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bersicht:
I. Sachverhalt

II. Entscheidungsanalyse

1. Modellversuche und ihre prozessualen Konsequenzen

a) Subjektive Rechte
b) Beurteilungsspielrume
c) Endgltigkeit der Entscheidung

2. Grenzen reinen Verkaufsfernsehens

a) Grenzziehung des VG Stuttgart
b) Kriterien fr die Abgrenzung von Fernseheinkaufsdiensten
c) EU-rechtliche Vorwirkungen

III. Ausblick

Text des Beschlusses


Ermessensspielraum einer Landesmedienanstalt bei der Durchfhrung landesrechtlicher Erprobungsprojekte und medienrechtliche Einordnung eines Teleshopping-Programms

Anmerkung zu dem Beschlu des VG Stuttgart vom 24. 9. 1997
(Aktenzeichen Az.: 1 K 4025/97)

vonPatrick Mayer undThomas Motz*
Die Anmerkung ist erschienen in der Zeitschrift fr Urheber- und Medienrecht (ZUM), Heft 2, 1998, Seite 133ff.

I. Sachverhalt

Die Landesanstalt fr Kommunikation Baden-Wrttemberg (LfK) hat Anfang Februar 1997 auf der Grundlage des 8a Landesmediengesetz (LMedienG) zur Erprobung von privaten Mediendiensten/ Rundfunkhnlichen Kommunikationsdiensten den TV-Kabelkanal S 19 ausgeschrieben. Dieser Kanal wurde in den von der Ausschreibung umfaten Kabelnetzen zuvor fr Mezwecke genutzt und erst durch jngste Netzmodernisierungen fr die Verbreitung von Rundfunk nutzbar; der Netzbetreiber befrchtete jedoch eine geminderte technische Qualitt. Die Antragstellerin, eine von der britischen Independent Television Commission (ITC) lizenzierte Veranstalterin, hat im Ausschreibungsverfahren einen Antrag auf Zuteilung des Kanals gestellt. Die Veranstalterin ordnete ihr Programm als Teleshopping-Angebot ein. Die LfK hat diesen Antrag jedoch abgelehnt und den Kanal stattdessen teils rumlich, teils zeitlich zwischen zwei anderen, in Deutschland zugelassenen Teleshopping-Programmen (der Beigeladenen zu 1 und zu 2), sowie drei Veranstaltern von BusinessTV/ Business-Kommunikationsdiensten und sechs weiteren Veranstaltern von regionalen Informationsangeboten aufgeteilt. Dabei hatte die LfK im Verlauf der Verhandlungen mit den Antragstellern ber die Belegung des Kanals zu erkennen gegeben, da sie eine Beteiligung der Ast. fr nicht sinnvoll und faktisch unwahrscheinlich halte.

Mit ihrem Eilantrag begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin. Das VG Stuttgart[1] hielt den Antrag fr zulssig, aber unbegrndet.

Die Besprechung dieser Entscheidung konzentriert sich auf zwei Punkte, die fr die weitere Entwicklung der Rechtslage von erheblicher Bedeutung sind. Zum einen wird die prozessuale Behandlung von Modellversuchen errtert, bei der sich Besonderheiten aus dem weiten Handlungsspielraum ergeben, den die Gesetzgeber den Landesmedienanstalten gegeben haben (unter II. 1.). Zweiter Hauptpunkt ist die Frage nach der zutreffenden Einordnung eines "Infomercial-" Angebotes, d. h. eines Fernseheinkaufsdienstes, der journalistisch-publizistisch anmutende und unterhaltende Elemente in groem Umfang aufweist. Dabei geht es um die Frage, ob auch ein solches Angebot noch nach 4 Staatsvertrag ber Mediendienste zulassungsfrei sein kann oder ob es dem Rundfunk zuzuordnen ist (dazu unter II. 2. a). Dabei wird auch diskutiert, inwiefern sich Bindungen fr Entscheidungen im Versuchsprojekt aus Zulassungen in anderen (Bundes-) Lndern ergeben (unter II. 2. b).


[ Sachverhalt ] [ Entscheidungsanalyse ] [ Modellversuche ] [ Verkaufsfernsehen ] [ Ausblick ]


II. Entscheidungsanalyse

1. Modellversuche und ihre prozessualen Konsequenzen

Nahezu alle Landesmediengesetze enthalten mittlerweile Vorschriften zur Zulassung von Modellversuchen[2]. Da 1995/96, als die Modellversuchsklauseln in die Landesmediengesetze implementiert worden sind, weder einheitliche Vorstellungen ber die verschiedenen Nutzungsformen, Techniken und Programmformen zu Beginn des "digitalen Zeitalters" bei den Landesgesetzgebern vorhanden waren und die vereinheitlichende Kraft einer entsprechenden Ermchtigung im Rundfunkstaatsvertrag fehlte, sind die Vorschriften in ihrer Zielsetzung, den zeitlichen und inhaltlichen Befristungen und dem Umfang der Befugnis, nach der die jeweiligen Landesmedienanstalt die Bedingungen des Versuches selbst festlegen und von den grundstzlich fr Zulassungen geltenden Bestimmungen abweichen kann, sehr unterschiedlich ausgefallen.

