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Begrndung zum Landesmediengesetz
(Entwurf der Landesregierung)

Stand: 08.02.1999


Text des Gesetzentwurfes

Inhaltsbersicht:

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

4. Abschnitt: Meinungsvielfalt 5. Abschnitt: Landesanstalt fr Kommunikation 6. Abschnitt: Datenschutz 7. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtliche Zustndigkeit 8. Abschnitt: bergangs- und Schlussbestimmungen
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Landesmediengesetz Baden-Wrttemberg
- Referentenentwurf -

Begrndung

Stand: 08. 02. 1999

A. Allgemeines:

  1. Das Landesmediengesetz Baden-Wrttemberg (LMedienG) vom 16. Dezember 1985 in der Fassung vom 17. Mrz 1992 (Gesetzblatt S. 189), zuletzt gendert durch Artikel 2 des nderungsgesetzes vom 24. November 1997 (Gesetzblatt S. 483) bedarf unter anderem im Hinblick auf den bereits zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 3. Rundfunknderungsstaatsvertrag (Gesetzblatt S. 753) einer Novellierung. Gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht dabei insbesondere im Hinblick auf die neuen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Vielfalt, die der Dritte Rundfunknderungsstaatsvertrag fr bundesweites Fernsehen getroffen hat. Im Hinblick auf diese neuen modienrechtlichen Konzentrationsregelungen bedrfen auch die Vorschriften zur Vielfaltssicherung in Bezug auf landesweiten Rundfunk (Fernsehen und Hrfunk) einer Fortschreibung. Weitere nderungen ergeben sich durch den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Mediendienste-Staatsvertrag, aufgrund dessen vor allem die Vorschriften des sechsten Abschnitts ber die rundfunkhnlichen Kommunikationsdienste ( 39 bis 53) entbehrlich geworden sind. Zudem trgt der Gesetzentwurf einer Reihe von neueren rechtlichen und technischen Entwicklungen Rechnung.
  2. Der aktuelle Stand der Verhandlungen ber den 4. Rundfunknderungsstaatsvertrag wurde bercksichtigt. Insoweit wird den neuen Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen bertragung von Rundfunk Rechnung getragen.
  3. Nach der Neuordnung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Baden-Wrttemberg soll mit der Novellierung unter Bercksichtigung der Erfahrungen der Privatveranstalter und der Landesanstalt fr Kommunikation (Landesanstalt) die Grundlage fr eine nachhaltige Strkung der baden-wrttembergischen privaten Rundfunklandschaft geschaffen werden.
Die Konzentration der ursprnglich jeweils ber 20 Regional- und Lokalveranstalter (vgl. Bericht der Landesregierung DRS 10/4164, S. 29) durch die zum 1.1.1992 in Kraft getretene Landesmediengesetznovelle auf 15 Lokalveranstalter und drei Regionalveranstalter hat zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Privathrfunkveranstalter beigetragen. Insbesondere die Regionalveranstalter sind heute wirtschaftlich erfolgreicher als frher. Fr die Lokalveranstalter gilt dieser Befund dagegen nur zum Teil. Nach wie vor besteht speziell im Lokalveranstalterbereich - hier nicht zuletzt aufgrund der berwiegend recht weitreichenden berschneidungen der lokalen und regionalen Verbreitungsgebiete - trotz einer inzwischen gemeinsamen Vermarktung zur Akquisition nationaler Werbung eine verschrfte Konkurrenz um die Erzielung von Werbeeinnahmen. Einzelne Lokalsender haben deshalb mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kmpfen.

Die betroffenen Veranstalter versuchen durch Einsparungen im Programm und eine engere Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern bis hin zu einer wirtschaftlichen Verflechtung ihre Situation zu verbessern. Hinzukommt, dass durch die Rundfunkneuordnung im Sdwesten mit dem Sdwestrundfunk (SWR) die zweitgrte ARD-Anstalt entstanden ist. Der SWR ist ein starker Wettbewerber fr die privaten Veranstalter.

Ziel der Novelle ist daher auch, die wirtschaftliche Situation der Privatveranstalter zu verbessern und zugleich die Qualitt des Programmangebots durch das Typische eines Regional- bzw. Lokalveranstalters, den auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogenen Wort- und Informationsbeitrag, zu steigern. Auerdem soll der evolutionren Weiterentwicklung der Regionalveranstalter zu einem privaten landesweiten Veranstalter durch die nderung der Vorschrift zur Auseinanderschaltung von Werbung im Falle eines freiwilligen Zusammenschlusses Raum gegeben werden. Ein solcher Zusammenschluss wrde insbesondere denjenigen lokalen Veranstaltern zustzliche Entwicklungsperspektiven erffnen, die sich bislang vorallem im Norden und in der Mitte des Landes einer doppelten Konkurrenz seitens der Regionalveranstalter ausgesetzt sahen.

Durch die Zulassung eines berregionalen privaten Jugendradios sollen den privaten Veranstaltern zustzliche Marktchancen erffnet werden. Nach dem Ergebnis der im Zuge der Rundfunkneuordnung im Sdwesten eingesetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe aus SWR, Landesanstalt und der Landeszentrale fr private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz (LPR) zur Erarbeitung von Vorschlgen fr eine Optimierung der Frequenznutzung (vgl. Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk, Gemeinsame Protokollerklrung, 111., LT-DRS. 12/1608, S. 29) stehen gem gemeinsamer Presseerklrung vom 14. Juli 1998 ("Mannheimer Erklrung") entsprechende Frequenzen fr den Privatrundfunk in den Bevlkerungsschwerpunkten und entlang der Hauptverkehrsachsen im Gebiet Mannheim - Karlsruhe Heilbronn - Stuttgart - Ulm mit einer technischen Reichweite von rund 5 Millionen Einwohnern zur Verfgung.

4. Die Eckpunkte der Novellierung bilden daher folgende Regelungen:

Die bisherigen Abschnitte ber die Landesanstalt, den Datenschutz, die Bugeldvorschriften einschlielich der verwaltungsgerichtlichen Zustndigkeit und die bergangs- und Schlussbestimmungen wurden mit dem Ziel einer Verschlankung und Vereinfachung berarbeitet. Dagegen finden sich die Regelungen der frheren Abschnitte 1 bis 8, soweit sie beibehalten wurden, unter teilweise weitreichender nderung in den neuen Abschnitten 1 bis 4 wieder. Die neue und insgesamt deutlich auf 54 Vorschriften reduzierte Paragraphenfolge soll zu einer besseren bersicht und Verstndlichkeit beitragen.

[Abschnitt 1] [Abschnitt 2] [Abschnitt 3] [Abschnitt 4] [Abschnitt 5] [Abschnitt 6] [Abschnitt 7] [Abschnitt 8] [Seitenanfang]

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu 1 - Anwendungsbereich:

Gegenber der bisherigen Regelung wird die rundfunkhnliche Kommunikation vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Mit dem MediendiensteStaatsvertrag (GBI. B-W 1997, S. 181, im folgenden: MDSTV), der am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, sind Mediendienste von den dortigen und insoweit bundeseinheitlichen Regelungen erfasst. Darber hinaus wird in Abs. 1 klargestellt, dass das Gesetz auer der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk auch die Planung und Zuweisung der fr die bertragung von Rundfunk und Mediendiensten erforderlichen Kapazitten regelt. Unter den Begriff der Verbreitung fllt auch die Weiterverbreitung von herangefhrten Rundfunkprogrammen. Der bisher in Abs. 5 enthaltene Vorrang abweichender staatsvertraglicher oder anderer gesetzlicher Regelungen wird in Abs. 1 bernommen.

In Abs. 2 werden wegen der spezialgesetzlichen Regelung des Teledienstgesetzes (TDG) ebenfalls die Teledienste (Nr. 2) ausgenommen. Fr Mediendienste wird die Geltung des Mediendienste-Staatsvertrages klargestellt, ebenso wie die des 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag, wonach solche Mediendienste, die dem Rundfunk zuzuordnen sind, einer Zulassung nach Landesrecht bedrfen. Die Zuweisung von bertragungskapazitten fr Mediendienste richtet sich nach 22 Abs. 1 Satz 2.

Zu 2 - Begriffsbestimmungen:

Die Begriffsbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Landesmediengesetzes wurden zusammengefasst und um die Begriffsdefinitionen Programmbouquet (Nr. 4), Anlage (Nr. 8) und Anbieter (Nr. 9) ergnzt. Mit der Definition des Programmbouquets wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass zuknftig mehrere Rundfunkprogramme bzw. Mediendienste in einer Gruppe zusammengestellt und gemeinsam verbreitet bzw. vermerktet werden. Dem Anlagebegriff unterfallen alle zur bertragung von Rundfunk und Mediendiensten geeigneten Einrichtungen, unabhngig von der Verbreitungsart und Verbreitungstechnik. Die Anbieterdefinition erfasst zum einen die Anbieter der Programmbouquets (Nr. 4), zum anderen entspricht sie 3 Nr. 1 MDStV. Die Erstreckung auf die Mediendiensteanbieter folgt daraus, dass das Landesmediengesetz auch die Zuteilung von bertragungskazapzitten fr Mediendienste regelt. Fernseh- und Radiotext unterfallen nicht mehr dem Rundfunkbegriff und damit dem Rundfunkstaatsvertrag und wurden ebenso wie die rundfunkhnlichen Kommunikationsdienste angesichts ihrer Regelung im Mediendienste-Staatsvertrag ( 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 MDStV) aus dem Landesmediengesetz herausgenommen. Im Unterschied zum Rundfunkstaatsvertrag ( 2 Abs. 2 Nr. 4) sieht Nr. 7 statt des Begriffs des Regionalfensterprogramms den inhaltlich weiteren Begriff des Fensterprogramms vor, da unter landesspezifischen Gesichtspunkten nicht nur regionale, sondern auch lokale Inhalte fr Fensterprogramme in Betracht kommen.

Zu 3 - Allgemeine Programmgrundstze:

In Abs. 1 wurden die bisher in 54 enthaltenen allgemeinen Programmgrundstze im Lichte des 41 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag ergnzt, soweit die dortigen Besonderheiten fr bundesweiten Rundfunk auf den Privatrundfunk in Baden-Wrttemberg bertragen werden knnen. Zustzlich wurde die Achtung der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern als Programmgrundsatz aufgenommen.

Abs. 2 entspricht 41 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag.

In Abs. 3 wurde die bisherige Regelung der Sorgfaltspflicht ( 56 Abs. 1, 2 und 5) an den Rundfunkstaatsvertrag ( 41 Abs. 3) angepasst. Die folgenden Stze 4 und 5 entsprechen wortgleich dem bisher geltenden Landesmediengesetz ( 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2).

In Abs. 4 wurden die bisherigen Abstze 3 und 4 des 56 zusammengefasst.

Abs. 5 entspricht wortgleich dem bisherigen 56 Abs. 6 LMedienG und 10 Rundfunkstaatsvertrag.

Zu 4 - Unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Europische Produktionen.

Abs. 1 enthlt eine dynamische Verweisung auf die einschlgigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europische Produktionen ( 3 bis 6 Rundfunkstaatsvertrag). Der Verweis auf das rundfunkstaatsvertragliche Kurzberichterstattungsrecht kann erfolgen, da das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit wegen seiner Unentgeltlichkeit bei berufsmig durchgefhrten Veranstaltungen zugleich seine weitere Anwendbarkeit bis zum Erlass einer verfassungsgemen Regelung sptestens innerhalb von fnf Jahren angeordnet hat.

Abs. 2 bernimmt die- bisherige landesrechtliche Regelung ber den Jugendschutzbeauftragten ( 55 a LMedienG).

Zu 5 - Verlautbarungspflicht, Sendezeit fr Dritte:

In Abs. 1 und 2 wurden die bisher in 62 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verlautbarungspflichten und Drittsendezeiten bernommen. Eine Neuregelung enthlt Satz 2 in Abs. 2. Vereinbaren der Veranstalter und die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft im Rahmen eines Vollprogramms Sendezeit fr andere Sendungen als solche mit unmittelbar religisem Bezug im Sinne von Satz 1 und verzichten in diesem Zusammenhang die Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften auf eine Inanspruchnahme des ihnen nach Abs. 2 Satz 1 zustehenden kirchlichen Drittsenderechts, so soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung dieser zum Programm beitragenden Sendungen ermglichen. Diese Soll-Vorschrift hat zum Ziel, dass sich - entsprechend teilweise bereits bestehender Vereinbarungen - der Veranstalter an den Mehrkosten der Kirchen fr eine 5 Abs. 2 Satz 1 an sich nicht gebotene, jedoch im Interesse von Veranstalter und Kirche liegende, attraktive und formatgerechte Gestaltung ihrer Sendungen zur besseren Einbindung in das Hauptprogramm beteiligt.

Abs. 3 ergnzt die geltende - freiwillige - Einrumung besonderer Sendezeiten fr Wahlwerbespots politischer Parteien und Vereinigungen im Hinblick auf den lokalen bzw. regionalen Bezug von Rundfunkprogrammen privater Veranstalter in Baden-Wrttemberg um die Mglichkeit der Einrumung von Wahlwerbespots fr zugelassene Bewerber zu Kommunalwahlen. Auch bei diesen Wahlen muss im Fall der Beteiligung des Rundfunks an der ffentlichen Meinungsbildung die Gleichbehandlung gewhrleistet sein.

In Abs. 4 wird die bisher geltende Regelung des 62 Abs. 4 zur Selbstkostenerstattung bernommen.

Zu 6 - ffentliche Aufgabe, lnformationsrechte

Abs. 1 bernimmt die dem 3 Landespressegesetz entsprechende Vorschrift des bisherigen 18 LMedienG.

Die lnformationsrechte des bisherigen 57 sind nunmehr in den Abs. 2 und 3 enthalten. Die in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Beschrnkungen des Auskunftsanspruchs gelten - wie bisher - alternativ.

Zu 7 - Programmverantwortung, Auskunftspflicht

Abs. 1 bernimmt die bisherige Regelung des 58 Abs. 1 bis 3 zur Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs fr jede Sendung.

Die bisher in 59 Abs. 1 und 2 geregelte Angabe des Namens des Veranstalters sowie des inhaltlich verantwortlichen Redakteurs wurde fr Hrfunk und Fernsehen in Abs. 2 und 3 bernommen.

In Abs. 4 ist die Auskunftspflicht der Landesanstalt ber den Veranstalter und die Auskunftspflicht des Veranstalters ber den verantwortlichen Redakteur im Wortlaut des bisherigen 59 Abs. 3 enthalten.

Zu 8 - Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht:

8 bernimmt - in Angleichung an die fr den SWR geltenden Vorschriften des 12 Abs. 1 und 2 SWR-StV - redaktionell berarbeitet die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Rundfunksendungen des bisherigen 60 Abs. 1, 3 und 4 unter Beibehaltung der fr private Veranstalter bisher geltenden Aufbewahrungsfrist von sechs Wochen.

