Weitere Informationen zum Thema:
Gemeinsame Protokollerklärung der Landesregierungen zum SWR-StVAmtliche Begründung zum SWR-StV
Rechtsgutachten von Thomas Oppermann
Kapazitätsrechtliche Implikationen des Staatsvertrages, von Frank Scherer
Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und die ARD-Reform, von Frank Scherer
§ 3 Programme, Programmauftrag
§ 7 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Meinungsumfragen
§ 12 Aufzeichnungspflicht, Auskunftspflicht
§ 14 Zusammensetzung des Rundfunkrates
§ 15 Aufgaben des Rundfunkrates
§ 16 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates
§ 17 Sitzungen des Rundfunkrates
§ 18 Beschlüsse des Rundfunkrates
§ 19 Ausschüsse des Rundfunkrates
§ 20 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 22 Amtszeit und Vorsitz des Verwaltungsrates
§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 26 Wahl und Abberufung des Intendanten
§ 27 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
§ 28 Direktoren der Landessender
§ 29 Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender
§ 32 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 39 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 41 Übergangsregelungen, Sendebeginn
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, die kulturelle Vielfalt und Identität in den beiden Ländern fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Sie leisten damit auch einen Beitrag zu der notwendigen Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Die neue Rundfunkanstalt wird größer und damit wirtschaftlich leistungsfähiger sein. Ihr soll deshalb im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) mehr Gewicht zukommen. Mit der Neugründung soll eine langfristig stabile und wettbewerbsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur für den Südwesten Deutschlands geschaffen werden. Die Länder erwarten, daß der gesetzliche Versorgungsauftrag durch den möglichen Abbau von doppelt vorhandenen Strukturen längerfristig auch wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Die Programme des SWR sollen ihren Beitrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zum Zusammenwachsen der angrenzenden Nachbarregionen Europas leisten. Diesem Anliegen ist in den Programmen besonderes Gewicht beizumessen. Angesichts der Tendenz zu bundesweiten, europäischen oder sogar weltweiten Programmangeboten im Bereich des Rundfunks werden landes- und regionalspezifische Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zunehmende Bedeutung erlangen. Dieser Entwicklung soll mit der Schaffung zweier Landessender und der Einrichtung eines Baden-Württemberg-Fernsehens und eines Rheinland-Pfalz-Fernsehens Rechnung getragen werden. Auch im Hörfunk soll es neben zwei Programmen für das gesamte Sendegebiet je zwei Landesprogramme für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz geben. Die Programme des SWR sollen die landsmannschaftliche, wirtschaftliche, geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in beiden Ländern widerspiegeln. Ein Teil der Programme wird deshalb auch künftig dezentral aus den bisherigen Studios und Korrespondentenbüros von SDR und SWF gestaltet und zugeliefert.
Der SWR ist der Medienforschung und -entwicklung in beiden Ländern in besonderem Maße verpflichtet. Die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems macht es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung mit dem Ziel zu überprüfen, vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen im Sendegebiet des SWR so rasch wie möglich abzubauen, um eine bessere Gesamtversorgung mit Hörfunkprogrammen für die Bevölkerung in beiden Ländern zu erreichen.
Der folgende Staatsvertrag enthält die grundlegenden Regelungen, die den Rechtsrahmen für die neue Rundfunkanstalt bilden.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrages; er gibt sich eine Satzung. Für den Beschluß über die Satzung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muß. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, ist bei einer weiteren Abstimmung, die frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend, wenn darin mindestens jeweils ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.
(4) § 41 bleibt unberührt.
(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des SWR (Zentralbereich) sind grundsätzlich dem Sitz in Baden-Baden zugewiesen. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Im Rahmen der Entwicklung des SWR sind beide Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des SWR angemessen zu berücksichtigen.