In Baden-Wrttemberg knnen Modellversuche nach 8a Abs. 1 LMedienG zur Erprobung neuartiger bertragungstechniken und Nutzungsformen durch Ausschreibung von Kapazitten initiiert werden. Dabei legt die Landesanstalt fr Kommunikation (LfK) die Erprobungsziele, Nutzungsformen und bertragungstechniken, Dauer und Ablauf des Projektes sowie Form und Inhalt des Antrages fest. Entscheidend ist, da sowohl bei der bloen Zuteilung einer bertragungskapazitt - etwa, wenn ein zulassungsfreier Mediendienst eine Kapazittszuteilung beantragt -, als auch bei einer Zulassung gem. 8a Abs. 8 LMedienG von den blichen Beibringungspflichten der Veranstalter und den Prfungspflichten der LfK weitgehend abgesehen werden kann. Wenig, was Veranstaltern und LfK beim Zulassungsprocedere bisher vertraut war, hat bei Modellversuchen noch Gltigkeit. Im wesentlichen ersetzt die Formulierung der Projektziele die Zulassungskriterien, denn diese sind Mastab der Zuteilungs- und Auswahlentscheidung. Daneben mssen die Veranstalter lediglich die persnlichen Zulassungsvoraussetzungen nachweisen ( 8a Abs. 2, 25 Abs. 1 LMedienG), auch im Falle einer Versuchszulassung als Rundfunk wird ihnen kaum mehr abverlangt ( 8a Abs. 8 LMedienG).

a) Subjektive Rechte

Das VG Stuttgart zieht bereits eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten in Zweifel, wenn dieser die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht erfllt[3]. Da ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht besteht[4], vielmehr nur ein einfachgesetzlicher Zulassungsanspruch, zunchst auf rechtmige Entscheidung ber das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, dann gegebenfalls auf ein Recht auf chancengleiche Auswahl[5], fehlt es bereits an der Mglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte eines Antragstellers, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihr Fehlen nicht bestritten wird. Solche Zulassungsvoraussetzungen sind zum einen das Vorliegen der persnlichen Zulassungsvoraussetzungen, zum anderen aber auch das Vorliegen der Kriterien, die von der LfK im Rahmen der Ausschreibung fr eine Versuchsteilnahme definiert worden sind. Die abstrakt formulierten Versuchsbedingungen strukturieren damit subjektive Rechte der Veranstalter vor. Eine solche Delegation vom Gesetzgeber an die jeweilige Landesmedienanstalt, die sich aus der Rcknahme der Regulierungsdichte ergibt, lt sich mit der zeitlichen Begrenzung der Modellversuche rechtfertigen[6], sowie mit der Notwendigkeit, zu Zeiten hoher Unsicherheiten ber das rechtliche Instrumentarium angesichts einer Viefalt neuer Nutzungsformen und Techniken vieles in einer bergangsphase ungeregelt zu lassen.

Zweifel an einer Verletzung subjektiver Rechte der Ast. durch eine Ablehnung einer Zuteilungsentscheidung im Rahmen des Modellversuches hatte das Gericht bereits deswegen, weil die Ast. ihren (Geschfts-)Sitz nicht in der Bundesrepublik hat[7]. Das Gericht hat festgestellt, da fr eine Zulassung als Rundfunkveranstalter im Rahmen des Modellversuches die Erfllung der persnlichen Zulassungsvoraussetzungen Vorbedingung fr ein subjektives Recht auf Teilhabe am Versuch darstellt, es jedoch offengelassen, ob dies auch fr Bewerber um eine Versuchsteilnahme gilt, die bereits ber eine Zulassung - wie hier eine Lizenz der britischen Medienbehrde ITC - verfgen. Ob eine Prfung der persnlichen Zulassungsvoraussetzungen auch bei einer Zuteilungsentscheidung nach 8a Abs. 2 LMedienG zu erfolgen hat, wird sich danach richten, ob es sich bei einer Kapazittenzuteilung um eine Weiterverbreitung im Sinne des 11 Abs. 2 Nr. 2 LMedienG handelt. Auch dies wird durch die Projektziele des jeweiligen Modellversuches vorstrukturiert, wie sie sich aus der Ausschreibung ergeben. Sofern der Modellversuch landesspezifischen Zielsetzungen gewidmet ist, sofern mannigfaltige Abstimmungserfordernisse - etwa, wie im streitigen Verfahren, durch eine Kanalteilung mit lokalen Veranstaltern - Zugriffsmglichkeiten der Aufsicht zur Sicherung der Versuchsziele erfordert[8], kann sich die Zuteilung von Erprobungskapazitten nicht nach den Grundstzen einer Weiterverbreitung richten. Dies mag anders sein, wenn die Zuteilung von bertragungskapazitten den Charakter einer Weiterverbreitung annimmt, etwa, wenn die digitale Verbreitung eines bereits analog weiterverbreiteten Programmes in Frage steht.

