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Firmennamen im Internet

Domain Grabbing, beschreibende Bezeichnungen und Herausgabestreitigkeiten
von Patrick Mayer
bersicht:
I. Technische Grundlagen: IP-Adresse und Domain Name System

II. Erwerb von Domain-Namen

III. Handel mit Domain-Namen

IV. Rechtlicher Schutz von Domain-Namen, Firmennamen und brgerlichem Namen

1. Marken
2. Firmennamen
3. Brgerlicher
Namen
4. Namen von
Institutionen
5. Titel
6. Allgemeine
Bezeichnungen

V. Neue Top-Level-Domains

VI. Zurckbehaltungsrecht an Domain Namen

VII. Weiterfhrende Literatur


Weitere Informationen zum Thema:
Staatsvertrag ber Mediendienste (MStV)

Amtliche Begrndung zum MStV

Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz (IuKDG)

Amtliche Begrndung zum IuKDG


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I. Technische Grundlagen: IP-Adresse und Domain Name System

Die Nutzung des Internet fr individuelle Zwecke verlangt eine weltweit eindeutige Adressierung jedes angeschlossenen Rechners. Diese eindeutige Adressierung erlaubt das Internet-Protokoll (IP) ber numerische Adressen. Da die numerischen Adressen schwer zu merken sind, wird dieses Adress-System berlagert durch das "Domain Name System" (DNS). Im DNS wird die numerische Adresse bersetzt in eine alphanumerische Adresse (Uniform Ressource Locator, URL), die sich aus einer Top Level Domain (Lnderkennung wie DE, UK, FR, Kennung der Dienstgruppe wie MIL, EDU oder COM) und einer Second Level Domain (quelle, cosus, spiegel...) sowie gegebenenfalls weitere Subdomains (www, info etc.) zusammensetzt. Die Vergabe von Top Level Domains ist restriktiv; es gibt derzeit ca. 180 Lnderkennungen nach dem ISO-Standard ISO-3166 sowie fnf sogenannte "generische" Top Level Domains (gTLD): Mit RfC 1591 wurden darber hinaus die gTLD's INT (fr internationale Organisationen wie die EU) und NET (fr die Rechner von Internet Service Providern) geschaffen. Mittlerweile verschwimmen die zulssigen Verwendungen aber: NET wird zunehmend auch im kommerziellen oder halbkommerziellen Bereich genutzt, auch EDU wird nicht streng kontrolliert. Allein MIL und GOV werden weiterhin restriktiv verwendet.

II. Erwerb von Domain-Namen

Domain-Namen der Top Level Domain DE werden vom Deutschen Network Information Center (DENIC) vergeben. Domains werden sinnvollerweise ber Internet Service Provider (ISP), die Mitglied in der DENIC-Genossenschaft (DENIC e. G.) sind, beantragt. Eine Beantragung beim DENIC selbst ist mglich[2], jedoch kann nur ein ISP, der Mitglied der DENIC e. G ist, die Domain auch "konnektieren", d. h. mit einer gltigen IP-Adresse verbinden[3]. Eine Liste der in der DENIC e. G. vertretenen ISP findet sich auf dem DENIC-Server[4]. Allerdings kann auch bei anderen Dienstleistern (bspw. Web-Agenturen) eine Domain beantragt werden, sofern diese mit einem DENIC-Genossenschaftsmitglied zusammenarbeiten.

Der ISP wickelt die Domain-Beantragung und die tatschliche Netzanbindung ab. Fr die Anmeldung ist grundstzlich das Priorittsprinzip (englisch: "first come, first served") entscheidend: wer als erster eine Domain reserviert oder eintrgt, hat das Recht zu ihrer Nutzung. Inzwischen werden allerdings rechtliche Vorbehalte gemacht, nach den Nutzungsbedingungen bspw. des DENIC mu der Antragsteller versichern, zur Namensnutzung berechtigt zu sein[5].

