Das Urteil wurde vom "Compunity"-Server (Rubrik "Software/Aktuell") bernommen; fr die Richtigkeit der Abschrift kann keinerlei Gewhr bernommen werden!
Auslassungen sind mit "[...]" gekennzeichnet.
Der Angeklagte hat folgende Beweisantrge hilfsweise fr den Fall der Verurteilung gestellt:
1. Fr die Tatsache:
Der Angeklagte, Mitarbeiter der Deutschen Firma CompuServe GmbH und/oder diese Firma war(en) nicht Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht.
Vielmehr stammen die in den Anklagepunkten II.1 (Newsgroups) bezeichneten Bilder und Texte von unbekannten Dritten Personen, die in den Anklagepunkten 11.2 und 3 (Foren) bezeichneten Daten stammen von fremden Informartionsanbietern, die mit der amerikanischen Firma CormpuServe Inc. einen Informationsanbietervertrag geschlossen (und sich darin zur Einhaltung aller gesetzlicher usw Regelungen verpflichtet) hatten.
Beweis:
a) Zeugenvernehmung des ehemaligen Mitarbeiters der deutschen CompuServe GmbH ... sowie der ehemalige Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe inc. ... und .... , Adressen bereits benannt.
b) Verlesung eines - beispielhaft ausgewhlten - Service-Vertrages als Urkunde in der Anlage l.b
c) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die deutsche CompuServe GmbH nicht unter 5 Abs. 1 T DG fallt (vgl, dazu die Ausfhrungen im Gutachten von Prof. Dr. Sieber vom 4. Juli 1997, S. 28 f, 31 ff.).
2. Fr die Tatsache:
Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte waren niemals auf Rechnern gespeichert, die der deutschen CompuServe GmbH gehrten oder die von ihr beherrscht wurden; die deutsche Firma CompuServe GmbH hat ber ihre Datenleitungen allenfalls den Zugriff auf diese - in anderen Rechnersystemen gespeicherten - Bilder und Daten ermglicht:
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Inaugenscheinnahme der technischen Skizzen "Network Access-Services", "Global Internet Infrastructure" und Internet Peering Backbone 97" sowie des Technischen Handbuchs CompuServe X 25 Reference Guide in der Anlage 2
c) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ...., Adresse bereits benannt.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die deutsche CompuServe GmbH nicht unter 5 Abs. 2 TDG fllt (vgl. dazu auch das Gutachten des bereits vernommenen sachverstndigen Zeugen ..., Gutachten Nr. 41-461/6-40/96-95, VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05. Mrz 1996, S. 4-10 und 20 (von der Staatsanwaltschaft nachtrglich zu den Gerichtsakten gegeben) sowie die Einzelheiten im Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 28 f., 31 ff.).
3. Fr die Tatsache:
Die deutsche CompuServe GmbH und die amerikanische CompuServe Inc. sind selbstndige Gesellschaften.
Der Angeklagte hatte als Geschftsfhrer der deutschen CompuServe GmbH keinerlei rechtliche Einwirkungsmglichkeiten auf Organe und Mitarbeiter der amerikanischen Muttergesellschaft CompuServe Inc. und konnte diese insbesondere nicht zur Lschung oder Sperrung von Daten (Anklagepunkit II.1, 2 und 3) oder zum Abschlu oder zur Kndigung der Informationsanbietervertrge (Anklagepunkte II.2 und 3), zur nderung ihrer Netzwerkarchitektur, zur nderung der Zugangssoftware von Kunden der CompuServe Inc. oder zu sonstigen Investitionen im Bereich der CompuServe Inc. zwingen.
Beweis:
a) Verlesung von Einleitung und Ziff. I und II (S. 1-4) der Urkunde der Notare ... und ... vom 21.12.1993 sowie von 5 der beigefgten Satzung der deutschen CompuServe GmbH (Anhang S. 3) in der Anlage 3.b.
B) Zeugnis von ... und ..., bereits benannt.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da zwischen den Gesellschaften CompuServe GmbH und CompuServe Inc. keine wirtschaftliche Einheit bestand mit der Folge, da Verpflichtungen der amerikanischen CompuServe Inc. (insbesondere gem 13, 14 StGB und 5 Abs. 2 TDG) nicht auf Herrn Somm berbrdet werden knnen und da auch keine Einwirkungsmglichkeit von Herrn Somm auf die Geschaftsfhrung der amerikanischen CompuServe Inc angenommen werden kann (vgl zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof Dr. Sieber, S. 26 ff, 30 ff, 33 f.).
Die Beweistatsache belegt auch, da Herr Somm keine Kontrollmanahmen (z.B Aufbau eines Parallelrechenzentrums) vornehmen konnte, die aus technischen oder rechtlichen Grnden eine Mitwirkung der amerikanischen CompuServe Inc erforderten.
Die Beweistatsache fhrt weiter dazu, da keine Beherrschung und Steuerung von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. durch Herrn Somm im Sinne der mittelbaren Tterschaft unterstellt werden kann.
