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Gesetz
zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag,
zur nderung des Landesmediengesetzes
und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

berblick:

Artikel 1
Gesetz zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag

Artikel 2
nderung des Landesmediengesetzes

Artikel 3
nderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten


--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 753 ---

Gesetz
zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag,
zur nderung des Landesmediengesetzes
und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

Vom 19. Dezember 2000

GBl. vom 28. Dezember 2000, Seite 753

Der Landtag hat am 14. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 7. August 2000 unterzeichneten Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Wrttemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land MecklenburgVorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend verffentlicht.

Artikel 2
nderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19.Juli 1999 (GBl. S. 273, her. S. 387), gendert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag und zur nderung des Landesmediengesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 665), wird wie folgt gendert:

--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 754 ---


1. 11 wird folgender Absatz 3 angefgt:

"(3) Fr regionale und lokale Femsehprogramme gilt Absatz 1 mit folgenden Magaben:
  1. 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. Die Einfgung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen ist zulssig, auch wenn die Voraussetzungen von 44 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht vorliegen. 44 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberhrt. Der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendungen drfen nicht beeintrchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabem verstoen werden.
  3. 45, 45 a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster mssen klar als solche gekennzeichnet sein."


2. 18 Abs. 1 werden die folgenden Stze angefgt:

"Die Kapazittszuweisung ist nicht bertragbar. 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
3. In 30 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz zugelassenen" durch die Worte "der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden" ersetzt.

4. In 39 Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag "50.000 DM" durch den Betrag "30.000 Euro" ersetzt.

5. 47 wird wie folgt gendert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "28" und der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,6 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,1 Millionen Euro" ersetzt.

6. 51 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:
Die Angabe "31 bis 41" wird durch die Angabe "27 bis 37" ersetzt. Nach den Worten " 11 Abs. 1 und" werden die Worte "3 sowie" eingefgt.
b) In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 5 eingefgt:
"5. als Veranstalter entgegen 12 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet;".
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.

c) In Absatz 3 wird der Betrag "500 000 DM" durch den Betrag "250 000 Euro" ersetzt.

d) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefgt:

"(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten."
7. 54 wird wie folgt gendert:
a) In 54 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefgt:
"Die Zulassungen und Kapazittszuweisungen nach Satz 1 knnen auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlngert werden."
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefgt:
"(4) Bis zum 3 1. Dezember 2001 gelten an Stelle der Euro-Betrge noch folgende DM-Betrge:

In 39 Abs. 2 Nr. 2 an Stelle von 30 000 Euro: 50 000 DM,
in 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle von 3,6 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in 51 Abs. 3 an Stelle von 250 000 Euro: 500 000 DM."

Artikel 3
nderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 665) wird wie folgt gendert:

In 2 Satz 2 wird die Angabe "34 bis 41" durch die Angabe "30 bis 37" ersetzt.

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
  1. Wrttembergisch-badische Verordnung Nr. 1042 (Erste Verordnung der Landesregierung zur Durchfhrung des Radiogesetzes Nr. 1039) vom 16. Mai 1949 (RegBl. S. 87).
  2. Verordnung des Ministeriums fr Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ber Zustndigkeiten nach dem Telegrafenwege-Gesetz vom 20. September 1976 (GBl. S. 570).

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Fnfte Rundfunknderungsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Fnfte Rundfunknderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Fr den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs.2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 755 ---


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verknden.

STUTTGART, den 19. Dezember 2000

Die Regierung des Landes Baden-Wrttemberg:

TEUFEL
DR. DRING DR. PALMER
DR. SCHAVAN VON TROTHA
STRATHAUS STAIBLIN
MLLER


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Patrick Mayer, 2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-02-25 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-aendg-2001.html