Zusammenfhrung der Daten verboten wird.
Absatz 2 ist Ausdruck des engen Zweckbindungsgrundsatzes in 12 Abs. 3. Die Regelung lt eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr andere Zwecke als nach Absatz l, insbesondere fr Zwecke der Beratung, Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters nur mit ausdrcklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift entspricht der in 89 Abs. 7 TKG vorgesehenen Einwilligung.
Abrechnungsdaten sind Daten, die fr die Abrechnung der Inanspruchnahme von Mediendiensten erforderlich sind. Vom Mediendienste-taatsvertrag nicht erfat werden Verbindungsdaten im Sinne von 5 Abs. 1 der Verordnung ber den Datenschutz fr Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen (Telekomunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV - vom 12.7.1996), d.h. Daten, die zur
Bereitstellung von TelekommunikationsDienstleistungen dienen. Nur bestimmte Verbindungsdaten drfen nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften erhoben und verarbeitet werden. Soweit bei der Inanspruchnahme von Mediendiensten Verbindungsdaten im Sinne der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnuag anfallen, finden die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und die TDSV Anwendung.
Fr die Gestaltung und Auswahl der Verfahren zur Vermittlung und Abrechnung von Angeboten sind die Vorgaben der 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 zu beachten.
Absatz 2 schreibt Lschungspflichten fr Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor.
Gem Absatz 2 Nr. 1 sind Nutzungsdaten nach Ende der jeweiligen Nutzung des Mediendienstes zu lsrhen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Personenbezogene Daten ber Suchschritte, die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwnsche von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Mediendienstes unmittelbar zu lschen.
Nach Absatz 2 Nr. 2 sind Abrechnungsdaten zu lschen, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen erforderlich sind, mssen sptestens 80 Tage nach Versendung der Einzelabrechnung gelscht werden; Ausnahmen von dieser Lschungsfrist bestehen nur, wenn der Nutzer die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist bestritten hat oder wenn der Nutzer seine Abrechnung nicht beglichen hat. Die vorgesehenen Speicherfristen sind abschlieend im Staatsvertrag geregelt.
Der Staatsvertrag geht davon aus, da Nutzungs- und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivitt beim jeweiligen Anbieter verbleiben. Absatz 3 schliet daher eine bermittlung von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte grundstzlich aus. Ausnahmen gelten nur fr den Anbieter, der den Zugang zur Nutzung vor Mediendiensten vermittelt; dieser darf anderen Anbietern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Anbieter in anonymisierter Form bermitteln, und er darf Abrechnungsdaten, soweit diese fr die Einziehung einer Forderung dieses Anbieters erforderlich sind, bermitteln.
Absatz 4 soll dem Interesse der Anbieter an einer Abrechnung durch dritte Unternehmen Rechnung tragen. Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag be die Abrechnung geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten zum Zwecke der Abrechnung bermitteln. Eine bermittlung zu einer anderen
Zweckbestimmung oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten sind unzulssig. Der Anbieter hat den Dritten auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses ( 85 TKG) sowie der Datenschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages zu verpflichten. Mit Absatz 5 soll verhindert werden, da aufgrund der aufgeschlsselten Abrechnung Nutzerprofile entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehrige) eingesehen werden knnen. Nur wenn der Nutzer einen Einzelentgeltnachweis verlangt, darf die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten aufgeschlsselt werden.
Absatz 3 gewhrt dem Betroffenen auch gegenber einem Anbieter, der personenbezogene Daten ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, das Recht auf Auskunft hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten. Der Anspruch setzt voraus, da der Anspruchsteller durch ein bereits erfolgtes Angebot in seinem Persnlichkeitsrecht beeintrchtigt wurde.
Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie des Schutzes von Informanteninteressen mu im Einzelfall geprft werden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Einzelfallprfung ergibt, da die in Satz 2 aufgefhrten schutzwrdigen Belange vorliegen und gegenber dem Persnlichkeitsschutz des Betroffenen berwiegen. In diese Abwgung ist insbesondere die Schwere der Beeintrchtigung des Persnlichkeitsrechts durch das Angebot einzubeziehen. Unabhngig von der Abwgung im Einzelfall findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen in den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. Neben dem Auskunftsrecht kann der Betroffene nach Satz 3 einen Berichtigungs- und Ergnzungsanspruch geltend machen.
Das Datenschutz-Audit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die Prfung und Bewertung als auch das Verfahren und die Auswahl und Zulassung mglicher Gutachter berufsbeschrnkenden Charakter haben und damit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Eine Regelung im Einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Absatz 1 enthlt allgemeine Aufgabenzuweisungen an bereichspezifisch definierte Verwaltungsbehrden. Diese sind nicht verpflichtet, eine generelle und lckenlose berwachung der Angebote vorzunehmen, sondern sollen insbesondere dann ttig werden, wenn ihnen Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte fr eine Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages vorliegen. Die in den Lndern fr den gesetzlichen Jugendschutz zustndige Behrde berwacht nach Satz 1 die Einhaltung der Bestimmungen ber unzulssige Sendungen und Jugendschutz ( 8) sowie ber die jugendschutzpolitisch motivierte Bestimmung des 9 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Die Ausgestaltung erfolgt durch Landesrecht.
