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Satzung
ber die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gem 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag
Von der DLM am 26. Juni 2000 beschlossene Fassung
Erluterungen zur Satzung von Dr. Patrick Mayer
Inhaltsbersicht:
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT: Verfahrensgrundstze
DRITTER ABSCHNITT: Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste
VIERTER ABSCHNITT: bergangs- und Schluvorschriften
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Satzung
ber die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gem 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag
Von der DLM am 26. Juni 2000 beschlossene Fassung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gem 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften fr Zugangsdienste.
(2) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Dienste und Systeme, die - unabhngig von deren bertragungsmedium - der Herstellung, dem Transport, der Vermarktung oder dem Empfang digitaler Datenstrme ber dazu bestimmte Teilnehmerendgerte (Decoder) dienen, soweit die verbreiteten Daten Fernsehdienste sind oder mit ihnen inhaltlich verbunden sind.
2 Verpflichtete
(1) Durch diese Satzung wird verpflichtet, wer Zugangsdienste anbietet.
(2) Verpflichtete nach 53 RStV und nach dieser Satzung sind auch die Betreiber von Kabelanlagen, soweit sie neben den im 52 RStV beschriebenen Dienstleistungen Zugangsdienste anbieten.
(3) Wer Programme bndelt (aus mehreren eigenen oder fremden digitalen Programminhalten oder Diensten ein Gesamtangebot oder Programmpaket zusammenstellt) und vermarktet, ist Verpflichteter, sofern er eine marktbeherrschende Stellung innehat.
3 Berechtigte
Durch diese Satzung wird berechtigt, wer Zugangsdienste nachfragt, um eigene oder fremde Fernsehdienste oder mit ihnen inhaltlich verbundene Dienste anzubieten oder zu vermarkten.
4 Allgemeine Anforderungen
(1) Verpflichtete mssen den Berechtigten Zugangsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und chancengleichen Bedingungen anbieten. Bietet ein Verpflichteter mehrere Zugangsdienste an, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung fr jeden Dienst einzeln.
(2) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete
- ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthlt,
- Dienstleistungen soweit mglich entbndelt anbietet,
- Zugangsdienste zu Entgelten anbietet, die das Verhltnis von Aufwand und Nutzen widerspiegeln, und
- keinen Einflu auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausbt.
(3) Bedingungen sind dann nichtdiskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst verschiedenen Berechtigten so anbietet, da Berechtigte weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Das Fehlen eines sachlichen Grundes wird insbesondere dann vermutet, wenn ein Verpflichteter denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Abs. 4 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten.
(4) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des 28 RStV zuzurechnen ist.
(5) Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie allen Berechtigten reale Chancen auf Zugang zu Zugangsdiensten erffnen. Dies gilt insbesondere fr Fernsehdienste, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen bertragung zu bercksichtigen sind. Fr die Chancengleichheit ist es im Rahmen des technisch Mglichen und wirtschaftlich Zumutbaren von Bedeutung, ob
- auch unabhngige und regionale Veranstalter tatschlich an der Meinungsbildung mitwirken knnen, und
- der Verpflichtete Mglichkeiten des teilweisen oder eingeschrnkten Zugangs zu dem Zugangsdienst ausreichend bercksichtigt hat.
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ZWEITER ABSCHNITT: Verfahrensgrundstze
5 Anzeige- und Offenlegungspflicht
(1) Die Aufnahme eines Zugangsdienstes nach 53 Abs. 1 und 2 RStV ist der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen ( 53 Abs. 4 Satz 1 RStV). Die Anzeige mu den Verpflichteten und die Art des Dienstes erkennen lassen.
(2) In der Anzeige mssen alle technischen Parameter ( 53 Abs. 4 Satz 2 RStV) offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach 53 Abs. 1 und 2 RStV zu ermglichen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen ( 53 Abs. 4 Satz 4 RStV).
(3) In der Anzeige sind die Vorkehrungen darzulegen, mit denen die in Absatz 2 bezeichneten Informationen auch Dritten gegenber offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen ( 7).
