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Begrndung
zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag

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Der hier wiedergegebene Text entspricht der Amtlichen Begrndung zum vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag. Der Staatsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Begrndung zum Vierten Staatsvertrag
zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge

(Vierter Rundfunknderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Lnder haben vom 16. Juli bis 31. August 1999 den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage wiedergegebenen Protokollerklrungen abgegeben.

Die nderungen des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch fr den privaten Rundfunk in vielen Bereichen ergnzt bzw. modifiziert.

Der Vierte Rundfunknderungsstaatsvertrag dient sowohl der Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur nderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit (EG-Fernsehrichtlinie) als auch der Umsetzung des nderungsprotokolls zum Europischen bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen des Europarates vom 9. September 1998 (Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen). Die Ratifikation des nderungsprotokolls zur Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen bleibt dabei einem gesonderten Zustimmungsgesetz des Bundes sowie den erforderlich werdenden Ratifikationsgesetzen der Lnder vorbehalten. Beide europischen Regelungswerke sind aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regelungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, grere Handlungsspielrume bei den Bestimmungen ber Werbung, Sponsoring und insbesondere beim Teleshopping sowie die Kennzeichnungspflicht fr jugendgefhrdende Sendungen.

Darber hinaus enthlt der Vierte Rundfunknderungsstaatsvertrag noch Regelungen ber weitere Verbesserungen des Jugendschutzes, bestimmte Erscheinungsformen der Werbung, die Belegung von Kabelnetzen mit digitalen Programmen sowie Ergnzungen zu den Regelungen ber den diskriminierungsfreien Zugang zu Dekodern und Navigatoren. Die Ergnzungen sowie die Regelungen, die bereits mit dem Dritten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 getroffen wurden, dienen zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47 EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 ber die Anwendung von Normen fr die bertragung von Fernsehsignalen.

Ferner eingefgt sind im Rundfunkstaatsvertrag digitale Programmermchtigungen fr die in der Arbeitsgemeinschaft der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF).

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen fr beide Sulen des dualen Rundfunksystems, ffentlich-rechtliche wie private Veranstalter gleichermaen, fortentwickelt. Fr die privaten Veranstalter wird von den greren Handlungsspielrumen, die die nderungsrichtlinie zur EG-Fernsehrichtlinie bei der Werbung, beim Sponsoring und beim Teleshopping vorsieht, in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Fr ARD und ZDF wird zugleich mit den Ermchtigungen fr digitale Angebote der Bestands- und Entwicklungsgarantie aus Artikel 5 Grundgesetz Rechnung getragen. Mithin haben ARD und ZDF auch im digitalen Zeitalter einen umfassenden ffentlichen Auftrag.

Fr den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewhlt worden. Artikel 8 enthlt dabei die Ermchtigung fr die Staats- und Senatskanzleien der Lnder, den Wortlaut der genderten Staatsvertrge in der Fassung, die sich aus dem Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Artikel-Staatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsvertrge zum 1. April 2000 zu gewhrleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung fr den ffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.

Der Vierte Rundfunknderungsstaatsvertrag belsst dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgefhren Staatsvertrgen ihre rechtliche Selbstndigkeit.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

B. Zu den einzelnen Artikeln

I. Begrndung zu Artikel 1
nderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderung des Rundfunkstaatsvertrages ist erfolgt, um die Bestimmungen ber die Werbung, das Sponsoring und das Teleshopping an die genderten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie anzupassen. Daneben sind noch weitere Regelungen bestimmter Erscheinungsformen der Werbung (geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) enthalten. Weiter enthlt die Bestimmung die neu gefassten Regelungen zum Jugendschutz, einschlielich der Kennzeichnungspflicht fr jugendgefhrdende Sendungen, die die EG-Fernsehrichtlinie und das Europaratsbereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen vorsehen. Darber hinaus sind enthalten die Ermchtigungen fr ARD und ZDF fr digitale Angebote, die Bestimmungen ber die Kabelkanalbelegung und ber den diskriminierungsfreien Zugang. Ebenso enthalten ist eine Bestimmung ber die Ausstrahlung von Groereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, einschlielich der von der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen vorgesehenen Anerkennungsregelung fr Regelungen anderer europischer Staaten. Schlielich sind auch noch einige redaktionelle nderungen erfolgt.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthlt die aufgrund der nachfolgenden nderungen notwendig werdenden nderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 werden die notwendigen Ergnzungen bei den Begriffsbestimmungen vorgenommen. Die nderung in Buchstabe a) stellt dabei klar, dass der Rundfunkstaatsvertrag grundstzlich nur fr Rundfunk Anwendung findet; unabhngig hiervon werden in 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 bis 5 jedoch auch Bezge zu Mediendiensten mitgeregelt.

Buchstabe b) enthlt mit den neu angefgten Nummern 5 bis 9 eine Erweiterung der Begriffsdefinitionen. Die Begriffsbildungen folgen weitgehend der EG-Fernsehrichtlinie und liegen auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde. Damit ist gewhrleistet, dass bei einer Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages auf diese europischen Definitionen und ihre Auslegung zurckgegriffen werden kann.

Die neu eingefgte Nummer 5 bernimmt die Begriffsbestimmung der Fernsehwerbung aus Artikel 1 Buchstabe c) der EG-Fernsehrichtlinie, die auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. 7 Abs. 8 bleibt unberhrt.

Die in Nummer 6 neu eingefgte Definition der Schleichwerbung bernimmt die in Artikel 1 Buchstabe d) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene Definition der Schleichwerbung, die auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Die Definition war bisher in 7 Abs. 5 Satz 2 enthalten.

Nummer 7 bernimmt die in Artikel 1 Buchstabe e) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene sowie der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde liegende Definition des Sponsoring.

Nummer 8 dient ebenfalls der bernahme der in Artikel 1 Buchstabe f) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltenen Definition des Teleshopping wie sie auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Sie ersetzt damit die bisher in 18 enthaltene Definition des Fernseheinkaufs.

Neu eingefgt ist mit Nummer 9 die Definition des Programmbouqets. Diese Definition gilt fr ffentlich-rechtlichen wie fr privaten Rundfunk gleichermaen. Dabei ist unter Programmbouqet das Gesamtangebot von Programmen und Diensten zu verstehen. Diese Terminologie liegt insbesondere auch den Ermchtigungen fr ARD und ZDF fr digitale Angebote in 19 zugrunde. Die auf die Definition des Programmbouquets aufbauenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages fr ffentlich-rechtliche und private Angebote richten sich dabei an die jeweiligen Rundfunkveranstalter. Sie geben technischen Dienstleistern, wie Kabelnetzbetreibern, nicht die Befugnis, die vom Veranstalter gebndelten Programmbouquets gegen den Willen des Veranstalters zu entbndeln und neu zusammenzufgen. Dies lsst jedoch abweichende Vereinbarungen eines Veranstalters eines Programmbouquets mit dem technischen Dienstleister unberhrt.
Zu Nummer 3
Durch Nummer 3 wird in 2 a erstmals ein gemeinsamer Grundstandard von Programmgrundstzen festgelegt, der wesentliche Grundwerte enthlt, die bei der Programmgestaltung des ffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks Beachtung finden mssen. Eine materielle nderung der bisherigen Bestimmungen ist damit nicht verbunden. Satz 4 stellt dabei klar, dass weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie die weitergehenden Anforderungen an die Programme bundesweiter privater Veranstalter in 41 unberhrt bleiben.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 werden einzelne Abstze des 3 ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz abgendert bzw. neu gefasst.

Buchstabe a) fasst den Katalog der unzulssigen Sendungen in Absatz 1 neu.

In Nummer 1 wird nunmehr umfassend auf smtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches verwiesen, nach denen die Ausstrahlung von Sendungen mit Strafe bedroht ist. Erfasst werden damit insbesondere auch die bisher ausdrcklich aufgefhrten Straftatbestnde der 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches (StGB). Daneben sind aber auch andere Bestimmungen, wie etwa 130a StGB, umfasst.

Unverndert bernommen wurden die Nummern 2 bis 4.

Neu eingefgt wird mit Nummer 5 eine Auffangklausel, wonach Sendungen auch dann unzulssig sind, wenn sie keine Verste gegen die in Nummern 1 bis 4 aufgefhrten Bestimmungen enthalten, jedoch in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen.

Mit Buchstabe b) neu eingefgt wird in Absatz 3 eine Bestimmung, die die Verbreitung von Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, von einer vorherigen Erlaubnis des zustndigen Kontrollorgans abhngig macht. Bisher konnten ffentlich-rechtliche und private Veranstalter die abweichende Bewertung selbst treffen. Diese wurde dann erst nachtrglich durch die Aufsichtsgremien kontrolliert. Nunmehr ist vorgesehen, dass von dem generellen Verbot des Satzes 1 bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF nur abgewichen werden kann, wenn deren zustndiges Organ (insbesondere Rundfunkrat, Fernsehrat) dies vorher gestattet. Bei privaten Veranstaltern ist zuvor die Zustimmung der fr die Aufsicht zustndigen Landesmedienanstalt einzuholen. Damit kann weiterhin die verfassungsrechtlich gebotene Abwgung zwischen den beiden Rechtsgtern der Meinungsfreiheit und des Jugendschutzes erfolgen. Die Ausstrahlung dieser Sendungen ist dann zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zulssig, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann; dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Neu eingefgt ist, dass im Falle der Ablehnung eines Ausnahmeantrags nach Satz 1 ein erneuter Antrag nur gestellt werden kann, wenn durch Bearbeitung solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben. Damit kann ein Veranstalter nur durch das Herausschneiden der entsprechenden Szenen bzw. die Bearbeitung des jeweiligen Teils der Sendung die Mglichkeit erhalten, erneut in eine Prfung der Ausstrahlung des Filmes einzutreten.

Buchstabe c) fgt zwei neue Abstze ein.

Mit dem neu eingefgten Absatz 4 wird der Kennzeichnungspflicht aus Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie entsprochen. Dabei schreibt die Bestimmung keine bestimmte Art der Kennzeichnung vor. Mglich ist sowohl die akustische Ankndigung als auch die optische Kennzeichnung whrend der gesamten Sendung. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten sollen sich jedoch um eine einheitliche Handhabung bemhen. Dabei soll eine Kennzeichnungsmglichkeit gewhlt werden, die zustzliche Werbeeffekte fr jugendgefhrdende Sendungen vermeiden hilft.

Neu eingefgt wird ferner Absatz 5. Danach knnen die Landesmedienanstalten durch bereinstimmende Satzungen fr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschrnkungen der Abstze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen mit einer allein fr diese Sendungen verwandten Technik verschlsselt und vorsperrt (Satz 1). Die Norm fllt damit den Grundtatbestand in Absatz 2 Satz 1 aus, wonach auch durch andere Manahmen als durch Sendezeitbeschrnkungen den Belangen des Jugendschutzes Rechnung getragen werden kann. Die Norm gilt nur fr private Veranstalter, soweit diese digitale Programme verbreiten.

Fr analog verbreitete Programme sowie fr ein mgliches Abweichen von den Sendezeitbeschrnkungen im ffentlich-rechtlichen Rundfunk knnen allein die Grundnorm in Absatz 2 Satz 1 herangezogen werden.

Der Veranstalter hat nach der Bestimmung des Satzes 2 bei der senderseitigen Vorsperrung sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer grundstzlich nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist. Satz 3 gewhrt den Landesmedienanstalten die Befugnis in den Satzungen zu bestimmen, welche genauen Anforderungen an die Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen zu stellen sind. Diese Anforderungen haben sich daran zu orientieren, wie der Jugendschutz am effektivsten gewhrleistet werden kann. Dabei knnen die Landesmedienanstalten von den Sendezeitbeschrnkungen ganz oder teilweise abweichen. Die Bestimmung wird ergnzt durch 53 a. Danach gilt 3 Abs. 5 versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Wird seine Anwendung nicht bis zum 31. Dezember 2002 durch eine staatsvertragliche Vereinbarung aller Lnder verlngert, tritt die Bestimmung zum 1. Januar 2003 auer Kraft.

Buchstabe d) enthlt die notwendigen redaktionellen Anpassungen im bisherigen Absatz 4 und nunmehrigen Absatz 6.

Buchstabe e) enthlt in aa) und cc) notwendige redaktionelle Anpassungen im bisherigen Absatz 5 und nunmehrigen Absatz 7.

