> artikel5 > aufsaetze.html > vg-s-19970924.html



bersicht:

I. Tenor
II. Grnde

Formelle Rechtmigkeit
Materielle Rechtmigkeit
Anmerkung zur Entscheidung

Weitere Informationen:

Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)
Amtliche Begrndung zum MStV


Ermessensspielraum einer Landesmedienanstalt bei der Durchfhrung landesrechtlicher Erprobungsprojekte und medienrechtliche Einordnung eines Teleshopping-Programms

Beschlu des VG Stuttgart vom 24. 9. 1997
(Aktenzeichen 1 K 4025/97)


Az.: 1 K 4025/97


VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Beschlu

In der Verwaltungsrechtssache

Q. Ltd. ...,

...
gegen

Landesanstalt fr Kommunikation Baden-Wrttemberg
vertreten durch den Prsidenten,
..., ... Stuttgart,

beigeladen:

...,

...,

wegen

Kanalzuteilung

hier: Antrag auf vorlufigen Rechtsschutz

- 2 -

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch

am 24. September 1997 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trgt die Kosten des Verfahrens einschlielich der auergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.

Der Streitwert wird auf DM 250.000,-- festgesetzt.

Grnde:

Die Antragstellerin, eine von der britischen Independent Television Commission (ITC) lizenzierte Veranstalterin der Teleshopping-Programme „Q 24" und „Q." begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.1997.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Antragstellerin auf Zuteilung des von der Antragsgegnerin im Staatsanzeiger vom 03.02.1997 auf der Grundlage des 8a Landesmediengesetzes - LMedienG - zur Erprobung von privaten Mediendiensten/ Rundfunkhnlichen Kommunikationsdiensten ausgeschriebenen TV-Kabelkanals „S 19" abgelehnt und dieser Kanal den Beigeladenen zu 1 und zu 2, sowie drei Veranstaltern von BusinessTV/ Business-Kommunikationsdiensten (P., T. und M.), und sechs weiteren Veranstaltern von regionalen Mediendiensten/Rundfunkhnlichen Kommunikationsdiensten (R., Veranstaltergemeinschaft „C.", „S.", RG., SM. und T.) zugeteilt.

Der im Verfahren nach 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulssig, jedoch nicht begrndet.

Nach Auffassung der Kammer berwiegen derzeit das ffentliche Interesse und die privaten Interessen der Beigeladenen zu 1 und zu 2, das private Interesse der Antragstellerin,

- 3 -

von der sofortigen Voliziehung der angefochtenen Zuteilungsentscheidung einstweilen verschont zu bleiben und damit letztendlich wohl nicht an dem auf ein Jahr befristeten Erprobungsprojekt teilnehmen zu knnen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.1997 drfte bei der im Verfahren nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwG0 gebotenen summarischen Prfung voraussichtlich rechtmig sein und mithin die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Hierbei kann offen bleiben, ob eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten bereits deshalb ausgeschlossen sein knnte, weil diese mglicherweise die subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfllt. Zweifel hieran knnten zum einen dann bestehen, wenn die Antragstellerin - wie die Beigeladene zu 1 meint - die Bedingungen der Ausschreibung vom 03.02.1997 nicht erfllen wrde. Nach Nr. III 1 der Ausschreibung vom 03.02.1997 soll mit dem Erprobungsprojekt „Mediendienste/Rundfunkhnliche Kommunikationsdienste" eine bislang aus technischen Grnden nicht zur Verfgung stehende Kapazitt, der Kabelkanal S 19, fr die Erprobung neuer Nutzungsformen im Bereich der Mediendienste/Rundfunkhnliche Kommunikationsdienste genutzt werden. Da es sich bei den Programmen der Antragstellerin unstreitig um keinen Rundfunkhnlichen Kommunikationsdienst (vgl. hierzu die Legaldefinition in 2 Nr. 2 LMedienG) sondern um einen Mediendienst handelt, knnten unter diesem Gesichtspunkt die subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen nur dann nicht vorliegen, wenn es sich - wie insbesondere die Beigeladene zu 1 meint - bei den Programmen der Antragstellerin um Mediendienste handeln wrde, die dem Rundfunk zuzuordnen sind (vgl. hierzu insbesondere 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag) und zudem die Ausschreibung ausschlielich auf (reine) Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag beschrnkt worden wre. Zumindest fr letzteres lassen sich in der Ausschreibung jedoch keine Anhaltspunkte finden, nachdem dort unter V 3. geregelt wird: „Wenn und soweit der beantragte Mediendienst/ Rundfunkhnliche Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Antragsteller gem 8a Abs. 8 LMedienG neben der Zuteilung der bertragungskapazitt einer Zulassung durch die Landesanstalt fr Kommunikation. Diese wird in einem vereinfachten Verfahren erteilt, sofern nicht bereits eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 LMedienG erteilt worden ist."

