Text des SWR-StaatsvertragsRechtsgutachten von Thomas Oppermann
Kapazittsrechtliche Implikationen des Staatsvertrages, von Frank Scherer
Der Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk und die ARD-Reform, von Frank Scherer
bersicht
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu 1 Zu 2 Zu 3 Zu 4 Zu 5 Zu 6 Zu 7 Zu 8 Zu 9 Zu 10 Zu 11 Zu 12 Zu 13 Zu 14 Zu 15 Zu 16 Zu 17 Zu 18 Zu 19 Zu 20 Zu 21 Zu 22 Zu 23 Zu 24 Zu 25 Zu 26 Zu 27 Zu 28 Zu 29 Zu 30 Zu 31 Zu 32 Zu 33 Zu 34 Zu 35 Zu 36 Zu 37 Zu 38 und 39 Zu 40 Zu 41 Zu 42 Zu 43 Zu 44
Zu diesem Zweck haben sie am 31. Mai 1997 den Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk unterzeichnet. Bei der Unterzeichnung haben sie die in der Anlage zum Staatsvertrag enthaltene Protokollerklrung abgegeben.
Durch den Staatsvertrag soll eine langfristig stabile und wettbewerbsfhige ffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur fr den Sdwesten Deutschlands geschaffen und damit ein Beitrag zu der notwendigen Strukturreform des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland geleistet werden. Zugleich soll die freiheitlich-demokratische Grundordnung gestrkt, die kulturelle Vielfalt und Identitt in den beiden Lndern gefrdert und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beigetragen werden.
Absatz 2 gewhrt der Anstalt das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Staatsvertrages, wozu insbesondere auch das Recht zum Erla einer Satzung in gemeinsamer Sitzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat zhlt. Wegen der Bedeutung der Satzung werden die fr ihren Beschlu erforderlichen qualifizierten Mehrheiten festgelegt.
Absatz 3 bestimmt, da ein Insolvenzverfahren ber das Vermgen des SWR unzulssig ist. Ergeben sich beim SWR Fehlbetrge, so ist im Wege einer Gebhrenerhhung oder durch sonstige Manahmen fr einen angemessenen Ausgleich zu sorgen.
Absatz 4 stellt insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlangung der Rechtsfhigkeit des SWR und der Gesamtrechtsnachfolge klar, da die bergangsregelungen des 41 unberhrt bleiben.
Absatz 2 weist die gemeinsamen und berregionalen Aufgaben des SWR grundstzlich dem Sitz in Baden-Baden zu, wobei die nhere Vorschrift des 3 Abs. 4 ber die Produktionsstandorte unberhrt bleibt.
Absatz 3 bestimmt fr die Zukunft, da der SWR bei der Wahl der Standorte fr weitere Einrichtungen oder Gesellschaften beide Lnder angemessen zu bercksichtigen hat. Hierdurch soll gewhrleistet werden, da der dem Staatsvertrag zugrunde liegende Standortausgleich nicht durch Entscheidungen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages unterlaufen wird. Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Autonomie - auch im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Effizienz - Rechnung getragen.
Nach Absatz 2 sollen in dem aus Wirtschaftlichkeitserwgungen gebotenen Umfang auch bei den Landesprogrammen Programmteile im Sinne eines Pools gemeinsam produziert und gesendet werden. Es wird ferner bestimmt, da der SWR entsprechend der diesbezglichen Vereinbarung unter den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten Beitrge zum ARD-Gemeinschaftsprogramm liefert. Gleiches gilt fr die Beteiligung des SWR an weiteren, durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Programmen.
Absatz 3 stellt die Veranstaltung weiterer Rundfunkprogramme unter Staatsvertragsvorbehalt. Diese formelle Zulssigkeitsvoraussetzung ist auch vor dem Hintergrund der im Staatsvertrag getroffenen und diesem zugrunde liegenden Standortentscheidungen zu sehen. Materiell-rechtlicher Mastab fr eine staatsvertragliche Erweiterung des Programmangebots ist jedoch allein die Bestands- und Entwicklungsgarantie fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Niederschlag gefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift in Zusammenhang mit 42 Abs. 1 zu sehen, der die regelmige berprfung der Angemessenheit der Regelungen des Staatsvertrages und - bei Bedarf - eine entsprechende Anpassung vorsieht. Hlt es der SWR beispielsweise zur Verwirklichung der Bestands- und Entwicklungsgarantie fr erforderlich, ber die in Absatz 1 genannten Programme hinaus weitere Programme zu verbreiten, werden die Lnder ber eine nderung des Staatsvertrages beraten und sie bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen vornehmen. Diese Frage ist justitiabel. Als besondere Ausformung der Entwicklungsgarantie stellt Absatz 3 ferner klar, da die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Mglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen (z. B. ber DAB, DVB oder das Internet) sowie die Mglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (z.B. neue Angebotsformen) unberhrt bleiben. Insoweit gilt der Staatsvertragsvorbehalt nicht. Ferner gilt der Staatsvertragsvorbehalt nicht fr Versuche, deren Zulssigkeit sich nach den jeweils einschlgigen Erprobungsklauseln im baden-wrttembergischen und rheinland-pflzischen Landesrecht richtet.
