Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Oppermann
Tbingen
Der Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk (SWR) und die Rundfunkfreiheit des knftigen SWR
Rechtsgutachten
erstattet dem
Sddeutschen Rundfunk und dem Sdwestfunk
Stand: Mai 1997
unter Mitarbeit von Rechtsassessor Jos Christian Cascante
Vorbemerkung
I. Einfhrung
II. Das grundstzliche Verstndnis von Staatsferne und Rundfunkautonomie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
III. Untersuchung einzelner Bestimmungen des SWR-Staatsvertrages
IV. Abschlieende Bewertung
V. Thesenartige Zusammenfassung
DER STAATSVERTRAG BER DEN SDWESTRUNDFUNK (SWR)
und
DIE RUNDFUNKFREIHEIT DES KNFTIGEN SWR
Vorbemerkung:
Am 15. April 1997 haben die Landesregierungen Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz in Mannheim den Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk (SWR) paraphiert. Die Unterzeichnung des StV ist am 31. Mai 1997 in Mainz erfolgt.
Der StV wird hier nach einem hektographierten Text in seiner Fassung vom 15. April 1997 zitiert (im Folgenden: StV).
ohne nhere Angabe sind solche des StV.
Ziel des StV ist die Errichtung einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt "Sdwestrundfunk" (SWR) mit Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart (Dienstort Intendant), 1 Abs. 1.
Zum 1. Oktober 1998 sollen der Sddeutsche Rundfunk/Stuttgart (SDR) und der Sdwestfunk Baden-Baden (SWF) aufgelst werden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den SWR bergehen ( 41 Abs. 1).
Der StV soll zum 1. Januar 1998 in Kraft treten. Die Ratifikation in den beiden Landtagen mu daher im Laufe des Jahres 1997 erfolgen.
Sind bis zum 31. Dezember 1997 die Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht, wird der StV gegenstandslos ( 44).
Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages ergab sich eine ffentliche Diskussion darber, ob bestimmte Regelungen des StV hinreichend der Rundfunkfreiheit des knftigen SWR Rechnung tragen, wie sie sich verfassungs-rechtlich aus Art. 5 Grundgesetz (GG) ergibt.
Vertreter und Gremien der beiden Lnder sowie von SDR/SWF beteiligen sich an dieser kontroversen Errterung. SDR und SWF haben hierauf den Unterzeichnenden gebeten, zu diesem Fragenkomplex ein Rechtsgutachten zu erstatten.
Im Vordergrund der Diskussion stehen folgende Regelungen des Staatsvertrages:
- 1 Abs. 2 (Recht der Selbstverwaltung des SWR)
- 3 Abs. 1 und Abs. 3 (Programme des SWR)
- 8 (Werbungs- und Sponsoringverbote)
- 14, 20 (Zusammensetzung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des SWR)
- 41 Abs. 8 (bertragungswege des SWR)
Die folgende Untersuchung beschrnkt sich auf diese Regelungen.
I. Einfhrung
Mit dem SWR-Staatsvertrag soll eine jahrzehntelange Auseinandersetzung ber die Neuordnung der Rundfunklandschaft im deutschen Sdwesten abgeschlossen werden. Die Errichtung von SDR und SWF in der unmittelbaren Nachkriegszeit
Gesetz Nr. 1096 Rundfunkgesetz (mit Satzung fr den SDR) vom 21. 11. 1950; Staatsvertrag ber den SWF vom 27. 8. 1951 (mit dem der SWF nicht im eigentlichen Sinne errichtet, sondern nach der ursprnglichen Grndung 1946 ausweislich der dortigen Prambel auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde)
beruhte wesentlich auf dem Willen der damaligen Besatzungsmchte und knpfte fr die Sendegebiete an die Grenzen der Besatzungszonen an. Auf diese Weise blieb insbesondere das 1952/53 gebildete Land Baden-Wrttemberg rundfunkmig in die Sendegebiete zweier Anstalten geteilt, whrend Rheinland-Pfalz mit dem frher franzsisch besetzten Teil Baden-Wrttembergs ein gemeinsames Sendegebiet bildete. Dieser Zustand wurde seit langem als unbefriedigend empfunden. Nachdem verschiedene Versuche, ihn zu ndern, in den siebziger und achtziger Jahren politisch gescheitert waren, liegt nunmehr mit dem SWR-Staatsvertrag erstmals eine konkrete Lsung in Gestalt der Errichtung einer Zweilnder-Anstalt SWR vor.
Der SWR erfhrt eine Untergliederung mit zwei Landessendern in Mainz und Stuttgart ( 2). Auf diese Weise entstehen neben dem SWR Gesamtsendegebiet zwei "Teil-Sendegebiete", die mit den Lndern Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz identisch sind. - Angesichts mancher auseinanderlaufender Interessen enthlt der StV an vielen Stellen notwendig einen komplizierten Kompromicharakter.
Rundfunkrechtlich markiert der Text des StV einen augenblicklichen Endpunkt gesetzgeberisch/staatsvertraglicher Entwicklungen des Rundfunkrechts in Deutschland. Sie verlief vielerorts von verhltnismig lockeren Regelungen der unmittelbaren Nachkriegszeit, die der Bettigung der Rundfunkanstalten und ihrem Verhltnis zum Staat mancherlei Freiraum lieen, zu einer immer dichteren Regulierung. Im Falle des SWR-Staatsvertrages springt dies besonders in die Augen, weil hier zwei der ltesten Rechtsgrundlagen von 1950/51
durch den nunmehr neuesten Staatsvertrag abgelst werden sollen.
Das SDR-Gesetz begngt sich mit 7 meist knappen Paragraphen und einer Satzung von weiteren 11 Paragraphen.
Der SWF-Staatsvertrag enthlt 25 Paragraphen. Man glaubte damals, viele, auch wichtige, Angelegenheiten (z.B. die Zahl und Art der Programme) nicht auf der gesetzlichen Ebene regeln zu mssen, sondern der anschlieenden Rundfunkpraxis berlassen zu knnen. In einem allgemeinen Sinne kann man dies als liberal bezeichnen.
Der SWR-Staatsvertrag trifft demgegenber in seinen 44 oft ausfhrlichen Paragraphen eingehende Festlegungen u. a. ber Rechtsform, Aufgaben sowie ber die innere und uere Organisation der neuen Anstalt. Er steht damit nicht allein, sondern knpft an andere Rundfunkstaatsvertrge ber Mehrlnderanstalten aus jngerer Zeit an, die hnlich ausfhrlich formulieren:
Staatsvertrag ber den Norddeutschen Rundfunk (NDR) - 1991/92
Staatsvertrag ber den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) - 1991
Staatsvertrag ber das Deutschlandradio (D-Radio) - 1993
Fr diese wachsende Regulierungsfreudigkeit , die auch anderwrts bis hin zu jngeren nderungen des Grundgesetzes zu beobachten ist, gibt es Grnde.
Die Entstehung einer dualen Rundfunkordnung seit den achtziger Jahren, in der private Sender neben die ffentlich-rechtlichen Anstalten getreten sind, ntigt zu mancherlei Abgrenzungen und Festlegungen, nicht zuletzt im technischen und im programmlichen Bereich, in Verbindung mit Fragen der Rundfunkfreiheit.
In Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz sind in solchen Zusammenhngen das
bad.-wrtt. Landesmediengesetz i. d. F. vom 17. 3. 1992, zuletzt gendert durch Gesetz vom 14.12.1995 und das
rh.-pflz. Landesrundfunkgesetz vom 28. 7. 1992, zuletzt gendert durch Gesetz vom 17.12.1996
mit zu beachten. Auerdem hat die Rechtsprechung, insbesondere das Bundes-verfassungsgericht, seit Jahrzehnten in einer greren Zahl von Leitentscheidungen dem Gesetzgeber bzw. den Vertragsschlieenden sehr weitgehende Vorgaben an die Hand gegeben, zu deren Umsetzung es oftmals gesetzlicher Festlegungen bedarf.
Bei nherem Einblick in den SWR-Staatsvertrag lt sich auch im Vergleich zu seinen letzten Vorgngern (Staatsvertrge MDR und Deutschland-Radio) erkennen, da man in der Festlegung der staatlichen Befugnisse im Verhltnis zum SWR gelegentlich noch ein Stck weitergegangen ist. Auch wenn der grundstzliche Wille der vertragsschlieenden Lnder unverkennbar bleibt, eine mit der verfassungsrechtlichen Rundfunkautonomie ausgestattete Anstalt zu schaffen, erscheint an den o.g. Stellen des StV eine nhere Prfung erforderlich, ob die gebotene Balance zwischen legitimer Mitsprache des Staates und selbst-bestimmendem Handeln der Rundfunkanstalt in jedem Falle gefunden worden ist.
Zu dieser Frage vgl. auch KILIAN, ffentliche Institutionen als Spielball - Zu grundrechtlichen Grenzen staatlicher Organisationsgewalt, dargestellt am Beispiel der Fusion ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Die Verwaltung 1996, S. 285 ff..
Im Sinne seiner rechtspraktischen Zielsetzung orientiert sich dieses Gutachten vor allem an dem Verstndnis der Rundfunkfreiheit, wie es vom Bundesverfassungsgericht und anderer hchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelt worden ist. Freilich ist der "Flickenteppich" der vielfltigen und nicht immer widerspruchsfreien uerungen der Rechtsprechung so umfnglich geworden, da es gleichzeitig eigener Einschtzungen des Unterzeichnenden bedarf. Wie es ein Kenner des Rundfunkverfassungsrechts jngst formuliert hat, sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ber Landesrundfunkgesetze heute "kaum voraussehbar".
STARCK, "Grundversorgung" und Programmauftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Rechtsgutachten im Auftrage des Landes Baden-Wrttemberg und der Freistaaten Bayern, Sachsen und Thringen, 1995, S. 24;
vgl. auch FNFGELD/GEBEL, Kann der Rundfunk die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einlsen, FS Mahrenholz, 1994, S. 255 ff..
Aus dieser gewissen Unsicherheit vermag auch der Unterzeichnende seine Auftraggeber nicht gnzlich zu entlassen.
II. Das grundstzliche Verstndnis von Staatsferne und Rundfunkautonomie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
1. Staatsferne und Rundfunkautonomie als Ausprgungen der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG
Die wesentlichen Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Lehre
a) Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Rundfunkfreiheit dient wie alle Garantien des Art. 5 I GG der freien individuellen und ffentlichen Meinungsbildung.
BVerfGE 12, 205 ff. (260); 31, 314 ff. (326); 35, 202 ff. (222); 57, 295 ff. (319); 73, 118 ff. (152); 83, 238 ff. (295)
vgl. auch z.B. KLEIN, Die Rundfunkfreiheit, 1978; GERSDORF, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991.
Die freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Proze der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu uern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geuerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen.
BVerfGE 57, 295 ff. (319); 74, 297 ff. (323 f.); 83, 238 ff. (295)
Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsuerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewhrleistet, sucht er zugleich den mit diesen Grundrechten einhergehenden Proze verfassungsrechtlich zu schtzen.
BVerfGE 57, 295 ff. (319); 83, 238 ff. (296)
Der Rundfunk ist zugleich "Medium und Faktor" des Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht.
BVerfGE 12, 205 ff. (260); 57, 295 ff. (320); 73, 118 ff. (152); 83, 238 ff. (296)
Auf der einen Seite soll Rundfunk in mglichster Breite und Vollstndigkeit informieren. Auf der anderen Seite bietet er dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen die Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken.
BVerfGE 73, 118 ff. (152)
Meinungsbildung ist dabei in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie vollzieht sich nicht nur durch Berichterstattung oder Vermittlung politischer Meinungen, sondern ebenso in Hr- und Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen. Der Rundfunk ist auch ein kulturelles Phnomen.
BVerfGE 12, 205 ff. (229, 260); 31, 314 ff. (326); 35, 202 ff. (222); 57, 295 ff. (319); 59, 231 ff. (257 f); 73, 118 ff. (152); 83, 238 ff. (295)
Wenn das Ziel der Rundfunkfreiheit demnach darin besteht, der freien Meinungsbildung zu dienen, so kann angesichts der herausragenden kommunikativen Bedeutung des Rundfunks freie Meinungsbildung nur in dem Ma gelingen, in dem der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgem informiert.
BVerfGE 83, 238 ff. (296)
b) Der Rundfunk mu umfassend informieren.
aa) Grundversorgungsauftrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat dafr Sorge zu tragen, da der Rundfunk die ihm durch Art. 5 I GG zugewiesenen Aufgaben erfllt. Eine dieser Aufgaben ist, wie oben bereits ausgefhrt, die umfassende Information der Bevlkerung.
Bei der Suche nach Mechanismen, mit denen die umfassende Information gewhrleistet werden kann, ist zu bercksichtigen, da sich der Rundfunk, insbesondere im Vergleich zur Presse, in einer Sondersituation befindet.
Diese besondere Situation ist seit jeher geprgt durch die Knappheit verfgbarer Frequenzen fr die Verbreitung und dem auergewhnlich hohen Aufwand fr die Veranstaltung von Rundfunksendungen.
BVerfGE 73, 118 ff. (121, 154)
Whrend sich die technischen Voraussetzungen zunehmend verbessert haben, obwohl auch insoweit immer noch Einschrnkungen bestehen, ist der finanzielle Aufwand unverndert hoch. Hinzu ist ein verschrfter europaweiter Wettbewerb getreten, der die Sondersituation des Rundfunks noch verstrkt hat.
BVerfGE 73, 118 ff. (123 f., 154)
Die privaten Anbieter knnen mit ihren Sendungen weder die Gesamtheit der Bevlkerung erreichen, noch kann man von ihnen erwarten, da sie ein breites Spektrum an Meinungen und kulturellen Strmungen vermitteln, da sie sich wesentlich aus Werbeeinnahmen finanzieren und daher massenattraktive Programme zu geringen Kosten zu verbreiten suchen.
Unter den gegebenen Voraussetzungen knnen sie deshalb der Aufgabe umfassender Information nicht in vollem Ausmae gerecht werden.
BVerfGE 73, 118 ff. (155)
Nur die ffentlich-rechtlichen Anstalten knnen mit ihren terrestrischen Programmen nahezu die gesamte Bevlkerung erreichen und nur sie sind aufgrund ihrer Finanzierungsmechanismen auch in der Lage zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot.
BVerfGE 73, 118 ff. 1. Leitsatz
In einer dualen Rundfunkordnung ergibt sich deshalb aus der besonderen Situation des Rundfunks auch eine besondere Verantwortung fr die ffentlich-rechtlichen Anstalten, die die unerlliche "Grundversorgung" der Bevlkerung gewhrleisten mssen.
BVerfGE 73, 118 ff. (157); 74, 297 ff. (324); 83, 238 ff. (297).
Zu Begriff und Gegenstand der Grundversorgung vgl. z.B. auch SCHEBLE, Perspektiven der Grundversorgung, 1994; LIBERTUS, Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie, 1991; NIEPALLA, Die Grundversorgung durch die ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1990; STARCK, aaO (oben unter I), 1995; BETHGE, Der Grundversorgungsauftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung, Media Perspektiven 1996, S. 66 ff..
Dieser Grundversorgungsauftrag umfat die essentiellen Funktionen des Rundfunks fr die demokratische Ordnung ebenso wie fr das kulturelle Leben in der Bundesrepublik.
BVerfGE 73, 118 ff. 1. Leitsatz
Wesentlich fr die Grundversorgung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drei Elemente:
- technisch eine Art der bertragung, bei der ein Empfang der Sendungen fr die gesamte Bevlkerung sichergestellt ist
- inhaltlich ein Programmangebot, das nach Art und Gegenstand dem oben dargelegten Auftrag des Rundfunks in volllem Umfange entspricht
- verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen, die gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen sichern.
BVerfGE 74, 297 ff. (326)
bb) Entwicklungsgarantie
Entscheidet sich der Gesetzgeber fr eine duale Rundfunkordnung, ergibt sich aus Art. 5 I Satz 2 GG das Postulat, da der ffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu gewhrleisten hat. Zugleich wird damit aber auch bestimmt, da der Staat dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk die Mglichkeit einrumen mu, den klassischen Auftrag des Rundfunks zu erfllen, der nicht nur seine Rolle fr die freie Meinungsbildung, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfat.
BVerfGE 74, 297 ff. (324)
Die Aufgaben, die dem ffentlichen Rundfunk damit gestellt werden, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfllung sicherzustellen.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 74, 297 ff. (324/325); 83, 238 ff. (298)
Es liegt damit in der Verantwortung des Gesetzgebers, da auch zuknftig ein Gesamtangebot erhalten bleibt, in dem die fr die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelangt.
BVerfGE 57, 295 ff. (323)
Anders als bei der Pressefreiheit kann die Rundfunkfreiheit nicht allein dadurch gesichert werden, da Bestehendes gewhrleistet wird.
BVerfGE 57, 295 ff. (323)
Den ffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den gegenwrtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht zu beschrnken, wre mit der Pflicht des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, damit der ffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung gewhrleisten kann, unvereinbar.
BVerfGE 83, 238 ff. (298)
Der Grundversorgungsauftrag lt sich vielmehr im dualen System unter den bestehenden Bedingungen nur erfllen, wenn der ffentliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwrtigen Bestand, sondern auch in seiner zuknftigen Entwicklung gesichert ist.
BVerfGE 83, 238 ff. (298); fr die technische Entwicklung bereits 74, 297 ff. (350/351); Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist inzwischen auch einfachgesetzlich in 11 RStV (Fassung 1996) verankert; vgl. auch SELMER, Bestands- und Entwicklungsgarantien fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung, 1988.
c) Der Rundfunk mu frei und wahrheitsgem informieren.
Freie Meinungsbildung und Pluralitt als wesentliche Funktionen des Rundfunks knnen nur gewhrleistet werden, wenn weder vom Staat noch von gesellschaftlichen Gruppen ein beherrschender Einflu auf die Veranstaltung und Gestaltung von Rundfunksendungen ausgebt werden kann.