Bei der Eintragung einer Domain sind mehrere Ansprechpartner zu benennen, die sich in den Datenbanken beim DENIC abfragen lassen. Eingetragen werden mssen der administrative Kontakt (ADMIN-C) und der technische Kontakt (TECH-C). Nicht zwingend angegeben werden mu der Kontakt fr einen ganzen IP-Adressraum (ZONE-C). Der administrative Kontakt wird von der Organisation gestellt, die fr das Angebot verantwortlich ist, whrend technischer Kontakt (und gegebenenfalls der ZONE-C) in der Regel beim Service Provider angesiedelt sind[6].

III. Handel mit Domain-Namen

Aufgrund der ursprnglich weitgehend freien, unkontrollierten Registrierbarkeit von Domains setzte mit der kommerziellen Nutzung des Internets seit etwa 1994 eine Entwicklung ein, fremde Namen - Marken- oder Firmennamen - zu registrieren, um die Marken bzw. Namen anschlieend an die Berechtigten zu verkaufen. Dabei wurden zum Teil erhebliche Preise erlst. Berhmtheit erlangte der Fall der Domain mcdonalds.com, die von einem Journalisten des Namens reserviert und spter fr einen hohen Betrag an die Hamburger-Kette bertragen wurde. Der Erls wurde angeblich fr wohlttige Zwecke verwendet.

Mittlerweile haben sich in Deutschland zahlreiche Gerichtsentscheidungen[7] mit der Frage eines Schutzes von Firmen- oder Markennamen bei der Nutzung als Domain befat. Erste Grundlinien der Rechtsprechung sind erkennbar. Grundstzlich lt sich sagen, da Markennamen, Firmen- und Produktbezeichnungen, aber auch Namen von Institutionen vor einer unbefugten Verwendung als Domain Name geschtzt sind. Wie weit dieser Schutz reicht, ist jedoch noch nicht vollstndig klar. Insbesondere ist nach wie vor unklar, ob beispielsweise auch eine Nutzung als Subdomain verhindert werden kann und wie bei Kollisionen von Gleichnamigen zu verfahren ist.

Der Handel mit Domain Namen ist in Deutschland daher nur noch mit Namen mglich, fr die noch keine vorherige Nutzung bestand. Insofern ist es auch sinnvoll, den eigenen Servernamen markenrechtlich zu sichern.

IV. Rechtlicher Schutz von Domain-Namen, Firmennamen und brgerlichem Namen

Hinsichtlich des rechtlichen Schutzes einer unbefugten Verwendung von Namen im Internet sind verschiedene Kategorien von Namen zu unterscheiden[8].

1. Marken

Eingetragene Marken[9] (Firmen- oder Produktnamen) unterliegen strengem rechtlichem Schutz. Allerdings kann nicht jeder Begriff als Marke eingetragen werden; insbesondere allgemeine, beschreibende Namen unterliegen einem sog. "Freihaltebedrfnis", sie sollen dem gesamten Markt, der mit entsprechenden Gtern handelt, zur Beschreibung der Ware zur Verfgung stehen. Sofern eine Marke eingetragen ist (durch Anmeldung beim Bundespatentamt, Mnchen), ist die Verwendung der Marke rechtlich geschtzt. Eine Marke bezieht sich stets auf Gter oder Dienstleistungen einer (oder mehrerer) bestimmten Kategorie (also beispielsweise Computer, EDV und Software, Telekommunikation oder hnliche). Fr die Nutzung der Marke in der jeweiligen Kategorie (Klasse) ist die Marke geschtzt, nicht aber fr andere Dienstleistungs- oder Warenkategorien. Allerdings ist ein Schutz auch fr mehrere Kategorien mglich.

Der Schutz von Domain Namen mit Hilfe von Marken ist in zweierlei Hinsicht denkbar: Zum einen kann evt. der Domain-Name selbst als Marke eingetragen werden, zum anderen fllt die Nutzung von Domain Namen, die als Second Level Domain eine geschtzte Markenbezeichnung verwenden, unter den Schutz der Marke, d. h. der Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke fr ihre Domain untersagen.

Eine Markenanmeldung sollte nicht ohne sachkundige vorherige Beratung erfolgen.

