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Stand: 26. 1. 1999
Zweiter Abschnitt: Zulassung
Dritter Abschnitt: Zuordnung von bertragungskapazitten
Vierter Abschnitt: Meinungsvielfalt
Fnfter Abschnitt: Landesanstalt fr Kommunikation
Sechster Abschnitt: Datenschutz
Siebter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtliche Zustndigkeit
Achter Abschnitt: bergangs- und Schlussbestimmungen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fr Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1870). Die Vorschriften des Staatsvertrages ber Mediendienste und 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils gltigen Fassung bleiben unberhrt.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Mglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberhrt.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundstzen zu entsprechen. Sie mssen unabhngig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prfen. Noch nicht ausreichend verbrgte Nachrichten und Berichte drfen nur verffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzglich und angemessen richtigzustellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Mglichkeit gehrt werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulssig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der ffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhltnis zur Bedeutung der Sache fr die ffentlichkeit steht. Die Intimsphre ist in jedem Fall zu achten.
(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgefhrt werden, ist ausdrcklich anzugeben, ob sie reprsentativ sind.
(2) Die Veranstalter von Fernsehprogrammen berufen jeweils einen Beauftragten fr den Jugendschutz. Der Beauftragte fr den Jugendschutz muss die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten fr den Jugendschutz treten in einen regelmigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
(2) Der rmisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten fr die bertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiser Sendungen einzurumen. Wird in Vollprogrammen den vorgenannten Religionsgemeinschaften Sendezeit fr andere Sendungen als nach Satz 1 zur Verfgung gestellt und verzichten diese daher im Gegenzug auf die Ausbung ihrer Rechte nach Satz 1, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermglichen.
(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europischem Parlament zur Verfgung, gilt 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulssigen Dauer der Werbung unbercksichtigt.
(4) Fr Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Die Veranstalter kann in den Fllen der Abstze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
(2) Die Behrden sind verpflichtet, den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfllung ihrer ffentlichen Aufgaben dienenden Ausknfte zu erteilen.
(3) Ausknfte knnen verweigert werden, soweit
Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
(2) Am Ende des tglichen Hrfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der fr die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Redakteure anzugeben. Whrend des Hrfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abstnden von hchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 mssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermglichen.
(3) Jede Fernsehsendung muss den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. Am Ende jeder Fernsehsendung ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. ber den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muss der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Abs. 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
(4) Die Gegendarstellung muss unverzglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit, oder, soweit dies nicht mglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatschliche Angaben beschrnken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Fr die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ber das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfgung entsprechend anzuwenden. Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Abstze 1 bis 6 gelten nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ffentliche Sitzungen des Europischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Lnder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbnde, der Gerichte sowie fr Sendungen nach 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
(2) Private Rundfunkveranstalter knnen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen ber die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenstndigkeit des Programms nach Abs. 1 nicht beeintrchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die bernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; fr Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlgigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstt.
(2) Werbung in einem berregionalen und regionalen Hrfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hrfunkprogramms zulssig, soweit 1 . sie tglich zwlf Minuten nicht bersteigt,
2. in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hrfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder
3. alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich ihr Einverstndnis gegenber der Landesanstalt erklrt haben und der Landesanstalt von den beteiligten Veranstaltern die einschlgigen Vertrge und sonstigen Unterlagen vorgelegt wurden.
(2) Die Zulassung wird ausgesprochen fr die Programmart (Hrfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Programmbouquet). Sie soll fr acht Jahre erteilt werden, auf Antrag ausnahmsweise auch fr eine krzere Zeitdauer. Die Zulassung erlischt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
(3) Unberhrt bleiben
(5) Geplante Vernderungen der Beteiligungsverhltnisse oder sonstiger Einflsse sind der Landesanstalt von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die Landesanstalt besttigt die Unbedenklichkeit der Vernderungen, wenn sie weder einer bertragung der Zulassung gleichkommen noch eine Voraussetzung fr die vorrangige Bercksichtigung des Veranstalters bei der Auswahl nach 21 und 22 weggefallen ist und dem Veranstalter im brigen auch unter den vernderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden knnte.
(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschlielich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebude oder einen zusammengehrigen Gebudekomplex beschrnkt oder wenn unselbstndige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen.