Art. 5 I Satz 2 GG verlangt daher die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflunahme.
BVerfGE 57, 295 ff. (320); 73, 118 ff. (152)
Die Rundfunkfreiheit ist insoweit wie die klassischen Freiheitsrechte zunchst einmal ein Abwehrrecht.
Die bloe Abwehr staatlicher Einflunahme alleine sichert jedoch noch nicht freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk. ber eine lediglich negatorische Gestaltung hinaus bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die gewhrleistet, da die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk so breit und so vollstndig wie mglich Ausdruck findet und da auf diese Weise umfassende Information geboten wird.
BVerfGE 57, 295 ff. (320); 73, 118 ff. (152)
Staatsfreiheit bedeutet somit nicht Abwesenheit jeglichen staatlichen Einflues. Unzulssige beherrschende Einflunahme durch den Staat beginnt vielmehr erst dort, wo nicht mehr der Schutzbereich des Art. 5 I Satz 2 GG gestaltet, sondern in die Rundfunkfreiheit eingegriffen wird. Dabei bezieht sich das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht nur auf unmittelbare, sondern auch auf mittelbare Einflunahme.
BVerfGE 12, 205 ff. (261ff.); 31, 314 ff. (329); 73, 118 ff. (183); 83, 238 ff. (323)
Im Zweifel sind die Grenzen der Einflunahme eng zu ziehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Grundrechten die Auslegung zu whlen ist, die die juristische Wirkungskraft der Norm am strksten entfaltet.
Die Zurckhaltung des Staates mu dabei umso grer sein, je mehr in die Programmfreiheit eingegriffen wird, denn Rundfunkfreiheit hat ihre wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflunahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181 ff. (201); 89, 144 ff. (152)
berschreitet die staatliche Regelung die Grenzen des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit, bedarf sie verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.
insbes. Art. 5 II GG; vgl. HERRMANN, Rundfunkrecht, 1994, 7 Rn. 52 ff.
d) Sicherung der Rundfunkfreiheit durch den Staat und Freiheit des Rundfunks vor dem Staat
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mu der Staat einerseits durch aktives Eingreifen die Rundfunkfreiheit sichern, darf sich aber andererseits nicht in beherrschender Weise in die Gestaltung und Veranstaltung von Rundfunk einschalten.
Die schwer zu beantwortende Frage ist daher, wann der Staat die Grenzen zwischen notwendiger Regelung und unzulssigem Eingriff berschreitet.
Bei der Untersuchung eines Rundfunkstaatsvertrages ist insoweit zu unterscheiden zwischen Bestimmungen,
- die zur Wahrung der Rundfunkfreiheit notwendig und daher aus verfassungsrechtlichen Grnden zwingend erforderlich sind - und deren Fehlen daher zu einem rechtswidrigen Zustand fhren wrde -;
- die einen verfassungswidrigen staatlichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit bedeuten;
- die zwar nicht notwendig und damit vielleicht verfassungspolitisch nicht wnschenswert, aber doch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen den letzten beiden Fallgruppen ist zu beachten, da dem Staat zwar die Aufgabe zugewiesen wird, die Rundfunkfreiheit gesetzlich auszugestalten und zu sichern.
BVerfGE 57, 295 ff. (320 f.); 89, 144 ff. (152)
Wie das im einzelnen zu geschehen hat, schreibt ihm das Grundgesetz jedoch nicht vor. Bei einer Untersuchung der Verfassungsmigkeit des Staatsvertrages kann es daher letztlich nur um die Frage gehen, ob der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Vertrag die uersten durch die Verfassung gezogenen Grenzen miachtet.
2. Wichtige praktische Konsequenzen aus dem Verstndnis des Bundesverfassungsgerichts von Staatsferne und Rundfunkautonomie als Ausprgungen der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG
a) Einleitung
Die wesentlichen aus Art. 5 I Satz 2 GG zu entnehmenden verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Rundfunkurteil folgendermaen umschrieben:
"Fr die Veranstaltung von Rundfunksendungen wird durch Gesetz eine juristische Person des ffentlichen Rechts geschaffen, die dem staatlichen Einflu entzogen oder hchstens einer beschrnkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen ist; ihre kollegialen Organe sind faktisch in angemessenem Verhltnis aus Reprsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt; sie haben die Macht, die fr die Programmgestaltung mageblichen oder mitentscheidenden Krfte darauf zu kontrollieren und dahin zu korrigieren, da den im Gesetz genannten Grundstzen fr eine angemessen anteilige Heranziehung aller am Rundfunk interessierten Genge getan wird";
BVerfGE 12, 205 ff. (261/262)
b) Gesetzliche Regelung (Befugnisse des Gesetzgebers und ihre Grenzen)
Um die Rundfunkfreiheit zu verwirklichen, sind materielle, organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich, die geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewhrleisten will.
BVerfGE 57, 295 ff. (319, 320); 73, 118 ff. (152/153)
Die Entscheidungen, die damit getroffen werden mssen, sind vor dem Hintergrund der sachlichen Bedeutung des Rundfunks fr das individuelle und ffentliche Leben der Gegenwart zu betrachten und sind wesentlich fr die Verwirklichung der Grundrechte. Die erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt daher dem Vorbehalt des Gesetzes und zwar in Form eines Parlamentsvorbehalts.
Daraus ergibt sich, da der Gesetzgeber das zur Gewhrleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche selbst bestimmen mu und keinesfalls der Exekutive berlassen darf. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfllt, ist allerdings allein seine Entscheidung.
Die aus Art. 5 Abs. 1 folgende und dem Parlament obliegende Aufgabe, die Rundfunkfreiheit gesetzlich auszugestalten, berechtigt nur nicht zu einer Beschrnkung des Grundrechts, die allein gem Art. 5 Abs. 2 zulssig ist.
BVerfGE 57, 295 ff. (320/321); 73, 118 ff. (153)
Im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum. Das Grundgesetz fordert lediglich, da freie, umfassende und wahrheitsgeme Meinungsbildung gewhrleistet wird und da Beeintrchtigungen und Fehlentwicklungen vermieden werden.
BVerfGE 57, 295 ff. (321 f.)
Desweiteren mu der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, da der Rundfunk weder dem Staat noch einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, da die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Krfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und da die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt.
BVerfGE 12, 205 ff. (262); 31, 314 ff. (325); 57, 295 ff. (322)
Der Staat mu also letztlich eine positive Rundfunkordnung schaffen, die die Vorgaben des Art. 5 GG realisiert.
BVerfGE 57, 295 ff. (319, 320); 83, 238 ff. (296)
Das beinhaltet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, da der Gesetzgeber verbindliche formell-gesetzliche Regelungen schaffen mu,
- die ein Mindestma an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewhrleisten
- in denen die Entscheidung ber die Grundlinien der Rundfunkordnung getroffen wird (Binnenpluralismus oder Auenpluralismus).
- die Leitgrundstze fr Programminhalte und -gestaltung enthalten
- die eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen
BVerfGE 73, 118 ff. (153 f.)
- die gewhrleisten, da der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird
- die Sicherheit dafr bieten, da alle in Betracht kommenden Krfte im Gesamtangebot zu Wort kommen knnen,
BVerfGE 57, 295 ff. (325); BVerfGE 74, 297 ff. (325 f)
- wobei der Gesetzgeber selbst festlegen mu, welche gesellschaftlichen Krfte sich an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligen drfen.
BVerfGE 83, 238 ff. (4. Leitsatz)
- die die Erfllung der Aufgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkanstalt finanziell sicherstellen.
BVerfGE 87, 181 ff. (1. Leitsatz)
Der Gesetzgeber ist danach zwar nicht auf ein bestimmtes Modell der Rundfunkordnung festgelegt. Entscheidet er sich allerdings - wie mittlerweile in allen Bundeslndern auf der Grundlage von Staatsvertrgen geschehen - fr eine duale Rundfunkordnung, in der ffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinander bestehen, mu er dafr sorgen , da die verfassungsrechtlichen Anforderungen gleichgewichtiger Vielfalt im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfllt werden.
BVerfGE 83, 238 ff. (296/297); 89, 144 ff. (152/153)
Unter den gegenwrtigen Bedingungen setzt das voraus, da die unerlliche Grundversorgung der Bevlkerung vom ffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Einbue erbracht wird.
BVerfGE 73, 118 ff. (157 f.); 74, 297 ff. (324 ff.); 83, 238 ff. (297 ff.); 87, 181 ff. (199, 203); 89, 144 ff. (153)
Die damit verbundene verfassungsrechtliche Funktionsgewhrleistung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeutet, da der Gesetzgeber den ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Umsetzung des Grundversorgungsauftrages ermglichen und ihnen eine Entwicklungsgarantie sichern mu und beinhaltet darber hinaus auch eine das jeweilige Land treffende finanzielle Gewhrleistungspflicht fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk.
BVerfGE 87, 181 ff. (198 ff.); 89, 144 ff. (153); 90, 60 ff. (90)
c) Praktische Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fr die Organisation ffentlich-rechtlichen Rundfunks
aa) Rechtlich selbstndige Rundfunkanstalt
Die Rundfunkfreiheit dient der Gewhrleistung freier individueller und ffentlicher Meinungsbildung.
BVerfGE 57, 295 ff. (319)
Diese Aufgabe erfordert die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflunahme.
BVerfGE 73, 118 ff. (152)
Das Grundgesetz schreibt dabei aber keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor.
Rundfunkveranstalter knnen sich daher nicht nur als Anstalten des ffentlichen Rechts, sondern zum Beispiel auch als rechtsfhige Gesellschaft des privaten Rechts organisieren. Es mu sich allerdings um selbstndige juristische Einheiten handeln, die mit einer autark ausgebildeten Organisations- und Personalhoheit sowie einer gewissen Finanzautonomie (nhere Verwendung des Gebhrenaufkommens im Rahmen des Programms) ausgestattet sind.
Verfassungsrechtlich zwingend erforderlich ist zumindest die Rechtsfhigkeit der zu schaffenden Anstalt und ihre Errichtung durch Gesetz.
vgl. HERRMANN, aaO, 9 Rn. 16, 21
bb) Innere Organisation der Rundfunkanstalt
Die innere Organisation einer Rundfunkanstalt wird in ihren Grundstrukturen durch die Funktion der Rundfunkfreiheit geprgt. Das Bundesverfassunsgericht drckt das folgendermaen aus:
"Zu der positiven Ordnung des Rundfunkwesens, die dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgegeben ist, gehren auch geeignete organisatorische Vorkehrungen, die im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells sicherstellen, da der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und da die in Betracht kommenden Krfte im Gesamtangebot zu Wort kommen knnen";
BVerfGE 57, 295 ff. (325); 83, 238 ff. (332 f.);
Zu dem Verhltnis von Rundfunkfreiheit und innerer Organisation des Rundfunks vgl. u.a. auch STARCK, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973; HOFFMANN-RIEM, Rundfunkfreiheit durch Rundfunkorganisation, 1979;
KILIAN, ffentliche Institutionen als Spielball - Zu grundrechtlichen Grenzen staatlicher Organisationsgewalt, dargestellt am Beispiel der Fusion ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Die Verwaltung 1996, S. 285 ff..
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Organisation und Besetzung der Kontrollgremien sind damit im Grundsatz klar. Der Staat mu die Mitwirkung der Gesellschaft an der Gestaltung des Rundfunks, die demokratische Reprsentation in den Organen sichern. Verhindert werden mu hingegen ein bestimmender Einflu von dritter Seite in den Kontrollgremien und auch den staatlichen Eingriffsmglichkeiten in die Personalhoheit der Rundfunkanstalt sind Grenzen gesetzt.
Die Schwierigkeiten liegen bei der einfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsrechts, der Sicherstellung der Chancengleichheit aller an der ffentlichen Meinungsbildung mitwirkenden Krfte, der Auswahl der "relevanten Krfte" und "der gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen", dem Verfahren der Besetzung der Gremien.
Bei allen lnderspezifischen Unterschieden lt sich feststellen, da diese Vorgaben zur Herausbildung eines in seinen Grundstrukturen bundesweit hnlichen Organisationssystems gefhrt haben. Rundfunkanstalten verfgen danach im allgemeinen ber die drei Organe Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat.
Dabei bestimmen der Intendant und sein Personal zusammen in Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit das Programm, whrend Verwaltungsrat und Rundfunkrat den eigentlichen Sender kontrollieren.
cc) Aufgaben und Besetzung der Kontrollgremien
Trotz des gesetzgeberischen Spielraums mssen Funktion und Zusammensetzung dieser Organe gewissen verfassunsgrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Funktion der Kontrollgremien im Rahmen der Rundfunkorganisation hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Rundfunkentscheidung folgendermaen skizziert:
"Sie haben die Macht, die fr die Programmgestaltung mageblichen oder mitentscheidenden Krfte darauf zu kontrollieren und dahin zu korrigieren, da den im Gesetz genannten Grundstzen fr eine angemessen anteilige Heranziehung aller am Rundfunk interessierten Genge getan wird".
BVerfGE 12, 205 ff. (262)
Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Organe knnte man vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsfreiheit des Rundfunks gehalten sein, jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Einflu des Staates in den Kontrollgremien ausschlieen zu wollen. Dies ist jedoch in dieser Ausschlielichkeit aus verschiedenen Grnden nicht praktikabel.
Der Rundfunkrat nimmt innerhalb einer Rundfunkanstalt die Funktion eines Sachwalters der Allgemeinheit wahr. Seine Aufgabe ist, den Interessen der Allgemeinheit im Rundfunk Geltung zu verschaffen. Es kommt daher darauf an, da die gesamte Bandbreite der Gesellschaft und damit eine mglichst groe Vielzahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen im Rundfunkrat vertreten werden.
BVerfGE 12, 205 ff. (261); BVerfG NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Dem Gesetzgeber obliegt die objektivrechtliche Verpflichtung, ein pluralistisches Kontrollgremium im Rundfunk zu schaffen und damit eine einseitige Einflunahme und Programmgestaltung zu verhindern.
Um die Umsetzung dieser Verpflichtung zu gewhrleisten, mu der Gesetzgeber die Mglichkeit haben, auf die Besetzung des Rundfunkrates einzuwirken.
BVerfGE 83, 238 ff. (334); BVerfG NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Soweit Gremien Entscheidungsbefugnisse ausben, bedrfen sie, wie jede Ausbung von Staatsgewalt, demokratischer Legitimation. Folgt man dem weiten Staatsgewaltbegriff des Bundesverfassungsgerichts, wird man auch eine demokratische Legitimation der Rundfunkkontrollgremien fordern mssen.
vgl. zuletzt BVerfGE 93, 37 ff. im Zusammenhang mit Personalentscheidungen, allerdings nicht im Rundfunkbereich; zur demokratischen Legitimation siehe auch HERRMANN, aaO, 11, Rn 31.
Der Legitimationsakt kann nur vom Volk selbst oder aber, was die Regel sein wird, durch vom Volk eingesetzte Staatsorgane erfolgen. Ein gewisser, zumindest mittelbarer staatlicher Einflu auf die Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat kann damit gar nicht ausgeschlossen werden.
Wenn aber aus den gerade genannten Grnden ein staatlicher Einflu auf die Kontrollgremien nicht vollstndig ausgeschlossen werden kann, lautet die Frage lediglich, wie weit der Einflu des Staates gehen darf.
Dabei mu differenziert werden zwischen der Art des staatlichen Einflues und den Kompetenzen des Organes.
Allgemein gilt: je grer die Kompetenzen des jeweiligen Gremiums, desto enger mssen die Grenzen fr die Mitwirkung des Staates gesteckt werden.
Bei der Art der Einflunahme des Staates ist, abgestuft nach Intensitt, zu unterscheiden zunchst zwischen Mitwirkung durch Staatsvertreter im Organ selbst oder Mitwirkung bei der Auswahl der Rundfunk- oder Verwaltungsrte. Bei letzterem mte zustzlich nach der Art der Einflunahme auf die Besetzung zwischen Ernennung, Auswahlrecht (aus mehreren vorgeschlagenen Bewerbern) oder Ablehnungsrecht differenziert werden.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus der Rundfunkfreiheit setzen insoweit nur einen groben Rahmen.
Was die direkte Mitwirkung des Staates im Rundfunkrat betrifft, so steht auf der einen Seite fest, da staatliche Organe als solche in der Rundfunkanstalt keine entscheidende Funktion haben drfen.
im einzelnen vgl. HERRMANN, aaO, 11 Rn. 7, 8.
Auf der anderen Seite verbietet Art. 5 GG nicht, da auch Vertretern des Staates in den Organen eine angemessene Mitwirkung eingerumt wird.
BVerfGE 12, 205 ff. (263)
In welchen Grenzen dies zulssig ist, wurde bislang vom BVerfG nicht klar definiert. Eine mehrheitliche Besetzung durch Staatsvertreter wre mit Sicherheit verfassungswidrig.
Bei diesem Fall unmittelbarer Partizipation an Entscheidungen wird man aber wohl schon bei weitaus geringeren Beteiligungsquoten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Einen Anhaltspunkt fr die Grenzen, die das BVerfG ziehen wrde, knnte BVerfGE 83, 238 ff. (330) bieten, wo das BVerfG die 25%ige Beteiligung einer Gemeinde an der Veranstaltergemeinschaft des Lokalfunks und an der Betriebsgesellschaft nicht als verfassungswidrig angesehen hat; kritisch HERRMANN, aaO, 7 Rn 81 a.E.;
Der BayVerfGH NJW 1990, 311 ff. (313) sieht im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit als entscheidend an, da weder der Staat noch andere Hoheitstrger die Anstalt "dominieren" drfen.
Was den Einflu des Staates auf die Zusammensetzung der Gremien betrifft, so ist zunchst einmal die verbindliche Vorgabe zu beachten, da die kollegialen Organe in angemessenem Verhltnis aus Reprsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu bilden sind.
