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Landesmediengesetz Baden-Wrttemberg
(LMedienG)
vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273)
verkndet am 27.07.1999
gendert durch das Gesetz zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag und zur nderung des Landesmediengesetzes vom 20.12.1999 (GBl. 665)
gendert durch das Gesetz zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag, zur nderung des Landesmediengesetzes und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 19.12.2000 (GBl. 753)
Text der Begrndung zum Referentenentwurf der Novelle 1999
Inhaltsbersicht:
1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt 5. Abschnitt 6. Abschnitt 7. Abschnitt 8. Abschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Programmgrundstze
4 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europische Produktionen
5 Verlautbarungspflicht, Sendezeit fr Dritte
6 ffentliche Aufgabe, Informationsrechte
7 Programmverantwortung, Auskunftspflicht
8 Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht
9 Gegendarstellung
10 Eigenstndigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
11 Finanzierung, Werbung und Sponsoring
Zweiter Abschnitt
Zulassung
12 Zulassungserfordernis
13 Persnliche Zulassungsvoraussetzungen
14 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
15 Unvernderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
16 Pilotprojekte, Betriebsversuche
17 ffentlich-rechtlicher Rundfunk
Dritter Abschnitt
bertragungskapazitten, Anzeigepflichten
18 Zuweisung von bertragungskapazitten und Planung von Verbreitungsgebieten fr Hrfunk und Fernsehen
19 Anzeigepflicht fr Anlagenbetreiber
20 Ausweisung und Zuweisung
21 Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung
22 Belegung durch Betreiber
Vierter Abschnitt
Meinungsvielfalt
23 Grundstze der Meinungsvielfalt
24 Sicherung der Meinungsvielfalt
25 Zurechnung von Programmen
26 Vielfaltsichernde Manahmen
27 Sendezeit fr unabhngige Dritte
28 Programmbeirat
Fnfter Abschnitt
Landesanstalt fr Kommunikation
29 Rechtsform und Organe
30 Aufgaben
31 Auskunfts- und Vorlagerechte
32 Manahmen der Landesanstalt
33 Verwaltungsakte, Bekanntmachung
34 Vorstand
35 Aufgaben des Vorstands
36 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
37 Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
38 Arbeitsweise des Vorstands
39 Vorsitzender des Vorstands
40 Bedienstete der Landesanstalt
41 Medienrat
42 Aufgaben des Medienrats
43 Sitzungen des Medienrats
44 Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats
45 Vorsitz, Verfahren
46 Wirtschaftsfhrung, Finanzierung
47 Finanzierung besonderer Aufgaben
48 Rechtsaufsicht ber die Landesanstalt
Sechster Abschnitt
Datenschutz
49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
50 Datenschutzkontrolle
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zustndigkeit
51 Ordnungswidrigkeiten
52 rtliche Zustndigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Achter Abschnitt
bergangs- und Schlussbestimmungen
53 Landesweites Hrfunkprogramm
54 Inkrafttreten, Auerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
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Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fr die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hrfunk und Fernsehen) und fr die Zuordnung von Kapazitten, die zur bertragung von Rundfunk und von Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages ber Mediendienste (GBl. 1997, S. 181) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht durch Staatsvertrge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fr Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870). Die Vorschriften des Staatsvertrages ber Mediendienste und 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (GBl. 1996, S. 754) in der jeweils gltigen Fassung bleiben unberhrt.
2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
-
Rundfunk:
die fr die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder lngs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schliet Darbietungen ein, die verschlsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind;
-
Rundfunkprogramm:
eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters;
-
Sendung:
ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
-
Programmbouquet:
die Bndelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmfhrer verbreitet werden;
-
Vollprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit vielfltigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
-
Spartenprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
-
Fensterprogramm:
ein zeitlich und rumlich begrenztes Rundfunkprogramm im Rahmen eines Hauptprogramms;
-
Anlage:
eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Mediendiensten;
-
Anbieter:
eine natrliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Programme und Dienste, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmfhrer verbreitet werden, bndelt oder die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithlt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
-
Veranstalter:
wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet;
-
Landesrundfunkanstalt:
eine ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Krperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk fr das Landesgebiet betraut ist.
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Allgemeine Programmgrundstze
(1) Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. Sie haben die Wrde des Menschen und die berzeugung anderer, insbesondere im religisen und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persnlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Mglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberhrt.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundstzen zu entsprechen. Sie mssen unabhngig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prfen. Noch nicht ausreichend verbrgte Nachrichten und Berichte drfen nur verffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzglich und angemessen richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Mglichkeit gehrt werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulssig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der ffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhltnis zur Bedeutung der Sache fr die ffentlichkeit steht. Die Intimsphre ist in jedem Fall zu achten.
(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgefhrt werden, ist ausdrcklich anzugeben, ob sie reprsentativ sind.
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Unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europische Produktionen
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europische Produktionen sowie ber Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.
(2) Die Veranstalter von Fernsehprogrammen berufen jeweils einen Beauftragten fr den Jugendschutz. Er muss die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten fr den Jugendschutz treten in einen regelmigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
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Verlautbarungspflicht, Sendezeit fr Dritte
(1) Der Veranstalter eines Rundfunkvollprogramms hat der Bundesregierung und der Landesregierung oder den fr die Gefahrabwehr zustndigen Behrden und Stellen in Katastrophenfllen oder bei anderen erheblichen Gefahren fr die ffentliche Sicherheit und Ordnung fr amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzglich einzurumen.
(2) Der rmisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten fr die bertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiser Sendungen einzurumen. Verzichten die vorgenannten Religionsgemeinschaften auf die Ausbung ihrer Rechte nach Satz 1 und wird in Vollprogrammen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter Sendezeit fr andere Sendungen zur Verfgung gestellt, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermglichen.