Zweifel, ob die Antragstellerin die subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen erfllt, knnten auch deshalb bestehen, weil diese ihren (Geschfts-) Sitz in Grobritannien und damit nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. 8a Abs. 2 S. 2, 25 Abs. 1 Nr. 5

- 4 -

LMedienG). Nach 8a Abs. 2 S. 2 LMedienG findet auf den Antragsteller, der einen Antrag auf Nutzung einer Erprobungskapazitt im Sinne von 8a Abs. 1 LMedienG gestellt hat 25 Abs. 1 LMedienG entsprechende Anwendung, d. h. der Antragsteller mu insbesondere seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gerichtlich unbeschrnkt verfolgt werden knnen ( 25 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG). Dies ist bei der Antragstellerin unstreitig nicht der Fall. Allerdings weist diese in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, da Erprobungskapazitten nach 8a Abs. 1 LMedienG auch an Bewerber vergeben werden knnen und in erster Linie auch vergeben werden, die keine rundfunkrechtliche Zulassung besitzen oder diese Zulassung als reiner Mediendienst auch nicht bentigen (vgl. 4 des am 01.08.1997 in Kraft getretenen MediendiensteStaatsvertrags, dem der Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 02.06.1997 [GBI. S. 181] zugestimmt hat). Ob sich aus diesem Umstand jedoch zwingend eine einschrnkende Auslegung des 8a Abs. 2 S. 2 LMedienG dahingehend ergibt, da fr denjenigen Antragsteller, der bereits im Besitz einer rundfunkrechtlichen Zulassung ist, die Voraussetzungen des 25 Abs. 1 LMedienG nicht (kumulativ) vorliegen mssen, sondern diese Voraussetzungen durch die rundfunkrechtliche Zulassung ersetzt werden, ist im Hinblick auf die Regelung des 8a Abs. 8 LMedienG fraglich. Nach 8a Abs. 8 S. 1 LMedienG bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen dann (zustzlich) einer Zulassung, wenn im Rahmen des Erprobungsprojekts Rundfunk im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG veranstaltet wird. Dies gilt jedoch nach 8a Abs. 8 S. 4 LMedienG u. a. dann nicht, wenn fr das geplante Programm bereits eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 LMedienG erteilt worden ist. Geht man mit der Antragstellerin davon aus, da die ihr erteilte Lizenz der britischen Medienbehrde ITC die Zulassungsentscheidung nach 20 Abs. 1 LMedienG ersetzt, so wrde dies bedeuten, da damit mglicherweise nur die zustzlich erforderliche Zulassung nach 8a Abs. 8 S. 1 LMedienG entfllt, nicht jedoch die mglicherweise kumulativ erforderliche Zuteilungsvoraussetzung des 8a Abs. 2 S. 2 i.V.m. 25 Abs. 1 LMedienG fr den konkreten Antrag auf Nutzung einer Erprobungskapazitt nach 8a Abs. 1 LMedienG. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin tatschlich am Auswahlverfahren beteiligt hat und die Auswahlentscheidung bei summarischer Prfung rechtlich nicht zu beanstanden sein drfte.


[ Seitenanfang ] [ Tenor ] [ Grnde ] [ Formelle Rechtmigkeit ] [ Materielle Rechtmigkeit ]

Der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid vom 30.06.1997 drfte formell rechtmig sein. Insbesondere drfte die Antragstellerin ordnungsgem angehrt worden

- 5 -

sein. Auch sind bei summarischer Prfung keine Anhaltspunkte fr einen Versto gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ersichtlich.

