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bersicht:

Art. 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages

Art. 2 nderung des ARD-Staatsvertrages

Art. 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages

Art. 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Art. 5 nderung des Rundfunkgebhren-Staatsvertrages

Art. 6 nderung des Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrages

Art. 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags

Art. 8 Kndigung, Inkrafttreten

Weitere Informationen zum Thema:
Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)

Amtliche Begrndung zum MStV

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

Amtliche Begrndung zum IuKDG


Vierter Staatsvertrag zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
(Entwurf)

Die Wiedergabe dieses Textes dient allein Informationszwecken; fr amtliche Texte sind allein die amtlichen Ausgaben in den jeweiligen Gesetzblttern verbindlich. Fr die Richtigkeit der Erfassung und der Wiedergabe wird keinerlei Gewhr bernommen. Fr die Erfassung und HTML-Informationen behlt sich der Autor alle Rechte vor.

Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist mittlerweile in seiner endgltigen Fassung in Kraft getreten. Diese Version dient der Dokumentation der Gesetzesentwicklung.

nderungen gegenber dem Stand Februar 1998 sind fett wiedergegeben.

Stand: 25. 6. 1998

Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 Kndigung, Inkrafttreten



- Diskussionsentwurf -

Vierter Staatsvertrag
zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
(Vierter Rundfunknderungsstaatsvertrag)
(Stand 25.06.1998)

Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Wesffalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thringen

schlieen zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EWG nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

...
2. 2 Abs. 2 wird wie folgt gefat:
"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
  1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfltigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
  2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten.
  3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm).
  4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und rumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.
  5. Werbung jede uerung bei der Ausbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem ffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu frdern. 7 Abs. 7 bleibt unberhrt.
  6. Schleichwerbung die Erwhnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Ttigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter [absichtlich] zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwhnung oder Darstellung irrefhren kann. Eine Erwhnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.1
  7. Sponsoring der Beitrag einer natrlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunkttigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Ttigkeit oder ihre Leistungen zu frdern.2
  8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die ffentlichkeit fr den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt."3

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3. Es wird folgender 2a eingefgt:

" 2a
Allgemeine Programmgrundstze

Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Wrde des Menschen zu beachten und zu schtzen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und krperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu strken. Die sittlichen und religisen berzeugungen der Bevlkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen bleiben unberhrt."
4. 3 wird wie folgt gefat:
[" 3
Unzulssige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulssig, wenn sie

  1. zum Ha gegen Teile der Bevlkerung oder gegen eine nationale, rassische, religise oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkrmanahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwrde anderer dadurch angreifen, da Teile der Bevlkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, bswillig verchtlich gemacht oder verleumdet werden ( 130 StGB),
  2. grausame oder sonst unmenschliche Gewaltttigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltttigkeiten ausdrckt, oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellt ( 131 StGB),
  3. den Krieg verherrlichen,
  4. pornographisch sind ( 184 StGB),
  5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,
  6. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne da ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich;
  7. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzten..
(2) Sendungen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit [oder auf andere Weise] Vorsorge, da Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit unter zwlf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, drfen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Filme, die fr Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die jeweils zustndigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und des ZDF sowie die zustndige Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitungen solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlat haben.

(4) Sendungen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen und die der Veranstalter nur mit einer allein fr diese Sendungen verwendeten Technik verschlsselt, knnen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden. Gleiches gilt fr Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, sowie fr Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften aufgenommen sind. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, darf der Veranstalter unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreiten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, da eine Entschlsselung nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist.

(5) Sendungen, die nach den Abstzen 2 oder 3 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen nur verbreitet werden, wenn ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekndigt (und) durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird.

(6) Fr Sendungen, die nach den Abstzen 2 bis 4 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen Programmankndigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten knnen jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 vor allem fr Filme, deren Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Sie knnen in Richtlinien oder fr den Einzelfall auch fr Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz fr Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

-- 23 --
(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

(9) Die Landesmedienanstalten verffentlichen alle zwei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemeinsam einen Bericht, der auf der Grundlage eines von einem unabhngigen wissenschaftlichen Institut erstellten Gutachtens insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung von Sendungen nach Absatz 4, der Praxis und Akzeptanz der Verschlsselung in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeiten nach Absatz 4 Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.

