bersicht:
Art. 1 nderung des RundfunkstaatsvertragesWeitere Informationen zum Thema:Art. 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Art. 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Art. 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Art. 5 nderung des Rundfunkgebhren-Staatsvertrages
Art. 6 nderung des Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrages
Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)Amtliche Begrndung zum MStV
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Amtliche Begrndung zum IuKDG
Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist mittlerweile in seiner endgltigen Fassung in Kraft getreten. Diese Version dient der Dokumentation der Gesetzesentwicklung.
nderungen gegenber dem Stand Februar 1998 sind fett wiedergegeben.
Stand: 25. 6. 1998
Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 Kndigung, Inkrafttreten
Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Wesffalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thringen
schlieen zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EWG nachstehenden Staatsvertrag:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:
" 2a
Allgemeine Programmgrundstze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Wrde des Menschen zu beachten und zu schtzen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und krperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu strken. Die sittlichen und religisen berzeugungen der Bevlkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen bleiben unberhrt."4. 3 wird wie folgt gefat:
(1) Sendungen sind unzulssig, wenn sie
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die jeweils zustndigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und des ZDF sowie die zustndige Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitungen solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlat haben.
(4) Sendungen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen und die der Veranstalter nur mit einer allein fr diese Sendungen verwendeten Technik verschlsselt, knnen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden. Gleiches gilt fr Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, sowie fr Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften aufgenommen sind. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, darf der Veranstalter unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreiten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, da eine Entschlsselung nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist.
(5) Sendungen, die nach den Abstzen 2 oder 3 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen nur verbreitet werden, wenn ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekndigt (und) durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird.
(6) Fr Sendungen, die nach den Abstzen 2 bis 4 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen Programmankndigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten knnen jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 vor allem fr Filme, deren Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Sie knnen in Richtlinien oder fr den Einzelfall auch fr Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz fr Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(9) Die Landesmedienanstalten verffentlichen alle zwei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemeinsam einen Bericht, der auf der Grundlage eines von einem unabhngigen wissenschaftlichen Institut erstellten Gutachtens insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung von Sendungen nach Absatz 4, der Praxis und Akzeptanz der Verschlsselung in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeiten nach Absatz 4 Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.
[Hinweis: Anpassung ZDF-StV und DLR-StV erforderlich]
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen marktblichen Bedingungen ermglicht, da das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht mglich, geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfllt, wenn nach rechtzeitiger ffentlicher Anzeige eine Vereinbarung zu angemessenen marktblichen Bedingungen nicht zustande gekommen ist. Als allgemein zugngliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als (zwei Drittel) der Haushalte tatschlich empfangbar ist.
(2) Groereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
2.) bei Fuball-, Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhngig von einer deutschen Beteiligung das Erffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
3.) die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fuballbundes
4.) Heim- und Auswrtsspiele der deutschen Fuballnationalmannschaft;
[5.) Endspiele der europischen Vereinsmeisterschaften im Fuball bei deutscher Beteiligung (Meistercup, Pokal der Pokalsieger, UEFA-Cup).]
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europischen Union seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89l552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates der Europischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht, ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 1 und 2 gelten nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedsstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor (der Notifizierung einer Liste nach Absatz 2/vor dem 30. Juli 1997) Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben."
Nr. 1) Einige Lnder fordern einen hheren Anteil, andere einen geringeren Anteil
Nr. 2) Der Zeitpunkt der nationalen Anerkennung ist festzulegen (auf EU-Ebene noch abzuklren)]
(1 ) Werbung und Teleshopping drfen nicht irrefhren, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen frdern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefhrden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, drfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darber hinaus Minderjhrige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.4
[Hinweis: Bei einer vollstndigen Umsetzung der Fernsehrichtlinie ist das Verhltnis zum Deutschen Werberat zu klren; ggf. Einfgung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes]
(2) Werbung oder Werbetreibende drfen das brige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung und Teleshopping mssen als solche klar erkennbar sein. Sie mssen im Fernsehen durch optische und akustische Mittel, im Hrfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.5 In der Werbung und im Teleshopping6 drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
[(4) Abweichend von Absatz 3 ist virtuelle Werbung zulssig, soweit der Gesamteindruck der Sendung nicht verflscht wird. Der Einsatz virtueller Werbung auerhalb von sonstiger Werbung und Teleshopping ist durch geeignete optische Mittel whrend ihrer Dauer gesondert zu kennzeichnen.]
