Richter am Verwaltungsgericht Frank Scherer, Freiburg[1]
Im Internet herausgegeben von Patrick Mayer, Informationen zum Medienrecht
Die folgenden Ausfhrungen sollen einen historischen berblick ber die Rundfunkneuordnungsdiskussion in Sdwestdeutschland (I.), die Ausgangslage vor den Verhandlungen (II.) und den Staatsvertrag (III.) geben. Der Beitrag endet mit einem Ausblick (IV.).
Damit war dem deutschen Rundfunk zwar die Basis fr eine bis heute nachhaltige inhaltliche Unabhngigkeit und Stabilitt mitgegeben worden. Dies galt aber nicht fr seine organisatorische Struktur im deutschen Sdwesten. Bis heute strahlt der SDR seine Programme in der ehemals amerikanischen Besatzungszone, also im Raum Nordwrttemberg und Nordbaden aus, whrend das Sendegebiet des SWF in Sdwrttemberg, Sdbaden und in Rheinland-Pfalz, der ehemals franzsischen Besatzungszone, liegt. Jedenfalls seit dem Ende der Besatzungszeit erscheint diese Sendegebietsstruktur als willkrlich. Deshalb war sie bis heute Anla fr eine immer wieder aufkommende Neuordnungsdiskussion. Alle bisherigen Versuche, eine homogene Rundfunklandschaft im Sdwesten Deutschlands zu schaffen, blieben indessen erfolglos.
So wurde im Zusammenhang mit dem Zusammenschlu von Baden, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg-Hohenzollern zu dem neuen Land Baden-Wrttemberg im Jahre 1952 von einer an den Landesgrenzen orientierten Neustrukturierung insbesondere wegen der Vorbehalte im badischen Landesteil Abstand genommen, wo scheinbar die Furcht vor einem Stuttgarter "Zentralismus" (auch) in Rundfunkfragen aufkam. Ende der fnfziger Jahre scheiterten entsprechende berlegungen der Vertragspartner des Sdwestfunk-Staatsvertrages, Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz, sowie des Saarlandes letztlich ebenso an dem entschiedenen Widerstand des SWF - der seine Auflsung befrchtete - wie eine dahingehende Initiative des SDR-Intendanten Hans Bausch im Jahre 1964. Im Jahre 1970 erstattete die zwei Jahre zuvor eingesetzte Michel-Kommission ein umfassendes Gutachten zur Rundfunkneuordnung in Sdwestdeutschland. Um die Teilung Baden-Wrttembergs in zwei Sendegebiete zu berwinden, schlug sie mehrheitlich die Bildung eines baden-wrttembergischen Landessenders und einer gemeinsamen Rundfunkanstalt fr Rheinland-Pfalz und das Saarland vor. Zwei Mitglieder der siebenkpfigen Kommission sprachen sich fr eine Dreierlsung aus, whrend das siebte Mitglied fr die Beibehaltung des Status quo votierte. Bemerkenswert aus heutiger Sicht ist dabei, da sich also sechs der sieben Sachverstndigen schon damals fr eine nderung der Rundfunkstruktur ausgesprochen haben, es aber kein Votum zu der nunmehr gefundenen Lsung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz gab. In der zweiten Hlfte der achtziger Jahre stellte Lothar Spth erneut die Frage, ob zwei Rundfunkanstalten in Baden-Wrttemberg auch knftig noch ausreichend den Interessen der Anstalten und der Bedeutung des Landes gerecht werden knnten. Zwar konnten die Befrworter einer Neuordnung schon zu dieser Zeit ein weiteres Argument anfhren. Denn wegen der sich in den Gebhrenerhhungen niederschlagenden betriebswirtschaftlichen Strukturdefizite verbunden mit der Zulassung eines schnell Fu fassenden Konkurrenten, dem privaten Rundfunk, hatte der Reformdruck auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk schon erheblich zugenommen. Auch standen Spths rheinland-pflzischer Amtskollege Bernhard Vogel und der damalige SWF-Intendant Willibald Hilf den Plnen fr eine gemeinsame Rundfunkanstalt fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz positiv gegenber. Diesmal scheiterte das Projekt jedoch letztlich wohl an dem Vorhaben, Baden-Baden zum Sitz der Intendanz zu machen. Immerhin kam es aber zu einer vertieften Kooperation von SDR und SWF.
Auf ihrer Medienklausurtagung in Bad Neuenahr vom 13./14. Oktober 1995 beschlossen die Regierungschefs der Lnder im Hinblick auf die Gebhrenperiode vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 unter anderem die Beibehaltung der bundesweit einheitlichen Rundfunkgebhr und des ARD-Finanzausgleichs sowie die Prfung einer auf einzelne Anstalten bezogenen Vernderung der ARD-Struktur von den jeweils betroffenen Lndern mit dem Ziel, innerhalb der definierten Gebhrenperiode konkrete Lsungen anzustreben, die eine zgige Umsetzung ermglichen. Ferner kamen die Ministerprsidenten berein, sich bis sptestens Mitte 1999 mit den diesbezglich bis dahin erreichten Ergebnissen zu befassen und die einschlgigen Staatsvertrge so auszugestalten, da eine gesonderte Kndigung des Finanzausgleichs mglich wird[8]. Dementsprechend sieht der durch den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag neu eingefgte 54 Abs. 3 RStV vor, da 11 Abs. 2 RStV, der den Finanzausgleich als Bestandteil des Finanzierungsystems der ARD festschreibt, von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr - erstmals zum 31. Dezember 2000 - gekndigt werden kann.
Mahrenholz[11] ist der Meinung, eine Kndigung des Finanzausgleichs nach 53 Abs. 3 Satz 1 mit dem Ziel ersatzlosen Fortfalls rhre an die verfassungsrechtlichen Grundlagen des fderativen Rundfunksystems[12], weshalb im Falle der Kndigung des Finanzausgleichs nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip eine verfassungsrechtliche Pflicht aller Lnder bestehe, bis zum Wirksamwerden der Kndigung andere Vereinbarungen zu treffen, die die finanzschwachen Anstalten in den Stand versetzen, ihren Beitrag zu einer funktionsquivalenten Grundversorgung zu leisten[13].