(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europischem Parlament zur Verfgung, gilt 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulssigen Dauer der Werbung unbercksichtigt.
(4) Fr Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Der Veranstalter kann in den Fllen der Abstze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
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ffentliche Aufgabe, Informationsrechte
(1) Der private Rundfunk erfllt eine ffentliche Aufgabe, wenn er in Angelegenheiten von ffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik bt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
(2) Die Behrden sind verpflichtet, den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfllung ihrer ffentlichen Aufgaben dienenden Ausknfte zu erteilen.
(3) Ausknfte knnen verweigert werden, soweit
- hierdurch die sachgeme Durchfhrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzgert oder gefhrdet werden knnte,
- Vorschriften ber die Geheimhaltung entgegenstehen,
- ein berwiegendes ffentliches oder schutzwrdiges privates Interesse verletzt wrde oder
- ihr Umfang das zumutbare Ma berschritte.
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Programmverantwortung, Auskunftspflicht
(1) Jeder Veranstalter muss mindestens einen fr den Inhalt der Sendung verantwortlichen Redakteur bestellen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, ist festzulegen, fr welchen Teil des Programms oder fr welche Sendungen jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natrliche Person ist und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
- seinen stndigen Aufenthalt auerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die Fhigkeit, ffentliche mter zu bekleiden, Rechte aus ffentlichen Wahlen zu erlangen oder in ffentlichen Angelegenheiten zu whlen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht geschftsfhig ist,
- nicht unbeschrnkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 kann die Landesanstalt fr Kommunikation (Landesanstalt) in besonderen Fllen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberhrt.
(2) Am Ende des tglichen Hrfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der fr die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Redakteure anzugeben. Whrend des Hrfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abstnden von hchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 mssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermglichen.
(3) Jede Fernsehsendung muss den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. Am Ende jeder Fernsehsendung ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. ber den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muss der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.
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Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht
(1) Von allen Rundfunksendungen sind vom Veranstalter vollstndige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist betrgt sechs Wochen. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskrftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.
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Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich berschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatschliche Angaben beschrnken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann dieVerbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzglich, sptestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht mglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatschliche Angaben beschrnken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Fr die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ber das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfgung entsprechend anzuwenden. Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Abstze 1 bis 6 gelten nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen des Europischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Lnder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbnde, der Gerichte sowie fr Sendungen nach 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
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Eigenstndigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
(1) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeitrgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten bernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu bercksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit in einem regionalen sowie berregionalen Hrfunkprogramm und 5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hrfunkprogramm betrgt.
(2) Private Rundfunkveranstalter knnen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen ber die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenstndigkeit des Programms nach Absatz 1 nicht beeintrchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die bernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; fr Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlgigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstt.
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Finanzierung, Werbung und Sponsoring
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ber Finanzierung, Werbung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.
(2) Werbung in einem berregionalen und regionalen Hrfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hrfunkprogramms zulssig, soweit
- sie tglich zwlf Minuten nicht bersteigt,
- in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hrfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder
- alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich ihr Einverstndnis gegenber der Landesanstalt erklrt haben.
(3) Fr regionale und lokale Femsehprogramme gilt Absatz 1 mit folgenden Magaben:
- 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
- Die Einfgung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen ist zulssig, auch wenn die Voraussetzungen von 44 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht vorliegen. 44 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberhrt. Der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendungen drfen nicht beeintrchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabem verstoen werden.
- 45, 45 a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster mssen klar als solche gekennzeichnet sein.
Zweiter Abschnitt
Zulassung
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Zulassungserfordernis
(1) Private Veranstalter von Hrfunk- oder Fernsehprogrammen bedrfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfllt sind. Die Zulassung darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfllt werden. Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller gem Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit vom 3. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), gendert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EGNr. L 202 S. 60), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens ber den europischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) Die Zulassung wird ausgesprochen fr die Programmart (Hrfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie soll fr acht Jahre erteilt werden, auf Antrag ausnahmsweise auch fr eine krzere Zeitdauer. Die Zulassung erlischt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
(3) Unberhrt bleiben
- telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
- das Erfordernis einer Zuteilung von bertragungskapazitten,
- das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber einer Anlage nach 19 Satz 1 ber deren Nutzung,
- die sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages ber die Zulassung und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Zulassung ist nicht bertragbar. Eine bertragung der Zulassung ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte bertragen werden und dies nach den gesamten Umstnden, insbesondere bei einer wesentlichen nderung des Programmkonzeptes oder einer nderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt. Dies gilt nicht fr bertragungen, die durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden.
(5) Geplante Vernderungen der Beteiligungsverhltnisse oder sonstiger Einflsse sind der Landesanstalt von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die Landesanstalt besttigt die Unbedenklichkeit der Vernderungen, wenn sie weder einer bertragung der Zulassung gleichkommen noch eine Voraussetzung fr die vorrangige Bercksichtigung des Veranstalters bei der Auswahl nach 21 und 22 weggefallen ist und dem Veranstalter im brigen auch unter den vernderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden knnte.
(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschlielich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebude oder einen zusammengehrigen Gebudekomplex beschrnkt oder wenn unselbststndige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen.