Nicht nur durch das Fehlen der auch noch fr Modellversuche geltenden Zulassungsvoraussetzungen knnen Zugangsrechte der Veranstalter von vorneherein ausgeschlossen sein, auch durch die Definition der Teilnehmercharakteristika nach der Ausschreibung. Da die Einordnung der Ast. als Mediendienst jedenfalls zweifelhaft war (dazu unten 2. a), war die Frage aufgeworfen, ob der Ausschreibungstext darauf schlieen lie, da nur Mediendienste im Sinne des 2 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag Versuchsteilnehmer sein konnten. Das hat das VG Stuttgart zu Recht verneint[9].


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b) Beurteilungsspielrume

Bei den Zulassungs-, insbesondere aber bei Auswahlentscheidungen unter mehreren Bewerbern wird den Landesmedienanstalten fast einhellig ein Beurteilungs-, Wertungs- oder Prognosespielraum zuerkannt, so da die Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe von den Verwaltungsgerichten nur beschrnkt gerichtlich kontrolliert werden kann[10]. Der Beschlu des VG Stuttgart trgt dem Umstand Rechnung, da der Gesetzgeber die Zuteilungs-, Zulassungs- und Auswahlentscheidungen im wesentlichen den von der LfK formulierten Projektzielen und -bedingungen und deren Umsetzung in konkreten Entscheidungen berantwortet hat, von Seiten des Gesetzgebers dabei nur ein grobes regulatives Gerst vorgeben ist. Das Gericht erkennt der LfK im Rahmen des Erprobungsversuches einen weiten Beurteilungsspielraum zu[11]. Bei der weiteren Prfung der Entscheidung der LfK geht das Gericht offenbar davon aus, da die Grenzen des Beurteilungsspielraumes sich aus den von der LfK selbst formulierten Versuchszielen ergeben, denn es berprft die Willkrfreiheit der Auswahlentscheidung anhand der Logik des Versuches: So hlt es die Vorentscheidung fr rechtmig, da angesichts einer Vielzahl von Bewerbern und drei Teleshopping-Anbietern zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage und damit vielfltiger Nutzungsformen gerade unter den Teleshopping-Anbietern eine Auswahl getroffen werden mute[12], zumal diese von vorneherein den grten Kapazittsbedarf hatten. Ebenso wird die Begrenzung auf Mediendienste, die nicht dem Rundfunk angehren, nicht beanstandet[13], auch nicht, da die LfK das Programm der Ast. nicht als Teleshoppingkanal im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Mediendienstestaatsvertrag eingeordnet hat und es trotz Vorliegen einer ITC-Zulassung ablehnte[14]. Materiell-rechtliche Grenzen des Beurteilungsspielraumes der LfK ergeben sich also nur aus den wenigen Vorschriften des LMedienG, die auch bei einer Versuchszulassung noch Anwendung finden, aus den Projektzielen und der sich daraus ergebenden Logik der Versuchsbedingungen sowie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz[15].


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c) Endgltigkeit der Entscheidung

Eine Besonderheit des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalten in den - meist nur auf ein Jahr - befristeten Modellversuchen ist es, da die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endgltigen Charakter hat. Denn bei der Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nicht wieder herzustellen, wird der Bewerber kaum an dem befristeten Modellversuch teilnehmen knnen[16]. Das heit dann aber, da die Gerichte um so mehr gehalten sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zum Mastab ihrer Entscheidung zu machen, wenn die Folgen der Vollzugsanordnung nicht mehr rckgngig gemacht werden knnen[17].