Diese Auffassung erscheint zweifelhaft. Schon die Prmisse von Mahrenholz, bei der Veranstaltung von Rundfunk handele es sich um einen lnderbergreifenden Sachverhalt und Element dieser "Gesamtveranstaltung Rundfunk" sei der Rundfunkfinanzausgleich, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit fraglich. Dies gilt zunchst insoweit, als fr die Annahme einer Gesamtveranstaltung darauf abgehoben wird, Rundfunk knne nicht sinnvoll gem den Lndergrenzen aufgeteilt werden, weil die bertragungswege und auch das Publikum diese nicht respektierten[14]. Denn zum einen ist dies technisch zumindest im terrestrischen Bereich und bei der Kabelverbreitung sehr wohl mglich und wird dies auch - insbesondere aus Grnden der Kapazittsengpsse - praktiziert. Zum anderen ist mit Blick auf den jeweiligen gesetzlichen Rundfunkversorgungsauftrag[15] der Rundfunkanstalten eine Differenzierung geboten. Denn insoweit kann nur hinsichtlich des ARD-Gemeinschaftsprogramms bzw. der dafr von den Landesrundfunkanstalten zugelieferten Beitrge und der sonstigen bundesweit aufgrund staatsvertraglicher Ermchtigung veranstalteten Programme[16] sowie der Programme von ZDF und Deutschlandradio von einer bundesweiten Gesamtveranstaltung ausgegangen werden. Reine Landesprogramme sind danach nicht Bestandteil eines lnderbergreifenden Rundfunksachverhaltes. Deshalb erscheint es jedenfalls insoweit fragwrdig, mit Mahrenholz aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Rundfunkgebhr sei das von den Lndern eingefhrte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung, folgern zu wollen, der Finanzausgleich zhle aus verfassungsrechtlichen Grnden zu den Elementen dieser Gesamtveranstaltung[17].
Doch selbst wenn von der Richtigkeit dieser Prmisse ausgegangen wird, kann mit ihr nicht - auch nicht unter Hinweis auf das Bundesstaatsprinzip und dem Blickwinkel der Bundestreue - eine gemeinsame Lnderpflicht zur hinreichenden finanziellen Ausstattung finanzschwacher Landesrundfunkanstalten begrndet werden[18].
Zunchst drngt sich im Hinblick auf den auch unter den Lndern geltenden Grundsatz der Bundestreue, aus dem Mahrenholz - zu Recht - herleitet, kein Teil drfe dadurch Schaden nehmen, da ein anderer Teil ausschlielich nach seinen Interessen handele[19], bei einer Gesamtbetrachtung unweigerlich der Gedanke auf, da dies auch zeitlich vor einer Kndigung des Finanzausgleichs und auch zugunsten der Lnder gelten mu, deren Gebhrenzahler nicht nur den Bedarf "ihrer" Rundfunkanstalt, sondern ber den Finanzausgleich auch denjenigen anderer, unwirtschaftlicher Rundfunkanstalten aufbringen. Hieraus liee sich nicht nur - ebenso naheliegend wie der Schlu von Mahrenholz - eine entsprechende Migungs- und Handlungspflicht des eine nehmende Anstalt beheimatenden Landes im Hinblick auf gebhrenrelevante Entscheidungen zur Organisationsstruktur seiner Anstalt ableiten, sondern - im Falle der Zuwiderhandlung - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 254 Abs. 1 BGB auch behaupten, der Umfang des Finanzausgleichs mindere sich insoweit als die Finanzschwche von diesem Land oder seiner Rundfunkanstalt schuldhaft verursacht wird. Oder so: Im Falle der Kndigung des Finanzausgleichs erwchst eine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 herzuleitende Pflicht der Freien Hansestadt Bremen, unverzglich in Verhandlungen ber eine Fusion mit den Vertragspartnern des NDR-Staatsvertrages einzutreten, wobei beide Seiten dem Anliegen offen gegenberstehen und bemht sein mssen, zu einer Einigung zu kommen. Es lt sich hier also - je nach medienpolitischem Standort - auf den ersten Blick vieles vertreten.
Bei nherem Hinsehen erscheint indessen jedenfalls die Annahme einer auf dem Institut des Rundfunkfinanzausgleichs beruhenden Bestandsgarantie fr finanzschwache Anstalten bei bundesweit gleichen Gebhren[20] verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Landesgesetzgeber kommt im Hinblick auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk eine umfassende Organisationsgewalt zu, die auch die Auflsung und Neugrndung von Rundfunkanstalten umfat, solange die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung mit Rundfunk und die erforderliche Staatsferne sichergestellt bleibt.[21] Mu sich also schon der Landesgesetzgeber grundstzlich keine Bestandsgarantie hinsichtlich der betreffenden Landesrundfunkanstalt entgegenhalten lassen, so gilt dies erst recht fr ein anderes Land, das den Finanzausgleich kndigen will, selbst wenn der Kndigungsadressat aufgrund dessen eine Neuordnungsentscheidung erwgen sollte. Dann erst greifen die genannten Schranken, die im brigen auch nicht besagen, da jedes Land seine eigene Rundfunkanstalt haben mu. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG sollen sie lediglich gewhrleisten, da fr die gesamte Bevlkerung "Programme" angeboten werden, die umfassend und in voller Breite informieren. Zur Begrndung einer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Finanzausgleich vermag schlielich auch nicht der Hinweis auf das Gebot einer bundeseinheitlichen Rundfunkgebhr zu berzeugen. Denn hierfr findet sich in der Verfassung kein Anhalt. Im Gegenteil: Htte der Verfassunggeber dies fr zwingend erachtet, htte es fr ihn nahegelegen, das Rundfunkrecht jedenfalls insoweit zumindest zum Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG zu machen, um im Bedarfsfall durch eine bundesgesetzliche Regelung gleichwertige Lebensverhltnisse herstellen zu knnen (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG). Auch der Umstand, da die aus Art. 5 Abs. 1 2. Alt. i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Garantie des ungehinderten und chancengleichen Zugangs zum Rundfunk heute zum Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge im Sinne einer Grundversorgung des gesamten Bundesgebietes gehrt[22], zwingt nicht zu einer bundeseinheitlichen Rundfunkgebhr. Denn in finanzieller Hinsicht wird der individuelle Rundfunkzugang insoweit bereits durch das verfassungsrechtliche Korrektiv der Angemessenheit der Rundfunkgebhrenhhe[23] und der gesetzlichen Gebhrenbefreiungstatbestnde hinreichend gesichert.
