Auslassungen sind mit "[...]" gekennzeichnet.
Fr die Richtigkeit der Abschrift wird keinerlei Gewhr bernommen.
des Amtsgerichts Mnchen
in der Strafsache gegen
SOMM Felix Brunoaufgrund der Hauptverhandlung vom
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Dienstag, den 12. Mai 1998,an denen teilgenommen haben
Donnerstag, den 14. Mai 1998,
Dienstag, den 19. Mai 1998,
Mittwoch, den 20. Mai 1998,
Donnerstag, den 28. Mai 1998
Richter am Amtsgericht Hubbert...
als StrafrichterStaatsanwalt von Hunoltstein
als Beamter der StaatsanwaltschaftRechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz,
Rechtsanwalt Wolfgang Dingfelder,
Prof. Dr. Ulrich Sieber
als Verteidiger
I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fllen, begangen in Mittterschaft, sachlich zusammentreffend mit einem fahrlssigen Versto gegen das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden Fllen.
II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
III. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewhrung ausgesetzt.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS
Der Angeklagte hat als Geschftsfhrer der Firma CompuServe Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe Deutschland) gemeinschaftlich mit der Firma CompuServe Incorporated (nachfolgend: CompuServe USA) den Kunden von CompuServe USA in Deutschland
Der Angeklgte war Geschftsfhrer der Firma CompuServe Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei Mnchen.
Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995 ca. 170 Mitarbeiter beschftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mnchen wie folgt beschrieben:
"Vermittlung von Mitgliedschaften zum CompuServe Information Service,CompuServe Deutschland ist eine 100%ige Tochterfirma des weltweit ttigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in Arlington in USA.
Gewhrleistung des Kundendienstes fr neue und bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service,
Beratung der US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing,
Marketing-Kommunikation und anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche."
CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde Dienste (z.B. Newsdienste ber eigene News-Server) und eigene (proprietre) Dienste an. Vertragspartner der mit den Kunden in Deutschland geschlossenen Dienstleistungsvertrge ist ausschlielich CompuServe USA. Zwischen CompuServe Deutschland und den Kunden bestehen keine Vertragsbeziehungen.
Darberhinaus erhalten die Kunden in Deutschland nach berprfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen (proprietren) Dateninhalte.
Zweck der Standleitung ist es, Kunden in Deutschland einen mglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebhren verbundenen Einwahlknoten zu bieten.
Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sind vertraglich geregelt.
Die Firma CompuServe Deutschland erhlt fr ihre Ttigkeit von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31% der Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Geschftsbereich, den die Firma CompuServe Deutschland betreut, betrug.
Am 22.11.1995 fand aufgrund es Beschlusses des Amtsgerichts Mnchen vom 16.11.1995 eine Durchsuchung der Geschftsrume der Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching statt.
Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf auch mndlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, da auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.
Im Anschlu an die Durchsuchung wurden dem Angeklagten von der Polizei beispielhaft fr das Vorhandensein von eindeutigen Foren fr Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persnlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der Bitte um Sperrung oder Lschung.
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten bei einer berprfung der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, da die Newsgroups mit der Bezeichnung
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,zwar noch in der Newsgroup-bersicht genannt wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr mglich war.
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps
Auerdem wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, da der Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." bzw. "alt.erotica" weiterhin mglich war und da diese Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i. S. v. 184 Abs. 1, 3 StGB enthielten.
So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup "alt.sex.incest" beziehen.
... (folgt Detailbeschreibung des gefundenen Bildes)
... (folgt namentliche Auflistung dieser 282 Newsgroups, Seiten 9 bis 17 der Urteilsausfertigung)
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,Der Angeklagte hat die am 08.12.1995 bergebene Liste sofort an die Muttergesellschaft bermittelt mit der Bitte um Sperrung oder Lschung. CompuServe USA sperrte daraufhin vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den berwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups.
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.
Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen ber- [sc. -prfung] der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, da ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." und "alt.erotica." nicht mehr mglich war und diese auch nicht mehr in der Gesamtbersicht erschienen.
Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten Newsgroups stellten die Polizeibeamten fest, da auf dem News-Server von CompuServe USA erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie abrufbar war:
alt.sex.incest,In einem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 heit es u.a.:
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
de.alt.pictures.sex.children.
"Durch die Erffnung der Zugriffskontrolle fr Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue Mglichkeiten, um ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenber gerecht zu werden...Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten selbst.
Diese Mglichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und gleichzeitig die vorbergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu ffnen."
"Der weltweite Aufruhr um die vorbergehende Sperrung der Newsgroups zeigt uns, da CompuServe sich mit seinen seit langem andauernden Bemhungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet...
CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich das Absicherungsprogramm 'Cyber Patrol' (TM) zur Verfgung."
Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von CompuServe Nr. 06/1996 bei, in der es u.a. heit:
"Bob Massey, President und CEO von CompuServe erklrt dazu:Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mnchen I dem Angeklagten persnlich folgendes mit:
'Die Einfhrung der Parental Controls gewhrleistet, da die Entscheidung ber die Einschrnkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingehrt - beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der Zugangsbeschrnkung unterstreicht unser Engagement fr einen familienfreundlichen und sicheren Online-Service.'"
"Bezugnehmend auf die jngsten Presseverffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, da die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mnchen I nicht der Auffassung ist, die Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen htten durch die Installation von Parental
Control' die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Manahmen ergriffen, um Straftaten nach 131, 184 StGB und 21 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften zu vermeiden."Nach der Wiedererffnung der Newgroups durch CompuServe USA waren unter den Foren
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,fr Kunden von CompuServe USA in Deutschland folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte von Dritten stammen, abrufbar:
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.pictures.erotica.bestiality
1. Am 20.02.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein ca. 10-jhriges Mdchen, an welchem ein erwachsener Mann den Oralverkehr durchfhrt.2. Zu demselben Zeitpunkt war in derselben Newsgroup die Bilddatei "[...].jpg (2/2)" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 4 Jahre altes Mdchen, das offenbar auf Anweisung des Fotografen eine Krperstellung einnimmt, wobei das Geschlechtsteil in den Vordergrund des Bildes gerckt wird.3. Ebenfalls zu demselben Zeitpunkt war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" in der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 10-jhriges Mdchen, das mit einem Massagestab an seinem Geschlechtsteil manipuliert.
4. Am 23.02.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 12-jhriges Mdchen beim Geschlechtsverkehr mit einer mnnlichen Person.
5. Am 26.02.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg" aus derselben Newsgroup abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 8-jhriges Mdchen, das mit einem vermutlich gleichaltrigen Jungen den Geschlechtsverkehr durchfhrt.
6. Am 12.03.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" abrufbar.Die Abbildung zeigt eine erwachsene Frau, die bei einem Hund den Oralverkehr durchfhrt.
7. Am 21.03.1996 war aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" abrufbar.
Die Bilddatei zeigt zwei Bilder, auf welchen ein etwa 10-jhriges Mdchen an einem erwachsenen Mann den Handverkehr durchfhrt bzw. auf dem zweiten Bild der gegenseitige Oralverkehr deutlich zu sehen ist. Dazu ist folgender Text in englischer, deutscher und franzsischer Sprache zu lesen:
[...]
8. Am 22.03.1996 war aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (00/02)" abrufbar.
Die Abbildung zeigt ein etwa 10 Jahre altes Mdchen, das mit in die Kamera gespreizten Beinen auf einem Stuhl sitzt und an einem neben ihm stehenden Mann den Handverkehr durchfhrt.9. Am 26.03.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg(01)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt eine erwachsene Frau, die mit einem Hund den Geschlechtsverkehr durchfhrt.
10. Am 26.03.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Die Abbildung zeigt eine gefesselte Frau, die mit einem Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht, whrend ein zweiter Mann ihr ein Messer an den Hals hlt und die Frau offenbar lauthals schreit.
11. Ende Juli/Anfang August 1996 waren die Bilddateien mit der Bezeichnung "[...].jpg" und "[...].jpg" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Die Bilder zeigen ein ca. 10-jhriges Mdchen, in dessen Vagina eine erwachsene Frau einen Gegenstand einfhrt bzw. an dessen Geschlechtsteil eine erwachsene Frau manipuliert.Der Angeklagte handelte in allen Fllen in bewutem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.12. Am 17.10.1996 war aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" abrufbar.
Das Bild zeigt ein ca. 8-jhriges Mdchen, das mit einem Mann den Geschlechtsverkehr durchfhrt.
Der Angeklagte hat die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft ber Einwahlknoten via Standleitung verbunden. Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung bereit.
Bei den Spielen handelt es sich um die am 19.03.1996 abrufbaren Spiele "Doom" und "Heretic" und das am 01.04.1996 abrufbare Spiel "Wolfenstein 3 D", die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.
Die Spiele wurden durch Entscheidungen der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften in die Liste der jugendgefhrdenden Schriften aufgenommen.
Dies erfolgte im Hinblick auf ihre sozialethische Desorientierung (u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes Tten) bzw. wegen den Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.
Die Entscheidungen der Bundesprfstelle wurden im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 ("Doom"), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995 ("Heretic") und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 ("Wolfenstein 3 D") bekanntgemacht.
Der Angeklagte versumte es pflichtwidrig, sich Kenntnis ber die in die Liste aufgenommenen indizierten und bekanntgemachten Spiele zu verschaffen und zu berprfen, ob indizierte Spiele im proprietren Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden. Bereits vor den Tatzeiten beschftigte sich
Es gab in den Medien Hinweise, da CompuServe indizierte Spiele auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als die Polizei erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12/95).
Dieser Sachverhalt steht zur berzeugung des Gerichts fest. Er beruht auf den Erklrungen der Verteidigung, die diese fr den Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen KK ... , KHK ..., KHK ..., KOM ..., KK ..., KOK ... und .... Er beruht weiter auf den Ausfhrungen des Sachverstndigen Dr. F... und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und bertragungsprotokolle.
