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Weitere Informationen zum Thema:

Gemeinsame Protokollerklrung der Landesregierungen zum SWR-StV

Amtliche Begrndung zum SWR-StV

Rechtsgutachten von Thomas Oppermann

Kapazittsrechtliche Implikationen des Staatsvertrages, von Frank Scherer

Der Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk und die ARD-Reform, von Frank Scherer


Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk

Das Land Baden-Wrttemberg und das Land Rheinland-Pfalz schlieen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis

Prambel

1 Aufgabe und Rechtsform

2 Untergliederung

3 Programme, Programmauftrag

4 Landesprogramme

5 Zusammenarbeit

6 Programmgrundstze

7 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Meinungsumfragen

8 Werbung und Sponsoring

9 Sendezeiten fr Dritte

10 Gegendarstellung

11 Beschwerderecht

12 Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht

13 Organe

14 Zusammensetzung des Rundfunkrates

15 Aufgaben des Rundfunkrates

16 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates

17 Sitzungen des Rundfunkrates

18 Beschlsse des Rundfunkrates

19 Ausschsse des Rundfunkrates

20 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

21 Aufgaben des Verwaltungsrates

22 Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrates

23 Sitzungen des Verwaltungsrates

24 Landesrundfunkrte

25 Intendant

26 Wahl und Abberufung des Intendanten

27 Zustimmungsbedrftige Angelegenheiten

28 Direktoren der Landessender

29 Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender

30 Geschftsleitung

31 Wirtschaftsfhrung

32 Jahresabschlu und Geschftsbericht

33 Finanzordnung

34 Haushaltsplan

35 Finanzkontrolle

36 Beteiligungen

37 Rechtsaufsicht

38 Personalvertretung

39 Geltung von Datenschutzvorschriften

40 Beitritt

41 bergangsregelungen, Sendebeginn

42 berprfungsklausel, Berichtspflichten

43 Kndigung

44 Inkrafttreten

Prambel

Die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz sind bereingekommen, zur Sicherung der Versorgung ihrer Bevlkerung mit Rundfunk gemeinsam die neue ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt "Sdwestrundfunk" (SWR) mit je einem Landessender fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz zu grnden, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sddeutscher Rundfunk (SDR) und Sdwestfunk (SWF) aufgehen sollen.

Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung strken, die kulturelle Vielfalt und Identitt in den beiden Lndern frdern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.

Sie leisten damit auch einen Beitrag zu der notwendigen Strukturreform des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Die neue Rundfunkanstalt wird grer und damit wirtschaftlich leistungsfhiger sein. Ihr soll deshalb im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) mehr Gewicht zukommen. Mit der Neugrndung soll eine langfristig stabile und wettbewerbsfhige ffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur fr den Sdwesten Deutschlands geschaffen werden. Die Lnder erwarten, da der gesetzliche Versorgungsauftrag durch den mglichen Abbau von doppelt vorhandenen Strukturen lngerfristig auch wirtschaftlicher erfllt werden kann.

Die Programme des SWR sollen ihren Beitrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zum Zusammenwachsen der angrenzenden Nachbarregionen Europas leisten. Diesem Anliegen ist in den Programmen besonderes Gewicht beizumessen. Angesichts der Tendenz zu bundesweiten, europischen oder sogar weltweiten Programmangeboten im Bereich des Rundfunks werden landes- und regionalspezifische Programminhalte des ffentlich-rechtlichen Rundfunks zunehmende Bedeutung erlangen. Dieser Entwicklung soll mit der Schaffung zweier Landessender und der Einrichtung eines Baden-Wrttemberg-Fernsehens und eines Rheinland-Pfalz-Fernsehens Rechnung getragen werden. Auch im Hrfunk soll es neben zwei Programmen fr das gesamte Sendegebiet je zwei Landesprogramme fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz geben. Die Programme des SWR sollen die landsmannschaftliche, wirtschaftliche, geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in beiden Lndern widerspiegeln. Ein Teil der Programme wird deshalb auch knftig dezentral aus den bisherigen Studios und Korrespondentenbros von SDR und SWF gestaltet und zugeliefert.

Der SWR ist der Medienforschung und -entwicklung in beiden Lndern in besonderem Mae verpflichtet. Die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems macht es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung mit dem Ziel zu berprfen, vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen im Sendegebiet des SWR so rasch wie mglich abzubauen, um eine bessere Gesamtversorgung mit Hrfunkprogrammen fr die Bevlkerung in beiden Lndern zu erreichen.

Der folgende Staatsvertrag enthlt die grundlegenden Regelungen, die den Rechtsrahmen fr die neue Rundfunkanstalt bilden.

1 Aufgabe und Rechtsform

(1) Der "Sdwestrundfunk" (SWR) wird als gemeinntzige rechtsfhige Anstalt des ffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Lndern Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz (Lnder) errichtet. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart. Der fr den Gerichtsstand magebliche Sitz und der Dienstort des Intendanten mit der dazugehrigen Verwaltung ist Stuttgart.

(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrages; er gibt sich eine Satzung. Fr den Beschlu ber die Satzung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein mu. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, ist bei einer weiteren Abstimmung, die frhestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend, wenn darin mindestens jeweils ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.

(3) Ein Insolvenzverfahren ber das Vermgen des SWR ist unzulssig.

(4) 41 bleibt unberhrt.

2 Untergliederung

(1) Der SWR unterhlt zur gesonderten Darstellung jedes Landes und seiner Regionen im Rundfunk zwei Landessender mit Sitz in Mainz und Stuttgart. Jedem Landessender sind die in seinem Sendegebiet betriebenen Studios und Korrespondentenbros zugeordnet.

(2) Die gemeinsamen und berregionalen Aufgaben des SWR (Zentralbereich) sind grundstzlich dem Sitz in Baden-Baden zugewiesen. 3 Abs. 4 bleibt unberhrt.

(3) Im Rahmen der Entwicklung des SWR sind beide Lnder bei der Wahl der Standorte fr weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des SWR angemessen zu bercksichtigen.