Besteht danach keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Lnder als Gesamtheit zur hinreichenden finanziellen Ausstattung finanzschwacher Rundfunkanstalten, verbietet sich auch die Annahme, im Falle der Kndigung des Finanzausgleichs bestehe nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip eine verfassungsrechtliche Pflicht aller Lnder, bis zum Wirksamwerden der Kndigung andere Vereinbarungen zu treffen, die die finanzschwachen Anstalten in den Stand versetzen, ihren Beitrag zu einer funktionsquivalenten Grundversorgung zu leisten. Angesichts dessen soll in diesem Zusammenhang neben der Mglichkeit einer strukturellen Neuordnung hier nur ein weiterer denkbarer Ansatz fr einen Ausweg aus dem Dilemma erwhnt werden: Neben dem offiziellen Finanzausgleich unter den ARD-Anstalten gibt es schon heute noch einen dergestalt, da die kleineren Anstalten nur einen geringeren Anteil von weniger kostenintensiven Beitrgen zum ARD-Gemeinschaftsprogramm zuliefern.
Nach allem werden die interessierten Lnder also die gesonderte Kndbarkeit des Finanzausgleichs unter rechtlichen Gesichtspunkten weiterhin als Druckmittel im Hinblick auf die ARD-Strukturreform einsetzen knnen. Politisch wird dieses Mittel zum Zweck durch das Zustandekommen der nachfolgend dargestellten Rundfunkneuordnung im Sdwesten Deutschlands noch verstrkt, zumal Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz nicht zu den "betroffenen Lndern" gehren, die sich in dem erwhnten Beschlu von Bad Neuenahr zur Prfung einer auf einzelne Anstalten bezogenen Vernderung der ARD-Struktur mit dem Ziel verpflichtet haben, bis zum 31. Dezember 2000 konkrete Lsungen anzustreben.
Ein weiteres zentrales Anliegen Baden-Wrttembergs war es, die auf die Besatzungszeit zurckgehenden Teilung des Landes in zwei Sendegebiete zu berwinden und damit die Voraussetzung fr eine bessere Selbstdarstellung des Landes in den Programmen zu schaffen. Es sollten endlich auch die Rundfunkgrenzen in dem 1952 entstandenen Land fallen, um insbesondere in der jngeren Bevlkerung ber das hierzu besonders geeignete Medium Rundfunk die Identifikation mit dem Land zu frdern.
Fr Rheinland-Pfalz kam es insbesondere auch darauf an, die Voraussetzungen fr eine bis heute nicht gegebene flchendeckende Versorgung mit - selbstverantworteten - rheinland-pflzischen Programmen zu schaffen. Ferner galt es aus seiner Sicht zu vermeiden, da sich das nach wirtschaftlichen Bewertungskriterien gegebene bergewicht Baden-Wrttembergs[24] bei der Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat vollstndig niederschlgt, und durchzusetzen, da dem Minderheitenschutz dienende Regelungen bei der Intendantenwahl, dem Erla der Anstaltssatzung und der Verabschiedung des Haushalts verankert werden. Schlielich sollte der Beitritt weiterer Lnder zum Staatsvertrag offengehalten werden[25].
Klar war darber hinaus, da sich Rheinland-Pfalz eine deutliche Strkung des Standortes Mainz[26] erhoffte. Aus Akzeptanzgesichtspunkten war fr beide Seiten aber unabdingbare Voraussetzung, da es zu einem fairen und sozialvertrglichen Standortausgleich zwischen beiden Lndern kommt. Aus der Sicht Baden-Wrttembergs kam hinzu, da auch innerhalb des Landes zwischen Baden-Baden und Stuttgart ein gerechter Ausgleich mglich werden mute. Hier lagen die entscheidenden "Sollbruchstellen".
Zur gesonderten Darstellung jedes Landes und seiner Regionen unterhlt der SWR nach 2 Abs. 1 einen Landessender in Mainz und einen in Stuttgart, denen die im jeweiligen Land betriebenen Studios und Korrespondentenbros zugeordnet sind. Am Sitz der Landessender bzw. in den ihnen zugeordneten Studios werden nach 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 Beitrge zum aktuellen Tagesgeschehen und zur Innenpolitik und sollen nach 3 Abs. 4 Satz 2 grundstzlich die Landes- und Regionalprogramme produziert werden. Die gemeinsamen und berregionalen Aufgaben des SWR (Zentralbereich) werden durch 2 Abs. 2 Satz 1 grundstzlich dem Sitz in Baden-Baden zugewiesen. 3 Abs. 4 konkretisiert dies im Hinblick auf Produktionen. Danach werden die Programme fr das gesamte Sendegebiet des SWR und Beitrge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen grundstzlich in Baden-Baden produziert. Fr den Fall allerdings, da ausnahmsweise einzelne Beitrge zu diesen Programmen von den Landessendern unter wirtschaftlich gnstigeren Bedingungen erstellt werden knnen, erffnet 3 Abs. 4 Halbs. 2 die Mglichkeit, da diese Beitrge dort produziert werden.
Im wesentlichen aufgrund dieser Standortentscheidungen gehen die Landesregierungen in ihrer gemeinsamen Protokollerklrung zum Staatsvertrag davon aus, da aus Baden-Wrttemberg insgesamt ca. 130 Arbeitspltze nach Rheinland-Pfalz verlagert werden mssen, insbesondere um die erforderlichen personellen Ressourcen fr die knftig in Rheinland-Pfalz produzierten Programme und Programmbeitrge bereitzustellen. Die aus Baden-Baden notwendigen Personalumsetzungen nach Mainz sollen durch entsprechende Umsetzungen von Stuttgart nach Baden-Baden ausgeglichen werden. Damit bleiben in Baden-Baden auf der Grundlage der Zahlen von 1996 voraussichtlich 1555 der 1570 Personalstellen erhalten[30].
In 3 Abs. 1 wird vorgegeben, da der SWR fr jedes der vertragsschlieenden Lnder zwei Landeshrfunkprogramme und ein Landesfernsehprogramm - letzteres allerdings mit einem gemeinsamen, zeitgleich zu sendenden Mantelprogramm von bis zu 70 % - und zwei lnderbergreifende Hrfunkprogramme veranstaltet. Ferner enthlt die Vorschrift eine allgemeine Umschreibung dieser Programme.