Zu 9 - Gegendarstellung:

Das in den Abs. 1 bis 7 geregelte Gegendarstellungsrecht, das bislang in 61 enthalten war, wurde an die entsprechende Regelung fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk ( 10 SWR-StV) im Sinne der Rechtseinheitlichkeit angepasst. Die Regelung gewhrt das Gegendarstellungsrecht bei Tatsachenbehauptungen, die durch private Veranstalter verbreitet wurden.

Zu 10 - Eigenstndigkeit des Programms, Programmliche Zusammenarbeit:

Abs. 1 Satz 1 bernimmt die bisherige Regelung von 16 Satz 1, nach der jedes Programm vom Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein muss. Allerdings wurde die in 16 Satz 2 enthaltene Vorgabe, dass dieser Anteil in der Regel 20 % des wchentlichen Programms nicht unterschreiten soll, gestrichen. Damit wird der von Veranstalterseite an der Starrheit dieser Regelung gebten Kritik Rechnung getragen. Statt dessen enthlt Abs. 1 Satz 3 eine Regelvorschrift, nach der die Angemessenheit gegeben ist, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil in zeitlicher Hinsicht im Wochendurchschnitt 10 % in einem regionalen Hrfunkprogramm und 5 % in einem lokalen Hrfunkprogramm betrgt. Diese Untergrenze orientiert sich an der bisherigen Vorgabe des 16 Satz 3 zur Verteilung des 20 % -Anteils an redaktioneller Selbstgestaltung. Danach sollten von einem regionalen 24-Stunden-Hrfunkprogramm in der Regel mindestens zwei Stunden am Tag (also 8,33 %) und von einem lokalen 24-StundenHrfunkprogramm in der Regel mindestens eine Stunde am Tag (also 4,15 %) auf Sendungen mit Bezug auf das jeweilige Verbreitungsgebiet entfallen.

Diese "Verteilungsvorgabe" wurde fr die nunmehr erfolgte Festlegung des Mindestanteils von auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Sendungen, die die eigentliche Attraktivitt von lokalen und regionalen Hrfunkprogrammen ausmachen, in einem vertretbaren Mae geringfgig im Regionalhrfunkprogramm auf 10 % (von 8,3 %) und im lokalen Hrfunkprogramm auf 5 % (von 4,15 %) erhht. Diese leicht erhhten Programmanteile mssen jedoch lediglich im Wochendurchschnitt erfllt werden und nicht mehr innerhalb einer vom Gesetzgeber festgelegten Tagesquote. Gleichzeitig enthlt das Gesetz nunmehr konkrete Anhaltspunkte fr die Beurteilung der Angemessenheit des redaktionell selbstgestalteten Programmanteils. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist vor allem der inhaltlich auf das Verbreitungsgebiet bezogene Anteil selbstgestalteten Programms und - mit besonderer Bedeutung - der darin enthaltene Anteil an Wortbeitrgen zu bercksichtigen, ferner die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten bernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile. Einer Regelung ber eine Verringerung dieses Anteils bei geringerer Sendezeit bedarf es wegen der Prozentvorgabe nicht. Magebend fr das Verbreitungsgebiet ist angesichts unvermeidbarer "berstrahlungen" nicht die technische Reichweite, sondern mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, welche die Gewhrleistung des Lokal- bzw. Regionalbezugs sichert, das Kernverbreitungsgebiet des Veranstalters. Diese Regelung ber den Umfang der redaktionell selbstgestalteten Programmanteile ist abschlieend.

Dementsprechend wurde die bisher in 22 Abs. 3 Nr. 2 enthaltene Regelung gestrichen, wonach - von Einzelfallausnahmen abgesehen - ein Hrfunkveranstalter bei der bernahme eines Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile von einem anderen Veranstalter oder von einem Driften im Umfang von mehr als sieben Stunden tglich im Wochendurchschnitt sein Hrfunkprogramm in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr in einem Umfang von mindestens sieben Stunden redaktionell selbst gestalten musste.

Abs. 2 enthlt die Vorschriften des bisherigen 17 Abs. 1 und 2 ber die programmliche Zusammenarbeit, die im Hinblick auf die nunmehrige Verweisung fr Werbung auf den Rundfunkstaatsvertrag redaktionell gendert und im Hinblick auf die Neufassung der Vorschriften ber die Medienkonzentration angepasst wurden.

Zu 11 - Finanzierung, Werbung, Sponsoring und Teleshopping:

Abs. 1 verweist fr Finanzierung, Werbung, Sponsoring und Teleshopping auf die einschlgigen Vorschriften des Rundfunkstaats-vertrags. Die bisherigen 32 bis 36 werden daher entbehrlich. Fr den Sdwestrundfunk gilt 8 des SWR-StV, der an die Stelle des bisherigen, fr die frheren Landesrundfunkanstalten geltenden 14 Abs. 2 getreten ist. Nach der bisherigen Regelung kam dem Verbot von Werbung in Rundfunkprogrammen, Programmteilen oder einzelnen Sendungen der Landesrundfunkanstalten, die nicht fr deren gesamtes Sendegebiet im Land veranstaltet und verbreitet werden, aufgrund der unterschiedlichen Sendegebiete des frheren Sddeutschen Rundfunks in der Nordhlfte und des Sdwestfunks in der Sdhlfte Baden-Wrttembergs nur relative Wirkung zu. Demgegenber bedeutet die Neuregelung des 8 SWR-StV einen weitergehenden Schutz des Privatrundfunks in Baden-Wrttemberg, als dem Sdwestrundfunk mit seinem nun das gesamte Land erfassenden Sendegebiet lokal- und regionalbezogene Werbung einschlielich Sponsoring nicht gestattet ist. Unter dieses Verbot fllt auch eine nicht im Gesamtgebiet verbreitete berregionale Werbung einschlieich Sponsoring.

Die landesspezifische Sonderregelung des bisherigen 33 Abs. 4, der die Verbreitung von Werbung im Verbreitungsgebiet eines regionalen Hrfunkprogramms regelt, wurde in Abs. 2 modifiziert beibehalten. Im Rahmen der Aufsichtsfunktion und auch zur Sicherung des Ziels einer wirtschaftlich leistungsfhigen Hrfunkveranstaltung sind die Einverstndniserklrungen der betroffenen Veranstalter gegenber der Landesanstalt abzugeben und ihr die einschlgigen Vertrge und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Im berregionalen Hrfunkprogramm sind Werbeauseinanderschaltungen nicht zulssig.

Zu 12 - Zulassungserfordernis:

Angesichts der im Zuge der Digitalisierung bevorstehenden Deregulierung, die der Entwurf des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags in 52 mit der Einrumung von eigenen Belegungsbefugnissen der Kabelnetzbetreiber einrumt, unterscheidet die Novellierung zwischen der medienrechtlichen Zulassung als Veranstalter ( 12 ff) einerseits und der Zuteilung von bertragungskapazitten an Veranstalter bzw. Anbieter ( 18 ff) andererseits. Eine ebensolche Unterscheidung kennt auch das Telekommunikationsgesetz des Bundes (TKG), das die Erteilung der Lizenz in 8 TKG regelt und die Frequenzzuteilung in den 8 Abs. 5 und 47 TKG. Die bernahme dieses "Fhrerscheinprinzips" erscheint auch bei der Zulassung von Rundfunkveranstaltern sinnvoll, da sie im Not-must-carry-Bereich zu wesentlichen Verfahrenserleichterungen fhrt: Der Veranstalter beantragt seine medienrechtliche Zulassung und bemht sich sodann auf dieser gesicherten Basis beim Netzbetreiber um bertragungskapazitten. Dabei ist unter dem Begriff Zuteilung die Zuweisung von bertragungskapazitten durch die Landesanstalt nach 18 bis 21 und die berlassung von bertragungskapazitten durch den Netzbetreiber nach 22 zu verstehen.

Die bisherigen Regelungen der 19 Abs. 1 und Abs. 2 ber die Zulassungsbedrftigkeit, die Notwendigkeit der Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen fr eine Zulassung und ihre Versehung mit Nebenbestimmungen sind in Abs.1 zusammengefasst.

Inhaltlich bezieht sich die Zulassung nach Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die Programmart und die Programmkategorie. Die medienrechtliche Zulassung wird nicht mehr fr ein Verbreitungsgebiet ausgesprochen, da (erst) mit der Zuteilung der bertragungskapazitten die Entscheidung ber das Verbreitungsgebiet getroffen wird. Nach Satz 2 soll die Zulassung fr eine Geltungsdauer von acht Jahren erteilt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des 28 Abs. 1 Satz 1, die acht Jahre als Hchstgrenze fr die Geltungsdauer der Zulassung vorsah, ermglicht die nunmehrige Sollvorschrift insbesondere im Hinblick auf die mit der Einfhrung neuer Rundfunktechniken gebotene Refinanzierungsmglichkeit auch einen lngeren Zulassungszeitraum. Zugleich wurde im Zusammenhang mit dem durch die Einfhrung des "Fhrerscheinprinzips" bedingten Wegfall des vereinfachten Zulassungsverfahrens auf die zeitliche Untergrenze von einem Jahr verzichtet, um zeitlich eng begrenzte Rundfunkformen wie Veranstaltungsrundfunk zu erfassen. Satz 3 bestimmt, dass die Zulassung im Fall des Nichtgebrauchs nach drei Jahren erlischt, so dass es keines Widerrufs durch die Landesanstalt bedarf.

Wie bisher ( 19 Abs. 3) bleiben gem Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 fernmelderechtliche Erfordernisse und das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber einer Anlage ber deren Nutzung unberhrt. Dem "Fhrerscheinprinzip" entsprechend bleibt auch das neu in Nr. 2 aufgenommene Erfordernis einer Zuweisung von bertragungskapazitten durch die Landesanstalt oder deren berlassung durch einen Anlagenbetreiber unberhrt, ebenso nach Nr. 4 die sonstigen rundfunkstaatsvertraglichen Zulassungsvoraussetzungen ( 20 Abs. 2, 21 Abs. 1-7 Rundfunkstaatsvertrag).

Abs. 4 Satz 1 enthlt den im bisherigen 28 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Grundsatz der Nichtbertragbarkeit der Zulassung. Satz 2, der im Falle einer bertragung von mehr als 50% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile eine Zulassungsbertragung annimmt, entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 4 Satz 1, ist jedoch nicht mehr als Widerrufstatbestand fr die Zulassung ausformuliert, sondern als Fiktion der - unzulssigen - bertragung der Zulassung. Klargestellt wurde, dass die Fiktion innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit Zulassung gilt. Die Zeitgrenze ergibt sich daraus, dass zum einen jenseits dieses Zeitraums keine Umgehung von Lizenzierungen im Sinne von Strohmanngeschften mehr anzunehmen sein drfte und zum anderen der Freiraum fr wirtschaftliche Entwicklungen nicht generell beschnitten werden soll. Wie bisher ( 28 Abs. 3 Satz 2) bleiben Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gem Abs. 4 Satz 3 unberhrt.

Durch Abs. 5 wird neu geregelt, dass vor Vollzug, also vor der Rechtswirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung, Vernderungen der Beteiligungsstruktur oder sonstiger Einflsse im genannten Zeitraum anzeigepflichtig sind. Anzeigepflichtig sind alle Veranstalter, die von der Landesanstalt eine Zulassung nach 12 Abs. 2 erhalten haben, unabhngig davon, ob sie im Land verbreitet werden sowie alle Veranstalter, die im Land verbreitet werden, unabhngig davon, ob sie von der Landesanstalt nach 12 Abs. 2 zugelassen worden sind. Diese Regelungen hinsichtlich der Nichtbertragbarkeit der Zulassung sowie der Anzeigepflicht fr geplante Vernderungen bleiben auch bei der nderung der Konzentrationsvorschriften durch Aufhebung des Verbots mehrfacher Programmtrgerschaft von Bedeutung, da auch in der Folgezeit die Landesanstalt beurteilen knnen muss, welche Veranstalter welchen Medienunternehmen zuzurechnen sind. Nach Satz 2 sind nur solche Vernderungen unbedenklich, wenn auch nach ihrer Vornahme dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden knnte.

Abs. 6 bestimmt die Zulassungsfreiheit fr die Verbreitung von Sendungen ausschlielich in Kleinkabelanlagen mit weniger als 250 angeschlossenen Teilnehmern. Das im bisherigen 5 Abs. 4 zur Kennzeichnung von Kleinkabelanlagen verwendete Eingrenzungsmerkmal von bis zu sechs Kabelkanlen wurde nicht bernommen, da im Zuge der Digitalisierung zuknftig nicht mehr sechs Kanle sechs Programmen entsprechen, sondern einem Vielfachen davon. Die Zulassungsfreiheit erstreckt sich nunmehr auch - anstelle des frher in 1 Abs. 4 geregelten Anwendungsausschlusses des Landesmediengesetzes - auf den Einrichtungs- und Funktionsrundfunk. Die sich aus der geringen Meinungsrelevanz rechtfertigende Zulassungsfreiheit entspricht der Systematik des Rundfunkstaatsvertrags ( 20 Abs. 3). Sie ermglicht im Gegensatz zum Anwendungsausschluss des Gesetzes die Wahrnehmung der medienaufsichtsrechtlichen Befugnisse der Landesanstalt zur Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutz etc.). Von einer Beschrnkung der Rundfunkverbreitung auf ein Gebude oder auf einen zusammengehrenden Gebudekomplex ist auch dann auszugehen, wenn sich das Empfangsgert in der Einrichtung selbst befindet und sich eine mgliche Auenwirkung lediglich auf den unmittelbar umgebenden Kommunikationsbereich erstreckt.

Zu 13 - Persnliche Zulassungsvoraussetzungen:

In Abs. 1 neu geregelt ist die positiv-rechtliche Aufzhlung der Rechtssubjekte, denen die Zulassung erteilt werden kann. Hierunter zhlen die juristischen Personen des Privatrechts, die auf Dauer angelegten - partiell rechtsfhigen - Personengesellschaften und die nichtrechtsfhigen Personenvereinigungen des Privatrechts, natrliche Personen sowie die Kirchen und andere ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes. Neu aufgenommen sind die baden-wrttembergischen Hochschulen (Nr. 5), sofern die Veranstaltung des Programms ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht. Auch ohne ausdrckliche Erwhnung erfasst die Regelung in Abs. 1 auch die Zulassung fremdsprachiger Veranstalter.