3 Programme, Programmauftrag

(1) Der SWR veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:
- Jeweils zwei Landeshrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll jeweils ein Programm ein informationsbetontes Angebot enthalten und jeweils ein Programm der Darstellung der Regionen dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisrumen zugeschnitten sein;

- zwei gemeinsame Hrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll ein Programm einen kulturellen Schwerpunkt haben, das andere soll ein Musikprogramm vorwiegend fr jngere Menschen sein; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben;

- je ein Landesfernsehprogramm fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz, wobei ein Anteil von bis zu 70 vom Hundert als gemeinsames, in der Regel zeitgleich zu sendendes Mantelprogramm veranstaltet werden soll;

- das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermchtigung veranstalteten Programme.

(2) Bei den Landesprogrammen sollen in dem aus Wirtschaftlichkeitserwgungen gebotenen Umfang Programmteile gemeinsam produziert und gesendet werden. Der SWR liefert entsprechend der jeweils gltigen Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten ber die tgliche Dauer, die Art und den Umfang der Beteiligung an ihren Gemeinschaftsprogrammen Beitrge. Entsprechendes gilt fr Beteiligungen des SWR an weiteren, durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Programmen.

(3) Weitere Programme des SWR sind im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulssig. Die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Mglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Mglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk bleiben unberhrt. Die Zulssigkeit und die Durchfhrung von entsprechenden Versuchen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

(4) Die Programme fr das gesamte Sendegebiet und die Beitrge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen sollen grundstzlich am Sitz in Baden-Baden produziert werden; Beitrge zum aktuellen Tagesgeschehen und zur Innenpolitik sowie Beitrge, die von den Landessendern unter wirtschaftlich gnstigeren Bedingungen erstellt werden knnen, werden von diesen produziert. Landes- und Regionalprogramme sollen grundstzlich von den beiden Landessendern am jeweiligen Sitz und den ihnen zugeordneten Studios produziert werden.

(5) Der SWR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden berblick ber das internationale, europische, bundesweite sowie lnder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des ffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders zu entsprechen. Die Programme des SWR dienen der freien individuellen und ffentlichen Meinungsbildung. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Lnder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu bercksichtigen.

4 Landesprogramme

(1) Die Landesprogramme sind eigenstndige Programme der Landessender, die ausschlielich fr das jeweilige Land bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen sollen.

(2) Die Landesprogramme werden von den Landessendern gestaltet. Bei der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landesprogrammen ist auf die Landesidentitt dieser Programme besondere Rcksicht zu nehmen.

(3) Die Landessender werden fr die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen. Die aktuelle Berichterstattung soll in der Regel von den Landessendern wahrgenommen werden.

(4) Der Intendant hat sicherzustellen, da die Landessender personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

5 Zusammenarbeit

(1) Der SWR kann in Erfllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhngenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen ( 36). Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptschlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

(2) Der SWR kann in Erfllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkanstalten oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen ( 36) oder deren Programm beteiligen. Dabei ist zu gewhrleisten, da seine Verantwortung fr die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt und die fr ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmigen Grundstze beachtet werden; seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.

6 Programmgrundstze

(1) Der SWR ist in seinen Sendungen an die verfassungsmige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trgt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grund-ordnung bei und frdert die Zusammengehrigkeit im vereinten Deutschland.

(2) Der SWR hat in seinen Sendungen die Wrde des Menschen sowie die sittlichen, religisen und weltanschaulichen berzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und krperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu strken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu frdern. Die Sendungen drfen sich nicht gegen die Vlkerverstndigung oder gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander der Gruppen in der Gesellschaft hinwirken.

(3) Alle Beitrge fr Informationssendungen (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie mssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivitt und berparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persnliche Stellungnahme zu kenn-zeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(4) In allen Angelegenheiten von ffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu bercksichtigen. Das Gesamtprogramm darf weder einseitig den Interessen einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.

7 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Meinungsumfragen

Fr den SWR gelten die auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ber unzulssige Sendungen und den Jugendschutz sowie ber Meinungsumfragen im Rundfunk in der jeweils gltigen Fassung.

8 Werbung und Sponsoring

Lokal- und regionalbezogene Werbung einschlielich Sponsoring ist dem SWR nicht gestattet. Im brigen gelten die auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ber Werbung und Sponsoring in der jeweils gltigen Fassung.

9 Sendezeiten fr Dritte

(1) Der SWR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Lnder in Katastrophenfllen und bei anderen erheblichen Gefahren fr die ffentliche Sicherheit und Ordnung fr amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzglich und unentgeltlich einzurumen.

(2) Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen sind whrend ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Krperschaften der Lnder angemessene Sendezeiten entsprechend 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einzurumen, wenn fr sie ein Wahlvorschlag zum Europischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Krperschaften der Lnder zugelassen ist.

(3) Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des ffentlichen Rechts, den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Regierungen der Lnder sowie den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der Lnder Fraktionsstrke besitzen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten.

(4) Fr Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

10 Gegendarstellung

(1) Der SWR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom SWR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

- die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich berschreitet.

(3) Die Gegendarstellung mu sich auf tatschliche Angaben beschrnken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und mu von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzglich, sptestens innerhalb von zwei Monaten, dem SWR zugeht. Die Gegendarstellung mu die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung mu unverzglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht mglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung mu sich auf tatschliche Angaben beschrnken.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Fr die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, da der SWR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeordnung ber das Verfahren auf Erla einer einstweiligen Verfgung entsprechend anzuwenden. Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Abstze 1 bis 6 gelten nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen des Europischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Lnder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbnde, der Gerichte sowie fr Sendungen nach 9 Abs. 1 und 2 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

11 Beschwerderecht

Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des SWR oder, soweit die Landesprogramme betroffen sind, an die Direktoren der Landessender zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden. Macht der Beschwerdefhrer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant oder der Direktor des Landessenders nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant oder der Direktor des Landessenders den nach der Satzung zustndigen Ausschu des Rundfunkrates oder des Landesrundfunkrates zu unterrichten.