- Jeweils zwei Landeshörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll jeweils ein Programm ein informationsbetontes Angebot enthalten und jeweils ein Programm der Darstellung der Regionen dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisräumen zugeschnitten sein;(2) Bei den Landesprogrammen sollen in dem aus Wirtschaftlichkeitserwägungen gebotenen Umfang Programmteile gemeinsam produziert und gesendet werden. Der SWR liefert entsprechend der jeweils gültigen Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die tägliche Dauer, die Art und den Umfang der Beteiligung an ihren Gemeinschaftsprogrammen Beiträge. Entsprechendes gilt für Beteiligungen des SWR an weiteren, durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Programmen.- zwei gemeinsame Hörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; davon soll ein Programm einen kulturellen Schwerpunkt haben, das andere soll ein Musikprogramm vorwiegend für jüngere Menschen sein; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben;
- je ein Landesfernsehprogramm für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, wobei ein Anteil von bis zu 70 vom Hundert als gemeinsames, in der Regel zeitgleich zu sendendes Mantelprogramm veranstaltet werden soll;
- das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.
(3) Weitere Programme des SWR sind im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulässig. Die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk bleiben unberührt. Die Zulässigkeit und die Durchführung von entsprechenden Versuchen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(4) Die Programme für das gesamte Sendegebiet und die Beiträge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen sollen grundsätzlich am Sitz in Baden-Baden produziert werden; Beiträge zum aktuellen Tagesgeschehen und zur Innenpolitik sowie Beiträge, die von den Landessendern unter wirtschaftlich günstigeren Bedingungen erstellt werden können, werden von diesen produziert. Landes- und Regionalprogramme sollen grundsätzlich von den beiden Landessendern am jeweiligen Sitz und den ihnen zugeordneten Studios produziert werden.
(5) Der SWR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders zu entsprechen. Die Programme des SWR dienen der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Landesprogramme werden von den Landessendern gestaltet. Bei der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landesprogrammen ist auf die Landesidentität dieser Programme besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Landessender werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen. Die aktuelle Berichterstattung soll in der Regel von den Landessendern wahrgenommen werden.
(4) Der Intendant hat sicherzustellen, daß die Landessender personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(2) Der SWR kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkanstalten oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen (§ 36) oder deren Programm beteiligen. Dabei ist zu gewährleisten, daß seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt und die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze beachtet werden; seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.
(2) Der SWR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Die Sendungen dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung oder gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander der Gruppen in der Gesellschaft hinwirken.
(3) Alle Beiträge für Informationssendungen (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kenn-zeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. Das Gesamtprogramm darf weder einseitig den Interessen einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.
(2) Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen sind während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einzuräumen, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
(3) Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Regierungen der Länder sowie den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der Länder Fraktionsstärke besitzen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der SWR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 9 Abs. 1 und 2 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom SWR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom SWR Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Soweit der SWR Fernseh- und Radiotext sowie andere Mediendienste veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Der SWR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten, der Direktoren der Landessender und der sonstigen für die Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.
(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.
(3) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder erfüllt. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des SWR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der deutschen Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierung des Bundes, eines der deutschen Länder sowie der Europäischen Kommission können dem Verwaltungsrat mit Ausnahme der von den Landtagen und den Landesregierungen entsandten Mitglieder nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für den SWR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluß von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden. Wird eine Interessenkollision im Sinne der vorstehenden Vorschriften durch den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat festgestellt, endet die Mitgliedschaft.
(2) 51 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Baden-Württemberg. Davon entsenden
(3) 23 Mitglieder des Rundfunkrates sind aus dem Land Rheinland-Pfalz. Davon entsenden
(4) Die Organisationen und Institutionen nach den Absätzen 2 und 3 entsenden die Mitglieder. Soweit in den einzelnen Nummern nach den Absätzen 2 und 3 jeweils mehr Organisationen genannt sind, als Mitglieder entsandt werden können, haben sich die betreffenden Organisationen auf das oder die gemeinsam zu entsendenden Mitglieder zu einigen. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung nicht zustande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils ein Mitglied vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuß des jeweiligen Landtags kann hieraus die entsprechende Anzahl von Mitgliedern auswählen; für das Auswahlverfahren gilt Absatz 6 entsprechend.