Die prozessualen Konsequenzen der Modellversuchsklauseln mgen den an ein ausgefeiltes Geflecht von Verwaltungsbindungen, subjektiven Rechten und umfassenden Rechtsschutzmglichkeiten gewhnten Verwaltungsjuristen auf den ersten Blick bedenklich stimmen. Auf den zweiten Blick offenbart sich gerade hier das Wesen experimenteller Gesetzgebung: Da ein Versuch gerade dazu dient, Erfahrungen mit neuen und unabsehbaren Sachverhalten zu gewinnen und dadurch zu neuen, angemessenen und dauerhaften Regelungen zu kommen, der Versuch daher gerade ein Provisorium darstellt, in dem eine Verfestigung von Rechtspositionen kontraproduktiv ist[18], kann und mu auf eine Fixierung subjektiver Rechtspositionen und deren gerichtlicher Durchsetzung fr den Zeitraum des Modellversuches in Maen verzichtet werden. Gerade die Ermglichung neuer Handlungsformen verlangt den Veranstaltern daher die Inkaufnahme weniger starker Rechtsschutzmglichkeiten und grerer Gestaltungsmglichkeiten der regulierenden Anstalt ab.


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2. Grenzen reinen Verkaufsfernsehens

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob die LfK das programmliche Angebot der Ast. medienrechtlich richtig eingestuft hat. Die Ast. berief sich nmlich darauf, bei der Entscheidung ber die Kapazittsvergabe als zulassungs- und anmeldefreier Mediendienst behandelt werden zu mssen.

a) Grenzziehung des VG Stuttgart

Mit Inkrafttreten des MStV zum 1. 8. 1997, der einerseits bestimmte neue Dienste nicht mehr den strengeren rundfunkrechtlichen Anforderungen unterwirft und andererseits mit den Vorschriften des Landesmediengesetzes ber die rundfunkhnliche Kommunikation nicht in Einklang steht, diesen aber vorgeht ( 39 Abs. 2 LMedienG), hatte die LfK ber die Einordnung der antragstellenden Fernseheinkaufsdienste als Rundfunk oder Mediendienst zu entscheiden ( 8a Abs. 8 LMedienG). Eine Behandlung nach den materiell geringeren Anforderungen des MStV setzt die Feststellung voraus, da ein Angebot nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist (vgl. dazu auch 20 Abs. 2 RStV). Im Bereich der Regelbeispiele des 2 Abs. 2 MStV kann diese Feststellung als Regelvermutung unterstellt werden. Die unterschiedlichen inhaltlichen Strukturen und Konzepte der antragstellenden Veranstalter warfen jedoch die Frage auf, ob jeder Anbieter, der von sich behauptete, Teleshopping zu veranstalten, nur aufgrund dieser Behauptung nach dem grozgigen Grundsatz der Anmelde- und Zulassungsfreiheit zu behandeln und somit verfahrensmig deutlich zu bevorzugen sei. Rechtsdogmatisch wrde dies einen Verzicht auf Prfung und Subsumtion der Lebenssachverhalte unter die gesetzlichen Vorgaben bedeuten. Die Vorgaben des MStV befreien daher zwar von rundfunkrechtlichen Bindungen, entheben aber weder die Veranstalter noch die Aufsichtsinstanzen der Prfung, ob ein Anbieter die Privilegierungen zu Recht fr sich in Anspruch nimmt. Das Verwaltungsgericht hatte daher zu prfen, was nach Sinn und Zweck des MStV unter einem "Verteildienst in Form von direkten Angeboten an die ffentlichkeit fr den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf)" ( 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV) zu verstehen ist.

Das VG Stuttgart zieht bei der Prfung zwei Gesichtspunkte zusammen: es prft zum einen, ob die Landesmedienanstalt Anla zu der Prfung hatte, ob die Ast. sich zurecht auf die Einstufung als Mediendienst beruft. Zum anderen nennt das VG materielle Kriterien, nach denen die Einteilung zu geschehen hat. Anla zur Prfung findet es im Fehlen der von den beiden anderen Fernseheinkaufsanbietern eingegangenen Selbstverpflichtungen in ffentlich-rechtlichen Vertrgen mit deren Zulassungsanstalten[19] und dem Fehlen einer rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zugunsten der Ast.. Daher sei die LfK berechtigt gewesen, das Vorliegen der Merkmale des MStV selbst zu prfen. Das VG Stuttgart orientiert sich damit an der Geltung des Sitzlandprinzips auch fr Mediendienste. Sofern die Ast. fr ihr Angebot htte darlegen knnen, da dieses nach geltendem Recht an anderem Ort als Mediendienst eingestuft sei, knnte dies auch der LfK (oder einer anderen Medienanstalt) gegenber bindend sein. Aus dem Fehlen dieser Bindung schliet das VG weiter darauf, da die LfK bei der Ast. zu Recht davon ausgegangen sei, da es sich bei deren Angebot um einen "Mediendienst, der dem Rundfunk zuzuordnen ist ( 20 Abs. 2 RStV)"[20] handele.