B. Vorgnge im Bereich der deutschen CompuServe GmbH (strafrechtliche Untersttzungshandlung) :
4. Fr die Tatsache:
Die deutsche CompuServe GmbH hat ebenso wie andere Access-Provider in mindestens 99,9% ihres Datenaufkommens (sowohl bezogen auf das Gesamtdatenaufkommen als auch auf das Datenaufkommen der Newsgroups) den Zugang zu rechtmigen Inhalten (z.B. informativen Newsgroups, Geschftsdaten zahlreicher renommierter Firmen, Behrdendaten, Zeitungsarchiven, Wirtschaftsinformationen, Fahrplnen) vermittelt.
Falls die in der Anklage genannten Bilder und Texte zu den genannten Zeitpunkten tatschlich ber Netzknoten der deutschen CompuServe GmbH beschafft wurden, so handelte es sich hierbei um die geringe Zahl der in offenen Datennetzen blichen Ausnahmeflle, in denen strafbare Inhalte in einem ansonsten rechtmigen, sowie sozial ntzlichen internationalen Datenverkehr und seiner wirtschaftlich und sozial wnschenswerten Infrastruktur blicherweise zu finden sind.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben l.a
b) Inaugenscheinnahme von beispielhaften Informationsangeboten der amerikanischen CompuServe Inc. in der Anlage 4 b
c) Verlesung von Ziff. B.I-III und IV 4 (S. 5-9, 13-14) der Erklrung der Expertengruppe der Forschungsminister der G7-Staaten (Carnegie-Group) vom 17 10.1997 in der Anlage 4.c
d) Verlesung der Seite 65 (2 Hlfte) des Berichts Hochschulnetze in Bayern, herausgegeben vom Bayerischen Kultusministerium, 1997, in der Anlage 4.d e) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstandigengutachen von ..., Adresse bereits benannt
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mitttarschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da Herr Somm sich im Rahmen der durch 5 Abs 3 TDG fr straflos erklrten normalen Ttigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr Sieber, S 70 ff, 35 sowie ergnzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).
5. Fr die Tatsache:
Der Angeklagte nahm keinerlei aktive Handlungen vor, die eine Verbreitung der von der Staatsanwaltschaft mglicherlweise festgestellten rechtswidrigen Inhalte untersttzte. Er nahm insbesondere auch keine Handlungen vor, die ber den rechtmigen und/oder sozial blichen Betrieb eines Access-Providers hinausgehen, der durch 5 Abs. 3 TDG nunmehr auch ausdrcklich fr straffrei erklrt ist.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben l a .
b) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachen von ..., Adresse bereits benannt
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittterschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da Herr Somm sich im Rahmen der durch 5 Abs 3 TDG fr straflos erklrten normalen Ttigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr Sieber, S 70 ff, 35 sowie ergnzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).
6. Fr die Tatsache:
Der Angeklagte unternahm im Gegenteil alles ihm Mgliche und Zumutbare, um den Abruf mglicher strafbarer Inhalte ber die Vermittlungsrechner der deutschen CompuServe GmbH und/oder ber die Server der amerikanischen CompuServe Inc. Zu verhindern. Fr die Entwicklung von Kinderschutzprogrammen und -manahmen wurden von der deutschen CompuServe GmbH 1996/97 weit ber 1 Million DM investiert.
Soweit der Angeklagte Kenntnis von strafbaren Inhalten erhielt, die sich mglicherweise auf den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. beanden, teilte er den entsprechenden Sachverhalt mit der nachdrcklichen Bitte um entsprechende Sperrung oder Lschung den Verantwortlichen der amerikanischen Firma CompuServe Inc. sofort mit.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Verlesung der folgenden beispielhaft ausgewhlten Dokumente in Anlage 6.b ber Aktivitten der deutschenFiremen CompuServe GmbH und der amerikanischen CompuServe Inc. Zur Verbesserung des Schutzes gegen jugendgefhrdende Inhalte:
aa) Dokument "CompuServe untersttzt die Initiative Schulen ans Netz'"
bb) Dokument "Prdikat exzellent fr Cyberpatrol, CompuServes Kindersicherung"
cc) Dokument "PICS, die Kindersicherung fr's Internet, Filtersoftware fr den Jugendschutz"
dd) Dokument "CompuServe, die ganze Welt per Tastendruck, CompuServe stellt Parental Controls Tools vor." Presseerklrung Nr. 06/1996
ee) Dokument "Neu Netscape ...-Cyberpatrol Ihre elektronische Kindersicherung"
ff) Vollmacht von Herrn Felix Somm fr Herrn ... zur Anmeldung zum Rating-System des RSACI (vermutlich August 1996)
gg) Kostenaufstellung Aufwendungen der CompuServe GmbH ber Kinderschutzprogramme" nebst zugehrigen Rechnungen
Begrndung: Die Beweistatsache belegt, da Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittterschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und da Herrn Somm sich im Rahmen der durch 5 Abs. 3 TDG fr straflos erklren normalen Ttigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff, 43, 44 ff, 46 f sowie ergnzende Stellungnahme vom 20. Oktober 1997, S. 9 ff.)