(5) Der Vorsitzende des Rundfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Mitglied zu benennen ist. Der Vorsitzende des Rundfunkrates stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 entsandtes Mitglied des Rundfunkrates kann bei Verlust der Mitgliedschaft in der entsendenden Organisation oder Institution oder aus sonstigem wichtigen Grund von der entsendenden Stelle nach dem entsprechenden Verfahren des Absatzes 4 abberufen werden.
(6) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(7) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, daß einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen, und den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrates sind schriftlich zu begründen.
(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
(2) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von 30 Monaten. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter müssen Mitglieder des Rundfunkrates aus verschiedenen Ländern sein.
(3) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren, der Justitiar und die Direktoren der Landessender können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind sie hierzu verpflichtet.
(3) Zwei Mitglieder des Personalrates, und zwar eines aus jedem Land, können auf Beschluß des Rundfunkrates an dessen Sitzungen teilnehmen; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
(2) Der Rundfunkrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschlußunfähig war und eine Versammlung binnen angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.
(3) Der Rundfunkrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Der Beschluß nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muß. § 1 Abs. 2 und § 26 bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Programmausschuß kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlußfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 15 Abs. 2 fassen. Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des SWR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(3) § 16 Abs. 3 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlußfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung. Die von den Regierungen der Länder und den Landtagen entsandten Mitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nach den für die Berufung des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann verlangen, daß der Intendant, die Direktoren, der Justitiar und die Direktoren der Landessender anwesend sind. Der Intendant und die Direktoren der Landessender sind auf ihren Wunsch zu hören. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen wurden und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn zuvor eine Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl der Mitglieder beschlußunfähig war und eine Versammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wird.
(4) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden. Der Beschluß nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, worin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muß. § 26 bleibt unberührt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Soweit die Landesprogramme nach § 28 Abs. 1 vom Direktor des Landessenders verantwortet werden, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat an die Stelle des Rundfunkrates. Die den Rundfunkrat betreffenden Vorschriften gelten entsprechend.
(3) Die Landesrundfunkräte haben die Beratungen über den ihnen durch den Intendanten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 zugeleiteten Haushaltsplanentwurf binnen vier Wochen abzuschließen.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten, der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, sowie erforderlichenfalls der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft.
(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Intendant stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht.
(5) Im Falle seiner Verhinderung wird der Intendant von den beiden Direktoren der Landessender vertreten. Die beiden Direktoren der Landessender stellen jährlich wechselnd den ersten Stellvertreter, beginnend mit dem Direktor des Landessenders Rheinland-Pfalz.
(2) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz 1 erforderliche Mehr-heit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen des Absatzes 1 durchzuführen. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist nach Ablauf von mindestens sechs Wochen ein dritter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.
(3) Der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch gemeinsamen Beschluß von Rundfunk- und Verwaltungsrat abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluß bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören.
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Intendanten werden die Landessender Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von jeweils einem Direktor geleitet. Die Direktoren der Landessender tragen die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung (§ 4) und haben dafür zu sorgen, daß die Landesprogramme den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Direktoren der Landessender machen zum Entwurf des Haushaltsplans durch den Intendanten Vorschläge für den Etat des jeweiligen Landessenders.
(2) Macht der Intendant nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, ist der Intendant berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 durchzuführen. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit für den vom Intendanten vorgeschlagenen Kandidaten nicht zustande, ist frühestens nach Ablauf von sechs Wochen ein dritter Wahlgang durchzuführen. Für diesen Wahlgang sind auch Wahlvorschläge aus der Mitte des Landesrundfunkrates zulässig. In diesem Wahlgang ist ein Kandidat gewählt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereinigt.
(4) Ein Direktor des Landessenders kann vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Intendanten durch Beschluß des Landesrundfunkrates abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluß bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Direktor des Landessenders ist vor der Beschlußfassung zu hören.
(2) Dienstort des Direktors des Landessenders Baden-Württemberg und des Verwaltungs-direktors ist Stuttgart. Dienstort des Direktors des Landessenders Rheinland-Pfalz und des Justitiars ist Mainz. Dienstort des Fernsehdirektors, des Hörfunkdirektors und des Direktors Technik und Produktion ist Baden-Baden.