12 Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht

(1) Von allen Rundfunksendungen, die der SWR verbreitet, sind vollstndige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist betrgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskrftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom SWR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom SWR Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Soweit der SWR Fernseh- und Radiotext sowie andere Mediendienste veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, da berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

(4) Der SWR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten, der Direktoren der Landessender und der sonstigen fr die Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach 37 kann jedes der Lnder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.

13 Organe

(1) Die Organe des SWR sind:
  1. Der Rundfunkrat und die Landesrundfunkrte, soweit sie nach diesem Staatsvertrag Trger von eigenen Rechten und Pflichten sind,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.
(2) Die Landesrundfunkrte sind den Landessendern zugeordnet.

(3) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer die Voraussetzungen fr die Aufnahme in den ffentlichen Dienst der Lnder erfllt. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schlieen sich gegenseitig aus. Kein Angestellter oder stndiger Mitarbeiter des SWR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein. Mitglieder der gesetzgebenden Krperschaften des Bundes und der deutschen Lnder, des Europischen Parlaments und der Regierung des Bundes, eines der deutschen Lnder sowie der Europischen Kommission knnen dem Verwaltungsrat mit Ausnahme der von den Landtagen und den Landesregierungen entsandten Mitglieder nicht angehren.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsfhrung an Auftrge oder Weisungen nicht gebunden.

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf fr den SWR gegen Entgelt oder fr ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschlu von Rundfunkunternehmen ttig sein. Dies gilt nicht fr eine gelegentliche nichtstndige Vortragsttigkeit. Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfllung seiner Aufgabe als Mitglied des betreffenden Organs zu gefhrden. Wird eine Interessenkollision im Sinne der vorstehenden Vorschriften durch den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat festgestellt, endet die Mitgliedschaft.

14 Zusammensetzung des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus 74 Mitgliedern aus den Lndern Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz.

(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Baden-Wrttemberg. Davon entsenden

  1. acht Mitglieder der Landtag von Baden-Wrttemberg,
  2. zwei Mitglieder die Landesregierung,
  3. zwei Mitglieder die Evangelischen Landeskirchen,
  4. zwei Mitglieder die Rmisch-Katholische Kirche,
  5. ein Mitglied die Israelitischen Religionsgemeinschaften,
  6. ein Mitglied die Freikirchen,
  7. zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Wrttemberg -, die Deutsche Angestelltengewerkschaft - Landesverband Baden-Wrttemberg -, der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands - Landesverband Baden-Wrttemberg - und der Beamtenbund Baden-Wrttemberg,
  8. ein Mitglied der Gemeindetag Baden-Wrttemberg,
  9. ein Mitglied der Landkreistag Baden-Wrttemberg,
  10. ein Mitglied der Stdtetag Baden-Wrttemberg,
  11. ein Mitglied die Freie Whlervereinigung - Landesverband Baden-Wrttemberg e.V. -,
  12. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Baden-Wrttemberg,
  13. ein Mitglied der Baden-Wrttembergische Handwerkstag,
  14. ein Mitglied der Landesverband der Baden-Wrttembergischen Industrie und die Landesvereinigung Baden-Wrttembergischer Arbeitgeberverbnde,
  15. ein Mitglied der Landesverband der Freien Berufe Baden-Wrttemberg und der Bund der Selbstndigen - Landesverband Baden-Wrttemberg -,
  16. ein Mitglied die Bauernverbnde,
  17. ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband e.V. - Landesverband Baden-Wrttemberg - und die Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV) in der IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
  18. ein Mitglied der Landesmusikrat Baden-Wrttemberg,
  19. zwei Mitglieder die Sportverbnde,
  20. zwei Mitglieder der Landesjugendring Baden-Wrttemberg e.V.,
  21. ein Mitglied der Landesseniorenrat Baden-Wrttemberg e.V.,
  22. zwei Mitglieder die Hochschulen und Universitten,
  23. zwei Mitglieder die Erzieherverbnde,
  24. ein Mitglied der Landeselternbeirat,
  25. ein Mitglied der Volkshochschulverband Baden-Wrttemberg e.V.,
  26. zwei Mitglieder die Vertriebenenorganisationen,
  27. ein Mitglied der Deutsche Bhnenverein - Landesverband Baden-Wrttemberg -,
  28. ein Mitglied der Verband deutscher Schriftsteller IG Medien und der Deutsche Komponistenverband - Sektion Baden-Wrttemberg -,
  29. ein Mitglied der Landesnaturschutzverband,
  30. ein Mitglied die auslndischen Mitbrger in Baden-Wrttemberg, das von den kommunalen Landesverbnden aus dem Kreis der kommunalen Mandatstrger benannt wird,
  31. ein Mitglied der Landesfamilienrat Baden-Wrttemberg,
  32. ein Mitglied der Landesfrauenrat Baden-Wrttemberg,
  33. ein Mitglied die Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirchen und der Katholische Deutsche Frauenbund Baden-Wrttemberg,
  34. ein Mitglied die Baden-Wrttembergischen Behindertenorganisationen und
  35. ein Mitglied die Liga der Freien Wohlfahrtspflege.
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrates Baden-Wrttemberg.

(3) 23 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Rheinland-Pfalz. Davon entsenden

  1. vier Mitglieder der Landtag von Rheinland-Pfalz,
  2. ein Mitglied die Landesregierung,
  3. ein Mitglied die Katholischen Bistmer im Lande Rheinland-Pfalz,
  4. ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz,
  5. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -,
  6. ein Mitglied die Deutsche Angestelltengewerkschaft - Landesverband Rheinland-Pfalz -,
  7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz,
  8. ein Mitglied die Landesvereinigung Rheinland-Pflzischer Unternehmerverbnde,
  9. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz,
  10. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz,
  11. ein Mitglied die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
  12. ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,
  13. ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,
  14. ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,
  15. ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband - Landesverband Rheinland-Pfalz - und die IG-Medien/Fachgruppe Journalismus - Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar -,
  16. zwei Mitglieder der Stdtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Gemeinde- und Stdtebund Rheinland-Pfalz,
  17. ein Mitglied die nach dem Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz anerkannten Organisationen,
  18. ein Mitglied die nach 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz anerkannten Verbnde und
  19. ein Mitglied die Verbnde aus den Bereichen Kunst und Kultur und zwar der Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, der Berufsverband bildender Knstler - Sektion Rheinland-Pfalz - und der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz.
Diese Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Landesrundfunkrates Rheinland-Pfalz.

