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Verordnung
ber die technische und organisatorische Umsetzung von
Manahmen zur berwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-berwachungsverordnung - TKV)


vom 22. Januar 2002


zuletzt gendert durch die Erste Verordnung zur nderung der Telekommunikations-berwachungsverordnung vom 16.08.2002, BGBl. I S. 3317

Diese HTML-Fassung der TKV enthlt nicht die Anlage zu 25 der Verordnung.


Auf Grund des 88 Abs.2 Satz2 und 3, Abs.4 Satz2 und Abs.5 Satz2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs.34 Nr.2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) gendert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis

Teil1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen


1 Zweck der Verordnung
2 Begriffsbestimmungen


Teil2
Manahmen nach den 100a, 100b der Strafprozessordnung, 3 des Artikel 10-Gesetzes und den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes


Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten, Grundstze

3 Kreis der Verpflichteten
4 Grenzen des Anwendungsbereichs
5 Grundstze


Abschnitt 2
Technische Anforderungen

6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen
7 Bereitzustellende Daten
8 bergabepunkt
9 bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation
10 Zeitweilige bermittlungshindernisse
11 Technische Richtlinie


Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

12 Entgegennahme der Anordnung
13 Entstrung, Strungsmeldungen
14 Schutzanforderungen
15 Verschwiegenheit
16 Protokollierung
17 Prfung der Protokolle


Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren, Abnahme

18 Genehmigungsverfahren
19 Abnahme
20 nderungen der Telekommunikationsanlage, nachtrglich festgestellte Mngel


Abschnitt 5
Zulssige Abweichungen, Ausnahmeregelungen

21 Abweichungen fr Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen
22 Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe


Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

23 Mitwirkung bei Funktionsprfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
24 Anforderungen an Anschlsse fr die berechtigte Stelle
25 Statistische Unterlagen


Teil3
Manahmen nach den 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes


26 Kreis der Verpflichteten, Grundstze
27 Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter berwachungsmanahmen, Verschwiegenheit
28 Verfahren
29 Bereitstellung von bertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst


Teil4
bergangsvorschriften, Schlussbestimmungen


30 bergangsvorschriften
31 Inkrafttreten, Auerkrafttreten


Teil1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen


1
Zweck der Verordnung


Zweck dieser Verordnung ist es,

1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die fr die Umsetzung der

a) in den 100a und 100b der Strafprozessordnung,

b) in den 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie

c) in den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes

vorgesehenen Manahmen zur berwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Grundstze fr die Umsetzung derartiger Manahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen,

2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme nach 88 Abs.2 Satz2 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,

3. gem 88 Abs.2 Satz2 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen die durch 88 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von berwachungsmanahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,

4. Regelungen fr die gem 88 Abs.2 Satz3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmeflle zu treffen, in denen von der Erfllung einzelner technischer Anforderungen abgesehen werden kann,

5. die Anforderungen an die Netzzugnge nach 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie

6. die Ausgestaltung der gem 88 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahresstatistik festzulegen.



2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Anordnung
die Anordnung zur Beschrnkung des Fernmeldegeheimnisses nach 10 des Artikel 10-Gesetzes, 100b der Strafprozessordnung oder 40 des Auenwirtschaftsgesetzes;

2. Anschluss
die netzseitige technische Einrichtung eines Netzzugangs gem 3 Nr.9 des Telekommunikationsgesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgerte genutzt wird;

3. berechtigte Stelle
eine nach 1 Abs.1 Nr.1 des Artikel 10-Gesetzes, 100b Abs.3 Satz1 der Strafprozessordnung oder 39 Abs.1 Satz1 des Auenwirtschaftsgesetzes zur berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;

4. Endgert
die Endeinrichtung nach 3 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;

5. Funkzelle
der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische Flche abdeckt;

6. Kennung
das in der Anordnung angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der Telekommunikation, die berwacht werden soll;

7. Kennzeichnung

a) ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu berwachenden Kennung oder

b) in Fllen, in denen eine bestimmte zu berwachende Telekommunikation fr die bermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen bermittelt werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet werden knnen;

8. Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten whrend systembedingter Wartezeiten;

9. Rufzone
ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;

10. Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemen, teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommunikation;

11. Teilnehmer
eine Person, die das Angebot von Telekommunikation oder Telekommunikationsdienstleistungen fr eigene Telekommunikationszwecke nutzt;

12. bergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation fr die bermittlung an die berechtigte Stelle bereitstellt; der bergabepunkt kann als systeminterner bergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;

13. berwachungsmanahme
eine Manahme zur berwachung der Telekommunikation nach den 100a, 100b der Strafprozessordnung, den 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes;

14. Verpflichteter

a) fr berwachungsmanahmen nach den 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes der Betreiber einer Telekommunikationsanlage gem 3 Abs.1, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des 3 Abs.2 Satz2 fllt, oder

b) fr berwachungsmanahmen nach 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber gem 26 Abs.1 Satz1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des 26 Abs.1 Satz2 fllt;

15. Zeichengabeinformation
ein fr den Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges vermittlungstechnisches Steuerzeichen;

16. zu berwachende Telekommunikation

a) bei berwachungsmanahmen nach den 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes die Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der berwachung unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die

aa) von der zu berwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmglichkeiten der zu berwachenden Kennung dient,

bb) fr die zu berwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,

cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu berwachenden Rufnummer oder anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder

dd) zu einer der zu berwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird,

und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen bermittelt werden (Inhalt), und den Daten ber die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden nheren Umstnde oder

b) bei berwachungsmanahmen nach 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten bertragungsweg bertragen wird, einschlielich der auf diesem bertragungsweg bermittelten Zeichengabeinformationen.



Teil2
Manahmen nach den 100a, 100b der Strafprozessordnung, 3 des Artikel 10-Gesetzes und den 39 bis 43 des Auenwirtschaftsgesetzes


Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten, Grundstze

3
Kreis der Verpflichteten


(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten fr die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit (3 Nr.19 des Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, gelten die Vorschriften nur fr den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit dient.

(2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Manahmen zur berwachung der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen fr die Umsetzung solcher Manahmen zu treffen. Dies gilt ebenso fr Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit

1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,

2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,

3. sie aus bertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,

4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen fr die ffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugnglichen Informationen oder der bermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen fr die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder

5. an sie nicht mehr als 1000 Teilnehmer angeschlossen sind.

Die Vorschriften des 100b Abs.3 Satz1 der Strafprozessordnung, des 2 Abs.1 Satz3 des Artikel 10-Gesetzes und des 39 Abs.5 des Auenwirtschaftsgesetzes bleiben unberhrt.


4
Grenzen des Anwendungsbereichs


Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der blichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das von der zu berwachenden Person genutzte Endgert im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu berwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.


5
Grundstze


(1) Zur Umsetzung einer berwachungsmanahme hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am bergabepunkt eine vollstndige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die ber seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung angegebenen Kennung abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer berwachungsmanahme eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im berwachungsfall erforderlichen Ttigkeiten durch einen Erfllungsgehilfen zulssig, der jedoch nicht der berechtigten Stellen angehren darf.

(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer berwachungsmanahme weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere drfen die Betriebsmglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu berwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer berwachungsmanahme nicht verndert werden.

(4) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der fr die technische Umsetzung einer berwachungsmanahme erforderlichen Ttigkeiten den Zeitpunkt des tatschlichen Einrichtens der berwachungsmanahme sowie die durch diese Ttigkeiten tatschlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt sinngem fr die bermittlung einer entsprechenden Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer berwachungsmanahme.

(5) Der Verpflichtete hat Engpsse, die bei gleichzeitiger Durchfhrung mehrerer berwachungsmanahmen auftreten, unverzglich zu beseitigen.



Abschnitt 2
Technische Anforderungen

6
Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen


(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzglich umsetzen kann.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfgbarkeit seiner fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfgbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.

(3) Der Verpflichtete hat seine fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er die berwachung aufgrund jeder Kennung ermglichen kann, die fr die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die berwachung derselben Kennung gleichzeitig fr mehr als eine berechtigte Stelle ermglichen kann.



7
Bereitzustellende Daten


(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu berwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen:

1. die zu berwachende Kennung;

2. in Fllen, in denen die Telekommunikation von der zu berwachenden Kennung ausgeht,

a) die jeweils gewhlte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewhlte Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollstndig bleibt und

b) sofern die zu berwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu berwachenden Kennung gewhlte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;

3. in Fllen, in denen die zu berwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere Kennung, von der aus die zu berwachende Kennung angewhlt wurde, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die Telekommunikation an eine andere, der zu berwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu berwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;

4. in Fllen, in denen die zu berwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;

5. in Fllen, in denen der Teilnehmer fr eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals einschlielich dessen Kenngren;

