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Vierter Staatsvertrag zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
(Entwurf)

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Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist noch nicht ratifiziert oder in Kraft getreten.

Amtliche Begrndung zum 4. Rundfunknderungsstaatsvertrag
Konsolidierte Fassung des Rundfunkstaatsvertrages aufgrund der hier wiedergegebenen nderungen

Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 Kndigung, Inkrafttreten


(Stand Mai 1999)

Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Wesffalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thringen

schlieen zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EWG nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert: 2. 2 Abs. 2 wird wie folgt gefat:
[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]



3. Nach 2 wird folgender 2a eingefgt:
" 2a
Allgemeine Programmgrundstze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Wrde des Menschen zu achten und zu schtzen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und krperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu strken. Die sittlichen und religisen berzeugungen der Bevlkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberhrt."
4. 3 wird wie folgt gendert: 5. Nach 5 wird folgender 5 a eingefgt:
" 5 a
bertragung von Groereignissen
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht mglich, geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit ber die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Grnden, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die bertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermglicht. Als allgemein zugngliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatschlich empfangbar ist.

(2) Groereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,

2. bei Fuball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhngig von einer deutschen Beteiligung das Erffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,

3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fuball-Bundes,

4. Heim- und Auswrtsspiele der deutschen Fuballnationalmannschaft,

5. Endspiele der europischen Vereinsmeisterschaften im Fuball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Groereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Groereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Lnder zulssig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europischen Union seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates der Europischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht, ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 1 gilt nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des bereinkommens verffentlicht, so gilt diese Regelung fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Magabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerprsidenten der Lnder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoen. Die fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Verffentlichungsblttern der Lnder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Verffentlichungsblttern der Lnder ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen betreffenden Staat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine bertragung dort in einem frei zugnglichen Programm ermglicht.

(5) Verstt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Abstze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Versto zu beseitigen."


[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]

6. 7 und 8 werden wie folgt gefasst: 7. 10 wird wie folgt gefasst:
" 10
Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundstzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie mssen unabhngig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgefhrt werden, ist ausdrcklich anzugeben, ob sie reprsentativ sind."
8. 14 wird wie folgt gefasst:
" 14
Einfgung der Werbung
(1) bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen fr Kinder drfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots mssen zwischen den Sendungen eingefgt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots mssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abstzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen knnen Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer drfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der bertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstndigen Teilen oder in den Pausen eingefgt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der bertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden."
9. 15 wird wie folgt gendert: 10. 18 wird wie folgt gefat: 11. 19 wird wie folgt gendert:
a) Die berschrift wird wie folgt gefasst:
" 19
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote fr ARD und ZDF"
b) Es werden folgende Abstze 3 und 4 eingefgt:
"(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten. Die Programme knnen jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmfhrer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet drfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulssiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundstzen nicht widerspricht und die zustzlichen Programmaufwendungen grundstzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.

(4) Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets drfen insgesamt fr die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanlen nicht bersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanlen erhlt die ARD zwei Fernsehkanle und das ZDF einen Fernsehkanal. ARD und ZDF verstndigen sich ber die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanle. Diese Kanle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zustzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. Der wechselseitige Zugriff durch Programmfhrer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
"(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Lnder mglich."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Worte "nach den Abstzen 1, 2 und 4" werden ersetzt durch die Worte "und Angebote nach den Abstzen 1 bis 4 und 6".
12. In 20 wird folgender Absatz 4 angefgt:
"(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevlkerung eines anderen Staates richtet, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und

2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und

3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschlieen."
13. In 38 wird folgender Absatz 4 angefgt:
[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]



14. 40 Abs. 1 wird wie folgt gendert:
a) In Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2000" durch das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt und werden die Worte "terrestrischen" und "gesamten" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rundfunk" die Worte "und Projekte zur Frderung der Medienkompetenz" eingefgt.
15. 41 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Verweisung auf die "Abstze 1 bis 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf die "Abstze 1 und 2".
16. Der 5. und 6. Unterabschnitt des III. Abschnitts werden wie folgt gefasst:
[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]



17. Die 52 und 53 werden wie folgt gefasst:
" 52
Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche und unvernderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulssiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Mglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanle, regelt das Landesrecht.

(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfr die Bestimmungen der Abstze 3 bis 5.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
1. die erforderlichen bertragungskapazitten fr die fr das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks einschlielich seiner Programmbouquets zur Verfgung stehen,

2. die bertragungskapazitt eines analogen Fernsehkanals fr die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanle zur Verfgung steht; soweit diese bertragungskapazitt danach nicht ausgeschpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt,

3. die technischen bertragungskapazitten nach Nummern 1 und 2 im Verhltnis zu anderen digitalen Kanlen technisch gleichwertig sind,

4. Entgelte und Tarife fr die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden knnen; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt.

(4) Die Entscheidung ber die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
1. innerhalb einer weiteren bertragungskapazitt im Umfang von einem Drittel der fr die digitale Verbreitung zur Verfgung stehenden Gesamtkapazitt, soweit er darin unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfltiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen bercksichtigt,

2. innerhalb darber hinausgehender bertragungskapazitten allein nach Magabe der allgemeinen Gesetze.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zustndigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fllen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanle nach Magabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei nderungen der Belegung gelten die Stze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hrfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.
53
Zugangsfreiheit
(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, mssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden knnen. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewhrleistet, wenn die Dekoder ber zugangsoffene Schnittstellen verfgen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen mssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europischen Standards entsprechen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt fr Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren mssen nach dem Stand der Technik ermglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das ffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermglicht wird.

(3) Ein Anbieter, der bei der Bndelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(4) Anbieter nach den Abstzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Abstzen 1 und 2 zu ermglichen. Jede nderung ist ebenfalls unverzglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zustndigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Abstze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Ausknfte zu erteilen.

(5) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Abstzen 1 bis 4 zu erfllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(6) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hrt den Anbieter des Dienstes an. Hlt sie die Beschwerde fr begrndet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.

(7) Die Landesmedienanstalten regeln durch bereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen mssen geeignet und erforderlich sein, fr alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen fr technische Dienste oder Systeme nach den Abstzen 1 bis 3 zu gewhrleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
18. Es wird folgender 53 a eingefgt:
" 53 a
bergangsbestimmung
3 Abs. 5 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Zum 1. Januar 2003 tritt 3 Abs. 5 auer Kraft."
19. 54 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefgt:
"(3) 5 a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschlieenden Lnder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 5 a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung 5 a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Verweisung in Satz 1 und 3 auf " 15 Abs. 1, 2 und 4" jeweils ersetzt durch die Verweisung auf " 15 Abs. 1, 2 und 5".

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

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Artikel 2
nderung des ARD-Staatsvertrages

In 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird folgender Absatz 3 angefgt:
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Artikel 3
nderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. In 4 wird folgender Absatz 3 angefgt:
"(3) Das ZDF ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfllung Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."
2. 8 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Sendungen sind unzulssig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,

4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die zustndigen Organe des ZDF eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben."
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefgt:
"(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden drfen, mssen durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und es werden zweimal die Worte "und Absatz 3" gestrichen.
3. In 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung auf " 19 Abs. 4" ersetzt durch die Verweisung auf " 19".

4. 21 Abs. 9 wird wie folgt gendert:
a) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Rundfunkanstalten" die Worte ", eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter" eingefgt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht fr eine gelegentliche Ttigkeit, die die Unabhngigkeit des Mitglieds nicht berhrt."
c) In Satz 5 wird das Wort "solche" gestrichen.

d) Es wird folgender Satz 6 angefgt:
"Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt."
5. In 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf " 54 Abs. 4" des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt durch die Verweisung auf " 54 Abs. 5" des Rundfunkstaatsvertrages.


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Artikel 4
nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. In 4 wird folgender Absatz 3 angefgt:

"(3) Das Deutschlandradio ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfllung Mediendienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."
2. 8 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Sendungen sind unzulssig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,

4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die zustndigen Organe der Krperschaft eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben."
c) Absatz 4 wird gestrichen.
3. 21 Abs. 6 wird wie folgt gendert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht fr eine gelegentliche Ttigkeit, die die Unabhngigkeit des Mitglieds nicht berhrt."
b) In Satz 5 wird das Wort "solche" gestrichen.

c) Es wird folgender Satz 6 eingefgt:
"Im Zweifel stellt der Hrfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt."
d) Die bisherigen Stze 6 und 7 werden die Stze 7 und 8.
4. In 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf " 54 Abs. 4" des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt durch die Verweisung auf " 54 Abs. 5" des Rundfunkstaatsvertrages.



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Artikel 5
nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebhrenstaatsvertrag vom 31. August 1991, gendert durch den Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996, wird wie folgt gendert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach " 5 Zweitgerte, gebhrenbefreite Gerte" " 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" eingefgt.

2. 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

3. Es wird folgender 5 a eingefgt: 4. 7 wird wie folgt gendert: Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 wird wie folgt gendert:

1. In 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefgt: 2. 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 3. 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
[ Art. 1 ] [ Art. 2 ] [ Art. 3 ] [ Art. 4 ] [ Art. 5 ] [ Art. 6 ] [ Art. 7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang ]



Artikel 7
nderung des Mediendienste-Staatsvertrags

Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 wird wie folgt gendert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach " 20 Ordnungswidrigkeiten" " 20 a Strafbestimmung" eingefgt.
2. 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die ffentlichkeit fr den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),".
3. 8 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Angebote sind unzulssig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,

4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen."

b) Es wird folgender Absatz 3 eingefgt:
"(3) Angebote fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird."
c) Die bisherigen Abstze 3 und 4 werden die Abstze 4 und 5.
4. 9 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefgt:
"(3) Fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. 20 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"2. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoes gegen das Strafgesetzbuch unzulssig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
3. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulssig sind,".
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung auf " 8 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt durch die Verweisung auf " 8 Abs. 1 Nr. 4".

cc) Es wird folgende Nummer 5 eingefgt:
"5. Mediendienste entgegen 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulssig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen,"
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

ee) Es wird folgende Nummer 7 eingefgt:
"7. Mediendienste nach 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,"
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Verweisung auf " 8 Abs. 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf " 8 Abs. 4".

gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und die Verweisung auf " 8 Abs. 4" wird ersetzt durch die Verweisung auf " 8 Abs. 5".

hh) Die bisherigen Nummern 8 bis 16 werden die Nummern 10 bis 18.
b) In Absatz 2 werden die Worte "fnfhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "einer Million Deutsche Mark".
6. Es wird folgender 20 a eingefgt:
" 20 a
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 8 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden, unzulssig sind. Handelt der Tter fahrlssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagesstze."


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Artikel 8
Kndigung, Inkrafttreten

(1) Fr die Kndigung der in Artikel 1 bis 7 genderten Staatsvertrge sind die dort vorgesehenen Kndigungsvorschriften magebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des Artikels 1 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls vom 9. September 1998 fr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist in den Verffentlichungsblttern der Lnder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. Mrz 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.



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Patrick Mayer, 1999 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1999-08-01 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-4.html