(4) Die Organisationen und Institutionen nach den Abstzen 2 und 3 entsenden die Mitglieder. Soweit in den einzelnen Nummern nach den Abstzen 2 und 3 jeweils mehr Organisationen genannt sind, als Mitglieder entsandt werden knnen, haben sich die betreffenden Organisationen auf das oder die gemeinsam zu entsendenden Mitglieder zu einigen. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung nicht zustande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils ein Mitglied vor. Der fr Rundfunkfragen zustndige Ausschu des jeweiligen Landtags kann hieraus die entsprechende Anzahl von Mitgliedern auswhlen; fr das Auswahlverfahren gilt Absatz 6 entsprechend.

(5) Der Vorsitzende des Rundfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Mitglied zu benennen ist. Der Vorsitzende des Rundfunkrates stellt die ordnungsgeme Entsendung fest. Ein nach den Abstzen 2 oder 3 entsandtes Mitglied des Rundfunkrates kann bei Verlust der Mitgliedschaft in der entsendenden Organisation oder Institution oder aus sonstigem wichtigen Grund von der entsendenden Stelle nach dem entsprechenden Verfahren des Absatzes 4 abberufen werden.

(6) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu bercksichtigen.

(7) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist fr den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den fr die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.

15 Aufgaben des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks; dabei trgt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevlkerung Rechnung. Er wacht darber, da der SWR seine Aufgaben nach diesem Staatsvertrag erfllt, soweit nicht der Verwaltungsrat oder die Landesrundfunkrte zustndig sind, und bt die ihm hierzu eingerumten Kontrollrechte aus.

(2) Der Rundfunkrat berwacht die Einhaltung der fr die Programme geltenden Grundstze und hierzu erlassener Richtlinien und bert den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, da einzelne Sendungen gegen diese Grundstze verstoen, und den Intendanten auffordern, einen festgestellten Versto nicht fortzusetzen oder knftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrates sind schriftlich zu begrnden.

(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Intendanten gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
  2. Genehmigung des Haushaltsplans; dabei kann der Rundfunkrat ber den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
  3. Beschlufassung ber die Satzung gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
  4. Beschlufassung ber Richtlinien der Programmgestaltung,
  5. Zustimmung zur Berufung der Direktoren und des Justitiars mit Ausnahme der Direktoren der Landessender,
  6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewhlten Mitglieder des Verwaltungsrates,
  7. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  8. Zustimmung bei der bernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 Millionen Deutsche Mark bei Vertrgen ber die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Ausknfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des SWR zu gewhren.

16 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates

(1) Die Amtszeit des Rundfunkrates betrgt fnf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Rundfunkrat die Geschfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates weiter. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschlieungsgrund nach 13 Abs. 3 eintritt oder eine Feststellung nach 13 Abs. 5 Satz 4 getroffen wird.

(2) Der Rundfunkrat whlt seinen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter fr die Dauer von 30 Monaten. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter mssen Mitglieder des Rundfunkrates aus verschiedenen Lndern sein.

(3) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschdigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und bernachtungsgelder nach Magabe der Satzung.

17 Sitzungen des Rundfunkrates

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften finden die Sitzungen des Rundfunkrates nach Magabe der Satzung statt. Auf Antrag von einem Fnftel der Mitglieder oder des Intendanten mu der Rundfunkrat zu einer Sitzung zusammentreten. Eine Vertretung ist nur bei Mitgliedern nach 14 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 zulssig. Der Rundfunkrat wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter nicht bestimmt ist, von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied einberufen und geleitet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren, der Justitiar und die Direktoren der Landessender knnen an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind sie hierzu verpflichtet.

(3) Zwei Mitglieder des Personalrates, und zwar eines aus jedem Land, knnen auf Beschlu des Rundfunkrates an dessen Sitzungen teilnehmen; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.

18 Beschlsse des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat ist beschlufhig, wenn alle Mitglieder nach nherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Rundfunkrat ist ohne Rcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlufhig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschluunfhig war und eine Versammlung binnen angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.

(3) Der Rundfunkrat fat seine Beschlsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt fr Wahlen. Der Beschlu nach 15 Abs. 3 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein mu. 1 Abs. 2 und 26 bleiben unberhrt.

(4) Das Nhere regelt die Satzung.

19 Ausschsse des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschu. Er kann nach Magabe der Satzung weitere Ausschsse bilden. Der Programmausschu bereitet die Beschlsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschliet.

(2) Der Programmausschu kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlufassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigefhrt werden kann, die zur Einhaltung der Grundstze der Programmgestaltung erforderlichen Beschlsse nach 15 Abs. 2 fassen. Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nchsten Sitzung ber die Beschlsse des Programmausschusses zu entscheiden.

20 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Davon whlt der Rundfunkrat acht Mitglieder aus seiner Mitte, die nicht von den Regierungen der Lnder oder den Landtagen entsandt worden sein drfen; sechs davon mssen Mitglieder aus Baden-Wrttemberg und zwei aus Rheinland-Pfalz sein. Drei Mitglieder entsendet der Landtag von Baden-Wrttemberg, ein Mitglied der Landtag von Rheinland-Pfalz. Zwei Mitglieder entsendet die Landesregierung von Baden-Wrttemberg, ein Mitglied die Landesregierung von Rheinland-Pfalz. Fr jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des SWR zu frdern. Sie sind bei der Erfllung ihrer Aufgaben an Auftrge oder Weisungen nicht gebunden.

