Gesetz
zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag,
zur nderung des Landesmediengesetzes
und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 1
Gesetz zum Fnften RundfunknderungsstaatsvertragArtikel 2
nderung des LandesmediengesetzesArtikel 3
nderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 753 ---
Gesetz
zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag,
zur nderung des Landesmediengesetzes
und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Vom 19. Dezember 2000
GBl. vom 28. Dezember 2000, Seite 753
Der Landtag hat am 14. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 754 ---
1. 11 wird folgender Absatz 3 angefgt:
2. 18 Abs. 1 werden die folgenden Stze angefgt:
"Die Kapazittszuweisung ist nicht bertragbar. 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."3. In 30 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz zugelassenen" durch die Worte "der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden" ersetzt.
4. In 39 Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag "50.000 DM" durch den Betrag "30.000 Euro" ersetzt.
5. 47 wird wie folgt gendert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "28" und der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,6 Millionen Euro" ersetzt.6. 51 wird wie folgt gendert:b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,1 Millionen Euro" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:7. 54 wird wie folgt gendert:Die Angabe "31 bis 41" wird durch die Angabe "27 bis 37" ersetzt. Nach den Worten " 11 Abs. 1 und" werden die Worte "3 sowie" eingefgt.b) In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 5 eingefgt:"5. als Veranstalter entgegen 12 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet;".Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.c) In Absatz 3 wird der Betrag "500 000 DM" durch den Betrag "250 000 Euro" ersetzt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefgt:
"(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten."
a) In 54 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefgt:"Die Zulassungen und Kapazittszuweisungen nach Satz 1 knnen auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlngert werden."b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefgt:"(4) Bis zum 3 1. Dezember 2001 gelten an Stelle der Euro-Betrge noch folgende DM-Betrge:
In 39 Abs. 2 Nr. 2 an Stelle von 30 000 Euro: 50 000 DM,
in 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle von 3,6 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in 51 Abs. 3 an Stelle von 250 000 Euro: 500 000 DM."
In 2 Satz 2 wird die Angabe "34 bis 41" durch die Angabe "30 bis 37" ersetzt.
(2) Der Tag, an dem der Fnfte Rundfunknderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Fr den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs.2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 755 ---
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verknden.
STUTTGART, den 19. Dezember 2000
Die Regierung des Landes Baden-Wrttemberg:
TEUFEL
DR. DRING DR. PALMER
DR. SCHAVAN VON TROTHA
STRATHAUS STAIBLIN
MLLER
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