7. Fr die Tatsache: Die deutsche CompuServe GmbH und der Angeklagte hatten in dem von der Firma CompuServe Inc. und ihren zahlreichen auslndischenTochterunternehmen betriebenen konkreten Netzwerk zum Zeitpunkt der in der Anklage vorgeworfenen Handlungen/Unterlassungen keine (zumutbare) technische Mglichkeit, die bertragung der in der Anklageschrift genannten Bilder und Dateien (z.D. durch sogenannte Firewalls) zu blockieren.
In dem konkret betriebenen Netzwerk (X.25) waren weder News oder Newsgroups aus dem Internet noch Dateien aus dem proprietren Angebot der CompuServe Inc. (Foren) filterbar. Der Aufbau von entsprechenden Kontrollmanahmen - insbes. eines deutschen Parallelrechenzentrums mit eigenen Newsservern oder entsprechenden Speichern der CompuServe GmbH - war in dem konkreten Netzwerk zu dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt rechtlich-technisch unmglich (weil hierzu aus technischen Grnden Mitwirkungshandlungen der CompuServe Inc. erforderlich gewesen wren, welche die CompuServe GmbH nicht erzwungen konnte), know-how-mig nicht mglich (weil der CompuServe GmbH die erforderlichen Netzwerkspezialisten nicht zur Verfgung standen), zeitlich unmglich (weil entsprechende Manahmen ein bis zwei Jahre gedauert htten) sowie wirtschaftlich-technisch unzumutbar (weil Investitionen in Hhe von zweistelligen Millionenbetrgen erforderlich gewesen wren).
Entsprechende Kontrollversuche wren zur Bekmpfung strafbarer Inhalte auch sinnlos gewesen, weil die entsprechenden Inahalte den deutschen Nutzern aufgrund einfacher Mglichkeiten der Umgehung der Firewall zugnglich gewesen wren, welche die deutschen Nutzer auf das deutsche Parallelrechenzentrum htte begrenzen und von alternativen Zugriffen (z.B. auf den Newsserver der amerikanischen CompuServe Inc., auf alternative Newsserver oder auf WWW-Server) htte abschotten mssen. Selbst die Versuche der chinesischenRegierung zu entsprechenden Kontrollmanahmen mit tatlitren Mitteln sind wirkungslos.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1. a, inbes. des sachverstndigen Zeugen ... (der die in Deutschland liegenden Teile des X.25-Netzwerkes mit aufgebaut hat)
b) Verlesung des Gutachtens Nr. 41-461/6-40/96-95 VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. Mrz 1996, bereits bezeichnet, S. 10-21
c) Verlesung des von der Verteidigung bereits (am 19.05.1998) zu den Gerichtsakten gegebenen Dokuments "Technischer berblick ber die Infrastruktur der CompuServe GmbH und der CompuServe Inc." sowie Inaugenscheinnahme des X.25-Reference Guide wie oben 2.b
d) Verlesung des Schreibens der Global Internet Liberty Campaign (23 fhrende amerikanische Internet-Firmen und Organisationen) an Bundeskanzler Kohl vom 23.04.1997 in der Anlage 7.d
e) Verlesung eines kritischen Presseberichts ber die - dem Angeklagten noch nicht zur Verfgung stehende - neueste Entwicklung des Filtersystems "Perkeo" in der Anlage 7.e
f) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt, wobei
aa) dem Sachverstndigen die nachfolgend genannten Dokumente zur Verfgung zu stellen sind: Dokument wie oben Ziffer 7.b, 7.c, 7.d, 7.e, Gutachten von Prof. Dr. Sieber in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren vom 4. Juli 1997, ergnzende Stellungnahme von Prof. Dr. Sieber vom 20. Oktober 1997 sowie Einlassung von Prof. Dr. Sieber fr den Angeschuldigten Felix Somm vom 12.05.1998 (alle bereits bei den Gerichtsakten)
bb) und der Sachverstndige an der Vernehmung der oben Ziffer 1.a uns 7.a genannten Zeugen (insbes. des sachverstndigen Zeugen...) zu beteiligen ist.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Filtermanahmen - auch im Sinne von 5 TDG - technisch nicht mglich und zumutbar waren (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Seiber, S. 31 ff., 81 ff.).
8. Fr die Tatsache:
Die in der Anklage genannten Artikel aus den Newsgroups des Internet htten ber jeden der in Deutschland z.Zt. ttigen ca. 300 Access-Provider oder aber - auch nach Sperrungen im Newsdienst - ber andere Echtzeitdienste (z.B. WWW, FTP, Telnet) in genau gleicher Weise beschafft werden knnen.