Abs. 2 Satz 1 enthlt die bisher in 25 Abs. 1 geregelten persnlichen Zulassungsvoraussetzungen. In Nr. 4 sind als Antragsteller die Parteien entfallen, da ihnen nach der Neuregelung in Abs. 3 Nr. 6 entsprechend der Rechtslage in den brigen Bundeslndern keine Zulassung als Veranstalter mehr erteilt werden kann. In Nr. 5 ist zuknftig neben dem Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ein solcher in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum ausreichend. Auf das Erfordernis der Unbeschrnktheit fr die gerichtliche Verfolgbarkeit konnte in Ansehung bestehender Rechtshilfeabkommen verzichtet werden. Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in 25 Abs. 1 Satz 2. Als Satz 3 neu aufgenommen ist die Regelung, dass eine Aktiengesellschaft nur dann als Veranstalter zugelassen werden kann, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden drfen. Bislang war die Frage, welche Art von Aktien eine als Veranstalter lizenzierte Aktiengesellschaft ausgeben darf, nicht ausdrcklich geregelt. Nach der bisherigen Regelung des 25 Abs. 3 und der Neuregelung in 13 Abs. 4 haben die Veranstalter die Pflicht, ihre Eigentumsverhltnisse sowie Rechtsbeziehungen zu Driften offenzulegen und spter eintretende Vernderungen anzuzeigen. Dieser Nachweis wird bei der Aktiengesellschaft regelmig dadurch erschwert, dass die Geschftsanteile in Form von Inhaberaktien reprsentiert werden, die in der Regel frei gehandelt werden knnen. Bei Namensaktien wird hingegen der jeweilige Inhaber im Aktienbuch eingetragen und damit transparent, wer die Anteile der AG tatschlich hlt. Die neu aufgenommene Vorschrift gewhrleistet somit die Transparenz des Veranstalters, belastet aber den Veranstalter nicht bermig in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, da es unbenommen bleibt, zur Kapitalerhhung frei handelbare Inhaberaktien als stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben. Lediglich die ein Stimmrecht verbriefenden Aktien mssen in Form von Namensaktien ausgegeben werden, damit die notwendige medienrechtliche Kontrolle ermglicht ist.

Abs. 3 regelt die bisherigen Flle des 25 Abs. 2, in denen eine rundfunkrechtliche Zulassung nicht erteilt werden darf, mit der Neuerung, dass nunmehr auch politischen Parteien und Whlervereinigungen und von ihnen abhngigen Unternehmen, Personen, Vereinigungen unbeschadet der besonderen Bestimmungen ber Wahlwerbung keine Zulassung erteilt werden darf (Nr. 6), ebenso wie Betreibern von Anlagen nach 19 in Verbindung mit 2 Nr. 8 (Nr. 7). Zur knftigen beschrnkten Ermglichung von Public-private-Partnerships wurde die bisherige Regelung in Nr. 2 dahingehend modifiziert, dass das bisherige Zulassungsverbot fr Unternehmen und Vereinigungen, an denen Gebietskrperschaften beteiligt sind, nur noch gilt, sofern diese Beteiligung die Bagatellgrenze von 10 Prozent berschreitet. Der neue Satz 2 erstreckt wegen der bestehenden Einflussmglichkeiten den Ausschlusstatbestand auf Unternehmen, die in einem Abhngigkeitsverhltnis im Sinne des 15 Aktiengesetz zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 3 entspricht wortgleich der bisherigen Bestimmung des 25 Abs. 2 Satz 2.

Abs. 4 knpft an die bestehende Offenlegungspflicht des 24 Abs. 1 an, wobei die genderten medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften ( 21 ff) bercksichtigt werden.

Zu 14 - Sachliche Zulassungsvoraussetzungen:

14 entspricht dem bisherigen 26; lediglich die Verweisung auf das Filmfrderungsgesetz wurde aktualisiert.

Zu 15 - Unvernderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme

Die Regelung trgt zunchst der Weiterverbreitungspflicht des 52 Rundfunkstaatsvertrag Rechnung. berdies gestattet sie ber den insoweit nicht abschlieenden Regelungsgehalt des 52 Rundfunkstaatsvertrag hinaus mit Blick auf die zu erwartende Verfgbarkeit von bertragungskapazitten im Kabeinetz infolge zunehmender Digitalisierung auch die zeitversetzte oder teilweise (unvollstndige) Weiterverbreitung von Programmen. Insbesondere bei Auslandsprogrammen liegt i.d.R. aufgrund der unterschiedlichen Zeitzonen eine zeitversetzte Verbreitung sowohl im Interesse von Teilnehmern wie Anlagenbetreibern.

Zu 16 - Pilotprojekte und Betriebsversuche:

16 tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen in 8 Abs. 2 und 8a. Abs. 1 Satz 1 erklrt die Durchfhrung zeitlich befristeter Projekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten fr zulssig. Statt der bisherigen Detail- und zum Teil Doppelregelung erklrt Satz 2 fr Pilotprojekte und Betriebsversuche im Bereich von Rundfunk und Mediendiensten die Vorschriften dieses Gesetzes - und damit auch ber dessen 1 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages - unter Bercksichtigung der jeweils in der Ausschreibung benannten Versuchsziele fr entsprechend anwendbar.

Neu aufgenommen wurde in Abs. 2, dass die Landesanstalt von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abstnden einen Erfahrungsbericht ber die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen soll.

Zu 17 - ffentlich-rechtlicher Rundfunk

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des 14 Abs. 3. Die Veranstaltung von fr Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehaltenen Programmen durch den ffentlich-rechtlichen Rundfunk bedarf besonderer Ermchtigung.

Zu 18 - Zuweisung von bertragungskapazitten und Planung von Verbreitungsgebieten fr Hrfunk und Fernsehen

Neben der medienrechtlichen Zulassung bedarf der Veranstalter der Zuteilung von bertragungskapazitten nach 18, also der Zuweisung durch die Landesanstalt oder der berlassung durch den Netzbetreiber.

Abs. 1 Satz 1 verweist hinsichtlich Umfang und Inhalt der zu treffenden Zuweisungsentscheidung der Landesanstalt auf die Regelungen der 20 und 21. Die Zuweisung von Kapazitten hngt von der Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Landesmediengesetzes (z.B. Zulassung als Veranstalter), insbesondere der Einhaltung der Vorschriften ber die Meinungsvielfalt ab. Da vorherrschende Meinungsmacht bzw. die Notwendigkeit vielfaltsichernder Manahmen von der Empfangbarkeit anderer, d.h. nicht zurechenbarer Programme abhngt ( 24 Abs. 2), ist die Einhaltung der vielfaltsichernden Vorschriften nicht bei der allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Veranstalter, sondern erst in Anbetracht der sich auf ein konkretes Verbreitungsgebiet beziehenden Zuweisung von bertragungskapazitten zu prfen. Im Falle bevorstehender vorherrschender Meinungsmacht ist eine Kapazittszuweisung nicht ausgeschlossen, wenn die Vielfalt durch Manahmen gesichert wird, die dem Veranstalter von der Landesanstalt im Wege der Nebenbestimmung in der Kapazittszuweisung aufgegeben werden knnen. Inhaltlich enthlt die Zuweisungsentscheidung gem Satz 2 die Festlegung des Verbreitungsgebiets, der zu nutzenden technischen bertragungskapazitten sowie im Sinne der zeitlichen Nutzung der bertragungskapazitten die Angabe der Sendezeit. Satz 3 normiert eine Anzeigepflicht fr Veranstalter oder Anbieter eines Programmbouquets, wenn auf Dauer das Programmschema, die festgelegte Programmdauer oder die Zusammenstellung der Rundfunkprogramme nicht nur unwesentlich gendert werden soll.

Abs. 2 (bisher 20 Abs. 2) enthlt die Grundstze fr die Planung der Verbreitungsgebiete fr drahtlosen privaten Hrfunk in analoger Technik. Nr. 3 sieht vor, dass es statt der bisher gesetzlich zulssigen sechs nur noch bis zu drei Verbreitungsgebiete fr regionale Hrfunkprogramme geben soll. Damit wird die Konzentrationstendenz der Landesmediengesetznovelle von 1991, die eine Reduzierung von 15 Regionalveranstaltern auf bis zu sechs Regionalveranstalter vorsah, fortgesetzt. Die Praxis hat gezeigt, dass die heutigen drei Regionalveranstalter (Radio Regenbogen, Antenne, Radio 7) in Gre und Wirtschaftlichkeit erfolgreich regionalen Hrfunk veranstalten knnen. Mit der Beschrnkung auf maximal drei Regionalveranstalter wird zudem gesetzlich - ausgehend von der Ist-Situation - eine Mindestgre fr Regionalveranstalter festgeschrieben, die einen notwendigen und angemessenen Differenzierungsabstand zur Lokalveranstalterebene gewhrleistet.

Eine weitere nderung betrifft die zuknftige Ermglichung eines berregionalen Hrfunkprogramms vorwiegend fr junge Menschen bis hin zu einer landesweiten Verbreitung. Damit soll erstmals in Baden-Wrttemberg die genannte Zielgruppe mit einem speziellen Programm angesprochen werden knnen, das in dieser Form mangels Grundversorgungsqualitt vom ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht veranstaltet wird (vgl. Regelung und Begrndung des 3 Abs. 1 SWR-StV). Nach dem Ergebnis der gem der Protokollerklrung zum Sdwestrundfunk-Staatsvertrag eingesetzten Arbeitsgruppe der Landesanstalt, der LPR und des SWR zur Frequenzoptimierung stehen fr dieses Jugendradio im Zuge der Rundfunkneuordnung im Sdwesten und dem damit verbundenen Freiwerden von Frequenzen zunchst vorwiegend in den Ballungsrumen Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Heilbronn, Stuttgart sowie Ulm terrestrische analoge bertragungskapazitten zur Verfgung. Die Jugendwelle, die damit ber ein Verbreitungsgebiet von rund 5 Millionen Einwohnern verfgt, soll jedoch nicht gesetzlich auf diese Ballungsrume begrenzt sein, sondern im Rahmen der Verfgbarkeit weiterer Frequenzen, bis zu einer landesweiten Bedeckung verbreitet werden knnen.

Die dritte nderung in Nr. 3 sieht vor, dass statt der bisherigen Vorgabe von bis zu 15 Verbreitungsgebieten fr lokale Hrfunkprogramme zuknftig 12 bis 18 Verbreitungsgebiete ausgeschrieben werden knnen. Die Gesetzesnderung ermglicht eine Flexibilisierung - ausgehend vom Status quo der kommerziellen Lokalveranstalter - sowohl nach oben als auch nach unten. Magebend hierfr war die Tatsache, dass mit lokalen Hrfunkprogrammen bisher erst ca. 81 % des Landes versorgt sind, so dass nach wie vor Versorgungslcken bestehen. Diese knnen zuknftig mit der Zulassung von zustzlichen Lokalveranstaltern geschlossen werden. Mglich erscheint aber auch, dass es im Hinblick auf Reichweite und Wirtschaftlichkeit in der Zukunft (insbesondere ab der 3. Lizenzierungsperiode) angebracht sein knnte, zu greren Lokalhrfunkgebieten und damit einer geringeren Veranstalterzahl zu gelangen. Der mit der nderung der Landesanstalt eingerumte Gestaltungsspielraum gewhrleistet jedenfalls in Anzahl und Gre eine wirtschaftlich tragfhige Lokalhrfunkstruktur, die sich ihrerseits von der Regionalveranstalterebene und der berregionalen Ebene ausreichend unterscheidet.

Die in Abs. 2 Satz 3 neu aufgenommene objektivrechtliche Planungsvorgabe fr die Landesanstalt, dass sich die lokalen und regionalen Verbreitungsgebiete jeweils untereinander zu nicht mehr als einem Viertel berschneiden sollen, zielt darauf ab, mit Beginn der dritten Lizenzierungsperiode die bestehenden und zum Teil weitreichenden berschneidungen der Verbreitungsgebiete auf lokaler und regionaler Ebene abzubauen. Der damit einhergehende teilweise Verlust an Programmvielfalt in den bisherigen berlappungsgebieten unterschiedlicher terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkprogramme rechtfertigt sich durch das Ziel, die wirtschaftliche Grundlage der einzelnen Veranstalter und damit die Veranstaltervielfalt zu sichern und erhalten. Insbesondere soll der Wettbewerb im Werbemarkt auf beiden Veranstalterebenen jeweils untereinander entschrft werden, ohne dass insoweit - ebensowenig wie in Satz 2 und 4 - subjektive Rechte einzelner Veranstalter begrndet werden. Mit einer demzufolge deutlicheren Abgrenzung der Verbreitungsgebiete soll eine verbesserte Wirtschaftlichkeit der gesamten privaten Hrfunklandschaft erreicht werden.

Die neue Vorschrift des Abs. 3 sieht vor, dass die Landesanstalt bei der Zuteilung von bertragungskapazitten verlangen kann, dass ein lokaler Veranstalter mit einem Verbreitungsgebiet von mehr als 600.000 Einwohnern und ein regionaler Veranstalter mit einem Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm fr angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinanderschaltet. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kommt das gesetzgeberische Ziel eines lokalnahen und regionalnahen Privatfunks zum Ausdruck. Daher soll die Landesanstalt die Mglichkeit haben, in Einzelfllen Lokal- und Regionalnhe auch da zu erreichen, wo wirtschaftliche oder frequenztechnische Gnde einer Kongruenz von Verbreitungsgebiet und Kommunikationsraum entgegenstellen. Dies ist insbesondere dort denkbar, wo nur ein besonders groer Lokal- oder Regionalveranstalter wirtschaftlich berlebensfhig ist. Trotz der Gre des Verbreitungsgebiets soll durch Auseinanderschalten eine programmliche Bercksichtigung lokaler und regionaler Belange gewhrleistet werden.

Der neue Abs. 4 erklrt fr den Regelbetrieb der drahtlosen Verbreitung privater Hrfunkprogramme in digitaler Technik (DAB) die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Bercksichtigung der internationalen Vereinbarungen fr entsprechend anwendbar. Nach Abschluss des DAB-Pilotprojekts soll das neue Landesmediengesetz dem Regelbetrieb von DAB gerecht werden. Fr DAB steht nach den internationalen Vereinbarungen in Baden-Wrttemberg zur Zeit fr die landesweite Verbreitung im Band 111 der Kanal 12 und fr die lokale/regionale Verbreitung das L-Band zur Verfgung. Auch die Planung der Verbreitungsgebiete fr terrestrischen privaten Hrfunk in digitaler Technik hat die Versorgung zusammenhngender Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsrume, die Ermglichung einer wirtschaftlich leistungsfhigen Hrfunkveranstaltung und die sich bisher im privaten Hrfunk im Land herausgebildeten analogen Versorgungsgebiete zu bercksichtigen. Der Zuschnitt der digitalen Sendegebiete erfolgt hierbei auf der Grundlage des fortgeschriebenen Wiesbadener Plans.

Nach Abs. 5 gilt fr die Planung der Verbreitungsgebiete fr privates Fernsehen Abs. 2 Nr. Nr. 1 und 2 entsprechend, wobei sich die Planungsvorgaben wegen der Bedeutung der Kabelverbreitung fr Fernsehprogramme - anders als beim Hrfunk auch auf diesen Verbreitungsweg beziehen.