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Persnliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann erteilt werden
- juristischen Personen des Privatrechts,
- Personengesellschaften und nicht rechtsfhigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
- natrlichen Personen,
- Kirchen und anderen ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
- Hochschulen in Baden-Wrttemberg, sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
- unbeschrnkt geschftsfhig ist,
- die Fhigkeit, ffentliche mter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsuerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- als Vereinigung nicht verboten ist,
- seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- die Gewhr dafr bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 mssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfhigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmigen Vertretern erfllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden drfen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
- Gebietskrperschaften, deren allgemeinem Weisungsrecht unterliegende juristische Personen des ffentlichen Rechts sowie Personen, die fr sie kraft eines Amts- oder Dienstverhltnisses in leitender Stellung ttig sind,
- Unternehmen oder Vereinigungen, an denen Gebietskrperschaften zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt sind, sowie Personen, die fr diese Unternehmen oder Vereinigungen kraft eines Arbeits- oder Dienstverhltnisses in leitender Stellung ttig oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
- Mitglieder gesetzgebender Krperschaften sowie Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
- ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhltnis zu einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
- Unternehmen oder Vereinigungen, an denen ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu mehr als 33 vom Hundert beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche Weise berwiegend Einfluss nehmen knnen,
- politische Parteien und Whlervereinigungen und von ihnen abhngige Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen ber Wahlwerbung.
Gleiches gilt fr Unternehmen, die in einem Abhngigkeitsverhltnis im Sinne des 15 AktG zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 1 gilt auch, wenn bei juristischen Personen oder nicht rechtsfhigen Personenvereinigungen einer der Ausschlussgrnde nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 von einem der gesetzlichen oder satzungsmigen Vertreter des Antragstellers erfllt wird.
(4) Der Antragsteller hat seine Eigentumsverhltnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskrperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen auf medienrelevanten Mrkten offen zu legen, die fr Absatz 3 und fr 25 von Bedeutung sein knnen. Jede geplante Vernderung von Beteiligungsverhltnissen oder sonstigen Einflssen ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
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Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
Fr die Zulassung muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch ber Art und Umfang der vorgesehenen bernahme von Programmteilen ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie ber Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beitrge, einschlielich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, und unter Vorlage eines Finanzplans glaubhaft gemacht werden, dass
- finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen fr eine regelmige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Programmart und Programmkategorie erfllt sind,
-
das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt,
a) den in 10 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann, und
b) zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des bereinkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 und 2 des Filmfrderungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2054) gelten entsprechend.
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Unvernderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
Die unvernderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in anderen Lndern der Bundesrepublik veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulssiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Mglichkeiten und nach Magabe der 20 bis 22 zulssig. Als unverndert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung.
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Pilotprojekte, Betriebsversuche
(1) Die Durchfhrung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten ist zulssig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Bercksichtigung der in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abstnden einen Erfahrungsbericht ber die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
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ffentlich-rechtlicher Rundfunk
(1) Rundfunkprogramme, die Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben, drfen durch die Landesrundfunkanstalten veranstaltet und verbreitet werden, wenn dies durch Gesetz oder Staatsvertrag besonders zugelassen wird.
(2) Der Sdwestrundfunk (SWR) kann im Rahmen der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Mglichkeiten sowie der Mglichkeit zur Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk nach 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages ber den Sdwestrundfunk vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297) ergnzend zu seinen Programmen nach 3 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages ein digitales Hrfunkangebot veranstalten. Werbung und Sponsoring finden in diesem Programm nicht statt. Zur Untersttzung des digitalen Hrfunkangebotes ist die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebietes zulssig.
Dritter Abschnitt
bertragungskapazitten, Anzeigepflichten
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Zuweisung von bertragungskapazitten und Planung von Verbreitungsgebieten fr Hrfunk und Fernsehen
(1) Die Zuweisung von Kapazitten an private Veranstalter und Anbieter erfolgt nach Magabe der 20 und 21, wenn auch die brigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz, insbesondere die Vorschriften ber die Meinungsvielfalt, erfllt sind. Sie bestimmt
- das Verbreitungsgebiet,
- die zu nutzenden technischen bertragungskapazitten,
- die Sendezeit.
Will ein Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht nur unwesentlich ndern, so hat er dies der Landesanstalt zuvor anzuzeigen. Die Kapazittszuweisung ist nicht bertragbar. 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbreitungsgebiete fr drahtlosen privaten Hrfunk in analoger Technik sind grundstzlich so zu planen, dass
zusammenhngende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsrume versorgt werden knnen,
- eine wirtschaftlich leistungsfhige Hrfunkveranstaltung ermglicht wird,
- im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete fr regionale Hrfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet fr ein berregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend fr junge Menschen und zwlf bis achtzehn Verbreitungsgebiete fr lokale Hrfunkprogramme entstehen,
- die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des berregionalen Programms das Landesgebiet mglichst weitgehend erfassen, soweit hierfr die erforderlichen bertragungskapazitten zur Verfgung stehen.
Bei der Planung der Verbreitungsgebiete soll angestrebt werden, dass bei lokaler Hrfunkveranstaltung in der Regel mindestens 300 000 Einwohner und bei regionaler Hrfunkveranstaltung in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner das Programm in Stereoqualitt empfangen knnen. Bei der Planung soll ferner angestrebt werden, dass nicht mehr als ein Viertel der Einwohner eines lokalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet oder eines regionalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet in Stereoqualitt empfangen knnen. Die Landesanstalt soll im Rahmen des Mglichen auch bercksichtigen, welche Versorgungsgebiete sich im privaten Hrfunk im Land bisher herausgebildet haben.
(3) Die Landesanstalt kann zur Erreichung des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ziels in der Ausschreibung nach 20 Abs. 4 Satz 1 vorsehen, dass ein Veranstalter mit einem lokalen Verbreitungsgebiet von mehr als 600 000 Einwohnern oder ein Veranstalter mit einem regionalen Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm fr angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinander zu schalten hat.