Der Gesetzgeber mu daher eine pluralistische Zusammensetzung gewhrleisten.
Wer im einzelnen zu den gesellschaftlich relevanten Gruppen gehrt, die reprsentiert werden mssen, wird in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht festgelegt. Verfassungsrechtlich zwingend ist lediglich, da die festgelegte Zusammensetzung der Gremien geeignet sein mu, die Rundfunkfreiheit zu wahren.
BVerfGE 83, 238 ff. (334)
Mehr als da eine einseitige Einflunahme und Programmgestaltung durch den Staat verhindert wird, fordert Art. 5 GG dabei nicht.
Dem Gesetzgeber steht damit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenzen im Verbot einer willkrlichen oder grob einseitigen Gremienzusammensetzung findet.
BVerfG NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Der Gesetzgeber darf daher keine Zusammensetzung der Gremien vorsehen, bei der dem Staat zuzurechnende Vertreter eine Mehrheit bilden. Darberhinaus wrde aber bereits eine Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, bei der der Staat auf die Entscheidungsfindung einer greren Zahl der Rundfunk- und Verwaltungsrte Einflu nehmen knnte. Whrend ihrer Amtsperiode mssen die Mitglieder in den einzelnen Gremien zudem unabhngig von Weisungen sein des Staates, aber auch der Organisationen, die sie entsenden.
BVerfGE 83, 238 ff. (333)
Auch die Abberufung von Mitgliedern der Gremien darf nur bei besonderen Grnden und aufgrund gesetzlicher Regelung erfolgen. Anderenfalls wrde damit die gleiche Wirkung erzeugt wie bei Weisungsgebundenheit.
ebenso HERRMANN, aaO, zu 11 Rn. 25
Vor allem die Rundfunkrte sollen allein dem Interesse der Allgemeinheit verpflichtet und daher in einer "temporr unangreifbaren Position" sein.
BVerfGE 83, 238 ff. (335); BVerfG NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Desweiteren sollte, um die Staatsferne zu sichern, zwischen allen Organen der Rundfunkanstalt die Inkompatibilitt gewahrt bleiben.
vgl. HERRMANN, aaO, 11 Rn 5; der darauf hinweist, da dies beim SDR nach 4 II Nr. 24 SDR-Satzung bislang nicht gewhrleistet war - der Verwaltungsratsvorsitzende konnte danach zugleich Mitglied des Rundfunkrates sein.
Will man das Ausma staatlicher Einflunahme in den Gremien begrenzen, mu man bestimmen, welche Vertreter in diesem Zusammenhang dem Staat zuzurechnen sind.
Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang noch nicht abschlieend geklrt, auf wen sich das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht. Regierungsvertreter sind insoweit unstrittig Reprsentanten des Staates, das BVerfG bezieht aber auch die Landesparlamente ein.
BVerfGE 73, 118 ff. (182), 83, 238 ff. (323):
"Staatsfreiheit bezieht sich nicht nur auf die Exekutive, sondern auch auf die Legislative."
Auch der Einflu von Parteien auf das Rundfunkprogramm soll ebenso weitmglichst begrenzt werden wie der einzelner gesellschaftlicher Gruppen.
Ersteres lt sich den Ausfhrungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 60, 53 ff. (63 ff., insbes. 67) entnehmen. Letzteres ergibt sich aus den uerungen des BVerfG zur Notwendigkeit einer binnenpluralistischen Struktur der Rundfunkorganisation in BVerfGE 57, 295 ff. und auch aus BVerfGE 12, 205 ff. (262): "Art. 5 GG verlangt jedenfalls, da dieses Instrument der Willensbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird."
dd) Beschrnkte staatliche Rechtsaufsicht
Der Staat hat die Aufgabe, die Rundfunkfreiheit zu gewhrleisten. Er mu daher im Verhltnis zu den Rundfunkanstalten auch ber Aufsichtsmechanismen verfgen, um diese Aufgabe zu erfllen. Wie weit die Einflunahme durch die staatliche Aufsicht reicht, hngt wesentlich von ihrer Ausgestaltung ab. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wre eine Fachaufsicht des Staates mit der damit verbundenen Weisungsunterworfenheit im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit unzulssig. Verfassungsgem ist daher lediglich eine staatliche berprfung der Rechtmigkeit.
Auch dieser Rechtsaufsicht sind aber Grenzen zu setzen,
BVerfGE 12, 205 ff. (261):" beschrnkte Rechtsaufsicht";
vgl. auch KNOTHE/WANCKEL, Rechtsaufsicht und Staatsfreiheit des Rundfunks - ein Widerspruch, DV 1995, S. 365 ff.
die allerdings vom BVerfG noch nicht weiter definiert worden sind. Im Schrifttum wird die Beschrnkung zum Teil so verstanden, da nur evidente und gravierende Rechtsverste Aufsichtsmanahmen nach sich ziehen drfen,
HARTSTEIN/RING/KREILE/DRR/STETTNER, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl. 1995, vor 10 Rn. 32; WUFKA, Die verfassungsrechtlich-dogmatischen Grundlagender Rundfunkfreiheit, 1971, S. 107 ff..
von anderer Seite wird hervorgehoben, da staatliche Aufsicht nur subsidir nach der anstaltsinternen Aufsicht eingreifen und sich nicht auf Programmfragen beziehen drfe.
BREMER/EER/HOFFMANN, Der Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland, 1992, S. 49; HAIN, Rundfunkfreiheit und Rundfunkordnung, 1993, S. 146.
Letztlich bleibt aber immer anhand des konkreten Falles zu bestimmen, ob und wieweit diese Aufsicht in den Programmbereich hineinreichen darf und welcher Mittel sich die Aufsicht bedienen darf.
d) Kein Einflu auf die Rundfunkanstalt ber die Finanzierung
Die Finanzaustattung einer Rundfunkanstalt ist elementare Vorausssetzung fr den Gebrauch der Rundfunkfreiheit.
Aus der Staatsfreiheit des Rundfunks folgt demgem, da der Staat auch nicht mittelbar ber die Finanzierung des Rundfunks Abhngigkeiten begrnden darf.
BVerfGE 83, 238 ff.; 87, 181 ff.; 90, 60 ff.
bertrgt der Gesetzgeber die Veranstaltung von Rundfunk auf ffentlich-rechtliche Anstalten, mu er die Erfllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellen.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 83, 238 ff. (298); 87, 181 ff. (1. Leitsatz; 199)
Wie er dies tut, ist zwar grundstzlich seine Entscheidung. Die Finanzierung mu jedoch sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrem Umfang der Funktion des ffentlichen Rundfunks entsprechen.
BVerfGE 87, 181 ff. (198)
Die der Funktion des ffentlichen Rundfunks entsprechende Finanzierungsart ist die Gebhrenfinanzierung, da sie die finanzielle Autonomie des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gewhrleistet und es damit den Rundfunkanstalten ermglicht, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 87, 181 ff. (199); 90, 60 ff. (90)
vgl. auch OPPERMANN, Deutsche Rundfunkgebhren und europisches Beihilferecht, 1997, S. 19 ff. (20); OPPERMANN/KILIAN, Rechtsgrundstze der Finanzierung ffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunk-verfassung der Bundesrepublik Deutschland, 1989, S. 105 ff..
Andere Finanzierungsquellen, wie Einnahmen aus Werbung und Sponsoring, knnen, solange sie nicht berwiegen und dadurch Abhngigkeiten zu gesellschaftlichen Gruppen begrnden, die Autonomie der Anstalt gegenber dem Staat strken und sind daher nicht nur zulssig, sondern sogar erwnscht.
vgl. BVerfGE 83, 238 ff. (310 f.); 87, 181 ff. (200)
Die Festsetzung der Rundfunkgebhren mu ihrerseits in einem Verfahren erfolgen, das den Rundfunk vor Einflunahmen auf das Programm wirksam sichert und die Gebhr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden; BVerfGE 90, 60 ff. (3. und 4. Leitsatz)
Der Gesetzgeber kann aber die Finanzierung ffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Werbung verbieten oder bei grundstzlicher Gestattung die Werbemglichkeiten beschrnken, solange die Finanzierung der Ttigkeit der ffentlich-rechtlichen Anstalt insgesamt gesichert ist.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 87, 181 ff. (200)
Insbesondere mu die Finanzierung derjenigen Programme ermglicht werden, deren Veranstaltung den spezifischen Funktionen der Rundfunkanstalten nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist.
so BVerfGE 87, 181 ff. (202)
Finanziert werden mssen danach zumindest die Veranstaltung aller Programme, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerllich sind.
Auch jenseits der Grundversorgung mssen jedoch Programme finanziell untersttzt werden, deren Veranstaltung der Funktion des Rundfunks entspricht.
BVerfGE 87, 181 ff. (203 f.)
Dort wird ein regionales Programm als zwar nicht der Grundversorgung zugehrig, aber der Funktion des Rundfunks entprechend bezeichnet.
e) Praktische Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fr Programmfragen
aa) Programmfreiheit als wesentliches Element der Rundfunkfreiheit
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Rundfunkfreiheit dient der freien Meinungsbildung. Dem Rundfunk obliegt damit eine Aufgabe, die er nur durch sein Programm erfllen kann. Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt hat, ist Rundfunkfreiheit deshalb in erster Linie Programmfreiheit.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181 ff. (201); 90, 60 ff. (87)
Aus der Tatsache, da die Rundfunkfreiheit ihre wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit hat, ist wiederum zu schlieen, da die Zurckhaltung des Staates umso grer sein mu, je mehr in die Programmfreiheit eingegriffen wird.
Die Programmfreiheit beinhaltet dabei ein Verbot nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflunahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181 ff. (201); 89, 144 ff. (152)
Die Entscheidung ber diese Fragen mu Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten knnen.
Da die Freiheit des Rundfunks jedoch nicht nur vor staatlicher Einflunahme, sondern auch vor einseitiger Indienstnahme durch gesellschaftliche Gruppen geschtzt werden mu, mu der Staat eine positive Ordnung schaffen, die gewhrleistet, da der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen.
Damit ergibt sich einerseits eine Pflicht des Staates, zu Handeln im Sinne einer schtzenden Ttigkeit und andererseits die Pflicht, eine Einflunahme auf das Programm weitgehendst zu unterlassen.
Was die Befugnisse des Gesetzgebers betrifft, so darf er mit seinen Regelungen auch die Rundfunkfreiheit gestalten. Allgemeine medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen sind ihm nicht verwehrt.
BVerfGE 12, 205 ff. (262); 57, 295 ff. (321 f.); 83, 238 ff. (296, 315 f., 324); 90, 60 ff. (94)
Dabei kann er nicht nur verschiedene Modelle einer Rundfunkordnung whlen, wie beispielsweise die heute im Rundfunkstaatsvertrag verankerte duale Ordnung, oder das gewhlte Modell in unterschiedlicher Weise ausgestalten, sondern auch unterschied-liche Anforderungen an die Programme der Rundfunkveranstalter formulieren. Er mu sich aber immer in dem Rahmen bewegen, den ihm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgibt.
Die Frage, die es daher zu beantworten gilt, ist, welche Grenzen bei der gesetzgeberischen Gestaltung zu beachten sind.
bb) Die Festlegung einer Anzahl von Programmen im Konflikt mit dem Grundversorgungsauftrag und der Entwicklungsgarantie
Wie bereits erwhnt, gebietet unter den gegenwrtigen Bedingungen die Rundfunkfreiheit, da die unerlliche Grundversorgung der Bevlkerung vom ffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Einbue erbracht wird.
Dies bedeutet aber auch, da der Gesetzgeber den ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Umsetzung des Grundversorgungsauftrages ermglichen mu.
BVerfGE 73, 118 ff. (157 f.); 74, 297 ff. (324 ff.); 83, 238 ff. (297 ff.); 87, 181 ff. (198 f., 203); 89, 144 ff. (153)
Der Staat hat allerdings ein Recht, den aus der Grundversorgung flieenden ffentlichen Rundfunkauftrag in allgemeinen Programmstzen zu definieren, in deren Rahmen sich dann das von den Anstalten in Rundfunkfreiheit zu gestaltende Programm zu halten hat.
Obwohl die Entscheidung ber Anzahl und Umfang der Programme von der Programmautonomie erfat wird und insoweit primr Sache der Rundfunkanstalten ist,
BVerfGE 87, 181 ff. (201)
kann der Staat den ffentlich-rechtlichen Anstalten damit wohl eine bestimmte Anzahl von Programmen vorgeben. Im Rahmen einer dualen Rundfunkordnung trgt der Staat nmlich auch die Verantwortung fr eine gerechte Programmverteilung zwischen ffentlichem und privatem Rundfunksektor. Es ist ihm daher nicht verwehrt, einzugreifen, damit der ffentlich-rechtliche Rundfunk keine beliebige Programmvermehrung betreibt, die zu Lasten privater Rundfunkbetreiber und im brigen auch zu Lasten der ffentlichen Kassen gehen knnte.
Letzteres ist nach BVerfGE 87, 181 ff. (201) allerdings nur bedingt mglich, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jede Programmentscheidung der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell zu untersttzen.
Bei der Bercksichtigung der Interessen privater Betreiber darf jedoch nicht vergessen werden, da die verfassungsrechtliche Zulssigkeit des dualen Systems von der Funktionstchtigkeit des ffentlich-rechtlichen Rundfunks abhngt.
BVerfGE 87, 181 ff. (199); 90, 60 ff. (91)
Legt der Staat daher die Zahl der Rundfunkprogramme fest, so mu er zum einen beachten, da die Anstalten einen Anspruch auf eine hinreichende Zahl von Programmen haben, um den Grundversorgungsauftrag in der geboteten Breite erfllen zu knnen.
vgl. BVerfGE 87, 181 ff. (198): Der Staat "hat vielmehr auch die Pflicht, ihnen die zur Erfllung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfgung zu stellen." Was fr die finanziellen Mittel gilt, mu ebenso fr die anderen Voraussetzungen gelten, deren es bedarf, um die verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben zu erfllen.
Dies stellt das BVerfG auch auf S. 199 fest, wenn es ausfhrt: "Entscheidet sich der Gesetzgeber fr ein duales System, mu er die Voraussetzungen fr die Erbringung dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen."
(Hervorhebung des Verf.).
Desweiteren mu Vorsorge getroffen werden, da die Programmanzahl erweitert werden kann, wenn und soweit es der Grundversorgungsauftrag erfordert. Da letzterer nmlich im Sinne einer Entwicklungsgarantie dynamisch-zukunftsoffen ist, drfen die Anstalten nicht ein fr allemal in ein "Ghetto" einer bestimmten Programmzahl eingesperrt werden.
vgl. BVerfGE 73, 118 ff. (158); 74, 297 ff. (324 f.); 83, 238 ff. (298); 90, 60 ff. (91)
cc) Inhaltliche Programmanforderungen und Rundfunkfreiheit
Whrend im oben skizzierten Rahmen eine Festlegung der Anzahl der Programme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, mssen die Grenzen fr inhaltliche Programmvorgaben weitaus enger gezogen werden.
Diese Abstufung kann z.B. BVerfGE 87, 181 ff. (201) entnommen werden, wo das BVerfG ausfhrt, da sich die Programmautonomie in erster Linie auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen bezieht, die Entscheidung ber Anzahl und Umfang der Programme aber ebenfalls grundstzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfat werde
(Hervorhebungen des Verf.).
Der Gesetzgeber darf, so sagt es das Bundesverfassungsgericht, programmleitende Entscheidungen treffen.
Bereits aus der Wortwahl ergibt sich, da Gesetze den Rahmen stecken drfen, da aber die Konkretisierung, die letztendliche inhaltliche Entscheidung bei den Anstalten verbleiben mu.
Nur solange eine auf Programminhalte bezogene Regelung den Anstalten diesen Entscheidungsspielraum belt, wird sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
Es mu der Rundfunkbetreiber selbst aufgrund seiner professionellen Mastbe bestimmen drfen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.
BVerfGE 87, 181 ff. (201); 90, 60 ff. (87)
f) Betrieb von Rundfunksendeanlagen durch staatliche oder staatsabhngige Unternehmen
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Freiheit der Meinungsverbreitung und der Freiheit, ber Errichtung und Betrieb der Sendeanlagen selbst zu bestimmen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt dazu einerseits fest, da die sendetechnischen Anlagen nicht notwendigerweise in der Hand der Veranstalter liegen mssen.
BVerfGE 12, 205 ff. (223)
Andererseits ist aber auch der nur mittelbare staatliche Einflu auf die Rundfunkfreiheit, wie er durch (Mit-)Bestimmung hinsichtlich der sendetechnischen Gegebenheiten ausgebt wrde, verfassungsrechtlich bedenklich.
BVerfGE 73, 118 ff. (183); 83, 238 ff. (323)
Eine klare Trennungslinie ist in diesem Bereich besonders schwer zu ziehen.
vgl. HERRMANN, aaO, 7 Rn.113 ff.
g) Frequenzzuteilung
Die Zuteilung von bertragungskapazitten gehrt zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit.
Der Staat trifft bei knappen Frequenzen mit der Entscheidung ber die Zuordnung einer freiwerdenden Frequenz zugleich auch eine Auswahl zwischen den konkreten Bewerbern und damit mittelbar ber das Programmangebot.
BVerfGE 83, 238 ff. (323)
Auch bei der Frequenzzuteilung sind daher die Grundstze der Staatsfreiheit des Rundfunks in besonderer Weise zu beachten. Der Staat darf daher zum Beispiel nicht frei ber die Zuordnung von bertragungskapazitten entscheiden.
BVerfGE 83,238 ff. (322 f.): freie Zuordnung durch die Landesregierung
Andererseits hindert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht daran, sondern verpflichtet ihn dazu, Regelungen ber die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung und die Auswahlkriterien fr private Bewerber zu treffen.
BVerfGE 57, 295 ff. (326); 73, 118 ff. (153)
Dies geschieht insbesondere durch die Einrichtung staatsferner Landesmedienanstalten, denen die Aufgabe der Frequenzzuteilung anvertraut wird.