Die Feststellungen zur Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland und CompuServe USA beruhen auf den Erklrungen des Angeklagten, mit denen die diesbezglichen Bekundungen des Zeugen KK ... bereinstimmen.
Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KOM ....
Die Feststellungen bezglich der bergabe der Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK ... und werden auch vom Angeklagten eingerumt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder Lschung bermittelt hat. Nach seinen Angaben hat daraufhin die Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den berwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.
Da die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren Inhalte durch CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand mglich ist, hat der Sachverstndige, Dr. ..., dessen Ausfhrungen sich das Gericht insoweit anschliet und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, berzeugend dargelegt. Das Gericht teilt auch die Meinung des Sachverstndigen, da es CompuServe Deutschland ber die Standleitung technisch nicht mglich war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte vorzunehmen.
Die polizeilichen Feststellungen bezglich der abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden besttigt durch den Zeugen KK ... .
Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr. 06/1996 sowie des Erhalts des Schreibens der Staatsanwaltschaft Mnchen I vom 21.02.1996 wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt eingerumt.
Die nachfolgend benannten Zeugen haben bekundet, da zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:
29.11.1995 Zeuge KK ...
20.02.1996 Zeuge KK ...
(3 Bilddateien)
23.02.1996 Zeuge KK ...
26.02.1996 Zeuge KK ...
21.03.1996 - Zeuge KK ...
22.03.1996 Zeuge KK ...
26.03.1996 Zeuge KK ...Smtliche vorgenannten Bilddateien wurden Inaugenschein genommen. Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das dazugehrige bertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten Inaugenschein genommen.
(2 Bilddateien)
Ende Juli/Anfang August 1996 Zeuge ...
17.10.1996 Zeuge KOK ...
Der Zeuge KK ... hat bekundet, da die indizierten Spiele "Doom" und "Heretic" am 19.03.1996 und das Spiel "Wolfenstein 3 D" am 01.04.1996 aus dem proprietren Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.
Da die Spiele von CompuServe USA in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand, da CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren angeboten hat.
Der Hinweis auf die Verbreitung jugendgefhrdender Software wie des Spiels "Doom" durch CompuServe im Artikel "Digitaler als die Polizei erlaubt" von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95 wurde durch Vorhalt an den Zeugen KK ... in die Hauptverhandlung eingefhrt.
Die Feststellungen zu den persnlichen Verhltnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fllen, begangen in Mittterschaft gem 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Er hat pornographische Schriften, die Gewaltttigkeiten, den sexuellen Mibrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, ffentlich zugnglich gemacht.
Ihm ist als Geschftsfhrer von CompuServe Deutschland gem 35 Abs. 1 GmbHG, d.h. als vertretungsberechtigtem Organ, das betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland gem 14 Abs. l Nr. 1 StGB zuzurechnen.
1. Die im Sachverhalt beschriebenen Abbildungen sind pornographische Darstellungen, die in einem Fall Gewaltttigkeiten (Sachverhalt Nr. 10), in zehn Fllen sexuellen Mibrauch von Kindern (Sachverhalt Tat 29.11.1995, Nrn. 1 bis 5, 7, 8, 11, 12) und in zwei Fllen sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sachverhalt Nrn. 6, 9) zum Gegenstand haben ( 184 Abs. 3 StGB, sogenannte harte Pornographie).
2. Bei den Abbildungen handelt es sich um Schriften i. S. v. 184 Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB.
Der Sammelbegriff der Schrift als dem praktisch hufigsten Anwendungsfall von Darstellungen steht stellvertretend fr die brigen Medien.
Den eigentlichen Oberbegriff bildet jedoch die Darstellung (Schnke/Schrder-Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage 1997, 11, Rn. 78; Trndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Auflage 1997, 11, Rn. 44 m. w. N.).
Unter Darstellungen sind stoffliche Zeichen zu verstehen, die eine Gedankenuerung verkrpern und sinnlich wahrnehmbar sind, wobei die stoffliche Verkrperung von gewisser Dauer sein mu (Schnke/ Schrder-Eser, 11, Rn. 78; Trndle, 11, Rn. 40; BGHSt 13, 375, 376).
Hierunter fallen auch die auf Datenspeichern gespeicherten Inhalte. Diese bereits vor Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) am 1.
Die Merkmale des Begriffs der Darstellung liegen vor. Denn die im Sachverhalt festgestellten, fr die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA auf dem News-Server von CompuServe USA abgespeicherten pornographischen Dateninhalte sind stoffliche Zeichen, die eine Gedankenuerung verkrpern, deren stoffliche Verkrperung von gewisser Dauer ist (Derksen, NW 1997, 1878, 1881; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523). Sie sind abrufbar und damit optisch wahrnehmbar.