Nicht problematisiert hat das Verwaltungsgericht die Frage, inwiefern die LfK zu dieser Prfung berufen war. Immerhin sieht 18 Abs. 1 Satz 3 MStV Behrden nach Magabe des Landesrechts, 2 Abs. 3 des baden-wrttembergische Zustimmungsgesetzes zum MStV[21] konkret das Innenministerium als allgemeine Aufsicht ber Mediendienste vor. Dennoch hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungskompetenz zu Recht bei der LfK belassen. Denn allein die LfK ist nach dem geltenden Recht fr die Durchfhrung von Versuchsprojekten nach 8a LMedienG und die damit verbundenen Kapazittszuteilungen zustndig. Diese Kompetenz umfat, wie 8a Abs. 8 LMedienG im Umkehrschlu zeigt, auch Zuteilungen an Dienste und Angebote, die nicht dem Rundfunk zuzuordnen sind. Vor allem aber trifft der MStV keinerlei Regelungen ber die Kapazittszuteilung fr Mediendienste. Eine vorrangige Zustndigkeit der Mediendienste-Aufsicht kann daher nicht angenommen werden. Die Aufsicht ber Mediendienste nach 18 MStV ist auch bewut auf eine anlabezogenen Kontrolle der bertragenen Inhalte und die Aufsicht in den Bereichen von Daten- und Jugendschutz begrenzt. Die Entscheidungskompetenz ber die Kapazittsvergabe mu auch aus einem anderen Gesichtspunkt bei der zustndigen Landesstelle verbleiben: eine unkoordinierte Frequenzvergabe an Mediendienste knnte zu einer Aushhlung des Rundfunks fhren, whrend umgekehrt nicht anzunehmen ist, da der Gesetzgeber die Mediendienste liberalisieren wollte, ohne ihnen durch Bereitstellung von bertragungskapazitten auch zur tatschlichen Verbreitung zu verhelfen. Nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist vom Gesetzgeber zudem eine positive Ordnung des Rundfunks sicherzustellen[22]. Daher kann nicht angenommen werden, da die Frequenzordnung nach dem Landesmediengesetz durch den MStV gendert werden sollte.

Die materiellen Kriterien fr die Einstufung als Mediendienst, die das VG Stuttgart zugrundelegte, entnimmt es aus den von der Ast. nicht eingehaltenen Voraussetzungen fr einen zulassungsfreien Mediendienst. Die LfK sei auf der Grundlage der Angaben im Antrag der Ast. davon ausgegangen, da deren Ziel sei, mit ihrem Angebot "durch ausfhrliche Informationen (Infomercials) ber Konsumgter beim Zuschauer ein ausgeprgtes Produktbewutsein zu schaffen, wobei eine Prsentation von Waren durch Befragung von Studiogsten vorgesehen sei"[23]. Die Einordnung des Programms der Ast. als "Mediendienst, der dem Rundfunk zuzuordnen ist ( 20 Abs. 2 RStV)"[24], sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ast. verzichte nmlich nicht auf "zustzliche Unterhaltungs- und Showelemente sowie auf alle publizistischen Inhalte bzw. journalistischen Darstellungsformen, die zur Meinungsbildung geeignet und nicht unmittelbar und ausschlielich auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen bezogen sind"[25]. Danach sei auch nicht zu beanstanden, da die Ast. von der LfK abgelehnt worden sei, weil bei einer Zuordnung zum Rundfunk das Programm gegen geltendes Recht verstoen wrde; Teleshopping-Anbieter, die keinen reinen Verkaufsdienst verbreiten, drften gem. 45 Abs. 2 RStV ohnehin unzulssig sein. Diese vom VG Stuttgart genannten Kriterien entsprechen den Kriterien, die auch die Zulassungsanstalten der beiden in der Bundesrepublik durch ffentlich-rechtliche Vertrge zugelassenen Fernseheinkaufsanbieter H.O.T. und QVC[26] vorausgesetzt und zur vertraglichen Bedingung der Zulassung gemacht haben.

Bemerkenswert ist dabei, da sich die LfK bereits bei der Auswahlentscheidung an der Rechtslage orientieren durfte, die erst mit Inkrafttreten des Mediendienstestaatsvertrages am 1. 8. 1997 Gltigkeit erlangt hat. Das VG begrndet dies damit, da es bei einem Widerspruch gegen die kurz vor dem Inkrafttreten des MStV erlassenen Bescheide materiell auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankme. Ergnzend ergibt sich diese Behandlung auch daraus, da auch ein Erprobungsprojekt die weitere Rechtsentwicklung nicht aus den Augen verlieren darf, wenn der Versuch nicht zum Selbstzweck ohne Aussicht auf sptere Realisierung in einem Regelbetrieb werden soll. Die Einordnung des Programms der Ast. widerspricht nach Auffassung des VG auch nicht deren bisheriger Behandlung durch die Landesmedienanstalt. Das Angebot der Ast. war in einer frheren Entscheidung der LfK zur Kabeleinspeisung nach 10 Abs. 2 LMedienG als Rundfunkprogramm nachrangig eingestuft und durch ein anderes Programm ersetzt worden. Die LfK argumentiere daher konsistent, wenn sie das Angebot der Ast. auch weiterhin nicht als Mediendienst behandle.