1 . juristischen Personen des Privatrechts,
2. Personengesellschaften und nicht rechtsfhigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3. natrlichen Personen,
4. Kirchen und anderen ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
5. Hochschulen in Baden-Wrttemberg, sofern die Veranstaltung des Programms ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
1 . unbeschrnkt geschftsfhig ist,
2. die Fhigkeit, ffentliche mter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. das Grundrecht der freien Meinungsuerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4. als Vereinigung nicht verboten ist,
5. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
6. die Gewhr dafr bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 mssen bei juristischen Personen oder nichtrechtsfhigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmigen Vertretern erfllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden drfen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
1 . Gebietskrperschaften, deren allgemeinem Weisungsrecht unterliegende juristische Personen des ffentlichen Rechts sowie Personen, die fr sie kraft eines Amts- oder Dienstverhltnisses in leitender Stellung ttig sind,
2. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen Gebietskrperschaften zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt sind, sowie Personen, die fr diese Unternehmen oder Vereinigungen kraft eines Arbeits- oder Dienstverhltnisses in leitender Stellung ttig oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
3. Mitglieder gesetzgebender Krperschaften sowie Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
4. ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhltnis zu einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu mehr als 33 vom Hundert beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche Weise berwiegend Einfluss nehmen knnen,
6. politische Parteien und Whlervereinigungen und von ihnen abhngige Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen ber Wahlwerbung,
7. Betreiber von Anlagen im Sinne von 19.
Gleiches gilt fr Unternehmen, die in einem Abhngigkeitsverhltnis im Sinne des 15 AktG zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 1 gilt auch, wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfhigen Personenvereinigungen einer der Ausschlussgrnde nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 von einem der gesetzlichen oder satzungsmigen Vertreter des Antragstellers erfllt wird.
(4) Der Antragsteller hat seine Eigentumsverhltnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskrperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen auf medienrelevanten Mrkten offenzulegen, die fr Abs. 3 und fr 25 von Bedeutung sein knnen. Jede geplante Vernderung von Beteiligungsverhltnissen oder sonstigen Einflssen ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
1. finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen fr eine regelmige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Programmart und Programmkategorie erfllt sind,
2. das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt,
a) den in 10 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann, und
b) zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Obereinkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ber Manahmen zur Frderung des deutschen Films vom 6. August 1998 (BGBl. 1 S. 2053) gelten entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abstnden einen Erfahrungsbericht ber die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
1. das Verbreitungsgebiet,
2. die zu nutzenden technischen bertragungskapazitten,
3. die Sendezeit.
Will ein Veranstalter oder ein Anbieter eines Programmbouquets auf Dauer das Programmschema, die festgelegte Programmdauer oder die Zusammenstellung der Rundfunkprogramme nicht nur unwesentlich ndern, so hat er dies der Landesanstalt zuvor anzuzeigen.
(2) Die Verbreitungsgebiete fr drahtlosen privaten Hrfunk in analoger Technik sind grundstzlich so zu planen, dass
1. zusammenhngende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsrume versorgt werden knnen,
2. eine wirtschaftlich leistungsfhige Hrfunkveranstaltung ermglicht wird,
3. im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete fr regionale Hrfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet fr ein berregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend frjunge Menschen und zwlf bis achtzehn Verbreitungsgebiete fr lokale Hrfunkprogramme entstehen,
4. die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des berregionalen Programms das Landesgebiet mglichst weitgehend erfassen, soweit hierfr die erforderlichen bertragungskapazitten zur Verfgung stehen.
Bei der Planung der Verbreitungsgebiete soll angestrebt werden, dass bei lokaler Hrfunkveranstaltung in der Regel mindestens 300.000 Einwohner und bei regionaler Hrfunkveranstaltung in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner das Programm in Stereoqualitt empfangen knnen. Bei der Planung soll ferner angestrebt werden, dass nicht mehr als ein Viertel der Einwohner eines lokalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet oder eines regionalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet in Stereoqualitt empfangen knnen. Die Landesanstalt soll im Rahmen des Mglichen auch bercksichtigen, weiche Versorgungsgebiete sich im privaten Hrfunk im Land bisher herausgebildet haben.
(3) Die Landesanstalt kann zur Erreichung des Ziels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei der Zuteilung von bertragungskapazitten verlangen, dass ein Veranstalter mit einem lokalen Verbreitungsgebiet von mehr als 600.000 Einwohnern oder ein Veranstalter mit einem regionalen Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm fr angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinanderschaltet.
(4) Fr die drahtlose Verbreitung privater Hrfunkprogramme in digitaler Technik finden die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Bercksichtigung der internationalen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
(5) Fr die Planung von Verbreitungsgebieten fr privates Fernsehen gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt hat der Betreiber einer Anlage gem Abs. 1 ausgewiesene bertragungskapazitten bereitzustellen.