Beweis:
a) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt, wobei der Sachverstndige die nachfolgend genannten Dokumente 8.b einsehen und dem Gericht erlutern soll.
b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8.b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsserver zeigen:
aa) Im Internet erhltliche Liste mit einer Auswahl von ffentlich zugnglichen Newsservern (einschlielich Angaben zur Zahl der gefhrten Newsgroups, der Zugriffsgeschwindigkeit und der hchsten Anzahl von Newsartikeln in der Newsgroup)
bb) Bildschirmfenster fr den einfachen Eintrag eines neuen Newsservers
cc) Bildschirmfenster zur Auswahl eines von mehreren eingetragenen Newsservern
dd) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgewhlten News "Birthday Help", von denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgewhlten Server 195.204.199.88 (wobei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden).
c) Inaugenscheinnahme von entsprechenden Ausdrucken pornographischer Bilder, die z.B. ber das Leibniz-Rechenzentrum von der BayerischenAkademie der Wissenschaften oder ber das Bayerische Brgernetz abgerufen werden knnen (im Hinblick auf die mgliche strafrechtliche Relevanz der Inhalte erfolgt die Vorlage entsprechender Daten nur bei Aufforderung durch das Gericht)
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da aufgrund der Wirkungslosigkeit von entsprechenden Sperrmanahmen keine hohen Anforderungen and die Zumutbarkeit von Handlungen des Providers gestellt werden drften, falls man - entgegen 5 Abs. 3 TDG - eine Handlungspflicht von ihm annehmen wrde (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 12).
9. Fr die Tatsache:
Der Angeklagte hatte im tatrelevanten Zeitraum keine Kenntnis von den in der Anklage genannten Bildern, Texten und News sowie von den Newsgroups oder Speicherorten dieser Daten. Er konnte diese Inhalte auch nicht kennen.
Mit dem Newsreader der Zugangssoftware der Firmen CompuServe GmbH und CompuServe Inc. konnte er sich diese Bilder auch gar nicht anzeigen lassen.
Die Existenz eines Spieleforums "Hot Games" kannte er nicht und konnte er in der Masse der Zehntausenden in den Foren der CompuServe Inc. gespeicherten Spiele auch nicht kennen; entsprechendes gilt fr die in der Anklageschrift Ziffer II.2 und 3 genannten Spielenamen.
Er ging davon aus, da bei der amerikanischen CompuServe Inc. alle strafbaren Inhalte sofort nach Bekanntwerden gelscht oder gesperrt wurden und da die amerikanische CompuServe Inc. alle technisch mglichen Manahmen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm.
Er hatte keinen Anla zu weitergehende Sperraufforderungen an die amerikanische CompuServe Inc., als von ihm vorgenommen, und er hatte insbesondere keinen Anla zum Aufbau eines eigenen Parallelrechenzentrums mit Newsservern in Verbindung mit entsprechenden Firewalls zwecks Behinderung eines Zugriffs auf strafbare Inhalte.
Erst im Jahre 1997 entstanden bei dem Angeklagten - vor allem aufgrund der Einsicht in die Akte des vorliegende Strafverfahrens - Zweifel an der erfolgreichen Sperrung strafbarer Inhalte durch die amerikanische CompuServe Inc. Er wiederholte daraufhin sein Drngen auf wirksame Schutzmanahmen gegen rechtswidrige Inhalte und kndigte schlielich seinen Arbeitsvertrag mit der deutschen CompuServe GmbH.
Beweis: wie oben 1.a und 6. b
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da der Angeklagte keinen Vorsatz bezglich einer rechtswidrigen Handlung eines Mitarbeiters der amerikanischen CompuServe Inc. sowie bezglich einer entsprechenden Untersttzungshandlung hatte und ihm auch kein entsprechender Fahrlssigkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 34 f, 43, 46 f, 107 f.)
10. Fr die Tatsache:
Die Ermittlungsbehrden machten dem Angeklagten ab Dezember 1995 keine konkreten Mitteilungen ber strafbare Inhalte, die ber den Netzknoten der deutschen Firmen CompuServe GmbH abgerufen werden konnten.
Wenn die Ermittlungsbehrden die ihnen ab Ende 1995 bekannt gewordenen und in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte dem Angeschuldigten bekannt gegeben oder ihn ber einen eventuellen Befall der zunchst nicht mit Kinderpornographie infizierten Newsgroups in der Liste mit 282 Newsgroups informiert htten, so wren die Bilder und Texte - ebenso wie die strafbaren Inhalte in der Ende 1995 bergebenen Liste mit 282 Newsgroups - bei der amerikanischen CompuServe Inc. sofort gelscht worden.
Beweis: Zeugnis wie oben 1.a
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da der Angeklagte alle ihm mglichen und zumutbaren Handlungen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm und da eine eventuelle Verantwortlichkeit fr das weitere Angebot dieser Inhalte eher bei den Beamten der bayerischen Kriminalpolizei als bei dem Angeklagten lagen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.)
11. Fr die Tatsache:
Die in der Anklageschrift genannten strafbaren Bilder waren zum Tatzeitpunkt mit der Zugangssoftware (Newsreader im CompuServe Information Manager) der amerikanischen Firma CompuServe Inc. berhaupt nicht abrufbar, da diese einen Download von Bildern nicht ermglichte.
Die Bilder konnten nur deswegen ausgedruckt werden, weil die Ermittlungsbehrden die Zugangssoftware der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gegen eine andere Zugangssoftware austauschten.
Dieser Austausch war bei der Erstinstallation aufgrund der Besonderheiten des Computernetzes der amerikanischen CompuServe von einem Nutzer nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand und Fachwissen durchfhrbar. Der Austausch war in jedem Fall sehr viel aufwendiger als eine alternative Beschaffung der angeklagten Inhalte z.B. von anderen Newsservern.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Zeugnis von ...
c) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt, dem von der Verteidigung die entsprechende Software zur Verfgung gestellt wird.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da der Angeklagte das Risiko einer Abrufbarkeit der in der Anklageschrift genannten strafrechtlich relevanten Daten nicht gesteigert, sondern vermindert hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 26.)