Die Organe des SWR sind Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant. Ferner wird bei beiden Landessendern aus den dem betreffenden Land zuzuordnenden Mitgliedern des Rundfunk- und Verwaltungsrates des SWR ein Landesrundfunkrat gebildet ( 24), der nach 13 Abs. 1 Nr. 1 insoweit Organ des SWR ist, als er nach den Bestimmungen des Staatsvertrages Trger von eigenen Rechten und Pflichten ist. Hierdurch wird klargestellt, da sie im Falle einer gerichtlich ausgetragenen Organstreitigkeit nur begrenzt klagebefugt sind.
Der Rundfunkrat des SWR setzt sich aus 74 Mitgliedern zusammen, 51 aus Baden-Wrttemberg, wovon der Landtag acht und die Landesregierung zwei entsendet, und 23 aus Rheinland-Pfalz, wovon der Landtag vier und die Landesregierung ein Mitglied entsendet ( 14 Abs. 1, 2 u. 3).
In den aus fnfzehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat werden acht Mitglieder aus der Mitte des Rundfunkrates gewhlt, die dorthin nicht von den Regierungen der Lnder oder den Landtagen entsandt worden sein drfen. Sechs von diesen gewhlten Mitgliedern mssen aus Baden-Wrttemberg und zwei aus Rheinland-Pfalz sein. Drei weitere Mitglieder entsendet der baden-wrttembergische, ein weiteres der rheinland-pflzische Landtag. Darber hinaus entsendet die baden-wrttembergische Landesregierung zwei und die rheinland-pflzische Landesregierung ein Mitglied ( 20 Abs. 1).
Der Intendant des SWR wird in gemeinsamer Sitzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat gewhlt. Ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, wenn darin jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist ( 26 Abs. 1 Satz 1). Kommt auch in einem zweiten Wahlgang diese Mehrheit fr einen Kandidaten nicht zustande, sieht 26 Abs. 2 Satz 2 vor, da in den folgenden Wahlgngen ein Kandidat gewhlt ist, wenn er die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereint und in dieser Mehrheit mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Hierdurch soll ein angemessener Minderheitenschutz fr Rheinland-Pfalz sichergestellt werden. hnliche Regelungen sind fr den Erla der Anstaltssatzung ( 1 Abs. 2 Satz 2 u. 3) und die Verabschiedung des Haushaltes ( 34 Abs. 2 Satz 2 u. 3) vorgesehen.
Die beiden Direktoren der Landessender, die keine Organe des SWR sind (vgl. 13 Abs. 1), die aber nach 28 Abs. 1 die Landessender - unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten - leiten und insoweit die Verantwortung fr den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung tragen, werden auf Vorschlag des Intendanten durch den jeweiligen Landesrundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gewhlt ( 29 Abs. 1 Satz 1). Setzt sich der Intendant auch in einem zweiten Wahlgang nicht mit seinem Vorschlag durch, entfllt die Bindung des Landesrundfunkrates an einen Vorschlag des Intendanten. Nun sind auch Vorschlge aus der Mitte des Landesrundfunkrates zulssig. Um aber im Interesse der Funktionsfhigkeit des SWR sicherzustellen, da ein Kandidat nur dann gegen einen Vorschlag des Intendanten gewhlt werden kann, wenn er eine breite Mehrheit der Mitglieder des Landesrundfunkrates auf sich vereint, bedarf es im dritten und in weiteren Wahlgngen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Landesrundfunkrates ( 29 Abs. 2).
Die Geschftsleitung des SWR besteht aus dem Intendanten und dem Verwaltungsdirektor mit Dienstort in Stuttgart, den beiden Direktoren der Landessender in Mainz und Stuttgart, dem Justitiar mit Dienstort in Mainz sowie den drei Direktoren fr Fernsehen, Hrfunk und Technik/Produktion in Baden-Baden ( 30).
Zur Frage der Mglichkeit des Beitritts anderer Lnder zum Staatsvertrag stellt 40 klar, da es hierzu eines gesonderten Staatsvertrages zwischen Baden-Wrttemberg, Rheinland-Pfalz und dem beitrittswilligen Land bedarf.
In einer viermonatigen Grndungsphase nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages am 1. Januar 1998, in der der SWR nur insoweit rechtsfhig ist, als dies zur Herstellung seiner Handlungsfhigkeit erforderlich ist, sollen sich insbesondere seine Organe konstituieren. Ab dem 1. Mai 1998 erlangt der SWR volle Rechtsfhigkeit, damit in der folgenden berleitungsphase von fnf Monaten der bergang smtlicher Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowie der bergang des Sendebetriebs von SDR und SWF - die bis dahin die Rundfunkversorgung der Bevlkerung allein sicherstellen - auf den SWR zum 1. Oktober 1998 vorbereitet werden kann ( 41).