(3) Soweit bertragungskapazitten aufgrund von 21 dem ffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfgung stehen, wird im Nutzungsplan auch festgelegt, durch welche ffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt sie genutzt werden.
(4) Im brigen macht die Landesanstalt vor einer Zuweisung die von ihr nach Abs. 1 auszuweisenden Kapazitten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Antrge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Obertragungskapazitten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfhige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermglichen, denen bereits bertragungskapazitten zugewiesen worden sind, oder wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne von 16 Abs. 1 frei werdende Kapazitten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugeteilt werden sollen.
(5) Mit Ausnahme der Kapazitten nach Abs. 3 werden ausgewiesene Kapazitten durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchfhrung von Projekten nach 16 oder zur Ermglichung einer wirtschaftlich leistungsfhigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrates bedarf; dies gilt auch fr die Rcknahme und den Widerruf dieses Verwaltungsaktes.
1 . Die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-wrttembergischen Bevlkerung mit Hrfunk und Fernsehen dienenden Angebote;
2. bis zu drei private lokale, regionale oder berregionale Hrfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder berregionalen Identitt der Hrer zu leisten;
3. ein Privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identitt der Zuschauer zu leisten;
4. zwei weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die hchsten Zuschaueranteile hatten;
5. weitere, zumindest auch fr Baden-Wrttemberg gesetzlich bestimmte ffentlichrechtliche Rundfunkangebote, wobei sich die Rangfolge unter diesen nach dem jeweiligen Beitrag zur Meinungsvielfalt richtet;
6. weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich nach den Angeboten nach Nummer 4 die hchsten Zuschaueranteile hatten, und zwar bis zu einem Kapazittsausma, das zusammen mit den nach Nummer 3 und 4 vorrangig zu bercksichtigenden privaten Fernsehangeboten demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu bercksichtigenden ffentlich-rechtlichen Fernsehangebote entspricht;
7. weitere private Hrfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen B itrag zur Meinungsvielfalt zu leisten, und zwar bis zu einem Kapazittsausma, das demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu bercksichtigenden ffentlich-rechtlichen Hrfunkangebote entspricht.
(2) Die Landesanstalt kann nach Magabe von Abs. 1 bertragungskapazitten fr Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen greren Beitrag zu Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lsst und fr die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfhige Rundfunkveranstaltung zulsst. Kapazittszuweisungen knnen mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.
(3) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitten fr die Durchfhrung von Projekten nach 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.
(4) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitten zur Ermglichung des Marktzugangs fr neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.
(5) Nach 20 Abs. 1 Satz 2 fr nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Krfte zu Rundfunk zu gewhrleisten.
(6) Die Zuweisung von Kapazitten nach Abs. 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Abs. 5 soll fr die Dauer von acht Jahren erfolgen. Im brigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemem Ermessen ber die Laufzeit der Zuweisungen.
2. durch ein vielfltiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen und
3. durch regionale und lokale Programme Meinungsvielfalt gewhrleistet wird. Der Vertrag ber die Nutzung soll eine Laufzeit von fnf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach 20 Abs. 1 Satz 2 aus- gewiesene bertragungskapazitten nicht zugewiesen hat, gilt fr diese bertragungskapazitten Satz 1 entsprechend.
Der Betreiber der Anlage hat Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags ber Mediendienste angemessen zu bercksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages ber die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen fr Rundfunkprogramme und Mediendienste in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen fr Rundfunkprogramme und Mediendienste nach Abs. 1 Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren bertragungskapazitten nach eigener Entscheidung anderweitig nutzen.
(3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der bertragungskapazitten nach Abs. 1 unverzglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der bertragungskapazitten nach Abs. 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber eine andere Nutzung verlangen; die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewhrleistet, dass
1. staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
2. Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religise, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Krfte), die Mglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeitrgen zu vertreten oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
3. einzelne gesellschaftliche Krfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Mae ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen drfen,
4. die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilrume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europischer Lnder eine angemessene Ausdrucksmglichkeit erhalten.
(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Wrttemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, fr die in Baden-Wrttemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere Rundfunkprogramme vergleichbarer Programmart und Programmkategorie in vergleichbarem Umfang fr die Bevlkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht innehat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Sdwestrundfunks nur Programme, fr die in Baden-Wrttemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitten im Rundfunk und auf medienreievanten verwandten Mrkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlgt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Manahmen vor:
1. das Unternehmen kann im Falle des Abs. 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Mrkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
2. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Manahmen im Sinne der 26 bis 28 ergreifen.
Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Manahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. 27 Abs. 4 bleibt unberhrt.
(4) Wrde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so drfen diesem Unternehmen Kapazitten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Manahmen gem Abs. 3 Satz 1 gewhrleistet ist. Die Kapazittszuweisung sowie deren Rcknahme und Widerruf bedrfen der Zustimmung des Medienrates.
(2) Einer Beteiligung nach Abs. 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Grnden nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
1. regelmig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmen gestaltet oder
2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters ber die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhngig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Abstzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prfung und Bewertung vergleichbarer Einflsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehrigenverhltnisse nach den Grundstzen des Wirtschafts- und Steuerrechts einzubeziehen.
1. die Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte ( 27) oder
2. die Einrichtung eines Programmbeirats ( 28).
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen mssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulssig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhngigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhngigkeitsverhltnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhngigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden knnen.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Errterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazittszuweisung aus. Die Landesanstalt berprft die eingehenden Antrge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefhigen Antrge mit. Sie errtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Antrge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfhige Antrge vor, whlt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den grtmglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lsst und weist ihm die Kapazitten zu. Bei drei oder weniger Antrgen trifft die Landes-anstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 4 und 5 bedrfen der Zustimmung des Medienrates.
(5) Ist ein Bewerber fr das Fensterprogramm nach Abs. 4 ausgewhlt, schlieen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung ber die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kndigung whrend der Dauer der Kapazittszuweisung nach Abs. 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulssig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Abs. 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rcknahme und Widerruf bedrfen der Zustimmung des Medienrates. In die Kapazittszuweisung fr den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Abs. 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazittszuweisung fr den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, lngstens jedoch bis zum Ablauf der Zuweisung fr den Hauptprogrammveranstalter.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat mssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Krften benannt sein. In einem Programmbeirat mssen jedenfalls die rmisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbnde, Frauenverbnde, Elternbeirte, die nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbnde, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden knnen.
(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Ausknfte und Stellungnahmen des Medienrates der Landesanstalt verlangen.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Versto gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, knnen an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie ttig geworden ist.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgltig untersagen, wenn dieses wiederholt gegen 3 oder 4 oder gegen sonstige fr das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstt. Der wiederholte Versto muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung des Programms kann vor ihrem Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verste gegen 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen ber unzulssige Sendungen oder ber den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage zulssig.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkndet.
(4) Entscheidungen, die gegenber einem Veranstalter mit Sitz auerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europischen Obereinkommens ber die Zustellung von Schriftstcken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Auerhalb des Geltungsbereichs des bereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmchtigten benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmchtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch ffentliche Zustellung nach 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
(2) Der Vorsitzende muss die Befhigung fr eine Laufbahn des hheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Auftrge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands drfen nicht gleichzeitig
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands betrgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkrzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Vorstand die Geschfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhltnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschdigung und eine Reisekostenvergtung in entsprechender Anwendung des 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes ber den Staatsgerichtshof.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Der Ministerprsident ernennt den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten gem Abs. 1 Satz 1 ein Nachfolger fr den Rest der Amtszeit gewhlt werden; die Amtszeit verkrzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied auf Grund des in Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewhlt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewhlt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; der Vorgeschlagene ist gewhlt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
(4) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder knnen vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie
(2) Beschlsse des Vorstands bedrfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss ist, soweit die Zustndigkeit des Medienrats berhrt ist, unverzglich form- und fristlos eine auerordentliche Sitzung des Medienrats durch den Vorsitzenden des Medienrats entsprechend 45 Abs. 2 Satz 3 einzuberufen oder ein Beschluss des Medienrats im schriftlichen Verfahren entsprechend 45 Abs. 2 Satz 4 herbeizufhren, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Grnde der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzglich mitzuteilen.
(4)Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht fr die Aufgaben nach 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschftsordnung.
(2) Nicht zu den Geschften der laufenden Verwaltung gehren insbesondere folgende Angelegenheiten, ber die der Vorstand entscheidet:
(2) ber die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des hheren Dienstes und Angestellten in Vergtungsgruppen, die der Laufbahngruppe des hheren Dienstes entsprechen, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehrde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete knnen zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit betrgt acht Jahre.