C. Vorgnge im Bereich der amerikanischen CompuServe Inc. (vorstzliche rechtswidrige Haupttat im Sinne der Beihilfe oder Mittterschaft)
12. Fr die Tatsache:
Die amerikanische CompuServe Inc. und/oder deren Mitarbeiter waren ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH und/oder der Angeklagte Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte stammen vielmehr von unbekannten dritten Personen.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a, 1.b, 1.c
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die amerikanische CompuServe Inc. ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH Urheber der in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte war und damit nicht unter 5 ABS.. 1 TDG fllt (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 28. f.)
13. Fr die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. hatten von den in der Anklage genannten Bilder und Dateien sowie den sie enthaltenden Newsgroups oder ihren Speicherorten keine (wie von 5 Abs. 2 TDG geforderte) positive Kenntnis und auch keinen entsprechenden Eventualvorsatz.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keine - dem Angeklagten im Wege der Beihilfe oder Mittterschaft zurechenbare - Straftat begingen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 43, 44 ff.).
14. Fr die Tatsache:
Die Mitarbeiter er amerikanischen CompuServe Inc. lschten die in der Anklage genannten Bilder und texte - falls diese auf ihren Servern gespeichert waren - nur wegen fehlender Kenntnis nicht. Sie konnten aufgrund der massenhaften Informationsangebote im Internet und im proprietren Dienst sowie aufgrund des raschen Wechsels der Inhalte in den verschiedenen Newsgroups diese Inhalte auch nicht lschen.
Wenn im Einzelfall objektiv bestehende Lschungsmglichkeiten nicht durchgefhrt wurden, so war dies aufgrund des massenhaften Informationsangebots unvermeidbar.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die in der Anklage genannten Bilder und Texte nur mangels Kenntnis nicht lschten. Das massenhafte Informationsangebot machte eine Lschung aller rechtswidrigen Inhalte unmglich (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 43, 44 ff.).
15. Fr die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. unternahmen sowohl im Bereich des proprietren Dienstes als auch im Bereich der Newsgroups alles ihnen Mgliche, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten zu verhindern.
Insbesondere sperrte die amerikanische Firma CompuServe Inc. auf Verlagen des Angeklagten alle der nicht offenkundig harmlosen 282 Newsgroups, die auf der Liste genannte waren, welche ihr im Dezember 1995 von der bayerischen Polizei bergeben wurde.
Einzelne Newsgroups wurden erst dann wieder freigegeben, nachdem ihre Harmlosigkeit feststand bzw. (im Fall einfacher Pornographie) entsprechende Kindersicherungen eingebaut waren.
Mit der berprfung der als verdchtig (im Sinne von strafbaren Inhalten) gemeldeten Newsgroups wurde von der amerikanischen Firma CompuServe Inc. die unabhngige Firma ... beauftragt, deren Sperrempfehlungen stets Folge geleistet wurde.
Die in der Anklageschrift genannten Newsartikel waren in der - als von den Polizeibeamten als unverbindliche Demonstrationsliste ber Sexualitt im Internet bezeichneten Liste mit 282 Newsgroups und auch in er zunchst gesperrten Liste mit fnf Newsgroups nicht enthalten.
Im Zeitpunkt der Ermittlungen enthielten allein die in der - als beispielhaft bezeichneten - Liste enthaltenen Newsgroups ber eine Million Newsartikel, wobei die Newsartikel mit Bildern alle fnf Tage vollstndig ausgetauscht wurden.
Die bei der amerikanischen CompuServe Inc. gespeicherten Foren von Drittanbietern enthielten ebenfalls eine riesige Anzahl von Dateien (allein die Zahl der - nur ein Nebenprodukt der Foren bildenden Spiele ging in die Zehntausende).
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Verlesung der Dokumente wie oben 6.b
c) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die amerikanische CompuServe Inc. als Service -Provider alle ihr mglichen und zumutbaren Manahmen unternahm, die nach 5 ABS.. 2 TDG verlangt werden konnten und keine Kenntnis i. S. v. % Abs. 2 TDG von den in der Anklageschrift genannten Inhalten hatte ( vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 44 ff.).
16. Fr die Tatsache:
Soweit die in der Anklage genannten Newsartikel aus Newsgroups stammen, die von der CompuServe Inc. nicht wieder zugelassen wurden (insbes. Liste der zunchst bekanntgegebenen fnf Newsgroups), so beruhte dies auf unvermeidbaren oder hchsten fahrlssig begangenen Handlungen technisch untergeordneter Mitarbeiter der CompuServe Inc., welche in der Umbruchsituation der Jahre 1995/1996 (in der man sich erstmals mit Sperrungen strafbarer Inhalte beschftigen mute) derartige Sperrungen in einem Netz von ca. 20 bis 30 miteinander vernetzter Newsserver nicht perfekt durchsetzen konnten.