(3) 16 Abs. 3 gilt fr Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

21 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat berwacht die Geschftsfhrung des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Intendanten gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
  2. Festlegung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
  3. Beschlufassung ber die Satzung gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
  4. Feststellung des Entwicklungsplanes,
  5. Erla der Finanzordnung,
  6. Zustimmung zu Rechtsgeschften und Entscheidungen des Intendanten nach 27,
  7. Vertretung des SWR beim Abschlu von Rechtsgeschften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenber dem Intendanten,
  8. Auswahl des Abschluprfers,
  9. Entlastung des Intendanten.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom Intendanten alle erforderlichen Ausknfte zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des SWR zu gewhren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgnge untersuchen und hierfr auch besondere Sachverstndige beauftragen.

22 Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrates

(1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates betrgt fnf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Verwaltungsrat die Geschfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschlieungsgrund nach 13 Abs. 3 eintritt, eine Feststellung entsprechend 13 Abs. 5 Satz 4 getroffen wird oder durch Abberufung. Der Verwaltungsrat whlt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter fr die Dauer von 30 Monaten. 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ein vom Rundfunkrat gewhltes Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schdigen wrde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur uerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlufassung ber den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nhere regelt die Satzung. Die von den Regierungen der Lnder und den Landtagen entsandten Mitglieder knnen jederzeit und ohne Angabe von Grnden abberufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden fr den Rest der Amtszeit nach den fr die Berufung des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein Nachfolger zu bestimmen.

23 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender oder Stellvertreter nicht bestimmt ist, von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Verwaltungsrat ist unverzglich einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe der Grnde verlangen.

(2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann verlangen, da der Intendant, die Direktoren, der Justitiar und die Direktoren der Landessender anwesend sind. Der Intendant und die Direktoren der Landessender sind auf ihren Wunsch zu hren. 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlufhig, wenn alle Mitglieder nach nherer Bestimmung der Satzung geladen wurden und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat ist ohne Rcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlufhig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschluunfhig war und eine Versammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.

(4) Der Verwaltungsrat fat seine Beschlsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt fr die Wahl des Vorsitzenden. Der Beschlu nach 21 Abs. 2 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein mu. 26 bleibt unberhrt.

(5) Das Nhere regelt die Satzung.

24 Landesrundfunkrte

(1) Die Landesrundfunkrte werden bei den Landessendern auf die Dauer von fnf Jahren aus den dem jeweiligen Land zuzuordnenden Mitgliedern des Rundfunk- und Verwaltungsrates des SWR gebildet.

(2) Soweit die Landesprogramme nach 28 Abs. 1 vom Direktor des Landessenders verantwortet werden, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat an die Stelle des Rundfunkrates. Die den Rundfunkrat betreffenden Vorschriften gelten entsprechend.

(3) Die Landesrundfunkrte haben die Beratungen ber den ihnen durch den Intendanten nach 34 Abs. 2 Satz 1 zugeleiteten Haushaltsplanentwurf binnen vier Wochen abzuschlieen.

25 Intendant

(1) Der Intendant leitet den SWR und trgt die Verantwortung fr den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat dafr zu sorgen, da das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 28 Abs. 1 bleibt unberhrt.

(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhltnisse des Intendanten, der brigen Mitglieder der Geschftsleitung, sowie erforderlichenfalls der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft.

(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und auergerichtlich. Das Nhere regelt die Satzung.

(4) Der Intendant stellt nach 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trgt fr die Einhaltung des Verfahrens nach 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt fr den Jahresabschlu und den Geschftsbericht.

(5) Im Falle seiner Verhinderung wird der Intendant von den beiden Direktoren der Landessender vertreten. Die beiden Direktoren der Landessender stellen jhrlich wechselnd den ersten Stellvertreter, beginnend mit dem Direktor des Landessenders Rheinland-Pfalz.

26 Wahl und Abberufung des Intendanten

(1) Der Intendant wird fr die Dauer von fnf Jahren vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewhlt. Gewhlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, soweit darin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Die Wahl erfolgt sptestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzglich, sptestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulssig.

(2) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz 1 erforderliche Mehr-heit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen des Absatzes 1 durchzufhren. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist nach Ablauf von mindestens sechs Wochen ein dritter Wahlgang durchzufhren. In diesem Wahlgang ist gewhlt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.

(3) Der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, fr die er gewhlt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch gemeinsamen Beschlu von Rundfunk- und Verwaltungsrat abberufen werden. Fr den Abberufungsbeschlu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Der Intendant ist vor der Beschlufassung zu hren.

27 Zustimmungsbedrftige Angelegenheiten

Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates:
  1. Abschlu und Kndigung von Anstellungsvertrgen mit Angestellten, deren Bezge ber der hchsten Tarifgruppe liegen,
  2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen,
  3. Abschlu von Dienstvereinbarungen und Tarifvertrgen,
  4. Erwerb, Veruerung und Belastung von Grundstcken,
  5. Erwerb und Veruerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen,
  6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Haushaltsplan vorgesehen,
  7. bernahme von fremden Verbindlichkeiten, Brgschaften und Garantien,
  8. bernahme sonstiger Verpflichtungen im Wert von mehr als 500.000,-- Deutsche Mark, auer bei Vertrgen ber die Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.
28 Direktoren der Landessender

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten werden die Landessender Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz von jeweils einem Direktor geleitet. Die Direktoren der Landessender tragen die Verantwortung fr den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung ( 4) und haben dafr zu sorgen, da die Landesprogramme den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Direktoren der Landessender machen zum Entwurf des Haushaltsplans durch den Intendanten Vorschlge fr den Etat des jeweiligen Landessenders.

29 Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender

(1) Die Direktoren der Landessender werden fr die Dauer von fnf Jahren auf Vorschlag des Intendanten durch den jeweiligen Landesrundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gewhlt. Die Wahl erfolgt sptestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzglich, sptestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulssig.