Der Antragstellerin wurde bereits mit Schreiben vom 24.03.1997 der fristgerechte Eingang ihres Antrags besttigt. Gleichzeitig wurde ihr eine Liste der 13 Bewerber mit der Anregung bersandt, vor einem (frmlichen) Einigungsgesprch zu klren, ob Kooperationen bzw. Einigungen mit den anderen Bewerbern mglich sind. Eine Einigung der Antragstellerin mit weiteren Bewerbern fand jedoch nicht statt. Soweit die Antragstellerin vortrgt, die Antragsgegnerin habe ihre Argumente nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in Erwgung gezogen, vielmehr habe sie sich vorab in rechtswidriger Weise gebunden die Einigungsvorschlge der Beigeladenen zu 1 und zu 2 zu akzeptieren, sind Anhaltspunkte hierfr weder aus dem Gang des Verfahrens, noch aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ersichtlich. Vielmehr wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.04.1997 (bzw. 28.04.1997) zur Absicht des Vorstandes angehrt, die bertragungskapazitten sowohl regional als auch zeitpartagiert an verschiedene Bewerber zu vergeben. Die darber hinausgehende Mitteilung der Antragsgegnerin, es sei „angedacht" den Beigeladenen zu 1 und zu 2 jeweils einen regionalen Bereich zuzuteilen, steht einer ordnungsgemen Anhrung nicht entgegen. Auch spricht in diesem Zusammenhang nichts dafr, da die Antragsgegnerin insoweit keine eigene Entscheidung getroffen hat, denn diese berlegungen beruhten nicht etwa auf Einigungen der Bewerber, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlagen, sondern waren das Ergebnis der eingehenden Errterung der Bewerbersituation in der Sitzung des Vorstandes am 23.04.1997. Vom Ergebnis dieser Errterung wurde die Antragstellerin zeitgleich mit den anderen Bewerbern in Kenntnis gesetzt und erhielt so die Mglichkeit ihrerseits durch Gesprche mit den anderen Bewerbern einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten und diesen in der Anhrung dem Vorstand der Antragsgegnerin am 13.05.1997 zu unterbreiten. Auch die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, auf welche tragenden Gesichtspunkte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung habe sttzen wollen, insbesondere habe sie keine Mglichkeit gehabt, zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb sie keine Zusicherung abgegeben habe, auf jegliche Unterhaltungs- und Show-Elemente sowie auf alle publizistischen Inhalte und journalistischen Darstellungsformen zu verzichten, ist insbesondere unter Zugrundelegung des Protokolls der Sitzung vom 13.05.1997 nicht haltbar. Denn in diesem Einigungstermin wurde die Frage der Abgrenzung von (reinen) Mediendiensten und Rundfunk zwischen den Beteiligten ausfhrlich errtert und der An-

- 6 -

tragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zu der Qualifizierung ihres Teleshopping-Angebots zu uern.

Bei dieser Sachlage sind daher Anhaltspunkte fr eine fehlerhafte Anhrung oder einen sonstigen Versto gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht ersichtlich.


[ Seitenanfang ] [ Tenor ] [ Grnde ] [ Formelle Rechtmigkeit ] [ Materielle Rechtmigkeit ]

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin drfte bei summarischer Prfung auch materiell rechtmig sein.

Hierbei ist - worauf die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 zutreffend hinweisen - davon auszugehen, da der Antragsgegnerin bei der Zuteilungs- und Zulassungsentscheidung im Rahmen eines Erprobungsversuchs nach 8a LMedienG vom Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum eingerumt wird. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums drfte die Antragsgegnerin bei summarischer Prfung nicht berschritten haben. Sie drfte insbesondere nicht von einem unzutreffend oder unvollstndig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein und der Auswahlentscheidung auch keine sachfremden, willkrlichen oder sonst unsachgemen Erwgungen zugrundegelegt haben.