Zu 19 - Anzeigepflicht fr Anlagenbetreiber:

Die hier vorgesehene Anzeigepflicht fr Betreiber von Anlagen im Sinne von 2 Nr. 8, in denen Rundfunk oder Mediendienste an 250 oder mehr angeschlossene Teilnehmer verbreitet werden, soll der Landesanstalt als Grundlage ihrer Aufgabenerfllung einen jeweils aktuellen Kenntnisstand ber im Land Baden-Wrttemberg insoweit genutzte oder zur Verfgung stehende bertragungskapazitten unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazitt und Belegung, der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten sowie ihrer Vertragsbedingungen vermitteln. Fr nderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten gengt die halbjhrliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.

Auch wenn den Netzbetreibern bei Belegung der Netze im Not-Must-Carry-Bereich grere Gestaltungsspielrume gewhrt werden, bedarf es zur Durchsetzung der Zuweisungsentscheidungen der Landesanstalt im Must-Carry-Bereich und zur Absicherung der Missbrauchsaufsicht im Not-Must-Carry-Bereich der Normierung einer Anzeigepflicht der Netzbetreiber. Nur so kann die"dienende" Funktion der Telekommunikation gegenber dem Rundfunk gewahrt werden, welche auch dann das Verhltnis von Telekommunikation und Rundfunk prgt, wenn Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrcklich eine Garantie privatwirtschaftlicher Leistungsttigkeit normiert hat und die grundrechtlichen Wirtschaftsfreiheiten den Netzbetreibern zu Gute kommen. Eine landesrechtliche Regelung hinsichtlich der Zugangskonditionen fr den Rundfunk - also auch der Anzeigepflicht hinsichtlich der Vertragsbedingungen - ist neben den Regelungen der 23 ff. TKG erforderlich, um die Verbreitung smtlicher Programme zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen gewhrleisten zu knnen.

Zu 20 - Ausweisung und Zuweisung:

Die 20 bis 22 tragen zum einen den zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung, indem solche Angebote mit einem Vorrang ausgestattet werden, die der verfassungsrechtlich gebotenen Rundfunkversorgung Baden-Wrttembergs dienen (z.Zt.: das ARD-Gemeinschaftsprogramm, das ZDF und das Dritte Fernsehprogramm des SWR fr Baden-Wrttemberg sowie die 4 SWR-Hrfunkprogramme). Darber hinaus werden die fr Baden-Wrttemberg gesetzlich bestimmten und gebhrenfinanzierten Programme (ARTE, 3sat, Kinderkanal und Phoenix sowie die Hrfunkprogramme des Deutschlandradio) mit einem gewissen Vorrang ausgestattet (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 4 des bisherigen LMedienG). Zum anderen soll die duale Rundfunkordnung dadurch verwirklicht werden, dass private Rundfunkangebote kapazittsmig den ffentlichrechtlichen Rundfunkangeboten vollstndig gleichgestellt werden. Ferner soll den Netzbetreibern auerhalb eines Must-Carry-Bereichs unter Bercksichtigung zwingender verfassungsrechtlicher Vorgaben (Teilnehmerinteresse, Angebots- und Meinungsvielfalt, Minderheitenschutz) ein weitreichender Freiraum eingerumt werden. Hierdurch wird einerseits den Interessen der Rezipienten mehr Gewicht verschafft, andererseits eine lohnende Vermarktung der Netze und damit ein entsprechender Netzausbau bei gleichzeitiger Entbrokratisierung und Flexibilisierung gefrdert. Insoweit konnten auch die bisherigen Zielbestimmungen der 3 ff. LMedienG zur Sicherung und zum Ausbau von bertragungskapazitten entfallen. Die Regelungen erfassen in erster Linie Hrfunk und Fernsehen. Darber hinaus werden angemessene Kapazitten fr Mediendienste vorgesehen. Im brigen wird dem Netzbetreiber im Rahmen von 22 Abs. 3 und in bereinstimmung mit der geplanten Regelung des RStV die Mglichkeit einer anderweitigen Belegung erffnet. In Zukunft wird auch im terrestrischen Bereich technisch nicht mehr zwingend vorgegeben sein, ob eine bestimmte Frequenz nur fr Hrfunk oder nur fr Fernsehen genutzt werden kann. Deshalb muss eine Vorschrift ber die Verteilung von Kapazitten nicht nur eine Rangfolge einerseits von Hrfunkangeboten und andererseits von Fernsehangeboten vorgeben, sondern sie muss auch eine verbindliche Aussage dazu treffen, ob in der Rangfolge zunchst bestimmte Hrfunk- oder bestimmte Fernsehangebote folgen. Die Regelungen differenzieren nicht mehr zwischen den verschiedenen bertragungswegen und -formen (Kabel und Terrestrik, analog und digital), denn die erwhnten verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Anforderungen der dualen Rundfunkordnung und die medienwirtschaftlichen berlegungen gelten in allen Bereichen gleichermaen, so dass allein das unterschiedliche Kapazittsausma keinen differenzierenden Regelungsansatz rechffertigt. Vielmehr sprechen Grnde der Rechtseinheitlichkeit und -klarheit ebenso gegen eine Differenzierung, wie die berlegung, dass das neue Gesetz der zu erwartenden technischen Entwicklung in allen Bereichen (Kapazittsausbau) offen gegenbersteht. So wird beispielsweise die Regelung der Vorschrift fr den Not-Must-Carry-Bereich gegenwrtig sicherlich bei terrestrischen Kapazitten noch nicht zum Zuge kommen. Sollten hier zuknftig einmal mehr Kapazitten zur Verfgung stehen, als fr den Transport vorrangberechtigter Rundfunkangebote erforderlich sind - was jedenfalls im digitalen Bereich denkbar ist bedarf es keiner Gesetzesnderung. Im Gegenteil, es verschafft den Akteuren, potentiellen Inhalteanbietern wie Netzbetreibern, schon im Vorfeld die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit.

20 Abs. 1 regelt die Ausweisung derjenigen Kapazitten im Wege eines von der Landesanstalt als Rechtsverordnung zu erlassenden Nutzungsplans, die fr MustCarry-Angebote im Sinn von 21 Abs. 1 bis 5 bentigt werden (Rund-funkangebote nach Abs. 1 sowie die Ermglichung des Marktzugangs neuer Angebote - Abs. 4 -, fr nichtkommerzielle Rundfunkveranstaltung - Abs. 5 - sowie fr die Durchfhrung von Erprobungsprojekten - Abs. 3 -). Hinsichtlich der brigen Kapazitten im Sinne von 19 ist eine Ausweisung nicht erforderlich. Insoweit reicht die diesbezgliche Anzeigepflicht vorhandener bertragungskapazitten des Anlagenbetreibers nach 19 in Verbindung mit seiner Pflicht, die Nutzung nach 22 Abs. 3 Satz 1 anzuzeigen, um der Landesanstalt die erforderliche Sachverhaltsgrundlage fr die Wahrnehmung der ihr zustehenden Missbrauchsaufsicht nach 22 Abs. 3 Satz 2 zu verschaffen.

Nach Abs. 2 hat der Anlagenbetreiber die von der Landesanstalt fr Kommunikation ausgewiesenen bertragungskapazitten, die von der Landesanstalt im Nutzungsplan nicht konkret belegt, sondern veranstalterunabhngig ausgewiesen werden, bereitzustellen.

Abs. 3 bestimmt, dass die Zuweisung der fr ffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten ausgewiesenen Kapazitten unmittelbar durch die Landesanstalt im Nutzungsplan erfolgt. Auf Grund des begrenzten Auftrags der ffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter und der Kontinuitt dieser Angebote insbesondere in frequenztechnischer Hinsicht (bisherige bertragungskapazitten), bedeutet die Ausweisung und Zuweisung in einem (einzigen) Rechtsakt eine Vereinfachung des Verfahrens.

Wegen der sich bei privaten Inhalteanbietern nach 21 Abs. 1 und 3 bis 5 oftmals kurzfristig vollziehenden Vernderungen werden aus Flexibilittsgrnden die hierfr im Nutzungsplan ausgewiesenen bertragungskapazitten nach dem in Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen Ausschreibungsverfahren von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt zugewiesen. Die in Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen von der Ausschreibung betreffen die Flle der Frequenzarrondierung zugunsten vorhandener Veranstalter und die Zuweisung von freiwerdenden bertragungskapazitten im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen an bisherige Antragsteller.

Wegen der geringeren Meinungsrelevanz und der notwendigen Flexibilitt ist in Abs. 5 - entsprechend der bisherigen Rechtslage - die Zuweisung von bertragungskapazitten zur Durchfhrung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen sowie zur Ermglichung wirtschaftlich leistungsfhiger Rundfunkveranstaltung (Arrondierung) von der grundstzlichen Zustimmungsbedrftigkeit der Zuweisung von bertragungskapazitten durch den Medienrat ausgenommen.

Zu 21 - Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung:

Abs. 1 bestimmt, fr welche Angebote die zur Verfgung stehenden Kapazitten von der Landesanstalt in der Rechtsverordnung (Nutzungsplan) mit weicher Rangfolge auszuweisen sind und in welcher Reihenfolge die konkrete Zuweisungsentscheidung durch die Landesanstalt (durch Nutzungsplan bzw. Verwaltungsakt) erfolgen soll, wobei der Landesanstalt im Rahmen des Gesetzes ein Beurteilungsspielraum zukommt. Soweit innerhalb einer Rangstelle aufgrund von Kapazittsengpssen nicht alle Programme verbreitet werden knnen, gelten fr die Zuweisungsentscheidung der Landesanstalt innerhalb der Rangstelle ebenfalls die jeweils genannten Vorrangkriterien.

Nr. 1 entspricht dem gegenwrtigen rechtlichen Gehalt des bisherigen Grundversorgungsbegriffs. Dieser, wie auch die Wahrnehmung der Grundversorgung durch den ffentlich-rechtlichen Rundfunk, wird nicht ausdrcklich erwhnt, da nicht auszuschlieen ist, dass in Zukunft auch Programme privater Veranstalter unter diese Kategorie fallen werden. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt kommt gegenwrtig dem ARD-Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen, dem ZDF und dem Baden-Wrttemberg-Fernsehen des SWR sowie den fr Baden-Wrttemberg bestimmten Hrfunkprogrammen des SWR der Vorrang zu. Landesfremde dritte Fernsehprogramme und sonstige Hrfunkprogramme der ARD-Anstalten fallen nicht hierunter.

Nr. 2 sichert insbesondere die terrestrische Verbreitung des jeweiligen privaten lokalen, regionalen oder berregionalen Hrfunkprogramms ( 18 Abs. 2 Nr. 3).

Nr. 3 regelt den Vorrang fr ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot.

Nr. 4 stellt im Hinblick auf die in Nr. 1 und 3 vorgegebene Rangfolge die Dualitt zwischen ffentlich-rechtlichem und privatem Fernsehen her. Bei Nr. 4 sind die Daten des letzten Kalenderjahres vor der zu treffenden Kapazittszuweisungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Ermittlung soll aufgrund reprsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemeinen wissenschaftlichen Methoden durchgefhrt werden. Es bietet sich an, insoweit auf die KEKErmittlungen zurckzugreifen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem status quo Rechnung getragen wird und die Zuschauerinteressen insoweit auch - in vertretbarem Umfang - im Must-Carry-Bereich Bercksichtigung finden knnen. Fr Fernsehangebote mit geringeren Zuschaueranteilen besteht die Verbreitungsmglichkeit nach Nummer 6 und ber die Not-Must-Carry-Regelung in 22 Abs. 1. Handelt es sich nach Auffassung des Netzbetreibers um ein erfolgversprechendes Angebot, wird er die Einspeisung im Not-Must-Carry-Bereich sicherlich bereits im eigenen wirtschaftlichen Interesse vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschauermessungen seit jeher nur bei einer Verbreitung ber Kabelnetze vorgenommen werden, zu denen die erfolgversprechenden Fernsehangebote ber den aufgezeigten Weg leichter Zugang erhalten werden und Marktzugang darber hinaus auch nach Abs. 4 mglich ist. Hier sind auch bundesweite Programme nicht ausgeschlossen.

Nr. 5 sieht eine Rangstelle fr ffentlich-rechtliche Rundfunkangebote vor, zu deren gesetzlich bestimmtem Sendegebiet Baden-Wrttemberg gehrt. Hierzu zhlen gegenwrtig die gebhrenfinanzierten Rundfunkangebote ARTE, 3Sat, Kinderkanal und Phoenix. Im Hinblick auf seine Gebhrenfinanzierung kommt im Hrfunkbereich auch dem DeutschlandRadio der Vorrang vor der die Paritt herstellenden Regelung in Nr. 7 zu. Dies erscheint gerechtfertigt, weil die terrestrische Verbreitung der drei Privatveranstalterebenen (lokal, regional, berregional) vorrangig gesichert ist (Nr. 2) und in Kabelanlagen gegenwrtig ohnehin kein nennenswerter Kapazittsengpass besteht. Innerhalb der Rangstelle genieen die Programme Vorrang, die einen greren Beitrag zur Meinungsvielfalt versprechen.

In Nr. 6 und 7 werden im Hinblick auf diese weiteren in Nr. 5 vorgesehenen ffentlich-rechtlichen Rnge weitere Rangpltze fr private Fernseh- (Nr. 6) und Hrfunkangebote (Nr. 7) bereitgestellt, so dass quantitativ die Dualitt zwischen ffentlich-rechtlichen und privatem Rundfunk im Must-carry-Bereich hergestellt ist.

Abs. 2 ermglicht im Rahmen der Aus- und Zuweisung von bertragungskapazitten in Anlehnung an 21 Abs. 4 Satz 2 des bisherigen LMedienG eine Aufteilung der Sendezeiten durch die Landesanstalt im Interesse grerer Meinungsvielfalt, soweit eine wirtschaftlich leistungsfhige Rundfunkveranstaltung gewhrleistet ist.

Die in Abs. 3 vorgesehene Regelung ber die Zuweisung von bertragungskapazitten fr Pilotprojekte und Betriebsversuche erfolgt in Anlehnung an den bisherigen 8 a Abs. 3 LMedienG.

Abs. 4 sieht die Zuweisung von im Nutzungsplan ausgewiesenen Kapazitten zur Ermglichung des Marktzugangs fr neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter vor. Die Zuweisung erfolgt durch die Landesanstalt ganz oder teilweise an den oder diejenigen Antragsteller, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.

In Abs. 5 werden entsprechend der bisherigen Regelung des 27 Abs. 2 LMedienG einzelne Kapazitten solchen nichtkommerziellen Veranstaltern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Krfte zu Rundfunk zu gewhrleisten. Auf die bisherige Sollvorschrift des 27 Abs. 2 Satz 4 zur Anhrung der auslndischen Einwohner im Verbreitungsgebiet vor Erteilung einer Zulassung wurde in diesem Zusammenhang verzichtet.