Absatz 4 macht grundstzliche Vorgaben zu den Produktionsstandorten des SWR und seiner Landessender. Danach werden die Programme fr das gesamte Sendegebiet und die Beitrge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen grundstzlich in Baden-Baden produziert. Fr den Fall, da - entgegen der aus Satz 1 Halbsatz 1 zu entnehmenden und ihrerseits in erster Linie auf Wirtschaftlichkeitsberlegungen beruhenden Grundsatzentscheidung zugunsten einer Produktion der Programme fr das gesamte Sendegebiet und der Beitrge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen in Baden-Baden - ausnahmsweise einzelne Beitrge zu diesen Programmen von den Landessendern unter wirtschaftlich gnstigeren Bedingungen erstellt werden knnen, erffnet Satz 1 Halbsatz 2 die Mglichkeit, da diese Beitrge dort produziert werden. Beitrge zum aktuellen Tagesgeschehen und zur Innenpolitik werden von den Landessendern produziert. Ergnzend wird auf die Gemeinsame Protokollerklrung verwiesen.
Absatz 5 enthlt einige grundlegende Programmgrundstze zur Gestaltung der Sendungen des SWR. Die Sendungen sollen einen objektiven und umfassenden berblick ber das internationale, europische, bundesweite sowie lnder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen geben. Sie sollen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und dem kulturellen Auftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders entsprechen. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks sollen die Programme des SWR die freie, individuelle und ffentliche Meinungsbildung frdern. Damit sind in der Vorschrift die Eckpfeiler des verfassungsrechtlichen Auftrags des ffentlich-rechtlichen Rundfunks fr den SWR beschrieben, wobei dieser entsprechend seinem Charakter als Zweilnderanstalt die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Lnder auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu bercksichtigen hat.
Absatz 2 bestimmt, da die Landesprogramme von den Landessendern gestaltet werden. Bei der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landesprogrammen ist auf die Landesidentitt dieser Programme besondere Rcksicht zu nehmen, indem sie dem Hrer bzw. Zuschauer auch insoweit als Programm fr das betreffende Land prsentiert werden.
Nach Absatz 3 sind die Landessender fr die Gestaltung der gemeinsamen Programme heranzuziehen. Dabei soll insbesondere die aktuelle Berichterstattung in der Regel von den Landessendern wahrgenommen werden.
Absatz 4 begrndet die Verpflichtung des Intendanten, fr eine angemessene personelle und wirtschaftliche Ausstattung der Landessender Sorge zu tragen, damit diese ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen knnen. Verfahrensrechtlich findet diese Pflicht nhere Ausgestaltung bei der Aufstellung des Haushaltsplans, 34 Abs. 1 und 2.
Satz 2 verweist zur Vermeidung zuknftiger Folgenderungen des SWR-Staatsvertrages hinsichtlich der Vorschriften ber Werbung und Sponsoring im brigen dynamisch auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Absatz 3 trgt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit in einem Medium Rechnung, das ein wichtiger Faktor der ffentlichen und individuellen Meinungsbildung ist. Absatz 3 bernimmt die bisherige Bestimmung des 6 Abs. 1 SWF-Staatsvertrag und greift damit auf eine bewhrte Handhabung von Sendezeiten fr Dritte durch eine ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zurck. Dies gilt auch fr seitherige Vereinbarungen zwischen Kirchen und SDR ber selbstverantwortete Beitrge. Im brigen entspricht die Regelung zugunsten der Kirchen inhaltlich der vergleichbaren Vorschrift des ZDF-Staatsvertrages. Mit diesen Magaben erfolgt eine nhere Ausgestaltung in der Satzung.
Absatz 4 stellt klar, da redaktionelle Sendungen vom SWR verantwortet werden, nicht jedoch die Drittsendungen.
Absatz 4 gewhrleistet die Durchsetzbarkeit von Ansprchen. Dementsprechend steht das Auskunftsrecht grundstzlich jedermann zu. Es findet seine Grenze nur in Fllen des offensichtlichen Rechtsmibrauchs.
Nach Absatz 5 kann jedes der Lnder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen, jedoch nur aus Anla eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens.
Absatz 3 dient der Vermeidung von Interessenkollisionen, gewhrleistet die erforderliche Staatsferne und stellt durch die Vorschrift des Satzes 1 klar, da Organ oder Mitglied eines Organs nicht sein kann, wer verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Da sich die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gegenseitig ausschlieen, mu ein nach 20 Abs. 1 Satz 2 zum Verwaltungsrat gewhlter Rundfunkrat aus dem Rundfunkrat ausscheiden. Dies gilt auch fr die nach 20 Abs. 1 Satz 5 zu bestellenden Vertreter.
Die Abstze 1, 2 und 3 benennen die entsendeberechtigten Organisationen und Institutionen, die die wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen in Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz reprsentieren. Auerdem wird bestimmt, da die 51 Mitglieder aus dem Land Baden-Wrttemberg und die 23 Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zugleich Mitglieder des jeweiligen Landesrundfunkrates sind.
Abstze 4 und 5 regeln das Entsendeverfahren, wobei hinsichtlich der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates nach 41 Abs. 2 Satz 1 die Ministerprsidenten der Lnder rechtzeitig vor Inkrafttreten des Staatsvertrages u.a. auch auf eine Benennung der Mitglieder hinwirken werden.
Absatz 6 trgt dem Anliegen Rechnung, den Anteil von Frauen als Mitglieder des Rundfunkrates zu erhhen.
Absatz 7 legt die Rechtsfolgen fr den Fall fest, da eine Entsendung unterbleibt oder ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig ausscheidet.
Da sich die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nach 13 Abs. 3 Satz 1 gegenseitig ausschlieen, also ein nach 20 Abs. 1 Satz 2 zum Verwaltungsrat gewhlter Rundfunkrat aus dem Rundfunkrat ausscheiden mu, sollen die entsendenden Organisationen und Institutionen fr diesen Fall Ersatzmitglieder und -vertreter benennen, damit diese im Nachrckverfahren unmittelbar Bercksichtigung finden knnen.
Die weiteren Zustndigkeiten sind in Absatz 3 abschlieend aufgezhlt.
Absatz 4 begrndet das Recht des Gremiums, auf der Grundlage eines dahingehenden Beschlusses vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Ausknfte und Einsicht in die Unterlagen des SWR zu erhalten.
Absatz 2 gibt den dort genannten Personen ein Teilnahmerecht bzw. - bei einem entsprechenden Verlangen des Rundfunkrates - eine Teilnahmepflicht hinsichtlich der Sitzungen des Rundfunkrates auf.
Absatz 3 bestimmt, da auf Beschlu des Rundfunkrates ein Mitglied des Personalrates aus jedem Land an dessen Sitzungen teilnehmen kann, und da diesen zwei Mitgliedern des Personalrates auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen ist.
Absatz 2 bestimmt im Interesse des SWR, insbesondere der Sicherung der Staatsferne, da die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen des SWR zu frdern haben und bei der Erfllung ihrer Aufgaben an Auftrge und Weisungen nicht gebunden sind.
Absatz 3 verweist hinsichtlich der Entschdigung fr Mitglieder des Verwaltungsrates auf die entsprechende Regelung fr die Mitglieder des Rundfunkrates.
Die Entlastung des Intendanten nach Absatz 2 Nr. 9 durch den Verwaltungsrat kann erst nach vorheriger Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Rundfunkrat erfolgen.
Absatz 3 gibt dem Verwaltungsrat ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht, um die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Sachverhaltsermittlung betreiben zu knnen.
Absatz 2 Satz 1 gewhrt dem Rundfunkrat das Recht, die von ihm bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen, sofern hierzu ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schdigen wrde. Dem betroffenen Mitglied ist dabei vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat rechtliches Gehr nach Satz 2 zu gewhren. Bei der Beschlufassung ber die Abberufung ist das betreffende Mitglied ausgeschlossen. Das Nhere ist in der Satzung des SWR zu bestimmen. Satz 5 stellt klar, da die Vertreter im Verwaltungsrat, die von den Regierungen der Lnder und den Landtagen entsandt werden, jederzeit, d.h. auch ohne wichtigen Grund, abberufen werden knnen.
Nach Absatz 3 ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Verfahren der Berufung des Ersatzmitgliedes richtet sich nach den Bestimmungen ber die Berufung des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Nach Absatz 2 Satz 1 soll dem Intendanten rechtzeitig von dem Termin der Sitzung Kenntnis gegeben werden. Dies soll insbesondere ermglichen, da der Intendant bzw. die Direktoren zu den Beratungsgegenstnden Stellung nehmen knnen. Nach Satz 2 kann der Verwaltungsrat verlangen, da die Mitglieder der Geschftsleitung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Ihnen ist nach Satz 3 Gelegenheit zur uerung zu geben. Satz 4 erklrt die Bestimmungen in 17 Abs. 3 zum Rundfunkrat fr entsprechend anwendbar. Danach knnen an den Sitzungen des Verwaltungsrates zwei Mitglieder des Personalrates, und zwar eines aus jedem Land, teilnehmen, sofern der Verwaltungsrat dies beschliet. Werden Mitglieder des Personalrates hinzugezogen, so ist ihnen auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgaben-bereichs die Mglichkeit zur uerung einzurumen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 regelt die Beschlufhigkeit des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist danach beschlufhig, wenn alle Mitglieder entsprechend der nheren Verfahrensbestimmungen in der Satzung geladen wurden und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. In bereinstimmung mit der entsprechenden Regelung zum Rundfunkrat in 18 Abs. 2 ist der Verwaltungsrat beschlufhig, ohne da es auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ankommt, wenn zuvor bereits eine Versammlung wegen Beschluunfhigkeit nicht durchgefhrt werden konnte. Erforderlich ist jedoch, da die zweite Versammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wurde.
Nach Absatz 4 Satz 1 fat der Verwaltungsrat seine Beschlsse - auch bei Wahlen - grundstzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht, sofern der Staatsvertrag ein hheres Quorum bestimmt. Hhere Quoren sind insbesondere vorgesehen fr die Beschlufassung ber die Satzung ( 1 Abs. 2), die Wahl und Abberufung des Intendanten ( 26), sowie fr die Beschlufassung ber den Haushaltsplan ( 34). Gem der Bestimmung in Satz 2 bedarf neben dem Haushaltsplan auch die Beschlufassung ber den Jahresabschlu nach 21 Abs. 2 Nr. 2 einer qualifizierten Mehrheit im Verwaltungsrat. Satz 3 enthlt eine Klarstellung, da fr die Wahl und Abberufung des Intendanten nach 26 abweichende Bestimmungen im Staatsvertrag getroffen sind.
Nach Absatz 5 bleibt, wie fr den Rundfunkrat, auch fr den Verwaltungsrat die Regelung des nheren Verfahrens der Satzung vorbehalten.