Dabei ist aber in besonderer Art und Weise darauf zu achten, da der Staat weder unmittelbar noch mittelbar Einflu auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme nimmt.
Darber hinaus mu der Staat Sorge dafr tragen, da der ffentlich-rechtliche Rundfunk ber ausreichende bertragungskapazitten verfgt, um seinen Grundversorgungsauftrag zu erfllen. Dies beinhaltet zugleich, da die Anstalten auch in Zukunft Frequenzen zugeteilt bekommen knnen, wenn es erforderlich sein sollte, um die Grundversorgung sicherzustellen.
Im ber die Grundversorgung hinausgehenden Bereich hingegen ist der Staat gehalten, Chancengleichheit zwischen Privaten und ffentlichrechtlichen Rundfunkbetreibern zu gewhrleisten.
III. Untersuchung einzelner Bestimmungen des SWR-Staatsvertrages
Verfassungsrechtlich diskussionswrdig sind im SWR-Staatsvertrag in erster Linie die in innerem Zusammenhang stehenden Regelungen der 3 Abs. 1, Abs. 3, 8 und 41 Abs. 8 StV. Sie betreffen die Programmautonomie der Anstalt unter den Gesichtspunkten einer Festlegung der Zahl und Arten der Programme des SWR, damit verbundener Werbungsverbote sowie der Regelung der bertragungswege (Frequenzen) fr diese Programme. Die besondere Relevanz dieser Bestimmungen ergibt sich aus der Tatsache, da die Programmfreiheit nach verfassungsrechtlichem Verstndnis das Kernstck der Rundfunkfreiheit bildet.
BVerfGE 90, 60 ff. (91 f.) st. Rspr.
Dieser Komplex wird im Folgenden zusammen behandelt. Im brigen folgt die Untersuchung der Paragraphenfolge des StV.
1. Selbstverwaltungsrecht des SWR ( 1 Abs. 2 StV)
Nach 1 Abs. 2 hat der SWR das Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen dieses Staatsvertrages".
Es ist gefragt worden, ob darin nicht eine bedenkliche Einschrnkung des Selbstverwaltungsrechtes liegen knne. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Selbstverwaltungsrecht der Anstalt als Sicherungsmittel der Rundfunkfreiheit leitet sich aus Art. 5 GG ab.
BVerfGE 12, 205 ff. (261 f.)
Ebenso wie die Rundfunkfreiheit ist es nicht grenzenlos gewhrleistet, sondern kann nach Art. 5 Abs.2 GG gesetzlich beschrnkt werden. Diese Beschrnkungen mssen allerdings ihrerseits im Lichte der grundstzlichen Rundfunkfreiheit verhltnismig sein ("Gterabwgung").
Die Formulierung "Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrages" kann daher lediglich auf solche Eingrenzungen zielen, die verfassungsrechtlich zulssig sind. Sie ist mit anderen Worten deklaratorisch.
Damit ist sie einerseits nicht zwingend notwendig, bringt aber andererseits auch keine Beschrnkungsmglichkeiten, die nicht ohne sie denkbar wren. Die Formulierung des
1 Abs. 2 hlt sich denn auch im Rahmen des sonst blichen und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vgl. 3 Abs. 2 Gesetz Nr. 1096: Der "Sddeutsche Rundfunk" hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes ...;
1 Abs. 3 Staatsvertrag ZDF: Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
Etwas freier formuliert 1 Abs. 2 Staatsvertrag NDR: Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
2. Festlegungen des SWR-Staatsvertrages hinsichtlich Zahl und Art der Programme - Programmerweiterung nur ber nderungen des Staatsvertrages ( 3 Abs. 1 und Abs. 3 StV)
Zu den kontrovers errterten Regelungen des StV gehrt insbesondere die Festlegung des SWR auf eine in 3 Abs. 1 nher festgelegte Zahl von Programmen mit jeweils einer bestimmten "Programmfarbe" . Weitere Programme des SWR sollen "im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie" gem 3 Abs. 3 nur auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulssig sein.
Diese Regelungen des SWR-Staatsvertrages kontrastieren mit der bisherigen Rechtslage bei SDR und SWF. In den dortigen Rechtsgrundlagen gibt es bislang keine Festlegung der Zahl und Arten der Programme, sondern es werden lediglich allgemeine Programmgrundstze aufgestellt. Die Fortentwicklung des Programmangebots ist bei SDR/SWF Selbstverwaltungsangelegenheit der Anstalten. Diese bemhen sich dabei ntigenfalls im Rahmen des Gebhrenverfahrens um zustzliche Finanzmittel und mssen sich andererseits gegebenenfalls wegen weiterer bertragungskapazitten gem den Grundstzen des Landesmediengesetzes an die Landesanstalt fr Kommunikation wenden.
Es ist festzustellen, da in anderen neueren Rundfunk-Staatsvertrgen teilweise hnliche Regelungen wie in 3 SWR-StV enthalten sind.
3 NDR-StV (1991/92) legt fest, da die Funkhuser als (getrennte) Lnderprogramme ein Hrfunkprogramm und ein Fernseh-Regionalprogramm auerhalb der Sendezeiten der Gemeinschaftsprogramme veranstalten.
3 MDR-StV (1991) bestimmt, da der MDR 3 UKW-Hrfunkprogramme veranstaltet, von denen eines aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen fr Sachsen/Sachsen-Anhalt und Thringen besteht. Der MDR kann ein weiteres berregionales Hrfunkprogramm ber Mittelwelle veranstalten. Bestimmungen ber die "Farbe" dieser Programme fehlen.
2 StV D-Radio (1993) legt fest, da D-Radio zwei Hrfunkprogramme veranstaltet, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Information und Kultur haben.
19 Lnder-Rundfunkstaatsvertrag (Fassung 1996) bestimmt, da ARD/ZDF ber Satellit ein zustzliches FS-Programm mit kulturellem Schwerpunkt und unter Beteiligung auslndischer Veranstalter veranstalten (3 Sat). Ferner knnen ARD/ZDF gemeinsam ber Satellit zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten. Aus Protokollerklrungen der Lnder zum RStV geht hervor, da es sich hierbei um einen Kinderkanal und den Parlaments- und Ereigniskanal "Phoenix" handeln soll. Implizit geht der RStV offenbar davon aus, da solche "bundesweiten" Erweiterungen des ffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammes staatsvertraglicher Regelung bedrfen. Dies ist jedoch nicht unumstritten.
Insgesamt gewinnt man im Vergleich mit diesen Bestimmungen den Eindruck, da 3 SWR-StV eine Kumulation der bisher anderwrts vorgesehenen Regulierungsdichte mit sich bringt. Vor allem stellt der ausdrckliche Staatsvertragsvorbehalt des 3 Abs. 3 fr Programmerweiterungen eine Neuerung dar.
a) Die Programmfestlegungen des 3 Abs. 1 StV
aa) Darstellung der Regelung
Gem 3 Abs. 1 StV veranstaltet der SWR:
- Je 2 Landeshrfunkprogramme fr BW und fr RhPf. Von diesen zusammen 4 Programmen ist jeweils eines informationsbetont und das andere regional ausgerichtet. Unter "regional" sind dabei Subeinheiten unterhalb des Landes (z.B. Region Stuttgart) und oberhalb der lokalen Ebene (z.B. Esslingen) zu verstehen. In diesen Landeshrfunkprogrammen sind regionale Fenster zulssig.
- Zwei gemeinsame Hrfunkprogramme fr BW und RhPf, von denen je eines kulturell und das andere als Musik-Programm vorwiegend fr jngere Menschen ausgerichtet sein soll. Diese Programme sollen einerseits landes- und regionalbezogene Inhalte haben, andererseits sind regionale und landesbezogene Fenster nicht zulssig (mit Ausnahme eines Regionalfensters fr den Regierungsbezirk Stuttgart im Rahmen des Musikprogrammes).[1]
- Je ein gesondertes Landesfernsehprogramm fr BW und RhPf. Bis zu 70% hiervon sollen aber aus einem gemeinsamen, zeitgleich zu sendenden Mantelprogramm bestehen. Hier sind regionale und landesbezogene Fenster ausdrcklich fr zulssig erklrt.
Da im brigen im Rahmen des Staatsvertrags zwischen lokalen, regionalen, landesbezogenen und sendegebietsweiten Veranstaltungen unterschieden wird (vgl. z.B. 8 "lokal- und regionalbezogene Werbung") knnte aus der Tatsache, da regionale und landesbezogene Fenster in einigen Fllen ausdrcklich fr zulssig erklrt werden, im Umkehrschlu entnommen werden, da lokale Fenster grundstzlich einem Verbot unterliegen.
Ist ein solches, verfassungsrechtlich nicht unproblematisches, lokales Fensterverbot nicht beabsichtigt, wre eine Klarstellung anzuraten, z.B. in der amtlichen Begrndung des Staatsvertrages.
Damit werden zugelassen:
- 2 SWR-Gemeinschaftsprogramme und getrennt gezhlt 4 Landesprogramme BW/RhPf.
- Im Fernsehen besteht eine Art "Zwitter", d.h. 2 gesonderte Landesprogramme, die aber mehrheitlich einheitlich senden sollen.
Je nachdem, wie man zhlt, ergeben sich auf diese Weise in der Summe zwischen 5 und 8 knftige Programme des SWR.
Diese komplizierten Programmfestlegungen erklren sich aus dem Vergleich mit der bisherigen Programmstruktur von SDR und SWF.
Im Bereich der o.g. 2 x 2 = 4 knftigen Landeshrfunkprogramme des SWR senden bisher SDR und SWF je ein Informationsprogramm mit unterhaltenden Elementen (SDR 1 und SWF 1) fr ihr jeweiliges Sendegebiet, sowie der SDR gemeinsam mit dem SWF fr Baden-Wrttemberg ein mehrfach auseinandergeschaltetes "Infotainment"-Programm mit viel volkstmlicher Musik (S 4) und der SWF ein hnliches Programm fr Rheinland-Pfalz (SWF 4).
Bei den o.g. gemeinsamen Hrfunkprogrammen existiert bereits heute das Programm S 2-Kultur fr BW und RhPf, gemeinsam von SDR/SWF gestaltet. Dagegen sollen die beiden fr jngere Zuhrer gedachten Programme SDR 3 und SWF 3 (Pop- und Rockmusik, aber im Sinne von Infotainment mit Wortanteilen verbunden) beim SWR in ein entsprechendes gemeinsames Programm fusionieren, das dann vom regionalen Fensterverbot des 3 Abs. 1 StV (Ausnahme: Stuttgart) erfat wrde.
Beim Fernsehen gibt es z. Zt. das gemeinsame SW 3-Programm (BW, RhPf und Saar), dessen auseinandergeschaltete Landesanteile fr BW und RhPf bisher mit ca. 20% geringer liegen als dies fr die SWR-Regelung vorgesehen ist.
Zhlt man bei der jetzigen Regelung im Hrfunk zusammen, ergeben sich 6 zwischen SDR und SWF bzw. zwischen BW und RhPf getrennte Programme und 1 Gemeinschaftsprogramm. Beim Fernsehen ist die Gemeinsamkeit in SW 3 etwas grer als dies knftig der Fall sein soll.
In einer Gesamtaddition ergeben sich damit heute zwischen 8 und 9 Programme im Bereich von SDR und SWF.
Die gewisse Verringerung der SWR-Programmzahl im Vergleich zum status quo erklrt sich offenbar aus der amtlich bekundeten Absicht, die Landesidentitt von BW und RhPf durch Schaffung landesbezogener einheitlicher Programmarten zu strken und auf Dauer wirtschaftlichere Strukturen zur Entlastung des Gebhrenzahlers zu schaffen.
So Prambel StV, in der zugleich hinsichtlich der Frequenzen vom "Abbau von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachversorgungen" im SWR-Sendegebiet gesprochen wird, um eine bessere Gesamtversorgung mit Hrfunkprogrammen in beiden Lndern zu erreichen.
bb) Rechtliche Beurteilung
Bei der rechtlichen Beurteilung dieser vielgestaltigen Neuregelung ist davon auszugehen, da die Rundfunkfreiheit der Anstalten in erster Linie Programmfreiheit ist. Die Entscheidung im Hinblick auf Anzahl und Umfang der Programme ist daher "primr" (Hervorhebung Verf.) Sache der Rundfunkanstalten.
BVerfGE 90, 60 ff. (91 f.)
Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung seit der gesetzlichen Einfhrung der dualen Rundfunkordnung in den 80er Jahren betont, da zwar die unerlliche Grundversorgung im Sinne des klassischen Rundfunkauftrages in Information/ Meinungsbildung/Kultur und Unterhaltung den ffentlich-rechtlichen Anstalten obliegt. Andererseits ist ausschlaggebend, da das deutsche Rundfunksystem in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des dualen Systems entspricht.
BVerfGE 73, 118 ff. (152 ff.)
Innerhalb der inzwischen ber den Lnderrundfunkstaatsvertrag gesetzlich begrndeten dualen Rundfunkordnung bedeutet dies, da der Gesetzgeber, soweit den Anstalten fr die Grundversorgung hinreichende Mglichkeiten zur Veranstaltung der erforderlichen Programme gegeben sind, auch der privaten Rundfunkseite den ntigen Entfaltungsraum zu verschaffen hat. Daher sind gesetzliche Programmbegrenzungen fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie in den verschiedenen o.g. Staatsvertrgen im letzten Jahrzehnt verschiedentlich vorgesehen wurden, als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich grundstzlich mglich. Sie mssen sich jedoch im Sinne der Gterabwgungslehre mit Blick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als verhltnismig erweisen, d.h. die Programmfreiheit der Anstalten nicht ber Gebhr einschrnken.
Bei der Regelung des 3 Abs. 1 StV ist festzustellen, da sie in ihrer Gesamtintensitt (Festlegung der Zahl und der "Programmfarben") noch etwas ber die erwhnten Vorgngerregelungen hinausgeht und sich auf diese Weise an der Grenze des Zulssigen bewegt.
Andererseits bezweckt 3 Abs. 1 StV nicht eine willkrliche Einschrnkung der Programmfreiheit als solcher, sondern beruht auf anderen Sachgrnden. Die Zahl der Programme des SWR mit seinen beiden Landessendern Mainz und Stuttgart bewegt sich, wie immer man rechnet, nur begrenzt unterhalb der bisher fr SDR und SWF addiert zur Verfgung stehenden Programmezahl.
Vgl. oben die Darstellung der Programme.
Dabei ist zu beachten, da bei einer Fusion zweier Anstalten zu einer einzigen auch unter Bercksichtigung der Schaffung der beiden Landessender Mainz und Stuttgart unter dem SWR-Dach eine geringfgige Programmekonzentration eine Konsequenz darstellt, die sich wirtschaftlich/finanziell legitimieren lt. Man wird daher prima facie davon ausgehen knnen, da mit dem neuen, in 3 Abs. 1 StV festgelegten status quo des SWR sich die Grundversorgung im Sdwesten zunchst vergleichbar gewhrleisten lt wie bisher ber die Programme von SDR und SWF.
In diese Richtung weist auch ein Vergleich des SWR mit dem o. g. Programmumfang hnlicher Mehrlnderanstalten wie im Falle des NDR oder des MDR.
Entsprechend ist bei der in ihrer Ausfhrlichkeit ziemlich weitgehenden Umschreibung der "Programmfarben" zu bercksichtigen, da hiermit in erster Linie die bisherige Grundstruktur der SDR/SWF-Programme in etwas gewandelter Form fortgeschrieben werden soll.
Dies wre ein im Sinne der Aufrechterhaltung der bisherigen Grundversorgung verstndlicher Gesichtspunkt, der nicht eine inhaltliche "Programmknebelung" zum Ziel hat. Auch drften die Umschreibungen der "Programmfarben" in 3 Abs. 1 im Sinne "programmleitender Entscheidungen" noch hinreichend allgemein sein, um der knftigen Anstalt bei der eigentlichen Programmgestaltung den notwendigen programmatischen Spielraum zu belassen.
Insgesamt erscheint daher die Festlegung der Zahl und Art der Programme des SWR in 3 Abs. 1 StV, was zunchst den status quo ab 1998 angeht, verfassungsrechtlich noch vertretbar.
Der Gesetzgeber drfte allerdings mit einer so eingehenden Regelung den ihm zur Verfgung stehenden Spielraum weitgehend "ausgereizt" haben.
b) Programmerweiterungen unter Staatsvertragsvorbehalt ( 3 Abs. 3 StV)
aa) Darstellung der Regelung
Der Grundversorgungsauftrag , der dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk innerhalb der dualen Rundfunkordnung verfassungsrechtlich obliegt, ist nicht in Gestalt des derzeitigen status quo ein fr alle Mal fest umrissen. Er ist vielmehr fr neue technische Formen ebenso wie fr neue Programminhalte oder auch fr neue Publikumsinteressen entwicklungsoffen ("dynamischer Grundversorgungsauftrag"). Die Rechtsprechung nennt dies die Entwicklungsgarantie zugunsten des ffentlich-rechtlichen Rundfunks, die neben seiner Bestandsgarantie steht. Diese Garantien sind auch in 11 ff. des Lnderrundfunkstaatsvertrages (Fassg. 1996) niedergelegt.
BVerfGE 83, 238 ff. (298 ff.); 90, 60 ff. (91).
Die Entwicklungsgarantie ist nicht unbegrenzt, sondern versteht sich im Rahmen der dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk verfassungsrechtlich/gesetzlich bertragenen Aufgaben, also insbesondere der Grundversorgung.
BVerfGE 83, 238 ff. (303); 90, 60ff. (92).
3 Abs. 3 StV geht von dieser Bestands- und Entwicklungsgarantie aus, wenn er weitere Programme des SWR in der Zukunft auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung fr zulssig hlt (Staatsvertragsvorbehalt). Diese Bindung knftig zuzulassender Programme an eine staatsvertragliche Regelung bedeutet eine neuartige Einschrnkung der Programmfreiheit des SWR. Sie findet sich in den bisherigen vergleichbaren Staatsvertrgen mit einer gewissen Ausnahme nicht.