3. Die pornographischen Schriften i.S.d. 184 Abs. 3 StGB wurden ffentlich zugnglich gemacht.
Zugnglichmachen erfordert, da einem anderen die Mglichkeit erffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom pornographischen Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erluterungen, 22. Auflage 1997, 184, Rn. 5; Derksen, NJW 1997, 1878, 1881; BGH NJW 1976, 1984).
Dabei ist keine krperliche Uberlassung der Darstellungen erforderlich. Ein Zugnglichmachen der Inhalte liegt vielmehr schon dann vor, wenn elektronisch gespeicherte Informationen abgerufen und auf dem Bildschirm des Empfngers angezeigt werden knnen (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523; Stange, CR 1996, 424, 426).
Die Zugnglichmachung erfolgte auch ffentlich. Das Zugnglichmachen geschieht ffentlich, wenn es von einem greren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch persnliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGHSt 10, 194, 196; BGHSt 11, 282, 283; Schnke/Schrder-Lenckner, 184, Rn. 32).
Der Angeklagte hat die Tathandlung in Mittterschaft, d.h. gemeinschaftlich mit CompuServe USA begangen ( 25 Abs. 2 StGB).
Mittter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes einen Beitrag zur Durchfhrung derselben Tat liefert (Schnke/Schrder-Cramer, 25, Rn. 63 ff).
Sein Tatbeitrag mu ein Teil der Ttigkeit des anderen und dementsprechend das Handeln des anderen eine Ergnzung seines Tatbeitrags darstellen (Trndle, 25, Rn. 5 a).
Der Tatbeitrag den einen kann im Handeln, der des anderen im Unterlassen bestehen (Trndle, 25, Rn. 7 a).
Dabei ist die Frage der Mittterschaft auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfaten Umstnde in wertender Betrachtung zu beurteilen.
a) Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, da er die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA ber die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten via Standleitung zwischen CompuServe Deutschland und CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden hat.
Der Tatbeitrag von CompuServe USA bestand in der Zugangsvermittlung zum Internet, verbunden mit der Nutzungsbereithaltung der Dateninhalte auf ihrem News-Server, ohne die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte herausgefiltert zu haben und der damit verbundenen Mglichkeit fr die in Deutschland befindlichen Kunden, da diese Dateninhalte abgerufen und auf dem Bildschirm der Kunden angezeigt werden knnen. Diesbezglich ist von einem Unterlassen auszugehen.
Denn CompuServe USA wird nicht die Erffnung der Kommunikationsverbindung der News-Dienste zur Last gelegt. Die Vorwerfbarkeit besteht vielmehr darin, da CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisen, aus ihrem Datenspeicher herauszunehmen.
Hierfr hat CompuServe USA auch rechtlich einzustehen ( 13 StGB). Dies ergibt sich aus Garantenpflicht aus Sachherrschaft ber eine Gefahrenquelle. Danach hat der Eigentmer
Die auf dem News-Server gespeicherten und abrufbaren gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen stellen eine Gefahrenquelle dar. Denn von ihnen geht die Gefahr von Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und von Kindesmibrauch durch Erwachsene aus. Erwachsene knnten bei Gewaltpornographie Opfer von Ttern mit entsprechenden Neigungen werden (Schnke/Schrder-Benckner,184, Rn. 3).
CompuServe USA bt die tatschliche Sachherrschaft ber ihren News-Server aus. Sie kann, wie der Sachverstndige Dr. F..., dem sich das Gericht insoweit anschliet, festgestellt hat, sowohl Foren (Newsgroups), die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, als auch die diesen Foren zugeordneten Newsbeitrge sperren bzw. entsperren.
CompuServe USA traf damit die Pflicht, die Zugnglichmachung dieser pornographischen Inhalte zu verhindern. Diese Pflicht besteht auch, wenn das Entstehen der Gefahr auf Dritte zurckgeht (Schnke/Schrder-Stree, 13, Rn. 43), d.h. wenn - wie hier - die entsprechenden Newsbeitrge durch dritte Personen eingespeist werden.
Die Sperrung ist auch zumutbar. Dem Unterlassenden ist eine Handlung zumutbar, wenn sie rechtlich zu fordern ist, insbesondere, wenn dadurch keine eigenen billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang gefhrdet werden (Trondle, 13, Rn. 15, 16).
Das Interesse von CompuServe USA an der Beibehaltung von Foren, die eindeutig auf harte Pornographie hinweisen, ist weder billigenswert noch schutzwrdig.
Vielmehr ist im Hinblick auf die Schwere der damit verbundenen Gefahren und die Bedeutung den Rechtsgutes Jugendschutz von CompuServe USA zu fordern, da diese ihren News-Server frei von Foren hlt, die eindeutig auf gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalt hinweisen.
b) Der Angeklagte mu sich den Tatbeitrag von CompuServe USA zurechnen lassen, da die Tatbeitrge beider aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses erfolgten.