Die Antragsgegnerin hat sich unter Zugrundelegung der schriftlichen Begrndung des Bescheides vom 30.06.1997 bei der Auswahlentscheidung ersichtlich von den Zielen des Erprobungsprojekts (vgl. 8a Abs. 1 LMedienG und Nr. III 1 und 2 der Ausschreibung vom 03.02.1997) leiten lassen und die Kapazitten so aufgeteilt, da mglichst vielfltige Nutzungsformen erprobt werden knnen. Sie hat hierbei die Bewerber fr das Erprobungsprojekt Mediendienste/ Rundfunkhnliche Kommunikationsdienste in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in drei Kategorien eingeteilt und hierbei die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 und 2 der Kategorie „Teleshopping" zugeordnet. Unter Bercksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin und den in der Ausschreibung niedergelegten Zielen des Erprobungsprojekts drfte auch die - offensichtlich in der Sitzung des Vorstandes am 23.04.1997 getroffene - (Vor-) Entscheidung, nur zwei Teleshopping-Veranstalter mit ihren Programmen zu bercksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Denn auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die Erprobung vielfltiger Nutzungsformen und die Bercksichtigung nahezu aller Bewerber der brigen Kategorien sichergestellt, ohne den einzelnen Veranstaltern die wirtschaftliche Grundlage fr die Verbreitung ihres Programms zu entziehen.

- 7 -

Selbst wenn man davon ausgehen wrde, da sich die Antragsgegnerin in der Sitzung am 23.04.1997 bereits dem Grunde nach darauf festgelegt hat, die beiden Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung zu bercksichtigen, wofr die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte uerung der Justitiarin sprechen knnte, die in einem Telefonat nach dem 24.04.1997 erklrt haben soll, die Antragstellerin „habe keine Chance an dem Erprobungsprojekt beteiligt zu werden", folgt hieraus weder die Rechtswidrigkeit der spteren Auswahlentscheidung noch kann hieraus der Schlu gezogen werden, die Entscheidung beruhe tatschlich auf anderen als den im Bescheid vom 30.06.1997 dargelegten Grnden. Hierbei ist zunchst zu bercksichtigen, da die Justitiarin der Antragsgegnerin selbst nicht an der Entscheidung beteiligt war, da sie nicht Mitglied des Vorstands ist. Selbst wenn man unterstellen wrde, da es sich bei der uerung, die Antragsgegnerin strebe an, den Beigeladenen die Verbreitung zu ermglichen, da deren Programme „in Deutschland zugelassen" seien, um die zutreffende, jedoch verkrzte Zusammenfassung des Ergebnisses der Beratung des Vorstandes vom 23.04.1997 gehandelt haben knnte, steht dies weder in Widerspruch zu den tragenden Grnden der Entscheidung noch ist insoweit ein Beurteilungsfehler erkennbar. Denn die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 30.06.1997 die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin im wesentlichen auf den Umstand gesttzt, deren Programm (bzw. deren Programme) entsprche(n) nicht den Anforderungen an einen Teleshopping-Kanal im Sinne von 2 Abs. 1 S. 1 MediendiensteStaatsvertrag. Dabei ging die Antragsgegnerin davon aus, da es unter Zugrundelegung des „Antrags von Q." ein Merkmal ihres Teleshopping-Programms sei, durch ausfhrliche Informationen (Infomercials) ber Konsumgter beim Zuschauer ein ausgeprgtes Produktbewutsein zu schaffen, wobei eine Prsentation von Waren durch Befragung von Studiogsten vorgesehen sei.

Die Beschrnkung auf zulassungsfreie Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 1 S. 1 Mediendienste-Staatsvertrag und damit ein Ausschlu von (zulassungspflichtigen) Mediendiensten, die dem Rundfunk zuzuordnen sind (vgl. 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag), drfte im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenngleich diese Form der Mediendienste vom Wortlaut der Ausschreibung wohl noch erfat war (vgl. Nr. V 3 der Ausschreibung vom 03.02.1997). Dies folgt zunchst aus der Tatsache, da die Antragsgegnerin befugt gewesen wre, diese Mediendienste, deren Zulssigkeit im Hinblick auf die Regelung in 45 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag ohnehin zweifelhaft ist, von vornherein vom Erprobungsprojekt auszuschlieen. Damit drfte die Beschrnkung von Teleshopping-Programmen auf Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Mediendienste-