Der NDR-StV (1991/92) enthlt keine Regelung ber Programmerweiterungen. Er betont in 4, da der NDR seine Aufgabe im Rahmen des geltenden Rechts "auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit" erfllt.
In 3 Abs. 4 des MDR-StV (1991) ist festgelegt, da der MDR zur Wahrnehmung seiner Aufgaben "sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten" hat. 5 MDR-StV enthlt denselben Hinweis auf die verfassungsrechtliche Rundfunk-freiheit wie 4 NDR-StV.
Der StV D-Radio (1993) enthlt ber die Festlegung zweier Hrfunkprogramme in 2 hinaus keine Regelung ber Weiterentwicklungen.
In den Lnder-Rundfunkstaatsvertrgen in ihren unterschiedlichen Fassungen (1987-1991-1996) sind dagegen verschiedentlich Ermchtigungen und z. T. auch Verpflichtungen fr die Veranstaltung der einzelnen ARD- und ZDF-Fernsehprogramme enthalten. Sie sind jeweils durch staatsvertragliche Neuregelung fortentwickelt worden.
Ein ausdrcklicher Staatsvertragsvorbehalt wie in 3 Abs. 3 SWR-StV findet sich in den Fassungen des Lnder-RStV allerdings nicht.
bb) Rechtliche Beurteilung
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des 3 Abs. 3 StV ist davon auszugehen, da die Programmgestaltung als Kern der Rundfunkfreiheit primr Sache der Anstalten ist. Dies schliet auch die Programmerweiterung ein.
BVerfGE 90, 60 ff. (87, 91 f.).
Wenn der Staat ber einen Staatsvertragsvorbehalt in diesen engeren Bereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingreifen will, mu er dies mit verfassungsrechtlich berzeugenden Grnden legitimieren. Ein solcher Eingriff mu zugleich auf das Notwendige begrenzt werden. Die Ratio des Staatsvertragsvorbehaltes drfte vor allem in der staatlichen Rolle des Schirmherrn der von ihm zulssigerweise gesetzlich geschaffenen dualen Rundfunkordnung zu suchen sein. Der Staat hat fr einen fairen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der ffentlichen und der privaten Seite dieser Ordnung zu sorgen, wie sie vor allem bundesweit in den 11 ff., 20 ff. des allgemeinen Lnder-Rundfunkstaatsvertrages (Fassung 1996) niedergelegt sind. Zugunsten des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt dabei gem den feststehenden Grundstzen der Rechtsprechnung
BVerfGE 73, 118 ff. (152 ff.)
ein grundstzlicher Vorrang des Grundversorgungsauftrages. Die Anstalten haben technisch und inhaltlich umfassend die essentiellen Funktionen des Rundfunks fr die demokratische Ordnung und fr das kulturelle Leben in Meinungsvielfalt sicherzustellen. Zur Erfllung dieses Auftrages sind ihnen die erforderlichen technischen, finanziellen und auch programmlich-inhaltlichen Voraussetzungen zu gewhrleisten. Soweit dies gegeben ist, hat der Gesetzgeber auf der anderen Seite fr eine hinreichende Entfaltung des privaten Rundfunks zu sorgen, wobei an die Breite und Qualitt des dortigen Programmangebots und an die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt nicht gleich hohe Anforderungen wie beim ffentlich-rechtlichen Rundfunk gestellt zu werden brauchen.
Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundstze ergibt sich fr 3 Abs. 3 StV, der mit Recht die Bestands- und Entwicklungsgarantie ausdrcklich erwhnt, die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne, da die Norm nur in einer Interpretation verfassungsgem ist, die den o.g. Grundstzen gerecht wird. In diesem Zusammenhang ist der Bereich der Grundversorgung von solchen knftigen Programmen zu unterscheiden, die "jenseits der Grundversorgung" liegen.
(1) Programme, die der Grundversorgung zuzurechnen sind
Im Grundversorgungsbereich ist aus der primren Programmgestaltungsfreiheit des SWR eine Verpflichtung der Staatsvertragslnder zu entnehmen, weitere knftige Programme an den SWR zu vergeben, wenn die Notwendigkeit der Einfhrung solcher Programme aus den Erfordernissen der Weiterentwicklung der Grundversorgung berzeugend begrndet worden ist. Die Lnder sind bei derPrfung solcher Antrge auf die Untersuchung beschrnkt, ob diese Erfordernisse tatschlich vorliegen. Ergibt sich auf diese Weise die Notwendigkeit einer Ergnzung der Grundversorgung, trifft den Staat gleichzeitig eine Finanzierungspflicht und die Obliegenheit, im Rahmen des Mglichen fr die ntigen bertragungswege zu sorgen.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 87, 181 ff. (202 f.) hinsichtlich der Finanzierungspflicht. Zu den bertragungswegen unten bei der Prfung des 41 Abs. 8 StV.
(2) Programme, die nicht der Grundversorgung zuzurechnen sind
Etwas anders ist die Rechtslage bei knftigen Programmerweiterungen des SWR, die Programme auerhalb des Grundversorgungsauftrages betreffen.
Der ffentlich-rechtliche Rundfunk ist grundstzlich nicht darauf beschrnkt, nur im Rahmen der Grundversorgung programmlich ttig zu sein. Die Grundversorgung ist kein "Ghetto" , in welches der ffentlich-rechtliche Rundfunk ein fr allemal eingesperrt ist.
Vor allem um eines sich anregend und belebend auf das Rundfunk-Gesamtangebot auswirkenden publizistischen Wettbewerbes und der Rundfunkfreiheit willen ist es dem Staat verwehrt, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme einfach zu untersagen. Er hat vielmehr auch jenseits der Grundversorgung die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zwischen ffentlichem und privatem Rundfunk zuzulassen.
BVerfGE 74, 197 ff. (332)
Allerdings darf der ffentlich-rechtliche Rundfunk auerhalb der Grundversorgung nicht alle mglichen bertragungswege mittels neuer Programme zu Lasten der privaten Seite "verstopfen".
In diesem Bereich gilt nicht mehr der Vorrang der Grundversorgung, sondern die geplanten Programme der ffentlich-rechtlichen Anstalt beanspruchen den gleichen Rang bei Knappheit von bertragungswegen wie die private Konkurrenz. Ebenso besteht hier keine unbedingte Finanzierungspflicht des Staates durch nderung der Gebhrenregelungen. Der Gesetzgeber braucht jenseits der Grundversorgung nicht jede Programmentscheidung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziell zu honorieren. Nur diejenigen Programme, die im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrages liegen, und so zu seiner Funktionserfllung erforderlich sind, fallen unter die finanzielle Seite der Entwicklungsgarantie.
Im Bereich jenseits der Grundversorgung besteht somit auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des 3 Abs. 3 StV keine automatische Verpflichtung zur Zulassung begrndeter knftiger SWR-Programme, sondern ein pflichtgemes Prfungsermessen der Lnder in Abwgung mit den legitimen Entfaltungsinteressen des privaten Rundfunks. Dies betrifft nicht nur die Zulassung neuer Programme, sondern u.a. auch in Baden-Wrttemberg die Bercksichtigung der Lage bei den technischen bertragungswegen iVm der Ttigkeit der Landesanstalt fr Kommunikation gem dem baden-wrttembergischen Landesmediengesetz.
Eine erleichterte Teilhabe mchte 3 Abs. 3, S. 2-3 StV dem SWR offenbar bei Versuchen verschaffen, die neuen rundfunktechnischen Programmglichkeiten oder neuen Formen von Rundfunk dienen sollen. Mit ihrem Verweis auf das jeweilige Landesrecht ist diese nicht sehr klar geratene Vorschrift im Lichte der Programmfreiheit und der Entwicklungsgarantie wohl dahin zu verstehen, da das Landesrecht derartige Versuche im Rahmen des Mglichen zult und untersttzt. Bei der Fassung der amtlichen Begrndung des StV wre eine derartige Klarstellung ntzlich.
cc) Ergebnis
Legt man die ausgefhrte verfassungskonforme Auslegung zugrunde, drfte 3 Abs. 3 StV "gerade noch" verfassungsrechtlich vertretbar sein. Es ist allerdings nicht zu verkennen, da die vertragsschlieenden Lnder auch an dieser Stelle bis an die Grenzen ihrer Gestaltungsmglichkeiten zu Lasten der Programmfreiheit des SWR gegangen sind.
c) Verbot regionaler und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hrfunkprogrammen fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz ( 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV)[2]
Einen besonders intensiven Eingriff in die Programmfreiheit des knftigen SWR verglichen mit der bisherigen programmlichen Lage bei SDR und SWF stellt das in 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV ausgesprochene Verbot regionaler und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hrfunkprogrammen fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz dar.
Zugelassen werden soll insoweit lediglich ein regionales Fenster fr den Regierungsbezirk Stuttgart im Rahmen des Musikprogramms. Als schrfster denkbarer Eingriff in den Kern der Rundfunkfreiheit bedarf ein solches Verbot einer gnzlich unanfechtbaren Begrndung, wenn es verfassungsrechtlichen Bestand haben soll.
aa) Eingriff in den Grundversorgungsauftrag
Wie bereits gezeigt, trgt der Staat in der dualen Rundfunkordnung Verantwortung dafr, da der ffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Grundversorgungsauftrag erfllen kann. Eine Beschrnkung der Programmfreiheit des SWR durch ein Verbot regionaler und landesbezogener Fenster wre daher von vornherein unzulssig, wenn hierdurch die Erfllung des Grundversorgungsauftrages unmglich gemacht wrde.
Regionale Programme, zu denen auch Fensterprogramme zu rechnen sind, gehren jedoch nach der Rechtsprechung grundstzlich nicht zur Grundversorgung.
BVerfGE 74, 297 ff. (326-331). Die dortigen Ausfhrungen beziehen sich auf regionalen und lokalen Rundfunk. Dagegen drften landesbezogene Fensterprogramme, wenn das Gesamtprogramm der Grundversorgung zuzurechnen ist, ihr ebenfalls zuzuordnen sein. Ein Verbot solcher Fenster drfte daher bereits wegen der Pflicht zur Ermglichung der Grundversorgung unzulssig sein. Hierauf wird im folgenden nicht weiter eingegangen.
Kritisch mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich WILHELMI, in: Verfassungsrechtliche Probleme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in den neuen Bundeslndern, 1995, auseinander.
Allerdings hat der baden-wrttembergische Verwaltungsgerichtshof krzlich den Grundversorgungscharakter eines sendegebietsweiten Programmes (S 4) bejaht, das zu bestimmten Zeiten fr regional bezogene Sendungen auseinandergeschaltet wird.
VGH BW, ZUM 1995, S. 151 ff.; vgl. auch BVerwG AfP 1995, S. 700 ff.
Dem Urteil lt sich jedoch nur entnehmen, da die Integration regionaler Programme in ein Gesamtprogramm nicht den Grundversorgungscharakter des Gesamtprogramms entfallen lt, nicht hingegen, da regionale Programme zur Grundversorgung gehren. Hier kommt es jedoch nur auf die Bewertung des Verbotes der regionalen Fenster an.
Zwar hat der VGH angemerkt, da fr die Beantwortung der Frage, ob ein von einem ffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter angebotenes Programm von der Grundversorgung erfat wird, nicht dessen isolierte Betrachtung mageblich ist. Entscheidend sei vielmehr, ob durch dieses Programm das Gesamtangebot des ffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert wird und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen.
Auch insoweit hat das Gericht aber nur festgestellt, da das damals zu beurteilende Programm trotz der regionalen Auseinanderschaltung der Grundversorgung zuzurechnen war und hat sich nicht zu der Frage geuert, ob diese der Grundversorgung frderlich ist.
VGH BW ZUM 1995, S. 151 ff. (153-156), unter Berufung auf die Rspr. des BVerfG.
3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV vereitelt damit, zumindest soweit ein Verbot regionaler Fenster geregelt wird, nicht die Erfllung des verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrages und verstt insoweit nicht gegen die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
bb) Zulssiges Verbot jenseits der Grundversorgung
In dem ber die Grundversorgung hinausgehenden Bereich geniet die Veranstaltung ffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen grundstzlichen Vorrang.
Der Staat ist lediglich verpflichtet, Chancengleichheit herzustellen und zu wahren.
Im Sinne solcher Gleichbehandlung ist es dem Gesetzgeber untersagt, die Veranstaltung regionaler Programme ausschlielich privaten Anbietern zu berlassen.
BVerfGE 74, 297 ff. (1. Leitsatz)
Dies geschieht in 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV jedoch nicht. Regionale Fenster werden nur fr die gemeinsamen Hrfunkprogramme fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz verboten.
Hierauf weist FECHNER, Der neue SWR-Staatsvertrag auf dem Prfstand der Rundfunkfreiheit (unverffentlichtes Manuskript), 1997, hin.
Im Rahmen der getrennten Landeshrfunkprogramme und im Landesfernsehprogramm sind sie ausdrcklich zulssig (1. und 3. Spiegelstrich). Der ffentlich-rechtliche Rundfunk des SWR mu daher im regionalen Bereich nicht vollstndig privaten Rundfunkveranstaltern weichen.
cc) Regionalfensterverbot und freie Meinungsbildung
Das Verbot der regionalen (und insoweit auch der landesbezogenen) Fenster gem 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV verstt jedoch gegen die grundgesetzliche Sicherung der freien Meinungsbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht im Baden-Wrttemberg-Beschlu ausgefhrt hat, mu der Gesetzgeber auch jenseits der Grundversorgung durch den ffentlich-rechtlichen Rundfunk grundstzlich die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zulassen.
BVerfGE 74, 297 ff. (332)
Die Rundfunkfreiheit dient der freien Meinungsbildung. In einer dualen Rundfunkordnung wird diese freie Meinungsbildung wesentlich dadurch gesttzt, da eine hohe Anzahl von Programmen unterschiedlicher Art zugelassen wird und da Wettbewerb zwischen diesen Programmen besteht. Dieser fr die Sicherung der Meinungsvielfalt wesentliche publizistische Wettbewerb hat fr den Rundfunk gerade im regionalen und und lokalen Bereich besondere Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher im Baden-Wrttemberg-Beschlu eine Regelung fr verfassungswidrig erklrt, die regionalen und lokalen Rundfunk privaten Anbietern vorbehalten wollte.
BVerfGE 74, 297 ff. (1. Leitsatz)
Die dortigen Ausfhrungen haben in ihren tragenden Erwgungen auch fr 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich SWR-StV Gltigkeit.
Das hier vorgesehene Verbot der regionalen und landesbezogenen Fenster berhrt die Rundfunkfreiheit der neu gegrndeten Anstalt empfindlich. Auch wenn man gesetzliche Manahmen dieser Art als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit begreifen wollte, lassen sie sich nicht durch irgendwelche allgemeine Erwgungen rechtfertigen, sondern mssen entweder der besseren oder zumindest der gleichwertigen Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen, sofern sie nicht als Eingriff in diese Freiheit durch die in Art. 5 Abs. 2 GG definierten Schranken gedeckt sind.
BVerfGE 74, 297 ff. (334); da die Veranstaltung regionaler Programme den Funktionen des Rundfunks entspricht und damit in besonderer Weise geschtzt werden mu, ergibt sich auch aus BVerfGE 87, 181 ff. (204).
Dies wirft die Frage auf nach den mageblichen Grnden fr die Verbote des 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV .
Zum Teil ist in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, gemeinsame Programme der beiden Lnder zu gewhrleisten. Die gemeinsamen Hrfunkprogramme sollten vor einer Zersplitterung nicht nur in regionale, sondern auch in baden- wrttembergische und rheinland-pflzische Teile bewahrt werden.
Die Tatsache, da sich das Fensterverbot nur auf die beiden gemeinsamen Hrfunkprogramme bezieht, sttzt auf den ersten Blick diese Interpretation.
Sie steht aber in offenem Gegensatz zum ausdrcklichen Ziel der staatsvertraglichen Vereinbarung. Danach dient das Zusammengehen der beiden Lnder legitimen politischen und konomischen Interessen. Im Programmbereich jedoch, um den es hier ja geht, soll nicht die lnderbergreifende Gemeinsamkeit, sondern die Identitt der beiden Lnder - und zwar jedes Landes fr sich - durch die Schaffung des SWR gestrkt werden.
In der Prambel des SWR-Staatsvertrages ist denn auch im Zusammenhang mit der Fusion einerseits von zunehmender Gre und wirtschaftlicher Leistungsfhigkeit, dem Abbau doppelt vorhandener Strukturen sowie der Doppel- und Mehrfachversorgung die Rede.
Im Zusammenhang mit programmatischen Fragen wird der Schwerpunkt aber ganz anders gesetzt: "....werden landes- und regionalspezifische Programminhalte des ffentlich-rechtlichenRundfunks zunehmende Bedeutung erlangen."; und noch eindeutiger: "Die Programme des SWR sollen die landmannschaftliche, wirtschaftliche, geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in beiden Lndern widerspiegeln (Hervorhebungen des Verf.).
Ausdrcklich wird dieser Ansatz in der Regierungserklrung des Ministerprsidenten von Baden-Wrttemberg Erwin Teufel zur Rundfunkneuordnung vom 23.04.1997 angesprochen, in der er u.a. ausfhrt: "Das Land Baden-Wrttemberg ... findet zu einer Rundfunkanstalt, die es fr seine Identitt ... braucht". Trotz des lnderbergreifenden Charakters der Anstalt wird damit deutlich, da die verbesserte Darstellung der landes- und regionalbezogenen Bezge, die Strkung der "Verbundenheit der Brger mit der reichen Geschichte ihres Landes"; ein vordringliches Anliegen ist. Dieses Ziel lt sich aber mit der o.g. Interpretation nicht vereinbaren.