Aufgaben und Befugnisse der Landesrundfunkrte bestimmen sich nach Absatz 2. Danach treten die Landesrundfunkrte fr diejenigen Programme und Programmteile, die nach 28 Abs. 1 vom Direktor des Landessenders verantwortet werden, an die Stelle des Rundfunkrates. Sie ben damit in erster Linie die Programmkontrolle aus. Ferner sind sie zustndig fr die Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender ( 29). Ihnen stehen weiterhin Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Haushaltsplanes zu ( 34 Abs. 2). Satz 2 erklrt die fr den Rundfunkrat geltenden Vorschriften auch fr den Landesrundfunkrat fr entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, da sich insbesondere Amtszeit, Vorsitz sowie Beschlufassung im Landesrundfunkrat nach den entsprechenden Bestimmungen fr den Rundfunkrat in den 16 ff. richten. Ferner kann die Satzung nhere Bestimmungen treffen.
Absatz 3 betrifft das Mitwirkungsrecht der Landesrundfunkrte bei der Erstellung des Haushaltsplanes. Danach haben sie die Beratungen ber den Haushaltsplanentwurf des Intendanten, der ihnen vor der Beschlufassung im Verwaltungsrat zuzuleiten ist, binnen vier Wochen abzuschlieen. Damit soll sichergestellt werden, da der Haushaltplan zgig verabschiedet werden kann.
Absatz 2 stellt klar, da auch hinsichtlich der Ttigkeit des Intendanten, der sonstigen Mitglieder der Geschftsleitung oder gegebenenfalls der leitenden Angestellten die Satzung nhere Bestimmungen treffen kann. Dies gilt insbesondere fr die Zahl der leitenden Angestellten sowie fr die Geschftsverteilung innerhalb der Geschftsleitung.
Nach Absatz 3 Satz 1 vertritt der Intendant den SWR gerichtlich und auergerichtlich. Auch hier kann nach Satz 2 die Satzung nhere Bestimmungen treffen.
Absatz 4 Satz 1 hebt nochmals hervor, da der Intendant nach 34 Abs. 1 den Haushaltsplan aufstellt und fr die Einhaltung des in 34 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens Sorge trgt. So hat der Intendant bereits bei Erstellung des Haushaltsplanes die Interessen der Landessender besonders zu bercksichtigen. Die Direktoren der Landessender knnen dem Intendanten hierzu Vorschlge unterbreiten ( 34 Abs. 1). Da der Haushaltsplan vor der Beschlufassung im Verwaltungsrat den Landesrundfunkrten zur Beratung zugeleitet wird, knnen auch sie Vorschlge unterbreiten ( 34 Abs. 2 Satz 1). Nach Satz 2 ist dasselbe Verfahren auch fr die Erstellung des Jahresabschlusses und den Geschftsbericht anzuwenden. Damit ist sichergestellt, da die wesentlichen finanzwirksamen Entscheidungen in einem Verfahren getroffen werden, das sowohl den Interessen der Gesamtanstalt als auch den Interessen der Landessender Rechnung trgt.
Absatz 5 regelt die Stellvertretung des Intendanten. Nach Satz 1 wird der Intendant im Falle seiner Verhinderung von beiden Direktoren der Landessender vertreten. Nach auen handelt nach Satz 2 im jhrlichen Wechsel jeweils der Direktor eines Landessenders, beginnend mit dem Direktor des Landessenders Rheinland-Pfalz.
Absatz 2 enthlt Bestimmungen fr den Fall, da im ersten Wahlgang der Kandidat fr die Wahl zum Intendanten nicht die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit erhlt. Danach ist ein zweiter Wahlgang durchzufhren (Satz 1). Das Verfahren und die notwendigen Mehrheiten bestimmen sich wiederum nach dem Verfahren im ersten Wahlgang. Erhlt auch im zweiten Wahlgang ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist nach Satz 2 ein dritter Wahlgang durchzufhren. Der dritte Wahlgang ist frhestens sechs Wochen nach Durchfhrung des zweiten Wahlganges zulssig. Fr diesen dritten Wahlgang bestimmt Satz 3 abweichend von den Quoren zum ersten und zweiten Wahlgang, da als Intendant bereits gewhlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereint. Erforderlich ist dabei jedoch, da mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land darin enthalten ist. Bei der Durchfhrung des Wahlverfahrens ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, da die Stimmen entsprechend der Zugehrigkeit der Mitglieder zu den Lndern ausgezhlt werden knnen. Vereint ein Kandidat auch im dritten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich, so sind weitere Wahlgnge nach den Bestimmungen dieses Absatzes fr den dritten Wahlgang zulssig.
Absatz 3 Satz 1 und 2 regelt, nach welchen Verfahren der Intendant entlassen werden kann. Erforderlich ist - entsprechend dem Verfahren zur Wahl des Intendanten - ein gemeinsamer Beschlu von Rundfunk- und Verwaltungsrat. Dieser Beschlu ist auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu treffen. Fr die Abberufung ist es nicht erforderlich, da ein wichtiger Grund vorliegt. Es ist vielmehr ausreichend, da das Vertrauensverhltnis zwischen Rundfunkrat bzw. Verwaltungsrat und Intendant gestrt ist und sich dies in der erforderlichen Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat dokumentiert. Dem Intendant ist nach Satz 3 vor der Beschlufassung ber seine Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 2 regelt die Mitwirkungsrechte der Direktoren der Landessender beim Entwurf des Haushaltsplanes. Danach knnen die Direktoren dem Intendanten Vorschlge fr den Etat des jeweiligen Landessenders machen. Der Intendant hat diese Vorschlge in angemessener Weise zu bercksichtigen. Das nhere Verfahren ber die Erstellung des Haushaltsplanes, insbesondere die Mitwirkungsbefugnisse des Landesrundfunkrates, regelt 34.