Die brigen Vorschriften des Staatsvertrages orientieren sich im wesentlichen an dem neuesten Stand der Rundfunkgesetzgebung. Soweit praktikabel und mglich, wird durch dynamische Verweisungen auf den bundesweit geltenden Rundfunkstaatsvertrag Rechtseinheitlichkeit hergestellt und bewirkt, da dessen zuknftige nderungen keine aufwendigen Folgenderungen des Staatsvertrages ber den Sdwestrundfunk erforderlich machen. Fr die Personalvertretung und den Datenschutz beim SWR gilt nach den klarstellenden 38, 39 das betreffende Recht des Landes, in dem der Dienstort des Intendanten liegt. Da dies nach 1 Abs. 1 Satz 3 Stuttgart ist, findet baden-wrttembergisches Landesrecht Anwendung. Das gleiche gilt - auch ohne ausdrcklichen Rechtsanwendungsbefehl im Staatsvertrag - fr das baden-wrttembergische Gleichberechtigungsgesetz.[31]
Die Kritiker dieser Regelungen argumentieren in erster Linie unter Verweis auf den sogenannten "Baden-Wrttemberg-Beschlu" des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mrz 1987[34] und dessen "Gebhrenurteil" vom 22. Februar 1994[35]. In diesen Entscheidungen fhrt das Gericht unter anderem aus, es sei dem Gesetzgeber prinzipiell verwehrt, die Veranstaltung "bestimmter" Rundfunkprogramme zu untersagen oder andere Manahmen zu treffen, welche die Mglichkeit verkrzen, durch Rundfunk verbreitete Beitrge zur Meinungsbildung zu leisten[36]. Auch die Entscheidung ber Anzahl und Umfang der Programme sei grundstzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfat und sei folglich primr Sache der Rundfunkanstalten[37]. Den im Gebhrenurteil unmittelbar folgenden und gerade auch fr die Frage der Zulssigkeit von Programmzahlbegrenzungen entscheidenden Ausfhrungen des Gerichts wird indessen oft keine angemessene Beachtung geschenkt. Dort heit es: "Das bedeutet aber weder, da gesetzliche Programmbegrenzungen mit der Verfassung von vornherein unvereinbar wren, noch umgekehrt, da jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wre ... Auf die Verwirklichung von Programmen, die fr diese Funktion (die Erfllung des klassischen Rundfunkauftrags) nicht erforderlich sind, hat er (der ffentlich-rechtliche Rundfunk) von Verfassungs wegen keinen Anspruch[38]." Angesichts dieser eindeutigen Stze bedarf es keiner weiteren Erluterung, warum allein die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht als Beleg fr die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Programmzahlbegrenzungen angefhrt werden kann, wenn der Gesetzgeber - wie in 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 SWR-StV geschehen - sich bei ihrer erstmaligen Einfhrung am Status quo orientiert und zugleich deutlich macht, da er neuen Entwicklungen im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie flexibel begegnen will, indem er bei sich verndernden Umstnden im Zuge der weiteren Entwicklung handelt, also eine Zulassung ausspricht[39]. Der Staatsvertragsvorbehalt in 3 Abs. 3 Satz 1 SWR-StV ist vor diesem Hintergrund nicht als "neuartige Einschrnkung der Programmfreiheit" zu sehen[40], sondern vielmehr als eine Klarheit schaffende ffnungsklausel, die die anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrge mit Programmzahlbegrenzungen[41] in dieser Form nicht kennen. Denn materiell-rechtlicher Mastab fr eine staatsvertragliche Erweiterung der Programmzahl ist nach dem eindeutigen Wortlaut des 3 Abs. 3 Satz 1 SWR-StV allein die Bestands- und Entwicklungsgarantie. In diesem Zusammenhang stellt 42 Abs. 1 SWR-StV, der die regelmige berprfung der Angemessenheit der Regelungen des Staatsvertrages und - bei Bedarf - eine entsprechende Anpassung vorsieht, zudem sicher, da Vernderungen unverzglich Rechnung getragen werden kann[42].
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die nach dem Ausgefhrten jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen Programmzahlbegrenzungen erlaubt, gibt es im brigen sogar Anzeichen dafr, da unter Umstnden derartige Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein knnen. Denn angesichts der Tatsache, da einerseits der private Rundfunk im wesentlichen auf Einnahmen aus der Wirtschaftswerbung angewiesen ist und andererseits der ffentlich-rechtliche Rundfunk nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Gewhr dafr bietet, da er sich stets im Rahmen des Funktionsnotwendigen hlt[43], erscheint es naheliegend, jedenfalls dann eine entsprechende Handlungspflicht des Gesetzgebers anzunehmen, wenn dieser Rahmen berschritten wird und dies dazu fhrt, da der private Rundfunk nicht mehr den Anforderungen des Wettbewerbs entsprechen kann[44]. Denn der Rundfunkgesetzgeber hat die Grundstze der dualen Rundfunkordnung zu regeln und dabei unter anderem auch die wirtschaftlichen Bedingungen der privaten Veranstalter zu bercksichtigen[45]. Abgesehen davon kann der Gesetzgeber auch allein schon deshalb zum Handeln gezwungen sein, weil er - und nicht die Rundfunkanstalten[46] - der Garant fr die hinreichende Bercksichtigung der finanziellen Belange der Rundfunkteilnehmer und damit fr die Angemessenheit der Gebhrenhhe ist.
Auch bei den Vorgaben zur inhaltlichen Ausrichtung der Programme in 3 Abs. 1 SWR-StV[47] handelt es sich um kein rundfunkrechtliches Novum. Derartige Programmbeschreibungen, die ber bloe Programmgrundstze hinausgehen, finden sich auch in 2 DLR-StV, der Information und Kultur als programmliche Schwerpunktbereiche bestimmt, sowie - ebenfalls verbunden mit einem Staatsvertragsvorbehalt - in 19 RStV, nach dessen Absatz 1 die ARD-Anstalten ein zustzliches Fernsehprogramm "mit kulturellem Schwerpunkt"[48] und nach dessen Absatz 2 sie gemeinsam mit dem ZDF zwei zustzliche "Spartenfernsehprogramme"[49], also nur Programme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV) und keine Vollprogramme mit vielfltigen Inhalten ( 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV), veranstalten knnen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sind jedenfalls die Bestimmungen des 3 Abs. 1 SWR-StV unbedenklich. Als wesentlicher Bestandteil der Rundfunkfreiheit gewhrleistet die Programmfreiheit zwar, da der Rundfunk selbst entscheiden kann, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt[50]. Dieser Auftrag ist aber durch gesetzliche Regelungen im Sinne einer positiven Ordnung zu konkretisieren[51], wobei der Gesetzgeber im Rahmen seines breiten Gestaltungsraumes unter anderem auch programmleitende Entscheidungen treffen kann[52]. 3 Abs. 1 SWR-StV wird diesen Mastben gerecht, denn er macht lediglich der Funktion des ffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechende positive Vorgaben, die keine meinungsverkrzenden Auschlutatbestnde fr bestimmte Programminhalte enthalten und die die inhaltlichen Gestaltungsmglichkeiten vllig unberhrt lassen, zumal es sich smtlich um Soll-Vorschriften handelt[53].
Verfassungsrechtlich begegnet dieses partielle Werbeverbot solange keinen Bedenken, wie der SWR die zur Grundversorgung der Bevlkerung mit lokalem und regionalem Rundfunk erforderlichen Programme ohne zustzlich Einnahmen finanzieren kann. Unter dieser Voraussetzung ist ihm der durch das Werbeverbot entstehende Nachteil zumutbar. Denn der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit erfat grundstzlich nicht das "Wie" sondern allein das "Ob" der Finanzierung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch kann nicht festgestellt werden, da das Werbeverbot den publizistischen Wettbewerb zwischen ffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk unterbindet[55].