Buchstabe bb) fgt in Satz 2 eine Neuregelung ber die Anordnung von zeitlichen Beschrnkungen fr Sendeformate ein. Nach dieser Regelung knnen die Landesmedienanstalten nunmehr ein komplettes Sendeformat (etwa eine Talkshow-Reihe) insgesamt bewerten und sind nicht auf die Bewertung einer einzelnen Folge angewiesen. So kann verlangt werden, dass das komplette Sendeformat am spten Abend ausgestrahlt wird, weil es in der Vergangenheit bei einzelnen Sendungen jugendschutzrelevante Inhalte aufgewiesen hat. Ob es sich dann bei der konkreten Einzelfolge um eine Folge handelt, die keine jugendschutzrelevanten Inhalte aufweist, ist unerheblich. Die Regelung enthlt damit eine Klarstellung gegenber der bisherigen Rechtslage und ermglicht es den Landesmedienanstalten, nicht nur repressive Manahmen bei einem Versto ergreifen zu knnen, sondern bereits im Vorfeld der Ausstrahlung dem Jugendschutz zur Geltung zu verhelfen.

Buchstabe f) enthlt eine redaktionelle Folgenderung.

Neu eingefgt wird mit Buchstabe g) Absatz 9, der die Landesmedienanstalten zur Abgabe eines Berichtes ber die Durchfhrung der Bestimmungen ber unzulssige Sendungen und Jugendschutz verpflichtet. Nach Satz 1 ist dieser Bericht erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle 2 Jahre zu verffentlichen. Er soll insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung von Sendezeitbeschrnkungen Auskunft geben. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die nach 53 a nur versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002 geltende Bestimmung des Absatzes 5 berprft werden kann. Darber hinaus sind jedoch auch die weiteren Bestimmungen ber unzulssige Sendungen und Jugendschutz zu berprfen. Nach Satz 2 sollen die Landesmedienanstalten eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen in den Bericht aufnehmen. Damit ist sichergestellt, dass auch die internationalen Entwicklungen der Entscheidung ber eine mgliche Neufassung der Bestimmungen ber unzulssige Sendungen und Jugendschutz zugrunde gelegt werden knnen.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird ein neuer 5 a eingefgt, der die bertragung von Groereignissen zum Gegenstand hat. Damit ergreifen die Lnder im Einklang mit Artikel 3 a Abs. 1 Satz 1 der EG-Fernsehrichtlinie Manahmen, die die bertragung von Groereignissen im frei empfangbaren Fernsehen gewhrleisten.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlsselt und gegen besonderes Entgelt nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht mglich, geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Was ein Groereignis im Sinne dieser Vorschrift, d.h. ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, wird in Absatz 2 definiert. Absatz 1 Satz 1 verbietet dabei nicht generell die Ausstrahlung von solchen Groereignissen im Fernsehen verschlsselt und gegen besonderes Entgelt. Vielmehr ist auch eine pay-tv- oder pay-per-view-Ausstrahlung grundstzlich mglich. Diese Ausstrahlung ist allerdings nur dann zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter - bei dem es sich nicht um einen Fernsehveranstalter, sondern z.B. auch um den Inhaber der Rechte an dem Groereignis handeln kann - zu angemessenen Bedingungen ermglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich bzw. gerinfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Eine Pflicht zur bertragung eines Groereignisses in einem zuzahlungsfrei empfangbaren Fernsehprogramm enthlt 5 a nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn der pay-tv- oder pay-per-view-Veranstalter die Rechte zu angemessenen Bedingungen angeboten und sich kein Veranstalter zu einer Ausstrahlung oder zu einem Erwerb der Rechte bereit erklrt hat. So darf daher der Preis fr die Ausstrahlungen in einem allgemein zugnglichen und frei empfangbaren Programm nicht berhht, das heit unverhltnismig hoch sein. Wann Bedingungen unangemessen sind, richtet sich im brigen stets nach den Umstnden des Einzelfalls; einer generalisierenden Betrachtungsweise sind insoweit enge Grenzen gesetzt. Besteht zwischen dem Fernsehveranstalter bzw. dem Dritten einerseits, und dem dritten Fernsehveranstalter, in dessen Programm eine allgemein zugngliche und frei empfangbare Ausstrahlung des Groereignisses mglich wre, andererseits keine Einigkeit ber die Angemessenheit der Bedingungen, so ordnet Satz 2 an, dass die Parteien in einem solchen Fall rechtzeitig vor dem Groereignis ein Schiedsverfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbaren sollen. Kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Grnden, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte vorstzlich oder fahrlssig zu vertreten haben, nicht zu Stande, gilt die bertragung nach 5 a als nicht zu angemessenen Bedingungen ermglicht. In diesem Fall ist eine verschlsselte Ausstrahlung des Groereignisses und/oder dessen Ausstrahlung gegen besonderes Entgelt unzulssig. Gem Satz 3 gilt als allgemein zugngliches Programm ein Programm, das in mehr als zwei Dritteln der Haushalte tatschlich empfangbar ist. Nur eine solche allgemeine Zugnglichkeit entspricht dem Zweck der Norm, einen freien Zugang der ffentlichkeit zu den Groereignissen zu gewhrleisten. Frei empfangbar ist dabei ein solches Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland, fr dessen Empfang neben der Rundfunkgebhr und gegebenenfalls neben den Gebhren fr den Kabelanschlu keine weiteren Zahlungen zu leisten sind. Ein solcher freier Zugang der ffentlichkeit zu den Groereignissen setzt eine Mitwirkung des Inhabers der Rechte an dem Groereignis voraus. Wie der Fernsehveranstalter, der ein Groereignis verschlsselt und/oder gegen besonderes Entgelt auszustrahlen beabsichtigt oder ein Dritter wie z.B. der Inhaber der Rechte an dem Groereignis, ermglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich bzw. geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann, ist nicht im Einzelnen vorgeschrieben. Neben einer eigenen "freien" Ausstrahlung durch den Fernsehveranstalter bzw. den Rechteinhaber kommt insbesondere ein ffentliches Angebot an dritte Fernsehveranstalter, deren Programm allgemein zugnglich und frei empfangbar ist, zur Ausstrahlung des Groereignisses in Betracht.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt entsprechend den Anforderungen nach Artikel 3 a Abs. 1 Satz 3 der EG-Fernsehrichtlinie auf eindeutige und transparente Weise in einer abschlieenden Liste nationale und nichtnationale Ereignisse, denen in der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Diese auf wenige Ereignisse beschrnkte Liste trgt dem Verhltnismigkeitsgrundsatz bei der Einschrnkung von Grundrechten Rechnung. Die herausragende gesellschaftliche Bedeutung der aufgelisteten Ereignisse ergibt sich aus sich selbst. Sie folgt insbesondere aus der Einzigartigkeit bestimmter Ereignisse, die auch wegen der damit verknpften Ideale der Vlkerverstndigung einen berragenden gesellschaftlichen und sportpolitischen Stellenwert beanspruchen. Sie folgt ferner aus der identittsstiftenden Wirkung der aufgelisteten Spiele aus dem Bereich des Fuballs gerade in Deutschland, wo Spiele der deutschen Nationalmannschaft, Endspiele um europische Vereinsmeisterschaften mit deutscher Beteiligung, aber auch die entscheidenden Spiele um den DFB-Vereinspokal, nicht zuletzt durch eine umfangreiche publizistische Vor- und Nachbetrachtung dauerhaft und nicht nur zeitweise eine andere Groereignisse deutlich bersteigende Aufmerksamkeit in der ffentlichkeit erfahren. Unter den Begriff europische Vereinsmeisterschaften fallen auch solche Wettbewerbe, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind. Satz 2 bestimmt, dass bei Groereignissen, die wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele, aus mehreren Einzelereignissen bestehen, jedes Einzelereignis als Groereignis gilt. Sofern Entscheidungen z. B. bei den Olympischen Sommer- und Winterspielen parallel erfolgen, hat der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu ermglichen, dass zumindest eine dieser Entscheidungen in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich ausgestrahlt werden kann, whrend die andere Entscheidung geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Bei weniger attraktiven Sportarten eines mehrgliedrigen Groereignisses, drfte es in der Regel dagegen ohnehin kaum mglich sein, eine Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen zu erreichen. Ist dies der Fall, bleibt grundstzlich der Weg frei, diese Sportarten verschlsselt und gegen besonderes Entgelt auszustrahlen.

Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Liste ist nur durch Staatsvertrag aller Lnder zulssig.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten der Europischen Union im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Manahmen sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Verffentlichung der EG-Fernsehrichtlinie erworbenen ausschlielichen Rechte nicht in der Weise ausben, dass einem bedeutenden Teil der ffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Mglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gem Artikel 3 a Abs. 1 und 2 der EG-Fernsehrichtlinie bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im ffentlichen Interesse aus objektiven Grnden erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugnglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gem Artikel 3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie festgelegt worden ist. Die Bestimmung knpft dabei zunchst an das in Artikel 3 a Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie festgelegte Verfahren an, nach dem Manahmen eines EU-Mitgliedstaates, die dieser gem Artikel 3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie getroffen hat, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprft und anschlieend im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht werden. Teilt ein EU-Mitgliedstaat seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3 a der EG-Fernsehrichtlinie der Europischen Kommission mit, erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaft verffentlicht, ist die Ausstrahlung dieser Groereignisse verschlsselt und gegen Entgelt durch Fernsehveranstalter, die der deutschen Rechtshoheit unterliegen, fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates ihre bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 2 bestimmt im Hinblick auf den in Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie genannten zeitlichen Anknpfungspunkt ("nach der Verffentlichung dieser Richtlinie") einerseits sowie im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauenschutzes, dass Satz 1 nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedstaaten gilt, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben.

Absatz 4 dient der Umsetzung der Anerkennungsregelung fr nationale Listen von Vertragsstaaten des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europischen Union sind. Sind entsprechende Bestimmungen eines Vertragsstaates nach dem Verfahren gem Artikel 9 a Abs. 2 dieses bereinkommens verffentlicht, so gilt nach Satz 1 diese Regelung grundstzlich auch fr der deutschen Rechtshoheit unterworfene Veranstalter nach Magabe von Artikel 9 a Abs. 2 des bereinkommens. Die Erstreckung der Regelungen des anderen Vertragsstaates auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur dann nicht, wenn die Ministerprsidenten der Lnder der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung versagen. Nach Satz 2 kann die Anerkennung nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoen. Nach Satz 3 sind die fr Veranstalter in Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen in den amtlichen Verffentlichungsblttern der Lnder bekannt zu machen. Gem Satz 4 ist mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Verffentlichungsblttern der Lnder die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen betreffenden Staat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine bertragung dort in einem frei zugnglichen Programm ermglicht.

Absatz 5 sieht vor, dass bei Versten gegen die Bestimmungen der Abstze 3 und 4 die nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen zulassungsrechtlichen Manahmen ergriffen werden. Nach Satz 2 kann als Ausprgung des Verhltnismigkeitsgrundsatzes in minderschweren Fllen auch die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Versto zu beseitigen.

Absatz 1 und Absatz 3 sind ferner entsprechend dem mit Nummer 16 neu gefassten 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 bei Versten als Ordnungswidrigkeiten mit Bugeld bewehrt.

Die gesamte Bestimmung kann gem dem mit Nummer 19 neu eingefgten 54 Abs. 3 gesondert gekndigt werden. Die erstmalige Kndigung ist zum 31. Dezember 2004 mit einer Kndigungsfrist von einem Jahr mglich. Danach kann sie jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen.
Zu Nummer 6
Mit der Neufassung der 7 und 8 werden die im allgemeinen Teil des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen Regelungen zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping an die neu gefassten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst. Grundstzlich wird dabei dem Wortlaut der europischen Regelungen gefolgt, sodass deren Auslegung auch fr die Auslegung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages mageblich ist. Ferner werden besondere Erscheinungsformen der Werbung (geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) erstmalig geregelt.
Zu 7
7 enthlt die neu gefassten Bestimmungen ber Inhalte von Werbung und Teleshopping sowie deren Kennzeichnung. Dabei sind die neu gefassten Begriffsbestimmungen in 2 Abs. 2 Nr. 5 und 8 zugrunde zu legen, die die Begriffsbildungen in der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen bernehmen.

In Absatz 1 Stzen 1 und 2 wurde lediglich die Regelung ausdrcklich auf das Teleshopping erstreckt. Neu eingefgt wird in Satz 3 eine Regelung, wonach Teleshopping Minderjhrige nicht dazu anhalten darf, entsprechende Vertrge abzuschlieen. Die Regelung ist durch Artikel 16 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie geboten und soll das Ausnutzen der Unerfahrenheit von Minderjhrigen ausschlieen.

In Absatz 2 neu eingefgt wird Satz 2, der die bisher geltende Regelung fr Teleshopping auf Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter erstreckt.