6. Angaben ber die technische Ursache fr die Beendigung der zu berwachenden Telekommunikation oder fr das Nichtzustandekommen einer von der zu berwachenden Kennung veranlassten Telekommunikation;

7. bei einer zu berwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen

a) Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder

b) falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfgbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen oder der Rufzonen, ber die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer Lage;

zur Umsetzung von Anordnungen, auf Grund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgerten verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage blichen Format und Umfang erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;

8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu berwachende Telekommunikation stattgefunden hat,

a) in Fllen, in denen die zu berwachende Telekommunikation ber physikalische oder logische Kanle bermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:

aa) Beginn der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit Datum und Uhrzeit,

bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,

cc) Dauer der Telekommunikation,

b) in Fllen, in denen die zu berwachende Telekommunikation nicht ber physikalische oder logische Kanle bermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu berwachenden Telekommunikation an die zu berwachende Kennung oder von der zu berwachenden Kennung gesendet werden.

Daten zur Anzeige des Entgelts, das fr die von der zu berwachenden Kennung gefhrte Telekommunikation anfllt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu bermitteln, auch wenn diese Daten an das von der zu berwachenden Kennung genutzte Endgert bermittelt werden. Auf die wiederholte bermittlung von Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unverndert bleiben.

(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu berwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Kennzeichnung der jeweiligen berwachungsmanahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit Vermittlungsfunktionen bermittelt wird. In Fllen, in denen die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz1 fr die bermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen bermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zustzlich dergestalt zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden knnen.

(3) In Fllen, in denen die technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach Absatz 1 Satz1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz1 getrennt von der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es mglich sein, der berechtigten Stelle ausschlielich diese Datenstze zu bermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrcklich bestimmt wird.

(4) Die Abstze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die berwachung der Telekommunikation,

1. solange die zu berwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,

2. wenn unter der zu berwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.

(5) Die Anforderungen nach den Abstzen 1 bis 4 gelten unabhngig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatschliche technische Darstellung der geforderten Angaben hat der Verpflichtete in Abhngigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage zugrundeliegenden Technologie zu gestalten.


8
bergabepunkt


(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an dem gem 18 genehmigten bergabepunkt bereitgestellt wird.

(2) Der Verpflichtete hat den bergabepunkt so zu gestalten, dass

1. dieser ausschlielich von dem Verpflichteten oder seinem Erfllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Fllen, in denen der bergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschlielich durch die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;

2. an ihm ausschlielich die Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu berwachenden Telekommunikation bereitgestellt wird;

3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation grundstzlich in dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu berwachende Telekommunikation vorliegt;

4. die Qualitt der an dem bergabepunkt bereitgestellten Kopie grundstzlich nicht schlechter ist als die der zu berwachenden Telekommunikation;

5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu berwachenden Kennung zugeordnete Endgert empfngt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses Endgert sendet, grundstzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu berwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;

6. die Zugnge zu dem Telekommunikationsnetz, das fr die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des bergabepunktes sind und

7. hinsichtlich der Fhigkeit zur bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfllt werden:

a) die bermittlung der bereitgestellten Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle erfolgt grundstzlich unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfgbarer bertragungswege und bertragungsprotokolle,

b) die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation vom bergabepunkt zu den entsprechenden Anschlssen bei den berechtigten Stellen wird ausschlielich von den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu berwachenden Telekommunikation eingeleitet und

c) die Schutzanforderungen gem 14 Abs.2 werden untersttzt.

Muss in begrndeten Ausnahmefllen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz1 Nr.3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den Antragsunterlagen nach 18 Abs.2 und 3 so darzulegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar sind. Auf die Richtungstrennung nach Satz1 Nr.5 kann in Fllen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu berwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht vollduplexfhige Telekommunikation handelt.

(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur bermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Manahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schtzt, hat er die von ihm fr diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem bergabepunkt bereitzustellenden Kopie der zu berwachenden Telekommunikation aufzuheben oder der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Mglichkeit zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschtzten Telekommunikation ermglichen. 14 Abs.2 bleibt unberhrt.



9
bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation


(1) Die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation einschlielich der Daten nach 7 Abs.1 Satz1 und der Kennzeichnungen nach 7 Abs.2 vom bergabepunkt an die berechtigte Stelle soll ber Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle fr jede zu berwachende Kennung die Anschlsse benannt, an die die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation zu bermitteln ist und die so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu berwachender Telekommunikationen entgegengenommen werden knnen. Die Kennungen der Anschlsse der berechtigten Stelle knnen voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation und die zugehrigen Daten nach 7 Abs.1 Satz1 einschlielich der Kennzeichnungen nach 7 Abs.2 ber voneinander getrennte Wege oder ber Netze mit unterschiedlicher Technologie bermittelt werden. Fr die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu berwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Anschlsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation ber Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen bermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die fr die bermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass fr die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfgung steht, hat der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete bermittlungsmglichkeit vorzusehen, ber deren Zulssigkeit die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.