Denn der Angeklagte und CompuServe USA wuten und wollten, da die auf dem News-Server von CompuServe USA unter eindeutigen Foren gespeicherte, im Sachverhalt aufgefhrte harte Pornographie ffentlich zugnglich gemacht werden sollte.
Dem Angeklagten wurde anllich der am 22.11.1995 in den Geschftsrumen der Firma CompuServe Deutschland durchgefhrten polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt, da auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen gespeichert und abrufbar sind.
Ihm wurden beispielhaft fr das Vorhandensein von eindeutigen Foren fr Kinderpornographie die unter der Bezeichnung "alt.sex.pedophilia" abgerufenen folgenden fnf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persnlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,Am 08.12.1995 wurde der Firma CompuServe Deutschland eine Liste, Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr, mit 282 auf dem News-Server von CompuServe USA abrufbaren Foren, die auf pornographische Inhalte hinweisen, bergeben. Diese Liste enthielt auch die dem Sachverhalt zugrundeliegenden gewalt-, kinder- und tierpornographischen Foren
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
alt.binaries.piatures.erotica.bondage,Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden alle ihm aufgrund der vorbezeichneten Vorgnge bekanntgewordenen rechtswidrigen Inhalte sofort an CompuServe USA bermittelt.
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.piatures.erotica.bestiality.
Der Angeklagte und CompuServe USA wuten nicht nur, da auf dem News-Server der Muttergesellschaft gespeicherte harte Pornographie i.S.d. 184 Abs. 3 StGB fr die Kunden in Deutschland abrufbar war, sie wollten dies auch.
Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem tatschlichen Verhalten, sondern auch aus ihren eigenen Erklrungen.
Tatschlich haben Angeklagter und CompuServe USA die im Sachverhalt beschriebenen Darstellungen ffentlich zugnglich gemacht.
Die Erklrung des Willens, diese Darstellungen ffentlich zugnglich zu machen, ergibt sich aus dem Schreiben des Verteidigers Dr. Moritz vom 21.02.1996 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mnchen I, in dem er u.a. mitteilt,
da die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, sie htten mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfgung stehenden Tools alles Zumutbare getan, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet ber den CompuServe-Informationsservice fr Personen unter 18 Jahren zu verhindern.
Dem entspricht die dem vorangegangenen Schreiben beigefgte Erklrung des Verantwortlichen von CompuServe USA - Bob Massey - gem Mitteilung Nr. 6/1996 ber die Aufhebung der Zugangsbeschrnkung mit dem Argument, da mit der Einfhrung der Parental Controls gewhrleistet sei, da die Entscheidung ber die Einschrnkung des Zugangs dort liege, wo sie hingehre, nmlich bei dem einzelnen Benutzer.
Auch der Angeklagte selbst hat in einem am 20.02 1996 fr Kunden von CompuServe USA in Deutschland abrufbaren Brief der Geschftsleitung bei der Vorstellung des Absicherungsprogramms "Cyber Patrol" (TM) auf die vorbergehende Sperrung der Newsgroups hingewiesen und die Meinung vertreten, "da sich CompuServe mit seinen seit langem andauernden Bemhungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet".
Die vom Angeklagten und der Muttergesellschaft geuerte Auffassung, mit den genannten Absicherungsprogrammen sei "alles Zumutbare getan", vermag den Angeklagten nicht zu exculpieren. Denn die vorgenannten Absicherungsprogramme sind nicht geeignet, ein ffentliches Zugnglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.
Hierauf wurde der Angeklagte auch von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mnchen I mit einem an ihn persnlich gerichteten Schreiben vom 21.02.1996 hingewiesen.
Hinzu kommt, da der Angeklagte zusammen mit CompuServe USA die Tatherrschaft besa. Denn nur ber die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten war die von CompuServe USA auf ihrem News-Server zur Nutzung bereitgehaltene harte Pornographie deren Kunden in Deutschland zugnglich.
21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Nr. 2 GjS, deren Voraussetzungen hier ebenfalls erfllt sind, werden durch 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdrngt (Trndle, 184, Rn 13).
Die Verantwortlichkeit des Angeklagten wird durch 5 Abs. 2, 3 Teledienstegesetz (TDG) nicht eingeschrnkt.
5 TDG, der gem 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet, ist Teil des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes - IuKDG. 5 Abs. 2, 3 TDG sieht fr Diensteanbieter ( 3 Nr. 1 TDG) Eingrenzungen der Verantwortlichkeit vor (zu grundstzlichen Bedenken einer aufgabenbezogenen Haftungsprivilegierung vgl. Lehmann, CR 1998, 232 ff; BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 f).
Nach 3 Nr. 1 TDG sind Diensteanbieter natrliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene (sogenannte Online-Provider) oder fremde (sogenannte Service-Provider) Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (sogenannte Zugangs- oder Access-Provider).
Bezogen auf die Rechtsfolgen ( 5 TDG) ist jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (BT-Dr. 13/7385 S. 19, Zu 3).
Ein Ausschlu der Verantwortlichkeit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 2 TDG fr Diensteantieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten sowie gem 5 Abs. 3 TDG fr Diensteanbieter, die zu fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Ein Access-Provider vermittelt seinen Kunden direkt den Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. CompuServe Deutschland dagegen hat keine eigenen Kunden und vermittelt auch nicht den Zugang zum Netz. Den Zugang zum Netz vermittelt erst die Mutter, die auch die fremden Inhalte zur Nutzung bereithlt. CompuServe Deutschland ist lediglich dafr zustndig, die Kunden von CompuServe USA in Deutschland ber einen ortsnahen Einwahlknoten via Standleitung mit der Mutter zu verbinden. Diese Standleitung zwischen Tochter und Mutter macht die Tochter nicht zum Access-Provider.
Bei der Standleitung handelt es sich um eine ausschlielich den Online-Service-Provider CompuServe USA betreffende technische Infrastruktur, die die Muttergesellschaft eingerichtet hat, um den deutschen Markt zu erschlieen. Der Zweck der Standleitung besteht darin, Kunden in Deutschland einen mglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebhren verbundenen Einwahlknoten zu bieten und damit CompuServe USA auf dem Online-Markt in Deutschland konkurrenzfhig zu machen.
2. Die Verantwortlichkeit ist auch nicht gem 5 Abs. 2; 3 Nr. 1, 2. Alt. TDG ausgeschlossen.
a) 5 Abs. 2 TDG findet auf CompuServe Deutschland Anwendung.
Zwar hlt CompuServe Deutschland isoliert betrachtet keine fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern verbindet lediglich die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA per Standleitung mit der Muttergesellschaft. Die Nutzungsbereithaltung der fremden Inhalte selbst (die im Sachverhalt aufgefhrten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien sind fremde Inhalte, da sie von Dritten in den News-Seryer eingespeist werden) erfolgt durch CompuServe USA auf deren News-Server.
CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte gelangen aber trotzdem grundstzlich in den Genu der Haftungsprivilegierung gem 5 Abs. 2 TDG, da die Nutzungsbereitbaltung von CompuServe USA deren 100%iger Tochtergesellschaft CompuServe Deutschland zuzurechnen ist (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 c).
Denn fr die Anwendbarkeit des 5 Abs. 2 TDG ist auf die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen, da die Tochter arbeitsteilig fr die Mutter dadurch ttig wird, da sie durch Bereitstellen von Einwahlknoten deren Kunden in Deutschland ber die Standleitung mit der Mutter verbindet.
Kenntnis bedeutet Kennen der Umstnde, die zum gesetzlichen Tatbestand gehren (Schnke/Schrder-Cramer, 15, Rn. 39; Trndle, 16, Rn. 2).
Das bedeutet, da der Angeklagte von den fremden Inhalten Kenntnis haben mu, d.h. er mu wissen, da unter den im Sachverhalt aufgefhrten eindeutigen Foren gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen zur Nutzung bereitgehalten werden.
Kenntnis erfordert jedoch nicht, da dem Angeklagten die jeweiligen Beitrge der Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie im einzelnen bekannt sind.
Die Kenntnis ergibt sich - wie bereits ausgefhrt (vgl. A.3.b.) - aus den durch die Polizei bermittelten Informationen am 22.11.1995 und am 08.12.1995 und der Tatsache, da der Angeklagte die ihm mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte an die Muttergesellschaft weitergeleitet hat, was Kenntnis beim Angeklagten voraussetzt.
Auch wenn man die Meinung vertritt, da bei Kenntnis von Inhalten gem 5 Abs. 2 TDG konkretes Wissen dergestalt vorliegen mu, da ein Auffinden der Inhalte unschwer mglich ist (so Sieber, CR 1997, 653, 667), liegt diese Voraussetzung hier vor. Denn das Auffinden der
Bei allen im Sachverhalt aufgefhrten harten pornographischen Dateninhalten geht es nicht um News-Beitrge, die getarnt unter beliebigen anderen Foren von Urhebern eingespeichert wurden, sondern ausschlielich um solche, die thematisch zugeordnet unter Foren gespeichert wurden, deren Namen eindeutig auf die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte gem 184 Abs. 3 StGB hinweisen.
Durch die Eingabe der Begriffe "alt.sex." bzw. "alt.erotica."listet der Newsreader dem Nutzer smtliche sex- bzw. erotica-Foren alphabetisch geordnet auf.
Um nunmehr an die Foren fr harte Pornographie zu gelangen, bedarf es lediglich der Eingabe von Begriffen wie bondage (fr Gewaltpornographie), incest, pre-teen, pedophilia (fr Kinderpornographie) bzw. bestiality (fr Tierpornographie).
aa) Zwar hatten CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte isoliert betrachtet keine Einwirkungsmglichkeit auf den Datenspeicher von CompuServe USA.
Denn der Angeklagte nimmt - wie bereits dargestellt (vgl. B. 2. a) - aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise an der Privilegierung des 5 Abs. 2 TDG teil.