- 8 -

Staatsvertrag im konkreten Auswahlverfahren ebenfalls nicht zu beanstanden sein, zumal diese Verteildienste - wortgleich mit 2 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag - auch in Nr. III 2 a des Ausschreibungstextes ausdrcklich genannt sind. Dem steht insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, da der Mediendienste-Staatsvertrag erst am 01.08.1997 (vgl. GBI. S. 383) und damit nach Erla des Bescheides vom 30.06.1997 in Kraft getreten ist. Denn die Antragsgegnerin konnte sich bei der Entscheidung bereits an der absehbaren knftigen Rechtslage orientieren, was im Hinblick auf den mageblichen Zeitpunkt fr die Beurteilung der Rechtmigkeit dieses Verwaltungsaktes (Erla des Widerspruchsbescheides) auch sachdienlich war.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise drfte die Antragsgegnerin das Programm der Antragstellerin auch als Mediendienst, der dem Rundfunk zuzuordnen ist ( 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag) angesehen haben. Hierfr spricht bereits die fehlende Verpflichtungserklrung der Antragstellerin, d. h. die verbindliche Zusicherung, auf zustzliche Unterhaltungs- und Showelemente sowie auf alle publizistischen Inhalte bzw. journalistischen Darstellungsformen, die zur Meinungsbildung geeignet und nicht unmittelbar und ausschlielich auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen bezogen sind, zu verzichten. Diese Verpflichtungserklrung wird auch nicht durch die rundfunkrechtliche Zulassung der Programme der Antragstellerin durch die britische Medienbehrde ITC ersetzt, zumal diese Zulassung - ungeachtet der von der Europischen Kommission geuerten Zweifel an der Rechtmigkeit dieser Entscheidung (vgl. hierzu S. 15 des Schriftsatzes des Beigeladenen-Vertreters zu 1 vom 15.08.1997, m.w.N.) - gerade fr eine rundfunkrechtliche Zulassungspflicht und damit gegen die Annahme eines zulassungsfreien Mediendienstes im Sinne der 2 Abs. 2, 4 Mediendienste-Staatsvertrag spricht. Da die Antragstellerin keine rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von 20 Abs. 2 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag vorlegen konnte, oblag es der Antragsgegnerin, die medienrechtliche Einordnung der Programme der Antragstellerin selbst zu bewerten. Hierbei kam die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgelegten Bewerbungsunterlagen (vgl. insbesondere Seite 5 des Zuweisungsantrages vom 14.03.1997) zu dem Ergebnis, da vieles darauf hindeute, da es sich „bei dem Programm von Q." um Rundfunk handelt. Diese Beurteilung drfte bei summarischer Prfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht diese Zuordnung auch nicht in Widerspruch zu der mit Bescheid vom 07.01.1997 getroffenen Rangfolgeentscheidung fr die Weiterverbreitung sonstiger gem 1 1 oder 12 LMedienG herangefhrter Fernsehprogramme nach 2 Abs. 1 Nr. 4 der Nutzungsplanverordnung vom

- 9 -

21.09.1994 (GBl. 504, zuletzt gendert durch Verordnung vom 13.05.1997, GBl. 206). Denn auch in dieser Entscheidung wurde zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, da es sich bei dem von ihr veranstalteten Programm „Q." um Rundfunk handelt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Bescheid die Kanalteilung zu Lasten von E. nur deshalb angeordnet, weil das Programm „Q." der Antragstellerin bei rundfunkrechtlicher Bewertung nur wenig zur Vielfaltfrderung beitrgt und - wie der VGH im Beschlu vom 24.07.1997 (10 S 1159/97) festgestellt hat - die medienrechtliche Zulssigkeit der berlassung der fraglichen Sendezeiten an das mehrstndige Verkaufsprogramm der Antragstellerin „sehr zweifelhaft ist".