(2) Macht der Intendant nicht sptestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfllt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, ist der Intendant berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen der Abstze 1 und 2 durchzufhren. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit fr den vom Intendanten vorgeschlagenen Kandidaten nicht zustande, ist frhestens nach Ablauf von sechs Wochen ein dritter Wahlgang durchzufhren. Fr diesen Wahlgang sind auch Wahlvorschlge aus der Mitte des Landesrundfunkrates zulssig. In diesem Wahlgang ist ein Kandidat gewhlt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt.

(4) Ein Direktor des Landessenders kann vor Ablauf der Zeit, fr die er gewhlt worden ist, auf Vorschlag des Intendanten durch Beschlu des Landesrundfunkrates abberufen werden. Fr den Abberufungsbeschlu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Direktor des Landessenders ist vor der Beschlufassung zu hren.

30 Geschftsleitung

(1) Die Geschftsleitung besteht aus dem Intendanten, den beiden Direktoren der Landessender, dem Fernsehdirektor, dem Hrfunkdirektor, dem Direktor Technik und Produktion, dem Verwaltungsdirektor und dem Justitiar.

(2) Dienstort des Direktors des Landessenders Baden-Wrttemberg und des Verwaltungs-direktors ist Stuttgart. Dienstort des Direktors des Landessenders Rheinland-Pfalz und des Justitiars ist Mainz. Dienstort des Fernsehdirektors, des Hrfunkdirektors und des Direktors Technik und Produktion ist Baden-Baden.

31 Wirtschaftsfhrung

(1) Der SWR hat bei seiner Wirtschaftsfhrung die Grundstze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Ertrge des SWR drfen nur fr solche Zwecke verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar fr die Erfllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschlielich der gemeinschaftlichen Aufgaben der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsfhrung des SWR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjhrigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jhrlichen Haushaltsplan.

(2) Mit der mehrjhrigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des SWR fr die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen enthlt. Die Investitionen in den Lndern sind getrennt auszuweisen.

(3) Ist bis zum Schlu eines Geschftsjahres der Haushaltsplan fr das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden ermchtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

  1. den Betrieb des SWR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. die von den Organen des SWR beschlossenen Manahmen durchzufhren,
  3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Betrge vorgesehen sind,
  4. rechtlich begrndete Verpflichtungen des SWR zu erfllen.
(4) Der SWR soll die Ansprche der Mitarbeiter aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rckstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.

32 Jahresabschlu und Geschftsbericht

(1) Der Intendant hat nach Abschlu des Geschftsjahres den Jahresabschlu und den Geschftsbericht aufzustellen. Der Geschftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermgens- und Ertragsverhltnisse des SWR einschlielich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschlu eingehend zu erlutern und auch ber die Vorgnge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschftsjahres eingetreten sind.

(2) Der Jahresabschlu ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches fr groe Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prfen. Der Abschluprfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach 53 des Haushaltsgrundstzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschlu, Prfungsbericht und Geschftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshfen der Lnder bermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses verffentlicht der Intendant eine Gesamtbersicht ber den Jahresabschlu und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschftsberichts.

33 Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundstzen auszugehen:

34 Haushaltsplan

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Intendanten rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt. Die Haushaltsanstze der Landessender sind hierbei gesondert auszuweisen. Den Direktoren der Landessender ist vor der Aufstellung des Entwurfs Gelegenheit zu geben, den jeweiligen Landessender betreffende Vorschlge fr den Haushaltsplan zu machen. Der Intendant hat die Vorschlge in angemessener Weise zu bercksichtigen. Will er davon abweichen, hat er dies zuvor mit dem Direkor des betroffenen Landessenders zu errtern.

(2) Der Intendant leitet den Entwurf den Landesrundfunkrten zur Beratung und dem Verwaltungsrat zur Prfung und Beschlufassung zu. Nach den Beratungen der Landesrundfunkrte wird der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder beschlossen, soweit darin mindestens jeweils die Hlfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Findet der Entwurf bei der ersten Abstimmung nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, ist bei einer weiteren Abstimmung, die frhestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.

(3) Der Verwaltungsrat leitet den Haushaltplan nach der Beschlufassung dem Rundfunkrat zur Genehmigung zu. Der Rundfunkrat kann ber den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen.

(4) Liegt ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht vor, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsfhrung zunchst weiter zugrunde zu legen.

35 Finanzkontrolle

(1) Die Rechnungshfe der Lnder prfen die Haushalts- und Wirtschaftsfhrung des SWR gemeinsam.

(2) Die Rechnungshfe prfen die Wirtschaftsfhrung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SWR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Krperschaften des ffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschafts-vertrag oder Satzung diese Prfungen durch die Rechnungshfe vorsieht. Der SWR ist verpflichtet, fr die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(3) Die Rechnungshfe teilen das Ergebnis der Prfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit.

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Regierung eines Landes kann sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu Fragen uern, die fr die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind.

(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Intendant seinen Dienstort hat, ber Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des ffentlichen Rechts, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die brigen Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf eine ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anwendbar sind.

36 Beteiligungen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der SWR beteiligen, wenn
  1. dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehrt,
  2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Dies gilt nicht fr solche Beteiligungen, die nur vorbergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.

(2) Bei der Beteiligung hat sich der SWR durch geeignete Abmachungen den ntigen Einflu auf die Geschftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prfung der Bettigung des SWR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmnnischer Grundstze ist auszubedingen.

(3) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr juristische Personen des Privatrechts, die vom SWR begrndet werden und deren Geschftsanteile sich ausschlielich in seiner Hand befinden.

(4) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr Beteiligungen des SWR an gemeinntzigen Rundfunkunternehmen.

37 Rechtsaufsicht

(1) Die Regierungen der Lnder fhren die Aufsicht ber die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijhrigem Wechsel wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Wrttemberg. Die jeweils aufsichtfhrende Regierung beteiligt die andere Regierung vor der Einleitung von Manahmen und bemht sich um ein Einvernehmen.

(2) Rechtsaufsichtliche Manahmen sind erst zulssig, wenn die zustndigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfllen. Die rechtsaufsichtsfhrende Landesregierung ist berechtigt, dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

38 Personalvertretung

Fr den SWR findet das Personalvertretungsgesetz des Landes in der jeweils gltigen Fassung Anwendung, in dem der Dienstort des Intendanten liegt.