[Hinweis: Anpassung ZDF-StV und DLR-StV erforderlich]

4. Es wird folgender neuer 5a eingefgt [systematische Stellung Kurzberichterstattung/Exklusivregelung noch offen]:
5a bertragung von Groereignissen

(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen marktblichen Bedingungen ermglicht, da das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht mglich, geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfllt, wenn nach rechtzeitiger ffentlicher Anzeige eine Vereinbarung zu angemessenen marktblichen Bedingungen nicht zustande gekommen ist. Als allgemein zugngliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als (zwei Drittel) der Haushalte tatschlich empfangbar ist.

(2) Groereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.) Olympische Sommer- und Winterspiele;

2.) bei Fuball-, Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhngig von einer deutschen Beteiligung das Erffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3.) die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fuballbundes

4.) Heim- und Auswrtsspiele der deutschen Fuballnationalmannschaft;

[5.) Endspiele der europischen Vereinsmeisterschaften im Fuball bei deutscher Beteiligung (Meistercup, Pokal der Pokalsieger, UEFA-Cup).]

Bei Groereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen. gilt jedes Einzelereignis als Groereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Lnder zulssig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europischen Union seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89l552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates der Europischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht, ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 1 und 2 gelten nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedsstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor (der Notifizierung einer Liste nach Absatz 2/vor dem 30. Juli 1997) Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben."

-- 24 --
[Hinweis: Ordnungswidrigkeitentatbestand Lizenzentzug an geeigneter Stelle im Rundfunkstaatsvertrag]

Nr. 1) Einige Lnder fordern einen hheren Anteil, andere einen geringeren Anteil
Nr. 2) Der Zeitpunkt der nationalen Anerkennung ist festzulegen (auf EU-Ebene noch abzuklren)]


[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]

5. 7 und 8 werden wie folgt gefat:
7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung

(1 ) Werbung und Teleshopping drfen nicht irrefhren, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen frdern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefhrden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, drfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darber hinaus Minderjhrige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.4

[Hinweis: Bei einer vollstndigen Umsetzung der Fernsehrichtlinie ist das Verhltnis zum Deutschen Werberat zu klren; ggf. Einfgung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes]

(2) Werbung oder Werbetreibende drfen das brige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping mssen als solche klar erkennbar sein. Sie mssen im Fernsehen durch optische und akustische Mittel, im Hrfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.5 In der Werbung und im Teleshopping6 drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

[(4) Abweichend von Absatz 3 ist virtuelle Werbung zulssig, soweit der Gesamteindruck der Sendung nicht verflscht wird. Der Einsatz virtueller Werbung auerhalb von sonstiger Werbung und Teleshopping ist durch geeignete optische Mittel whrend ihrer Dauer gesondert zu kennzeichnen.]
[Merkposten: Regelung fr virtuelle Bilder in Nachrichtensendungen erforderlich]

(5) Dauerwerbesendungen sind zulssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie mssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekndigt und whrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt fr Teleshopping-Fenster entsprechend.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken im Teleshopping sind7 unzulssig.
[bisheriger Satz 2 wird neuer 2 Abs. 2 Nr. 5]

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen drfen keine Personen auftreten, die regelmig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

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(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiser Art ist unzulssig. Satz 1 gilt fr Teleshopping entsprechend. Beitrge im Dienst der ffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. 42 bleibt unberhrt.

8 Sponsoring

(1)8 Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, mu zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Krze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild mglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung drfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflut werden, da die Verantwortung und die redaktionelle Unabhngigkeit des Rundfunkveranstalters beeintrchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen drfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen drfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Hauptttigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.9

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Ttigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfat, darf fr den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch fr bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf rztliche Verordnung erhltlich sind.10

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen drfen nicht gesponsert werden."

6. [In 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefgt:
"Bei der Berechnung der Dauer einer Sendung ist die Dauer der dazwischen geschalteten Werbung und des Teleshoppings [nicht] einzubeziehen."]