In Absatz 3 wird ebenfalls nur die bisher geltende Regelung auf das Teleshopping erweitert.

Neu eingefgt ist Absatz 4 mit einer Bestimmung ber die Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung. Nach Satz 1 ist die Teilbelegung danach zulssig, wenn die Werbung vom brigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Damit wird klargestellt, dass dem Trennungsgebot von Werbung und Programm nach Absatz 3 Satz 2 nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch rumlich bei einer Unterteilung des Bildschirms Rechnung getragen werden kann. Nach Satz 2 ist bestimmt, dass bei einer Teilbelegung des Bildschirms mit Werbung diese Werbung als Spot-Werbung angesehen und auf die Hchstgrenzen der Spot-Werbung fr den ffentlich-rechtlichen bzw. privaten Rundfunk angerechnet wird. Gem Satz 3 ist aber zu beachten, dass eine Teilbelegung des Bildschirmes bei der bertragung von Gottesdiensten sowie bei Sendungen fr Kinder sowohl im ffentlich-rechtlichen Rundfunk ( 14 Abs. 1) als auch im privaten Rundfunk ( 44 Abs. 1) nicht zulssig ist. Die Regelung bezieht insgesamt nicht nur Werbung in Bewegtbildern, sondern auch durch Standbilder oder Schriftbnder bzw. feststehende Schriften ein. Damit wird klargestellt, dass es sich bei solcher Werbung nicht um eigenstndige Mediendienste handelt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Angebote auf dem Bildschirm vorzunehmen. Eine andere Auslegung wrde Umgehungen der Zeitgrenzen ermglichen und dem staatsvertraglichen Regelungsziel widersprechen.

Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung.

Absatz 6 Satz 1 enthlt wie bisher das Verbot der Schleichwerbung. Es wird allerdings nunmehr auch auf entsprechende Praktiken erstreckt, die insbesondere im Teleshopping denkbar sind. Die bisher in Satz 2 enthaltene Definition der Schleichwerbung wird gestrichen. Sie ist nunmehr in 2 Abs. 2 Nr. 6 enthalten. Neu eingefgt ist die Bestimmung in Satz 2. Sie stellt klar, dass virtuelle Werbung, sofern sie entsprechend dieser Bestimmung eingefgt wird, nicht als Schleichwerbung anzusehen ist. Damit wird aktuellen Entwicklungen der Werbung in Europa Rechnung getragen. Die Einfgung virtueller Werbung ist jedoch nur zulssig, wenn am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung hierauf hingewiesen wird. Ferner darf sie lediglich eine am Ort der bertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzen. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, die bisherige strikte Trennung der Werbung durch den Rundfunkveranstalter selbst und der Werbung am Ort des bertragenen Ereignisses insoweit aufzulockern. Gleichzeitig wird damit vermieden, dass bei der bertragung des Ereignisses nicht vorhandene Werbeflchen virtuell geschaffen werden. Dies rechtfertigt auch, die so eingefgte virtuelle Werbung nicht auf die Zeitgrenzen der 15 und 45 anzurechnen. Satz 3 stellt klar, dass andere Rechte unberhrt bleiben. Dies gilt insbesondere fr bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte. So wird der Einsatz virtueller Werbung in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters bzw. des von dem Austausch der Werbung Betroffenen mglich sein. Darber hinaus zu beachten sind die sonstigen Beschrnkungen des deutschen sowie europischen Rechts.

In Absatz 7 ist lediglich die bisher geltende Regelung fr Fernsehwerbung auf das Teleshopping erweitert worden.

Unverndert geblieben ist auch Absatz 8 Satz 1. Nach Satz 2 wird das Verbot politischer, weltanschaulicher oder religiser Art auch auf das Teleshopping erstreckt. Neu eingefgt ist in Satz 3 eine Regelung, wonach unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken nicht als Werbung nach Satz 1 verboten sind. Dies entspricht der bisherigen Auslegung und Handhabung. Es ermglicht die Ausstrahlung von Beitrgen im sozialen Bereich. Bei dieser Werbung handelt es sich auch nicht um Wirtschaftswerbung im Sinne der Definition des 2 Abs. 2 Nr. 5, sodass in bereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie auch eine Anrechnung auf die Dauer der Werbezeit gem 15 und 45 nicht in Betracht kommt. Satz 4 stellt klar, dass die Bestimmung ber Sendezeit fr Dritte in 42 unberhrt bleibt. Gleiches gilt fr entsprechende Bestimmungen in den Staatsvertrgen ber das Deutschlandradio und das ZDF sowie in den Staatsvertrgen und Landesgesetzen fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
Zu 8
In 8 werden die Bestimmungen ber das Sponsoring ebenfalls an die genderten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst.

Die im bisherigen Absatz 1 enthaltene Definition des Sponsoring ist nunmehr in 2 Abs. 2 Nr. 7 aufgenommen.

Die Abstze 1 bis 3 entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtslage. Absatz 1 ist jedoch insofern verndert, als nunmehr die Nennung des Sponsors am Ende oder am Anfang ausreicht. Ein Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung bleibt jedoch zulssig.

Absatz 4 ist neu eingefgt aufgrund der Neuregelung in Artikel 17 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach drfen Sendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Hauptttigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

Absatz 5 enthlt ebenfalls eine Neuregelung im Hinblick auf die Neufassung der EG-Fernsehrichtlinie in Artikel 17 Abs. 3. Danach ist Sponsoring von Unternehmen, deren Ttigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, nur in dem im einzelnen aufgefhrten eingeschrnkten Umfang mglich. Gesponsert werden darf fr den Namen oder das Image des Unternehmens, nicht jedoch fr bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf rztliche Verordnung erhltlich sind.

Absatz 6 entspricht unverndert der bisherigen Rechtslage.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 7
Der bisherige 10 (Meinungsumfragen) wird um eine Regelung zur Berichterstattung und fr Informationssendungen in Absatz 1 ergnzt.

Absatz 1 greift die bisher fr private Veranstalter in 41 Abs. 3 geltende Regelung zur Berichterstattung und zu Informationssendungen auf. Sie wird dabei zugleich auch auf smtliche ffentlich-rechtliche Veranstalter erstreckt. Neu eingefgt ist in Satz 1 lediglich, dass Berichterstattung und Informationssendungen auch beim Einsatz virtueller Elemente den anerkannten journalistischen Grundstzen entsprechen mssen. Damit wird der Empfehlung des Stndigen Ausschusses des Europarates zum Europischen bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen vom 5./6.Dezember 1996 zu dem Einsatz virtueller Elemente bei Informations- und Magazinsendungen ausdrcklich Rechnung getragen. Der Einsatz virtueller Elemente in diesen Sendungen ist danach insbesondere zur Illustration zulssig. Nicht verflscht werden darf jedoch der Nachrichtengehalt eines bertragenen Bildes. Die Stze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung.
Zu Nummer 8
Mit der Regelung in Nummer 8 wird die Bestimmung des 14 ber die Einfgung der Werbung um die Regelung zur Einfgung von Teleshopping-Spots fr ffentlich-rechtliche Veranstalter ergnzt. Desweiteren werden in Absatz 2 Klarstellungen hinsichtlich des Blockwerbegebots und in Absatz 3 hinsichtlich der Berechnung der Dauer einer Sendung aufgenommen. Mit der bernahme der Formulierungen der EG-Fernsehrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Auslegung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages im Lichte der Auslegung der europischen Regelungswerke erfolgen muss. Die entsprechende Regelung fr private Veranstalter ist in dem ebenfalls neu gefassten 44 enthalten.

In Absatz 1 wird die bisherige Regelung ber das Verbot der Unterbrechung der bertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping-Spots erweitert.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 ber das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergnzt im Hinblick auf die Einfgung von Teleshopping-Spots. Satz 2 bernimmt den Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden mssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot nicht uneingeschrnkt gilt. In Satz 3 wird die bisherige Regelung wiederum auf Teleshoppings-Spots erweitert.

Absatz 3 Satz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage und wird um die Regelung fr Teleshopping-Spots erweitert. Gleiches gilt fr Satz 2. Neu eingefgt ist die Regelung in Satz 3, wonach die Berechnung der Dauer einer Sendung sich nach der programmierten Sendezeit richtet. Auch damit wird der Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie bernommen, sodass die Auslegung der europischen Regelungswerke auch fr das deutsche Recht bezglich der Mglichkeiten zur Unterbrechung einer Sendung mageblich ist.

Die bisherigen Regelungen der Abstze 4 und 5 werden erstreckt auf Teleshopping-Spots.
Zu Nummer 9
Mit Buchstabe a) wird eine redaktionelle Folgenderung zur Neuregelung in 19 vorgenommen.

Buchstabe b) fgt einen neuen Absatz 4 bei der Bestimmung ber die Dauer der Werbung im ffentlich-rechtlichen Rundfunk in 15 ein. In bereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird damit klargestellt, dass Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt vom Programm abgeleitet sind, nicht in die Berechnung der Dauer der Werbung einbezogen werden. Gleiches gilt fr Hinweise auf unentgeltliche Beitrge im Dienste der ffentlichkeit. Dies schliet unter anderem Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung fr den privaten Rundfunk enthlt der neu gefasste 45 Abs. 3.

Mit Buchstabe c) wird eine redaktionelle Folgenderung vorgenommen.
Zu Nummer 10
Mit der in Nummer 10 vorgenommenen Ergnzung des 18 wird von dem Teleshoppingverbot im ffentlich-rechtlichen Rundfunk die Ausstrahlung von Teleshopping-Spots ausgenommen. Teleshopping-Spots werden von den europischen Regelungswerken wie Werbespots behandelt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Trennlinie zwischen einem Teleshopping-Spot und einem Werbespot flieend ist. Deshalb erscheint es auch gerechtfertigt, das Teleshoppingverbot fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk nur auf Teleshopping-Fenster und Teleshopping-Kanle zu begrenzen.
Zu Nummer 11
Mit Nummer 11 wird in 19 Abs. 3 und 4 den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF eine staatsvertragliche Ermchtigung fr jeweils eigene digitale Prommbouquets gegeben. Gleichzeitig wird eine Begrenzung der digitalen Angebote von ARD und ZDF vorgenommen.

Buchstabe a) fasst die berschrift des 19 aufgrund der nderungen in der Bestimmung neu.

Mit Buchstabe b) werden zwei neue Abstze eingefgt. Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz stellt zunchst klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF im Rahmen ihres Programmauftrags jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten knnen. Der Programmauftrag ergibt sich dabei aus den jeweiligen organisationsrechtlichen Landesgesetzen oder Staatsvertrgen ber die ARD-Landesrundfunkanstalten bzw. aus dem ZDF-Staatsvertrag. Die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Festlegung des Auftrags seiner Landesrundfunkanstalt wird durch die vorliegende Bestimmung nicht berhrt. Der erste Halbsatz des Satzes 1 ist damit Ausfluss der durch Artikel 5 Grundgesetz verbrgten Bestandsgarantie des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der zweite Halbsatz betrifft neue digitale Programmangebote. Er stellt klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF auch weitere neue Programmangebote in digitaler Technik verbreiten drfen und gewhrleistet damit die Entwicklungsgarantie fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk. Gem Satz 2 knnen diese Programme zu einem Gesamtangebot von Programmen und Diensten unter einem elektronischen Programmfhrer zusammengefasst werden. Die Definition dieses Programmbouquets ergibt sich aus dem fr ffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaen geltenden neuen 2 Abs. 2 Nr. 9. Die Berechtigung zur Veranstaltung der weiteren Dienste und die nheren Modalitten ergeben sich dabei aus den organisationsrechtlichen Landesgesetzen bzw. Staatsvertrgen zu den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag. Fr gemeinsame Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ist dabei der neu eingefgte 4 Abs. 3 ARD-Staatsvertrag zu beachten, fr das ZDF der neu eingefgte 4 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag. Nach Satz 3 knnen in dieses Programmbouquet von Programmen und Diensten auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden. Diese mssen in europarechtlich zulssiger Weise, das heit im Einklang mit der EG-Fernsehrichtlinie bzw. der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen verbreitet werden. Ferner mssen diese Programme als Programme anderer Veranstalter in dem Programmbouquet gekennzeichnet sein. Die Bestimmung verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF weiter, in vertraglichen Vereinbarungen mit den anderen Programmveranstaltern ber die Aufnahme in das Programmbouquet sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet den in Deutschland fr ARD und ZDF geltenden rundfunkrechtlichen Grundstzen nicht widerspricht. Damit soll gewhrleistet werden, dass das Programmprofil des Bouquets auch weiterhin dem fr ARD und ZDF geltenden ffentlich-rechtlichen Auftrag entspricht, der ihnen durch den Landesgesetzgeber bzw. Staatsvertragsgeber gegeben wurde. Ferner ist bestimmt, dass die zustzlichen Programmaufwendungen durch die Aufnahme von Programmen Dritter grundstzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden mssen. Damit soll vermieden werden, dass deutsche Rundfunkgebhren zur Finanzierung von Ausstrahlungskosten auslndischer Veranstalter verwandt werden. Mit dieser digitalen Programmermchtigung fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF wird damit zugleich der Spielraum der Mitgliedstaaten ausgenutzt, den die Protokollerklrung zum ffentlich-rechtlichen Rundfunk zum EU-Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ausdrcklich anerkannt hat. Damit ist klargestellt, dass die auf Grundlage dieser Programmermchtigung ausgestrahlten digitalen Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF von den EU-Organen als rechtlich zulssige Angebote einzustufen sind.

Absatz 4 enthlt eine Begrenzung der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF im digitalen Bereich. Die aus Artikel 5 Grundgesetz abgeleitete Bestands- und Entwicklungsgarantie verpflichtet nmlich nicht zu einer unbegrenzten Ermchtigung weiterer Aktivitten, sondern ermglicht grundstzlich auch deren gesetzliche bzw. staatsvertragliche Begrenzung. Danach darf das Gesamtangebot der in Absatz 3 bestimmten Programme oder Programmbouquets der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanlen nicht berschreiten. Dabei sind drei analoge Fernsehkanle lediglich als technische Magre fr die Begrenzung der zugewiesenen bertragungskapazitten zu verstehen. Weder sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichtet, von ihrer Programmermchtigung Gebrauch zu machen, noch mssen sie diese technischen Kapazitten voll ausschpfen. Nach Satz 2 stehen an bertragungskapazitten von den drei analogen Fernsehkanlen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zwei Fernsehkanle und dem ZDF ein Fernsehkanal zu. Die Begrenzung auf zwei analoge Fernsehkanle fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bedeutet dabei nicht, dass weitere Angebote einzelner Landesrundfunkanstalten aufgrund besonderer landesrechtlicher Grundlage unzulssig wren. Ferner schliet sie nicht aus, dass weitere bertragungskapazitten einzelner in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten fr die Heranfhrung digitaler regionaler Programme oder Programmfenster genutzt werden. Diese Heranfhrung auerhalb der Grundlage des 19 fhrt jedoch dazu, dass nach der Bestimmung des 52 Abs. 3 Nr. 1 diese Programme nicht vorrangig in die Kabelnetze anderer Lnder eingespeist werden mssen. Vorrang besteht nur bei der Einspeisung der jeweiligen digitalen regionalen Programme und Programmfenster in derem gesetzlichen Versorgungsgebiet. Satz 3 bestimmt, dass sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ber die Aufteilung ihrer derzeit vier gemeinsam veranstalteten Programme (3sat, Phoenix, Kinderkanal und Arte) zu verstndigen haben. Dabei soll jeweils auf die Interessen des anderen ffentlich-rechtlichen Systems angemessen Rcksicht genommen werden. Satz 4 gewhrleistet, dass die Begrenzung nicht statisch nur die zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages veranstalteten Programme und sonstigen digitalen Angebote erfasst. So drfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF Programme und Dienste durch die gleiche Anzahl anderer digitaler Angebote ersetzen, sofern diese im Rahmen ihres Programmauftrags zulssigerweise veranstaltet werden. Der Programmauftrag ergibt sich dabei aus Absatz 3 sowie aus den jeweiligen Landesgesetzen bzw. Staatsvertrgen ber die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag. Satz 5 verpflichtet ARD und ZDF dazu, den wechselseitigen Zugriff auf ihre Programmfhrer fr die gemeinsam veranstalteten Programme sicherzustellen. Damit kann der Zuschauer sowohl ber den ARD-Programmfhrer als auch ber den ZDF-Programmfhrer auf die gemeinsamen Programme beider Systeme zugreifen.

Die Regelungen der Abstze 3 und 4 fr ARD und ZDF umfassen dabei lediglich die gemeinsamen Programmermchtigungen. Die Regelung ber die Einspeisung digitaler Programmbouquets des ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kabelnetzen ist in 52 Abs. 3 Nr. 1 enthalten.

Mit Buchstabe c) wird der bisherige Absatz 3 und neue Absatz 5 neu gefasst. Der bisherige Staatsvertragsvorbehalt fr gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF wird auf gemeinsame digitale Angebote der ARD oder des ZDF erweitert.

Die Buchstaben d) und e) enthalten die notwendigen redaktionellen Folgenderungen.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 12
Mit Nummer 12 wird in der Bestimmung ber die Zulassung in 20 ein neuer Absatz 4 eingefgt. Die Einfgung des Absatzes 4 ist erforderlich geworden durch die Neuregelung in Artikel 24 a des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen. Nach dieser Bestimmung der Konvention sind von einem Staat Manahmen zu ergreifen, wenn sich ein Veranstalter zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, die Gegenstand des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen sind. Diese Bestimmung des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen vollzieht damit auf der Ebene des Europarates die entsprechende Rechtsprechung des EuGH fr die EU-Mitgliedstaaten nach. Deshalb bedurfte es auch einer ausdrcklichen Regelung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU nicht.

Nach Absatz 4 Satz 1 kann danach die Zulassung eines Veranstalters versagt oder widerrufen werden, wenn die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Bedingungen vorliegen. Nach Nummer 1 muss sich zunchst das Programm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevlkerung eines anderen Staates richten, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat. Ferner muss sich nach Nummer 2 der Veranstalter zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, die gem Nummer 3 Gegenstand des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehens sind. Zustzlich zu den hier vorliegenden Bedingungen muss auch noch das Verfahren, das in Artikel 24 a des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen nher geregelt ist, durchgefhrt werden. Dies bedeutet, dass sich die Bundesrepublik Deutschland mit der anderen Vertragspartei zunchst zu bemhen hat, eine gtliche Beilegung herbeizufhren. Danach muss der Stndige Ausschuss nach dem Europischen bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen mit der Angelegenheit befasst werden und einen Rechtsmissbrauch ausdrcklich feststellen. Schlielich kann nach den Bestimmungen des bereinkommens auch noch ein Schiedsverfahren durchzufhren sein. Nach Satz 2 kann als Manahme nicht nur die Zulassung versagt oder widerrufen werden, sondern es knnen auch statt der Versagung oder des Widerrufs Nebenbestimmungen nachtrglich in die Zulassung aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen mssen jedoch ausreichen, den Versto gegen das bereinkommen und damit die Umgehung nach Satz 1 dauerhaft auszuschlieen. Ansonsten ist die Zulassung zu widerrufen.

Die neu eingefgte Bestimmung in Absatz 4 tritt jedoch gem Artikel 8 Abs. 2 nicht mit dem brigen Staatsvertrag zum 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vielmehr erst dann in Kraft, wenn das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls fr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Erst dann entstehen vlkerrechtlich die Verpflichtungen zur Umsetzung des bereinkommens.
Zu Nummer 13
Mit Nummer 13 wird in der Bestimmung ber die Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten ber den privaten Rundfunk in 38 ein neuer Absatz 4 angefgt, der bestimmt, dass durch die Zustndigkeitszuweisung in 38 an die Landesmedienanstalten die Sonderzuweisung fr den Datenschutz in 47 f Abs. 1 durch den Landesgesetzgeber nicht berhrt wird.
Zu Nummer 14
Mit Nummer 14 wird die Regelung in 40 Abs. 1 ber die Finanzierung besonderer Aufgaben durch die Landesmedienanstalten gendert.

Buchstabe a) verlngert die Frdermglichkeiten durch die Landesmedienanstalten in Satz 2 der Bestimmung. Die Frdermglichkeiten waren durch den Rundfunkstaatsvertrag befristet bis zum 31. Dezember 2000 und werden nunmehr bis zum 31. Dezember 2004 verlngert. Gleichzeitig werden durch die Streichung der Worte "terrestrischen" und "gesamten" die Frdermglichkeiten der Landesmedienanstalten erweitert. Die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur kann damit nicht nur im Hinblick auf die terrestrische Versorgung gefrdert werden, sondern auch im Hinblick auf andere bertragungswege. Gleichzeitig ist es nicht mehr erforderlich, dass diese Versorgungsstruktur das gesamte Land umfasst, sondern auch regionale und lokale Rume.

Auch mit Buchstabe b) werden den Landesmedienanstalten neue Frdermglichkeiten eingerumt. Zustzlich zu den bisher bereits vorhandenen Mglichkeiten knnen nunmehr auch Projekte zur Verbesserung der Medienkompetenz gefrdert werden.

Die neu eingefgten Frdermglichkeiten setzen jedoch voraus, dass der Landesgesetzgeber entsprechenden Gebrauch hiervon macht. Nur sofern eine ausdrckliche Ermchtigung durch das Landesrecht vorgesehen ist, knnen die entsprechenden Anteile aus der Rundfunkgebhr hierfr verwandt werden.
Zu Nummer 15
Bei der durch Nummer 15 angeordneten nderung der Bestimmung ber Programmgrundstze im privaten Rundfunk in 41 handelt es sich um eine Folgenderung zur Neuregelung in 10 Abs. 1. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Bestimmung ber Berichterstattung, Informationssendungen ist nunmehr in den allgemeinen Teil des Rundfunkstaatsvertrages in 10 bernommen worden. Dort gilt sie nunmehr, ergnzt um eine Regelung zum Einsatz virtueller Elemente, insgesamt fr den ffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk. Buchstabe a) und b) enthalten die sich hieraus ergebenden redaktionellen Folgenderungen.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 16
Mit Nummer 16 wird der Fnfte und Sechste Unterabschnitt des Dritten Abschnittes des Rundfunkstaatsvertrages neu gefasst. Dabei enthalten der Fnfte Unterabschnitt Bestimmungen ber Finanzierung, Werbung und Teleshopping im privaten Rundfunk und der Sechste Unterabschnitt die vollkommen neu gefassten Bestimmungen zum Datenschutz, die nderungen bei dem Ordnungswidrigkeitenkatalog sowie die neu aufgenommene Strafbestimmung.
Zu 43
Die Bestimmungen in 43 ber die Finanzierung privater Veranstalter entsprechen der bisherigen Rechtslage. Es wird nunmehr lediglich das Teleshopping ausdrcklich als Einnahmequelle fr private Veranstalter aufgefhrt, da es in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.
Zu 44
Bei den bisherigen Regelungen des 44 ber die Einfgung von Werbung wird nunmehr das Teleshopping ausdrcklich einbezogen. Wie in 14 fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk werden in Absatz 2 Klarstellungen im Hinblick auf das Blockwerbegebot und in Absatz 4 hinsichtlich der Berechnung der Dauer einer Sendung aufgenommen. Mit der bernahme der Formulierungen der EG-Fernsehrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Auslegung der Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages im Lichte der Auslegung der europischen Regelungen erfolgen muss.

In Absatz 1 wird die bisherige Regelung ber das Verbot der Unterbrechung der bertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping erweitert.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 ber das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergnzt im Hinblick auf die Einfgung von Teleshopping-Spots. Satz 2 bernimmt den Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden mssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot nicht mehr uneingeschrnkt gilt, sondern auch einzeln gesendete Werbe- oder Teleshopping-Spots zulssig sind. In Satz 3 wird die bisherige Regelung wiederum auf Teleshopping-Spots erweitert.

Absatz 3 wird in Satz 1 lediglich um die Regelung fr Teleshopping-Spots erweitert und entspricht im brigen der bisherigen Rechtslage. In Satz 2 wird die bisher zwingend vorgesehene Regelung, wonach zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens zwanzig Minuten liegen mssen, gelockert. Sie ist nunmehr als Sollbestimmung ausgestaltet, von der Ausnahmen zulssig sind. Satz 3 ist unverndert geblieben.

In Absatz 4 wird der Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie bernommen, sodass die Auslegung der europischen Regelungswerke auch fr das deutsche Recht bezglich der Mglichkeiten zur Unterbrechung einer Sendung mageblich ist.

Die bisherigen Regelungen des Absatzes 5 und 6 werden erstreckt auf Teleshopping.
Zu 45
Neu gefasst sind die Bestimmungen des 45 ber die Dauer der Werbung im privaten Rundfunk. Dabei wurde der Wortlaut von Artikel 18 der EG-Fernsehrichtlinie und damit auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen bernommen. Damit ist bei der Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages auch in diesem Bereich der Auslegung der europischen Regelungswerke zu folgen.