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher zwar keine Grenze des zulssigen Staatseinflusses beziffert, jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, da Art. 5 GG - der eine angemessene staatliche Vertretung in den Organen einer Rundfunkanstalt nicht hindere - es ausschliet, da der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Rundfunkanstalt "beherrscht"[59]. Allgemein darf die Gewichtung der gesellschaftlichen Gruppen in den Gremien zu keiner "groben Verzerrung des Interessenspektrums" fhren und die Rundfunkanstalt keiner bestimmten Gruppe "ausliefern"[60].
Diesen Mastben wird die Besetzung des Rundfunkrates des SWR selbst dann gerecht, wenn bei den fnf Vertretern der kommunalen Spitzenverbnde[61] und dem einen Vertreter der auslndischen Mitbrger, der nach 14 Abs. 2 Nr. 30 SWR-StV kommunaler Mandatstrger sein mu, eine gewisse "Staats- bzw. Politiknhe" unterstellt wird. Denn auch bei einer Quote von dann ca. 28 % kann offensichtlich noch nicht von einem beherrschenden Einflu ausgegangen werden[62]. Da nach 14 Abs. 4 Satz 3 SWR-StV der fr Rundfunkfragen zustndige Ausschu des jeweiligen Landtags entscheidet, wenn sich mehrere entsendeberechtigte Organisationen nicht auf das oder die gemeinsam in den Rundfunkrat zu entsendenden Mitglieder einigen knnen, ndert daran nichts. Denn der Ausschu trifft nur die Auswahl aus einem von den streitenden Organisationen abschlieend benannten Personenkreis. Das originre Recht der Organisationen wird also nicht durch ein Benennungsrecht des Ausschusses ersetzt, sondern lediglich - als ultima ratio - durch 14 Abs. 4 Satz 3 SWR-StV hinsichtlich der Auswahlentscheidung modifiziert. Diese Lsung erscheint angesichts der direkteren demokratischen Legitimation des Landtagsausschusses im brigen sachgerechter als die des 17 Abs. 3 NDR-StV[63], der im Nichteinigungsfall die Auswahlentscheidung auf das Landtagsprsidium bertrgt.
Problematischer ist indessen das Verhltnis beim Verwaltungsrat, auch wenn auf den ersten Blick einiges dafr spricht, unter einer Quote von 50 % noch nicht eine "Beherrschung" oder "Auslieferung" anzunehmen[64]. Dabei drfte es zumindest verfassungsrechtlich nicht von Bedeutung sein, da die von den Landtagen und Regierungen entsendeten Verwaltungsratsmitglieder aus verschiedenen Lndern kommen[65]. Allein entscheidend ist, ob den Vertretern des Staates als einheitlich zu betrachtende Gruppe ein "angemessener Anteil eingerumt wird"[66]. Denn aus der Sicht der Rundfunkanstalt macht es keinen Unterschied (und darf es auch nicht), durch welchen Staat ber die Gremien Einflu genommen wird und von welchen Parteien dieser Staat gefhrt wird. Auch wenn eine weitere - tendenzielle - Strkung der "Staatsbank" und damit auch der verfassungsrechtlichen Zweifel dadurch eintreten knnte, da nach 20 Abs. 1 Satz 2 SWR-StV die zuvor genannten "staats- und politiknahen" Rundfunkratsmitglieder[67] in den Verwaltungsrat gewhlt werden, drfte sich die Regelung dennoch im Rahmen der Verfassung halten. Weil Rundfunkfreiheit in erster Linie Programmfreiheit bedeutet, kommt es vor allem darauf an, da das "Programm" ausgewogen ist und nicht einseitig einer gesellschaftlichen Institution oder Organisation dient[68]. Dies erscheint aber angesichts der verfassungsrechtlich unproblematischen Zusammensetzung des Rundfunkrates des SWR und der Kompetenzverteilung unter den Organen des SWR organisationsrechtlich gewhrleistet. Zwar kann der mit einer starken "Staatsbank" versehene Verwaltungsrat des SWR ber seine Zustndigkeit fr die Finanzordnung und die Wirtschaftsfhrung der Anstalt mittelbar Einflu auf die Programme des SWR nehmen. Die eigentlichen Programmangelegenheiten unterfallen jedoch nach 15 SWR-StV der Zustndigkeit des Rundfunkrates, der insbesondere die Programmaufsicht ausbt und ber die Einhaltung der Programmgrundstze wacht sowie den Intendanten in Programmangelegenheiten bert[69].
Mit der Neugrndung einer Rundfunkanstalt fr die zwei Lnder im deutschen Sdwesten wird eine erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer neuen ARD-Struktur vollzogen. Durch den hierdurch mglich werdenden Abbau verzichtbarer Doppelstrukturen und eine schlanke und effiziente Organisation des SWR knnen - nach Abschlu der kostenintensiven Umstrukturierungsmanahmen - wesentliche Wirtschaftlichkeitseffekte erzielt werden. Ferner ist schon aufgrund der Gre der neuen Anstalt, deren Gebhreneinnahmen bis zum 31. Dezember 2000 ca. 1,5 Mrd. DM jhrlich betragen werden, nicht nur von gnstigeren Fixkosten sondern auch von einer verbesserten Marktposition und der Mglichkeit zu kostengnstigeren Investitionen auszugehen.
Angesichts der geschilderten politischen und rechtlichen Sachlage werden andere Lnder mit Sicherheit weitere Schritte vollziehen. Denn den Gebhrenzahlern in den betroffenen Lndern wird von der verantwortlichen Politik nicht nachvollziehbar erklrt werden knnen, warum sie im Vergleich zu denen in anderen Lndern fr ein gleichwertiges ffentlich-rechtliches Rundfunkangebot mehr oder fr ein geringwertigeres gleichviel Gebhren zahlen mssen.