39 Geltung von Datenschutzvorschriften

Fr den Datenschutz beim SWR gelten die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes in der jeweils gltigen Fassung, in dem der Dienstort des Intendanten liegt.

40 Beitritt

Der Beitritt anderer Lnder bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Lnder.

41 bergangsregelungen, Sendebeginn

(1) Vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum 1. Mai 1998 ist der SWR nur insoweit rechtsfhig, als dies zur Herbeifhrung seiner Handlungsfhigkeit insbesondere durch die Konstituierung und Wahl der Organe erforderlich ist (Grndungsphase). Mit Ablauf der Grndungsphase erlangt der SWR volle Rechtsfhigkeit, damit der bergang des Personals, der Sachmittel und des Sendebetriebs von SDR und SWF auf den SWR zum 1. Oktober 1998 vorbereitet werden kann (berleitungsphase). Whrend Grndungs- und berleitungsphase bestehen SDR und SWF fort und senden ihre Programme weiter. Mit dem 1. Oktober 1998 gehen der Programmauftrag sowie smtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sachmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von SDR und SWF auf den SWR ber; SDR und SWF sind aufgelst.

(2) Die Ministerprsidenten der Lnder tragen dafr Sorge, da sptestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf ihre Einladung die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates stattfinden kann. Der Rundfunkrat whlt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und die von ihm zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied des Rundfunkrates geleitet.

(3) Der Vorsitzende des Rundfunkrates beruft die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein, die sptestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stattfinden soll. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ltesten Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.

(4) Die Vorsitzenden von Rundfunk- und Verwaltungsrat tragen unverzglich dafr Sorge, da Rundfunk- und Verwaltungsrat vor Ablauf der Grndungsphase nach Absatz 1 Satz 1 in gemeinsamer Sitzung nach 26 einen Intendanten whlen und nach 1 Abs. 2 eine Satzung erlassen knnen.

(5) Der Intendant nimmt unmittelbar nach Annahme der Wahl seine Geschfte auf. Sollte bis zum Beginn der berleitungsphase am 1. Mai 1998 ein Intendant noch nicht gewhlt worden sein, fhrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates des SWR kommissarisch die Geschfte des Intendanten. In der berleitungsphase bildet der Intendant des SWR mit den Intendanten von SDR und SWF ein berleitungsgremium. Das berleitungsgremium sowie SDR und SWF tragen dafr Sorge, da alle erforderlichen Schritte fr einen reibungslosen bergang nach Absatz 1 Satz 3 zum 1. Oktober 1998 unternommen werden. SDR und SWF stellen das hierfr erforderliche Personal sowie die notwendigen Finanz- und Sachmittel zur Verfgung.

(6) Fr Rechtshandlungen, die bei der bertragung des Vermgens und der bertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf den SWR und seine Beteiligungs-unternehmen erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Lnder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Krperschaften des ffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.

(7) Sptestens unverzglich nach dem bergang gem Absatz 1 Satz 4 am 1. Oktober 1998 werden die Personalvertretungen des SWR gewhlt. Bis zu dieser Wahl fhren die Vertretungen bei SDR und SWF kommissarisch die Geschfte einer Personalvertretung beim SWR.

(8) Die bisher SDR und SWF in Baden-Wrttemberg zugeteilten bertragungswege drfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des Landes Baden-Wrttemberg eine abweichende Regelung getroffen ist. Die bisher dem SWF in Rheinland-Pfalz zugeteilten bertragungswege drfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz eine abweichende Regelung getroffen ist.

(9) Der Staatsvertrag ber den Sdwestfunk vom 27. August 1951, zuletzt gendert durch den Staatsvertrag zur nderung des Staatsvertrages ber den Sdwestfunk vom 14./28. Mrz 1996, sowie das Wrttemberg-Badische Gesetz Nr. 1096 (Rundfunkgesetz) vom 21. November 1950 (RegBl. 1951 S. 1), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes des Landes Baden-Wrttemberg vom 6. Juli 1994 (GBl. S. 342), treten mit Ablauf des 30. September 1998 auer Kraft.

42 berprfungsklausel, Berichtspflichten

(1) Die Lnder berprfen die Angemessenheit der Regelungen dieses Staatsvertrages in regelmigen Abstnden und passen sie bei Bedarf an. Dabei bercksichtigen sie insbesondere auch die programmlichen und technischen Entwicklungen im Medienbereich sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit.

(2) Der SWR berichtet den Landtagen und den Regierungen der Lnder alle zwei Jahre, erstmals zum 1. September 1999, ber die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Staatsvertrages. In dem Bericht soll insbesondere auch zu den Auswirkungen der Errichtung des SWR und den hierdurch erzielten Einsparungs- und Synergieeffekten sowie dazu Stellung genommen werden, in welchem Umfang Rationalisierungsmglichkeiten genutzt und welche Fortschritte beim Abbau der vorhandenen Doppelstrukturen erzielt worden sind.

(3) Der SWR ist verpflichtet, die Nutzung der bertragungswege und die technische Versorgung der Bevlkerung mit seinen Programmen fortlaufend zu optimieren. ber die hierbei erzielten Fortschritte hat er den Landtagen und den Regierungen der Lnder sptestens bis zum 31. Dezember 2000 Bericht zu erstatten.

43 Kndigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt fr unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schlu eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekndigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2002.

(2) Im Falle der Kndigung findet eine Vermgensauseinandersetzung statt. Diese richtet sich nach einer von den Lndern binnen eines Jahres nach Zugang der Kndigung abzuschlieenden Vereinbarung ber die Auseinandersetzung. Kommt in dieser Frist eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vor Wirksamwerden der Kndigung ber die Vermgensauseinandersetzung endgltig. Einigen sich die Lnder binnen eines Monats nicht ber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so ernennen die Prsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Lnder auf Antrag eines der Lnder unverzglich gemeinsam die Mitglieder des Schiedsgerichts.