2. Firmennamen

Auch Firmennamen sind aus 12 BGB sowie evt. aus wettbewerbsrechtlichen Grnden geschtzt. Auch die Verwendung eines bekannten Firmennamens kann daher gegen unbefugte Nutzer von Domains durchgesetzt werden.

Probleme wirft allerdings auch hier das Recht der Gleichnamigen auf. Whrend zunchst der Priorittsgrundsatz gilt (wer zuerst reserviert hat, kann den Namen nutzen), knnen Ausnahmen durch die berragende Bedeutung eines Firmennamens begrndet sein, wenn der Firmenname im Geschftsverkehr sehr hohe Bedeutung hat.

3. Brgerlicher Namen

Wie der Firmenname, ist nach 12 BGB auch der persnliche Namen gegen die Verwendung durch Dritte geschtzt. Auch hier wirft aber die Gleichnamigkeit von Kontrahenten erheblicheh Probleme auf.

4. Namen von Institutionen

Wie individuelle Namen sind vereinzelt auch die Namen von Institutionen fr schutzfhig gehalten worden. So hat das LG Mannheim in der Sache "heidelberg.de" entschieden, da auch die Gemeinde- und Stdtenamen dem namensrechtlichen Schutz insb. des 12 BGB unterfallen.

5. Titel

Auch der Titel eines Werkes kann rechtlichem Schutz unterliegen. Ein Werktitel kann auch bei der Benennung von Internet-Seiten entstehen.

6. Allgemeine Bezeichnungen

Die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen oder von Gattungsnamen fr Internet-Angebote wirft besondere Probleme auf. So wird etwa die Domain bier.de von der Werbeagentur Terramedia betrieben. Unter anwalt.de ist die Kanzlei eines einzelnen Anwalts zu finden, hnlich unter kanzlei.de. Unter zahllosen weiteren Allgemeinbegriffen sind entsprechende Angebote registriert. Die Anbieter haben durch die Verwendung der Gattungsbezeichnung oder des allgemeinen Begriffs erhebliche Vorteile beim Nutzerzugriff, weil viele Nutzer "auf Verdacht" diese Begriffe eingeben und so zunchst beim Angebot des jeweiligen Anbieters landen.

Markenrechtlich ist die Schutzfhigkeit von allgemeinen Begriffen eingeschrnkt[10]. Das Gesetz geht davon aus, da fr solche allgemeinen Begriffe ein Freihaltebedrfnis besteht. Wrden sie als Marke geschtzt, knnte der Rechtsinhaber in vielen Fllen die Nutzung des Begriffs durch Wettbewerber unterbinden. Damit wre aber in vielen Fllen die Information ber die Ware selbst beschrnkt. So wre Bierwerbung erheblich erschwert, wenn ein Bierbrauer sich die Begriffe "Hopfen" und "Malz" als Marke schtzen lassen wrde und damit jedem anderen Bierbrauer die Nutzung dieser Begriffe verbieten knnte.

Eine derartige Rechtslage besteht bei der Registrierung von Domain Namen allerdings nicht. Kein Gesetz verbietet oder beschrnkt die Verwendung von allgemeinen Begriffen als Domain Name. Die Verwendung ist auch weniger bedenklich, da die Nutzung als Domain zwar ausschliet, da ein anderer dieselbe Domain verwendet. An der Verwendbarkeit im sonstigen Sprachgebrauch ndert die Nutzung als Domain jedoch nichts. Jeder Wettbewerber kann den Begriff auch weiterhin fr seine Produktbeschreibungen, seine Werbung usw. verwenden. Allein die "verkehrsleitende" Wirkung im Internet rechtfertigt nach herrschender Meinung jedoch kein Verbot allgemeiner Begriffe als Domain[11].