(4) Die Rechtsverhltnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter bestimmen sich nach den Vorschriften, die fr Beschftigte im Landesdienst gelten. Die Eingruppierung und Vergtung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergtungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenbersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Die Organisationen nach Abs. 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu bercksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgeme Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklrung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zustande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der fr Rundfunkfragen zustndige Ausschuss des Landtags whlt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im brigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fnf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit fhrt der Medienrat die Geschfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind fr den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Abs. 3 gilt entsprechend. Diese knnen die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
(2) Der Zustimmung des Medienrats bedrfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Manahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpdagogik herausgeben, die sich an Veranstalter, Anbieter und Betreiber von Anlagen richten. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen oder ob die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist ( 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zum Jugendschutz); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.
(6) Der Medienrat beschliet den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. ber- und auerplanmige Ausgaben bedrfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschliet die Jahresrechnung, whlt den Prfer gem 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands ber alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
(2) Die Mitglieder des Medienrats drfen nicht gleichzeitig einer obersten Behrde der Europischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehren. Im brigen gelten 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 5 und Satz 2 entsprechend mit der Magabe, dass die Vertreter nach 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Wrttemberg angehren drfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberhrt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats ben ihre Ttigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergtung, Tage- und bernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter auerdem eine monatliche Aufwandsentschdigung. Die Hhe der Sitzungsvergtung und der Aufwandsentschdigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben kann eine Entschdigung fr nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des 2 Abs. 2 des Gesetzes ber die Entschdigung ehrenamtlicher Richter gewhrt werden.
(2) Der Medienrat ist beschlussfhig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hlfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfhigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen fr die Beschlussfhigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfhig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedrftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass ber diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst wird.
(3) Der Medienrat fasst seine Beschlsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss mssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.
(4) Der Medienrat kann Sachverstndige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfllung der Aufgaben nach 42 erforderlich ist. Die Sachverstndigen erhalten Entschdigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der 3 Abs. 1 und 2, 4, 8 bis 10 des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen.
(5) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschftsordnung. Er kann beratende Ausschsse bilden.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsfhrung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jhrlich zu beschlieenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rcklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfllung fr bestimmte Manahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden knnen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundstze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen 40 Abs. 4 oder 5 verstoen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jhrlichen Geschftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung ber die geprfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger zu verffentlichen ist. Der Geschftsbericht und die geprfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprfung gem 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverstndigen Prfer (Abschlussprfer).
(3) Fr Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebhren und Auslagen nach dem Landesgebhrengesetz. Die Landesanstalt setzt die Gebhrenstze fr die Amtshandlungen durch Rechtsverordnung fest. Sie sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebhrenschuldner zu bemessen.
(2) Dem Sdwestrundfunk stehen 25 vom Hundert des zustzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebhr nach Abs. 1, mindestens jedoch jhrlich sechs Millionen DM, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben fr Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Wrttemberg zu verwenden.
(3) Dem Sdwestrundfunk stehen weitere 25 vom Hundert des zustzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebhr nach Abs. 1, mindestens jedoch jhrlich sechs Millionen DM, zu, die dafr verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hrfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, knstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und hnlichen Theaterdarbietungen zu verstrken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu frdern.
(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem zustzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebhr nicht nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Sdwestrundfunk zu. Er soll vom Sdwestrundfunk fr die in Abs. 3 bezeichneten Zwekke verwendet werden.
(5) Die Hhe des dem Sdwestrundfunk nach Abs. 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Verffentlichung der geprften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fllig. Nach Beschlussfassung des Medienrates ber die Jahresrechnung kann der Sdwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene Daten ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, gelten 6, 9 und 31 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Verwaltungsbehrde kann auch von Amts wegen ttig werden. Verste teilt die Verwaltungsbehrde der Landesanstalt mit.
(3) Der Veranstalter hat einen Beauftragten fr den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift berwacht; 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Zustndigkeit des Landesbeauftragten fr den Datenschutz nach 24 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberhrt. Die Verwaltungsbehrde und der Landesbeauftragte fr den Datenschutz arbeiten zusammen.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorstzlich oder fahrlssig
(4) Verwaltungsbehrde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz die nach 50 Abs. 1 zustndige Verwaltungsbehrde, im brigen die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskrftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Abstzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemem Ermessen festzulegen.
(2) Die Vorschriften ber die Meinungsvielfalt bleiben unberhrt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt 11 Abs. 4 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn berwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenstndigen lokalen Hrfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zuknftigen Planungen nach 18 Abs. 2 zugrunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Abs. 1 soll das Hrfunkprogramm fr jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
(2) Zulassungen und Kapazittszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben fr ihre Laufzeit unberhrt. Zulassungen und Kapazittszuweisungen fr digitalen Hrfunk knnen von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlngert werden.
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