[Hinweis: ggf. Regelung ber die Einfgung von Teleshopping-Spots]

7. 15 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefgt:

"(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beitrge im Dienst der ffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 bis 3."11

[Konkretisierung in Begrndung erforderlich zu "ffentlichkeit" und "kostenlos"]

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. 18 wird wie folgt gefat:
-- 26 --
" 18 Ausschlu von Teleshopping

Teleshopping findet [mit Ausnahme von Teleshopping-Spots] im ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt."12

[Hinweis: Folgenderung in 14 bezglich Einfgung von Teleshopping-Spots erforderlich]

9. [ 19 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefat:

"Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten ber Satelliten gemeinsam ein zustzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei knnen auslndische Veranstalter, vor allem aus den europischen Lndern, beteiligt werden. Die zustzliche Verbreitung ber andere bertragungswege richtet sich nach Landesrecht."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefat:

"(2) Darber hinaus veranstalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ber Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot."]

10. In 38 wird folgender Absatz 4 angefgt:
"(4) 47 f Abs. 1 bleibt unberhrt."

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11. Der 5. Unterabschnitt des III. Abschnitts wird wie folgt gefat:
"5. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung, Teleshopping

43 Finanzierung

Private Veranstalter knnen ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebhr ist unzulssig. 40 bleibt unberhrt.

44 Einfgung von Werbung und Teleshopping

(1) bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen fr Kinder drfen nicht durch Werbung oder Teleshopping13 unterbrochen werden. [Unmittelbar vor und nach diesen Sendungen ist Werbung unzulssig.]

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots sind14 in Blcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufgen. Unter den in den Abstzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen knnen die Werbung und die Teleshopping-Spots15 auch in Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden.

-- 27 --
(3) In Fernsehsendungen, die aus eigenstndigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und bertragungen hnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstndigen Teilen oder in den Pausen eingefgt werden.16 Bei anderen Sendungen mu [soll] der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Abstze 4 und 5 bleiben unberhrt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 drfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie lnger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollstndigem 45-Minutenzeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulssig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten lnger dauern als zwei oder mehr vollstndige 45-Minutenzeitrume.17 [Bei der Berechnung der Dauer einer Sendung ist die Dauer der dazwischen geschalteten Werbung und des Teleshoppings [nicht] einzubeziehen.]

(5) Im Fernsehen drfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religisen Inhalts nicht durch Werbung oder Teleshopping18 unterbrochen werden, wenn sie krzer als 30 Minuten sind. Bei einer Lnge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Abstze 2 und 3.

(6) Richtet sich Werbung [oder Teleshopping] in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung [oder das Teleshopping]19 dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung [oder das Teleshopping] - strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

45 Dauer der Werbung20

(1) Der Anteil an Sendezeit fr Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf [mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des 45a] 20 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten. Die Sendezeit fr Werbespots darf 15 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit fr Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht berschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf eigene Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beitrge im Dienst der ffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 und 2.

45a Dauer der Teleshopping-Fenster

(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschlielich fr Teleshopping bestimmt ist, mssen eine Mindestdauer von (15) Minuten ohne Unterbrechung haben.

-- 28 --
(2) Es sind hchstens (acht) solcher Fenster tglich zulssig. Ihre Gesamtsendedauer darf [drei] Stunden pro Tag nicht berschreiten. Die Fenster mssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein."21

45b Eigenwerbekanle

Fr Eigenwerbekanle gelten die SS 7, 8, 44, 45 Absatz 1 und 3 und 45a entsprechend. Bei diesen Kanlen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschrnkungen nach 45 Abs. 1 und 2 zulssig.

46 Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchfhrung der SS 3, 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und fhren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch."


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12. Es werden folgende 47 bis 47 f eingefgt:
" 47 Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften fr den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten fr die Veranstaltung von Rundfunk drfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf fr die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben. zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung mu fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden. wenn der Veranstalter sicherstellt, da

-- 29 --
1. sie nur durch eine eindeutige und bewute Handlung des Nutzers erfolgen kann,

2. sie nicht unerkennbar verndert werden kann,

3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,

4. die Einwilligung (Tag. Uhrzeit. Inhalt) protokolliert wird und

5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

47a Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermglichen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ber diese Mglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, da

1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,

2. die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherungsdauer fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,

3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen kann,

4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers ber die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechnungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.

47b Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses mit ihm ber die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist nur zulssig, soweit der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat.