V. Neue Top-Level-Domains

Aufgrund einer Verstndigung einer Gruppe von internationalen Organisationen und Internet-Gremien wird derzeit eine Erweiterung des Katalogs an gTLD's vorbereitet. Zuknftig sollen sieben weitere gTLD's genutzt werden knnen, die durch im Wettbewerb stehende Registrierungsstellen weltweit vergeben werden knnen. Es handelt sich um die Domains Die Domains knnen bereits reserviert werden[13], es besteht aber weiter heftiger Streit, ob die derzeit mageblichen Institutionen berhaupt zur Regelung dieser Frage befugt sind, ob die Lsung dem Problem angemessen ist und ob nicht weiter gTLD's erforderlich wren. Darber hinaus lst die Erweiterung des Namensraums nicht das Problem, das durch die Exklusivitt und den hohen Marktwert von Domains mit "starken" Marken- oder Firmennamen aufgeworfen wird. Vielmehr ist zu befrchten, da sich solche "starken" Marken jetzt statt nur der COM-Domain weitere, mehr oder weniger passende TLD's sichern. So knnte Coca Cola nicht nur unter coca-cola.com, sondern auch unter coca-cola.web, coca-cola.info, coca-cola.firm, coca-cola.shop und coca-cola.rec firmieren. Unter Umstnden wre dies - fr verschiedene Kommunikationszwecke, beispielsweise unter .firm nur mit Firmeninformationen, unter .shop mit Informationen zur Direktbestellung von Produkten usw., sogar sinnvoll. Jedenfalls aber kann diese Vorgehensweise zu weiteren Kostenbelastungen bei den Unternehmen fhren, ohne da die grundlegenden Probleme des DNS damit gelst werden knnten.

VI. Zurckbehaltungsrecht an Domain Namen

Der "Besitz" einer Domain kann auch zur Durchsetzung anderweitiger Ansprche genutzt werden. Dazu kann der Besitzer, also der die Domain konnektierende Provider, ein Zurckbehaltungsrecht an der Domain nach 320 BGB geltend machen und die Freigabe eines Domain Namens verweigern, wenn sein Kunde, der den Namen (grundstzlich zu Recht) beansprucht, sich grundlos weigert, offene Rechnungen zu begleichen[14].

VII. Weiterfhrende Literatur


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[1] RFC 920

[2] DENIC eG, RICHTLINIE ZUR VERGABE VON DEUTSCHEN INTERNET- DOMAIN's, Stand: 15.05.1997, berarbeitete Fassung vom 01.11.1997

[3] DENIC, Ihre hufigsten Fragen, unsere Antworten, Abschnitt " Wie und wo beantrage ich meine eigene Domain"

[4] Mitgliederliste des DENIC

[5] DENIC eG, RICHTLINIE ZUR VERGABE VON DEUTSCHEN INTERNET- DOMAIN's, Stand: 15.05.1997, berarbeitete Fassung vom 01.11.1997

[6] DENIC eG, RICHTLINIE ZUR VERGABE VON DEUTSCHEN INTERNET- DOMAIN's, Stand: 15.05.1997, berarbeitete Fassung vom 01.11.1997

[7] Einen guten berblick bietet der Website der Rechtsanwlte Strmer und Withft, " Entscheidungssammlung Online-Recht"; auch auf den Seiten der Online-Akademie "Akademie.de" findet sich eine umfangreiche Rechtsprechungssammlung sowie eine kurze Zusammenfassung des Standes der Rechtsprechung

[8] Vgl. zum Ganzen Weinknecht, Jrgen, Gutachten zu dem Urteil des LG Bochum vom 24. April 1997 - "krupp.de"; Bettinger, Torsten, Anmerkung zum Beschlu des OLG Fankfurt am Main vom 17. 2. 1997 (6 W 5/97)

[9] Das Markengesetz ist online zu finden bei Transpatent

[10] Der BGH hat in einem Beschlu vom 23. Oktober 1997 ("BONUS") eine neue Linie eingeschlagen, nach der auch allgemeine, beschreibende Markennamen unter bestimmten Bedingungen zulssig sind.

[11] Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschlu vom 13. Februar 1997, Geschftsnummer: 6 W 5/97

[12] THE GENERIC TOP LEVEL DOMAIN MEMORANDUM OF UNDERSTANDING (gTLD-MoU), FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ), Punkt 2.1, " What are the new generic Top Level Domains"

[13] Informationen zur Situation finden sich auf dem DENIC-Server

[14] Landgericht Hamburg, Urteil vom 17. September 1996, Geschftsnummer: 404 O 135/96


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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand 1998-05-20 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/domain.html