(4) Jede nderung der nach den Abstzen 1 bis 3 anzuzeigenden Informationen ist ebenfalls unverzglich offenzulegen ( 53 Abs. 4 Satz 3 RStV).
(5) Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Dienste anbietet, die fr weniger als 1000 Haushalte bestimmt sind. Die brigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberhrt.
6 Auskunftspflicht
(1) Auf Verlangen der zustndigen Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Ausknfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die fr die Prfung nach 53 Abs. 5 RStV erforderlich sind ( 53 Abs. 4 Satz 6 RStV).
(2) Insbesondere kann die zustndige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:
- die fr den Zugangsdienst geforderten Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, da hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsfhrung besteht ( 53 Abs. 4 Satz 4 RStV),
- zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen,
- die zur Prfung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten erforderlichen Informationen ( 53 Abs. 3 RStV), insbesondere solche, die zur Bestimmung von Unternehmen erforderlich sind, die dem Verpflichteten nach 4 Abs. 4 zuzurechnen sind.
(3) Angaben ber persnliche und sachliche Verhltnisse einer natrlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchfhrung ihrer Aufgabenerfllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, drfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.
7 Offenlegungspflicht gegenber Dritten
Ein berechtigtes Interesse ( 53 Abs. 4 S. 2 RStV) knnen Berechtigte im Sinne von 3 in der Regel an der Offenlegung solcher technischer Parameter und Entgelte geltend machen,
- die sie zur Ausbung eines Zugangs bentigen,
- auf die sie eine Beschwerde nach 9 sttzen mchten oder
- von deren Feststellung nach 8 sie entsprechend der in 54 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen genannten Weise betroffen wrden.
8 Feststellung der Anforderungen nach 53 Abs. 1 bis 4 RStV
(1) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der angezeigte Dienst oder das System den Anforderungen nach 53 Abs. 1 bis 4 RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht ( 53 Abs. 5 Satz 1 RStV). Sie stellt dies durch Bescheid fest ( 53 Abs. 5 Satz 2 RStV). Entspricht der angezeigte Dienst oder das System diesen Anforderungen nicht, kann die zustndige Landesmedienanstalt
- zunchst dem Verpflichteten Gelegenheit geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen zu ergnzen,
- den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, die notwendig sind, damit der Dienst oder das System den Anforderungen des 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht ( 53 Abs. 5 Satz 3 RStV).
(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 knnen auch durch ffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zustndigen Landesmedienanstalt erfolgen.
(3) Die zustndige Landesmedienanstalt untersagt den Dienst oder das System, wenn
- der Dienst oder das System auch durch Auflagen nicht den Anforderungen des 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht,
- der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt oder
- der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des 53 RStV oder dieser Satzung verstt.
In den Fllen des Abs. 2 ist bei Vorliegen der in Abs. 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kndigung des ffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.
(4) Die zustndige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen ffentlich.
9 Beschwerderecht von Veranstaltern
(1) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze ihnen gegenber die Bestimmungen nach 53 RStV oder dieser Satzung ( 53 Abs. 6 Satz 1 RStV).
(2) Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Veranstalter darzulegen, da er auf eine einvernehmliche Klrung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemhungen schriftlich unter Angabe und Erluterung des Streitgegenstandes zu erheben.
(3) Ist Beschwerde eingelegt, errtert die zustndige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hlt die Landesmedienanstalt die Beschwerde fr begrndet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zustndige Landesmedienanstalt die erforderlichen Manahmen ( 53 Abs. 6 RStV).
(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsversto an oder wiederholt er sich, untersagt die zustndige Landesmedienanstalt den Dienst ( 53 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 RStV) oder spricht die Kndigung des ffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.
10 Abstimmung mit anderen Institutionen
(1) Zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten ( 53 Abs. 3 RStV), zu technischen Parametern ( 53 Abs. 4 Satz 2 RStV), Entgelten und sonstigen Konditionen ( 53 Abs. 4 Satz 4 RStV) sind Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post bei der Prfung durch die zustndige Landesmedienanstalt zu bercksichtigen.