47c Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermglichen (Nutzungsdaten) oder

2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu lschen hat der Veranstalter
1. Nutzungsdaten frhestmglich, sptestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung. soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,

2. Abrechnungsdaten. sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 4 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei

-- 30 --
denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die bermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulssig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich bermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,

2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag ber die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten bermitteln, soweit es fr diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

[(6) Soweit der Nutzer keinen Einzelnachweis gem Absatz 5 ber die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote verlangt, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, fr die Begrndung seiner Entgeltforderungen Angaben ber die Inanspruchnahme einzelner Proqrammangebote vorzulegen.]

47d Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet. dem Nutzer unentgeltlich ber die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies dem Veranstalter technisch mglich und mit keinem unverhltnismigen Aufwand verbunden ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von 33 Abs. 2 Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wrde oder aus den Daten

1. auf Personen. die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gewhrstrgers von Beitrgen, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

47e Datenschutz - Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit knnen Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhngige und zugelassene Gutachter prfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prfung verffentlichen lassen. Die nheren Anforderungen an die Prfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

47f Aufsicht

(1) Die Zustndigkeit fr die Aufsicht richtet sich nach Landesrecht.

-- 31 --
(2) Der Abruf von Angeboten bzw. der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren."

Die Bestimmung ber Ordnungswidrigkeiten ist um folgende Tatbestnde zu ergnzen:

1. entgegen 47 Absatz 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke abhngig macht,

2. den Nutzer nicht nach Magabe des 47 Abs. 6 Stze 1 und 2 unterrichtet,

3. entgegen 47 Abs. 8 die Voraussetzungen fr die Mglichkeit einer elektronisch erklrten Einwilligung nicht beachtet,

4. entgegen 47a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermglicht,

5. die in 47a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammenfhrt,


Anmerkung des Herausgebers: eine Nr. 6 ist in dem Diskussionspapier nicht enthalten.

7. personenbezogene Daten entgegen 47b und 47c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht lscht oder bermittelt,

8. entgegen 47f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.

13. Der bisherige 47 wird gestrichen.

14. 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gendert:

[Hinweis: Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestnde an materielle nderungen, ggfl. Erweiterung]

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15. Die 52 und 53 werden wie folgt gefat:
" 52 Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unvernderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulssiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Mglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanle, regelt das Landesrecht. Die Entscheidung ber die Belegung der Kabelkanle mit in digitaler Technik verbreiteten Programmen trifft der Betreiber einer Kabelanlage. sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfllt sind:

1. Ein Drittel der verfgbaren digitalen Kanle stehen zur Belegung nach Magabe des Landesrechts zur Verfgung; sie mssen im Verhltnis der anderen digitalen Kanle technisch gleichwertig sein;

2. die brigen digitalen Kanle werden so belegt, da unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer

a) durch eine Vielzahl von Programmveranstaltern,
b) durch ein vielfltiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen,
c) durch regionale und lokale Programme sowie Offene Kanle Meinungsvielfalt gewhrleistet wird;
3. Mediendienste werden angemessen bercksichtigt;

4. Entgelte und Tarife fr Programme und Mediendienste sind so gestaltet, da auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden knnen; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt;

5. Entgelte und Tarife werden offengelegt;

-- 32 --
6. es sind Vorkehrungen getroffen, da die Belegung der Kanle sptestens alle zwei Jahre nach der erstmaligen Belegung durch den Betreiber der Kabelanlage mit dem Ziel berprft werden kann, neuen Veranstaltern und Programmen die Mglichkeit einer Weiterverbreitung einzurumen.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat in den Fllen des Absatzes 2 Satz 2 die Weiterverbreitung von Programmen der zustndigen Landesmedienanstalt mindestens (X) Wochen vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Programme und die Belegung der digitalen Kanle durch die zustndige Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt hat dem Betreiber einer Kabelanlage zuvor eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei nderungen der Belegung sowie der Entgelt- und Tarifgestaltung gelten die Stze 1 und 2 entsprechend.

53 Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, mssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, da deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden knnen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt fr Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren).

(3) Werden Programme und Angebote zum Zwecke der Vermarktung gebndelt, so mu dabei der Grundsatz der chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Behandlung aller Programme und Angebote gewhrleistet werden.