(4) Fr die drahtlose Verbreitung privater Hrfunkprogramme in digitaler Technik finden die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Bercksichtigung der internationalen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
(5) Fr die Planung von Verbreitungsgebieten fr privates Fernsehen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
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Anzeigepflicht fr Anlagenbetreiber
Betreiber von Anlagen, die 250 oder mehr Teilnehmer mit Rundfunk oder Mediendiensten versorgen, haben die im Land Baden-Wrttemberg insoweit genutzten oder zur Verfgung stehenden bertragungskapazitten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazitt und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Fr nderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten gengt die halbjhrliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige. Soweit Rundfunkangeboten nach 21 Abs. 5 terrestrische bertragungskapazitten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von 2 Nr. 8 diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen. Im brigen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages ber die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen fr Rundfunkprogramme und Mediendienste in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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Ausweisung und Zuweisung
(1) Die Landesanstalt weist bertragungskapazitten insoweit durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) aus, als 21 Abs. 1 hierzu Bestimmungen trifft. Die Landesanstalt kann daneben bertragungskapazitten zur Durchfhrung von Projekten nach 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche), zur Ermglichung des Marktzugangs fr neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter und Anbieter sowie zur Programmveranstaltung, die keinen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb bezweckt und rechtlich die Gewhr dafr bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Krften insbesondere durch Einrumung von Sendezeiten fr selbst gestaltete Programmbeitrge Einfluss auf die Programmgestaltung gewhrt, ausweisen. Den Landesrundfunkanstalten und den Verbnden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten errtert werden.
(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt hat der Betreiber einer Anlage gem Absatz 1 ausgewiesene bertragungskapazitten bereit zu stellen.
(3) Soweit bertragungskapazitten auf Grund von 21 dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfgung stehen, wird im Nutzungsplan auch festgelegt, durch welche ffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt sie genutzt werden.
(4) Im brigen macht die Landesanstalt vor einer Zuweisung die von ihr nach Absatz 1 auszuweisenden Kapazitten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Antrge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit
- nach 21 Abs. 1 Programmen im Sinne von 15 Kapazitten zuzuweisen sind oder Kapazitten fr Programme zugewiesen werden sollen, denen in dem betreffenden Verbreitungsgebiet bereits eine bertragungskapazitt fr einen anderen bertragungsweg zugewiesen worden sind,
- die Zuweisung freier bertragungskapazitten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfhige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermglichen, denen bereits bertragungskapazitten zugewiesen worden sind, oder
- wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne von 16 Abs. 1 frei werdende Kapazitten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugewiesen werden sollen.
(5) Mit Ausnahme der Kapazitten nach Absatz 3 werden ausgewiesene Kapazitten durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchfhrung von Projekten nach 16 oder zur Ermglichung einer wirtschaftlich leistungsfhigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch fr die Rcknahme und den Widerruf dieses Verwaltungsaktes.
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Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung
(1) Die Ausweisung und Zuweisung von bertragungskapazitten soll so vorgenommen werden, dass die im Folgenden genannten Inhalte in entsprechender Folge vorrangig bercksichtigt werden:
- die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-wrttembergischen Bevlkerung mit Hrfunk und Fernsehen dienenden Angebote;
- bis zu drei private lokale, regionale oder berregionale Hrfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder berregionalen Identitt der Hrer zu leisten;
- ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identitt der Zuschauer zu leisten;
- zwei weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die hchsten Zuschaueranteile hatten;
- weitere, zumindest auch fr Baden-Wrttemberg gesetzlich bestimmte ffentlich-rechtliche Rundfunkangebote, ber deren Rangfolge im Benehmen mit den Landesrundfunkanstalten zu entscheiden ist;
- weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich nach den Angeboten nach Nummer 4 die hchsten Zuschaueranteile hatten, und zwar bis zu einem Kapazittsausma, das zusammen mit den nach Nummer 3 und 4 vorrangig zu bercksichtigenden privaten Fernsehangeboten demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu bercksichtigenden ffentlich-rechtlichen Fernsehangebote entspricht;
- weitere private Hrfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten, und zwar bis zu einem Kapazittsausma, das zusammen mit den nach Nummer 2 vorrangig zu bercksichtigenden privaten Hrfunkangeboten demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu bercksichtigenden ffentlich-rechtlichen Hrfunkangebote entspricht.
(2) Die Landesanstalt kann nach Magabe von Absatz 1 bertragungskapazitten fr Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen greren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lsst und fr die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfhige Rundfunkveranstaltung zulsst. Kapazittszuweisungen knnen mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.
(3) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitten fr die Durchfhrung von Projekten nach 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.
(4) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitten zur Ermglichung des Marktzugangs fr neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im jeweiligen Verbreitungsgebiet zu leisten.
(5) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 fr nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Krfte zu Rundfunk zu gewhrleisten.
(6) Die Zuweisung von Kapazitten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Absatz 5 soll fr die Dauer von acht Jahren erfolgen. Im brigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemem Ermessen ber die Laufzeit der Zuweisungen.
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Belegung durch Betreiber
(1) Soweit bertragungskapazitten nicht nach 21 ausgewiesen werden, trifft der Betreiber der Anlage die Entscheidung ber die Nutzung der bertragungskapazitten, soweit er darin unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern, ein vielfltiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht und regionale und lokale Programme angemessene Verbreitungsmglichkeiten erhalten. Der Vertrag ber die Nutzung soll eine Laufzeit von fnf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach 20 Abs. 1 Satz 2 ausgewiesene bertragungskapazitten nicht zugewiesen hat, gilt fr diese bertragungskapazitten Satz 1 entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages ber Mediendienste angemessen zu bercksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen fr Rundfunkprogramme und Mediendienste nach Absatz 1 Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren bertragungskapazitten nach eigener Entscheidung allein nach Magabe der allgemeinen Gesetze anderweitig nutzen.
(3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der bertragungskapazitten nach Absatz 1 unverzglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der bertragungskapazitten nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 eine andere Nutzung verlangen. Die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei nderung der Nutzung gelten die Stze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages zur Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten in digitalisierten Kabelanlagen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberhrt. ber die Belegung von durch die bertragung der im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme nicht ausgeschpften bertragungskapazitten entscheidet der Betreiber nach Magabe der allgemeinen Gesetze.