Die Regelung des 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV knnte vielmehr dem Ziel dienen, auf diese Weise privaten Anbietern eine verbesserte Ausgangsposition im Wettbewerb zu verschaffen.
Diese Annahme liegt u. a. deshalb nicht fern, weil das mit den Fensterverboten belegte gemeinsame Hrfunkprogramm mit Musik fr Jngere an die Stelle der beiden fr diese Zielgruppen bisher besonders erfolgreichen Programme SDR 3 und SWF 3 treten soll.
Wie das Bundesverfassungsgericht im Baden-Wrttemberg-Beschlu ausdrcklich festgestellt hat, knnen solche wirtschaftlichen Grnde gegenber den Anforderungen der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt keine Verbote von Beitrgen zur regionalen Meinungsbildung rechtfertigen.
BVerfGE 74, 297 ff. (334 f.)
Auch eine etwaige Erwgung, den privaten Anbietern im Rahmen der dualen Rundfunkordnung zu gleichen Anteilen und Chancen zu verhelfen, wre in diesem Zusammenhang unzulssig.
Die duale Rundfunkordnung ist kein Ziel oder Wert in sich, sondern mu immer vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlichen Vorgaben verstanden werden, nmlich durch Rundfunkfreiheit freie und vielfltige Meinungsbildung zu verwirklichen. Private Anbieter haben daher im Wettbewerb mit dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk jenseits der Grundversorgung ebensowenig wie diese einen Anspruch auf "gleiche Marktanteile". Sie haben hier lediglich einen Anspruch auf Chancengleichheit. Dieser gilt gleichermaen fr die ffentlich-rechtlichen Veranstalter. Verbote wie in 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich verhindern aber gerade eine solche Chancengleichheit. Das Bundesverfassungsgericht hat dies unmiverstndlich ausgefhrt:
"Entweder die privaten Veranstalter stellen sich dem publizistischen Wettbewerb, indem sie sich bemhen, ihrerseits vielseitige und fr den Hrer oder Zuschauer interessante Programme anzubieten; dann erfllen sie ihre ergnzende und bereichernde Funktion im dualen Rundfunksystem und es bedarf keines Verbotes ffentlich-rechtlicher Programme. Oder die privaten Veranstalter sind zu keinem Angebot imstande, das gegen ein konkurrierendes ffentlich-rechtliches Programm zu bestehen vermag; dann kann auch ein gesetzliches Verbot solcher konkurrierender Programme der Freiheit der Meinungsbildung und insbesondere der Rundfunkfreiheit nicht dienen. Erlt der Gesetzgeber gleichwohl ein solches Verbot, so liegt darin jedenfalls keine zulssige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit."
BVerfGE 74, 297 ff. (335)
3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV beinhaltet daher keine verfassungsgeme Ausgestaltung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Darber hinaus bedeutet die Regelung aber auch keine zulssige Schranke der Rundfunkfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
Jedes Verbot von Rundfunkveranstaltungen bringt eine Beschrnkung des Wettbewerbes mit sich. Der publizistische Wettbewerb ist aber gerade essentiell zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung und dies insbesondere auch im regionalen Bereich. Ein solches Verbot wre also nur dann eine verhltnismige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, wenn es zum Schutz berwiegender Rechtsgter geboten wre. Das ist aber, wie bereits ausgefhrt, nicht der Fall.
Wie Programmsachverstndige besttigen knnen, erweist sich die Regelung des 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich darber hinaus sogar als ausgesprochen unvernnftig und schdlich fr die gemeinschaftlichen Hrfunkprogramme BW/RhPf.
Die regionalen Mentalitten und das ensprechende Medieninteresse sind in den beiden Bundeslndern (teilweise sogar innerhalb desselben Bundeslandes) "von Koblenz bis Konstanz" recht unterschiedlich. Daher macht die Bestimmung keinen vernnftigen Sinn, wenn die beiden Zweilnderprogramme in ihrem gemeinschaftlichen Programm "auch landes- und regionalbezogene Inhalte" haben sollen, wie es 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV vorschreibt.
Die mit dem SWR-StV beabsichtigte Strkung der Landesidentitten und auch regionaler Besonderheiten lt sich programmpraktisch in erster Linie durch jene regionalen und landesbezogenen Fenster im Gemeinschaftsprogramm erreichen, welche die Vorschrift in sinnwidriger Weise verbieten mchte. Auch so gesehen kann von einer verhltnismigen Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG nicht die Rede sein.
Insbesondere kann ein solches Verbot nicht mit der Erwgung gerechtfertigt werden, da bertragungskapazitten fr private Anbieter reserviert werden sollen. Abgesehen von der Tatsache, da sich Fensterprogramme technisch u.U. auch ohne Belegung zustzlicher Frequenzen realisieren lassen, ist festzuhalten, da im Bereich der regionalen Fensterprogramme, die jenseits der Grundversorgung liegen, das Gebot der Chancengleichheit fr die ffentlich-rechtlichen und privaten Anbieter gilt. Falls nicht ausreichende bertragungskapazitten vorhanden sind, kann die Mangelsituation nicht dadurch behoben werden, da die Veranstaltung bestimmter Programme verboten wird. ffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern mu vielmehr grundstzlich die Veranstaltung nach gleichen Bedingungen ermglicht werden.
BVerfGE 74, 297 ff. (341)
Ntigenfalls sind Frequenzentscheidungen zu treffen, die daran orientiert sind, wie die Rundfunkfreiheit im Sinne der Gewhrleistung der Meinungsvielfalt unter Abwgung aller Umstnde im dualen System am besten gewhrleistet wird.
3. Verbot bestimmter Werbung und von Sponsoring ( 8 StV)
Nach 8 StV ist dem SWR "lokal- und regionalbezogene Werbung einschlielich Sponsoring" nicht gestattet. Im brigen gelten die einschlgigen Regelungen des allgemeinen Lnder-Rundfunkstaatsvertrages ber Werbung und Sponsoring. Im Umkehrschlu ist dem 8 StV offenbar zu entnehmen, da landesbezogene Werbung oder solche, die sich auf das gesamte SWR-Sendegebiet bezieht, zulssig sein soll.
Allerdings ist neben 8 StV fr Baden-Wrttemberg weiterhin 14 Abs. 2 des Landesmediengesetzes i. d. F. v. 17. 3. 1992 zu beachten. Danach ist Werbung unzulssig, die in Rundfunkprogrammen, Programmteilen oder einzelnen Sendungen der Landesrundfunkanstalten nicht fr deren gesamtes Sendegebiet im Land veranstaltet und verbreitet werden.
Das Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz vom 28.7.1992, zuletzt gendert durch Gesetz vom 17.12.1996 enthlt kein vergleichbares Werbeverbot fr dieses Land.
Werbeverbote im ffentlich-rechtlichen Rundfunk sind zulssig. Die in der Bestands- und Entwicklungsgarantie des ffentlich-rechtlichen Rundfunks mitenthaltene Finanzierungsgarantie erstreckt sich grundstzlich nicht auf einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist, da die Finanzierung der Ttigkeit der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und da den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermglicht wird, deren Veranstaltung zur Wahrnehmung des Grundversorgungsauftrages erforderlich ist.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 90, 60 ff. (91).
Die dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk geme Art der Finanzierung ist die Gebhrenfinanzierung. Daneben ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch Werbungsfinanzierung im ffentlich-rechtlichen Rundfunk zulssig. Sie darf jedoch wegen der hiermit verbundenen programm- und vielfaltsverengenden Tendenzen die Gebhrenfinanzierung nicht in den Hintergrund drngen.
Im Sinne dieser Grundstze war bereits ein frheres Werbeverbot im ffentlich-rechtlichen Regional- und Lokalfunk nach dem damaligen 13 Abs. 4 bad.-wrtt. LMG vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
BVerfGE 74, 297 ff. (341 ff.)
Ein solches Werbeverbot beeintrchtigt nicht den publizistischen Wettbewerb in den regionalen und lokalen Programmen, sondern dient ihm sogar, weil es dazu beitrgt, da an diesem Wettbewerb Beteiligte nicht aus wirtschaftlichen Grnden ausscheiden mssen. Anderes wrde nur gelten, falls sich lngerfristig ergeben sollte, da die Regionalprogramme des SWR sich ohne zustzliche Einnahmen nicht finanzieren lieen und der Gesetzgeber fr eine anderweitige Kostendeckung nicht Sorge getragen htte.
BVerfGE 74, 297 ff. (344); 87, 181 ff. (200);
Zur verfassungsrechtlichen Zulssigkeit von Werbeverboten vgl. auch WILHELMI, Verfassungsrechtliche Probleme des ffentlichen-Rundfunks in den neuen Bundeslndern, 1995, S. 259 ff.
Der Wortlaut des 8 StV ist jedoch unglcklich und miverstndlich gefat. Insoweit sollte in der amtlichen Begrndung zum StV fr Klarheit gesorgt werden.
Verstndlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da im lokalen und regionalen Programm des SWR solche Werbung untersagt sein soll, die fr dieses Programm eigens beschafft wurde. Dies entspricht der Ratio, da bei der lokal/regional beschafften Werbung der privaten Seite ein gewisser Schutz zukommen soll.
Zu weitgehend erscheint dagegen sowohl nach dem Sachgehalt als auch im Sinne einer rechtsstaatlich tragfhigen Begrndung die Formulierung, da lokal- und regionalbezogene Werbung dem SWR generell untersagt sein soll. Soll dies bedeuten, da der SWR auch in landes- und sendegebietsweiten Programmen ausschlielich landes- und sendegebietsbezogene Werbung verbreiten darf
Dies wrde der Ratio der Regelung nicht gerecht, der privaten Seite lediglich fr ihre Regional- und Lokalprogramme eine finanzielle Absicherung zu gewhrleisten. Auch ein Umkehrschlu aus 14 Abs. 2 LMG legt jedenfalls fr Baden-Wrttemberg die Absicht des Gesetzgebers nahe, Werbung in "Gesamtsendegebieten" grundstzlich ohne weitere Einschrnkung zuzulassen.
14 Abs. 2 LMG bedarf seinerseits mindestens einer Anpassung an den SWR-StV, da er noch von der getrennten Existenz von SDR und SWF ausgeht. Bis dahin wird man diese Norm sinngem so verstehen mssen, da in Baden-Wrttemberg mit den dort erwhnten "Gesamt-Sendegebieten" sowohl Gemeinschaftsprogramme fr das ganze Sendegebiet des SWR als auch die Landesprogramme des knftigen Landessenders Stuttgart gemeint sind. Das mit 14 Abs. 2 LMG beabsichtigte Werbungsverbot zielt erkennbar auf den lokalen und regionalen Bereich.
Auf der anderen Seite entspricht es dem Wortlaut des 8, und auch der Ratio des Lokal- und Regionalschutzes, da landesbezogene oder sonstige berregionale Werbung nicht unter das Verbot des 8 fllt. Fr Baden-Wrttemberg knnte allerdings 14 Abs. 2 LMG eingreifen. Eine unterschiedliche Regelung fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz ist jedoch wenig zweckdienlich.
Insofern knnte eine andere, der Rechtsklarheit dienliche gemeinsame Lsung fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz dahin gehen, knftig 14 Abs. 2 LMG ersatzlos zu streichen.
8 SWR-StV wre dann als lex specialis eine abschlieende gemeinsame Regelung der Werbungsverbote fr beide Lnder. Es kann wohl beispielsweise nicht ein Verbot jeglichen Sendungssponsorings des SWR auf lokaler/regionaler Ebene oder sogar eines Veranstaltungssponsorings auerhalb der Programmttigkeit gemeint sein. Auch Letzteres ist notwendig lokaler oder regionaler Natur.
Zu diesen verschiedenen Fragen, die sich aus der unklaren und insoweit rechtsstaatlich bedenklichen Fassung des 8 ergeben, besteht Klrungsbedarf.
Er sollte soweit mglich ber eine przisere Fassung des 8 gesucht werden, die sich auf den Sinn eines angemessenen Schutzes der privaten Seite beschrnkt, mindestens aber ber eine entsprechende "authentische Interpretation" in der amtlichen Begrndung.
4. bergang der bertragungswege des SDR/SWF auf den SWR ( 41 Abs. 8 StV)
Von wesentlicher Bedeutung unter dem Gesichtpunkt der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit ist die Regelung der bertragungswege. Ohne eine hinreichende Zahl an Frequenzen u.. lt sich der Grundversorgungsauftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erfllen. Zur Grundversorgung rechnet nicht nur das inhaltlich umfassende, meinungsvielfltige Programm, sondern ebenso technisch die Fhigkeit der Anstalten, die gesamte Bevlkerung ihres Sendegebietes mit den der Grundversorgung zuzurechnenden Programmen erreichen zu knnen.
BVerfGE 73, 118 ff.
(S. 158:"Gewhrleistung der Grundversorgung fr alle")
Unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt ist die Regelung des 41 Abs. 8 StV zu betrachten. Hiernach drfen die bisher SDR und SWF in Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz zugeteilten bertragungswege vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach den beiderseitigen Landesrechten eine abweichende Regelung getroffen ist.
Sowohl der eben erwhnte Verfassungsgrundsatz der "Grundversorgung fr alle" als auch auf der Ebene des Staatsvertrages die bergreifende Bestimmung des 41 Abs. 1 StV legen nahe, da mit 41 Abs. 8 nicht eine zwangslufige Neuzuteilung des Frequenzbestandes von SDR/SWF an den SWR zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeint sein kann. Wenn nach 41 Abs. 1 mit dem 1. Oktober 1998 "smtliche ... Sachmittel" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den aufgelsten SDR und SWF auf den SWR bergehen, ist darin begriffsnotwendig auch der Frequenzbestand der beiden bisherigen Anstalten eingeschlossen. Diese auf den SWR bergegangenen bertragungswege knnen von der Nachfolgeanstalt fr ihre Grundversorgungs- und sonst gesetzlich bestimmten Programme weiterbenutzt werden, solange sie einen einschlgigen Bedarf schlssig darzulegen vermag.
Dabei mag es knftig unter Bercksichtigung des dem SWR nach 42 Abs. 3 StV erteilten Auftrages, die Nutzung der bertragungswege und die Programmversorgung der Bevlkerung zu optimieren, zu berprfungen und Abnderungen kommen.
In diesen Zusammenhang gehrt auch der Appell der Prambel des StV an den SWR, vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen im Sendegebiet des SWR so rasch wie mglich abzubauen. Mit diesem "Optimierungsauftrag" ist jedoch offensichtlich keine Einbahnstrae im Sinne eines notwendigen Frequenzabbaues beim SWR gemeint. Dies verdeutlichen die Hinweise an den eben erwhnten Stellen, da gleichzeitig die technische und die Gesamtversorgung der Bevlkerung mit den SWR-Programmen verbessert werden soll.
In solchen Zusammenhngen mag es zu der Notwendigkeit kommen, das bisherige Landesrecht in Baden-Wrttemberg und/oder Rheinland-Pfalz abweichend zu gestalten, wie in 41 Abs. 8 angesprochen. Leitender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt bei hiernach notwendigen Verhandlungen zwischen SWR und LfK mu dann aber primr die erwhnte Gewhrleistung der "Grundversorgung fr alle" sein.
Dasselbe gilt bei einer etwaigen knftigen Erweiterung von SWR-Programmen im Bereich der Grundversorgung. Im Sinne der oben erluterten verfassungskonformen Auslegung des 3 Abs. 3 StV ist insoweit der Vorrang der Grundversorgung mageblich. Der SWR htte gegenber der LfK Anspruch auf Zuteilung geeigneter freier Frequenzen beziehungsweise auf eine vorzugsweise Bercksichtigung bei der technischen Neuschaffung von bertragungswegen.
Jenseits der Grundversorgung lge die Zuteilung an den ffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. an Private im pflichtgemen Ermessen der LfK unter den Gesichtspunkten der Optimierung der dualen Rundfunkordnung im Hinblick auf die Verwirklichung freier und vielfltiger Meinungsbildung.
5. Zusammensetzung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des SWR ( 14, 20 StV)
Organe des SWR sind neben dem Intendanten der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat ( 13). Auerdem werden bei den Landessendern Mainz und Stuttgart Landesrundfunkrte aus den dem jeweiligen Land zuzuordnenden Mitgliedern des Rundfunk- und Verwaltungsrates des SWR gebildet ( 24).
a) Rundfunkrat
aa) Zusammensetzung
Der Rundfunkrat des SWR setzt sich aus 74 Mitgliedern zusammen. Von ihnen kommen 51 aus Baden-Wrttemberg und 23 aus Rheinland-Pfalz ( 14). Von den 74 Mitgliedern werden 12 aus den beiden Landtagen entsandt, 3 Mitglieder von den beiden Landesregierungen. Die brigen werden von zahlreichen gesellschaftlich relevanten Gruppen entsandt, darunter solche ffentlich-rechtlicher Art (Gemeindetag, Landkreistag, Stdtetag). Bei der Entsendung sind Frauen angemessen zu bercksichtigen ( 14 Abs. 6). Wenn sich die entsendeberechtigten Organisationen nicht ber ihren Kanditaten fr den Rundfunkrat einigen knnen, erfolgt eine Nachwahl durch den Rundfunkausschu des jeweiligen Landtages ( 14 Abs. 4).
Der staatlich/politische Anteil im SWR-Rundfunkrat betrgt auf diese Weise 15 von 74 Mitgliedern = ca. 20%. Die gleiche Relation gilt fr die beiden Landesrundfunkrte.
Im Rundfunkrat des SDR liegt der politisch/staatliche Anteil bisher etwas niedriger. Von den 31 Mitgliedern des SDR-Rundfunkrates werden 5 vom bad.-wrtt. Landtag gewhlt.
Sie mssen nicht notwendig Abgeordnete sein ( 4 Satzung SDR).