Absatz 1 bestimmt in bereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie die zulssige Dauer von Teleshopping-Spots, Werbespots und anderen Formen der Werbung sowie der Spotwerbung an der tglichen Sendezeit. Danach betrgt, wie nach der bisherigen Rechtslage, der Anteil der Sendezeit fr Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung (z. B. Dauerwerbesendungen) an der tglichen Sendezeit hchstens 20 vom Hundert. Die Sendezeit fr Teleshopping-Fenster im Sinne des 45 a wird hierbei nicht eingerechnet. Die Sendezeit fr Werbespots darf 15 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten.

Absatz 2 regelt nunmehr in bernahme der Formulierungen von Artikel 18 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen die zulssige Sendezeit fr Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer vollen Stunde. Sie betrgt unverndert 20 vom Hundert. Damit wird auch diese Bestimmung an die europische Regelung und Auslegung angepasst. Eine Abnderung der bestehenden Rechtslage ist, auch nach Ansicht der EU-Kommission, damit nicht verbunden.

In bereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird in Absatz 3 klargestellt, dass Hinweise der Rundfunkveranstalter auf eigene Programme und auf Begleitmaterialen, die direkt vom Programm abgeleitet sind, nicht in die Berechnung der Dauer der Werbung einbezogen werden. Gleiches gilt fr Hinweise auf unentgeltliche Beitrge im Dienste der ffentlichkeit. Dies schliet unter anderem Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung fr ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist in 15 Abs. 4 enthalten.
Zu 45 a
Die Regelung in 45 a ber Teleshopping-Fenster bernimmt den Wortlaut von Artikel 18 a der EG-Fernsehrichtlinie und damit auch die entsprechenden Regelungen der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen.

Danach mssen Teleshopping-Fenster, die innerhalb eines weiterreichenden Fernsehprogramms gesendet werden, eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben (Absatz 1). Bei dem brigen Programm darf es sich nach dieser Regelung jedoch nicht um einen reinen Teleshopping-Kanal handeln.

Nach Absatz 2 sind entsprechend den Neuregelungen in der EG-Fernsehrichtlinie und in der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen insgesamt acht solcher Fenster tglich zulssig (Satz 1). Ihre Gesamtdauer darf nach Satz 2 drei Stunden pro Tag nicht berschreiten. Um die Zuschauer auf das Teleshopping-Fenster und den kommerziellen Hintergrund hinzuweisen, mssen diese Fenster optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein (Satz 3). Die ausgestrahlten Teleshopping-Fenster werden nicht in die Berechnung der Dauer der Werbezeit nach 45 einbezogen.
Zu 45 b
45 b bernimmt die Regelung von 18 b der EG-Fernsehrichtlinie und die entsprechende Regelung der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen bezglich Eigenwerbekanle. Danach werden bestimmte Regelungen fr allgemeine Fernsehprogramme auch fr Eigenwerbekanle fr entsprechend anwendbar erklrt. Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen ber Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichung ( 7), Sponsoring ( 8), Einfgung von Werbung und Teleshopping ( 44), Dauer der Werbung ( 45) sowie fr Teleshopping-Fenster ( 45 a). Satz 2 bestimmt dabei, dass im Rahmen dieser Eigenwerbekanle auch Drittwerbung im Rahmen der Zeitbegrenzungen des 45 Abs. 1 und 2 zulssig ist. Auf eine eigene Definition des Eigenwerbekanals verzichtet der Rundfunkstaatsvertrag. Auch sie ist aufgrund der Anlehnung der Bestimmung an die EG-Fernsehrichtlinie und die Europaratskonvention in Auslegung dieser europischen Regelungswerke vorzunehmen.
Zu 46
46 entspricht der bisherigen Rechtslage und erweitert lediglich die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass gemeinsamer Richtlinien um die Regelungsbereiche der 45 a (Teleshopping-Fenster) und 45 b (Eigenwerbekanle).
Zu 47
Mit 47 beginnt der Sechste Unterabschnitt zu Datenschutz, "Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung" des Dritten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit den Vorschriften fr den privaten Rundfunk.

Bei der Veranstaltung von privatem Rundfunk, insbesondere bei digitalen Programmangeboten, knnen personenbezogene Daten in vielfltiger Weise erhoben, gespeichert, bermittelt und genutzt werden. Aus Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit der in Anspruch genommenen Programmangebote lieen sich Rckschlsse auf das Benutzerverhalten ziehen, die zum Aufbau eines Persnlichkeitsprofils der jeweiligen Rundfunkteilnehmer verwendet werden knnten. Die Datenverarbeitung findet dabei hufig nicht nur in einer zentralen Anlage, sondern im Netz mit vielen Beteiligten und teils ohne hinreichende Kontrollmglichkeiten seitens der Nutzer statt. Ziel der Datenschutzbestimmungen ist es daher, eine verlssliche Grundlage fr die Datenverarbeitung und die Gewhrleistung des Datenschutzes im Bereich des privaten Rundfunks zu bieten.

Absatz 1 stellt klar, dass die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der Landesmediengesetze und die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften fr die Verarbeitung personenbezogener Daten beim privaten Rundfunk gelten, soweit der Rundfunkstaatsvertrag keine besondere Regelung trifft. Die Datenschutzvorschriften des Staatsvertrags gelten auch fr personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) verarbeitet oder genutzt werden.

Absatz 2 enthlt die Befugnisnorm fr die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Rundfunkveranstalter. Die Regelung entspricht den in 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995.

Absatz 3 ist Ausdruck des Grundsatzes der Zweckbindung. Daten, die fr die Veranstaltung von Rundfunk erhoben wurden, drfen grundstzlich nur fr diesen Zweck verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung erlauben oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Durch Absatz 4 soll verhindert werden, dass die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung der Nutzer in eine Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten fr andere Zwecke abhngig gemacht wird.

Absatz 5 enthlt die Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung fr die Veranstaltung und den Empfang von privatem Rundfunk. Bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen soll die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden. Dies kann z. B. durch eine dateneinsparende Organisation der bermittlung, der Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen untersttzt werden. Normadressat ist der Veranstalter von Rundfunk. Er soll seine Programmangebote an dem Ziel ausrichten, dass keine oder jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie mglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes wird konkretisiert in 47 a Abs. 1 mit der Mglichkeit, Programmangebote in anonymer oder pseudonymer Form zu nutzen, und in 47 e zum Datenschutz-Audit.

Nach Absatz 6 sind die Nutzer vor der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten umfassend zu unterrichten. Nur so knnen sich die Nutzer einen umfassenden berblick ber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten verschaffen. Die Unterrichtung ist zu protokollieren und muss vom Veranstalter so abgelegt werden, dass die Nutzer sich jederzeit ber den Inhalt der Unterrichtung informieren knnen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist zulssig; dies ist aber keine Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne des Absatzes 3. Es wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auch auf automatisierte Verfahren bezieht, die eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung vorbereiten, bei denen der Personenbezug aber erst zu einem spteren Zeitpunkt hergestellt werden kann (z. B. bei einer automatischen Registrierungsprozedur neuer Nutzer).

Nach Absatz 7 knnen die Nutzer ihre erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Darauf sind die Nutzer hinzuweisen. Die jederzeitige Abrufbarkeit muss entsprechend Absatz 6 Satz 3 gewhrleistet sein, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist.

Gem Absatz 8 ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch mit elektronischer Einwilligung der Nutzer zulssig. Der Einwilligung der Betroffenen kommt im Rahmen der alltglichen Nutzung von Programmangeboten eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Fr eine wirksame Einwilligung ist gem dem allgemeinen Datenschutzrecht grundstzlich die Schriftform erforderlich. Fr den Bereich des Rundfunk werden daneben auch elektronische Einwilligungen ermglicht. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklrungen mangels Verkrperung (keine Schriftform) und mangels biometrischer Kennzeichen (keine eigenhndige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedrfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen.

Die Voraussetzung nach Nummer 1 soll den Schutz der Nutzer vor einer bereilten Einwilligung sicherstellen. Die Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren (Bildschirmbenutzung, Bedienung durch einfachen Mausklick oder Knopfdruck, der nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet) von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel durch eine besttigende Wiederholung des bermittlungsbefehls, whrend gleichzeitig die Einwilligungserklrung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird.

Nach Nummern 2 und 3 ist die Verwendung von digitalen Signaturen als geeignetes technisches Verfahren zum Nachweis von Authentizitt und Urheberschaft der Einwilligung denkbar. Die Vorschrift ist aber bewusst auch fr die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit sie die Authentizitt und Urheberschaft entsprechend sicherstellen.

Die Anforderungen nach Nummern 4 und 5 dienen der Transparenz der von den Nutzern erlaubten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Transparenz bei elektronischen Einwilligungen sichert zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nutzer, die nachprfen knnen, wann, wem und in welchem Umfang sie eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben.
Zu 47 a
Die Vorschrift konkretisiert im Einzelnen die in 47 aufgestellten datenschutzrechtlichen Grundstze.

Absatz 1 dient dem Ziel der Datenvermeidung ( 47 Abs. 5): Veranstalter haben im Rahmen der technischen Mglichkeiten den Nutzern anonymes oder pseudonymes Nutzen einzelner Angebote zu ermglichen. Anonyme Angebote sind solche, bei denen ein Personenbezug nicht oder nur mit einem unverhltnismig groen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Nutzern zugeordnet werden kann. Pseudonyme ermglichen nicht anonymes, sondern quasi-anonymes Handeln. Die Daten werden zwar individualisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt, knnen aber bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Nutzern ohne Kenntnis der Zuordnungsregel nicht zugeordnet werden. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identitt der Nutzer nicht preisgeben. Zusammen mit einer Referenzliste beim Veranstalter knnen die Nutzer aber identifiziert werden. Die Vorschrift stellt auf einzelne Angebote ab, nicht jedoch auf die Nutzung eines Programms oder Programmbouquets. Damit bleiben auch pay-tv-Angebote ohne Anonymisierung oder Pseudoanonymisierung zulssig, wenn zwar generell eine Personalisierung verlangt wird (z. B. beim Abonnement eines Fernsehprogemmes), aber nicht die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote personenbezogen regristriert wird. Die Gewhrleistung der Anonymitt bzw. der Nutzungsmglichkeit unter Pseudonym gilt fr den gesamten Nutzungsvorgang der einzelnen Angebote (Bestellung, Vermittlung bzw. Abruf, Abrechnung). Welche technischen Mglichkeiten dabei in Betracht kommen, ist von einer generellen, objektiven Sichtweise abhngig. Der Veranstalter soll aber nur dann zu einem anonymen oder pseudonymen Angebot verpflichtet sein, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit mssen z. B. Gre und Leistungsfhigkeit des Veranstalters und die Besonderheiten der Angebotsstruktur bercksichtigt werden. Bestimmte technische Verfahren der anonymen bzw. pseudonymen Nutzung werden im Hinblick auf die schnelle technische Entwicklung nicht vorgeschrieben. Denkbar ist z. B. das Angebot an die Nutzer, Programmangebote mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sind die Nutzer ber die Mglichkeiten zur anonymen oder pseudonymen Nutzung zu unterrichten.

Absatz 2 konkretisiert die in 47 festgelegten Grundstze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Der Veranstalter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Manahmen die praktische Umsetzung dieser Grundstze sicherzustellen.

Der Veranstalter ist nach Nummer 1 verpflichtet, die technischen und organisatorischen Manahmen zu treffen, damit die Nutzer jederzeit ihre Kommunikationsbeziehung abbrechen knnen. Damit soll u. a. gewhrleistet werden, dass die Nutzer eine begonnene Datenbertragung vom huslichen Gert an den Anbieter abbrechen knnen, wenn die Tatsache der Datenbertragung zu spt erkannt oder irrtmlich ausgelst wurde.

Gem Nummer 2 ist der Veranstalter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten ber die Inanspruchnahme von Programmangeboten unmittelbar gelscht werden. Die Anforderung nach Nummer 2 ergnzt das rechtliche Lschungsgebot nach 47 c hinsichtlich der Nutzungs- und Abrechnungsdaten.

Der Veranstalter hat laut Nummer 3 durch technische und organisatorische Manahmen sicherzustellen, dass die Nutzer Programmangebote in Anspruch nehmen knnen, ohne dass Dritte davon Kenntnis nehmen knnen.

Mit Nummer 4 soll verhindert werden, dass personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter zusammengefhrt werden und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse der Veranstalter an einer Zusammenfhrung der Daten fr Abrechnungszwecke wird Rechnung getragen.

Zweck des Absatzes 3 ist es, den Nutzern Transparenz ber die Weiterschaltung zu einem weiteren Veranstalter zu ermglichen. Ohne eine derartige Vorschrift knnen weder das Auskunftsrecht der Nutzer noch eine datenschutzrechtliche Aufsicht wirksam wahrgenommen werden.