Die Vorschrift des Abs. 6 Satz 1 zur Geltungsdauer der Zuweisung von bertragungskapazitten soll ein Mindestma an Planungs- und Investitionssicherheit gewhrleisten. Eine zeitliche Vorgabe ist auch deshalb geboten, weil zuknftig die Zuweisung einer Kapazitt aus Grnden der Praktikabilitt und Verfahrensvereinfachung von der Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung entkoppelt ist. Im brigen erfordern die Zuweisungstatbestnde die in Satz 2 vorgesehene Mglichkeit der Landesanstalt, nach Ermessen zu entscheiden.

Zu 22 - Belegung durch Betreiber:

Abs. 1 rumt dem Betreiber der Anlage fr den Not-Must-Carry-Bereich ein eigenes Recht zur Nutzung weiterer bertragungskapazitten zur bertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten durch den Abschluss privatrechtlicher Vertrge ein. Hinsichtlich der von ihm dabei zu beachtenden Kriterien, die - wie Satz 4, 2. Halbsatz verdeutlicht - auch im Hinblick auf die Mediendienste zu beachten sind, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Die Kriterien, die der Anlagenbetreiber zu bercksichtigen hat, entsprechen 52 Abs. 3 des 4. Rundfunkstaatsvertrag-Entwurfs. Mediendienste sind nach dem Mediendienste-Staatsvertrag zwar zulassungsfrei, doch sind fr sie nach dem Gesetz Kapazitten angemessen zur Verfgung zu stellen. Im Hinblick auf dennoch nicht auszuschlieende Kapazittsengpsse bestimmt der 2. Halbsatz in Satz 4, dass der Anlagenbetreiber die fr die Auswahl fr Rundfunkangebote geltenden Kriterien entsprechend anzuwenden hat. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass auch lokale oder regionale Mediendiensteangebote gegenber (finanzstarken) bundesweiten Mediendiensteanbietern Bercksichtigung finden knnen. Unter Wahrung der wirtschaftlichen Flexibilitt des Betreibers wurde in Satz 2 im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Refinanzierung der Veranstalter und Anbieter eine ausreichend lange Laufzeit der Vertrge vorgesehen. Der Inhalteanbieter kann allerdings im Vertrag mit dem Betreiber von der gesetzlichen Regellaufzeit abweichen.

Sofern der Not-Must-Carry-Bereich nach Feststellung der Landesanstalt auf Antrag des Betreibers den in Abs. 1 genannten Anforderungen fr Rundfunkprogramme und Mediendienste Rechnung trgt, ist der Betreiber nach Abs. 2 berechtigt, die weiteren bertragungskapazitten nach eigener Entscheidung anderweitig zu nutzen.

Neben der Anzeigepflicht in Abs. 3 Satz 1 rumt der dortige Satz 2 der Landesanstalt fr den Fall, dass die vom Anlagenbetreiber im Rahmen des Not-Must-CarryBereichs getroffene Kapazittsnutzung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die Mglichkeit der Durchsetzung einer anderen Kapazittsnutzung ein. Dabei hat die Landesanstalt zunchst dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Verweisung bezieht sich auf smtliche in Abs. 1 genannten gesetzlichen Anforderungen.


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4. Abschnitt: Meinungsvielfalt

Zu 23 - Grundstze der Meinungsvielfalt:

In 23 werden die bisherigen Vorschriften des 15 LMedienG bernommen.

Zu 24 - Sicherung der Meinungsvielfalt:

Die 24 bis 28 tragen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 3. Novelle des Rundfunkstaatsvertrags und den darin genderten Konzentrationsbestimmungen fr bundesweites Fernsehen durch die Einfhrung eines"Marktanteilsmodells" Rechnung. Mit der rundfunkstaatsvertraglichen Einfhrung des Marktanteilsmodells wurde der Kritik an der bisherigen "Beteiligungsbegrenzung" Rechnung getragen. Dem bisherigen Verbot mehrfacher Programmtrgerschaft wurde vorgeworfen, durch den Zwang zur Bildung von Anbietergemeinschaften eine eigenverantwortliche und publizistisch unverwechselbare Leistung und klare Programmprofile zu erschweren und wirtschaftliches Wachstum auf dem Rundfunkmarkt zu behindern. Das Verbot mehrfacher Programmtrgerschaft hat sich wegen der Schwierigkeiten bei der Erfassung von Beteiligungen und unterschiedliche Beurteilungen der zustndigen Landesmedienanstalten zunehmend als unpraktikabel erwiesen. Mit der Aufhebung des Verbots mehrfacher Programmtrgerschaft und der Einfhrung des Marktanteilsmodells ist eine Regelung getroffen worden, die grundstzlich geeignet erscheint, die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht zu verhindern. Die Kritik am Verbot mehrfacher Programmtrgerschaft trifft grundstzlich auch die bisher geltenden Konzentrationsvorschriften in Baden-Wrttemberg, so dass diese in Anlehnung an die Konzentrationsvorschriften des Rundfunkstaatsvertrag liberalisiert werden. Bereits die rundfunkstaatsvertragliche Vielfaltssicherung bei bundesweitem Fernsehen wirkt auch auf die Lnder. Bundesweit operierende Fernsehunternehmen knnen sich an zahlreichen landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkunternehmen grundstzlich unbeschrnkt beteiligen, ohne dass eine entsprechende Option den Veranstaltern im Lande offensteht. Bei der Aufhebung des Verbots mehrfacher Programmtrgerschaft ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung hat, die Meinungsvielfalt zu erhalten, zu sichern und das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht wirkungsvoll zu verhindern. Tendenzen zur Konzentration muss rechtzeitig und wirksam entgegengetreten werden. Die Sicherung des Pluralismus darf der Gesetzgeber nicht dem Wettbewerbsrecht berlassen, vielmehr mssen zustzliche medienspezifische Regelungen geschaffen werden.

Abs. 1 erlaubt im Gegensatz zum bisherigen 22 Abs. 1 LMedienG knftig in wrtlicher bereinstimmung mit 26 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag die Veranstaltung einer unbegrenzten Anzahl von Programmen, soweit hierdurch nicht vorherrschende Meinungsmacht entsteht. Die Aufhebung des "ein Veranstalter - ein Programm"Grundsatzes im Rundfunkstaatsvertrag lsst es sinnvoll erscheinen, fr den privaten Rundfunk in Baden-Wrttemberg ebenso zu verfahren. Auch haben die Kooperationsbestrebungen im Hrfunk vor dem Hintergrund der teilweise wirtschaftlich unbefriedigenden Situation einzelner Lokalhrfunkveranstalter gezeigt, dass flexible Kooperations- und Beteiligungsformen notwendig sind, um dem Lokalfunk in der Breite ein langfristiges berleben zu sichern.

Die vollstndige bernahme des im Rundfunkstaatsvertrag zugrunde gelegten Zuschauermarktanteilmodells zur Ermittlung vorherrschender Meinungsmacht auf Landesebene erscheint insbesondere angesichts der Besonderheiten der hiesigen Hrfunklandschaft nicht praktikabel. Die Schwierigkeiten beginnen bereits mit der Bestimmung der relevanten Mrkte und der sich daran anschlieenden Bestimmung des Zuhrermarktanteils, der fr die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht mageblich ist. Landesbezogenes Datenmaterial ist nicht verfgbar. Zudem ist es auerordentlich schwierig, den Marktanteil im Lokalbereich zu bestimmen. Reichweitenuntersuchungen, die auch das Ballungsraumfernsehen erfassen, haben nach Angaben derlandesanstalt bisher keine signifikanten Ergebnisse erbracht, so dass eigens aufwendige Untersuchungen mit einem greren Panel erforderlich wren.

Die landesspezifischen Regelungen tragen der Zielsetzung Rechnung, trotz der Mglichkeit mehrfacher Beteiligungen die Veranstaltervielfalt zu erhalten und im Falle vorherrschender Meinungsmacht Kompensationsmglichkeiten in einem konsensualen Verfahren vorzusehen. Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 2 wird daher fr baden-wrttembergische Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht dann gesetzlich vermutet, wenn

a) im Verbreitungsgebiet des Unternehmens (Veranstalters) neben den ihm zurechenbaren Rundfunkprogrammen, fr die nur in Baden-Wrttemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere Rundfunkprogramme vergleichbarer Programmart und Programmkategorie in vergleichbarem Umfang fr die Bevlkerung empfangbar sind,

b) zwar eine solche ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, das Unternehmen jedoch innerhalb seines Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt (z.B. Presseerzeugnisse) eine marktbeherrschende Stellung hat, oder

c) eine Gesamtbeurteilung der Aktivitten des Unternehmens im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Mrkten innerhalb des Verbreitungsgebiets ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht begrndet.
Da auch im bundesweiten Medienkonzentrationsrecht (Rundfunkstaatsvertrag) die Programme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Berechnung des Zuschaueranteils miteinbezogen werden, besteht kein Grund, landesrechtlich eine strengere Konzentrationsregel zugrundezulegen und unter Auerachtlassung des ffentlichrechtlichen Rundfunks Vielfaltssicherung alleine auf die private Veranstalterseite zu beziehen. Das Erfordernis der Vergleichbarkeit bezieht sich programminhaltlich auf die Art des Rundfunkprogramms (Hrfunk oder Fernsehen) sowie auf die Kategoriekriterien Vollprogramm, Spartenprogramm oder Programmbouquet. Hinsichtlich der Voraussetzung vergleichbarer Empfangbarkeit ist es als ausreichend anzusehen, dass das Programm entweder ber Antenne oder ber Kabel empfangen werden kann.

Hat ein Unternehmen, dem Rundfunk zuzurechnen ist, eine marktbeherrschende Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt (z.B. Presseerzeugnisse), so wird ebenso vorherrschende Meinungsmacht vermutet wie im Fall der als Generalklausei formulierten Gesamtbeurteilung der Aktivitten in Rundfunk und medienrelevanten verwandten Mrkten.

Entsprechend der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung in 26 Abs. 4 sieht Abs. 3 im Falle vorherrschender Meinungsmacht vor, dass die Landesanstalt dem Unternehmen vorschlgt, im Fall des Abs. 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienreievanten verwandten Mrkten zu vermindern bzw. ihm zurechenbare Beteiligungen aufzugeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist oder vielfaltsichernde Manahmen im Sinne der 26 bis 28 zu ergreifen. Fr die Umsetzung der Manahme sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass das Unternehmen binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen hat und binnen weiterer drei Monate die Manahmen umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen hat. Die Regelung in 27 Abs. 4 bleibt nach Satz 3 unberhrt.

Da nach der medienkonzentrationsrechtlichen Landesregelung die Bedenklichkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Anzahl gleichartiger Rundfunkprogramme bzw. den Aktivitten auf medienrelevanten verwandten Mrkten steht, bestimmt Abs. 4 im Hinblick auf 18 Abs. 1, dass einem Unternehmen Kapazitten nur zugewiesen werden drfen, wenn die Meinungsvielfalt durch Manahmen nach Abs. 3 Satz 1 gewhrleistet ist. Die Beteiligung an einem anderen Veranstalter darf nur dann als unbedenklich besttigt werden, wenn dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt wird. Die Kapazittszuweisung sowie deren Rcknahme und Widerrruf bedrfen der Zustimmung des Medienrates.

Zu 25 - Zurechnung von Programmen:

Die Zurechnung von Programmen nach dieser Vorschrift erfolgt in bereinstimmung mit 28 Rundfunkstaatsvertrag.

Zu 26 - Vielfaltsichernde Manahmen:

23 bernimmt wortgleich die Vorschrift des 30 Rundfunkstaatsvertrag.

Zu 27 - Sendezeit fr unabhngige Dritte:

Die Vorschrift zur Sendezeit fr unabhngige Dritte entspricht 31 Rundfunkstaatsvertrag. Lediglich 31 Abs. 6 Satz 3 RStV wurde im Hinblick auf 30 Abs. 1 Nr. 4 RStV nicht bernommen, da dort allgemein die Leistung von Entschdigungen ausgeschlossen ist.

Zu 28 - Programmbeirat:

Abs. 1 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des 24 Abs. 3 Satz 2. Neu aufgenommen ist Satz 2, wonach der wirksame Einfluss eines Programmbeirats auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewhrleisten ist.

Abs. 2 entspricht der bisher geltenden Regelung des 24 Abs. 2 Satz 2 und 3, ergnzt um die zustzliche Vertretung der Frauenverbnde im Programmbeirat.

Abs. 3 Satz 1 stimmt mit dem bisherigen 24 Abs. 3 Satz 1 berein. Im Interesse einer effektiven Ttigkeit wurde dem Programmbeirat im neuen Satz 2 die Befugnis eingerumt, jederzeit vom Medienrat der Landesanstalt Ausknfte und Stellungnahmen einzuholen.


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5. Abschnitt: Landesanstalt fr Kommunikation

Die 29 bis 48 beruhen im wesentlichen auf den bisherigen 63 bis 79. Teilweise werden Vorschriften nur neu nummeriert. Dabei handelt es sich um die 37 (68 a.F.), 40 (71a.F.), 43 (74 a.F.) und 48 (78 a.F.), die im folgenden deshalb nicht gesondert begrndet wurden. Dagegen wurden die 30 bis 33 und 47 neu gefasst, bzw. neu eingefgt. Die brigen Paragraphen wurden in einzelnen Punkten gendert oder ergnzt. Die Verweisungen auf andere Paragraphen im Landesmediengesetz wurden entsprechend angepasst.

Zu 29 - Rechtsform und Organe:

Abs. 1 stellt die Staatsferne der Landesanstalt nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung klar. Die bisher geregelte Aufgabenzuweisung in 63 Abs. 1 Satz 1 und 79 Abs. 1 und Abs. 2 wird nun in 30 - Aufgaben - zusammengefasst. Im brigen wurde der Gesetzestext redaktionell berarbeitet.

Abs. 2 wurde hinsichtlich der weiteren Organe der Landesanstalt aufgrund von 35 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag um die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten klarstellend ergnzt.

Zu 30 - Aufgaben

Die bisher an verschiedenen Stellen des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages normierten Aufgabenzuweisungen an die Landesanstalt werden systematisch zusammengefasst.

Abs. 1 Satz 1 entspricht dem vormaligen 79 Abs. 1. Satz 2 stellt klar, dass die Landesanstalt die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist und damit auch die nach dem Rundfunkstaatsvertrag bertragenen Aufgaben wahrnimmt. Insoweit wird die entsprechende Aufgabenbertragung in Art. 1 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum europischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 berflssig und kann gem 55 Abs. 1 Satz 2 auer Kraft treten. Gleichzeitig wird die Landesanstalt unmittelbar aus dem Rundfunkstaatsvertrag zum Erlass von gemeinsamen Vorschriften zusammen mit den anderen Landesmedienanstalten ermchtigt.