Nach Satz 2 berwachen die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Lnder zustndigen Kontrollbehrden fr ihren Bereich die Einhaltung der Pflichten, die sich aus Datenschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages ergeben ( 12 bis 16). In den Fllen, in denen aufgrund rundfunkgesetzlicher Regelungen eine umfassende berwachungszustndigkeit eines eigenen Rundfunkdatenschutzbeauftragten begrndet worden ist, ist dieser fr die jeweilige Rundfunkanstalt auch fr die berwachung solcher Aktivitten, die den Regelungen dieses Staatsvertrages unterfallen, zustndig. Nach Absatz 1 Satz 3 wird die Einhaltung der brigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehrde berwacht. Die Auffangzustndigkeit dieser Behrde erstreckt sich namentlich auf die berwachung der Einhaltung der Anbieterkennzeichnung ( 6), des Trennungsgebotes zwischen Werbung und brigem Inhalt der Angebote ( 9 Abs. 2 Satz 1), des Verbotes des Einsatzes unterschwelliger Techniken ( 9 Abs. 2 Satz 2) und der Sponsoringbestimmungen ( 9 Abs. 3). Absatz 2 konkretisiert die Befugnisse der jeweils zustndigen Aufsichtsbehrde im einzelnen. Von dieser Konkretisierung erfat werden nicht Verste gegen 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 dieses Staatsvertrages. 18 Abs. 2 ist eine Ausprgung des Grundsatzes der Verhltnismigkeit. Insbesondere kommt eine Untersagung eines Angebotes nur dann in Betracht, wenn andere, weniger einschneidende Manahmen nicht zum Erfolg fhren. Wie bei der Untersagung selbst, so gilt auch fr die Sperrung eines Angebots der Grundsatz der Verhltnismigkeit. Ein Versto gegen eine Anordnung durch die zustndige Aufsichtsbehrde zur Sperrung eines Angebotes stellt eine bugeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar ( 20 Abs. 1 Nr. 15).
Absatz 3 stellt klar, da vorrangiger Adressat etwaiger Aufsichtsmanahmen nach Absatz 2 die Anbieter, die eigene Inhalte zur Nutzung bereitstellen ( 5 Abs. 1) und die Anbieter sind, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten ( 5 Abs. 2). Erst wenn sich Aufsichtsmanahmen gegenber diesen Anbietern als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, knnen Manahmen zur Sperrung von Angeboten, die gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages (mit Ausnahme der in Absatz 2 ausdrcklich erwhnten Vorschriften) verstoen, auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten gerichtet werden, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt haben. Voraussetzung hierfr ist allerdings, da dieser Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem 85 TKG von den Inhalten Kenntnis erlangt hat und eine Sperrung des Angebotes technisch mglich und zumutbar ist.
Ein Versto gegen die Anordnung durch die zustndige Aufsichtsbehrde zur Sperrung eines Angebotes durch den Verantwortlichen nach 5 Abs. 3 stellt eine bugeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar ( 20 Abs. 1 Nr. 15). Nach Absatz 4 sollen Anordnungen der jeweils zustndigen Verwaltungsbehrde in den Fllen, in denen in Rechte Dritter eingegriffen wird und fr den Dritten gegen den Eingriff der Rechtsweg erffnet ist, nur erfolgen, wenn die Anordnung aus Grnden des Gemeinwohls geboten ist. Damit gilt in diesen Fllen regelmig der Grundsatz der Subsidiaritt des Verwaltungshandelns gegenber der eigenen Rechtsverfolgung durch den Dritten.
Absatz 5 regelt die Frage der Zustndigkeit fr den Vollzug des IV. Abschnittes dieses Staatsvertrages. Da dieser Staatsvertrag in allen Lndern einheitlich gilt und Angebote von Mediendiensten in vielen Fllen nicht auf das Gebiet eines Landes beschrnkt sind, bedarf es einer Regelung, welche Landesbehrde fr den Vollzug zustndig ist. Insoweit wird das Sitzlandprinzip verankert: Fr den Vollzug ist nach Satz 1 die Aufsichtsbehrde des Landes zustndig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen stndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, ist nach Satz 2 subsidir diejenige Aufsichtsbehrde zustndig, in deren Bezirk der Anla fr die Amtshandlung hervortritt.
Die Stze 1 und 2 des Absatzes 6 sollen sicherstellen, da die jeweils zustndigen Verwaltungsbehrden im Rahmen ihrer Aufsichtsttigkeit Angebote unentgeltlich abrufen knnen. Dies betrifft jedoch nur die Entgelte, die von Anbietern fr den Abruf ihrer Angebote verlangt werden, nicht aber Entgelte, die vom Betreiber fr die Nutzung des Telekommunikationsnetzes erhoben werden. Satz 3 soll sicherstellen, da Anbieter inre Angebote nicht gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren. Damit soll verhindert werden, da einzelne Anbieter berprfungen durch die zustndige Verwaltungsbehrde faktisch unmglich machen. Ein Versto gegen dieses Verbot der Sperrung stellt eine bugeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar ( 20 Abs. 1 Nr. 16).
Die Entscheidung ber die zustndige Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG obliegt dem Landesgesetzgeber.
Nach Absatz 2 wird die Klausel des 2 Abs. 1 Satz 3, wonach die Bestimmungen des Teledienstgesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes durch diesen Staatsvertrag unberhrt bleiben, gegenstandslos, sofern im Teledienstegesetz nicht klargestellt wird, da Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind.
Damit soll eine fr Anbieter und Nutzer klare Trennung der Regelungsbereiche dieses Staatsvertrages und des Teledienstegesetzes entsprechend der Gesetzgebungszustndigkeit der Lnder fr an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste gefrdert werden. Denn die in 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Mediendienste-Staatsvertrages vorgesehene Ausnahme, die die Lnder im Bewutsein ihrer Verpflichtung zu bundestreuem Verhalten vorgenommen haben, erfolgt in der Erwartung eines lndertreuen und verfassungsgerichtliche Streitigkeiten vermeidenden Verhaltens des Bundes bei der Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Teledienstegesetzes.
Absatz 3 bestimmt, da der Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 31. August 1991 mit Inkrafttreten des Mediendienste-Staatsvertrages auer Kraft tritt. Dies ist die Folge der Erfassung des Bildschirmtextes durch den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages.
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