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nderungen anderer Gesetze (Art. 4ff. IuKDG)


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Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
fr Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)

Achtung! Diese archivierte Fassung gibt nicht die aktuelle Gesetzeslage wider.


Artikel 4

nderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mrz 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt gendert:

1. 11 Abs. 3 wird wie folgt gefat:

2. 74 d wird wie folgt gendert: 3. In 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausfhrt" die Wrter "oder in Datenspeichern ffentlich zugnglich macht" eingefgt.

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Artikel 5

nderung des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt gendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt gendert:

1. In 116 Abs. 1, 120 Abs. 1 Nr. 2 und 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildtrgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefgt.

2. 119 wird wie folgt gendert:


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Artikel 6

nderung des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften

Das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt gendert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt gendert:

1. Die berschrift wird wie folgt gefat:

2. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefat: 3. 3 wird wie folgt gendert: 4. 5 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
  1. wenn die Handlung im Geschftsverkehr mit dem einschlgigen Handel erfolgt oder
  2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine bermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
5. Nach 7 wird folgender 7a eingefgt: 6. Nach 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefgt: 7. 18 wird wie folgt gefat: 8. 18a wird gestrichen.

9. 2 wird wie folgt gendert:

10. 21a Abs. 1 wird wie folgt gefat:

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Artikel 7

nderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt gendert:

1. 4 wird wie folgt gefat:

2. 23 Satz 2 wird wie folgt gendert: 3. 53 wird wie folgt gendert: 4. Nach 55 wird folgender 55a eingefgt: 5. 63 Abs. 1 wird wie folgt gendert: 6. Nach 87 wird folgender Abschnitt eingefgt:
    1 . zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht fr eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugnglich sind,
    2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfltigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
    3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der fr eine Schulkiasse erforderlichen Anzahl.
In den Fllen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfltigung, Verbreitung und ffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulssig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behrde sowie fr Zwecke der ffentlichen Sicherheit.

87d
Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlschen fnfzehn Jahre nach der Verffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fnfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht verffentlicht worden ist. Die Frist ist nach 69 zu berechnen.

87e
Vertrge ber die
Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentmer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veruerung in Verkehr gebrachten Vervielfltigungsstcks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugnglich gemacht wird, gegenber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfltigung, Verbreitung oder ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrchtigen."

7. In 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer angefgt: 8. In 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tontrger" die Wrter "und die nach 87b Abs. 1 geschtzten Datenbanken" eingefgt.

9. Nach 127 wird folgender 127a eingefgt:

    1 . ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
    2. ihr satzungsmiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Ttigkeit eine tatschliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im brigen genieen auslndische Staatsangehrige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsvertrgen sowie von Vereinbarungen, die die Europische Gemeinschaft mit dritten Staaten schliet; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
10. Nach 137f wird folgender 137g eingefgt:

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Artikel 8

nderung des Preisangabengesetzes

Dem 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefgt:

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Artikel 9

nderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung vom 14. Mrz 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt gendert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt gendert:

1. Dem 3 Abs. 1 werden die folgenden Stze angefgt:

2. 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefat:

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Artikel 10

Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung knnen auf Grund der Ermchtigung des 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung gendert werden.

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Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.

Die verfassungsmigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet.


Der Bundesprsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jrgen Rttgers
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister fr Wirtschaft
Gnter Rexrodt
Die Bundesministerin
fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
fr Post und Telekommunikation
Wolfgang Btsch

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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/archiv/gesetze/iukdg_4.html