Absatz 4 ermglicht einen Kompromiss zwischen dem Interesse der Nutzer, Angebote weitgehend unbeobachtet zu nutzen, und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters, die Inanspruchnahme der Programmangebote auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym mglich. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern, indem eine identifizierende Zusammenfhrung der Daten verboten wird.
Zu 47 b
Absatz 1 konkretisiert die in 47 Abs. 2 enthaltene Befugnis zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit fr sogenannte Bestandsdaten. Er regelt, in welchem Umfang und fr welche Zwecke der Veranstalter personenbezogene Daten im Rahmen eines Vertragsverhltnisses ber die Nutzung von Rundfunk erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Vorschrift enthlt keinen Katalog der Bestandsdaten; welche Daten zu den Bestandsdaten zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Zweck des jeweiligen Vertragsverhltnisses. Als Bestandsdaten sind aber in jedem Falle nur solche anzusehen, die fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung des Vertrages ber die Nutzung von Rundfunk mit dem Veranstalter unerlsslich sind.

Absatz 2 ist Ausdruck des engen Zweckbindungsgrundsatzes in 47 Abs. 2 und 3. Die Regelung lsst eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Werbung und Marktforschung nur mit ausdrcklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift entspricht insoweit 14 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung und zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulssig, soweit die informierten Kunden nicht widersprochen haben. Mit der Ausgestaltung des Wahlrechts der Kunden als Widerspruchsrecht wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beratung und die bedarfsgerechte Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters blicherweise im Interesse der Kunden an einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung liegt.
Zu 47 c
Nutzungsdaten sind gem Absatz 1 personenbezogene Daten, die die Inanspruchnahme von Rundfunk ermglichen. Es handelt sich dabei um Daten, die whrend der Inanspruchnahme von Rundfunk, z. B. bei Interaktionen der Nutzer mit dem Veranstalter, entstehen. Abrechnungsdaten sind Daten, die fr die Abrechnung der Inanspruchnahme von Rundfunk erforderlich sind. Vom Staatsvertrag nicht erfasst werden Verbindungsdaten im Sinne des Telekommunikationsrechts, d. h. Daten, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Fr die Gestaltung und Auswahl der Verfahren zur Vermittlung und Abrechnung von Angeboten sind die Vorgaben der 47 Abs. 5 (datenschutzfreundliche Technikgestaltung) und 47 a Abs. 1 (anonyme bzw. pseudonyme Nutzungsmglichkeit) zu beachten.

Absatz 2 schreibt die Lschung fr Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor.

Nutzungsdaten sind gem Nummer 1 frhestmglich, sptestens nach Ende der jeweiligen Nutzung zu lschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Personenbezogene Daten ber Suchschritte (etwa in einem interaktiven Programmfhrer), die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwnsche von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Programmangebots unmittelbar zu lschen.

Abrechnungsdaten sind nach Nummer 2 zu lschen, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen erforderlich sind, mssen sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises gelscht werden. Ausgenommen von dieser Lschungsfrist sind Daten fr den Nachweis von Forderungen, die die Nutzer innerhalb dieser Frist bestritten haben, und Daten, die zum Nachweis nicht beglichener Forderungen erforderlich sind. Die vorgesehenen Speicherfristen sind abschlieend im Staatsvertrag geregelt.

Absatz 3 geht davon aus, dass Nutzungs- und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivitt beim jeweiligen Veranstalter verbleiben. Die Regelung schliet daher eine bermittlung von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte grundstzlich aus. Ausnahmen gelten nur fr den Veranstalter, der den Zugang zur Nutzung von Rundfunk vermittelt; dieser darf anderen Veranstaltern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Veranstalter in anonymisierter Form bermitteln, und er darf Abrechnungsdaten, soweit diese fr die Einziehung einer Forderung dieses Veranstalters erforderlich sind, bermitteln.

Mit Absatz 4 soll dem Interesse der Veranstalter an einer Abrechnung durch dritte Unternehmen Rechnung tragen. Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag ber die Abrechnung geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten zum Zwecke der Abrechnung bermitteln. Eine bermittlung zu einer anderen Zweckbestimmung oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten sind unzulssig.

Mit Absatz 5 soll verhindert werden, dass aufgrund der aufgeschlsselten Abrechnung personenbezogene Nutzerprofile entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehrige) eingesehen werden knnen. Nur wenn die Nutzer einen Einzelnachweis verlangen, darf die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von einzelnen Programmangeboten aufgeschlsselt werden.
Zu 47 d
Die Vorschrift gibt den Nutzern Rechte gegenber dem Veranstalter, soweit dieser personenbezogene Daten speichert. Die Abstze 2 und 3 stellen sicher, dass das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung mit der durch Artikel 5 des Grundgesetzes gewhrleisteten Rundfunkfreiheit zum Ausgleich gebracht wird.

Absatz 1 stellt sicher, dass die Nutzer - ber das nach dem Bundesdatenschutzgesetz geltende Auskunftsrecht hinaus - auch die ber sie oder ihre Pseudonyme gespeicherten Daten unentgeltlich elektronisch einsehen knnen, soweit dies dem Veranstalter technisch mglich und zumutbar ist. Die Beschrnkung der Einsichtnahme auf das technisch Zumutbare bezieht sich allein auf die elektronische Auskunftserteilung. Sie drfte vor allem dann mglich und zumutbar sein, wenn der Veranstalter mit den Nutzern ber einen elektronischen Rckkanal kommuniziert; der Veranstalter kann fr die elektronische Auskunftserteilung auch andere Netze - etwa das Inter- net - vorsehen. Das Auskunftsrecht umfasst - in Abweichung von den hier ergnzend anwendbaren Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes - auch Dateien, die nur kurzfristig im Sinne von 33 Abs. 2 Nr. 5 und 34 Abs. 4 BDSG vorgehalten werden. Die Gewhrleistung dieses Einsichtsrechts erbrigt sich, wenn die Inanspruchnahme von Rundfunk anonym erfolgt.

Absatz 2 gewhrt den Betroffenen auch gegenber einem Veranstalter, der personenbezogene Daten ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, das Recht auf Auskunft hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Anspruch setzt voraus, dass die Anspruchsteller durch ein bereits erfolgtes Angebot in ihrem Persnlichkeitsrecht beeintrchtigt werden. Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie des Schutzes von Informanteninteressen muss im Einzelfall geprft werden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Einzelfallprfung ergibt, dass die in Satz 2 aufgefhrten schutzwrdigen journalistisch-redaktionellen Belange den Persnlichkeitsschutz der Betroffenen berwiegen. In diese Abwgung ist insbesondere die Schwere der Beeintrchtigung des Persnlichkeitsrechts durch das Angebot einzubeziehen. Unabhngig von der Abwgung im Einzelfall findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen in den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. Neben dem Auskunftsrecht knnen die Betroffenen nach Satz 3 einen Berichtigungs- und Ergnzungsanspruch geltend machen.
Zu 47 e
Funktion des Datenschutz-Audits ist es, die Ziele der Datenvermeidung und eines hohen Datenschutzniveaus durch Strkung und Untersttzung der unternehmerischen Selbstverantwortung zu erreichen. Das Datenschutz-Audit knnte sich nach Auswertung entsprechender Erfahrungen als ein geeignetes Instrument erweisen, im Wege der Selbstregulierung und der Schaffung marktgerechter Anreize ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen. Das Konzept des Datenschutz-Audits orientiert sich an dem Umwelt-Audit-Verfahren, das durch Verordnung der Europischen Gemeinschaft (EWG 1836/93 vom 29. Juni 1993) und das Ausfhrungsgesetz des Bundes (Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1591) vorgesehen ist. Es hat zunchst in 17 des Mediendienste-Staatsvertrages Eingang gefunden. Die Mglichkeit des Datenschutz-Audits richtet sich in erster Linie an die Veranstalter, die bei der Konzeption ihres Angebots datenschutzrechtliche Belange bercksichtigen wollen. Dem kann z. B. durch die Schaffung von Gtesiegeln Rechnung getragen werden. Das Datenschutz-Audit unterliegt dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die Prfung und Bewertung als auch das Verfahren und die Auswahl und Zulassung mglicher Gutachter berufsbeschrnkenden Charakter haben. Eine Regelung im Einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Zu 47 f
Gem 47 Abs. 1 erstreckt sich die Aufsicht auch auf solche Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die Aufsicht ist in 47 f als Daueraufsicht ausgestaltet; eines besonderen Anlasses fr datenschutzrechtliche Prfungen bei Veranstaltern von privatem Rundfunk bedarf es nicht.

Absatz 1 bestimmt, dass die Zustndigkeit fr die Aufsicht ber die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht festgelegt wird. Gem Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der EG-Datenschutzrichtlinie mssen die Aufsichtsbehrden die ihr zugewiesenen Aufgaben in vlliger Unabhngigkeit wahrnehmen.

Die Veranstalter haben nach Absatz 2 sicherzustellen, dass die zustndige Aufsichtsbehrde im Rahmen ihrer Aufsicht unentgeltlich die Angebote abrufen oder auf sie zugreifen kann. Das Angebot ist so zu gestalten, dass der Abruf bzw. Zugriff fr die zustndige Aufsichtsbehrde nicht gesperrt ist.
Zu 48
48 mit der Bestimmung ber die Revisionsmglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht ist unverndert geblieben.
Zu 49
49 wird insgesamt neu gefasst. Ergnzt wird zum einen der Katalog der Ordnungswidrigkeitentatbestnde in Absatz 1 um Tatbestnde, die sich auf neu eingefgte oder neu gefasste Bestimmungen aufgrund dieses Staatsvertrages beziehen. Gleichzeitig wurden aber auch einige Lcken geschlossen, die bisher im Katalog der Ordnungswidrigkeitentatbestnde im Hinblick auf Verste gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bestanden. Neu gefasst sind danach Stze 1 und 2. Satz 3 ist unverndert geblieben.

In Absatz 2 wird der Bugeldrahmen auf bis zu eine Million Deutsche Mark heraufgesetzt.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt in bereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, als zustndige Verwaltungsbehrde fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Neu eingefgt ist der zweite Halbsatz, der die Mglichkeit gewhrt, nach Landesrecht bei Versten gegen die Datenschutzbestimmungen eine anderen Behrde zu bestimmen. Damit soll gewhrleistet werden, dass in solchen Fllen, in denen andere Behrden fr die Aufsicht ber den Datenschutz bei privaten Veranstaltern zustndig sind, diese auch Verste als Ordnungswidrigkeiten ahnden knnen. Die Stze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Rechtslage.
Zu 49 a
Mit 49 a wird eine Strafbestimmung fr Verste gegen die Jugendschutzbestimmung in 3 Abs. 1 Nr. 3 eingefgt. Damit wird eine bisher bestehende Strafbarkeitslcke geschlossen. Diese Lcke ist aufgetreten, da die Strafbestimmungen des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt gendert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen fr Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) dann nicht anwendbar sind, wenn der Versto mittels Verbreitung durch Rundfunk geschieht. Diese Anwendungsflle sind der Kompetenz des Bundes entzogen, da die Lnder zur Regelung der Rundfunkordnung zustndig sind. Im Rahmen der Annexkompetenz wird nunmehr von dieser Mglichkeit Gebrauch gemacht. Satz 1 bestimmt die Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder als Geldstrafe. Bei fahrlssigem Handeln ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagesstze (Satz 2).


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 17
Nummer 17 ergnzt die Bestimmungen zur Weiterverbreitung in 52 und zur Zugangsfreiheit in 53.
Zu 52
Der neu gefasste 52 fhrt im Bereich der Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler Technik eine bundesweit einheitliche Regelung fr die Belegung der Kabelkanle ein. Ziel ist es, die Gestaltungsspielrume der Netzbetreiber bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen und Nichtrundfunkdiensten unter Bercksichtigung der Nutzerakzeptanz zu erhhen, fr den Rundfunk bertragungskapazitten zu definieren, in denen verfassungsrechtlich gebotene Vielfalt gewhrleistet ist und die Weiterverbreitung bestimmter Programme fr verpflichtend zu erklren (must-carry-rule).

Mit Absatz 1 wird die bisherige Rechtslage fr den Bereich der analogen Verbreitungstechnik beibehalten. Danach richten sich Fragen der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, insbesondere Einzelheiten der Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanle allein nach Landesrecht.

Absatz 2 stellt mit seinem Verweis auf die nachfolgenden Abstze 3 bis 5 klar, dass diese nur gelten, soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen berhaupt Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten.

Absatz 3 bestimmt die einspeisungspflichtigen Programme.