Nach den Abstzen 2 und 3 hat der Intendant ein Vorschlagsrecht fr die Wahl der Direktoren der Landessender, an das der jeweilige Landesrundfunkrat grundstzlich gebunden ist. Die Bindung des Landesrundfunkrates an den Vorschlag des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang entfllt, wenn der Intendant nicht innerhalb der genannten Fristen einen Wahlvorschlag unterbreitet. In diesem Fall knnen Wahlvorschlge auch aus der Mitte des Landesrundfunkrates erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein dritter Wahlgang erforderlich wird, weil die Wahlvorschlge des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit finden. Im ersten und zweiten Wahlgang ist fr die Wahl die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend. Im dritten und weiteren Wahlgngen hingegen bedarf es zur Wahl einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, wenn dieser Wahlgang erforderlich wird, weil die Wahlvorschlge des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit finden. Damit soll sichergestellt werden, da ein Kandidat nur dann gegen einen Vorschlag des Intendanten gewhlt werden kann, wenn er eine breite Mehrheit der Mitglieder des Landesrundfunkrates auf sich vereint.
Das Verfahren zur Abberufung des Direktors eines Landessenders regelt Absatz 4. Danach kann der Direktor eines Landessenders nur auf Vorschlag des Intendanten durch Beschlu des Landesrundfunkrates abberufen werden (Satz 1). Der Abberufungsbeschlu bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder (Satz 2). Nach Satz 3 ist dem Direktor eines Landessenders vor der Beschlufassung ber seine Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 2 bestimmt die Dienstorte der Mitglieder der Geschftsleitung. Danach ist Dienstort des Direktors des Landessenders Baden-Wrttemberg und des Verwaltungsdirektors Stuttgart (Satz 1). Dienstort des Direktors des Landessenders Rheinland-Pfalz und des Justitiars ist nach Satz 2 Mainz. Als Dienstort des Fernsehdirektors, des Hrfunkdirektors und des Direktors Technik und Produktion ist in Satz 3 Baden-Baden festgelegt. Dienstort des Intendanten ist nach 1 Satz 3 Stuttgart. Der Dienstort des Intendanten ist auch fr den Gerichtsstand des SWR mageblich. Mit dieser Bestimmung soll an den drei Hauptstandorten des SWR ein interessengerechter Standortausgleich gewhrleistet werden, wie er auch in der Protokoll-erklrung zum Ausdruck kommt.
Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die Verpflichtung des Absatzes 1 dahingehend, da mit der mehrjhrigen Finanzplanung ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben ist. Er soll die Vorstellungen des SWR ber die strukturelle Entwicklung der Anstalt und ihrer Einrichtungen enthalten. Nach Satz 2 sind dabei die Investitionen in den vertragsschlieenden Lndern getrennt auszuweisen. Damit soll das finanzielle Engagement des SWR in den Lndern Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz gesondert dokumentiert werden.
Absatz 3 enthlt eine Bestimmung fr den Fall, da bis zum Schlu eines Geschftsjahres der Haushaltsplan fr das folgende Jahr nicht wirksam geworden ist. Der Intendant ist dann ermchtigt, zu den im einzelnen aufgefhrten Zwecken die Ausgaben auch ohne Haushaltsplan zu leisten. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die notwendig sind, den Betrieb des SWR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten (Nummer 1), bereits von den Organen beschlossene Manahmen durchzufhren (Nummer 2), Bauten, Beschaffung und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Betrge vorgesehen sind (Nummer 3) sowie rechtlich begrndete Verpflichtungen zu erfllen (Nummer 4).
Absatz 4 verpflichtet den SWR, fr die Versorgungszusagen an seine Mitarbeiter durch die Bildung von Rckstellungen in angemessenem Umfang Vorsorge zu treffen. Damit soll vermieden werden, da bei der absehbaren demographischen Entwicklung die Versorgungs-lasten einen geordneten Sendebetrieb des SWR und die Erfllung seines Programmauftrags beeintrchtigen knnten.
Nach Absatz 2 Satz 1 ist der Jahresabschlu nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches fr groe Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen Abschluprfer zu prfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, da es sich bei dem SWR um eine Anstalt handelt, die im Geschftsverkehr einer groen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist. Satz 2 stellt klar, da der Abschluprfer auch mit den Feststellungen nach 53 des Haushaltsgrundstzegesetzes zu beauftragen ist, die die Mittelverwendung in beteiligten Unternehmen betreffen.
Absatz 3 bestimmt, wem Jahresabschlu, Prfungsbericht und Geschftsbericht zu bermitteln sind. Danach ist der Intendant verpflichtet, den Regierungen der Lnder und den Rechnungshfen der Lnder die entsprechenden Unterlagen zu bermitteln. Damit soll die Voraussetzung fr eine Prfung durch die Rechnungshfe sowie im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen ermglicht werden.
Um die notwendige Transparenz auch nach auen sicherzustellen bestimmt Absatz 4, da der Intendant nach der Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtbersicht ber den Jahresabschlu und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschftsberichts verffentlicht. Er hat dabei in geeigneter Weise sicherzustellen, da interessierte Kreise der Bevlkerung von dieser Gesamtbersicht Kenntnis nehmen knnen.
