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Besprechung des Beschlusses von Dr. Patrick Mayer

Az.: 1 S 165/99


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WRTTEMBERG

Beschlu

In der Verwaltungsrechtssache
[...]
- Antragstellerin -
- Beschwerdefhrerin -

prozebevollmchtigt: [...]
gegen
das Land Baden-Wrttemberg, vertreten durch den Ministerprsidenten, dieser vertreten durch das Staatsministerium, Richard-Wagner-Strae 15, 70184 Stuttgart

- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -

prozebevollmchtigt: [...]

beigeladen: [...]

wegen
unerlaubter Rundfunkveranstaltung,

hier: Antrag auf vorlufigen Rechtsschutz

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Wrttemberg durch den Prsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger

am 27. April 1999

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlu des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1998 - 1 K 4787/98 - wird zurckgewiesen.

Die Antragstellerin trgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlielich der auergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert fr das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- DM festgesetzt.

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Grnde

I.

Die Antragstellerin, ein privater Rundfunkveranstalter, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen den weiteren Betrieb einer Rundfunkveranstaltung des Beigeladenen einzuschreiten.

Der Beigeladene veranstaltet als Gesamtrechtsnachfolger des Sddeutschen Rundfunks - SDR - und des Sdwestfunks - SWF - neben anderem das gemeinsame Hrfunkprogramm SWR 3 fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz. Dieses Programm wird in Baden-Wrttemberg - terrestrisch - auf insgesamt 43 UKW-Frequenzen und 2 KW-Frequenzen bertragen. Im Bereich Stuttgart erfolgt die bertragung ber die Frequenzen Stuttgart-Degerloch (92,2 MHz) und Stuttgart-Funkhaus (90,8 MHz). Auf diesen beiden Frequenzen verbreitet der Beigeladene von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein Programmangebot mit der Bezeichnung SWR 3 Metro Stuttgart - SWR 3 STG -. Whrend der Zeit der Verbreitung des Metro-Programms kann teilweise im Verbreitungsgebiet auch das "Hauptprogramm" SWR 3 empfangen werden. Darber hinaus wird das "Metro-Programm" in Breitbandkabelnetze eingespeist und ber ADR (ASTRA-DIGITAL-RADIO) verbreitet.

Im August 1998 forderte die Antragstellerin, die im Bereich Stuttgart ihr Hrfunkprogramm auf der Frequenz 87,60 MHz ausstrahlt, das Staatsministerium des Landes auf, rechtsaufsichtliche Manahmen gegenber dem Beigeladenen zu ergreifen. Dies wurde mit Schreiben vom 27.08.1998 abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhngig (1 K 4253/98).

Am 22.09.1998 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem SWR den weiteren Betrieb des Metro-Programms Stuttgart ganz oder zeitweise zu untersagen und den Sofortvollzug der Untersagung anzuordnen. Zur Begrndung fhrte sie aus, der Beigeladene veranstalte mit dem Programm SWR 3 STG ein nach dem Sdwestrundfunk-Staatsvertrag unzulssiges fnftes Hrfunkprogramm. Das Programm sei kein Programmfenster, sondern ein eigenstndiges Programm fr den Groraum Stuttgart kumulativ zum Hauptprogramm SWR 3. Ihr stehe ein Anspruch auf Einschreitung des Antragsgegners als zustndige Genehmigungs- und berwachungsbehrde zu.

Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen das Land Rheinland-Pfalz vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt hat, hat das als Antragsgegner verbliebene Land Baden-Wrttemberg beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begrndung hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Die Regelung im Staatsvertrag ber die Rechtsaufsicht begrnde keinen Anspruch auf deren Einschreiten; der Regelung des Staatsvertrags ber die Anzahl der Hrfunkprogramme komme keine Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin zu.

Mit Beschlu vom 28.10.1998 hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulssig abgelehnt mit der Begrndung, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, da nach keiner denkbaren Betrachtungsweise ein Anspruch auf Ttigwerden der Rechtsaufsichtsbehrde bestnde.

Mit der vom Senat zugelassenen Beschwerde setzt die Antragstellerin ihr Begehren fort. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Zurckweisung der Beschwerde beantragt.

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II.

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulssige Beschwerde ist unbegrndet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erla einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag ist zwar zulssig, die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch ( 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit 920 ZPO).