Abgesehen von der unstreitig erforderlichen Reform der Organisationsstruktur der ARD knnte der ffentlich-rechtliche Rundfunk zuknftig aber auch inhaltlich einer Reformdiskussion ausgesetzt sein. Denn schon heute wird seine gebhrenfinanzierte Sonderstellung zunehmend in Frage gestellt. Wird man dem - angesichts der nicht mehr zu verkennenden Qualittssteigerungen der privaten Programme - nur noch die integrative und komplementre Funktion des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Bereichen entgegenhalten knnen, die fr den privaten Rundfunk unwirtschaftlich und damit nicht kommerzialisierbar sind Oder kann der ffentlich-rechtliche Rundfunk vor dem ihm dann drohenden Schattendasein bewahrt werden, indem ihm - im Interesse seiner publizistischen Wettbewerbsfhigkeit - ein weiteres Qualittsmerkmal gegeben wird, die Werbefreiheit[70]
Im Internet herausgegeben von Patrick Mayer, Informationen zum Medienrecht
Funoten:
[1] Whrend seiner Abordnung zum Staatsministerium Baden-Wrttemberg war der Verfasser als Rundfunkreferent mit der Vorbereitung und staatsvertraglichen Umsetzung der politischen Entscheidungen zur Rundfunkneuordnung im Sdwesten Deutschlands befat.
[2] Das bad.-wrtt. Zustimmungsgesetz (GBl. 97, 297) sieht nderungen des Landesdatenschutz-, Landesgleichberechtigungs-, Landespersonalvertretungs-, Landespresse- und des Meldegesetzes vor; die Verkndung des rh.-pfl. Zustimmungsgesetzes erfolgte in GVBl. 97, 260.
[3] "Die Programme des Sdwestfunks mssen von vollendeter Objektivitt und demokratischer Auffassung getragen sein und die internationale Zusammenarbeit frdern. Sie mssen jede militrische und totalitre Tendenz ausschlieen ..." (nach Hans Bausch, Rundfunk in Deutschland, 1980, Bd. 3 S. 104).
[4] Nach Hans Bausch, a.a.O., S. 72.
[5] Abdruck bei Kops/Sieben, Die Organisationsstruktur des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in der aktuellen Diskussion, Berlin 1996, S. 121 ff; s.a. Frankfurter Rundschau vom 31.01.1995.
[6] Vgl. 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) i.V.m. 12 ff Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
[7] Der Saarlndischer Rundfunk (SR), Radio Bremen (RB) und der Sender Freies Berlin (SFB) erhalten aufgrund der Vereinbarung der ARD-Rundfunkanstalten ber den Finanzausgleich vom 25. Juni 1996 nach 15 RFinStV in der seit dem 1. Januar 1997 bis zum 31.12.2000 laufenden Gebhrenperiode aus dem Finanzausgleich jhrlich insgesamt 186,17 Mio.DM, wovon SDR und SWF 27 Mio. DM aufzubringen haben. Der 93,17 Mio. DM zahlende WDR uerte in einer Protokollnotiz zur Vereinbarung seine Erwartung, da sein Anteil nach dem Jahr 2000 auf den bis 31.12.1996 geltenden Prozentsatz (44,46 % = 83,45 Mio. DM) zurckgefhrt wird (vgl. ARD Jahrbuch 1996, S. 346, 402).
[8] Abdruck der Beschlsse bei Kops/Sieben, a.a.O., S. 215 ff.
[9] Das sind insbesondere die unionsgefhrten Lnder, deren Rundfunkanstalten den Finanzausgleichsbetrag aufbringen, also Bayern und Baden-Wrttemberg. Die weiteren zahlenden Anstalten sind der Hessische, der Norddeutsche und der Westdeutsche Rundfunk (vgl ARD-Jahrbuch 1996, S. 402).
[10] Rundfunk-, ARD-, ZDF-, Rundfunkfinanzierungs- und Rundfunkgebhrenstaatsvertrag sowie Staatsvertrag ber die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio".
[11] Mahrenholz, Verfassungsfragen des Rundfunkfinanzausgleichs: Die Runfunklandschaft nach dem Staatsvertrag von 1996 und die kleinen Rundfunkanstalten, Baden-Baden 1997 (Rechtsgutachten im Auftrag des Senats der Freien Hansestadt Bremen).
[12] Mahrenholz, a.a.O., S. 55 f.
[13] Mahrenholz, a.a.O., S. 39 ff.
[14] Mahrenholz, a.a.O., S. 40.
[15] Vgl. bspw. 3 Abs. 1 Spiegelstr. 1 bis 3 SWR-StV ("...-programme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz ...").
[16] Derzeit Arte, Kinderkanal, Phoenix und 3sat.
[17] Vgl. a. Lerche, Rechtsfragen zur Festsetzung der Rundfunkgebhr, Rechtsgutachten im Auftrag der Staatskanzleien der Lnder Baden-Wrttemberg, Bayern, Sachsen und Thringen (nicht verffentlicht), S. 54 ff.
[18] So aber Mahrenholz, a.a.O., S. 39 ff.
[19] Mahrenholz, a.a.O., S. 42 m.w.N.
[20] Mahrenholz, a.a.O., S. 48 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 311, 328 ff.
[21] Lerche, a.a.O., S. 12; vgl. a. BVerfGE 89, 144, 153.
[22] Mahrenholz, a.a.O., S. 57.
[23] BVerfGE 90, 60, 104; vgl. a. Lerche, a.a.O., S. 25 ff.
[24] Bei landesbezogener Zugrundelegung des Gebhren- und Werbeaufkommens von SDR und SWF ergibt sich ein Verhltnis von etwa 5:2 zugunsten Baden-Wrttembergs (vgl. ARD-Jahrbuch 1996, S. 324 ff, 355ff u. Bericht und Empfehlungen der Enquetekommission "Rundfunk-Neuordnung", BW-Lt-Drucks. 12/1560, S. 15).
[25] Ministerprsident Beck hatte in seinem "Skizzenpapier zur Neuordnung des Rundfunks im Sdwesten" vom 15.03.1995 (abgedruckt bei Kops/Sieben, a.a.O., S. 283 ff) die Zielvorstellung geuert, eine Neuordnung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sdwesten solle die Lnder Baden-Wrttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland umfassen.
[26] Bisher gibt es in Mainz ein von einem Studiodirektor geleitetes "Landesfunkhaus" des SWF (vgl. ARD-Jahrbuch 1996). Dort wurden 1995 mit 392 Planstellen 36,3 % der TV-Eigenproduktionen und im Hrfunkbereich 4,2 % der SWF 1, 2,2 % der S 2, 35,9 % der S 4/SWF 4 und keine Sendeminuten des Programms SWF 3 produziert. Der Rest wurde am Sitz der Intendanz in Baden-Baden (1738 Planstellen; 1996 waren es 1570) sowie in den Landesstudios Freiburg und Tbingen (47 bzw. 43 Planstellen) produziert (Jahres- und Geschftsbericht des SWF 1995; vgl. a. ARD-Jahrbuch 1996, S. 346, 68 u. Bericht und Empfehlungen der Enquetekommission "Rundfunk-Neuordnung", a.a.O., S. 19).