Der Finanzordnung sind nach Absatz 2 die dort enthaltenen einzelnen Grundstze zugrunde zu legen. So ist grundstzlich fr jedes Geschftsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen, der der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs dient, der zur Erfllung der Aufgaben des SWR erforderlich wird (Nummer 1). Mit diesem Haushaltsplan ist zugleich der Intendant ermchtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten bzw. Verbindlichkeiten einzugehen (Nummer 2). Gleiches gilt fr die Inanspruchnahme und die Hhe der in Anspruch genommenen Kredite (Nummer 3). Die Finanzordnung bildet damit die Grundlage fr die wirtschaftliche Ttigkeit des SWR.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, da vor der Beschlufassung des Haushaltsplanes im Verwaltungsrat den Landesrundfunkrten Gelegenheit zur Beratung des Entwurfs des Haushaltsplanes gegeben werden mu. Hierdurch soll verfahrensrechtlich sichergestellt werden, da die berechtigten Interessen der Landessender Eingang in den Entwurf finden. Erst wenn den Landesrundfunkrten Gelegenheit zur Beratung gegeben wurde, kann nach Satz 2 der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Fr die Beschlufassung im Verwaltungsrat ist die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder jedoch nur ausreichend, wenn darin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, da der Haushaltsplan auf eine breite Zustimmung der Vertreter aus beiden Lndern trifft. Sofern in der ersten Abstimmung die erforderliche Mehrheit verfehlt wird, bestimmt Satz 3, da in einer weiteren Abstimmung, die frhestens eine Woche spter stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreicht, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, da nicht einseitig der Haushaltsplan und damit die Handlungsfhigkeit der Anstalt blockiert werden kann.
Gem Absatz 3 Satz 1 ist der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat nach der Beschlufassung dem Rundfunkrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Rundfunkrat beschliet gem 18 Abs. 3 Satz 3 ber die Genehmigung des Haushaltes mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, wenn darin jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sind. Er kann dabei jedoch ber den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen (Satz 2). Dies stellt sicher, da der Verwaltungsrat das magebliche Organ fr die Festlegung des Gesamtrahmens der finanziellen Bettigung bleibt.
Absatz 4 enthlt eine bergangsbestimmung fr den Fall, da ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vorliegt. Grundstzlich ist dann der genehmigte bisherige Haushaltsplan der Haushaltsfhrung weiter zugrunde zu legen. Zu beachten ist jedoch 31 Abs. 3, wonach der Intendant nur in dem dort beschriebenen Umfang Ausgaben leisten darf.
Soweit der SWR an privaten Unternehmen beteiligt ist, erstreckt sich nach Absatz 2 Satz 1 die Prfung der Rechnungshfe auch hierauf. Erforderlich ist jedoch, da in der Satzung der betreffenden Unternehmen oder in deren Gesellschaftsvertrag dieses Prfungsrecht verankert wird. Satz 2 verpflichtet deshalb den SWR fr eine Aufnahme der erforderlichen Regelung in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens soweit mglich Sorge zu tragen.
Nach Absatz 3 teilen beide Rechnungshfe das Ergebnis der Prfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit. Damit soll gegenber den fr den SWR zustndigen Institutionen die notwendige Transparenz ber die Verwendung der Mittel erzielt werden.
Nach Absatz 4 sind die Landtage oder die Regierungen der Lnder berechtigt, ihren Rechnungshof um ein Sondergutachten zu Fragen zu ersuchen, die fr die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind. Die Grnde fr das Ersuchen sind im Einzelnen darzulegen.
Absatz 5 erklrt die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Intendant seinen Dienstort hat, insoweit fr anwendbar, als sie fr Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des ffentlichen Rechts gelten. Sie sind nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Da der Dienstort des Intendanten Stuttgart ist, gelangen insoweit die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Landes Baden-Wrttemberg zur Anwendung. Im brigen sind die nicht landesunmittelbare juristische Personen des ffentlichen Rechts betreffenden Bestimmungen der Landeshaushalts-ordnung auf den SWR nach Satz 2 nur dann anzuwenden, wenn sie ihrem Wesen nach mit Programmauftrag und Ausgestaltung einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in Einklang stehen.
Absatz 1 regelt die Beteiligung des SWR an Unternehmen, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand haben. An ihnen darf sich der SWR nur beteiligen, wenn dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehrt (Nummer 1), das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt (Nummer 2) und die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht (Nummer 3).
Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat sich der SWR bei einer Beteiligung durch geeignete Abmachungen den ntigen Einflu auf die Geschftsleitung des Unternehmens, namentlich eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern und eine Prfung der Bettigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmnnischer Grundstze auszubedingen.
Abstze 3 und 4 bestimmen, da die oben beschriebenen Grundstze fr juristische Personen des Privatrechts, die vom SWR begrndet werden und deren Anteile sich ausschlielich in seiner Hand befinden sowie fr Beteiligungen an gemeinntzigen Rundfunkunternehmen, entsprechend gelten.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt unter Beachtung der Anstaltsautonomie des SWR, da rechtsaufsichtliche Manahmen erst zulssig sind, wenn die Organe des SWR ihre Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfllt haben. Im Sinne einer subsidiren Rechtsaufsicht ist deshalb zunchst den Organen des SWR Gelegenheit zu geben, festgestellte Verste selbst zu beheben. Zu diesem Zweck kann die rechtsaufsichtsfhrende Landesregierung dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung setzen (Satz 2). Die Beteiligung des SWR erfolgt dabei jeweils ber den Intendanten, der zustndiges Organ fr die Auenvertretung des SWR ist.