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b) Kriterien fr die Abgrenzung von Fernseheinkaufsdiensten

Die geschilderte Abgrenzung gibt fr die Praxis eine erste Handhabe zur Beurteilung der rechtlichen Behandlung von Fernseheinkaufsdiensten. Dabei ist jedoch auf Besonderheiten zu achten, die sich aus dem baden-wrttembergischen "Versuchsrecht" aufgrund 8a LMedienG und den Besonderheiten des Verfahrens zur Frequenz- bzw. Kapazittszuteilung in Baden-Wrttemberg ergeben. Aufgrund der Besonderheiten dieser Normgrundlagen war die Landesanstalt fr Kommunikation berhaupt nur in der Lage, Frequenzzuteilungen fr Mediendienste vorzunehmen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, da die Regelungen des LMedienG den Erfordernissen derartiger Vergaben fr den Regelbetrieb noch nicht in vollem Umfang gerecht werden. Ein wichtiger Zweck von Versuchsermchtigungen, die Klrung auftretender rechtlicher Fragen durch neuartige Angebote, ist damit bereits erreicht.

Die Einordnung des VG Stuttgart hinsichtlich der Einordnung von Fernseheinkaufsdiensten ist berzeugend. Bei einem Verzicht auf die vom Gericht knapp dargelegten Kriterien wre der Bereich des Rundfunks vor einer Aushhlung nicht geschtzt. Vielerlei Angebote knnten von sich behaupten, Mediendienst zu sein und bertragungskapazitten beanspruchen, ohne da diese Selbsteinstufung nach dem MStV einer medienrechtlichen Kontrolle unterlge. Die Verbreitung dieser Angebote auf knappen Rundfunkfrequenzen kann jedoch nur zulssig sein, solange und soweit die zustndige Stelle Frequenzen bereitstellt und sichergestellt ist, da das Angebot tatschlich den Anforderungen des MStV entspricht. Ein Fernseheinkaufsdienst, der in der formalen Gestaltung dem hergebrachten Rundfunk entspricht, handelt formenmibruchlich. Er suggeriert den Zuschauern nmlich eine journalistische Information, wo in Wirklichkeit der reine Verkaufszweck Sinn der Veranstaltung ist. Ausgeschlossen werden kann dies nur durch eine entsprechende Gestaltung, die den Zuschauer nie im Zweifel lt, da unmittelbarer Zweck des Angebots der Warenabsatz ist[27]. Dies wird durch die Gestaltung, wie sie die BLM und die LfR entwickelt haben, erreicht. Derartige Angebote knnen am ehesten als "Versandhauskatalog im Fernsehen" betrachtet werden[28]. Das Angebot der Ast. dagegen verwendet mibruchlich Elemente des hergebrachten Rundfunks, um das Publikum zu fesseln und an seine Darbietung zu binden und nutzt so die Mittel des Rundfunks, um den Warenabsatz zu frdern.

Auch die berlegungen des VG zur Kontrolldichte berzeugen. Mindestens im Versuchsfeld, in dem aufgrund der bestehenden Kapazittsknappheit in den (analogen) Kabelkanlen keine Freigabe mehrerer Kanle zur Auswahl durch den Kabelnetzbetreiber erfolgen kann und mithin rundfunkrechtlich entschieden werden mute, ist es geboten, die verfgbaren Kapazitten den Diensten zur Verfgung zu stellen, die eine Einhaltung der rechtlichen Bedingungen erwarten lassen. Dabei leuchtet auch ein, da die Landesmedienanstalten in Anlehnung an den allgemeinen Rechtsgedanken der ungehinderten Weiterverbreitung Zulassungen anderer Landesmedienanstalten, ggf. auch auslndischer Rundfunkbehrden, deren (vor Inkrafttreten des MStV ausgesprochenen) Zulassungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen mindestens bis zum Vorliegen einer abweichenden Entscheidung anerkennen. Sofern eine solche Entscheidung jedoch nicht vorliegt, ist eine berprfung der Anspruchsgrundlagen fr eine Frequenz- bzw. Kapazittszuteilung aber geboten.