Als Ursache fr ein derartiges Wiederauftauchen von gesperrten und nicht wieder erffneten Newsgroups kommen - nach den nachtrglichen Recherchen der Verteidigung im Anschlu an die ersten beiden Verhandlungstage - z.B. die folgenden Mglichkeiten in Betracht:
Vornahme einer Sperrung, bei der evtl. nicht bercksichtigt wurde, da Kontrollnachrichten, die von bestimmten Administratoren anderer "trusted" Server kommen, gesperrte Newsgroups wieder erffnen knnen; Umgehung der Sperre des Feeder-Newsreaders durch Crossposting,; Unerreichbarkeit eines der Newsserver bei der automatischen bermittlung der Sperrliste (z.B. bei Wartungsarbeiten); Wiederzulassung einer gesperrten Newsgroup bei der Selbstkonfiguration eines Servers nach einem Servercrash; bersehen eins Back-up-Rechners bei der Durchfhrung der Sperrmanahmen in einer hochkomplexen vernetzten Umgebung.
Die in der Anklage genannten Newsartikel knnen auch aus Newsgroups stammen, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Absfrage bei der CompuServe Inc. bereits gesperrt waren, weil diese Newsgroups aufgrund frherer Abfragen noch im Cache des Rechners der Ermittlungsbehrden gespeichert waren und die - ausweislich ihrer Aussage - mit den Vorgngen des Caching und der Modifikation des Caching-Mens in der Software Free Agent nicht vertrauten - Ermittlungsbehrden vergaen, die gedachten Dateien oder sonstige temporre Dateien auf ihren PCs zu lschen.
Die im Rahmen der Liste mit 282 Newsgroups gesperrten Newsgroups enthielten zum Zeitpunkt ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. keine strafbaren Inhalte, auch wenn sie zum Zeitpunkt des spteren Zugriffs der Ermittlungsbehrden mit derartigen Inhalten infiziert waren (die Newsartikel in den Newgroups ndern sich - bei Bildern - alle fnf bis - bei Texten - alle zehn Tage vollstndig).
Beweis:
a) Dokument Technische Darstellung "Das CompuServe Newssystem" (wird nach Ermittlung des Sachverhalts nachgereicht
b) Zeugnis wie oben 1. a
c) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt, wobei dem Sachverstndigen das unter Ziffer 16. a genannte technische Dokument zur Verfgung zu stellen und er an der Vernehmung der unter Ziffer 16. b genannten Zeugen zu beteiligen ist.
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr mglichen und zumutbaren Manahmen unternahm, die nach 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Seiber, S. 44 ff.)
17. Fr die Tatsache:
Wenn die Ermittlungsbehrden die von ihnen festgestellen und spter in der Anklage genannten strafbaren Inhalte mitgeteilt htten, wren diese - ebenso wie die oben genannten 282 Newsgroups - sofort gesperrt oder gelscht worden.
Beweis: wie oben 1.1
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die amerikanische CompuServe Inc. alle ihr mitgeteilten rechtswidrigen Newsgroups gesperrt htte, wie sie es mit den 282 in der Liste der Polizei aufgefhrten Newsgroups getan hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.).
18. Fr die Tatsache:
Eine Sperrung oder Lschung von Newsgroups durch die amerikanische Firma CompuServe Inc. htte den Zugriff von deutschen Nutzern auf Newsgroups mit strafbaren Inhalten nicht wesentlich erschwert, da die bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gesperrten Newsgroups dann durch die - technisch keinerlei Aufwand erfordernde - Eingabe eines anderen Newsservers oder - im Fall einer zustzlich versuchten Portsperrung - z.B. ber einen WWW-Newsserver durch den Nutzer htten erlangt werden knnen.
Beweis:
a) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt
b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8. b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsreader zeigen
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da es einem Nutzer - auch bei Sperrung oder Lschung von Newsgroups - mglich bleibt, auf die rechtswidrigen Inhalte zuzugreifen.
Aus diesem Grunde drfen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen der amerikanischen CompuServe Inc. gestellt werden (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 81 ff.).
aa) Bildschirmfenster zum Herunterladen von Newsgroups auf den lokalen Speicher in der Anlage 19. b
cc) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgewhlten News "Birthday Help", con denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgewhlten Server 195.204.199.88 (bei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden) in der Anlage 8.b
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da mit den von der Anklage genannten Beweismitteln nicht eindeutig feststellbar ist, da alle in der Anklage genannten Bilder und Texte tatschlich auch noch nach bergabe der Liste mit den 282 Newsgroups von den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. abgerufen wurden.
19. Fr die Tatsache:
Bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. erfolgten, insbesondere auch durch den Angeklagten, keinerlei aktive Handlungen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen. Die Daten wurden vielmehr von den bayerischen Ermittlungsbehrden auf eigene Initiative gesucht und in den USA abgerufen.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Sachverstndigengutachten, insbes. Sachverstndigengutachten von ..., Adresse bereits benannt
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keinerlei Handlungen unternahmen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 24 ff., 111 ff.).