Wenn aber dem Angeklagten die Haftungsprivilegierung dadurch erffnet wird, da ihm die Nutzungsbereithaltung der Muttergesellschaft auf deren News-Server zugerechnet wird, so ist ihm umgekehrt auch die der Muttergesellschaft technisch mgliche und zumutbare Nutzungsverhinderung zuzurechnen.
Wenn der Angeklagte in den Genu der Haftungsprivilegierung kommt, obwohl sich seine Funktion darauf beschrnkte, die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA ber eine Standleitung durch Bereitstellung von Einwahlknoten mit der Muttergesellschaft zu verbinden und dementsprechend die technische Infrastruktur eingerichtet war, wre es widersprchlich, die Frage der technisch mglichen und zumutbaren Nutzungsverhinderung an dieser technischen Infrastruktur zu messen.
bb) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt unter eindeutigen Foren aufgefhrten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war technisch mglich.
Im brigen hat der Sachverstndige Dr. F..., dessen gutachtlichen Ausfhrungen sich das Gericht insoweit anschliet, besttigt, da die Sperrung von Foren, die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, durch CompuServe USA problemlos mglich ist.
Das Gericht geht weiterhin mit dem Sachverstndigen davon aus, da es technisch nicht mglich ist, den Datenspeicher ber die Standleitung zu kontrollieren.
Dies ist auch nicht Sinn und Zweck der Standleitung, die lediglich Verbindungsfunktion hat.
Fr die rechtliche Beurteilung des technisch Mglichen kommt es auch nicht auf die Kontrollmglichkeit ber die Standleitung, sondern auf die Kontrollmglichkeit des Datenspeichers unmittelbar durch die Muttergesellschaft an.
Durch die Nutzungsbereithaltung der unter eindeutigen Foren gespeicherten gewalt,- kinder- und tierpornographischen Inhalte werden die durch 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB geschtzten Rechtsgter tangiert.
Die Vorschrift dient zum einen dem Jugendschutz, nmlich der Bewahrung vor Fehlentwicklungen und mittelbar dem Schutz vor sexuellem Mibrauch von Kindern. Zum anderen sollen Erwachsene vor Beeintrchtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung geschtzt werden. Die Vorschrift dient auch insofern dem Schutz Erwachsener, als diese bei der Gewaltpornographie das Opfer von Ttern mit entsprechenden Neigungen werden knnten (Schnke/Schrder-Lenckner, 184, Rn. 3; Trndle, 184, Rn. 4).
Das Interesse vonCompuServe USA besteht in der Beibehaltung der unter eindeutigen Foren fr harte Pornographie auf ihrem News-Server gespeicherten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte. Es handelt sich um
Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (BVerfGE 30, 336, 348), ebenso wie der Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.
Demgegenber ist das Interesse von CompuServe USA an der Nutzungsbereithaltung von Foren fr harte Pornographie fr ihre Kunden in Deutschland nicht schutzwrdig.
Im Gegenteil, es besteht ein vitales Interesse der Gesellschaft, da der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht dazu fhrt, da rechtsfreie Rume entstehen, in denen so hohe Rechtsgter wie Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen Interessen untergeordnet und damit geopfert werden.
Die Werteordnung den Grundgesetzes mu auch fr wirtschaftliches Handeln gelten.
Bei dem Verlangen, den Kunden in Deutschland Foren fr harte Pornographie nicht zugnglich zu machen, geht es weder darum, "fr die deutschen Nutzer das Internet mit einer 'Firewall' lahmzulegen oder gravierend einzuschrnken" (Sieber, CR 1997, 581, 588) noch geht es um die Frage, "inwieweit das fr die Informationsgesellschaft den 21. Jahrhunderts zentrale Internet in Deutschland weiterhin als internationales Netz bestehen bleiben kann" (Sieber, Rechtsgutachten vom 4. 7. 1997,
Denn er hat in drei rechtlich zusammentreffenden Fllen fahrlssig handelnd eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugnglich gemacht.
A. Die Voraussetzungen gem 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. l Nr. 2, Abs. 3 GjS liegen vor.
1. Bezglich des Schriftenbegriffs ergeben sich keine Unterschiede zu den Ausfhrungen des 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch hier hat der Gesetzgeber durch die nderung von 1 Abs. 3 GjS klargestellt, da Datenspeicher Schriften gleichstehen (Art. 6 Nr. 2 IuKDG).
2. Die Aufnahme des Spiels "Doom" in die Liste wurde gem Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.5 1994, des Spiels "Heretic" gem Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.7.1995 und des Spiels "Wolfenstein 3 D" gem Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.1994 bekanntgemacht.