[27] Vo, Sdwest 2000: Zur Neuordnung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sdwesten, Baden-Baden im Juli 1995 (abgedruckt bei Kops/Sieben, a.a.O., S. 291 ff).
[28] Fnfgeld, Ein Zwischenruf zur Neuordnungsdiskussion im Sdwesten, Stuttgart im Oktober 1995 (abgedruckt bei Kops/Sieben, a.a.O., S. 379 ff). Im April 1996 stellte der SDR-Intendant das Reformkonzept des SDR "Programme fr Baden-Wrttemberg" der ffentlichkeit vor, in dem insbesondere der Verbundgedanke fortentwickelt und das Konzept fr eine dienstleistende Holding zweier eigenstndiger Landesrundfunkanstalten dargelegt wurde.
[29] GBl.-BW 93, 761.
[30] Fr die Standorte sind ferner die 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 30 Abs. 2 SWR-StV von Bedeutung; vgl a. die weiteren Ausfhrungen in der Protokollerklrung.
[31] BVerwGE 22, 299, 311 f.
[32] 3 Abs. 1 hat - soweit fr die inhaltliche Ausrichtung der Hrfunkprogramme von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
- Jeweils zwei Landeshrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll jeweils ein Programm ein informationsbetontes Angebot enthalten und jeweils ein Programm der Darstellung der Regionen dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisrumen zugeschnitten sein;
- zwei gemeinsame Hrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll ein Programm einen kulturellen Schwerpunkt haben, das andere soll ein Musik-Programm vorwiegend fr jngere Menschen sein; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben; ..."
[34] BVerfGE 74, 297 ff.
[35] BVerfGE 90, 60 ff.
[36] BVerfGE 74, 297, 332; dort ging es aber nicht um die Frage der Zulssigkeit von "zahlenmigen" Programmbegrenzungen, sondern um den im damaligen 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 des bad.-wrtt. LMedG normierten - und wegen Verstoes gegen das in Art. 5 Abs. 1 GG gewhrleistete Grundprinzip freier Meinungsbildung, der die Rundfunkfreiheit zu dienen hat, verfassungswidrigen - Ausschlu der Landesrundfunkanstalten von der Veranstaltung regionaler und lokaler Rundfunkprogramme, die nicht schon am 31.12.1984 bestanden haben. Es war also das gezielte Verbot bestimmter Programme und damit auch bestimmter Inhalte streitgegenstndlich.
[37] BVerfGE 90, 60, 92.
[38] Vgl. Fn. 37.
[39] Vgl. BVerfGE 74, 297, 344 ff.
[40] So Oppermann, Der Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk und die Rundfunkfreiheit des knftigen SWR, Rechtsgutachten erstattet dem SDR und dem SWF, Tbingen 1997 (bisher nicht verffentlicht), S. 37, der aber bersieht, da auch 19 Abs. 3 RStV einen Staatsvertragsvorbehalt begrndet; vgl. a. 14 Abs. 3 LMedG-BW.
[41] 2 DLR-StV (vgl. Fn. 29), 3 des Staatsvertrages ber den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30.05.1991 (GVBl.-Sachs. S. 169).
[42] Oppermann, a.a.O., S. 38 f, weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, da im Falle der Notwendigkeit der Einfhrung weiterer Programme eine Zulassungsverpflichtung der Staatsvertragslnder anzunehmen ist.
[43] BVerfGE 90, 60, 92.
[44] In der Prambel zum RStV heit es unter anderem:
[46] BVerfGE 90, 60, 92.
[47] Vgl. Fn. 32.
[48] 3sat.
[49] Kinderkanal und Phoenix.
[50] BVerfGE 90, 60, 87.
[51] BVerfGE 90, 60, 88.
[52] BVerfGE 90, 60, 94.
[53] So im Ergebnis auch Oppermann, a.a.O., S. 36.
[54] Vgl. 14 Abs. 2 LMedG, dem 8 Satz 1 SWR-StV nach der lex-posterior-Regel vorgeht.
[55] BVerfGE 74, 297, 342 ff.
[56] Vgl. 14 Abs. 2 Nr. 1-2 und Abs. 3 Nr. 1-2 SWR-StV.
[57] Vgl. 20 Abs. 1 SWR-StV.
[58] So Mahrenholz u.a. in einem dpa-Gesprch am 10. Juni 1997.
[59] BVerfGE 12, 205, 263.
[60] BVerfGE 83, 238, 336.
[61] Vgl. 14 Abs. 2 Nr. 8-10 und Abs. 3 Nr. 16.
[62] So auch Oppermann, a.a.O., S. 55 f. m.w.N..
[63] Staatsvertrag ber den Norddeutschen Rundfunk v. 17./18.12.1991, GVBl.-Hbg. 92, 39.
[64] Vgl. Oppermann, a.a.O., S. 56 ff. m.w.N.
[65] So aber Oppermann, a.a.O., S. 57, unter Berufung auf BayVerfGH, NJW 1990, 311, 313.
[66] Vgl. a. die dieses Verstndnis nahelegenden Ausfhrungen in BVerfGE 12, 205, 263.
[67] Vgl. Fn. 61.
[68] Vgl. BVerfGE 83, 238, 333.
[69] Auch Oppermann, a.a.O., S. 57f., sieht die Regelung des 20 SWR-StV insbesondere wegen der von der Rundfunkfreiheit "etwas strker abgesetzten Aufgabenstellung" des Verwaltungsrates als "noch verfassungsrechtlich haltbar" an.
[70] Deren Finanzierung erscheint angesichts der Tatsache, da die Ertrge der Rundfunkanstalten aus Werbung seit Jahren zurckgehen und nur einen geringen Teil der Gesamtertrge ausmachen, durchaus mglich. Im Jahre 1995 beliefen sich bspw. die Werbeertrge der Landesrundfunkanstalten auf 329,9 Mio. DM und damit auf 3,7 % der Gesamtertrge (vgl. ARD-Jahrbuch 1996, S. 168).
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