Absatz 1 enthlt die zentralen Bestimmungen fr die Neugrndung und die berleitung aller Rechte und Pflichten von SDR und SWF im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den SWR. Absatz 1 unterscheidet zwei Phasen der Neugrndung des SWR. Satz 1 bestimmt den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages am 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 30. April 1998 als Grndungsphase. Diese Phase soll genutzt werden, um die Organe des SWR zu bilden. Nhere Bestimmungen hierzu enthalten die Abstze 2 bis 4. In dieser Phase sollen Rundfunk- und Verwaltungsrat konstituiert und ein Intendant gewhlt werden. An die Grndungsphase schliet sich die berleitungsphase bis zum Ablauf des 30. September 1998 an. In dieser Phase soll durch den neugewhlten Intendanten und durch die konstituierten Gremien des SWR gemeinsam die berleitung von SDR und SWF auf den SWR zum 1. Oktober 1998 vorbereitet werden. Whrend der SWR in der Grndungsphase nur eingeschrnkte Rechtsfhigkeit zur Bildung seiner Organe erlangt, bestimmt Satz 2, da die Anstalt in der berleitungsphase bereits voll rechtsfhig ist. Die Anstalt hat bis zum Ablauf des 30. September 1998 noch keinen Programmauftrag zu erfllen. Vielmehr wird die Versorgung der Bevlkerung in den Lndern weiterhin durch SDR und SWF sichergestellt. Deshalb bestimmt Satz 3, da SDR und SWF bis zum Ablauf des 30. September 1998 ihre Programme weitersenden. Satz 4 ordnet zum 1. Oktober 1998 die Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich smtlicher Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten von SDR und SWF auf den SWR an. Mit diesem Zeitpunkt sind SDR und SWF als Rechtssubjekte aufgelst. Ihre gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Grundlagen treten auer Kraft (Absatz 9). Ihr Programmauftrag erlischt. Die Versorgung der Bevlkerung der vertragsschlieenden Lnder wird ab dem 1. Oktober 1998 durch den dann voll rechts- und handlungsfhigen sowie mit einem Programmauftrag ausgestatteten SWR bernommen. Mit diesen Verfahrensschritten soll sichergestellt werden, da der bergang reibungslos funktioniert und gleichzeitig whrend der erforderlichen Zwischenzeit die Rundfunkversorgung der Bevlkerung in den Lndern sichergestellt bleibt.
Absatz 2 enthlt die notwendige bergangsbestimmung zur Konstituierung des Rundfunkrates. Danach haben die Ministerprsidenten der beiden Lnder sptestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, d. h. sptestens zum 31. Januar 1998, die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates anzuberaumen (Satz 1). Sie haben ferner bereits vor Inkrafttreten des Staatsvertrages dafr Sorge zu tragen, da die nach 14 Abs. 2 und 3 entsendungsberechtigten Organisationen und Institutionen ihre Mitglieder fr den Rundfunkrat bestimmen. In der konstituierenden Sitzung hat der Rundfunkrat nach Satz 2 einen Vorsitzenden zu whlen. Er hat ferner die von ihm gem 20 Abs. 1 Satz 2 zu entsendenden acht Mitglieder fr den Verwaltungsrat zu benennen. Die vom Rundfunkrat in den Verwaltungsrat gewhlten Mitglieder scheiden gem 13 Abs. 3 Satz 2 mit ihrer Wahl aus dem Rundfunkrat aus. Fr sie sind nach den fr ihre Entsendung geltenden Bestimmungen des 14 Ersatzmitglieder fr den Rest der Amtsperiode zu bestimmen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die erste konstituierende Sitzung des Rundfunkrates von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied geleitet (Satz 3).
Absatz 3 enthlt die Bestimmungen zur Konstituierung des Verwaltungsrates. Nach Satz 1 beruft der Vorsitzende des Rundfunkrates die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein. Sie ist sptestens zum 28. Februar 1998 einzuberufen. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 fr den Rundfunkrat wird auch die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates bis zur Wahl des Vorsitzenden von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied des Verwaltungsrates geleitet (Satz 2).
Nach Absatz 4 tragen die sptestens zum 1. Mrz 1998 voll handlungsfhigen Organe Rundfunkrat und Verwaltungsrat dafr Sorge, da bis zum Ablauf der Grndungsphase am 30. April 1998 ein Intendant gewhlt und die Satzung des SWR beschlossen wird. Das Verfahren zur Wahl des Intendanten bestimmt sich nach 26, das Verfahren zum Erla der Satzung nach 1 Abs. 2.