[Merkposten: Regelung fr virtuelle Bilder in Nachrichtensendungen erforderlich]
(5) Dauerwerbesendungen sind zulssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie mssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekndigt und whrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt fr Teleshopping-Fenster entsprechend.
(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken im Teleshopping sind7 unzulssig.
[bisheriger Satz 2 wird neuer 2 Abs. 2 Nr. 5]
(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen drfen keine Personen auftreten, die regelmig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(1)8 Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, mu zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Krze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild mglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung drfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflut werden, da die Verantwortung und die redaktionelle Unabhngigkeit des Rundfunkveranstalters beeintrchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen drfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Sendungen drfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Hauptttigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.9
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Ttigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfat, darf fr den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch fr bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf rztliche Verordnung erhltlich sind.10
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen drfen nicht gesponsert werden."
[Hinweis: ggf. Regelung ber die Einfgung von Teleshopping-Spots]
"(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beitrge im Dienst der ffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 bis 3."11
[Konkretisierung in Begrndung erforderlich zu "ffentlichkeit" und "kostenlos"]
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Teleshopping findet [mit Ausnahme von Teleshopping-Spots] im ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt."12
[Hinweis: Folgenderung in 14 bezglich Einfgung von Teleshopping-Spots erforderlich]
"Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten ber Satelliten gemeinsam ein zustzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei knnen auslndische Veranstalter, vor allem aus den europischen Lndern, beteiligt werden. Die zustzliche Verbreitung ber andere bertragungswege richtet sich nach Landesrecht."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefat:
"(2) Darber hinaus veranstalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ber Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot."]
Private Veranstalter knnen ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebhr ist unzulssig. 40 bleibt unberhrt.
44 Einfgung von Werbung und Teleshopping
(1) bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen fr Kinder drfen nicht durch Werbung oder Teleshopping13 unterbrochen werden. [Unmittelbar vor und nach diesen Sendungen ist Werbung unzulssig.]
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots sind14 in Blcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufgen. Unter den in den Abstzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen knnen die Werbung und die Teleshopping-Spots15 auch in Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 drfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie lnger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollstndigem 45-Minutenzeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulssig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten lnger dauern als zwei oder mehr vollstndige 45-Minutenzeitrume.17 [Bei der Berechnung der Dauer einer Sendung ist die Dauer der dazwischen geschalteten Werbung und des Teleshoppings [nicht] einzubeziehen.]
(5) Im Fernsehen drfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religisen Inhalts nicht durch Werbung oder Teleshopping18 unterbrochen werden, wenn sie krzer als 30 Minuten sind. Bei einer Lnge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Abstze 2 und 3.
(6) Richtet sich Werbung [oder Teleshopping] in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung [oder das Teleshopping]19 dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung [oder das Teleshopping] - strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
45 Dauer der Werbung20
(1) Der Anteil an Sendezeit fr Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf [mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des 45a] 20 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten. Die Sendezeit fr Werbespots darf 15 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten.
(2) Der Anteil an Sendezeit fr Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht berschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf eigene Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beitrge im Dienst der ffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 und 2.
45a Dauer der Teleshopping-Fenster
(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschlielich fr Teleshopping bestimmt ist, mssen eine Mindestdauer von (15) Minuten ohne Unterbrechung haben.
Fr Eigenwerbekanle gelten die SS 7, 8, 44, 45 Absatz 1 und 3 und 45a entsprechend. Bei diesen Kanlen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschrnkungen nach 45 Abs. 1 und 2 zulssig.
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchfhrung der SS 3, 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und fhren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch."
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften fr den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten fr die Veranstaltung von Rundfunk drfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf fr die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben. zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung mu fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden. wenn der Veranstalter sicherstellt, da
2. sie nicht unerkennbar verndert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag. Uhrzeit. Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermglichen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ber diese Mglichkeit zu informieren.
(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, da
2. die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherungsdauer fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers ber die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses mit ihm ber die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist nur zulssig, soweit der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat.
47c Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).
2. Abrechnungsdaten. sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 4 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
[(6) Soweit der Nutzer keinen Einzelnachweis gem Absatz 5 ber die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote verlangt, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, fr die Begrndung seiner Entgeltforderungen Angaben ber die Inanspruchnahme einzelner Proqrammangebote vorzulegen.]
