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nderungen anderer Gesetze (Art. 4ff. IuKDG)
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Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
fr Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
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Diese archivierte Fassung gibt nicht die aktuelle Gesetzeslage wider. |
Artikel 4
nderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mrz 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt gendert:
1. 11 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildtrger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
2. 74 d wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "( 11 Abs. 3)" eingefgt.
b) In Absatz 4 werden die Wrter "wenn mindestens ein Stck" durch die Wrter "wenn eine Schrift ( 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stck der Schrift" ersetzt.
3. In 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausfhrt" die Wrter "oder in Datenspeichern ffentlich zugnglich macht" eingefgt.
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Artikel 5
nderung des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt gendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt gendert:
1. In 116 Abs. 1, 120 Abs. 1 Nr. 2 und 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildtrgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefgt.
2. 119 wird wie folgt gendert:
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Artikel 6
nderung des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften
Das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt gendert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt gendert:
1. Die berschrift wird wie folgt gefat:
"Gesetz
ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte".
2. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildtrger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung fr die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
3. 3 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefgt:
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugnglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefgt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, da das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljhrige Nutzer beschrnkt werden kann."
4. 5 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
- wenn die Handlung im Geschftsverkehr mit dem einschlgigen Handel erfolgt oder
- wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine bermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
5. Nach 7 wird folgender 7a eingefgt:
" 7a
Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine bermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithlt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefhrdende Inhalte enthalten knnen. Er ist Ansprechpartner fr Nutzer und bert den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenber dem Diensteanbieter eine Beschrnkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfllt werden, da er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Stzen 2 bis 4 verpflichtet."
6. Nach 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefgt:
"3a. entgegen 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithlt oder sonst zugnglich macht,".
7. 18 wird wie folgt gefat:
" 18
(1) Eine Schrift unterliegt den Beschrnkungen der 3 bis 5, ohne da es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskrftigen Entscheidung festgestellt hat, da eine Schrift pornographisch ist oder den in 130 Abs. 2 oder 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind, so fhrt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprfstelle herbei. Eines Antrages ( 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt 19 entsprechend."
8. 18a wird gestrichen.
9. 2 wird wie folgt gendert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefgt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offentsichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen."
10. 21a Abs. 1 wird wie folgt gefat:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschrnkungen hinweist oder
2. entgegen 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
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Artikel 7
nderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt gendert:
1. 4 wird wie folgt gefat:
" 4
Sammelwerke und Datenbanken
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhngigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persnliche geistige Schpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbstndige Werke geschtzt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugnglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm ( 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
2. 23 Satz 2 wird wie folgt gendert:
a) Nach dem Wort "Knste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wrter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefgt.
3. 53 wird wie folgt gendert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefgt:
"(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugnglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Magabe Anwendung, da der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Abstze 5 und 6 werden Abstze 6 und 7.
4. Nach 55 wird folgender 55a eingefgt:
" 55a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulssig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfltigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentmer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veruerung in Verkehr gebrachten Vervielfltigungsstcks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugnglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfltigung fr den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und fr dessen bliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur eine Teil des Datenbankwerkes zugnglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfltigung dieses Teils zulssig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
5. 63 Abs. 1 wird wie folgt gendert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefgt:
"(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugnglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Magabe Anwendung, da der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Abstze 5 und 6 werden Abstze 6 und 7.
6. Nach 87 wird folgender Abschnitt eingefgt:
"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
87a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugnglich sind und deren Beschaffung, berprfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich genderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die nderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
87b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschlieliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfltigen, zu verbreiten und ffentlich wiederzugeben. Der Vervielfltigung, Verbreitung oder ffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfltigung, Verbreitung oder ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrchtigen.
(2) 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
87c
Schranken des Rechts
des Datenbankherstellers
(1) DieVervielfltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulssig
1 . zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht fr eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugnglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfltigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der fr eine Schulkiasse erforderlichen Anzahl.
In den Fllen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfltigung, Verbreitung und ffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulssig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behrde sowie fr Zwecke der ffentlichen Sicherheit.
87d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlschen fnfzehn Jahre nach der Verffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fnfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht verffentlicht worden ist. Die Frist ist nach 69 zu berechnen.
87e
Vertrge ber die
Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentmer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veruerung in Verkehr gebrachten Vervielfltigungsstcks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugnglich gemacht wird, gegenber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfltigung, Verbreitung oder ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrchtigen."
7. In 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer angefgt:
"8. eine Datenbank entgegen 87b Abs. 1 ver-
wertet,".
8. In 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tontrger" die Wrter "und die nach 87b Abs. 1 geschtzten Datenbanken" eingefgt.
9. Nach 127 wird folgender 127a eingefgt:
" 127a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach 87b gewhrten Schutz genieen deutsche Staatsangehrige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegrndeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genieen den nach 87b gewhrten Schutz, wenn
1 . ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Ttigkeit eine tatschliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im brigen genieen auslndische Staatsangehrige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsvertrgen sowie von Vereinbarungen, die die Europische Gemeinschaft mit dritten Staaten schliet; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
10. Nach 137f wird folgender 137g eingefgt:
"137g
bergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) 23 Satz 2, 53 Abs. 5, die 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fllen am 1. Januar 1998.
(3) Die 55a und 87e sind nicht auf Vertrge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
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Artikel 8
nderung des Preisangabengesetzes
Dem 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefgt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste knnen auch Bestimmungen ber die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
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Artikel 9
nderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. Mrz 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt gendert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt gendert:
1. Dem 3 Abs. 1 werden die folgenden Stze angefgt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung ber Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige ber den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
2. 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefat:
"2. des 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit 2 Abs. 5, ber das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder ber das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
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Artikel 10
Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung knnen auf Grund der Ermchtigung des 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung gendert werden.
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Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.
Die verfassungsmigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet.
Der Bundesprsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jrgen Rttgers
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister fr Wirtschaft
Gnter Rexrodt
Die Bundesministerin
fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
fr Post und Telekommunikation
Wolfgang Btsch
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/archiv/gesetze/iukdg_4.html
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