3. Die Zugnglichmachung der Spiele erfolgte an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugnglich ist.
Fr diese Personengruppe ist jeder Ort zugnglich, der von ihnen ohne berwindung rechtlicher oder tatschlicher Hindernisse betreten werden kann. Hierzu gehren auch Rumlichkeiten, die nur zum Betreten durch einen beschrnkten Personenkreis bestimmt sind, wie z.B. die Wohnung, in der die Kinder bzw. Jugendlichen aufwachsen (Schnke/Schrder-Lenckner, 184, Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind hier erfllt, da sich beim Kundenkreis von CompuServe USA die zur Nutzung erforderlichen Gerte auch in deren Wohnungen befinden, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen und damit an einem Ort, der diesen Personen zugnglich ist.
Fr den Begriff des Zugnglichmachens wird auf die Ausfhrungen zu 184 Abs. 3 StGB verwiesen.
Die Voraussetzungen des Zugnglichmachens liegen vor. Denn den Kunden von CompuServe USA in Deutschland wurde durch Bereitstellung auf dem Datenspeicher im proprietren Angebot der Muttergesellschaft die Mglichkeit erffnet, diese Spiele abzurufen und sich auf ihrem Bildschirm anzeigen zu lassen.
Das Handeln des Angeklagten war fr die Tatbestandsverwirklichung urschlich, da er die Kunden von CompuServe USA in Deutschland durch Bereitstellung von Einwahlknoten ber eine Standleitung mit der Mutter verbunden hat.
Ohne diese Verbindung wre es den Kunden in Deutschland nicht mglich gewesen, den Zugriff auf die proprietren Dateninhalte von CompuServe USA zu erhalten und die von der Muttergesellschaft zur Nutzung bereitgehaltenen Daten auch abzurufen.
Das Handeln des Angeklagten war somit eine nicht hinwegdenkbare Bedingung fr das Zugnglichmachen.
5. Der Angeklagte handelte hierbei fahrlssig.
Der Angeklagte hat dadurch, da er die Verbindung der Kunden in Deutschland zur Muttergesellschaft herstellte, ohne zu prfen, ob sich auf den Spielforen indizierte Spiele befinden, gegen seine Sorgfaltspflichten verstoen.
Als Geschftsfhrer von CompuServe Deutschland wre er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis ber die im Bundesanzeiger bekanntgemachten indizierten Spiele zu verschaffen und diese Kenntnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten.
Mit Hilfe dieser Liste htte der Angeklagte sich Kenntnis darber verschaffen mssen, ob derartige Spiele von CompuServe USA auf eigenen Foren als eigene Spiele Kunden in Deutschland angeboten werden.
Der Angeklagte war als Geschftsfhrer fr den Geschftsbereich in Deutschland verantwortlich. Es fiel in seine Zustndigkeit, darauf zu achten, da die deutschen Gesetze eingehalten werden. Es gehrte deshalb zu seinen Sorgfaltspflichten, dafr zu sorgen, da den Kunden in Deutschland im proprietren Dienst keine indizierten Spiele angeboten wurden. Die Erfllung dieser Sorgfaltspflichten ist von jedem, der in dieser Position in diesem Bereich ttig ist, zu fordern. Der Angeklagte konnte als fr den Geschftsbereich
Da sich auf den Spielforen der Muttergesellschaft indizierte Spiele befanden, war fr den Angeklagten auch vorhersehbar.
Denn aufgrund der damaligen ffentlichen Diskussion, die sich schwerpunktmig mit dem in den Datennetzen in vielfltigen Erscheinungsformen vorhandenen nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material beschftigte, hatten zumindest die im Teledienstebereich verantwortlichen Personen Kenntnis von der Existenz strafbarer Inhalte in Datennetzen (Derksen, NJW 1997, 1878, 1879, 1883 m.w.N.).
In diesem Zusammenhang wurde CompuServe mit dem Spiel "Doom" namentlich als Negativbeispiel benannt (Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95, Artikel "Digitaler als die Polizei erlaubt").
Angesichts dieser zumindest erkennbaren Umstnde htte der Angeklagte damit rechnen mssen, da indizierte Spiele auch in den eigenen Spielforen als eigene Spiele der Muttergesellschaft angeboten werden.
Die Zugnglichmachung dieser Spiele war auch vermeidbar. Denn der Angeklagte htte das Zugnglichmachen der indizierten Spiele durch Unterbrechung der Verbindung zur Mutter bis zur Entfernung der Spiele aus den Spielforen durch die Mutter vermeiden knnen.
Die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 TDG liegen, wie bereits ausgefhrt, nicht vor.
Eine Einschrnkung der Verantwortlichkeit nach 5 Abs. 2 TDG kommt nicht in Betracht, da nicht fremde, sondern eigene Inhalte zur Nutzung bereitgehalten werden.
Zwar handelt es sich bei den drei Computerspielen um von Dritten hergestellte Inhalte.
Dies ist jedoch unbeachtlich, denn CompuServe USA hat diese Inhalte auf ihren Foren als eigene Inhalte angeboten, d.h. CompuServe USA hat sich damit den jeweiligen Inhalt dieser Spiele in ihrem Dienstangebot zu eigen gemacht (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 19 f, Zu 5/Zu Absatz 1, Zu Absatz 2).
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