Vierter Abschnitt
Meinungsvielfalt
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Grundstze der Meinungsvielfalt
(1) Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewhrleistet, dass
- staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
- Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religise, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Krfte), die Mglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeitrgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
- einzelne gesellschaftliche Krfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Mae ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen drfen,
- die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilrume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europischer Lnder eine angemessene Ausdrucksmglichkeit erhalten.
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Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Ein Unternehmen (natrliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Baden-Wrttemberg selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Magabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Wrttemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, fr die in Baden-Wrttemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere, vergleichbar meinungsrelevante Rundfunkprogramme in vergleichbarem Umfang fr die Bevlkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht inne hat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Sdwestrundfunks nur Programme, fr die in Baden-Wrttemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitten im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Mrkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlgt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Manahmen vor:
- Das Unternehmen kann im Falle von Absatz 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Mrkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
- es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Manahmen im Sinne der 26 bis 28 ergreifen.
Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Manahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. 27 Abs. 4 bleibt unberhrt.
(4) Wrde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so drfen diesem Unternehmen Kapazitten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Manahmen gem Absatz 3 Satz 1 gewhrleistet ist. Die Kapazittszuweisung sowie deren Rcknahme und Widerruf bedrfen der Zustimmung des Medienrats.
25
Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind smtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhltnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Stze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausben knnen, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Grnden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
- regelmig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmen gestaltet oder
- auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters ber die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhngig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Abstzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz auerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prfung und Bewertung vergleichbarer Einflsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehrigenverhltnisse nach den Grundstzen des Wirtschafts- und Steuerrechts einzubeziehen.
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Vielfaltsichernde Manahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Manahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Manahmen:
- die Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte ( 27) oder
- die Einrichtung eines Programmbeirats ( 28).
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Sendezeit fr unabhngige Dritte
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einrumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zustzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhngigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hrfunk mssen die Fensterprogramme in einem angemessenen Umfang Wortbeitrge enthalten.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen mssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulssig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhngigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhngigkeitsverhltnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhngigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden knnen.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Errterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazittszuweisung aus. Die Landesanstalt berprft die eingehenden Antrge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefhigen Antrge mit. Sie errtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Antrge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfhige Antrge vor, whlt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den grtmglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lsst, und weist ihm die Kapazitten zu. Bei drei oder weniger Antrgen trifft die Landesanstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 4 und 5 bedrfen der Zustimmung des Medienrats.
(5) Ist ein Bewerber fr das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewhlt, schlieen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung ber die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kndigung whrend der Dauer der Kapazittszuweisung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulssig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rcknahme und Widerruf bedrfen der Zustimmung des Medienrats. In die Kapazittszuweisung fr den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazittszuweisung fr den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, lngstens jedoch bis zum Ablauf der Zuweisung fr den Hauptprogrammveranstalter.
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Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Aufgabe, insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms darauf hinzuwirken, dass die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild im Sinne von 23 vermitteln; im Fall eines Verstoes gegen diese Grundstze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter aufzufordern, einen solchen Versto nicht fortzusetzen oder knftig zu unterlassen. Zur Erfllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter die erforderlichen Ausknfte, insbesondere die Einsicht in die Aufzeichnungen des Programms, verlangen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats ist dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu Gewhr leisten.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat mssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Krften benannt sein. In einen Programmbeirat mssen jedenfalls die rmisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbnde, Frauenverbnde, Elternbeirte, die nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbnde, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden knnen.
(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Ausknfte und Stellungnahmen des Medienrats der Landesanstalt verlangen.
Fnfter Abschnitt
Landesanstalt fr Kommunikation
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Rechtsform und Organe
(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfhige Anstalt des ffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
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Aufgaben
(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrcklich die Zustndigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Sie ist die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt wacht im Rahmen ihrer Zustndigkeit darber, dass die der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden Veranstalter sowie die Anbieter und die Betreiber von Anlagen die rechtlichen Bindungen beachten, die ihnen nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen obliegen.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Versto gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, knnen an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie ttig geworden ist.
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Auskunfts- und Vorlagerechte
Die Veranstalter, die Anbieter und die Betreiber von Anlagen haben der Landesanstalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzglich die fr die Erfllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausknfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch fr Ton- und Bildaufzeichnungen oder Filme innerhalb der Frist nach 8 Abs. 1. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.
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Manahmen der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt trifft gegenber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern von Anlagen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach 30 Abs. 2 die Manahmen, die ihr nach pflichtgemem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms oder einer Sendung zeitweise oder endgltig untersagen, wenn damit wiederholt gegen 3 oder 4 oder gegen sonstige fr das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstoen wird. Der wiederholte Versto muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung eines Programms oder einer Sendung kann vor Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verste gegen 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen ber unzulssige Sendungen oder ber den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage zulssig.
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Verwaltungsakte, Bekanntmachung
(1) Fr das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt gilt abweichend von den Vorschriften des Teils III des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG):
- Die Zulassung nach 12 und die Zuweisung von bertragungskapazitten nach 20 Abs. 5 knnen widerrufen werden, wenn der Begnstigte einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Landesanstalt nicht Folge leistet.
- Die Zuweisung von bertragungskapazitten nach 20 Abs. 5 kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter oder Anbieter sie mehr als drei Monate nicht nutzt.
- Den Widerruf begnstigender Verwaltungsakte auf Grund einer nachtrglichen nderung der Sach- oder Rechtslage hat die Landesanstalt unter Angabe der fr die Aufhebung sprechenden Grnde angemessene Zeit zuvor schriftlich anzudrohen.