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erla einer Regelungsanordnung ( 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulssig [sic!]; insbesondere fehlt es nicht an der Antragsbefugnis und der passiven Prozefhrungsbefugnis des Antragsgegners.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausfhrt, ist im subjektiv-rechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der VwGO ein Eilantrag nur zulssig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Dies ist, da 123 VwGO selbst keine entsprechende Bestimmung enthlt, anhand einer analogen Anwendung der Regelung ber die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO) zu prfen (Schoch in: Schoch/Schmidt-Amann/Pietzner, VwGO, 123 RdNr. 107).

Die dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzuordnende Hauptsacheklage ist eine Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO), denn sie ist gerichtet auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehrde mit dem Ziel, dem Beigeladenen, einer ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, das Ausstrahlen einer Sendung zu untersagen. Eine solche Manahme wre gegenber dem Beigeladenen ein Verwaltungsakt. Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erla des Verwaltungsaktes haben kann (Happ in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 42 RdNr. 92). Ob es ein solches Recht gibt, ist eine Frage der Begrndetheit der Klage und hier des Antrags auf Erla einer einstweiligen Anordnung. Fr die Klage- und damit die Antragsbefugnis reicht es aus, da ein Anspruch auf Erla des begehrten Verwaltungsaktes mglicherweise besteht. Dies ist dann der Fall, wenn bei vemnftiger Betrachtungsweise nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, da ein solcher Anspruch dem Klger/Antragsteller durch das Gesetz - unter Bercksichtigung seiner Auslegung in der ober- und hchstrichterlichen Rechtsprechung - vermittelt wird.

Die Antragstellerin berhmt sich eines Anspruchs auf Ttigwerden der Rechtsaufsichtsbehrde auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.

Der Staatsvertrag ber die ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt "Sdwestrundfunk" (SWR) mit je einem Landessender fr Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz (GBl. 1997, 300; im folgenden: SWR-StV) bestimmt, da die Regierungen der Lnder die Aufsicht ber die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften fhren. Die Rechtsaufsicht im Rundfunkwesen fut auf der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (E 73, 118, [153]), da im dualen Rundfunksystem, das neben den ffentlich-rechtlichen Anstalten auch private Veranstaltungen von Rundfunk erlaubt, infolge der grundrechtlich geschtzten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 12, 205) sich eine unbeschrankte Rechtsaufsicht des Staates verbietet, eine beschrnkte Staatsaufsicht jedoch erforderlich ist (vgl. Hartstein / Ring / Kreile / Drr / Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl., vor 10, RdNr. 31 ff.). Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die bertragung der Erkenntnis, da Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschlielich zu dem Zweck ausgebt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmigen Verwaltung durchzusetzen und demgem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Ttigwerden besteht. Es verbietet sich daher, der Antragstellerin die Befugnis fr ein solches Begehren, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, von vornherein mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Rechtsaufsicht im allgemeinen zu versagen.

Dies allein reicht jedoch zur Begrndung der Antragsbefugnis nicht aus, denn hierzu ist erforderlich, da neben der Befugnisnorm, die es dem Antragsgegner ermglicht, ttig zu werden, der Antragstellerin auch eine subjektive Berechtigung auf das begehrte Ttigwerden der Rechtsaufsichtsbehrde eingerumt sein knnte.

37 SWR-StV allein gibt fr eine mgliche subjektive Berechtigung der Antragstellerin allerdings nichts her. Weder sein Wortlaut noch die amtliche Begrndung (abgedruckt bei Flechsig, SWR-StV, Kommentar, 1. Aufl., 1997 37) weisen darauf hin, da die vertragschlieenden Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz einem Dritten die Mglichkeit auf Ttigwerden der Rechtsaufsichtsbehrde einrumen wollten oder sie ihre Aufgabe unter Beachtung der rechtlichen oder sonstigen Interessen Dritter wahrnehmen sollten. Eine subjektive Berechtigung der Antragstellerin knnte sich indessen aus dem Gesamtgefge des Staatsvertrags ergeben, sofern bestimmte Regelungen die Bercksichtigung privater Interessen Dritter erfordern und durch ein Nichteinschreiten der Rechtsaufsicht, die die Aufgabe hat, die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages zu berwachen, diese rechtlich geschtzten Interessen verletzt wrden.