Abs. 2 formuliert die bisher in 37 geregelte Rechtsaufsicht der Landesanstalt ber die Veranstalter, die nach diesem Gesetz zugelassen sind.

Die Rechtsaufsicht wird auf die Anbieter i.S.v. 2 Nr. 9 und die Betreiber von Anlagen i.S.v. 2 Nr. 8 ausgedehnt, soweit diese den rechtlichen Bindungen des Landesmediengesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages oder den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Landesanstalt unterliegen. Diese Ausweitung ist eine Konsequenz aus der vernderten technischen und wirtschaftlichen Situation im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der bertragungswege. In diesem Zusammenhang wird es mglich, dass der Anbieter oder der Betreiber von Anlagen zum Beispiel durch die Zusammenstellung von Programmbouquets oder durch die direkte Vermarktung von Programmen Einfluss auf die Auswahl und Verbreitung von Programmen nehmen. Dadurch wird auch materiell auf die Meinungsbildung Einfluss genommen, was die Bindung der Anbieter und der Betreiber von Anlagen an die Vorschriften des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages zur Folge hat.

Die bisher in 37 enthaltene Formulierung "... oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften ..." wurde gestrichen, da sie zu unbestimmt ist und kein Bezug zum Rundfunk- und Medienrecht erkennbar ist. Die Landesanstalt wird im Rahmen des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages ttig.

Der bisherige 79 Abs. 2 wurde gestrichen, da sich der Erlass von gemeinsamen Richtlinien zusammen mit den Landesmedienanstalten der anderen Bundeslnder (z.B. nach 33, 46 Rundfunkstaatsvertrag) bereits als Aufgabe aus 30 Abs. 1 Satz 2 ergibt, wonach die Landesanstalt die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.

Das in Abs. 3 enthaltene Beschwerderecht wurde neu aufgenommen. Wie im Falle des ffentlich-rechtlichen Rundfunks ( 11 SWR-StV) soll neben dem Gegendarstellungrecht die Mglichkeit der Beschwerde bestehen. Wer einen Versto gegen die Programmanforderungen oder eine Rechtsverletzung darlegt, kann seine Beschwerde an die Landesanstalt richten. Die Landesanstalt hat sodann mitzuteilen, ob und ggf. wie sie ttig geworden ist.

Zu 31 - Auskunfts- und Vorlagerechte

Satz 1 entspricht im wesentlichen dem bisherigen 38 Abs. 1 Satz 1. Eingefgt wurden die Worte "unverzglich" und "unentgeltlich", um eine schnelle Aufgabenerfllung durch die Landesanstalt sicherzustellen. Dabei soll die Landesanstalt auch die Mglichkeit haben, fr die in 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 geregelten Sachverhalte Ausknfte und Unterlagen zu verlangen.

Satz 2 korrespondiert mit 8 Abs. 1 und legt fr diesen Sonderfall der fristgebundenen Vorlageverpflichtung der Veranstalter das Vorlagerecht der Landesanstalt innerhalb der Frist fest. Diese neue Regelung trgt der Entscheidung des BVerfG vom 26. Februar 1997 (1 BvR 2172/96) Rechnung und gewhrleistet eine wirksame Ausge staltung der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse durch eine den Veranstalter nicht erheblich belastende Regelung. Ein in Betracht kommender Quellen- und Informantenschutz ist durch eine bereits ffentlich erfolgte Ausstrahlung aufgehoben. Die Schutzzwecke, die dem presse- und rundfunkrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegen, kommen bei einer solchen Vorlagepflicht zum Zwecke der berprfung nicht zum Tragen.

Satz 3 entspricht dem bisherigen 38 Abs. 1 Satz 2.

Zu 32 - Manahmen der Landesanstalt

In Abs. 1 wird in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel in 3 PolG und die Generalklausel nach 82 Abs. 1 Satz 2 WasserG eine neue Befugnisnorm fr die Landesanstalt zur Erfllung ihrer Aufgaben eingefgt. Sie trgt den praktischen Erfahrungen in der Anwendung des bisherigen Landesmediengesetzes Rechnung. Danach gengt das bisherige Manahmeninstrumentarium (Beanstandung, Aufforderung zum Unterlassen weiterer Verste und der Hinweis auf die Mglichkeit des Lizenzwiderrufs) nicht. Es erweist sich beispielsweise bei einem Versto zugelassener Veranstalter gegen Programmbindungen als zu unflexibel. Zwischen der schwachen Sanktion in Form einer Beanstandung und einem Lizenzwiderruf mit der Gefahr der Unverhltnismigkeit liegt derzeit eine zu groe Diskrepanz. Daher soll die Landesanstalt die Mglichkeit haben, im Rahmen des pflichtgemen Ermessens flexibel mit abgestuften Manahmen auf Rechtsverste zu reagieren. Insoweit liegt eine Situation vor, die der im Polizeigesetz oder im Wassergesetz geregelten entspricht. Manahmen knnen zuknftig auch gegenber Anbietern und Betreibern von Anlagen getroffen werden, soweit diese den Verpflichtungen des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags unterliegen.

Abs. 2 wurde trotz der Generalklausel nach Abs. 1 als besonderer Fall einer Manahme der Landesanstalt eingefgt, weil es sich bei der zeitweisen oder endgltigen Untersagung um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt. Insoweit werden zur Warnung des Betroffenen sowie zur Sicherung der Verhltnismigkeit der Manahme besondere Voraussetzungen fr den Eingriff und die Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte vor dem Ausspruch der Untersagung normiert. Dabei fordert die Landesanstalt im Rahmen der schriftlichen Androhung der Untersagung gem den allgemeinen Verwaltungsgrundstzen vor Ausspruch der Untersagung den Veranstalter, den Anbieter oder den Betreiber der Anlage unter Hinweis auf die mglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den gesetzlichen Vorschriften zu gengen.

Um eine effiziente Aufsicht auch im Vorfeld von drohenden Versten zu gewhrleisten, kann die Verbreitung eines Programms ausnahmsweise vor der Ausstrahlung untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verste gegen 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen ber unzulssige Sendungen oder ber den Jugendschutz zu erwarten sind. Insoweit soll auch im ffentlichen Landesmedienrecht ein prventiver Schutz der Allgemeinheit analog dem subjektiven Schutz des Zivilrechts ermglicht werden. Um eine Verbreitung sicher zu verhindern, kann die Untersagung gegenber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage ausgesprochen werden.

Zu 33 - Verwaltungsakte, Bekanntmachung

Die bisherigen Bestimmungen zum Zustandekommen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt ( 8a Abs. 6 und Abs. 8 Satz 3, 23 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4, 29, 30, 31 Abs. 1 Satz 2) werden in 33 Abs. 1 zusammengefasst. Es gelten im wesentlichen die allgemeinen Bestimmungen des Teils 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, von denen in mglichst geringem Umfang Ausnahmen aufgrund der besonderen rundfunkrechtlichen Erfordernisse zugelassen werden. Dabei wird - im Gegensatz zu einem Teil der bisherigen zwingenden Vorschriften - der Widerruf und die Rcknahme des Verwaltungsaktes in das pflichtgeme Ermessen der Landesanstalt gestellt, um - korrespondierend zur Manahmengeneralklausel - der Landesanstalt eine grere Flexibilitt hinsichtlich der Umstnde des Einzelfalls zu sichern. Die Vorschrift dient auch der bersichtlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung.

Nr. 1 soll der Landesanstalt die Durchsetzung ihrer Manahmen ermglichen, da der Regelungsbereich des Landesmediengesetzes aufgrund der groen Massenwirksamkeit eine schnelle und sichere Reaktion der Landesanstalt erfordert.

Nr. 2 betrifft den Sonderfall, dass der Veranstalter oder Programmbouquetanbieter die ihm zugewiesene Kapazitt nicht nutzt. Aufgrund des Grundsatzes der Meinungsvielfalt und des Wirtschaftlichkeitsgebots muss die knappe Ressource "Kapazitt" mglichst effizient verwendet werden.

Nr. 3 normiert als zustzlichen Verfahrensschritt bei der Aufhebung begnstigender Verwaltungsakte aufgrund einer nachtrglichen nderung der Sach- und Rechtslage die schriftliche Androhung, um dem Betroffenen die Mglichkeit zu geben, die fr eine Aufhebung sprechenden Grnde zu beseitigen oder sich darauf einzustellen und gegebenenfalls die Voraussetzungen fr einen genehmigungsfhigen Zustand zu schaffen.

Nr. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage nach 29 Satz 2 und 30 Abs. 5. Erfasst wird auch eine eventuelle Entschdigung fr Vermgensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters nach 27 Abs. 6 LMedienG und 31 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag.

Abs. 2 stellt fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Driften gegen eine Kapazittszuweisung an private Veranstalter und Anbieter keine aufschiebende Wirkung erzielen.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen 79 Abs. 3.

Abs. 4 wurde neu eingefgt und trgt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis der Landesanstalt verstrkt auch Zustellungen im Bereich der Europischen Union und im Ausland vorgenommen werden mssen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem erweiterten Sitzprinzip nach 13 Abs. 2 Satz Nr. 5.

Zu 34 - Vorstand

34 basiert auf dem bisherigen 64.

In Abs. 1 wurde der bisherige Satz 2 gestrichen, weil er systematisch zum neuen Abs. 4 gehrt und dort die Nr. 1 bildet.

Abs. 2 wurde dahingehend gendert, dass der Vorsitzende nicht mehr die Befhigung zum Richteramt, sondern die Befhigung fr eine Laufbahn des hheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen muss. Dadurch soll ermglicht werden, dass zuknftig auch Fachleute aus dem Medienbereich mit der Qualifikation fr die Laufbahn des hheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eine Zugangschance zum Amt des Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt haben, die nicht Volljuristen sind. Das Vorhandensein von juristischem Sachverstand bei der Landesanstalt wird durch 39 Abs. 1 Satz 3 gesichert, wonach der Vorsitzende fr Aufgaben nach 39 Abs. Satz 1 und 2 seine Vertretung durch einen Beamten der Landesanstalt mit der Befhigung zum Richteramt sicherstellt.

Abs. 3 entspricht dem frheren Abs. 4 Satz 1.

Abs. 4 Nr. 3 wurde um die Anbieter i.S.v. 2 Nr. 9 und Betreiber von Anlagen ergnzt, da im Rahmen der Digitalisierung die Anbieter oder Betreiber von Anlagen, wie in der Begrndung zu 30 bereits dargestellt, ebenfalls Einfluss auf die Zusammenstellung verschiedener Rundfunkprogramme in Bouquets und damit auf die Meinungsbildung haben knnen. Da die Landesanstalt jetzt auch in diesem Bereich Aufgaben der Rechtsaufsicht wahrnimmt, bestehen lnkompatibilitten zwischen den Anbietern und den Betreibern von Anlagen sowie dem kontrollierenden Vorstand der Landesanstalt. Insbesondere hinsichtlich der Anbieter von Mediendiensten knnen Interessenkonflikte bestehen, da nach 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag die Landesanstalt ber die Einordnung eines Dienstes als Mediendienst oder Rundfunk entscheidet und nach 22 Abs. 2 und 3 Aufsichtsfunktionen im Hinblick auf Kapazitten fr Mediendienste wahrnimmt. Weiterhin sollen jetzt unwesentliche Anteile an einem Unternehmen in diesem Bereich nicht mehr zu einem Ausschluss aus dem Vorstand oder dem Medienrat ber die Verweisung in 44 Abs. 2 fhren.

Durch die Einfhrung einer Wesentlichkeitsgrenze soll den Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit Brseneinfhrungen von Unternehmen in diesem Bereich wie z.B. Pro7 oder Deutsche Telekom Rechnung getragen werden. Fr die Mitglieder des Vorstands und des Medienrats soll vor allem der Kauf von Aktien brsennotierter Aktiengesellschaften, deren Geschftsttigkeit - auch - die Bereiche der Nummern 3 und 4 erfassen, zur persnlichen Vermgensverwaltung mglich sein. Auch ist es bei der heutigen Beteiligungsstruktur von groen Konzernen fr das Mitglied nur schwer zu beurteilen, ob dieser Konzern an einer entsprechenden Unternehmung beteiligt ist. Bei der Definition der Wesentlichkeitsgrenze hat der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung einer bestimmten Grenze verzichtet. Die Bestimmung, wann eine Beteiligung wesentlich ist, kann nicht pauschal fr jedes Unternehmen getroffen werden. Vielmehr ist sie abhngig von der Art der Beteiligung und der Art des Unternehmens. So kann z.B. bei einem lokalen Veranstalter ein ideeller Anteil bereits wesentlich sein, da sich der Anteilsinhaber dadurch dem Veranstalter und dem lokalen Bereich verpflichtet fhlen knnte. Dagegen mssen bei groen brsennotierten Gesellschaften wie z.B. der Deutschen Telekom AG andere Mastbe im Hinblick auf die private Vermgensanlage angelegt werden.

Diese berlegungen zu Nr. 3 sind entsprechend auch in die neue Nr. 4 eingeflossen. Die bisherigen Begriffe "Veranstaltern von Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff, Kabeltext- oder Videotextdiensten" werden durch "Anbieter" i.S.v. 2 Nr. 9 vor dem Hintergrund des Mediendienstestaatsvertrags ersetzt.

In Abs. 4 Nr. 6 werden Beschftigte des ffentlichen Dienstes von der Wahl in den Vorstand ausgeschlossen. Die bisher bestehende Vorschrift, wonach eine entsprechende Wahl nicht erfolgen soll, wird zu einer unbedingte Ausschlussvorschrift erweitert. Bei diesem Personenkreis ist es nicht auszuschlieen, dass es zu Loyalittskonflikten zwischen der Ttigkeit fr den Dienstherrn und fr die Landesanstalt kommen kann. Aufgrund der Staatsferne der Landesanstalt ist dies zu vermeiden. Insoweit werden die Bedenken des schsischen Verfassungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 10. Juli 1997 aufgenommen. Jedoch knnen derartige Loyalittskonflikte lediglich in einem aktiven Dienstverhltnis entstehen. Bei ruhenden Dienstverhltnissen gelten dagegen die gleichen berlegungen wie hinsichtlich der auch bisher nicht ausgeschlossenen Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule ttig sind, weil diese Personenkreise nicht der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterliegen, sondern in ihrer Ttigkeit unabhngig sind. Dagegen wird die Ausnahme bezglich Richtern, die bisher infolge der rechtlich abgesicherten Unabhngigkeit von Richtern Bestandteil des Gesetzes war, aufgehoben. 4 Abs. 1 DRiG schliet eine gleichzeitige Wahrnehmung von richterlicher und vollziehender Gewalt, zu der auch die Landesanstalt gehrt, aus.