(4) Anbieter nach den Abstzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen. Sie haben zusammen mit der Anzeige alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Abstzen 1 und 2 zu ermglichen. Jede nderung ist ebenfalls unverzglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zustndigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Abstze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Ausknfte zu erteilen.

(5) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1, 2 und 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen zu erfllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(6) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1, 2 oder 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hrt den Anbieter des Dienstes an. Hlt sie die Beschwerde fr begrndet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.

(7) Die Landesmedienanstalten regeln jeweils durch Satzung Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1, 2 und 4 bis 6. Die Regelungen der Satzung mssen geeignet und erforderlich sein, fr alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen fr technische Dienste oder Systeme nach den Abstzen 1 und 2 zu gewhrleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Die Satzungen sollen bereinstimmen."

-- 33 --

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Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages

Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

...
2. In 4 wird folgender Absatz 3 angefgt:
"(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt. gemeinsam im Rahmen ihrer Aufgabenerfllung Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten."

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Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

...
2. In 4 wird folgender Absatz 3 angefgt:
"(3) Das ZDF ist berechtigt. im Rahmen seiner Aufgabenerfllung Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten."

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Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

...
2. In 4 wird folgender Absatz 3 angefgt:
"(3) Das Deutschlandradio ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfllung Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten."

[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]

Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebhrenstaatsvertrag vom 31. August 1991, gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach " 5 Zweitgerte, gebhrenbefreite Gerte" 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" eingefgt.

2. 5 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 5 wird gestrichen.

b) Die Abstze 6 und 7 werden die Abstze 5 und 6.

3. Nach 5 wird folgender 5a eingefgt:
-- 34 --
" 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet

Bis zum 31. Dezember 2003 sind fr Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet empfangen knnen, Gebhren nicht zu entrichten."


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Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 wird wie folgt gendert:

1. 9 Absatz 1 erhlt folgende Fassung:

(1) Aus der Grundgebhr erhlt das Deutschlandradio das Aufkommen aus einem Betrag von monatlich 0,698 Deutsche Mark. Das brige Aufkommen aus der Grundgebhr erhlt die ARD."

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Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags

Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 wird wie folgt gendert:

1. 8 wird wie folgt gendert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefgt:

"(3) Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1. die geeignet sind. das krperliche. geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nur verbreitet werden. wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt und durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird."

b) Die bisherigen Abstze 3 und 4 werden Abstze 4 und 5.

2. 9 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefgt:

"(3) Fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten SS 7, 8, 44, 45 Abs. 1 und 3 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. 20 Abs. 1 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgende Nummer 6 eingefgt:

"6. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, verbreitet, ohne da ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt und durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird,"

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 16 werden Nummern 7 bis 17.

-- 35 --

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Artikel 8 Kndigung, Inkrafttreten

(1) Fr die Kndigung der in Artikel 1 bis 7 genderten Staatsvertrge sind die dort vorgesehenen Kndigungsvorschriften magebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ... 1999 in Kraft. Sind bis zum ... nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.


1 Bisher: 7 Abs. 5 Satz 2 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. d) FsRL
2 Bisher: 8 Abs. 1 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. e) FsRL
3 Vgl. Art. 1 lit. f) FSRL
4 Vgl. Art. 16 Abs. 2 FsRL
5 Vgl. Art. 10 Abs. 1 FsRL
6 Vgl. Art. 10 Abs. 3 FsRL
7 Vgl. Art. 10 Abs. 4 FsRL
8 Bisheriger Absatz 1 nunmehr 2 Abs. 2 Nr. 6
9 Vgl. Art. 17 Abs. 2 FsRL
10 Vgl. Art. 17 Abs. 3 FsRL
11 Vgl. Art. 18 Abs. 3 FsRL
12 Anpassung an die Definition des Teleshopping; im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und reine Teleshopping-Sender erscheint die bisherige Definition des "Fernseheinkaufs" berholt.
13 Vgl. Art. 11 Abs. 5 FsRL
14 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 FsRL
15 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 FsRL
16 Vgl. Art. 11 Abs. 2 FsRL
17 Brutto/Netto-Problematik
18 Vgl. Art. 11 Abs. 5 Satz 2 FsRL
19 Anpassung an [voraussichtliche] nderung des Art. 16 Fs
20 Vgl. Art. 18 FsRL
21 Vgl. Art. 18a FSRL


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