20. Fr die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen Firma CompuServe Inc. kannten die Entscheidungen der deutschen Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften nicht und hatten aufgrund ihrer Mitglieder in ber 185 Staaten auch keine Chance diese (in den USA berhaupt nicht verbindlichen) Entscheidungen der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften und anderer vergleichbarer auslndischer Behrden zu kennen.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a
Begrndung:
Die Beweistatsache belegt, da die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die Entscheidungen der deutschen Prfstelle fr jugendgefhrdende Schriften nicht kennen konnten und muten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. Sieber, S. 26 ff., 111 ff.).
Begrndung zur Vernehmung des Sachverstndigen ...:
Im Hinblick auf die Heranziehung des Sachverstndigen ... neben dem bereits in dem Verfahren eingeschalteten Sachverstndigen ... wird insbesondere darauf hingewiesen, da ... in den hier entscheidenden Fragen ber eine besondere und berlegene Fachkunde verfgt.
Die berlegene Fachkunde von ... betrifft vor allem die Umgehungsmglichkeiten und die Nutzlosigkeit von Sperrmanahmen, der Sachverstndige ... hat sich fr das Bundesforschungsministerium und verschiedene internationale Organisationen speziell mit diesen Fragen beschftigt (der Sachverstndige ... ist dagegen mit klassischen Firewalls, d.h. mit der Abschottung eines Rechenzentrums gegen Angriffe von auen, und nicht mit dem "Einsperren" der Nutzer durch eine Firewall beschftigt.
Der Sacheverstndige ... hat ein besonders berlegenes Fachwissen auch im Hinblick auf die X.25-Netze soweit grere Rechenzentren u.a. im Universittsbereich (der Sacheverstndige ... ist dagegen nach seinen eigenen Aussagen nur mit der Betreuung eines einzelnen kleineren Newsservers mit speziellen fallspezifischen Informationsangeboten fr eine einzelne Behrde beschftigt, bei der die Installation und berwachung eines Newsservers nur geringfgige Aufwendungen erfordert: komplexe weltweit ber 150 Staaten erfassende vermaschte Newssysteme werden von ... nicht betreut).
Zu 1.: Bei den Begriffen "zu eigen gemacht" und "Informationsanbietern" handelt es sich um Wertungen. Im brigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.
Zu 2.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.
Zu 3.: Der Begriff "Informationsanbietervertrge" ent hlt eine Wertung. Im brigen sind die Tatsachen, die bewiesen wer den sollen, schon erwiesen.
Zu 4.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung.
Gegenstand der Verurteilung sind die im Sachverhalt aufgefhrten rechtswidrigen Inhalte. Ihr prozentualer Anteil ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Ob es sich um bliche Ausnahmefalle handelt oder nicht, kann ebenfalls die Entscheidung nicht beeinflussen.
Zu 5.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.
Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.
Zu 6.:
Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.
Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.
Satz 2: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Kinderschutzgrogramme und -manahmen sind nicht geeignet, ein ffentliches Zugnglichmachen von harter Pornographie und ein Zugnglichmachen indizierter Spiele zu verbinden.
Satz 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.
Zu 7.:
Stze 1 und 2: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen. Sie ergeben sich aus den Ausfhrungen des Sachverstndigen ...
Stze 3 bis 5: Die Mglichkeiten einer nderung der technischen Infrastruktur sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung, da Gegenstand der rechtlichen Beurteilung die zur Tatzeit bestehende technische Infrastruktur ist.
Zu 8.:
Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Da die strafbaren Inhalte auch ber andere htten bezogen werden knnen, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalitt seines Handelns zu verneinen.
Zu 9.:
Stze 1, 2, 4, 5, 6, 7: Die Antrge entsprechen nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen; die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.
Satz 3: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen (Sieber, Rechtsgutachten vom 4.7.I997, S. 26, Blatt 783 der Akten).
Stze 8 und 9: Vorgnge im Jahre 1997 sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung.
Zu 10.:
Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Strafbarkeit des Angeklagten ist nicht abhngig von Angaben der Ermittlungsbehrden.
Zu 11.:
Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen.
Auch ungebte Benutzer sind ohne weiteres in der Lage, anderweitige Software zu installieren (Sieber, Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).
Zu 12.:
Bei dem Begriff "zu eigen gemacht" handelt es sich um eine Wertung. Im brigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.
Zu 13.:
Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.
Zu 14.:
Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, die behauptete fehlende Kenntnis zu belegen.
Stze 2 und 3: Ein weiterer Sachverstndiger war nicht anzuhren. Durch das Gutachten den Sachverstndigen ... ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Zweifel an der Sachkunde von ... bestehen nicht. Bestimmte Beweistatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, sind nicht vorgetragen.
Zu 15.:
Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrages. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.
Stze 2 und 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Die behaupteten Aktivitten stehen der im Sachverhalt festgestellten Zugnglichmachung harter Pornographie und indizierter Spiele nicht entgegen.
Satz 4: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beauftragung der Firma ... ist nicht geeignet, den Angeklagten bzw. die Muttergesellschaft von der Verantwortlichkeit zu befreien.
Stze 5 und 6:
Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die im Sachverhalt aufgefhrten Bilddateien zum Zeitpunkt der bergabe der Liste abrufbar waren.