(2) Fehlen solche Entscheidungen oder sind seitdem relevante nderungen eingetreten, so holt die zustndige Landesmedienanstalt die Stellungnahme des Bundeskartellamts oder der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post zur kartell- bzw. telekommunikationsrechtlichen Bewertung ein, die sie bei ihrer Entscheidung bercksichtigt.
11 rtlich zustndige Landesmedienanstalt
(1) Fr Amtshandlungen nach 53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt rtlich zustndig, in deren Zustndigkeitsbereich der Zugangsdienst erbracht wird.
(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zustndig, bestimmt die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" die Anstalt, bei der das Verfahren gefhrt wird.
(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen eine Stelle, die Anzeigen ( 5), Beschwerden ( 9) und sonstige Zusendungen entgegennehmen kann und an die zustndige Landesmedienanstalt weiterleitet.
12 Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang
(1) Die Entscheidungen der zustndigen Landesmedienanstalt werden entsprechend 38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundstzen fr die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM-Grundstze) und nach Magabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vorbereitet.
(2) Die zustndige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder nderung eines Zugangsdienstes oder eine Beschwerde der Gemeinsamen Stelle "Digitaler Zugang" unverzglich vor.
(3) Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" oder in den durch ihre Verfahrensordnung bestimmten Fllen die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht sptestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller fr die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zustndigen Landesmedienanstalt mit.
(4) Die zustndige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.
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DRITTER ABSCHNITT: Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste
13 Zugang zu Technischen Plattformen ( 53 Abs. 1 RStV)
(1) Wer Zugangsberechtigungsdienste (Conditional Access Services - CAS) anbietet, mu neben den Anforderungen des 4 die notwendigen Vorkehrungen treffen, da die von ihm verwalteten Decoder ber zugangsoffene Schnittstellen verfgen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen mssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europischen Standards entsprechen ( 53 Abs. 1 Stze 2 und 3 [RStV, Anm. des Herausgebers]). Dies ist jedenfalls dann erfllt, wenn die Zugangsberechtigungsdienste ber ein Common-Interface-Modul verarbeitet werden knnen. Technische Dienstleistungen mssen auch entbndelt vom Angebot von Kundenverwaltungssystemen (Subscriber-Management-Services) angeboten werden.
(2) Verpflichtete nach Abs. 1 mssen
- die einzusetzenden Decoder so ausstatten, da die angelieferten Datenstrme in einer Weise empfangen und verarbeitet werden, die Anwendungen von Berechtigten ermglicht, und
- nach den Grundstzen des 53 RStV und dieser Satzung allen Berechtigten, die fr die Decoder auf der Grundlage des Betriebssystems und der Programmierschnittstellen (Application Programming Interfaces - API) Anwendungen betreiben oder daran anpassen wollen, die dafr notwendigen Informationen zugnglich machen und sie ber alle dafr relevanten Vernderungen informieren. Die Schnittstellen mssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europischen Standards entsprechen, z. B. dem Standard Multimedia-Home-Platform.
(3) Wer selbst oder durch ein ihm nach 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine technische Plattform in der Weise betreibt, da er Decoder vermarktet und zugleich sowohl
- Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten (CAS) ist, als auch
- die Programmierschnittstellen (API) der Decoder bestimmt, die fr die Herstellung und den Betrieb von Anwendungen im Zusammenhang mit Fernsehdiensten erforderlich sind,
mu neben den Anforderungen des 4 die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen fr eine Trennung der fr die Dienstleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2 notwendigen Funktionen des Decoders treffen.
(4) Wer neben einer technischen Plattform nach Absatz 3 selbst oder durch ein ihm nach 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine Programmplattform betreibt, die Decoder im Zusammenhang mit der Bndelung und Vermarktung von Programmen vertreibt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, mu Zugangsberechtigungsdienste (CAS) so anbieten, da die von ihm vermarkteten Programme von zugangsberechtigten Zuschauern ohne Behinderung mit allen Decodern empfangen werden knnen, die die Anforderungen nach dieser Satzung erfllen. Der Verpflichtete mu fr die Zulassung von Anwendungen auf seiner technischen Plattform (Zertifizierung) Verfahren vorsehen, die unter Wahrung der Interessen an Wirtschaftlichkeit und Sicherheit eine Unabhngigkeit von seinen Anbieterinteressen gewhrleisten.