- Entschdigungen werden nicht geleistet.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zuweisung von Kapazitten an private Veranstalter und Anbieter haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkndet.
(4) Entscheidungen, die gegenber einem Veranstalter mit Sitz auerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europischen bereinkommens ber die Zustellung von Schriftstcken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Auerhalb des Geltungsbereichs des bereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmchtigten benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmchtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch ffentliche Zustellung nach 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
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Vorstand
(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich ttig.
(2) Der Vorsitzende muss die Befhigung fr eine Laufbahn des hheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Auftrge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands drfen nicht gleichzeitig
- dem Medienrat angehren;
- dem Organ einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Werbegesellschaften angehren oder bei einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschftigt sein;
- Veranstalter, Anbieter oder Betreiber von Anlagen, deren gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters, Anbieters oder eines Betreibers von Anlagen angehren oder in wesentlichem Umfang Anteile an solchen Unternehmen besitzen;
- Produzent von Sendungen oder Angeboten, die fr ein Rundfunkprogramm oder fr einen Mediendienst bestimmt sind, oder dessen gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehren oder in wesentlichem Umfang Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen oder Angebote produziert;
- den gesetzgebenden Krperschaften des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehren, das Amt eines politischen Staatssekretrs ausben oder Mitglied des Europischen Parlaments oder der Kommission der Europischen Gemeinschaften sein, oder
- im aktiven Dienst Beamte oder Bedienstete der Institutionen der Europischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien sein oder bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehrde beschftigt sein; dies gilt nicht fr Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule ttig sind.
(5) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 4 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet es aus dem Vorstand aus. Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. Der Vorsitzende tritt mit der Feststellung nach Satz 2 fr den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands betrgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkrzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Vorstand die Geschfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhltnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschdigung und eine Reisekostenvergtung in entsprechender Anwendung des 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes ber den Staatsgerichtshof.
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Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrcklich eine andere Zustndigkeit bestimmt ist.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und fr jedes ehrenamtliche Mitglied ein Stellvertreter, werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewhlt. Kommt bis sptestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit fr die Wahl aller Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter nicht zu Stande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlgen der Fraktionen im Wege der Verhltniswahl nach dem Hchstzahlverfahren (d'Hondt) gewhlt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine einmalige Wiederwahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulssig; hierbei wird eine Wahl mit einer Amtszeit von weniger als drei Jahren nicht bercksichtigt.
(2) Der Ministerprsident ernennt den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten gem Absatz 1 Satz 1 ein Nachfolger fr den Rest der Amtszeit gewhlt werden; die Amtszeit verkrzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied auf Grund des in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewhlt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewhlt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; der Vorgeschlagene ist gewhlt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
(4) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder knnen vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie
- ihre Pflichten grblich verletzen oder sich als unwrdig erwiesen haben,
- ihre Ttigkeit nicht mehr ordnungsgem ausben knnen.
Der Vorsitzende tritt mit seiner Abberufung fr den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
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Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
20 und 21 LVwVfG bleiben unberhrt. Abweichend von 20 Abs. 4 und 21 Abs. 2 LVwVfG hat ein Mitglied des Vorstands Umstnde, die den Ausschluss im Sinne des 20 oder die Befangenheit im Sinne des 21 LVwVfG begrnden knnen, dem Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertretern mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands ber das Vorliegen eines Ausschluss- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt werden, ist eine Entscheidung des Medienrats herbeizufhren. Einer Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertreter bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die brigen anwesenden Mitglieder des Vorstands bereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.
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Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds ist eine auerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Beschlsse des Vorstands bedrfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss ist, soweit die Zustndigkeit des Medienrats berhrt ist, unverzglich form- und fristlos eine auerordentliche Sitzung des Medienrats durch den Vorsitzenden des Medienrats entsprechend 45 Abs. 2 Satz 3 einzuberufen oder ein Beschluss des Medienrats im schriftlichen Verfahren entsprechend 45 Abs. 2 Satz 4 herbeizufhren, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Grnde der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzglich mitzuteilen.
(4) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht fr die Aufgaben nach 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschftsordnung.
39
Vorsitzender des Vorstands
(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und auergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zustndigkeit die Geschfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und fhrt sie aus. Fr die Aufgaben nach den Stzen 1 und 2 stellt der Vorsitzende seine Vertretung durch einen Beamten der Landesanstalt mit der Befhigung zum Richteramt sicher.
(2) Nicht zu den Geschften der laufenden Verwaltung gehren insbesondere folgende Angelegenheiten, ber die der Vorstand entscheidet:
- Erwerb, Veruerung oder Belastung von Grundstcken,
- Vertrge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 30.000 Euro; dies gilt nicht fr den Abschluss von Dienst- und Arbeitsvertrgen,
- ber- und auerplanmige Ausgaben,
- Aufnahme von Krediten.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach 38 Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an Stelle des Vorstands. 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Grnde der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzglich mitzuteilen.
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Bedienstete der Landesanstalt
(1) Fr den Vorsitzenden nimmt das Staatsministerium die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehrde wahr.
(2) ber die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des hheren Dienstes und Angestellten in Vergtungsgruppen, die der Laufbahngruppe des hheren Dienstes entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehrde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete knnen zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit betrgt acht Jahre.