44 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1997 die Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Mainz, den 31. Mai 1997

Fr das Land Baden-Wrttemberg
Teufel

Fr das Land Rheinland-Pfalz
Beck

Gemeinsame Protokollerklrung

Aus ihrer politischen Verantwortung fr die historisch gewachsenen Rundfunkstandorte in beiden Lndern und um einen fairen Ausgleich zwischen beiden Lndern und den drei Hauptstandorten Baden-Baden, Mainz und Stuttgart zu gewhrleisten, haben sich die Regierungen der Lnder nach Konsultationen mit den Intendanten von SDR und SWF auf eine Reihe von aus ihrer Sicht anzustrebenden Lsungen fr Detailfragen im Rahmen der Gesamteinigung ber die Rundfunkneuordnung im Sdwesten verstndigt. Sie sind bereingekommen, diese Eckpunkte, die ein wichtiger Bestandteil der Gesamteinigung ber die Rundfunkneuordnung im Sdwesten sind, in Form einer gemeinsamen Protokollerklrung zu diesem Staatsvertrag festzuhalten.

I.

Mit der Neuordnung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in beiden Lndern sollen u.a. folgende Ziele erreicht werden: II.

Um die Identitt beider Lnder zu strken, erwarten die Regierungen der Lnder, da der SWR knftig ein eigenstndiges Baden-Wrttemberg-Fernsehen und ein eigenstndiges Rheinland-Pfalz-Fernsehen veranstalten wird. Die beiden Fernsehprogramme sollen sich auch im Design voneinander abheben und nicht durch ein gemeinsames Logo verknpft werden. Der Landesanteil an beiden Programmen soll knftig mindestens 30 vom Hundert betragen. Das gemeinsame Mantelprogramm soll in der Regel zeitgleich ausgestrahlt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw. Auseinanderschaltungen knnen notwendig werden, um eine aktuelle Berichterstattung von wichtigen Tagesereignissen aus beiden Lndern zu gewhrleisten. Die Fortsetzung der Kooperation mit dem Saarlndischen Rundfunk oder anderen Partnern darf nicht zu Lasten des Landesanteils von 30 vom Hundert gehen. Beide Landesfernsehprogramme sollen auch ber Satellit abgestrahlt werden.

Beide Landessender erhalten im Bereich Fernsehen je einen Hauptabteilungsleiter sowie einen Chefredakteur "Aktuelles/Information". In Baden-Baden mu deshalb neben dem Fernsehdirektor kein Chefredakteur Fernsehen angesiedelt werden. Beide Chefredakteure sollen an den ARD-Schaltkonferenzen teilnehmen knnen, wobei eine einheitliche Stimmabgabe gewhrleistet sein mu. Auch in den lnderbergreifenden beiden Hrfunkprogrammen ist in strkerem Mae als bisher ber Ereignisse in beiden Lndern zu berichten. Generell sollen alle Hrfunkprogramme einen angemessenen Wortanteil aufweisen.

Die bestehenden Studios und Regional- sowie Korrespondentenbros sollen erhalten bleiben.

III.

Knftige Entwicklungen im Bereich der Technik sollen den Standorten in beiden Lndern mglichst gleichwertig zugute kommen. Die Regierungen der Lnder erwarten, da der SWR rasch die erforderlichen Manahmen zur Schlieung bestehender Versorgungslcken in beiden Lndern ergreift. Dabei ist der Empfang der jeweils landesrichtigen Programme herzustellen und die regional teilweise bestehende Unterversorgung mit Programmen zu beseitigen. Zur Erarbeitung von Vorschlgen fr eine Optimierung der Frequenznutzung soll umgehend eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus SWR, LfK und LPR eingesetzt werden, der auch unabhngige Sachverstndige angehren sollen. Die Landesregierungen erwarten hierzu einen ersten Zwischenbericht zum 31. Dezember 1998.

IV.

Die Regierungen der Lnder gehen davon aus, da aus Baden-Wrttemberg insgesamt ca. 130 Arbeitspltze nach Rheinland-Pfalz verlagert werden mssen, insbesondere um die erforderlichen personellen Ressourcen fr die knftig in Rheinland-Pfalz produzierten Programme und Programmbeitrge bereitzustellen. Die aus Baden-Baden notwendigen Personalumsetzungen nach Mainz sollen durch entsprechende Umsetzungen von Stuttgart nach Baden-Baden ausgeglichen werden. Damit bleiben in Baden-Baden auf der Grundlage der Zahlen von 1996 voraussichtlich 1555 der seither 1570 Personalstellen erhalten.

Die bisherige SWF-Fernsehredaktion Inland/Report und die Koordination der ARD-Zulieferungen fr 3sat werden von Baden-Baden nach Mainz verlagert. In Mainz wird eine nicht dem Landessender, sondern der beim Intendanten angesiedelten Medienforschung zugeordnete "Koordinierungsstelle Medienforschung" als Schnittstelle zu den rheinland-pflzischen Medienforschungseinrichtungen eingerichtet.

Die Regierungen der Lnder gehen davon aus, da die knftige Werbetochter des SWR ihren Sitz in den beiden Landeshauptstdten nimmt, und Dienstort eines der beiden gleichberechtigten Geschftsfhrer Mainz wird. Das Personal soll unter Bercksichtigung der Hhe der Werbeumstze in beiden Lndern auf beide Standorte aufgeteilt werden. Die Media-GmbH soll ihren Sitz weiterhin in Baden-Baden haben.

V.

Die Regierungen der Lnder gehen davon aus, da entsprechend der Regelung im ZDF-Staatsvertrag, die Satzung des SWR in Ausfllung von 9 Abs. 3 dieses Staatsvertrages ein eigenstndiges Drittsenderecht fr die Kirchen verankert.

Rheinland-Pfalz geht davon aus, da der Landesrundfunkrat Rheinland-Pfalz jhrlich nicht nach 14 Abs. 3 dieses Staatsvertrages entsendungsberechtigte Organisationen zu Anhrungen einldt.



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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-10-3 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/swr-stv.html