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c) EU-rechtliche Vorwirkungen

Weitgehend ausgeblendet hat das VG Stuttgart die EU-rechtlichen Implikationen des Sachverhalts. Die Ast. hatte sich darauf berufen, da die Ag. die von der ITC erteilte Sendelizenz nach dem der EU-Fernsehrichtlinie zugrunde liegenden Sendestaatsprinzip[29] htte respektieren mssen. Die Berufung auf EU-Recht ist nicht ohne Delikatesse, denn aufgrund der Einschrnkungen von Teleshopping - ehemals lediglich eine Stunde pro Tag (Art. 18 Abs. 3 RL, nunmehr nach der Novellierung drei Stunden (Art. 18a Abs. 2 RL nF) - hatte die EG-Kommission 1994 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Grobritannien wegen der Lizenzierung von Teleshopping-Kanlen eingeleitet.[30] Ob reine Teleshoppingkanle nach der EU-Richtlinie unzulssig sind, ist umstritten. Vor der Neufassung der Richtlinie wurde vertreten, da reine Verkaufskanle, im Gegensatz zu Teleshopping-Fenstern, von der EU-Richtlinie nicht erfat wrden. Art. 18 RL diene dazu, den Rundfunk vor einem Programmdiktat der werbetreibenden Wirtschaft zu bewahren. Er erfasse Teleshopping daher nur in seiner Finanzierungsfunktion im Rahmen eines (Voll-) Programmes, nicht aber als selbstzweckhafte Veranstaltung. Daher widerspreche eine Zulassung von Verkaufsfernsehen nicht prinzipiell dem Art. 18a Abs. 2 RL und 45 Abs. 3 RStV, der die alte Fassung der Richtlinie umsetze[31] ).

Die Diskussion kann hier dahingestellt bleiben; sie ist vor dem Hintergrund der Neufassung der EU-Fernsehrichtlinie in der Richtlinie 97/36/EG hinfllig. Von der Diskussion um die seitherige Zulssigkeit von Teleshopping zu unterscheiden ist jedenfalls die Fragestellung, was unter Teleshopping im Gegensatz zu Werbung oder Programm zu verstehen ist. Was fr darstellungstechnische Anforderungen an "Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die ffentlichkeit fr Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen" ( 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV)[32] zu stellen sind, wird im EU-Recht nicht definiert. Wenn aber die Frage, was eigentlich Teleshopping genau von sonstigen Formen kommerzieller Prsentation von Waren und Dienstleistungen unterscheidet, nicht koordiniert wird, kann es den Landesgesetzgebern oder den Rechtsanwendern nicht verwehrt werden, eigene Mastbe zu gewinnen, mit deren Hilfe Teleshopping von anderen Darbietungsformen unterschieden und knftig dem Rechtsregime des Mediendienstestaatsvertrages zugeordnet werden kann. Desweiteren ist EU-Recht nur bei einer Weiterverbreitung europischer Sendungen anwendbar. Wie jedoch bereits oben festgestellt (s. o. 1.a), handelt es sich bei einer Zuteilung von bertragungskapazitten im Rahmen eines Modellversuches nicht in jedem Fall um eine Weiterverbreitung, sondern um eine originre Zuteilung. Auch 11 Abs. 1 Nr. 2 LMedienG, durch den der Grundsatz unvernderter Weiterverbreitung umgesetzt worden ist, findet in Pilotprojekten keine Anwendung.

Das VG Stuttgart geht jedoch einen anderen Weg: Es stellt die Frage, inwiefern ein Anbieter, der eine Kapazittszuteilung als Mediendienst erreichen will, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 20 Abs. 2 RStV bedarf, und ob diese durch die Zulassung der ITC ersetzt werden knne. Dies wird verneint, und aus dem Vorliegen der ITC-Zulassung gefolgert, da ein zulassungsfreier Mediendienst nicht vorliege.[33]


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III. Ausblick

Insgesamt konnten durch die Entscheidung des VG Stuttgart einige offene Fragen im Zusammenhang mit einer Modellversuchszulassung von Mediendiensten und einer Abgrenzung von "echtem" Verkaufsfernsehen/Teleshopping von kommerziellen Darbietungen anderer Art geklrt werden. Die Entscheidung macht deutlich, da bereits zu Beginn des "digitalen Zeitalters" durch das Hinzutreten neuer Nutzungsformen - ohne da bereits neue Techniken im Spiel wren - und die komplizierte Verschachtelung von EU-Recht, nationalem Rundfunk- und Medienrecht, Landesrecht und landesrechtlicher Modellversuchsklausel richtige Entscheidungen - sowohl fr die Landesmedienanstalten, als auch im Streitfall durch die Verwaltungsgerichte - nicht eben einfacher werden. Dabei ist zu beachten, da der MStV weder Kriterien noch Eingriffsrechte der Aufsicht gegenber Mediendiensten vorsieht, die sich dem rundfunkrechtlichen Regime formenmibruchlich entziehen wollen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die dazu bestehende, aber uerst problematisch gestaltete Rechtspflicht der Landesmedienanstalten sinnvoll handhabbar ist, Mediendienste, die dem Rundfunk zuzuordnen sind, den rundfunkrechtlichen Zulassungspflichten zu unterwerfen.