(4) Die Rechtsverhltnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter bestimmen sich nach den Vorschriften, die fr Beschftigte im Landesdienst gelten. Die Eingruppierung und Vergtung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergtungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenbersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
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Medienrat
(1) Der Medienrat setzt sich zusammen aus
- einem Vertreter der evangelischen Landeskirchen,
- einem Vertreter der rmisch-katholischen Kirche,
- einem Vertreter der israelitischen Religionsgemeinschaften,
- einem Vertreter der Freikirchen,
- einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands, Landesverband Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter des Beamtenbundes Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter der kommunalen Landesverbnde,
- einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter des baden-wrttembergischen Handwerkstags,
- einem Vertreter, der von dem Landesverband der baden-wrttembergischen Industrie und der Landesvereinigung Baden-Wrttembergischer Arbeitgeberverbnde benannt wird,
- einem Vertreter, der von dem Landesverband der freien Berufe Baden-Wrttemberg und dem Bund der Selbststndigen, Landesverband Baden-Wrttemberg, benannt wird,
- einem Vertreter, der von dem Sdwestdeutschen Zeitschriftenverlegerverband e.V. und dem Verband Sdwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. benannt wird,
- einem Vertreter der Journalistenverbnde,
- einem Vertreter des Landesmusikrats Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter des Landeselternbeirats,
- einem Vertreter des Landesfamilienrats Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter des Landesfrauenrats Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter der Aktion Jugendschutz,
- einem Vertreter der Sportverbnde,
- einem Vertreter der Jugendverbnde,
- einem Vertreter der Bauernverbnde,
- einem Vertreter des Deutschen Bundeswehrverbandes,
- einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Baden-Wrttemberg,
- einem Vertreter, der von den Schriftstellerorganisationen, dem Bhnenverein und der Bhnengenossenschaft benannt wird,
- einem Vertreter der Informationstechnischen Gesellschaft,
- einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Baden-Wrttemberg e.V.,
- einem Vertreter, der von den Landesrektorenkonferenzen der Universitten, der Kunsthochschulen, der Pdagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen benannt wird.
(2) Jede Fraktion im Landtag entsendet einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlgen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhltniswahl nach dem Hchstzahlverfahren (d'Hondt) gewhlt.
(3) Die Organisationen nach Absatz 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu bercksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgeme Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklrung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zu Stande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der fr Rundfunkfragen zustndige Ausschuss des Landtags whlt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im brigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fnf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Medienrat die Geschfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind fr den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Absatz 3 gilt entsprechend. Diese knnen die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
42
Aufgaben des Medienrats
(1) Der Medienrat nimmt insbesondere Aufgaben zur Gewhrleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr.
(2) Der Zustimmung des Medienrats bedrfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
- die Zuweisung von bertragungskapazitten nach 20 Abs. 5, 24 Abs. 4 Satz 1 und 27 Abs. 6 sowie ihre Rcknahme und Widerruf;
- die Auswahlentscheidung nach 27 Abs. 4 Satz 4 und 5;
- der Erlass von Richtlinien und Entscheidungen fr den Einzelfall fr beschrnkende oder erweiternde Ausnahmen von den Zeitgrenzen fr die Ausstrahlung bestimmter Sendungen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz nach 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Stimmt der Medienrat einer Entscheidung des Vorstands nach Absatz 2 nicht zu, hat er zugleich einen Vorschlag fr die Entscheidung zu unterbreiten. Die Zustimmung des Medienrats gilt als erteilt, wenn der Vorstand entsprechend dem Vorschlag des Medienrats entscheidet.
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Manahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpdagogik herausgeben. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen oder ob die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist ( 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zum Jugendschutz); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.
(6) Der Medienrat beschliet den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. ber- und auerplanmige Ausgaben bedrfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschliet die Jahresrechnung, whlt den Prfer gem 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands ber alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.
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Sitzungen des Medienrats
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine auerordentliche Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung ldt der Vorsitzende des Vorstands ein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
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Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats
(1) Die Mitglieder des Medienrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsfhrung an Auftrge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Medienrats drfen nicht gleichzeitig einer obersten Behrde der Europischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehren. Im brigen gelten 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 entsprechend mit der Magabe, dass die Vertreter nach 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Wrttemberg angehren drfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. 20 und 21 LVwVfG bleiben unberhrt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats ben ihre Ttigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergtung, Tage- und bernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter auerdem eine monatliche Aufwandsentschdigung. Die Hhe der Sitzungsvergtung und der Aufwandsentschdigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben kann eine Entschdigung fr nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des 2 Abs. 2 des Gesetzes ber die Entschdigung ehrenamtlicher Richter gewhrt werden.
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Vorsitz, Verfahren
(1) Der Medienrat whlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter fr die Dauer der Amtszeit des Medienrats. 41 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie.
(2) Der Medienrat ist beschlussfhig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hlfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfhigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen fr die Beschlussfhigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfhig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedrftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass ber diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst wird.
(3) Der Medienrat fasst seine Beschlsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss mssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.
(4) Der Medienrat kann Sachverstndige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfllung der Aufgaben nach 42 erforderlich ist. Die Sachverstndigen erhalten Entschdigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der 3 Abs. 1 und 2, 4, 8 bis 10 des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen.
(5) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschftsordnung. Er kann beratende Ausschsse bilden.
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Wirtschaftsfhrung, Finanzierung
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebhr und aus Verwaltungsgebhren.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsfhrung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jhrlich zu beschlieenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rcklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfllung fr bestimmte Manahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden knnen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundstze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen 40 Abs. 4 oder 5 verstoen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jhrlichen Geschftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung ber die geprfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger zu verffentlichen ist. Der Geschftsbericht und die geprfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprfung gem 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverstndigen Prfer (Abschlussprfer).
(3) Fr Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebhren und Auslagen nach dem Landesgebhrengesetz. Die Landesanstalt setzt die Gebhrenstze fr die Amtshandlungen durch Rechtsverordnung fest. Sie sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebhrenschuldner zu bemessen.