Dagegen ist die politisch/staatliche Seite im Rundfunkrat des SWF mit 11 von 49 Mitgliedern hnlich reprsentiert, wie dies knftig im SWR-Rundfunkrat der Fall sein soll ( 10 SWF-StV).
bb) Aufgaben
Die Aufgaben des SWR-Rundfunkrates liegen in der Vertretung der Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Rundfunks, insbesondere durch eine Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Programmgrundstze. Ferner obliegt ihm u.a. die Wahl/Abberufung des Intendanten gemeinsam mit dem Verwaltungsrat, weitere wichtige Wahlrechte, die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Beschlufassung ber die Satzung, ebenfalls gemeinsam mit dem Verwaltungsrat.
Die Aufgaben der beiden Landesrundfunkrte sind ansehnlich. Soweit von den Landessendern Mainz und Stuttgart zu verantwortende Landesprogramme betroffen sind, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat an die Stelle des SWR-Rundfunkrates ( 24 Abs. 2).
b) Verwaltungsrat
aa) Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat des SWR besteht aus 15 Mitgliedern. Von ihnen whlt der Rundfunkrat 8 Mitglieder (6 aus Baden-Wrttemberg und 2 aus Rheinland-Pfalz). Diese 8 Mitglieder drfen nicht von den Landtagen der Regierungen entsandt sein. 4 Mitglieder werden aus den beiden Landtagen entsandt, 3 Mitglieder von den beiden Landesregierungen. Fr jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen ( 20).
Der staatlich/politische Anteil betrgt auf diese Weise im SWR-Verwaltungsrat 7 von 15 Mitgliedern = ca. 47 %. Die jeweiligen Mitglieder des SWR-Verwaltungsrates aus Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz sind gleichzeitig Mitglieder der entsprechenden Landesrundfunkrte ( 24 Abs. 1).
Die Mitgliedschaften im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat des SWR schlieen sich gegenseitig aus ( 13 Abs. 3).
Der staatlich/politische Anteil ist im SDR-Verwaltungsrat schwcher ausgeprgt. Er besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 5 vom Rundfunkrat und 4 vom Landtag gewhlt werden. Bei letzteren sollen die vier strksten Landtagsfraktionen bercksichtigt werden. Mitglieder des Verwaltungsrates drfen nicht Mitglied der Regierung sein ( 7 Satzung SDR).
Beim SWF-Verwaltungsrat, der ebenfalls aus 9 Mitgliedern besteht, whlt der Rundfunkrat 6 Mitglieder, whrend die Landesregierungen 3 Mitglieder entsenden ( 12 StV-SWF).
Whrend beim SDR keine Inkompatibilitt zwischen Mitgliedschaft im Rundfunk- und Verwaltungsrat besteht, ist eine solche beim SWF vorgesehen ( 12 Abs. 3 StV-SWF).
bb) Aufgaben
Die Aufgaben des SWR-Verwaltungsrates liegen insbesondere in der berwachung der Geschftsfhrung des Intendanten, in der Wahl/Abberufung des Intendanten und der Beschlufassung ber die Satzung gemeinsam mit dem Rundfunkrat, in der Festlegung des Haushaltsplanes sowie in einer Reihe weiterer wirtschaftlich/finanzieller Befugnisse.
c) Staatsferne in der inneren Organisation des SWR
Da die Freiheit des ffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich durch eine "staatsferne" innere Organisation abgesichert sein mu, ergeben sich Grenzen fr das zulssige Ausma der staatlich/politischen Mitgliedschaften ("Staatsbank") in Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Solchen staatlichen Vertretern darf zwar in den Organen der Anstalt ein angemessener Anteil eingerumt werden, da dies zur demokratischen Legitimation beitrgt. Die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Verwaltungsrat mu aber sicherstellen, da die Rundfunkfreiheit der Anstalt im Interesse der Meinungsvielfalt vor zu weitgehenden staatlich/politischen Einflunahmen gesichert bleibt. Ein "grob einseitig zusammengesetztes Kontrollgremium" eignet sich nicht zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk und gengt nicht den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
BVerfGE 12 205 ff. (263); 83, 238 ff. (336).
Die Rechtsprechung hat bisher keine genauen Zahlen aufgestellt, jenseits deren ein unzulssig intensiver Staatseinflu angenommen werden mte. Dabei sind auch die Aufgaben des jeweiligen Gremiums mitzubedenken. Da Rundfunkfreiheit vor allem anderen Programmfreiheit bedeutet, ist das Ausma denkbaren Staatseinflusses im Rundfunkrat besonders kritisch zu sehen. Auf jeden Fall wird ein majoritrer politischer Einflu als verfassungsrechtlich unzulssig angesehen.
Eine Staatsquote von ber 50% wird ziemlich unstrittig als verfassungswidrig angesehen, vgl. OVG Lneburg DV 1979, 170; VG Hamburg DV 1980, 491; nach BayVerfGH NJW 1990, S. 311 (313) ist entscheidend, da weder der Staat noch andere Hoheitstrger "dominieren" drfen; in der Lehre wird aber auch bereits bei einer Beteiligung von 1/3 staatlicher Reprsentanten die Grenze der Verfassungswidrigkeit angesetzt, vgl. KEWENIG, Zu Inhalt und Grenzen der Rundfunkfreiheit, 1978, S. 69; SCHUSTER, Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990, S. 149 f. m.w.N.
d) Verfassungsrechtliche Beurteilung der inneren Organisation des SWR
aa) Der Rundfunkrat des SWR
Betrachtet man vor diesem Hintergrund die o. g. Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates nach 14 StV, ergeben sich keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Der hier vorgesehene staatlich/politische Anteil von 20 % erzeugt in Verbindung mit den breit gestreuten Entsendeberechtigungen der verschiedenen gesellschaftlich relevanten Gruppen in Hhe von insgesamt ca. 80 % keine "grob einseitige" Zusammensetzung des Rundfunkrates.
Das gilt auch unter der Bercksichtigung der Tatsache, da sich unter diesen 80 % weitere Vertreter ffentlicher Einrichtungen im weiteren Sinne, wie z. B. des Gemeinde- oder Stdtetages, befinden. Die vorgesehene Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates entspricht auch derjenigen vergleichbarer Gremien, die verfassungsrechtlich unangefochten geblieben sind.
Auf die hnliche Zusammensetzung des SWF-Rundfunkrates wurde bereits hingewiesen. Eine ungefhr vergleichbare Reprsentation der "Staatsbank" findet sich ferner z. B. im Fernsehrat des ZDF ( 20 ZDF-Staatsvertrag), im Rundfunkrat des MDR ( 19 MDR-Staatsvertrag) und im Hrfunkrat des Deutschlandradios ( 21 D-Radio-StV: dort in der nicht unbedenklichen Hhe von sogar 19 Staatsvertretern eines 40-kpfigen Gremiums).
Neuartig ist die Einschaltung der Rundfunk-Ausschsse der beiden Landtage als "Ersatz-Wahlgremium", wenn sich entsendungsberechtigte Organisationen nicht auf ihr Mitglied fr den Rundfunkrat einigen knnen ( 14 Abs. 4). Da die Landtagsausschsse auch in diesem "Notfall" an Vorschlagsrechte der entsendenden Organisationen gebunden bleiben, erscheint dieRegelung hinnehmbar, obwohl sich der Rundfunkrat als nherliegender "Nothelfer" angeboten htte.
17 Abs. 3 NDR-StV enthlt eine hnliche Regelung wie 14 Abs. 3 SWR-StV.
bb) Der Verwaltungsrat des SWR
Schwieriger ist die verfassungsrechtliche Zulssigkeit des staatlich/politischen Einflusses im knftigen Verwaltungsrat des SWR zu beurteilen. Mit der in 20 StV vorgesehenen "Staatsbank" von 47 % der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (7 von 15 Mitgliedern) kommt die Regelung dem verfassungsrechtlich zulssigen Maximum staatlichen Einflusses zumindest unmittelbar nahe. Es ist anerkannt, da die staatlich/politische Seite jedenfalls nicht die Mehrheit in einem der Kontrollgremien der Anstalten haben darf.
BVerfGE 57, 295 ff. (325): Keine Auslieferung des Rundfunks an eine oder einzelne gesellschaftliche Gruppen, was a fortiori fr den Staatseinflu gelten mu. Ebenso BVerfGE 83, 238 ff. (333 ff.).
BayVerfGH NJW 1990, S. 311 (313) hlt auch eine knapp unter 50% liegende "Staatsbank" beim Verwaltungsrat des ZDF fr hinnehmbar, wenn die dem Staat zuzurechnenden Vertreter aus verschiedenen Lndern kommen und der Staatseinflu so "fderalistisch gebrochen" ist.
ber die Mitgliedschaft als solche hinaus, gilt bereits eine Regelung als verfassungsrechtlich bedenklich, bei welcher der Staat auf die Entscheidungsfindung einer greren Zahl der Rundfunk- und Verwaltungsrte nheren Einflu nehmen kann, HERRMANN, aaO, 11, Rn 25.
Im Lichte dieser anerkannten Grundstze ist mit zu bedenken, da sich unter den vom Rundfunkrat in den Verwaltungsrat gewhlten acht Mitgliedern solche befinden knnen, die gesellschaftlich relevanten Gruppen aus dem ffentlichen Raum im weiteren Sinne angehren (z. B. Gemeindetag, Landkreistag, Stdtetag, Freie Whlervereinigung). Auf diese Weise kann sich die Reprsentanz der "ffentlich-rechtlichen Seite" weiter verstrken. Ausgeschlossen ist insoweit nur die Wahl deutscher und europischer Parlamentarier und von Regierungsvertretern bzw. der Europischen Kommission durch den Rundfunkrat in den Verwaltungsrat ( 14 Abs. 4). - Andererseits kommen die Vertreter der staatlich/politischen Seite aus zwei verschiedenen Bundeslndern und die sonstigen ffentlichen Vertreter reprsentieren wieder andere, vorwiegend kommunale Interessen. Die "Staatsbank" im Verwaltungsrat des SWR ist damit im Sinne der o.g. Entscheidung des BayVerfGH "fderalistisch/kommunal gebrochen".
Theoretisch knnten die Regeln ber die Beschlufhigkeit des Verwaltungsrates ( 23 Abs. 3) mit einer Mindestprsenz von 8 Mitgliedern sogar in bestimmten Fllen zu einer Beschlufhigkeit unter mehrheitlicher Beteiligung der "Staatsbank" fhren. Die Unwahrscheinlichkeit eines solchen Falles wird allerdings durch die Vertretungsregelung des 20 Abs. 1 unterstrichen.
Eine vergleichbar starke Besetzung der "Staatsbank" im Verwaltungsrat findet sich sonst nur in seltenen Fllen.
Zur schwcheren Staatsreprsentation bei SDR und SWF vgl. oben. Die 12 Mitglieder des NDR-Verwaltungsrates werden vom Rundfunkrat gewhlt ( 24 NDR-StV). Gleiches gilt beim MDR ( 25 MDR-StV). hnlich drfen beim WDR von den 9 Verwaltungsratsmitgliedern nur bis zu 2 der "Staatsbank" angehren ( 20 WDR-Gesetz).
Bei den mit 20 SWR-StV vergleichbaren Regelungen sind zu nennen zum einen wieder besonders weitgehend 24 StVD-Radio: 4 Staatsvertreter gegenber 4 Vertretern von ARD und ZDF), zum anderen 17 ZDF-Staatsvertrag (Fassung 1961; 4 Lnder- und Bundesvertreter unter 9 Mitgliedern).
Die ZDF-Regelung wurde vom BayVerfGH NJW 1990, S. 311 ff. als noch verfassungsrechtlich hinnehmbar angesehen. Im neuen ZDF-Staatsvertrag (Fassung 1991) stehen nunmehr 6 staatlich/politischen 8 sonstige Vertreter gegenber.
Zugunsten einer Auslegung, welche die Zusammensetzung des SWR-Verwaltungsrates gem 20 StV gerade noch "diesseits der Linie" verfassungsrechtlicher Zulssigkeit sieht, lt sich neben dem Hinweis auf die z.T. von der Rechtsprechung besttigten vergleichbaren Bestimmungen bei ZDF und D-Radio die Aufgabenstellung des Verwaltungsrates anfhren, die beim SWR wie auch sonst im wesentlichen wirtschaftlich-finanziell ausgerichtet und damit von der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit etwas strker abgesetzt ist als im Falle des Rundfunkrates. Allerdings bestehen zwischen Haushaltskompetenzen und tatschlicher Ermglichung von Programmen Zusammenhnge.
Auch werden die im Verwaltungsrat denkbaren, vom Rundfunkrat gewhlten "weiteren ffentlichen Vertreter" (Gemeindetag usf.) rundfunkrechtlich wegen ihrer Autonomie gegenber dem Staat im engeren Sinne im allgemeinen nicht dem unmittelbaren Staatseinflu zugerechnet, sondern den gesellschaftlich relevanten Gruppen, aus denen der Rundfunkrat stark mehrheitlich besteht.
Der nach 23 Abs. 3 theoretisch denkbare Fall eines beschlufhigen "Rumpf-Verwaltungsrates" mit mehrheitlich prsenten Staatsvertretern soll dem Vernehmen nach angesichts der jahrzehntelangen Prsenz-Erfahrungen in den Verwaltungsrten von SDR und SWF praktisch auszuschlieen sein.
Im Hinblick auf die insgesamt verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wre es jedoch angeraten, dem SWR die Befugnis einzurumen, im Rahmen seiner Satzung die Mglichkeit einer Majorisierung des Verwaltungsrates durch die Regierungsvertreter auszuschlieen.
Als Vorbild fr eine solche Bestimmung knnte die Rechtslage beim SWF dienen.
Bereits in der gemeinsamen Erklrung der Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Baden und Wrttemberg-Hohenzollern vom 10.10.1951 zum Staatsvertrag ber den Sdwestfunk vom 27.08.1951 wurde unter Ziffer 3 festgelegt, da die Bestimmung des 12 Abs. 4 ber die Beschlufhigkeit des Verwaltungsrates in der Satzung durch eine Bestimmung des Inhalts ergnzt werden kann, da die Beschlufhigkeit nur dann gegeben ist, wenn sich unter den anwesenden fnf Mitgliedern mindestens drei gewhlte Mitglieder befinden.
Entsprechend dieser gemeinsamen Erkrung wurde denn auch in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der SWF-Satzung bestimmt: "Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von fnf Mitgliedern beschlufhig, sofern wenigstens drei von ihnen vom Rundfunkrat gewhlte Mitglieder sind."
Eine analoge Regelung knnte in die knftige Satzung aufgenommen werden, die sich der SWR nach 1 Abs. 2 StV gibt.
Unter diesen Umstnden mu man die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach 20 StV, auch wenn sie nicht ber jeden Zweifel erhaben ist, insgesamt noch nicht als "grob einseitig" zugunsten des Staates begreifen und kann sie als noch verfassungsrechtlich haltbar ansehen.
Rundfunkverfassungspolitisch bedeutet 20 StV eine bemerkenswerte Abweichung von den entsprechenden Organisationsstrukturen bei SDR und SWF zu Lasten der "Staatsferne" des SWR-Verwaltungsrates.
IV. Abschlieende Bewertung
Die rechtsgutachtliche Untersuchung hat ergeben, da der SWR-Staatsvertrag infolge seiner Regulierungsdichte und damit verbundener Strkungen der Position des Staates gegenber den Anstalten an verschiedenen wichtigen Stellen zu Lasten der "Staatsferne" des SWR geht.
Mehrfach, insbesondere beim Staatsvertragsvorbehalt im Falle von Programmerweiterungen ( 3 Abs. 3) oder bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ( 20) bewegen sich die Regelungen hart an der Grenze der noch vertretbaren Begrenzungen der verfassungsrechtlich geschtzten Rundfunkfreiheit des SWR.
Bisweilen mute eine verfassungskonforme Auslegung angewendet werden, um die Norm mit der Rundfunkfreiheit in Einklang zu halten.
Im Falle des Verbotes regionaler und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hrfunkprogrammen fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz erscheint die nach Art. 5 Abs. 1 GG gebotene Sicherung der programmlichen Meinungsvielfalt jedoch in nicht mehr tragbarer Weise angetastet. Eine Abnderung dieser Regelung - in welcher Form auch immer - erscheint verfassungsrechtlich geboten. Es wre zu begren, wenn sich diese Korrektur rasch in demselben Geiste positiver Kooperation zwischen den Landesregierungen und SDR/SWF bewerkstelligen liee, der zum erfolgreichen Abschlu des SWR-Staatsvertrages und damit zu einer den ffentlich-rechtlichen Rundfunk im Sdwesten Deutschlands und darberhinaus insgesamt strkenden Neuordnung gefhrt hat.[3]
V. Thesenartige Zusammenfassung
1. Am 15. April 1997 haben die Landesregierungen von Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz in Mannheim den Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk (SWR) paraphiert. Ziel des StV ist die Errichtung einer ffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalt "Sdwestrundfunk" (SWR) mit Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart (Dienstort Intendant), 1 Abs. 1.
Mit dem SWR-Staatsvertrag soll eine jahrzehntelange Auseinandersetzung ber die Neuordnung der Rundfunklandschaft im deutschen Sdwesten abgeschlossen werden. Nachdem verschiedene Anstze in den siebziger und achtziger Jahren politisch gescheitert waren, liegt nunmehr mit dem SWR-Staatsvertrag erstmals eine konkrete Lsung in Gestalt der Errichtung einer Zweilnder-Anstalt SWR vor.
2. Rundfunkrechtlich markiert der Text des StV einen augenblicklichen Endpunkt gesetzgeberisch/staatsvertraglicher Entwicklungen des Rundfunkrechts in Deutschland, die von verhltnismig lockeren Regelungen der unmittelbaren Nachkriegszeit hin zu einer immer dichteren Regulierung verlief.
