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Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG, Art. 2 IuKDG)
Weitere Informationen zum Thema:
Amtliche Begrndung zum IuKDG
Staatsvertrag ber Mediendienste
Amtliche Begrndung zum MStV
FAQ: Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ: Rechtspflichten von Nutzern
Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
fr Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
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Diese archivierte Fassung gibt nicht die aktuelle Gesetzeslage wider. |
Artikel 2
Gesetz ber den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten fr den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften ber den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- "Diensteanbieter" natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
3
Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten drfen vom Diensteanbieter zur Durchfhrung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf fr die Durchfhrung von Telediensten erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise mglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung mu fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Abstze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklrung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, da
- sie nur durch eine eindeutige und bewute Handlung des Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verndert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
4
Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermglichen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ber diese Mglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, da
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherung fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,
- die Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen knnen,
- die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfate Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.
5
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses mit ihm ber die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulssig, soweit der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat.
6
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu lschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frhestmglich, sptestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 4 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die bermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulssig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehrden bleiben unberhrt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich bermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag ber die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten bermitteln, soweit es fr diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
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Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne des 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
8
Datenschutzkontrolle
(1) 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Magabe Anwendung, da die berprfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte fr eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Ttigkeitsberichtes nach 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/archiv/gesetze/iukdg_2.html
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