* Die Autoren sind Referenten in der Landesanstalt fr Kommunikation Baden-Wrttemberg.

[1] VG Stuttgart, Beschlu vom 24. 9. 1997, 1 K 4025/97 (rechtskrftig)

[2] ( 8a LMedienG Baden-Wrttemberg, Art. 35 a BayMG, 47 MStVBB, 70 HmbMG (vgl. dazu Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, 1997, S. 87ff.), 67 a HPRG, 72 LRG NRW, 55 LRG Rh-Pf, 26 SPRG

[3] Umdruck S. 3ff.

[4] VGH Baden-Wrttemberg, ZUM 1992, 562 (568)

[5] Vgl. dazu Bumke, Die ffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, S. 204; Fehling, Die Konkurrentenklage bei der Zulassung privater Rundfunkveranstalter, 1994, S. 291

[6] So auch Hoffmann-Riem/Schulz, aaO., S. 89

[7] Umdruck, S. 3f.

[8] Zur Rechtmigkeit einer Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt der "Gestaltungsnhe" im Rahmen eines Modellversuches vgl. auch VG Dsseldorf, Beschlu vom 27. 2. 1997, Az.: 15 L 4488/96 (unverffentlicht), Umdruck S. 19; zum Sitzlandprinzip zur Sicherung der Effektivitt von Aufsichtsmanahmen, vgl. Fehling, aaO., S. 84

[9] Umdruck, S. 3

[10] VGH Baden-Wrttemberg, ZUM 1992, 562 (567, 570); OVG Berlin, DVBl 1991, 1265 (1268); OVG Lneburg, DVBl 1986, 1112 (1114); Breunig, VBlBW 1993, 45 (47); vgl. desweiteren die bersicht bei Bumke, aaO., S. 269f. FN. 1070, 1072.

[11] Umdruck, S. 6

[12] Umdruck S. 6

[13] Umdruck S. 7f.

[14] Umdruck, S. 7ff.; dazu unten 2.a)

[15] Vgl. auch VG Dsseldorf, aaO., S. 18ff.

[16] Umdruck S. 2f.

[17] Kopp, VwGO, 10. Aufl., 80 Rz.82

[18] Vgl. grundstzlich Hoffmann-Riem/Schulz, aaO., und die dort zitierte Literatur.

[19] Beide deutschsprachigen Fernseheinkaufsveranstalter wurden bereits vor Inkrafttreten des MStV durch ffentlich-rechtliche Vertrge der Bayerischen Zentrale fr Neue Medien (BLM) und der Landesanstalt fr Rundfunk (LfR) zugelassen.

[20] Umdruck S. 8

[21] RStV, Gesetzblatt von Baden-Wrttemberg vom 10. 6. 1997, S. 181

[22] BVerfGE (st. Rspr.), 90, 60, 88 mwN

[23] aaO, S. 7

[24] aaO, S. 8

[25] aaO, S. 8; vgl. Gersdorf, Rundfunkfreiheit ohne Ausgestaltungsvorbehalt, BLM-Schriftenreihe Bd. 33, 1996, S. 67ff.

[26] vgl. den ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bayerischen Zentrale fr neue Medien (BLM) und Home Order Television (H.O.T.) vom 25. 8. 1995, epd Kirche und Rundfunk Nr. 73 vom 16. 9. 1995, S. 25ff., insbesondere dessen 2.

[27] Hochstein, NJW 1997, 2977, 2980f.

[28] ffentlich-rechtlicher Vertrag BLM - H.O.T., aaO; hnlich Hochstein, aaO

[29] Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Fernsehrichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit).

[30] Vgl. VG Berlin, Beschlu vom 26. 3. 1997 (Az.: VG 7 A 875.96) (unverffentlicht), Umdruck S.12: Das Gericht entschied trotzdem, da die MABB die ITC-Lizenz jedenfalls solange zu respektieren habe, wie der Stand des Verfahrens weiterhin unbekannt sei.

[31] Dementsprechend wird Teleshopping als Unterfall der Werbung verstanden; vgl. Schrder, ZUM 1994, 471 (481); Degenhart, ZUM 1995, 353 (359); Gersdorf, aaO (Funote 25)

[32] Die Begriffsbestimmung entspricht der EU-Fernsehrichtlinie, Amtl. Begrndung zum Mediendienstestaatsvertrag, epd-medien, 48/97, S. 27

[33] VG Stuttgart, Umdruck S. 8


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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-05-15 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/anmerkung.html