(3) Manahmen zum Schutz der zu bermittelnden Kopie richten sich nach 14.



10
Zeitweilige bermittlungshindernisse


Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach 7 Abs.1 Satz1 und die Kennzeichnungen nach 7 Abs.2 in Fllen, in denen die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht mglich ist, unverzglich nachtrglich bermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzgerung der zu berwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation aus diesen Grnden ist nicht zulssig. Eine fr den ungestrten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere bermittlungstechnischen Grnden erforderliche Pufferung der Kopie bleibt von Satz2 unberhrt.


11
Technische Richtlinie


Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen Vorschlag fr eine Technische Richtlinie, in der die technischen Einzelheiten zu 5 Abs.4 und 5, 6 Abs.3, 7 Abs.1, 2 und 4, 8 Abs.2, 9 Abs.1, 10 Satz1 und 3, 14 Abs.1 und 2 Satz1 bis 4, 27 Abs.6 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlsse nach 24 Abs.1 Satz2 in Abhngigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzulegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie mglich zu bercksichtigen. In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie erlsst die Technische Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach 88 des Telekommunikationsgesetzes zu bercksichtigende Verwaltungsvorschrift fr die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie und ihre nderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.


Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

12
Entgegennahme der Anordnung


(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit ber das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Darber hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner blichen Geschftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Auerhalb seiner blichen Geschftszeiten muss er eine unverzgliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, sptestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach der Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine krzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Fr die Benachrichtigung und fr die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete eine im Inland belegene Stelle anzugeben, fr deren Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlsse benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die ber die Entgelte fr eine einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.

(2) In Fllen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die zur Umsetzung einer berwachungsmanahme erforderlichen Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg bermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzglichen Rckruf bei einer vorher vereinbarten Stelle davon berzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten Stelle abgesandt wurde. Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete berwachungsmanahme hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach bermittlung der Kopie vorgelegt wird.



13
Entstrung, Strungsmeldungen


Der Verpflichtete hat die unverzgliche Entstrung seiner fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen. Whrend einer berwachungsmanahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzglich ber Strungen seiner zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen zu verstndigen. Dabei sind anzugeben

1. die Art der Strung und deren Auswirkungen auf die laufenden berwachungsmanahmen sowie

2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Strung.

Nach Behebung der Strung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzglich ber den Zeitpunkt zu verstndigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgem zur Verfgung stehen. In Mobilfunknetzen sind die Angaben gem den Stzen 2 bis 4 nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.


14
Schutzanforderungen


(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Manahmen zur berwachung der Telekommunikation, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der berwachungsfunktionen und des bergabepunktes nach 8 einschlielich der zwischen diesen befindlichen bertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schtzen.

(2) Die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation und deren bermittlung an die berechtigte Stelle sind angemessen zu schtzen gegen

1. bermittlung an nichtberechtigte Anschlsse,

2. unbefugte Belegung der Anschlsse der berechtigten Stelle und

3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.

Grundstzlich ist bei jeder bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation ber Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung des Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des bergabepunktes des Verpflichteten durch technische Manahmen festzustellen. In Fllen, in denen die Verwaltung und Besttigung von Nutzungsrechten fr den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz2 von einer Stelle auerhalb der zur berwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz1 Nr.1 und 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfr ausschlielich eine eigens fr diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die Schutzanforderung nach Satz1 Nr.3 gilt bei der bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ber festgeschaltete bertragungswege oder ber Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der diesen bertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundstze als erfllt. In den brigen Fllen sind die zur Erfllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.

(3) Im brigen erfolgt die Umsetzung von berwachungsmanahmen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten blichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfgbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern berwachungsmanahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.



15
Verschwiegenheit


(1) Der Verpflichtete darf Informationen ber die Art und Weise, wie berwachungsmanahmen in seiner Telekommunikationsanlage durchgefhrt werden, Unbefugten nicht zugnglich machen.

(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit berwachungsmanahmen stehenden Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere fr Informationen darber, welche und wie viele Kennungen einer berwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeitrumen berwachungsmanahmen durchgefhrt worden sind.