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Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Vorbehaltlich der Abstze 2 und 3 steht der Landesanstalt der zustzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebhr in Hhe von 2 vom Hundert fr die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Wrttemberg, Projekte fr neuartige Rundfunkbertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Frderung der Medienkompetenz einschlielich entsprechender Aus- und Fortbildungsmanahmen frdern. Dabei knnen zur Frderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk hchstens 10 vom Hundert der der Landesanstalt nach Satz 1 zustehenden Mittel verwendet werden.
(2) Dem Sdwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des zustzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebhr nach Absatz 1, mindestens jedoch jhrlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben fr Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Wrttemberg zu verwenden.
(3) Dem Sdwestrundfunk stehen weitere 25 vom Hundert des zustzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebhr nach Absatz 1, mindestens jedoch jhrlich 3,1 Millionen Euro, zu, die dafr verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hrfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, knstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und hnlichen Theaterdarbietungen zu verstrken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu frdern.
(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem zustzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebhr nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Sdwestrundfunk zu. Er soll vom Sdwestrundfunk fr die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Hhe des dem Sdwestrundfunk nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Verffentlichung der geprften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fllig. Nach Beschlussfassung des Medienrats ber die Jahresrechnung kann der Sdwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
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Rechtsaufsicht ber die Landesanstalt
Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. 120, 121 Abs. 1 und 122 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
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Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung und im brigen die Vorschriften ber den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene Daten ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, gelten 6, 9 und 31 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
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Datenschutzkontrolle
(1) Zustndige Verwaltungsbehrde zur berwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken nach 49 Abs. 2 erfolgt, das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zustndigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Stelle bertragen.
(2) Die Verwaltungsbehrde kann auch von Amts wegen ttig werden. Verste teilt die Verwaltungsbehrde der Landesanstalt mit.
(3) Der Veranstalter hat einen Beauftragten fr den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift berwacht; 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Zustndigkeit des Landesbeauftragten fr den Datenschutz nach 24 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberhrt. Die Verwaltungsbehrde und der Landesbeauftragte fr den Datenschutz arbeiten zusammen.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zustndigkeit
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorstzlich oder fahrlssig einen der in 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 22 und 27 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 sowie 49 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verste bezglich unzulssiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte, Sponsoring, Teleshopping und Datenschutz begeht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorstzlich oder fahrlssig
- als Veranstalter entgegen 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 keinen verantwortlichen Redakteur oder eine Person entgegen 7 Abs. 1 Satz 4 zum verantwortlichen Redakteur bestellt oder entgegen 7 Abs. 1 Satz 3 bei Bestellung mehrerer verantwortlicher Redakteure die jeweilige Verantwortlichkeit nicht festlegt;
- als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen 7 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms nicht den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung nicht den Namen des fr den Inhalt verantwortlichen Redakteurs angibt;
- als Veranstalter den Vorgaben von 8 Abs. 1 ber die Herstellung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen von Sendungen oder der Aufbewahrung von Filmen zuwiderhandelt.
- als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen 11 Abs. 2 Satz 1 Werbung in einem berregionalen oder regionalen Hrfunkprogramm nicht im gesamten Verbreitungsgebiet verbreitet;
- als Veranstalter entgegen 12 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet;
- als Veranstalter entgegen 12 Abs. 5 oder 18 Abs. 1 Satz 3 oder als Betreiber einer Anlage entgegen 19 oder 22 Abs. 3 seine Anzeigepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig erfllt;
- als Antragsteller entgegen 13 Abs. 4 seine Eigentumsverhltnisse oder Rechtsbeziehungen zu Gebietskrperschaften, Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen auf medienrelevanten Mrkten der Landesanstalt nicht, nicht richtig oder nicht vollstndig offen legt oder sptere nderungen nicht, nicht richtig, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehrde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz die nach 50 Abs. 1 zustndige Verwaltungsbehrde, im brigen die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskrftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Abstzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemem Ermessen festzulegen.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten.
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rtliche Zustndigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Streitigkeiten nach diesem Gesetz werden, soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugewiesen. 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberhrt.
Achter Abschnitt
bergangs- und Schlussbestimmungen
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Landesweites Hrfunkprogramm
(1) Schlieen sich alle Veranstalter von regionalen Hrfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hrfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag fr die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am lngsten weitergelten wrde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitten nach 18 Abs. 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung nach 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines Hrfunkprogramms zusammenschlieen.
(2) Die Vorschriften ber die Meinungsvielfalt bleiben unberhrt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn berwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenstndigen lokalen Hrfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zuknftigen Planungen nach 18 Abs. 2 zu Grunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 soll das Hrfunkprogramm fr jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
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Inkrafttreten, Auerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft. Gleichzeitig treten 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt gendert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Wrttemberg in der Fassung vom 17. Mrz 1992 (GBl. S. 189), zuletzt gendert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), auer Kraft.
(2) Zulassungen und Kapazittszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten fr ihre bisherige Laufzeit weiter; die Mglichkeit eines Widerrufs oder einer Rcknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberhrt. Die Zulassungen und Kapazittszuweisungen nach Satz 1 knnen auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlngert werden. Zulassungen und Kapazittszuweisungen fr digitalen Hrfunk knnen von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlngert werden.
(3) Soweit lokalen Hrfunkangeboten nach 21 Abs. 1 Nr. 2 und lokalen oder regionalen Fernsehangeboten nach 21 Abs. 1 Nr. 3 terrestrische analoge bertragungskapazitten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von 2 Nr. 8 diese Rundfunkangebote bis zum 30. September 2002 unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der Euro-Betrge noch folgende DM-Betrge:
In 39 Abs. 2 Nr. 2 an Stelle von 30 000 Euro: 50 000 DM,
in 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle von 3,6 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in 51 Abs. 3 an Stelle von 250 000 Euro: 500 000 DM.
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Patrick Mayer, 1999-2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-02-25 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/lmedieng.html
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