Abs. 5 fhrt die bisherige Regelung des 64 Abs. 3 Satz 2 bis 5 zum Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands bei Vorliegen von Ausschlugrnden nach Abs. 4 fort.

Der bisherige 64 Abs. 5 wird zu Abs. 6 und der bisherige Abs. 6 zu Abs. 7.

Zu 35 - Aufgaben des Vorstands

In 35 Abs. 2 wurde die Einschrnkung des Beschwerderechts gestrichen, da eine Einschrnkung aufgrund des fehlenden subjektiven Anspruchs des Beschwerdefhrers hinsichtlich einzelner Manahmen nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zu 30 Abs. 3 ermglicht Abs. 2 die unmittelbare Beschwerde an den Vorstand der Landesanstalt.

Zu 36 - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

Nach 36 Abs. 1 Satz 3 drfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nur einmal wiedergewhlt werden. Dies kann zur Folge haben, dass aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern nachgewhlte Mitglieder im Extremfall insgesamt nur fr etwas mehr als sechs Jahre im Vorstand sein knnen. Daher knnte der Fall eintreten, dass einzelne Vorstandssitze, die nach Ablauf eines wesentlichen Teils der Wahlperiode berraschend frei werden, z.B. durch Tod des Mitglieds, fr die restliche Wahlperiode nicht mehr besetzt werden knnen, da potentielle Kandidaten dann nicht mehr die Mglichkeit haben, fr zwei volle Wahlperioden oder jedenfalls fr einen deutlich lngeren Zeitraum als eine Wahlperiode gewhlt zu werden. Weiterhin entstnde dadurch eine Ungleichbehandlung dieser Mitglieder gegenber anderen Vorstandsmitgliedern. Daher wurde Satz 4 angefgt, wonach die Wahl mit einer Amtszeit, die krzer als die Hlfte der Wahlperiode ist, bei der Frage der Wiederwahlfhigkeit nicht mitzhlt.

Zu 38 - Arbeitsweise des Vorstands

In Abs. 2 wurde der bisherige Satz 2 gestrichen, da aufgrund des jetzt neu in 34 Abs. 4 Nr. 6 festgeschriebenen vollstndigen Ausschlusses von ffentlichen Bediensteten im aktiven Dienstverhltnis eine entsprechende Sonderregelung bezglich der Beratung und Beschlussfassung zur Wahrung der Unabhngigkeit der Landesanstalt nicht mehr erforderlich ist.

Neu eingefgt wurde durch Abs. 3 eine Verfahrensregelung fr dringende Angelegenheiten, in bestimmten Fllen verbunden mit einem Eilentscheidungsrecht des Vorstands oder des Vorsitzenden des Vorstands. Die Regelung beruht auf praktischen Erfahrungen der Landesanstalt in letzter Zeit. Dabei mussten infolge der Betriebseinstellung von Veranstaltern kurzfristig Kabeikanle neu belegt werden, um wirtschaftlichen Schaden insbesondere bei den Kabelnetzbetreibern zu verhindern. Sie korresponiert mit 39 Abs. 3 und lehnt sich stark an die Regelungen in den 34 Abs. 2, 43 Abs. 4 Gemeindeordnung und den 111 Abs. 1 Satz 2, 117 Universittsgesetz an. Im Grundsatz sollen auch in dringenden Angelegenheiten der Vorstand und der Medienrat im Rahmen ihrer Zustndigkeiten entscheiden knnen. Daher wird bei dringenden Angelegenheiten die Herbeifhrung einer Entscheidung ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften ermglicht. So kann der Vorstand z.B. auch im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz eine Entscheidung treffen. Bezglich des Medienrates gelten die besonderen Vorschriften zur Beschlussfhigkeit nach 45 Abs. 2 Satz 3 bereits bei der ersten Sitzung zu der dringlichen Angelegenheit. Ferner kann der Vorsitzende des Medienrates sofort das schriftliche Verfahren nach 45 Abs. 2 Satz 4 einleiten. Sollte jedoch ein rechtzeitiger Beschluss des Medienrates nicht mehr einholbar sein, entscheidet der Vorstand an seiner Stelle allein. In jedem Fall wird der Vorstand den Medienrat bei seiner nchsten Sitzung ber seine Entscheidung und die nheren Umstnde unterrichten. Ist die Angelegenheit so eilbedrtig, dass auch keine Entscheidung des Vorstands mehr herbeigefhrt werden kann, so entscheidet der Vorsitzende des Vorstands nach 39 Abs. 3 alleine anstelle von Vorstand und Medienrat. Leitlinie ist dabei die Vermeidung eines wesentlichen Schadens oder die Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen. Die Grnde der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzglich mitzuteilen.

Zu 39 - Vorsitzender des Vorstands

Abs. 1 wurde im Hinblick auf die Flexibilisierung der Entscheidungsablufe der Landesanstalt sowie aufgrund des Wegfalls der Sollvorschrift in 64 Abs. 2 a.F. bzgl. einer Befhigung des Vorsitzenden des Vorstands zum Richteramt redaktionell berarbeitet. Der Vorsitzende des Vorstands muss nicht mehr frmlich einen Vertreter bestellen, sondern stellt seine Vertretung sicher.

In Abs. 3 wurde ein ausnahmsweises Eilentscheidungsrecht des Vorsitzenden neu eingefgt. Auf die Begrndung zu 38 wird verwiesen.

Zu 41 - Medienrat

In Abs. 3 wurde ein neuer Satz 2 aufgenommen, wonach bei der Entsendung der Mitglieder Frauen angemessen zu bercksichtigen sind. Entsprechende Regelungen enthalten u.a. auch der Staatsvertrag ber den Sdwestrundfunk ( 14 Abs. 6) und das Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz ( 64 Abs. 4).

Neu gefasst wurde Abs. 3 Satz 4, wonach bei einem fehlenden Einvernehmen zwischen den Organisationen diese jeweils einen Kandidaten vorschlagen. Nach Satz 5 whlt der fr Rundfunkfragen zustndige Ausschuss des Landtags aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus.

Insoweit wurde die Regelung in 14 Abs. 4 des Staatsvertrages ber den Sdwestrundfunk auch auf das Landesmediengesetz bertragen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in 64 Abs. 3 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz. Wie sich bei der Besetzung des Rundfunkrates des SWR gezeigt hat, wird durch eine derartige Regelung das entsprechende Gremium nicht mit "Besetzungsstreitigkeiten" belastet. Vielmehr tritt der demokratisch legitimierte Landtag als Vermittler zwischen den - uneinigen - Organisationen auf.

In Abs. 5 wurde in Satz 1 ein zweiter Halbsatz angefgt, wonach das Verfahren bei der Bestellung der Nachfolger fr ausgeschiedene Vertreter dem der Erstwahl nach Abs. 3 entspricht.

Zu 42 - Aufgaben des Medienrates

Die Notwendigkeit der Zustimmung des Medienrates wurde an die novellierten materiellen Regelungen des Landesmediengesetzes angepasst.

Nr. 1 sieht die Beteiligung des Medienrates bei der Zuweisung von bertragungskapazitten an private Veranstalter nach 20 Abs. 5, 24 Abs. 4 Satz 1 und 27 Abs. 6 sowie deren Rcknahme und Widerruf vor. Im Rahmen des "Fhrerscheinmodells" liegt in der Zuweisung der Kapazitt die tatschliche Mglichkeit des Veranstalters, Sendungen zu verbreiten. Insoweit soll hier der Medienrat an der Auswahl der entsprechenden Veranstalter fr bestimmte Kapazitten wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt beteiligt werden. Ausgenommen vom Zustimmungserfordernis ist - wie bisher auch - die Zuweisung von bertragungskapazitten nach 20 Abs. 4 Satz 2 zur Ermglichung einer wirtschaftlich leistungsfhigen Rundfunkveranstaltung oder eines Pilotprojekts/Betriebsversuchs, weil aufgrund der bereits erfolgten Prfung des Veranstalters bei der frheren Zuweisung von bertragungskapazitten einerseits und des nur fr eine bestimmte Zeit durchgefhrten Versuchs andererseits jeweils eine die Zustimmung des Medienrates erforderlich machende Auswirkung auf die Meinungs- und Programmvielfalt nicht gegeben ist. Zustimmungspflichtig sind auch die Rcknahme und der Widerruf des rechtsgewhrenden Verwaltungsaktes, da der Wegfall von bertragungsmglichkeiten fr einzelne Veranstalter unmittelbare Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt hat.

Nach Nr. 2 ist die Zustimmung des Medienrates im Fall der Auswahl des unabhngigen Dritten nach 27 Abs. 4 Satz 4 bzw. der unmittelbaren Auswahl durch die Landesanstalt nach Satz 5 vorgesehen, weil durch die Auswahl des unabhngigen Dritten unmittelbar auf die Meinungsvielfalt Einfluss genommen wird.

In Nr. 3 ist die bereits bisher in 73 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG a.F. vorgesehene Beteiligung des Medienrates bei der Vernderung der zeitlichen Vorgaben im Rahmen des Jugendschutzes durch den Erlass von Richtlinien und Entscheidungen fr den Einzelfall normiert. Danach kann die Landesanstalt Ausnahmen von den Zeitgrenzen fr die Ausstrahlung von Sendungen vorsehen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen und von der Bewertung der Filme nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit oder dem Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften abweichen. Sie kann auch wie bisher fr Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach dem Rundfunkstaatsvertrag fr Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. ber 4 Abs. 1 wird auf die entsprechende Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung Bezug genommen.

Eine Zustimmung des Medienrates fr die Erteilung der Zulassung an den privaten Vdranstalter nach 12 Abs. 1 wird nicht vorgesehen. Im Rahmen des neu eingefhrten "Fhrerscheinmodells" wird zwischen der Zulassung einerseits und der Zuteilung von bertragungskapazitten andererseits getrennt. Im Rahmen der Zulassung wird die persnliche und sachliche Eignung des Bewerbers geprft. Da es sich dabei um einen von der Zuteilung der bertragungskapazitt losgelsten "einmaligen" Akt fr den jeweiligen Veranstalter handelt, der sich im wesentlichen nach den formalen Anforderungen des Landesmediengesetzes richtet und insoweit keine Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt hat, ist eine Zustimmung des Medienrates, die sich auch nachteilig auf den zeitlichen Ablauf auswirkt, in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

In Abs. 5 Satz 1 wird die Zielgruppe fr die Empfehlungen des Medienrates zur Medienpdagogik auf die Anbieter und die Betreiber von Anlagen mit den gleichen Erwgungen wie in der Begrndung zu 30 ausgedehnt.

Zu 44 - Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats

Abs. 2 wurde an 34 angepasst und durch Inkompatibilitten bezglich der Organe und Behrden der Europischen Union ergnzt, um dem zunehmenden Gewicht dieser Institutionen Rechnung zu tragen und die Unabhngigkeit der Landesanstalt zu wahren.

In Abs. 3 wurde die Bindung an die Stze der Reisekostenstufe B gestrichen, da die Unterteilung in Reisekostenstufen im Landesreisekostengesetz mit Wirkung vom September 1997 aufgehoben wurde. Seither findet eine Staffelung nur noch nach der Dauer der Reise statt.

Zu 45 - Vorsitz, Verfahren

In Abs. 2 wurde Satz 2 ergnzt um den Hinweis auf die Folgen fr die Beschlussfhigkeit. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Medienrates die Situation der zweiten Ladung nach der fehlenden Beschlussfhigkeit des Medienrates in der vorangegangenen Sitzung erkennen. Entsprechende Regelungen finden sich z.B. in 37 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz Gemeindeordnung.

Wie bisher gelten bei 45 Abs. 3 Stimmenthaltungen gem dem allgemeinen Grundsatz nicht als abgegebene Stimmen.

Zu 46 - Wirtschaftsfhrung, Finanzierung

In Abs. 3 wurde die Rechtsgrundlage fr die Erhebung von Verwaltungsgebhren durch die Landesanstalt hinsichtlich des Rundfunkstaatsvertrages ergnzt. Da die Landesanstalt auch Aufgabenzuweisungen im Rundfunkstaatsvertrag erhlt, fallen entsprechende Kosten bei der Landesanstalt an, die ber Verwaltungsgebhren und Auslagen auf den jeweiligen Kostenverursacher umgelegt werden sollen.

Zu 47 - Finanzierung besonderer Aufgaben

47 bernimmt die Bestimmungen des Art. 1 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum europischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991, welcher daher nach 54 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird. Der zustzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebhr in Hhe von 2 v.H. fr die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben wird nach 40 des Rundfunkstaatsvertrages den Landesmedienanstalten zur Verfgung gestellt. Die Vorschrift wurde an die neuen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Grndung des Sdwestrundfunks angepasst. In 47 Abs. 1 Satz 2 werden der Landesanstalt die Mittel zur Frderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Wrttemberg, zur Frderung von Projekten fr neuartige Rundfunkbertragungstechniken, zur Frderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und fr Projekte zur Frderung der Medienkompetenz zugewiesen, wozu auch die Aus- und Fortbildung im Bereich der im Land zugelassenen und verbreiteten Rundfunkveranstalter zu zhlen ist. Der Landesgesetzgeber macht damit von seiner besonderen Zuweisungskompetenz nach 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag vollumfnglich zu Gunsten der Frderung der entsprechenden Bereiche durch die Landesanstalt Gebrauch.

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6. Abschnitt: Datenschutz

Zu 49 - Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

Die Vorschriften zum Datenschutz wurden auf die notwendigen Regelungen fr den privaten Rundfunk beschrnkt. Regelungen fr Dienste, die jetzt vom MediendiensteStaatsvertrag erfasst werden, entfielen. Weiterhin erfolgte eine Harmonisierung mit den Vorschriften des jeweils gltigen Rundfunkstaatsvertrages durch eine umfassende dynamische Verweisung auf die Datenschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, um eine mglichst weitgehende Gleichbehandlung aller Rundfunkanbieter in diesem Bereich sicherzustellen. Subsidir gelten wie bisher die allgemeinen Vorschriften fr den Datenschutz, soweit das Landesmediengesetz oder der Rundfunkstaatsvertrag keine abweichenden Regelungen treffen. Der bisherige 80 bildet jetzt den Abs. 2.

Zu 50 - Datenschutzkontrolle

Das Innenministerium ist nach Abs. 1 Satz 1 die zustndige Verwaltungsbehrde zur berwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken nach 49 Abs. 2 erfolgt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Jedoch wurde Artikel 1 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBI. S. 745), auf den bisher in 88 Abs. 1 LMedienG a.F. verwiesen wurde, zwischenzeitlich durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag ber Mediendienste vom 2. Juni 1997 (GBI. S. 181) aufgehoben. Dies gilt auch fr 6 Abs. 1 Satz 2, wonach das Innenministerium die Zustndigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Stelle bertragen kann.