Nach den Nummern 1 und 2 hat der Betreiber einer Kabelanlage die erforderlichen bertragungskapazitten fr die fr das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks einschlielich seiner Programmbouquets ebenso zur Verfgung zu stellen wie die bertragungskapazitt eines analogen Fernsehkanals fr die in diesem Land zugelassenen jeweiligen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanle. Whrend Nummer 3 die technische Gleichwertigkeit der in den Nummern 1 und 2 zur Verfgung zu stellenden bertragungskapazitten festlegt, regelt die Nummer 4 die Offenlegung und Gestaltung der Entgelte und Tarife fr die dort bezeichneten Programme. Ziel ist, dass Entgelte und Tarife es ermglichen, auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen zu verbreiten. Dabei steht der zustndigen Landesmedienanstalt keine Befugnis einer Entgelt- oder Tarifregulierung zu. Sie hat lediglich zu prfen, ob die dem Netzbetreiber durch das Telekommunikationsgesetz erffneten Gestaltungsrume auf diesem Gebiet im Sinne dieser Vorschrift ausgefllt wurden.

Absatz 4 Nr. 1 stellt Belegungsgrundstze fr die Einspeisung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten auf; sie gelten fr den Umfang von einem Drittel der fr die digitale Verbreitung zur Verfgung stehenden Gesamtkapazitt. Danach ist der Netzbetreiber in seiner konkreten Einspeisungsentscheidung frei, soweit er unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfltiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen bercksichtigt. Die Landesmedienanstalten berwachen die Einhaltung dieser Bestimmung. Nummer 2 gewhrt dem Netzbetreiber innerhalb der ber den Bereich der in Absatz 3 und Nummer 1 hinausgehenden bertragungskapazitten freie Gestaltungsmglichkeiten darber, welche Programme oder Dienste er verbreitet. Er hat sich insoweit allein an den allgemeinen Gesetzen auszurichten.

Nach Absatz 5 hat der Betreiber einer Kabelanlage die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zustndigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fllen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 nicht erfllt, geht das grundstzliche Belegungsrecht des Netzbetreibers auf die Medienaufsicht ber. Sie nimmt dann nach Magabe des Landesrechts die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanle nach entsprechender Fristsetzung vor. Dies gilt nicht fr den in Absatz 4 Nr. 2 genannten Bereich, der auch Teledienste umfassen kann.

Absatz 6 stellt klar, dass Hrfunkprogramme von den vorstehenden Abstzen nicht erfasst werden. Die Regelung der Belegung einer Kabelanlage mit Hrfunkprogrammen ist Sache des Landesgesetzgebers.
Zu 53
Der ebenfalls neu gefasste 53 ergnzt die bereits geltenden Bestimmungen ber den Zugang zu Dekodern sowie ber die Ausgestaltung von Navigationssystemen. Er konkretisiert damit auch die Richtlinie 95/47 EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 ber die Anwendung von Normen fr die bertragung von Fernsehsignalen. Zustzlich werden verfahrensrechtliche Regelungen getroffen.

Der um die Stze 2 und 3 ergnzte Absatz 1 stellt klar, dass Diskriminierungsfreiheit nur dann gewhrleistet ist, wenn die Dekoder ber zugangsoffene Schnittstellen verfgen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Mit dieser Konkretisierung der Diskriminierungsfreiheit werden technische Vorgaben im einzelnen nicht verbunden. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Schnittstellen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europischen Standards entsprechen mssen, bezieht sich dies allein auf bestehende oder knftig vereinbarte verpflichtende europische Standards. Dagegen ist es nicht Sache der Landesmedienanstalten, im Rahmen des Vollzugs dieser Bestimmung bestimmte oder eigene Standards fr verpflichtend zu erklren.

Der um Satz 2 ergnzte Absatz 2 verdeutlicht, dass bei der zunchst vom Nutzer anwhlbaren Benutzeroberflche, d. h. im ersten Nutzungsschritt auf das ffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen werden muss. Dies lsst Electronic Programme Guides (EPG) einzelner Sender oder Senderfamilien im zweiten Nutzungsschritt zu, die dann den Zugang zu den jeweiligen Programmen ermglichen.

In Absatz 3 wird das bereits durch 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) normierte allgemeine Diskriminierungsverbot, das durch 33 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996, zuletzt gendert durch Artikel 2 Abs. 6 des Sechsten Gesetzes zur nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) fr Telekommunikationsdienstleistungen weiter przisiert wurde, rundfunkspezifisch ausgeformt bzw. ergnzt. Deshalb ist Adressat dieser Bestimmung nicht der Dienstleister, der Programme und Dienste lediglich technisch bndelt, und damit der Regelung u. a. des TKG unterfllt, sondern ein Anbieter, der bei der Bndelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Dieser darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

Absatz 4 beinhaltet Anzeige-, Offenlegungs- und Auskunftspflichten der in Abstzen 1 und 2 genannten Anbieter gegenber der zustndigen Landesmedienanstalt. Soweit dort auch die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen sind, ist damit eine eigene Entgeltregulierung durch die Landesmedienanstalten nicht verbunden.

Nach Absatz 5 stellt die zustndige Landesmedienanstalt nach Prfung durch Bescheid fest, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1 bis 4 entspricht. Ist dies nur bedingt oder nicht der Fall, kann sie entsprechende Auflagen machen oder das Angebot des Dienstes oder des Systems untersagen.

Absatz 6 gewhrt Veranstaltern ein Beschwerderecht gegenber der zustndigen Landesmedienanstalt, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1 bis 4 verletzt. Die zustndige Landesmedienanstalt hat die Beschwerde zu prfen und ggf. nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Da Fragen der Dekoder oder Navigatoren eine bundesweit einheitliche Behandlung erfahren sollen, sieht Absatz 7 vor, dass die Landesmedienanstalten nur durch bereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1 bis 6 regeln knnen. Dabei ist der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen und sowohl den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten als auch dem ZDF vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darber hinaus hat eine Abstimmung mit dem Bundeskartellamt und insbesondere mit der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post unter Bercksichtigung mglicher Verfahren nach 11 des Fernsehsignalbertragungsgesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) zu erfolgen.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

Zu Nummer 18
Nummer 18 fgt eine neue bergangsbestimmung als 53 a ein. Die bergangsbestimmung bezieht sich dabei auf die Neuregelungen beim Jugendschutz im digitalen Fernsehen. Mit 3 Abs. 5 wird eine Mglichkeit gewhrt, von den Sendezeitbeschrnkungen im digitalen Fernsehen abzuweichen, wenn die Sendungen nur mit einer allein fr diese Sendungen verwandten Technik verschlsselt und vorgesperrt werden. Da mit dieser neuen Technik in der Praxis noch wenig Erfahrung gesammelt werden konnte, gilt diese Option, von den Sendezeiten abzuweichen, zunchst befristet bis zum 31. Dezember 2002. Wird die bergangsbestimmung nicht verlngert oder gestrichen, so tritt diese Abweichungsmglichkeit zum 1. Januar 2003 auer Kraft (Satz 2). Die Landesmedienanstalten haben gem dem neu gefassten 3 Abs. 9 zum 31. Dezember 2001 erstmals einen Bericht ber die Durchfhrung der neu gefassten Bestimmungen zum Jugendschutz vorzulegen. Dieser Bericht soll nach Satz 2 der Bestimmung insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschrnkungen Auskunft geben. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird dann ber das Auslaufen bzw. eine befristete oder unbefristete Verlngerung der Geltungsdauer dieser Bestimmung zu entscheiden sein.
Zu Nummer 19
Mit Nummer 19 wird in 54, der Bestimmung ber die Kndigung des Staatsvertrages, ein neues gesondertes Kndigungsrecht in Absatz 3 eingefgt und werden notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Mit Buchstabe a) wird ein neuer Absatz 3 eingefgt. Er ermglicht die gesonderte Kndigung der Bestimmung ber die Ausstrahlung von Groereignissen in der Bundesrepublik Deutschland im frei empfangbaren Fernsehen in 5 a Abs. 1 und 2. Nach Satz 1 sind diese Bestimmungen mit einer Frist von jeweils einem Jahr zum Jahresende kndbar. Nach Satz 2 kann die erstmalige Kndigung zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die getroffenen Regelungen zum Ende des Jahres 2004 auf die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu berprfen sind, sofern ein Land dies wnscht. Danach ist eine Kndigung erst jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt mglich (Satz 3). Entsprechend der Modalitten bei den brigen Kndigungsmglichkeiten ist nach Satz 4 die Kndigung gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz zu erklren. Nach Satz 5 kann dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung jedes andere Land sich der Kndigung anschlieen. Soweit von dem Recht der Anschlusskndigung kein Gebrauch gemacht wird, ordnet Satz 6 an, dass die gekndigten Bestimmungen zwischen den nicht kndigenden Lndern weiter bestehen bleiben. Dies entspricht den Regelungen in den anderen Abstzen fr die dort gewhrten sonstigen Sonderkndigungsmglichkeiten.

Buchstabe b) und c) enthalten notwendige redaktionelle Folgenderungen.

II.
Begrndung zu Artikel 2
nderung des ARD-Staatsvertrages

Mit der nderung in 4 des ARD-Staatsvertrages wird den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nunmehr ausdrcklich die Befugnis eingerumt, Abrufdienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten.

So fgt Artikel 2 in der Bestimmung des 4 des ARD-Staatsvertrages einen neuen Absatz 3 an. Satz 1 enthlt dabei die Ermchtigungsnorm fr das Angebot von an die Allgemeinheit gerichteten Mediendiensten in der Form von Abrufdiensten nach 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages. Diese an die Allgemeinheit gerichteten Abrufdienste mssen sich jedoch vorwiegend auf das Programm beziehen. Dienste ohne einen solchen Programmbezug sind danach nicht zulssig. Eine abweichende landesrechtliche Regelung ist nicht mglich. Satz 2 verbietet dabei Werbung und Sponsoring in diesen Mediendiensten. Die Abwicklung bestehender Vertragsverhltnisse bis zu deren frhesten Auflsungstermin, bleibt von dem Verbot von Werbung und Sponsoring unberhrt.

Entsprechende Ermchtigungsnormen werden auch durch Artikel 3 Nr. 1 in den ZDF-Staatsvertrag und durch Artikel 4 Nr. 1 in den Deutschlandradio-Staatsvertrag eingefgt.

III.
Begrndung zu Artikel 3
nderung des ZDF-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderungen des ZDF-Staatsvertrages betreffen die Einfgung einer Ermchtigungsnorm fr Abrufdienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt, die aufgrund der Neuregelungen des Jugendschutzes erforderlich werdenden Anpassungen der Jugendschutzbestimmung sowie eine Anpassung der Inkompatibilittsbestimmung fr den Fernsehrat und den Verwaltungsrat.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird in 4 ein neuer Absatz 3 eingefgt. Er enthlt die Ermchtigung fr das Angebot von Abrufdiensten mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt. Die Norm entspricht der Ermchtigungsnorm fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Auf die Begrndung zu Artikel 2 mit der nderung des ARD-Staatsvertrages wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Bestimmung in 8 ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz an die Neuregelungen in der entsprechenden Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages angepasst. Auf die diesbezgliche Begrndung zu Artikel 1 Nr. 4 zu der Bestimmung in 3 Rundfunkstaatsvertrag ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz, wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthlt eine redaktionelle Folgenderung in 20 Abs. 3 Satz 3 aufgrund der Neufassung der Programmermchtigungen fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF in 19 Rundfunkstaatsvertrag.
Zu Nummer 4
Nummer 4 enthlt eine Neufassung der Inkompatibilittsregelung fr den Fernsehrat.

Buchstabe a) erstreckt durch eine Abnderung des Satzes 2 von 21 Abs. 9 die bisherige Inkompatibilitt auch auf eine Ttigkeit fr eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Rundfunkveranstalter.

Die Neufassung des Satzes 3 durch Buchstabe b) stellt klar, dass eine die Mitgliedschaft im Fernsehrat ausschlieende Interessenskollision nicht vorliegt, wenn es sich hierbei um eine gelegentliche Ttigkeit fr die in Satz 2 aufgezhlten Institutionen handelt, die die Unabhngigkeit des Mitglieds nicht berhrt. Bisher war eine solche Ausnahme lediglich ausdrcklich fr eine gelegentliche nichtstndige Vortragsttigkeit vorgesehen.

Bei der in Buchstabe c) vorgenommenen nderung handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Mit Buchstabe d) werden die neu gefassten materiellen Regelungen zur Inkompatibilitt ergnzt um eine Verfahrensregelung. Danach stellt der Fernsehrat im Zweifel fest, ob eine Interessenskollision vorliegt, die zum Ausschluss fhrt. Aufgrund dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass stets Klarheit darber besteht, wer dem Fernsehrat angehrt.