In Betracht kommt hier insoweit 3 Abs. 1 SWR-StV, der die Rundfunkprogramme des SWR zum Gegenstand hat. Danach veranstaltet der SWR jeweils zwei Landeshrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz, von denen das eine ein informationsbezogenes Angebot enthalten und das andere der Darstellung der Region dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisrumen zugeschnitten sein soll ( 3 Abs. 1, 1. Spiegelstrich SWR-StV), sowie zwei gemeinsame Hrfunkprogramme fr die Lnder Baden-Wrttemberg und Rheinland-Pfalz, von denen das eine einen kulturellen Schwerpunkt haben, das andere ein Musikprogramm vorwiegend fr jngere Menschen sein soll; die beiden zuletzt genannten Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben ( 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich SWR-StV). Der SWR-Staatsvertrag enthlt somit eine Regelung hinsichtlich der Zahl der vom Beigeladenen zu veranstaltenden Hrfunkprogramme, nmlich fr beide Lnder insgesamt sechs und je Land vier. Der so beschriebene Programmauftrag begnstigt objektiv private Hrfunkanbieter; mglich erscheint auch, da eine subjektive Begnstigungsabsicht Dritter durch die Vertragschlieenden gegeben sein kann. Dies reicht nach Ansicht des Senats aus, um die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer Zusammenschau der Befugnisnorm fr die Rechtsaufsicht und der Bestimmung ber die Programmstruktur in dem Staatsvertrag zu begrnden. Ob der Regelung des 37 in Verbindung mit 3 Abs. 1 SWR-StV der Antragstellerin das geltend gemachte subjektive Recht auf Einschreiten der Rechtsaufsicht tatschlich einrumt, ist eine Frage der Begrndetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags.

Der Antrag auf vorlufigen Rechtsschutz scheitert auch nicht an der passiven Prozefhrungsbefugnis des Antragsgegners.

Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, da zwischen ihm und dem Land Rheinland-Pfalz keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Das Land Baden-Wrttemberg, der Antragsgegner, und das Land Rheinland-Pfalz fhren die ihnen zugewiesene Aufsicht ber die Einhaltung der Bestimmung des SWR-Staatsvertrags ( 37 Abs. 1 Satz 1 SWR-StV) nicht gemeinsam. Sie nehmen diese Aufgabe im zweijhrigen Wechsel wahr, wobei die jeweils aufsichtsfhrende Regierung - fr den hier mageblichen Zeitraum - diejenige des Landes Baden-Wrttemberg, die jeweils andere Regierung nur beteiligt und sich um ihr Einvernehmen bemht ( 37 Abs. 1 Satz 2 SWR-StV). Eine Zustimmung der jeweils anderen Regierung zu Manahmen der Rechtsaufsicht erfordert der Staatsvertrag nicht. Die von der Antragstellerin befrchteten Rechtsprobleme beim bergang der Rechtsaufsicht auf die andere Regierung bei anhngigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren lassen sich mit den Regelungen des Verfahrensrechtes lsen.

Der demnach uneingeschrnkt zulssige Antrag kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch; der geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners im Wege der Rechtsaufsicht gegen den Beigeladenen steht ihr nicht zu.

Wie bereits aufgezeigt, begrndet die Befugnisnorm, die dem Antragsgegner als Rechtsaufsichtsbehrde die Mglichkeit erffnet, gegen den Beigeladenen rechtsaufsichtliche Manahmen - nach Durchlaufen eines besonderen Verfahrens (vgl. 37 Abs. 2 Satz 1 SWR-StV) - zu ergreifen, als solche keinen Anspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehrde bei Verletzungen lediglich objektiv-rechtlicher Bestimmungen des Staatsvertrages ber den Sdwestrundfunk. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthlt aber auch die Regelung fr Programme und den Programmauftrag des Beigeladenen in 3 SWR-StV keine Bestimmung, die dem Schutz der Antragstellerin als Drittem zu dienen bestimmt ist und aus der damit ein Anspruch auf Einschreiten hergeleitet werden knnte. Dies ergibt sich aus folgendem:

Soweit der Sdwestrundfunk-Staatsvertrag in 3 Abs. 1, 1. und 2. Spiegelstrich, die Zahl und die Art der Hrfunkprogramme nennt und beschreibt, die von der Beigeladenen veranstaltet werden mssen, greift er lediglich den im Zeitpunkt der Verschmelzung von Sddeutschem Rundfunk und Sdwestfunk bestehenden Zustand auf. Es wird also, wie auch die amtliche Begrndung zu 3 SWR-StV ausweist (abgedruckt bei Flechsig, a.a.O. 3), vom status quo des Jahres 1997 ausgegangen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der amtlichen Begrndung und auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen des Sdwestrundfunk-Staatsvertrages lt sich eine subjektive Begnstigungstendenz privatrechtlicher Rundfunkveranstalter durch die Beschreibung dieser Programmanzahl und Programminhalte herleiten.