3. Verfassungsrechtlich diskussionswrdig sind im SWR-Staatsvertrag in erster Linie die in innerem Zusammenhang stehenden Regelungen der 3 Abs. 1, Abs. 3, 8 und 41 Abs. 8 StV. Sie betreffen die Programmautonomie der Anstalt unter den Gesichtspunkten einer Festlegung der Zahl und Arten der Programme des SWR, damit verbundener Werbungsverbote sowie der Regelung der bertragungswege (Frequenzen) fr diese Programme. Die besondere Relevanz dieser Bestimmungen ergibt sich aus der Tatsache, da die Programmfreiheit nach verfassungsrechtlichem Verstndnis das Kernstck der Rundfunkfreiheit bildet.
4. Nach 1 Abs. 2 hat der SWR das Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen dieses Staatsvertrages". Diese Formulierung kann lediglich auf solche Eingrenzungen zielen, die verfassungsrechtlich zulssig sind. Sie ist mit anderen Worten deklaratorisch.
Damit ist sie einerseits nicht zwingend notwendig, bringt aber andererseits auch keine Beschrnkungsmglichkeiten, die nicht ohne sie denkbar wren.
1 Abs. 2 unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. a. Bei der rechtlichen Beurteilung der Programmfestlegungen des 3 Abs. 1 StV ist davon auszugehen, da die Rundfunkfreiheit der Anstalten in erster Linie Programmfreiheit ist. Die Entscheidung im Hinblick auf Anzahl und Umfang der Programme ist daher "primr" Sache der Rundfunkanstalten.
b. Innerhalb der inzwischen ber den Lnderrundfunkstaatsvertrag gesetzlich begrndeten dualen Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber, soweit den ffentlich-rechtlichen Anstalten fr die Grundversorgung hinreichende Mglichkeiten zur Veranstaltung der erforderlichen Programme gegeben sind, auch den privaten Rundfunkveranstaltern den ntigen Entfaltungsraum zu verschaffen. Daher sind gesetzliche Programmbegrenzungen fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich grundstzlich mglich. Sie mssen sich jedoch im Sinne der Gterabwgungslehre mit Blick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als verhltnismig erweisen, d.h. die Programmfreiheit der Anstalten nicht ber Gebhr einschrnken.
c. Bei der Regelung des 3 Abs. 1 StV ist festzustellen, da sie sich in ihrer Gesamtintensitt (Festlegung der Zahl und der "Programmfarben") an der Grenze des Zulssigen bewegt. Die Umschreibung der "Programmfarben" in 3 Abs. 1 drfte noch hinreichend allgemein sein, um der knftigen Anstalt bei der eigentlichen Programmgestaltung den notwendigen programmatischen Spielraum zu belassen.
Der Gesetzgeber drfte allerdings mit einer so eingehenden Regelung den ihm zur Verfgung stehenden Spielraum weitgehend "ausgereizt" haben.
6. a. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des 3 Abs. 3 StV (Programm-erweiterungen unter Staatsvertragsvorbehalt ) ist ebenfalls davon auszugehen, da die Programmgestaltung als Kern der Rundfunkfreiheit primr Sache der Anstalten ist.
Wenn der Staat ber einen Staatsvertragsvorbehalt in diesen engeren Bereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingreifen will, mu er dies daher mit verfassungsrechtlich berzeugenden Grnden legitimieren. Ein solcher Eingriff mu zugleich auf das Notwendige begrenzt werden.
b. Die Ratio des Staatsvertragsvorbehaltes drfte vor allem in der staatlichen Rolle als Schirmherr der von ihm zulssigerweise gesetzlich geschaffenen dualen Rundfunkordnung zu suchen sein. Der Staat hat fr einen fairen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der ffentlichen und der privaten Seite dieser Ordnung zu sorgen. Zugunsten des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt dabei gem den feststehenden Grundstzen der Rechtsprechnung ein grundstzlicher Vorrang des Grundversorgungsauftrages. Die Anstalten haben technisch und inhaltlich umfassend die essentiellen Funktionen des Rundfunks fr die demokratische Ordnung und fr das kulturelle Leben in Meinungsvielfalt sicherzustellen. Zur Erfllung dieses Auftrages sind ihnen die erforderlichen technischen, finanziellen und auch programmlich-inhaltlichen Voraussetzungen zu gewhrleisten.
Soweit dies gegeben ist, hat der Gesetzgeber auf der anderen Seite fr eine hinreichende Entfaltung des privaten Rundfunks zu sorgen, wobei an die Breite und Qualitt des dortigen Programmangebots und an die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt nicht gleich hohe Anforderungen wie beim ffentlich-rechtlichen Rundfunk gestellt zu werden brauchen.
c. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundstze ergibt sich fr 3 Abs. 3 StV, der mit Recht die Bestands- und Entwicklungsgarantie ausdrcklich erwhnt, die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne, da die Norm nur in der folgenden Interpretation verfassungsgem ist:
Im Grundversorgungsbereich ist aus der primren Programmgestaltungsfreiheit des SWR eine Verpflichtung der Staatsvertragslnder zu entnehmen, weitere knftige Programme an den SWR zu vergeben, wenn die Notwendigkeit der Einfhrung solcher Programme aus den Erfordernissen der Weiterentwicklung der Grundversorgung berzeugend begrndet worden ist.
Etwas anders ist die Rechtslage bei knftigen Programmerweiterungen des SWR, die Programme auerhalb des Grundversorgungsauftrages betreffen.
Vor allem um eines sich anregend und belebend auf das Rundfunk-Gesamtangebot auswirkenden publizistischen Wettbewerbes und der Rundfunkfreiheit willen hat der Staat auch jenseits der Grundversorgung die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zwischen ffentlichem und privatem Rundfunk zuzulassen.
Im Bereich jenseits der Grundversorgung besteht somit auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des 3 Abs. 3 StV keine automatische Verpflichtung zur Zulassung begrndeter knftiger SWR-Programme , sondern ein pflichtgemes Prfungsermessen der Lnder in Abwgung mit den legitimen Entfaltungsinteressen des privaten Rundfunks.
d. Legt man die ausgefhrte verfassungskonforme Auslegung zugrunde, drfte 3 Abs. 3 StV "gerade noch" verfassungsrechtlich vertretbar sein. Es ist allerdings nicht zu verkennen, da die vertragsschlieenden Lnder auch an dieser Stelle bis an die Grenzen ihrer Gestaltungsmglichkeiten zu Lasten der Programmfreiheit des SWR gegangen sind.
7. a.[4] Einen besonders intensiven Eingriff in die Programmfreiheit des knftigen SWR verglichen mit der bisherigen programmlichen Lage bei SDR und SWF stellt das in 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV ausgesprochene Verbot regionaler und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hrfunkprogrammen fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz dar.
b. Regionale Programme, zu denen auch Fensterprogramme zu rechnen sind, gehren nach der Rechtsprechung grundstzlich nicht zur Grundversorgung. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV vereitelt damit, zumindest soweit es ein Verbot regionaler Fenster enthlt, nicht die Erfllung des verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrages und verstt insoweit nicht gegen die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
c. Das Verbot der regionalen (und insoweit auch der landesbezogenen) Fenster gem 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV verstt jedoch gegen die grundgesetzliche Sicherung der freien Meinungsbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig.
d. Die Rundfunkfreiheit dient der freien Meinungsbildung. In einer dualen Rundfunkordnung wird diese freie Meinungsbildung wesentlich dadurch gesttzt, da eine hohe Anzahl von Programmen unterschiedlicher Art zugelassen wird und da Wettbewerb zwischen diesen Programmen besteht. Dieser fr die Sicherung der Meinungsvielfalt wesentliche publizistische Wettbewerb hat fr den Rundfunk gerade im regionalen und und lokalen Bereich besondere Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher im Baden-Wrttemberg-Beschlu eine Regelung fr verfassungswidrig erklrt, die regionalen und lokalen Rundfunk privaten Anbietern vorbehalten wollte.
Die dortigen Ausfhrungen haben in ihren tragenden Erwgungen auch fr 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich SWR-StV Gltigkeit.
e. Das hier vorgesehene Verbot der regionalen und landesbezogenen Fenster berhrt die Rundfunkfreiheit der neu gegrndeten Anstalt empfindlich. Auch wenn man gesetzliche Manahmen dieser Art als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit begreifen wollte, lassen sie sich nicht durch irgendwelche allgemeine Erwgungen rechtfertigen, sondern mssen entweder der besseren oder zumindest der gleichwertigen Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen, sofern sie nicht als Eingriff in diese Freiheit durch die in Art. 5 Abs. 2 GG definierten Schranken gedeckt sind.
f. Dies wirft die Frage auf nach den mageblichen Grnden fr die Verbote des 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV .
Die Regelung des 3Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV knnte dem Ziel dienen, privaten Anbietern eine verbesserte Ausgangsposition im Wettbewerb zu verschaffen.
Wie das Bundesverfassungsgericht im Baden-Wrttemberg-Beschlu ausdrcklich festgestellt hat, knnen solche wirtschaftlichen Grnde gegenber den Anforderungen der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt keine Verbote von Beitrgen zur regionalen Meinungsbildung rechtfertigen.
Auch eine etwaige Erwgung, den privaten Anbietern im Rahmen der dualen Rundfunkordnung zu gleichen Anteilen und Chancen zu verhelfen, wre in diesem Zusammenhang unzulssig.
Die duale Rundfunkordnung ist kein Ziel oder Wert in sich, sondern mu immer vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlichen Vorgaben verstanden werden, nmlich durch Rundfunkfreiheit freie und vielfltige Meinungsbildung zu verwirklichen. Private Anbieter haben daher im Wettbewerb mit dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk jenseits der Grundversorgung ebensowenig wie diese einen Anspruch auf "gleiche Marktanteile". Sie haben hier lediglich einen Anspruch auf Chancengleichheit. Dieser gilt gleichermaen fr die ffentlich-rechtlichen Veranstalter. Verbote wie in 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich verhindern aber gerade eine solche Chancengleichheit.
g. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV beinhaltet daher keine verfassungsgeme Ausgestaltung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
h. Darber hinaus bedeutet die Regelung aber auch keine zulssige Schranke der Rundfunkfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
Jedes Verbot von Rundfunkveranstaltungen bringt eine Beschrnkung des Wettbewerbes mit sich. Der publizistische Wettbewerb ist aber gerade essentiell zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung und dies insbesondere auch im regionalen Bereich. Ein solches Verbot wre also nur dann eine verhltnismige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, wenn es zum Schutz berwiegender Rechtsgter geboten wre. Das ist aber nicht der Fall.
8. a. Werbe- und Sponsoringverbote wie in 8 StV sind im ffentlich-rechtlichen Rundfunk grundstzlich zulssig. Die in der Bestands- und Entwicklungsgarantie des ffentlich-rechtlichen Rundfunks mitenthaltene Finanzierungsgarantie erstreckt sich nicht auf einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist, da die Finanzierung der Ttigkeit der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und da den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermglicht wird, deren Veranstaltung zur Wahrnehmung des Grundversorgungsauftrages erforderlich ist.
b. Ein Werbeverbot wie in 8 StV beeintrchtigt nicht den publizistischen Wettbewerb in den regionalen und lokalen Programmen, sondern dient ihm sogar, weil es dazu beitrgt, da an diesem Wettbewerb Beteiligte nicht aus wirtschaftlichen Grnden ausscheiden mssen. Anderes wrde nur gelten, falls sich lngerfristig ergeben sollte, da die Regionalprogramme des SWR sich ohne zustzliche Einnahmen nicht finanzieren lieen und der Gesetzgeber fr eine anderweitige Kostendeckung nicht Sorge getragen htte.
c. Der Wortlaut des 8 StV ist jedoch unglcklich und miverstndlich gefat. Insoweit sollte in der amtlichen Begrndung zum StV fr Klarheit gesorgt werden.
Verstndlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da im lokalen und regionalen Programm des SWR solche Werbung untersagt sein soll, die fr dieses Programm eigens beschafft wurde. Dies entspricht der Ratio, da bei der lokal/ regional beschafften Werbung der privaten Seite ein gewisser Schutz zukommen soll.
Zu weitgehend erscheint dagegen sowohl nach dem Sachgehalt als auch im Sinne einer rechtsstaatlich tragfhigen Begrndung die Formulierung, da lokal- und regionalbezogene Werbung dem SWR generell untersagt sein soll.
Eine Lsung sollte soweit mglich gesucht werden ber eine przisere Fassung des 8, die sich auf den Sinn eines angemessenen Schutzes der privaten Seite beschrnkt, mindestens aber ber eine entsprechende "authentische Interpretation" in der amtlichen Begrndung.
9. a. Von wesentlicher Bedeutung unter dem Gesichtpunkt der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit ist die Regelung der bertragungswege. Ohne eine hinreichende Zahl an Frequenzen u.. lt sich der Grundversorgungsauftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erfllen. Zur Grundversorgung rechnet nicht nur das inhaltlich umfassende, meinungsvielfltige Programm, sondern ebenso technisch die Fhigkeit der Anstalten, die gesamte Bevlkerung ihres Sendegebietes mit den der Grundversorgung zuzurechnenden Programmen erreichen zu knnen.
b. Der Verfassungsgrundsatz der "Grundversorgung fr alle" und auch die in 41 Abs. 1 StV getroffene Regelung legen nahe, da mit 41 Abs. 8 nicht eine zwangslufige Neuzuteilung des Frequenzbestandes von SDR/SWF an den SWR zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeint sein kann. Wenn nach 41 Abs. 1 mit dem 1. Oktober 1998 "smtliche . . . Sachmittel" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den aufgelsten SDR und SWF auf den SWR bergehen, ist darin begriffsnotwendig auch der Frequenzbestand der beiden bisherigen Anstalten eingeschlossen. Diese auf den SWR bergegangenen bertragungswege knnen von der Nachfolgeanstalt fr ihre Grundversorgungs- und sonst gesetzlich bestimmten Programme weiterbenutzt werden, solange sie einen einschlgigen Bedarf schlssig darzulegen vermag.
10. a. Da die Freiheit des ffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich durch eine "staatsferne" innere Organisation abgesichert sein mu, ergeben sich Grenzen fr das zulssige Ausma der staatlich/politischen Mitgliedschaften ("Staatsbank") in Rundfunkrat und Verwaltungsrat.
b. Die Rechtsprechung hat bisher keine genauen Zahlen aufgestellt, jenseits deren ein unzulssig intensiver Staatseinflu angenommen werden mte. Dabei sind auch die Aufgaben des jeweiligen Gremiums mitzubedenken. Da Rundfunkfreiheit vor allem anderen Programmfreiheit bedeutet, ist das Ausma denkbaren Staatseinflusses im Rundfunkrat besonders kritisch zu sehen. Auf jeden Fall wird ein majoritrer politischer Einflu als verfassungsrechtlich unzulssig angesehen.
c. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates nach 14 StV, ergeben sich keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Der hier vorgesehene staatlich/politische Anteil von 20 % erzeugt in Verbindung mit den breit gestreuten Entsendeberechtigungen der verschiedenen gesellschaftlich relevanten Gruppen in Hhe von insgesamt ca. 80 % keine "grob einseitige" Zusammensetzung des Rundfunkrates.
d. Schwieriger ist die verfassungsrechtliche Zulssigkeit des staatlich/politischen Einflusses im knftigen Verwaltungsrat des SWR zu beurteilen. Mit der in 20 StV vorgesehenen "Staatsbank" von 47 % der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (7 von 15 Mitgliedern) kommt die Regelung dem verfassungsrechtlich zulssigen Maximum staatlichen Einflusses zumindest unmittelbar nahe, da insoweit anerkannt ist, da die staatlich/politische Seite jedenfalls nicht die Mehrheit in einem der Kontrollgremien der Anstalten haben darf.
e. Im Hinblick auf die fderale Aufgliederung der "Staatsbank" und die Aufgabenstellung des Verwaltungsrates, die beim SWR wie auch sonst im wesentlichen wirtschaftlich-finanziell ausgerichtet und damit von der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit etwas strker abgesetzt ist, als im Falle des Rundfunkrates, kann man die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach 20 StV, auch wenn sie nicht ber jeden Zweifel erhaben ist, noch nicht als "grob einseitig" zugunsten des Staates begreifen und sie daher als noch verfassungsrechtlich haltbar ansehen. Die hnliche Zusammensetzung des ZDF-Verwaltungsrates (gem. ZDF-StV in seiner Fassung von 1961) ist von der Rechtsprechung als verfassungs-rechtlich hinnehmbar bewertet worden.
f. Rundfunkverfassungspolitisch bedeutet 20 StV allerdings eine bemerkenswerte Abweichung von den entsprechenden Organisationsstrukturen bei SDR und SWF zu Lasten der "Staatsferne" des SWR-Verwaltungsrates.
11. Insgesamt hat die rechtsgutachtliche Untersuchung ergeben, da der SWR-Staatsvertrag infolge seiner Regulierungsdichte und damit verbundener Strkungen der Position des Staates gegenber den Anstalten an verschiedenen wichtigen Stellen zu Lasten der "Staatsferne" des SWR geht und an einer Stelle ("Fensterverbot" des 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV) verfassungswidrig ist.
gez. Thomas Oppermann
Funoten:
[1] Nach der Pressemitteilung 67/97 des Staatsministeriums vom 13.5.1997 soll dieses "Fensterverbot" entfallen, vgl. auch unten bei c)
[2] Gem Pressemitteilung 67/97 des Staatsministeriums Baden-Wrttemberg v. 13.5.1997 soll den hier unter c) geuerten Bedenken durch Abnderung des StV vor einer Unterzeichnung Rechnung getragen werden.
[3] Eine entsprechende nderung des StV-Entwurfes soll nach der Pressemitteilung Nr. 67/97 v. 13.5.1997 des Staatsministeriums Baden-Wrttemberg erfolgen; vgl. auch oben bei III 2 c).
[4] Die Fensterverbote in 3 StV werden laut Pressemitteilung Nr. 67/97 vom 13.5.1997 des Staatsministeriums Baden-Wrttemberg in Abnderung des Entwurfes des StV aufgehoben.