(2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des SWR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.
(3) Ist bis zum Schluß eines Geschäftsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
(2) Der Jahresabschluß ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlußprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluß, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
(2) Der Intendant leitet den Entwurf den Landesrundfunkräten zur Beratung und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Beschlußfassung zu. Nach den Beratungen der Landesrundfunkräte wird der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder beschlossen, soweit darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Findet der Entwurf bei der ersten Abstimmung nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, ist bei einer weiteren Abstimmung, die frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Haushaltplan nach der Beschlußfassung dem Rundfunkrat zur Genehmigung zu. Der Rundfunkrat kann über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen.
(4) Liegt ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht vor, so ist der bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung zunächst weiter zugrunde zu legen.
(2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SWR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschafts-vertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der SWR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(3) Die Rechnungshöfe teilen das Ergebnis der Prüfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit.
(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Regierung eines Landes kann sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind.
(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Intendant seinen Dienstort hat, über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die übrigen Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anwendbar sind.
(2) Bei der Beteiligung hat sich der SWR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung des SWR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom SWR begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in seiner Hand befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen des SWR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
(2) Die Ministerpräsidenten der Länder tragen dafür Sorge, daß spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf ihre Einladung die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates stattfinden kann. Der Rundfunkrat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und die von ihm zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Rundfunkrates geleitet.
(3) Der Vorsitzende des Rundfunkrates beruft die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein, die spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stattfinden soll. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Die Vorsitzenden von Rundfunk- und Verwaltungsrat tragen unverzüglich dafür Sorge, daß Rundfunk- und Verwaltungsrat vor Ablauf der Gründungsphase nach Absatz 1 Satz 1 in gemeinsamer Sitzung nach § 26 einen Intendanten wählen und nach § 1 Abs. 2 eine Satzung erlassen können.
(5) Der Intendant nimmt unmittelbar nach Annahme der Wahl seine Geschäfte auf. Sollte bis zum Beginn der Überleitungsphase am 1. Mai 1998 ein Intendant noch nicht gewählt worden sein, führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates des SWR kommissarisch die Geschäfte des Intendanten. In der Überleitungsphase bildet der Intendant des SWR mit den Intendanten von SDR und SWF ein Überleitungsgremium. Das Überleitungsgremium sowie SDR und SWF tragen dafür Sorge, daß alle erforderlichen Schritte für einen reibungslosen Übergang nach Absatz 1 Satz 3 zum 1. Oktober 1998 unternommen werden. SDR und SWF stellen das hierfür erforderliche Personal sowie die notwendigen Finanz- und Sachmittel zur Verfügung.
(6) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf den SWR und seine Beteiligungs-unternehmen erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Länder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
(7) Spätestens unverzüglich nach dem Übergang gemäß Absatz 1 Satz 4 am 1. Oktober 1998 werden die Personalvertretungen des SWR gewählt. Bis zu dieser Wahl führen die Vertretungen bei SDR und SWF kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung beim SWR.
(8) Die bisher SDR und SWF in Baden-Württemberg zugeteilten Übertragungswege dürfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des Landes Baden-Württemberg eine abweichende Regelung getroffen ist. Die bisher dem SWF in Rheinland-Pfalz zugeteilten Übertragungswege dürfen vom SWR solange weitergenutzt werden, bis nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz eine abweichende Regelung getroffen ist.
(9) Der Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27. August 1951, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Südwestfunk vom 14./28. März 1996, sowie das Württemberg-Badische Gesetz Nr. 1096 (Rundfunkgesetz) vom 21. November 1950 (RegBl. 1951 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 6. Juli 1994 (GBl. S. 342), treten mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.
(2) Der SWR berichtet den Landtagen und den Regierungen der Länder alle zwei Jahre, erstmals zum 1. September 1999, über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Staatsvertrages. In dem Bericht soll insbesondere auch zu den Auswirkungen der Errichtung des SWR und den hierdurch erzielten Einsparungs- und Synergieeffekten sowie dazu Stellung genommen werden, in welchem Umfang Rationalisierungsmöglichkeiten genutzt und welche Fortschritte beim Abbau der vorhandenen Doppelstrukturen erzielt worden sind.