Bis zur Aufhebung durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag ber Mediendienste vom 2. Juni 1997 leitete die Verwaltungsbehrde ihre Befugnisse aus Art. 1 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBI. S. 745) ab. Seit der Aufhebung ergeben sich die Befugnisse der Verwaltungsbehrde bezglich der Aufgaben nach 12 bis 16 Mediendienstestaatsvertrag und nach 80 bis 88 LMedienG a.F. aus 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hieran wird auch im Rahmen der Novellierung festgehalten, da hinsichtlich der Verbindungs- und Abrechnungsdaten der Rundfunkteilnehmer eine vergleichbare Situation zu den Nutzern von Mediendiensten nach dem Mediendienstestaatsvertrag besteht. Den Besonderheiten des Rundfunks wird durch die Privilegierung im Rahmen der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken in 49 Abs. 2 Rechnung getragen. Damit die Landesanstalt in die Lage versetzt wird, wie bisher im Rahmen ihrer eigenen Zustndigkeit nach dem Landesmediengesetz bei Versten gegen Datenschutzvorschriften ttig zu werden (z.B. Ergreifung von Manahmen im Zusammenhang mit der Lizenz fr den Veranstalter wegen Bedenken hinsichtlich der Zuverlssigkeit des Veranstalters), teilt die Verwaltungsbehrde Verste der Landesanstalt mit. Wenn die Landesanstalt eine Manahme ergreifen sollte, wird sie die Verwaltungsbehrde nach der Durchfhrung entsprechend informieren. Die alleinige Zustndigkeit der Verwaltungsbehrde fr die berwachung der Vorschriften fr den Datenschutz bleibt hiervon unberhrt.

Abs. 4 wurde redaktionell berarbeitet.


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7. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtliche Zustndigkeit

Zu 51 - Ordnungswidrigkeiten

Nach Abs. 1 gelten die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweiligen Fassung bezglich unzulssiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte, Sponsoring, Fernseheinkauf (Teleshopping) und Datenschutz in Verbindung mit den 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 49 Abs. 1 fr Veranstalter oder verantwortliche Redakteure entsprechend. Dies ist die Konsequenz aus der umfnglichen Verweisung in den entsprechenden Vorschriften des novellierten Landesmediengesetzes auf die entsprechenden Vorschriften im Rundfunkstaatsvertrag.

In Abs. 2 werden spezielle Ordnungswidrigkeitentatbestnde fr das Landesmediengesetz formuliert.

In Nr. 1 wird der vormalige 90 Abs. 1 Nr. 1 an die Novellierung in 13 Abs. 4 angepasst. Der Tatbestand erfat jetzt auch den ursprnglich in 89 Abs. 2 Nr. 1 strafrechtlich bewahrten Tatbestand der wissentlichen Falschangabe.

Nr. 2 betrifft die jetzt in 12 Abs. 5 und 18 Abs.1 Satz 3 normierten Anzeigepflichten des Veranstalters. Sie entspricht 90 Abs. 1 Nr. 2 a.F. Neu hinzugefgt wurde die Anzeigepflicht des Betreibers einer Anlage nach 19 und 22 Abs. 3 und die Anzeigepflicht des Anbieters eines Programmbouquets nach 18 Abs. 1 Satz 3. Nr. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen 90 Abs. 1 Nr. 3 c) und stellt eine Anpassung an die Novellierung des 11 dar.

Nr. 4 entspricht 90 Abs. 1 Nr. 10 alter Fassung. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine Anpassung an die Novellierung. Ferner erfasst er jetzt auch den ursprnglich in 89 Abs. 2 Nr. 2 a. F. strafrechtlich bewehrten Tatbestand der Bestellung einer Person zum verantwortlichen Redakteur entgegen 7 Abs. 1 Satz 4.

Nr. 5 entspricht 90 Abs. 1 Nr. 11 und passt die Vorschrift an 7 Abs. 2 der Novellierung an.

Nr. 6 entspricht inhaltlich 90 Abs. 1 Nr. 12 des bisherigen Landesmediengesetzes und passt die Vorschrift an 8 Abs. 1 der Novellierung an.

Keine Entsprechung im novellierten Landesmediengesetz fand der bisherige 90 Abs. 1 Nr. 6. Diese Vorschrift, wonach ein Veranstalter, der einer vollziehbaren Aufforderung der Landesanstalt bei bestimmten Sachverhalten nicht oder nicht vollstndig nachkommt, sich ordnungswidrig verhlt, ist ungewhnlich. Vielmehr hat die Landesanstalt zur Durchsetzung ihrer sofort vollziehbaren Anordnungen die Mglichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Daneben hat sie nach 33 Abs. 1 Nr. 1 die Mglichkeit, bei Zuwiderhandlungen gegen ihre sofort vollziehbaren Anordnungen die Zulassung oder die Zuweisung von bertragungskapazitten zu widerrufen. Ein ber diese Manahmen hinausgehendes Bugeld wre in diesem Zusammenhang als unverhltnismig anzusehen.

Die fahrlssige Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs entgegen 7 Abs. 1 Satz 4 wird infolge des Wegfalls des strafrechtlich bewahrten vorstzlichen Begehens des Tatbestands jetzt ebenfalls von Abs. 2 Nr. 4 erfasst. Der bisherige 90 Abs. 2 entfllt daher.

In Abs. 3 wird die maximale Hhe der Geldbue auf 500.000 DM festgesetzt. Es wird dadurch der gestiegenen wirtschaftlichen Relevanz einzelner Sachverhalte im Rahmen des Rundfunks fr die jeweiligen Veranstalter oder verantwortlichen Redakteure bzw. sonstigen Betroffenen Rechnung getragen. Insoweit sind 50.000 DM nicht mehr ausreichend, um ein entsprechendes Abschreckungspotential gegenber den Betroffenen aufzubauen. Zwar sieht der Entwurf des 4. Rundfunknderungsstaatsvertrags (Stand 25.6.98) ein Bugeld von bis zu 1 Mio. DM vor. Jedoch erscheint dies fr das Landesmediengesetz nicht erforderlich zu sein, da auf dieser Grundlage in aller Regel Verste von landesweiten Veranstaltern/verantwortlichen Redakteuren geahndet werden, deren Finanzkraft regelmig schwcher als die der bundesweit auftretenden Veranstalter sein wird. Daher wird die mit einer Hchstgrenze von 500.000 DM verbundene general- und spezialprventive Wirkung ausreichen.

In Abs. 4 wird bezglich der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Datenschutzbestimmungen die Zustndigkeit der Verwaltungsbehrde nach 50 Abs. 1 normiert.

Zu 89 a.F. - Strafrechtliche Verantwortung

Die Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortung des Veranstalters/Antragstellers oder verantwortlichen Redakteurs entfallen ersatzlos. Die Vorschrift lehnte sich bei der Einfhrung des Landesmediengesetzes an die Regelungen im Presserecht an. Jedoch ging zwischenzeitlich die Entwicklung in eine andere Richtung. Weder der Rundfunkstaatsvertrag noch die Rundfunkgesetze der anderen Lnder enthalten eigenstndige Straftatbestnde. Lediglich das saarlndische Rundfunkgesetz verweist deklaratorisch auf die allgemeinen Strafvorschriften. Dies knnte eine tendenzielle Ungleichbehandlung von Veranstaltern und Antragstellern in Baden-Wrttemberg zur Folge haben. Allerdings erlangte, soweit ersichtlich, die Vorschrift keine praktische Relevanz, wobei 89 Abs. 1 ohnehin lediglich einen subsidiren Auffangtatbestand darstellt. Daher werden im Rahmen der Straffung und Beschrnkung des Gesetzes auf das Notwendige die besonderen Strafvorschriften in 89 a.F. gestrichen. Die Tatbestnde nach 89 Abs. 2 a.F. werden von den Ordnungswidrigkeitentatbestnden in 51 Abs. 2 Nr. 1 und 4 erfasst.

Zu 91 a.F. - Verjhrung

Die Vorschriften zur Verjhrung wurden gestrichen, so dass jetzt die allgemeinen Verjhrungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ( 31 ff) gelten. Weder der Rundfunkstaatsvertrag, der Mediendienstestaatsvertrag oder die Landesmediengesetze der brigen Lnder mit Ausnahme des saarlndischen Landesmediengesetzes normieren eine derartige Privilegierung. Die Vorschrift im bisherigen Landesmediengesetz erklrt sich vor allem historisch, da das baden-wrttembergische Landesmediengesetz sich als erstes derartiges Gesetz am damals als vergleichbar angesehenen Pressegesetz orientiert hat. Dies hat sich nicht durchgesetzt. Daher soll aus Grnden der Gleichbehandlung der Betroffenen in und auerhalb Baden-Wrttembergs eine Anpassung an die allgemeinen Verjhrungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes erfolgen. Da die Verfolgungsbehrden nach 47 Abs. 1 OWiG nach dem Opportunittsprinzip Verfahren einstellen knnen, wenn ein grerer Zeitablauf die Verfolgung nicht mehr gebietet, tritt in der Praxis voraussichtlich keine groe nderung ein.

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8. Abschnitt: bergangs- und Schlussbestimmungen

Zu 53 - Landesweites Hrfunkprogramm

Abs. 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des 93 Abs. 1. Der dortige Satz 2 wurde, da selbstverstndlich, gestrichen. Der Begriff der "Zuweisung" erfasst dabei auch die Zulassung nach altem Recht. In Satz 2 wird klargestellt, da es sich beim Zusammenschluss nur einzelner Veranstalter von Regionalprogrammen - im Gegensatz zum Zusammenschluss aller Regionalveranstalter - weiterhin um regionale Hrfunkveranstaltung handelt.

Abs. 2 stellt klar, dass auch im Falle eines Zusammenschlusses und der damit verbundenen Neuzuweisung der bisher genutzten Kapazitten die Vorschriften ber die Meinungsvielfalt einzuhalten sind.

Abs. 3 Satz 1 erklrt fr den Fall des Zusammenschlusses aller Veranstalter von regionalen Hrfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hrfunkprogramms die Vorschrift des 11 Abs. 4 fr entsprechend anwendbar. Mit dieser Neuregelung soll vermieden werden, dass ein Zusammenschluss von Regionalveranstaltern an der bisher geltenden Regelung des 93 Abs. 3 scheitert, nach der im Fall des Zusammenschlusses Werbung jeweils mindestens in dem gesamten Verbreitungsgebiet der einzelnen bisherigen Regionalprogramme verbreitet werden musste. Bei einem Zusammenschlu von zwei Regionalveranstaltern gilt 11 Abs. 4 unmittelbar, da es sich - wie in Absatz 1 Satz 1 klargestellt - wegen des Fortbestands eines weiteren Regionalveranstalters weiterhin um ein regionales Hrfunkprogramm handelt. Ein solcher Zusammenschluss trgt durch die Reduzierung der Anzahl der Regionalveranstalter und dem damit verbundenen Abbau von berschneidungen der Verbreitungsgebiete unterschiedlicher regionaler Veranstalter zustzlich zum Abbau der Konkurrenzsituation gegenber dem lokalen Hrfunk bei. Satz 2 bietet den betroffenen Veranstaltern lokaler Hrfunkprogramme im Sinne von 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dadurch einen zustzlichen Schutz, als die Landesanstalt die tglich bis zu zwlf Minuten ohne weitere Voraussetzung zulssige Teilverbreitung von Werbung durch einen Veranstalter eines landesweiten Hrfunkprogramms ganz oder teilweise untersagen kann, wenn berwiegende wirtschaftliche Interessen der betroffenen Lokalveranstalter dies zur Aufrechterhaltung eines eigenstndigen lokalen Hrfunkprogamms erfordern. Soweit allerdings eine Einverstndniserklrung zur berschreitung der Zwlf-Minuten-Grenze gegeben wurde, kommt eine solche Schutzbedrftigkeit gegen die Inanspruchnahme der Zwlf-Minuten-Regelung nicht in Betracht.

Zu 54 - Inkrafttreten / Auerkrafttreten

Art. 1 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum europischen Fernsehkulturkanal und zur nderung des Landesmediengesetzes vom 19. November 1991 (GBI. S. 745), zuletzt gendert durch Gesetz vom 2. Juni 1997 (GBI. S. 181) treten auer Kraft, weil die entsprechenden Vorschriften durch die Novelle des Landesmediengesetzes in 30 Abs. 1 Satz 2 und 47 bernommen worden sind. Weiterhin wird durch die Novelle das bisherige Landesmediengesetz auer Kraft gesetzt. Dagegen muss Art. 1 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBI. S. 745), auf den bisher in 88 Abs. 1 LMedienG a.F. verwiesen wurde, nicht mehr aufgehoben werden, da er zwischenzeitlich durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag ber Mediendienste vom 2. Juni 1997 (GBl. S. 181) bereits aufgehoben wurde.

Die bisherigen Zulassungen und Kapazittszuweisungen, worunter auch die Zuteilung von Frequenzen zu verstehen ist, bleiben bis zu ihrem Auslaufen in Kraft. Mit dem neuen Gesetz soll nicht in bereits bestehende Rechtsverhltnisse eingegriffen werden, da insoweit ein Bestandsschutz besteht.

Die durch Satz 2 im Ergebnis ermglichte Lizenz- und Kapazittszuweisung fr einen Zeitraum von jeweils bis zu 12 Jahren fr Programme des digitalen Hrfunks ist unter dem Aspekt der Planungssicherheit - sowohl fr den Veranstalter, als auch fr den Netzbetreiber, dessen Lizenz 15 Jahre laufen wird - sowie dem der Investitionssicherheit geboten. Der Aufbau einer neuen bertragungstechnik erfordert von allen Beteiligten hohe Investitionen, bei denen der Zeitpunkt einer Refinanzierung heute offen ist. Insoweit erscheint die regelmige Laufzeit fr die Lizenz- und Kapazittszweisung von acht Jahren fr die in der Einfhrungsphase von DAB verbreiteten Programme nicht ausreichend. Gleichzeitig fhrt die Verlngerung zu einer fr den Simulcast-Betrieb wnschenswerten Angleichung der DAB-Lizenzen und DAB-Kapazittszuweisungen an die UKW-Lizenzen. Diese laufen bis zum 20. September 2002. Die sich daran anschlieende UKW-Lizenzierungsperiode reicht bis zum 1. Oktober 2010. Die auf der Grundlage der regelmigen Laufzeit von acht Jahren bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2006 laufenden DAB-Lizenzen und DAB-Kapazittszuweisungen der ersten Lizenzierungsperiode knnen mit der vorgesehenen Verlngerung um bis zu vier Jahre mit den UKW-Lizenzen auf Gleichstand gebracht und mit diesen zum 1. Oktober 2010 gemeinsam neu vergeben werden.


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Patrick Mayer, 1999 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1999-02-12 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/lmedieng-bg-e1.html