47d Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet. dem Nutzer unentgeltlich ber die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies dem Veranstalter technisch mglich und mit keinem unverhltnismigen Aufwand verbunden ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von 33 Abs. 2 Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wrde oder aus den Daten
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewhrstrgers von Beitrgen, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit knnen Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhngige und zugelassene Gutachter prfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prfung verffentlichen lassen. Die nheren Anforderungen an die Prfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(1) Die Zustndigkeit fr die Aufsicht richtet sich nach Landesrecht.
Die Bestimmung ber Ordnungswidrigkeiten ist um folgende Tatbestnde zu ergnzen:
2. den Nutzer nicht nach Magabe des 47 Abs. 6 Stze 1 und 2 unterrichtet,
3. entgegen 47 Abs. 8 die Voraussetzungen fr die Mglichkeit einer elektronisch erklrten Einwilligung nicht beachtet,
4. entgegen 47a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermglicht,
5. die in 47a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammenfhrt,
8. entgegen 47f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.
14. 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gendert:
(1) Die zeitgleiche und unvernderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulssiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Mglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanle, regelt das Landesrecht. Die Entscheidung ber die Belegung der Kabelkanle mit in digitaler Technik verbreiteten Programmen trifft der Betreiber einer Kabelanlage. sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfllt sind:
2. die brigen digitalen Kanle werden so belegt, da unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer
4. Entgelte und Tarife fr Programme und Mediendienste sind so gestaltet, da auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden knnen; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt;
5. Entgelte und Tarife werden offengelegt;
(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, mssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, da deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden knnen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt fr Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren).
(3) Werden Programme und Angebote zum Zwecke der Vermarktung gebndelt, so mu dabei der Grundsatz der chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Behandlung aller Programme und Angebote gewhrleistet werden.
(4) Anbieter nach den Abstzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen. Sie haben zusammen mit der Anzeige alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Abstzen 1 und 2 zu ermglichen. Jede nderung ist ebenfalls unverzglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zustndigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Abstze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Ausknfte zu erteilen.
(5) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1, 2 und 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen zu erfllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1, 2 oder 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hrt den Anbieter des Dienstes an. Hlt sie die Beschwerde fr begrndet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) Die Landesmedienanstalten regeln jeweils durch Satzung Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1, 2 und 4 bis 6. Die Regelungen der Satzung mssen geeignet und erforderlich sein, fr alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen fr technische Dienste oder Systeme nach den Abstzen 1 und 2 zu gewhrleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Die Satzungen sollen bereinstimmen."
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach " 5 Zweitgerte, gebhrenbefreite Gerte" 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" eingefgt.
b) Die Abstze 6 und 7 werden die Abstze 5 und 6.
Bis zum 31. Dezember 2003 sind fr Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet empfangen knnen, Gebhren nicht zu entrichten."
1. 9 Absatz 1 erhlt folgende Fassung:
"(3) Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1. die geeignet sind. das krperliche. geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nur verbreitet werden. wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt und durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird."
b) Die bisherigen Abstze 3 und 4 werden Abstze 4 und 5.
"(3) Fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten SS 7, 8, 44, 45 Abs. 1 und 3 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
"6. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, verbreitet, ohne da ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt und durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird,"
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 16 werden Nummern 7 bis 17.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ... 1999 in Kraft. Sind bis zum ... nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
1 Bisher: 7 Abs. 5 Satz 2 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. d) FsRL
2 Bisher: 8 Abs. 1 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. e) FsRL
3 Vgl. Art. 1 lit. f) FSRL
4 Vgl. Art. 16 Abs. 2 FsRL
5 Vgl. Art. 10 Abs. 1 FsRL
6 Vgl. Art. 10 Abs. 3 FsRL
7 Vgl. Art. 10 Abs. 4 FsRL
8 Bisheriger Absatz 1 nunmehr 2 Abs. 2 Nr. 6
9 Vgl. Art. 17 Abs. 2 FsRL
10 Vgl. Art. 17 Abs. 3 FsRL
11 Vgl. Art. 18 Abs. 3 FsRL
12 Anpassung an die Definition des Teleshopping; im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und reine Teleshopping-Sender erscheint die bisherige Definition des "Fernseheinkaufs" berholt.
13 Vgl. Art. 11 Abs. 5 FsRL
14 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 FsRL
15 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 FsRL
16 Vgl. Art. 11 Abs. 2 FsRL
17 Brutto/Netto-Problematik
18 Vgl. Art. 11 Abs. 5 Satz 2 FsRL
19 Anpassung an [voraussichtliche] nderung des Art. 16 Fs
20 Vgl. Art. 18 FsRL
21 Vgl. Art. 18a FSRL
[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]
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