Hinzu kommt, da 3 Abs. 1 SWR-StV lediglich eine Mindestanzahl der Programme des Beigeladenen enthlt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1998 - BVerwG 6 A 1.97 - hinsichtlich des Staatsvertrags ber den Mitteldeutschen Rundfunk). Dies wird durch die Bestimmung in 3 Abs. 3 SWR-StV deutlich, wonach weitere Programme des SWR im Rahmen der Bestands- und Entwicklungsgarantie auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen zulssig sind. Die Regelung ist Ausdruck der vom Bundesverfassungsgericht neben der Bestandsgarantie fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeforderten Entwicklungsgarantie als Ausflu der vom Staat zu gewhrenden Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; 83, 238 [299]). Dem Umstand, da nach dem SWR-Staatsvertrag weitere Programme des Beigeladenen zugelassen werden knnen, ist zu entnehmen, da entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Festlegung von - lnderspezifisch betrachtet - vier Hrfunkprogrammen nicht auch zu ihren Gunsten erfolgte, sie also insoweit keine subjektiven Rechte auf Beibehaltung dieser vier Programme hat.

Aber auch der Staatsvertragsvorbehalt fr die Zulssigkeit eines weiteren Programms ( 3 Abs. 3 Satz 1 SWR-StV) dient nicht der Wahrung gesetzlich geschtzter wirtschaftlicher Interessen der Antragstellerin. Ob der Beigeladene ggf. einen Anspruch auf Zulassung eines weiteren, von 3 Abs. 1 SWR-StV nicht umfaten Hrfunkprogramms durch die vertragschlieenden Lnder besitzt, ist allein aufgrund der Bestands- und Entwicklungsgarantie des ffentlich-rechtlichen Rundfunks zu entscheiden. Privatwirtschaftliche Konkurrenzsituationen drfen dabei keine Bercksichtigung finden, insbesondere kann grundstzlich einem weiteren Programm des Beigeladenen die Zulassung nicht mit der Begrndung verwehrt werden, ein privater Anbieter msse vor Konkurrenz geschtzt werden (vgl. BVerfGE 74, 297, 331 ff.). Hieraus folgt, da selbst, wenn es sich bei dem vom Beigeladenen veranstalteten Programm Metro Stuttgart um ein weiteres, nicht in 3 Abs. 1 SWRStV erfates Hrfunkprogramm handeln sollte, das der staatsvertraglichen Zulassung bedrfte, die fehlende diesbezgliche Zulassung nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin fhrt, die ihr einen Anspruch auf Ttigwerden der Rechtsaufsichtsbehrde einrumen wrde.

Eine subjektive Berechtigung der Antragstellerin folgt schlielich nicht aus ihrer Behauptung, in Baden-Wrttemberg gebe es zwei Teilordnungen fr den Rundfunk, nmlich fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk den SWR-Staatsvertrag und fr den privaten Rundfunk das Landesmediengesetz, und diese stnden dergestalt in einem gegenseitigen Abhngigkeitsverhltnis, da Begrenzungen fr den einen Bereich unmittelbar dem anderen Bereich zugute kmen und umgekehrt. Richtig ist, da im dualen Rundfunksystem ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter nebeneinander bestehen und (teilweise) auch miteinander um die Gunst der Hrer konkurrieren. Unrichtig ist jedoch, da in diesem Bereich zwei Teilordnungen bestehen, denn auch fr den Beigeladenen enthlt das Landesmediengesetz Regelungen und zwar gerade in dem fr die Verbreitung von Hrfunkprogrammen wichtigen Bereich der Zuteilung von Frequenzen (vgl. 5 und 7 LMedienG). Insoweit mgen bei der Frequenzvergabe Interessen privater Rundfunkveranstalter bercksichtigungsfhig sein. Fr die hier relevante Frage eines Drittschutzes des 3 Abs. 1 SWR-StV lt sich hieraus zugunsten der Antragstellerin nichts gewinnen.

Der Senat kann daher offen lassen, ob das Metro-Programm Stuttgart, dem keine "neuen" Frequenzen zugeteilt worden sind, ein nach 3 Abs. 1 SWR-StV problemlos statthaftes Fensterprogramm ist, wofr manches spricht, oder ob es sich, wie die Antragstellerin meint, um ein eigenstndiges Programm handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die auergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren fr erstattungsfhig zu erklren, da er im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Bercksichtigung der Empfehlungen in Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs fr die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).

Dieser Beschlu ist unanfechtbar.


Prof. Dr. Meissner Schwan Schmenger

[...]



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Patrick Mayer, 1999 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1999-06-01 / URL: http://www.digital-law.net/artikel5/entscheidungen/antenne1.html