(5) Auf die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing) finden die Grundstze des 4 Anwendung.
14 Zugang zu Navigatoren ( 53 Abs. 2 RStV)
(1) Die Verpflichtungen nach 13 gelten auch fr die Anbieter von Systemen nach 53 Abs. 2 RStV, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Der Zugang ist so zu gewhren, da nicht das Auffinden und die Nutzung bestimmter Inhalte im Verhltnis zu anderen erschwert wird. Insbesondere mssen die im 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Programme bercksichtigt werden. Jeder Anbieter eines Navigators hat im Rahmen des technischen Mglichen dem Empfnger durch Verknpfung die Nutzung anderer Navigatoren und elektronischer Programmfhrer zu ermglichen.
(2) Im Rahmen des technisch Mglichen sind Navigatoren so auszustatten, da der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurckwechseln kann. Der Nutzer soll die Mglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme zu verndern.
(3) Auf das ffentlich-rechtliche und private Programmangebot mu im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig hingewiesen werden. Dies schliet den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.
(4) Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, da sie von jedermann verwendet werden knnen, der Anwendungen fr Decoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfllt, wenn fr die Erstellung einheitlich normierte europische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard, genutzt werden.
(5) Die Landesmedienanstalten erstellen in Zusammenarbeit mit den Verpflichteten nach dieser Vorschrift Anforderungen fr Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmfhrung enthalten knnen.
15 Zugang zu Programmplattformen (Programmbndelung und -vermarktung - 53 Abs. 3 RStV )
(1) Bei der Prfung nach 53 Abs. 5 S. 1 RStV, ob der Verpflichtete Berechtigte ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt ( 53 Abs. 3 RStV), bercksichtigt die zustndige Landesmedienanstalt insbesondere, ob
- der Verpflichtete in das Programmpaket, zu dem der Berechtigte Zugang begehrt, bereits Angebote anderer Berechtigter aufgenommen hat oder
- der Berechtigte den Zugang fr sonst unentgeltlich angebotene digitale Programminhalte oder Dienste begehrt.
(2) Von einem Verpflichteten nach Absatz 1, der mehrere Programmpakete oder ein Programmpaket in verschiedenen Zusammenstellungen vermarktet, wird vermutet, da er Berechtigte nicht unbillig behindert ( 53 Abs. 3 RStV), wenn er seine Zugangsbedingungen so ausgestaltet, da Berechtigte mit ihren digitalen Programminhalten oder Diensten jedenfalls als Zusatzangebot vermarktet werden knnen.
(3) Bei Verpflichteten, die selbst oder durch ein ihnen nach 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung nicht nur bei der Bndelung und Vermarktung von Programmen haben, sondern auch beim Betrieb einer Kabelanlage, prft die zustndige Landesmedienanstalt, ob sich daraus zustzliche Anforderungen ergeben.
(4) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, drfen die Verbreitung ihrer Programmpakete ber andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfllen.
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VIERTER ABSCHNITT: bergangs- und Schluvorschriften
16 bergangsregelung
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits am Markt angebotene Zugangsdienste sind unverzglich nach 5 anzuzeigen.
(2) Sie mssen im Rahmen des technisch Mglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren so schnell und so weit wie mglich an die Anforderungen des 53 RStV und dieser Satzung angepasst werden. Die zustndige Landesmedienanstalt kann nach pflichtgemem Ermessen eine angemessene bergangsfrist bestimmen. 11 und 12 gelten entsprechend.
17 Bericht ber die Entwicklung des digitalen Zugangs
Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" verffentlicht regelmig Berichte ber die Erfahrungen bei der Anwendung des 53 RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar. Die Beteiligten erhalten vor Abfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.
18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2000 in Kraft.
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Patrick Mayer, 2000 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2000-11-12 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/digizu.html
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