Absatz 5 bestimmt, da der Intendant unmittelbar nach der Annahme der Wahl seine Geschfte aufnimmt (Satz 1). Sofern ein Intendant vor dem 1. Mai 1998 bestimmt ist, ist Absatz 1 Satz 1 zu beachten. Danach ist der SWR in der Grndungsphase bis zum 30. April 1998 lediglich insoweit rechtsfhig, als dies zur Konstituierung der Organe erforderlich ist. Volle Rechtsfhigkeit erlangt der SWR - mit Ausnahme des Programmauftrags - erst zum 1. Mai 1998 (Absatz 1 Satz 2). Sofern ein Intendant zum 1. Mai 1998 noch nicht bestimmt ist, fhrt nach Satz 2 der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Geschfte des Intendanten kommissarisch. Er hat dann smtliche Rechte und Pflichten eines Intendanten. So hat er insbesondere den reibungslosen bergang von SDR und SWF auf den SWR vorzubereiten. In dieser berleitungsphase bis zum 30. September 1998 bilden die Intendanten von SDR und SWF sowie der neu bestimmte Intendant des SWR (gegebenenfalls der kommissarisch die Geschfte fhrende Vorsitzende des Verwaltungsrates) ein berleitungsgremium. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, da alle drei Anstalten ihre Interessen aufeinander abstimmen und einen nahtlosen bergang bewerkstelligen knnen (Satz 3). Satz 4 bestimmt, da SDR und SWF alle fr die Grndungs- und berleitungsphase notwendigen Personal- und Sachmittel dem SWR zur Verfgung stellen.
Nach Absatz 6 werden gegebenenfalls anfallende Abgaben und Kosten der Lnder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Krperschaften des ffentlichen Rechts nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet.
Absatz 7 enthlt die Bestimmungen ber die Personalvertretung des SWR. Nach Satz 1 ist sptestens unverzglich mit Erlangung der vollen Rechtsfhigkeit und des Programmauftrags am 1. Oktober 1998 eine Personalvertretung des SWR zu whlen. Die Wahl kann auch schon frher erfolgen. Dabei findet auf den SWF gem 38 das Personalvertretungsgesetz des Landes Baden-Wrttemberg Anwendung. Bis zur Wahl einer Personalvertretung beim SWR fhren gem Satz 2 die bisherigen Personalvertretungen bei SDR und SWF die Geschfte einer Personalvertretung beim SWR.
Absatz 8 stellt klar, da mit dem bergang aller Rechte und Pflichten von SDR und SWF im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch alle bisher in Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz dem SDR bzw. dem SWF zugeteilten bertragungswege durch die neue Anstalt SWR weiter genutzt werden knnen. Diese gesetzliche Zuweisung bezieht sich allein auf den bergangszeitpunkt. Sie schliet sptere Zuweisungen sowie die Rckgabe genutzter bertragungswege nach dem jeweiligen Recht der beiden Lnder nicht aus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des SWR in 42 Abs. 3 zur Optimierung der Nutzung der bertragungswege.
Absatz 9 bestimmt, da mit Ablauf des 30. September 1998 die Rechtsgrundlagen fr den SDR und den SWF auer Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt erlischt auch ihr Programmauftrag. Die Versorgung der Bevlkerung in den Lndern wird ab 1. Oktober 1998 vom SWR bernommen.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den SWR, den Regierungen der Lnder alle zwei Jahre einen Bericht ber die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Staatsvertrages vorzulegen. Der erste Bericht soll zum 1. September 1999 vorgelegt werden. Der Bericht soll sich dabei auf smtliche Aspekte dieses Staatsvertrages sowie die eingetretenen Entwicklungen beim SWR erstrecken. Besonderes Augenmerk soll nach Satz 2 auf die erzielten Einsparungs- und Synergieeffekte im Hinblick auf die Zusammenfhrung von SDR und SWF zum SWR gelegt werden. Der Umfang bereits vorgenommener Rationalisierungen bzw. vorhandener Rationalisierungsmglichkeiten, gerade im Hinblick auf den Abbau vorhandener Doppelstrukturen, ist besonders darzulegen.
Absatz 3 verpflichtet den SWR, seine bertragungswege fortlaufend zu optimieren. Vorrangiges Ziel ist dabei die landes- und regionalrichtige Versorgung mit den Programmen des SWR. Der SWR ist verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2000 den Landtagen und den Regierungen der Lnder einen Bericht hierber vorzulegen.
Absatz 2 bestimmt die Rechtsfolgen der Kndigung. Danach findet eine Vermgensaus-einandersetzung statt (Satz 1). Absatz 2 enthlt dabei keine materiellen Kriterien fr die Vermgensauseinandersetzung. Sie hat sich vielmehr an den diesem Staatsvertrag zugrundeliegenden Strukturprinzipien und dem sich darin widerspiegelnden Gewicht der Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz zu orientieren. Zur Vermgens-auseinandersetzung verpflichtet Satz 2 die Lnder, eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Zugang der Kndigung zu schlieen. Damit soll sichergestellt werden, da ein Jahr vor dem Erlschen des SWR die Vermgensfragen im Hinblick auf seine Auflsung geregelt sind. Gleichzeitig soll damit den Lndern die Mglichkeit gewhrt werden, die erforderlichen Schritte fr die Bildung einer neuen Anstalt zur Versorgung ihrer Bevlkerung mit Rundfunk einzuleiten. Kommt innerhalb eines Jahres nach Zugang der Kndigung eine Vereinbarung zwischen den Lndern nicht zustande, bestimmt Satz 3, da ein Schiedsgericht zu bestellen ist. Die Schiedsrichter werden von den Lndern einvernehmlich bestellt. Sofern ein Einvernehmen nicht erzielbar ist, bestimmen die Prsidenten der Oberverwaltungsgerichte der beiden Lnder unverzglich und einvernehmlich die Mitglieder des Schiedsgerichtes (Satz 4).
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