(3) Der SWR ist verpflichtet, die Nutzung der Übertragungswege und die technische Versorgung der Bevölkerung mit seinen Programmen fortlaufend zu optimieren. Über die hierbei erzielten Fortschritte hat er den Landtagen und den Regierungen der Länder spätestens bis zum 31. Dezember 2000 Bericht zu erstatten.
(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Diese richtet sich nach einer von den Ländern binnen eines Jahres nach Zugang der Kündigung abzuschließenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung. Kommt in dieser Frist eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vor Wirksamwerden der Kündigung über die Vermögensauseinandersetzung endgültig. Einigen sich die Länder binnen eines Monats nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder auf Antrag eines der Länder unverzüglich gemeinsam die Mitglieder des Schiedsgerichts.
Mainz, den 31. Mai 1997
Für das Land Baden-Württemberg
Teufel
Für das Land Rheinland-Pfalz
Beck
Um die Identität beider Länder zu stärken, erwarten die Regierungen der Länder, daß der SWR künftig ein eigenständiges Baden-Württemberg-Fernsehen und ein eigenständiges Rheinland-Pfalz-Fernsehen veranstalten wird. Die beiden Fernsehprogramme sollen sich auch im Design voneinander abheben und nicht durch ein gemeinsames Logo verknüpft werden. Der Landesanteil an beiden Programmen soll künftig mindestens 30 vom Hundert betragen. Das gemeinsame Mantelprogramm soll in der Regel zeitgleich ausgestrahlt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw. Auseinanderschaltungen können notwendig werden, um eine aktuelle Berichterstattung von wichtigen Tagesereignissen aus beiden Ländern zu gewährleisten. Die Fortsetzung der Kooperation mit dem Saarländischen Rundfunk oder anderen Partnern darf nicht zu Lasten des Landesanteils von 30 vom Hundert gehen. Beide Landesfernsehprogramme sollen auch über Satellit abgestrahlt werden.
Beide Landessender erhalten im Bereich Fernsehen je einen Hauptabteilungsleiter sowie einen Chefredakteur "Aktuelles/Information". In Baden-Baden muß deshalb neben dem Fernsehdirektor kein Chefredakteur Fernsehen angesiedelt werden. Beide Chefredakteure sollen an den ARD-Schaltkonferenzen teilnehmen können, wobei eine einheitliche Stimmabgabe gewährleistet sein muß. Auch in den länderübergreifenden beiden Hörfunkprogrammen ist in stärkerem Maße als bisher über Ereignisse in beiden Ländern zu berichten. Generell sollen alle Hörfunkprogramme einen angemessenen Wortanteil aufweisen.
Die bestehenden Studios und Regional- sowie Korrespondentenbüros sollen erhalten bleiben.
Die bisherige SWF-Fernsehredaktion Inland/Report und die Koordination der ARD-Zulieferungen für 3sat werden von Baden-Baden nach Mainz verlagert. In Mainz wird eine nicht dem Landessender, sondern der beim Intendanten angesiedelten Medienforschung zugeordnete "Koordinierungsstelle Medienforschung" als Schnittstelle zu den rheinland-pfälzischen Medienforschungseinrichtungen eingerichtet.
Die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß die künftige Werbetochter des SWR ihren Sitz in den beiden Landeshauptstädten nimmt, und Dienstort eines der beiden gleichberechtigten Geschäftsführer Mainz wird. Das Personal soll unter Berücksichtigung der Höhe der Werbeumsätze in beiden Ländern auf beide Standorte aufgeteilt werden. Die Media-GmbH soll ihren Sitz weiterhin in Baden-Baden haben.
Rheinland-Pfalz geht davon aus, daß
der Landesrundfunkrat Rheinland-Pfalz jährlich nicht nach § 14
Abs. 3 dieses Staatsvertrages entsendungsberechtigte Organisationen zu
Anhörungen einlädt.
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