Aufgrund der bestehenden Verweisung des 24 Abs. 5 gilt die Inkompatibilittsregelung entsprechend auch fr den Verwaltungsrat.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird eine redaktionelle Folgenderung in der Kndigungsbestimmung des ZDF-Staatsvertrages aufgrund der nderung der Kndigungsbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages vorgenommen.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

IV.
Begrndung zu Artikel 4
nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages betreffen die Einfgung einer Ermchtigungsnorm fr Abrufdienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt, die aufgrund der Neuregelung des Jugendschutzes erforderlich werdenden Anpassungen der Jugendschutzbestimmung sowie eine Anpassung der Inkompatibilittsbestimmung fr den Hrfunkrat und den Verwaltungsrat.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummern 1 bis 4
Die mit den Nummern 1 bis 4 vorgenommenen nderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages folgen den nderungen, die auch beim ZDF-Staatsvertrag vorgenommen wurden. Auf die Begrndung zu Artikel 3 mit der nderung des ZDF-Staatsvertrages wird verwiesen.

V.
Begrndung zu Artikel 5
nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderungen des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages betreffen zum einen ein Moratorium fr die Erhebung von Rundfunkgebhren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet wiedergeben knnen. Zum anderen sind redaktionelle Folgenderungen vorzunehmen, die u. a. darauf beruhen, dass das Deutschlandradio nunmehr unmittelbar Glubiger seines Anteils an den Rundfunkgebhren wird.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthlt die aufgrund der nachfolgenden Einfgung einer neuen Bestimmung notwendig werdende nderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Nachdem das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation aufgelst wurde, wird nunmehr durch Nummer 2 in Absatz 5 die entsprechende Befreiung fr Dienstgerte der insoweit an seine Stelle tretenden Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post gewhrt.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird eine neue Bestimmung als 5 a eingefgt, die die Rundfunkgebhrenerhebung im Zusammenhang mit der Rundfunkwiedergabe aus dem Internet regelt. Danach sind bis zum 31. Dezember 2003 fr Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet wiedergeben knnen, Gebhren nicht zu entrichten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erstreckt sich demnach z. B. nicht auf solche Rechner, die eine eigene Steckkarte oder eine entsprechende technische Einrichtung zum Empfang fr Rundfunkprogramme ber herkmmliche bertragungswege enthalten. Diese Rechner sind aufgrund ihrer Ausrstung als Rundfunkempfangsgert einzustufen und fr sie mssen auch weiterhin Gebhren bezahlt werden. Erfasst sind vielmehr nur solche Gerte, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber das Internet wiedergeben knnen. Soweit sich die Regelung auf die Wiedergabe ber das Internet bezieht, ist damit das gesamte weltweite Netz fr die Datenbermittlung in Bezug genommen. Praktisch bedeutsam ist diese Regelung wegen der Zweitgertefreiheit im privaten Bereich in 5 Abs. 1 nahezu ausschlielich im nichtprivaten, d.h. ffentlichen oder gewerblichen Bereich. Die zeitliche Befristung ergibt sich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt Konzepte erarbeitet werden sollen, wie die Erhebung der fr den Rundfunk erforderlichen Mittel neu strukturiert werden soll. Dabei sind auch die Fragen der Rundfunkgebhrenbefreiungen insgesamt sowie die Erhebung der Rundfunkgebhren im nichtprivaten, d.h. gewerblichen oder ffentlichen Bereich einzubeziehen.
Zu Nummer 4
Bei den mit Nummer 4 vorgenommenen nderungen in der Bestimmung ber die Gebhrenglubigerschaft an der Rundfunkgebhr handelt es sich um Folgenderungen aufgrund des Umstandes, dass mit der nderung von 9 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag dem Deutschlandradio nunmehr die Stellung eines unmittelbaren Gebhrenglubigers eingerumt wurde. Bisher wurden dem Deutschlandradio die Gebhren ber die Mitglieder der Krperschaft, ARD und ZDF, zugeleitet.

Dies bedingt, dass nunmehr durch die mit Buchstabe a) in 7 Abs. 1 vorgenommene nderung neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie den Landesmedienanstalten das Deutschlandradio als Glubiger an dem Aufkommen aus der Grundgebhr anzufhren ist. Das ZDF scheidet damit als Glubiger an dem Aufkommen aus der Grundgebhr aus diesem Grunde aus.

Bei der mit Buchstaben b) vorgenommenen nderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgenderung aufgrund der nderung des Absatzes 1.

Buchstabe c) bezieht das Deutschlandradio in Absatz 4 Satz 3 in den Kreis derjenigen Verpflichteten ein, die bei einer berweisung von Rundfunkgebhren ohne rechtlichen Grund gegenber der Landesrundfunkanstalt rckerstattungspflichtig sind. Dies ergibt sich zwingend aus der nunmehr eingefhrten unmittelbaren Gebhrenglubigerschaft des Deutschlandradios.

VI.
Begrndung zu Artikel 6
nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages betreffen eine nderung der Inkompatibilittsregelung bei der Kommission zur berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sowie die Verankerung der unmittelbaren Gebhrenglubigerschaft des Deutschlandradios.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die Inkompatibilittsregelung bezglich der Zusammensetzung der KEF in 4 Abs. 3 przisiert. Die bisherige Regelung erfasste mit ihrem Wortlaut lediglich Mitglieder, Gremienmitglieder und Bedienstete der dort im einzelnen aufgefhrten Institutionen. Die Inkompatibilittsregelung wird nunmehr erstreckt auch auf sonstige Personen, die stndig oder regelmig fr die genannten Institutionen ttig sind. Auch bei diesen Personen besteht ein so enges Verhltnis zu diesen Institutionen, dass die Gefahr einer Interessenskollision gegeben ist. Entsprechend der bisherigen Auslegung gilt dies jedoch nicht, sofern es sich um eine gelegentliche Ttigkeit handelt, die die Unabhngigkeit nicht berhrt.
Zu Nummer 2
Bei Nummer 2 handelt es sich um eine notwendige Folgenderung in 6 Abs. 1 aufgrund der unmittelbaren Gebhrenglubigerschaft des Deutschlandradios nach der nderung in 9 Abs. 1. Danach muss auch das Deutschlandradio die anteiligen Kosten der KEF tragen (Satz 2).
Zu Nummer 3
Mit der Neufassung von 9 Abs. 1 in Nummer 3 wird die unmittelbare Gebhrenglubigerschaft des Deutschlandradios begrndet. Satz 1 enthlt weiterhin den Grundsatz, dass die Grundgebhr den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusteht. Mit der Begrndung der unmittelbaren Gebhrenglubigerschaft des Deutschlandradios in Satz 2 ist das Aufkommen jedoch um das fr das Deutschlandradio aufzubringende Aufkommen an der Grundgebhr gemindert.


[ Text des vierten Rundfunknderungsstaatsvertrags ]

VII.
Begrndung zu Artikel 7
nderung des Mediendienste-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die nderungen des Mediendienste-Staatsvertrages betreffen die Umsetzung der nderungsrichtlinie zur EG-Fernsehrichtlinie im Hinblick auf Teleshoppingkanle, die Neufassung der Bestimmung ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz in Anlehnung an die nderungen des Rundfunkstaatsvertrages, die Anpassung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten und die Einfgung einer Strafbestimmung in Anlehnung an die entsprechende Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthlt die aufgrund der Einfgung der Strafbestimmung in 20 a notwendige nderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Definition des Teleshoppings in 2 Abs. 2 Nr. 1 neu gefasst. bernommen wird damit die in Artikel 1 Buchstabe f) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene Definition des Teleshoppings, wie sie auch der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Damit ist gewhrleistet, dass bei der Auslegung des Mediendienste-Staatsvertrages auf diese europischen Definitionen und ihre Auslegung zurckgegriffen werden kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthlt nderungen in der Bestimmung des 8 ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz.

Mit Buchstabe a) wird die Bestimmung in Absatz 1 ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz an die Neuregelungen in der entsprechenden Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages angepasst. Auf die diesbezgliche Begrndung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) zu der Bestimmung in 3 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag ber unzulssige Sendungen, Jugendschutz wird verwiesen.

Mit Buchstabe b) wird ein neuer Absatz 3 eingefgt. Gem Artikel 19 der EG-Fernsehrichtlinie betrifft die Kennzeichnungspflicht fr jugendgefhrende Sendungen in Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie auch reine Teleshoppingkanle. Die im Rundfunkstaatsvertrag fr Fernsehprogramme neu eingefgte Bestimmung in 3 Abs. 4 ist deshalb auch fr Angebote nach 2 Abs. 2 Nr. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages zu bernehmen. Auf die entsprechende Begrndung zu Artikel 1 Nr. 4 c) wird verwiesen.

Bei den mit Buchstaben c) vorgenommenen nderungen handelt es sich um redaktionelle Folgenderungen.
Zu Nummer 4
Die mit Nummer 4 vorgenommene nderung in der Bestimmung des 9 ber Werbung und Sponsoring dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 19 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach gelten die Bestimmungen fr Werbung und Sponsoring der EG-Fernsehrichtlinie auch fr reine Teleshopping-Kanle. Eine entsprechende Regelung enthlt Artikel 18 b der Europaratskonvention ber das grenzberschreitende Fernsehen.

Mit dem nach Buchstabe a) neu eingefgten Absatz 3 werden deshalb die entsprechenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ber Werbeinhalte, Kennzeichnung ( 7), Sponsoring ( 8), Einfgung der Werbung ( 44), Dauer der Werbung (45) und Teleshopping-Fenster ( 45 a) entsprechend zur Anwendung gebracht.

Bei der mit Buchstabe b) vorgenommenen nderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird die Bestimmung ber Ordnungswidrigkeiten in 20 gendert. Die gem Buchstabe a) in Absatz 1 vorgenommenen nderungen beziehen sich auf die Neufassung bzw. Ergnzung des Katalogs der unzulssigen Angebote in 8 Buchstabe aa), cc), ee) sowie im brigen auf redaktionelle Folgenderungen.

Mit Buchstabe b) wird in Absatz 2 der Bugeldrahmen auf bis zu eine Million Deutsche Mark heraufgesetzt.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 wird als 20 a eine Strafbestimmung fr Verste gegen die Jugendschutzbestimmung in 8 Abs. 1 Nr. 3 eingefgt. Damit wird entsprechend der Neuregelung in 49 a Rundfunkstaatsvertrag eine bestehende Strafbarkeitslcke auch fr das Angebot unzulssiger Mediendienste geschlossen. Auf die Begrndung zu Artikel 1 Nr. 16 zu 49 a wird verwiesen.

VIII.
Begrndung zu Artikel 8
bergangsbestimmung, Kndigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachtung

Artikel 8 enthlt die Schlussbestimmungen zum Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag.

In Absatz 1 wird zunchst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln genderten Staatsvertrge nach den dort jeweils geltenden Kndigungsbestimmungen gekndigt werden knnen. Diese Staatsvertrge behalten auch im Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstndigkeit. Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kndigungsbestimmung des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages. Dieser tritt vorbehaltlich des Artikels 1 5 a Absatz 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft (Satz 1). Die vom In-Kraft-Treten ausgenommenen Bestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls vom 9. September 1998 fr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Satz 2). Diese Regelung ist vorzunehmen, da die vlkerrechtliche Verbindlichkeit des nderungsprotokolls erst mit der Ratifikation fr die Bundesrepublik Deutschland gegeben ist und diese Bestimmungen der Umsetzung des nderungsprotokolls dienen. Nach Satz 3 ist der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages in den Verffentlichungsblttern der Lnder bekannt zu machen. Gleiches gilt fr den Tag des In-Kraft-Tretens der zunchst vom In-Kraft-Treten des Staatsvertrages ausgenommenen Bestimmungen. Satz 4 ordnet an, dass der Vierte Rundfunknderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Mrz 2000 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Lndern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsvertrge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gltigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewhrleisten, dass in den Lndern die Bekanntmachung erfolgen kann, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen nderungen in Kraft getreten ist und die genderten Staatsvertrge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 4 gewhrt den Staats- und Senatskanzleien der Lnder die Mglichkeit, die durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag abgenderten Staatsvertrge in der nunmehr gltigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht. Die Vorschrift soll jedoch insbesondere bei dem in weiten Teilen abgenderten Rundfunkstaatsvertrag ermglichen, dass die Neufassung bekannt gemacht werden kann.


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Patrick Mayer, 1999 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1999-09-25 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-bg.html