Satz 7: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Anzahl der vertraglich von Dritten in die eigenen Foren aufgenommenen und dort angebotenen Spiele kommt es nicht an.
Zu 16. und 17.: Soweit die Beweistatsachen bestimmt behauptet und nicht nur Spekulationen vorgetragen wurden, beinhalten die Beweistatsachen nicht einmal Vermutungen. Vielmehr wurden die Beweistatsachen auf das Geratewohl behauptet und stehen in krassem Gegensatz zu den Erklrungen den Angeklagten und des Verantwortlichen von CompuServe USA, die in diversen Mitteilungen die Meinung vertreten haben, sie htten mit Zugriffskontrollen fr den Kunden alles Zumutbare getan und unter ausdrcklichem Hinweis hierauf den Kunden mitgeteilt haben, da die vorbergehend gesperrten Newsgroups weitestgehendst wieder geffnet worden seien.
Zu 18: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Da die strafbaren Inhalte auch von anderen News-Server-Betreibern ber deren News-Server bezogen werden knnen, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalitt seines Handelns zu verneinen.
Zu 19: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Fr das Zugnglichmachen reicht die Mglichkeit der Kenntnisnahme aus.
Zu 20:
1. Halbsatz: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist fr die Entscheidung ohne Bedeutung. Fr die Entscheidung kommt es nicht auf die Kenntnis der Mutter, sondern auf das Kennenmssen den Angeklagter an.
2. Halbsatz: Es handelt sich um eine auf das Geratewohl behauptete Beweistatsache, die im Widerspruch dazu steht, da die Muttergesellschaft in Deutschland ber eine Teilorganisation verfgt.
Ergnzend wird im einzelnen auf die tatschlichen Feststellungen einschlielich der Beweiswrdigung und die rechtlichen Ausfhrungen Bezug genommen.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt wurde.
Hierbei wurde die Einzelstrafe fr die Verbreitung pornographischer Schriften auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe fr den fahrlssigen Versto gegen das Gesetz zur Verbreitung jugendgefhrdender Schriften auf neunzig Tagesstze zu je DM 200,-- Geldstrafe festgesetzt.
Der Strafrahmen des 184 Abs. 3 StGB betrgt bei pornographischen Schriften, die den sexuellen Mibrauch von Kindern zum Gegenstand haben, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, sonst Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Die zwischenzeitlich erfolgte Erhhung des Strafrahmens durch Gesetz zur Bekmpfung von Sexualdelikten und anderen gefhrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 fr pornographische Schriften, die Gewaltttigkeiten bzw. sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, auf bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, ist gem.2 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu bercksichtigen. da er nicht vorbestraft ist und in geordneten persnlichen und wirtschaftlichen Verhltnissen lebt.
Zu Lasten des Angeklagten war zu bercksichtigen, da er trotz ausdrcklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns strafrechtlich weiter in Erscheinung getreten ist.
Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu bercksichtigen, da er aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt und- insoweit den Jugendschtz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet hat.
Zu seinen Lasten war weiter zu bercksichtigen, da - bedingt durch die neue Technik der Teledienste - das Gefhrdungspotential aufgrund der hohen Verbreitungsintensitt erhebliche Dimensionen angenommen hat.
Hierbei war auch zu bercksichtigen, da sich die Gefhrdung bis in die Privatsphre der Wohnung erstreckte.
Unter Bercksichtigung aller Umstnde ist daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten tat- und schuldangemessen.
Der Strafrahmen bei dem fahrlssigen Versto gegen das GjS betrgt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagesstzen.
Zugunsten den Angeklagten war zu bercksichtigen, da sein diesbezgliches Verschulden am unteren Rand der Straftat einzuordnen ist.
Zu Lasten des Angeklagten war zu bercksichtigen, da die Verbreitungsintensitt erheblich war und da auch hier Gefhrdungsorte Wohnungen waren.
Unter Bercksichtigung aller Umstnde ist eine Geldstrafe von neunzig Tagesstzen zu je DM 200,-- tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhhe war entsprechend den Verhltnissen des Angeklagten auch im Hinblick auf seine frhere Ttigkeit auf DM 200,-- festzusetzen.
Unter nochmaliger Bercksichtigung aller Umstnde war daher eine Gesamtstrafe zu bilden, die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen ist.
Diese konnte zur Bewhrung ausgesetzt werden.
Denn es ist zu erwarten, da der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und knftig auch ohne die Einwirkung den Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Insoweit ist beim Angeklagten eine gnstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt insbesondere, als der Angeklagte nicht mehr Geschftsfhrer von CompuServe Deutschland ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen, die es gestatten, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewhrung auszusetzen, liegen vor.
Denn nach der Gesamtwrdigung von Tat und Persnlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstnde vor, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewhrung rechtfertigen.
Diese ergeben sich aus dem Umstand, da erstmals ber eine derartige Straftat ein Urteil gesprochen wurde und da der Angeklagte zwischenzeitlich seine Stellung als Geschftsfhrer aufgegeben hat.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf 465 StPO.
gez. Hubbert Richter am Amtsgericht
Fr den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Mnchen, den 15.07.98 Amtsgericht Mnchen gez. ... als Urkundsbeamter der Geschftsstelle
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