Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
fr Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
zuletzt gendert durch Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Fernabsatzgesetz, BGBl. 2000, Teil I, S.
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Artikel 1
Gesetz ber die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen fr die verschiedenen Nutzungsmglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten fr alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die fr eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Tne bestimmt sind und denen eine bermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung fr die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Brsendaten, Verbreitung von Informationen ber Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhngig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt mglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht fr
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschftsmige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung fr die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.
3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- "Diensteanbieter" natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind fr eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind fr fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch mglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind fr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberhrt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch mglich und zumutbar ist.
6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben fr ihre geschftsmigen Angebote anzugeben:
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberhrt.