Haver & Mailnder
Stuttgart - Frankfurt - Dresden - Brssel
I. Zensur im Wandel der Zeiten
- Historischer Zensurbegriff
- Zensurbegriff des BVerfG (E 33, 52 mit abweichender Meinung)
II. Zensurflle - ZensurvorwrfeIII. Zensur durch Private
- Filmkontrolle - Jugendschutz
- Sendezeitvorschriften fr Talkshows
- Sperrung von Internet-Seiten
IV. nderungen durch neues Recht
- Sperrung von Internet-Seiten
- Rights Protection System - RPS
- Gerichtliche oder behrdliche Sperrungsanordnungen
V. Zusammenfassung
- TDG/MStV
- E-Commerce-Richtlinie
- Zensur ist ein Begriff, der fr viele Arten von Inhaltskontrolle verwendet wird und verwendbar ist. Er wird in seiner Pauschalitt aber den modernen Erscheinungsformen von Kommunikationseingriffen letztlich nicht gerecht.
- Die Bekmpfung rechtswidriger Inhalte kann Eingriffe in den freien Informationsflu erfordern. Diese Eingriffe sollten mglichst verursachernah sein und sich auf gravierende Rechtsverletzungen beschrnken. Insbesondere in Deutschland besteht
- Zensurhnliche Wirkung kann auch von nichtstaatlichen Eingriffen ausgehen. Nutzen und Schaden solcher Eingriffe mu sorgfltig abgewogen, ihre Voraussetzungen und ihre Zulssigkeit genau geprft werden. Es sollte vermieden werden, Informationsmittler zu Eingriffen zu veranlassen, die fr die Nutzer nicht erkennbar sind.
Rechtsprechung:
- Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)
- Amtliche Begrndung zum MStV
- Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz (IuKDG)
- Amtliche Begrndung zum IuKDG
- E-Commerce-Richtlinie (Links zu Text und Materialien von www.artikel5.de)
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