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin drfte die Antragsgegnerin bei der Bewertung deren Programme auch von einem zutreffenden und vollstndig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein. Zwar ging die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30.06.1997 generalisierend vom Programm „Q." der Antragstellerin aus. Diese hatte jedoch die Zuteilung fr das Programm „Q 24", hilfsweise fr das Programm „Q." beantragt. Beide Programme unterscheiden sich nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin im Zuweisungsantrag (vgl. S. 2 des Zuweisungsantrages vom 14.03.1997) nicht wesentlich voneinander. Wesentliche Unterschiede bestehen lediglich im Layout sowie in der bisherigen Verbreitungsart. Das Programm „Q 24" wird derzeit ber Intelsat verbreitet, wobei in absehbarer Zeit eine Verbreitung ber Eutelsat Hot Bird 3 beabsichtigt ist. Das Programm „Q." wird ebenfalls in verschiedenen Bundeslndern, u.a. in Baden-Wrttemberg ber den E. zugewiesenen Kanal verbreitet. Diese Verbreitungsmglichkeit wurde jedoch durch die Rangfolgeentscheidung der Antragsgegnerin vom 07.01.1997 im wesentlichen auf die Nachtstunden bis 5.00 Uhr morgens beschrnkt. Angesichts der Gleichartigkeit dieser Programme ist daher bei summarischer Prfung ein Beurteilungsfehler im Hinblick auf die generalisierende Betrachtungsweise der Antragsgegnerin im Bescheid vom 30.06.1997 nicht ersichtlich. Auch drfte die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung im Ansatz zutreffend darauf abgestellt haben, da es einer Erprobung des Programms der Antragestellerin bereits deshalb nicht bedarf, weil dieses im gesamten Verbreitungsgebiet zumindest teilweise bereits ausgestrahlt wurde bzw. wird. Eine fr die Antragstellerin nachteilige falsche Sachverhaltsermittlung liegt auch nicht in der Feststellung die Antragstellerin sende schlecht synchronisierte Fassungen ihres englischsprachigen Programms. Der Hinweis der Antragstellerin, es handle sich nicht um synchronisierte Fassungen, sondern um Sendungen, die mit Hilfe des Voice-Over-Verfahren aufbereitet seien, zeigt lediglich, da die Antragsgegnerin von einem fr

- 10 -

die Antragstellerin gnstigeren Sachverhalt ausgegangen ist. Denn die ursprnglichen Texte und Dialoge der Originalfassung bleiben beim Voice-Over-Verfahren im Hintergrund hrbar, was vom Zuschauer als noch strender empfunden wird, als eine schlechte Synchronisation.

Da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.06.1997 bei summarischer Prfung rechtlich nicht zu beanstanden sein drfte, berwiegt das ffentliche Interesse an der vollstndigen Durchfhrung des Modellversuchs das Interesse der Antragstellerin, die allenfalls eine Erhhung der Reichweite ihres Programms erreichen knnte.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 einen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, auch ihre auergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hierbei unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung am Streitwertkatalog fr die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dem sich der Streitwert in rundfunkrechtlichen Verfahren wegen Kanalbelegung durch Fernsehprogramme in der Hauptsache auf DM 500.000,-- beluft (vgl. hierzu VGH Bad.-Wrtt., Beschl. v. 24.07.1997 10 S 1159/97). Diesen Streitwert hat die Kammer im Hinblick auf das beschrnkte Verbreitungsgebiet und das Interesse der Antragstellerin an einer nur teilweisen Bercksichtigung ihres Programms zusammen mit den Programmen anderer Veranstalter auf die Hlfte reduziert. Eine weitere Halbierung dieses Streitwerts im Eilverfahren hielt die Kammer nicht fr erforderlich, da die Entscheidung im Hinblick auf die Befristung des Erprobungsprojekts einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.

Rechtsmittelbelehrung:

(...)


[ Seitenanfang ] [ Tenor ] [ Grnde ] [ Formelle Rechtmigkeit ] [ Materielle Rechtmigkeit ]

[Home]
[Inhalt]
[Index]
[Gesetze]
[Aufstze]
[Links]
[Suche]
[Hilfe]
[Impressum]
Abonnieren Sie den Newsletter!
Patrick Mayer, 1998 / All rights reserved / Last change 1998-03-31 / URL of this file: http://www.digital-law.net/artikel5/entscheidungen/vg-s-19970924.html