16
Protokollierung


(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Nutzung der fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der fr die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lckenlos protokolliert wird. Unter Satz1 fallen auch Nutzungen fr unternehmensinterne Testzwecke, fr Zwecke der Abnahmemessungen (19 Abs.2), fr Messungen bei nderungen der Telekommunikationsanlage oder bei nachtrglich festgestellten Mngeln (20) und fr die Mitwirkung bei Funktionsprfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (23) sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbruchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:

1. die Kennzeichnung nach 7 Abs.2 Satz1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der berwachungsmanahme,

2. die tatschlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu berwachende Telekommunikation bereitstellen,

3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,



5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,

6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.

Die Angaben nach Satz3 Nr.5 drfen ausschlielich bei auf tatschlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklrung von Missbrauchs- oder Fehlerfllen verwendet werden.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffs- und Lschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:

1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von berwachungsmanahmen betraut ist, darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Lschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;

2. die Funktionen zur Lschung von Protokolldaten drfen ausschlielich dem fr die Prfung der Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfgbar sein;

3. die Nutzung der Lschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei zu protokollieren, deren Daten frhestens nach zwei Jahren berschrieben werden drfen;

4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestnde, die fr die Prfung der Protokolle oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind, drfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, gendert oder gelscht werden knnen; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, genderten und zurckgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht lschbaren Datei erfolgen, deren Daten frhestens zwei Jahre nach deren Erhebung berschrieben werden drfen.



17
Prfung der Protokolle


(1) Der Verpflichtete hat die protokollierten Datenstze auf bereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen zu prfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen. In den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmchtigten. Das mit der Prfung betraute Personal kann zur Klrung von Zweifelsfllen das mit der praktischen Umsetzung der berwachungsmanahmen betraute Personal hinzuziehen. Die unternehmensinterne Festlegung krzerer Prfzeitrume ist zulssig. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse der Prfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prfergebnissen die nach 16 Abs.1 Satz3 Nr.2 protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die brigen Angaben gem 16 Abs.1 Satz3 verzichtet werden. Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prfergebnisse an die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post zu bersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(2) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulssiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat der Verpflichtete unverzglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten und die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich darber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer berwachungsmanahme, hat der Verpflichtete zustzlich unverzglich die betroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Stzen 1 und 2 besteht auch fr Flle, in denen der Verpflichtete auerhalb einer Protokollprfung Kenntnis ber einen zu beanstandenden Sachverhalt erhlt. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnisse an die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post zu bersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(3) Sofern kein Grund fr eine Beanstandung vorliegt und die berwachungsmanahme whrend des Zeitraumes, auf den sich die Prfung bezieht, beendet worden ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstandenden Datenstze zu lschen und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehrigen Unterlagen einschlielich der fr die jeweilige berwachungsmanahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten. Ist die berwachungsmanahme im Prfzeitraum nicht beendet worden, sind die entsprechenden Datenstze, Anordnungen und alle zugehrigen Unterlagen einschlielich der fr die jeweilige berwachungsmanahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin aufzubewahren.

(4) Fr die Lschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehrigen Unterlagen nach Abschluss der gem Absatz 2 durchzufhrenden Untersuchungen gilt Absatz 3 Satz1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngem mit der Magabe, dass an die Stelle des dort genannten Zeitpunktes fr die Lschung der Datenstze und die Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung folgt.

(5) Andere Rechtsvorschriften, die eine lngere Aufbewahrungszeit fr Unterlagen vorschreiben, bleiben unberhrt. Dies gilt auch fr unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.

(6) Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnungen und die zugehrigen Unterlagen zu nehmen. Die Befugnisse der zustndigen Datenschutzbehrden werden durch die Abstze 1 bis 5 nicht berhrt. Fr die gem 16 erstellten Protokolle muss fr die Kontrollen nach den Stzen 1 und 2 die Mglichkeit bestehen, die protokollierten Datenstze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.



Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren, Abnahme

18
Genehmigungsverfahren


(1) Die Genehmigung nach 88 Abs.2 Satz1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.

(2) Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage oder vor der Einfhrung eines Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf berwachungsmglichkeiten hat, bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von berwachungsmanahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Fr bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In dem Antrag sind Angaben zu machen ber Namen und Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die fr den Antrag und fr die Gestaltung der zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich sind. Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post kann zur Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfgbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post hinzuweisen ist.

(3) Dem Antrag gem Absatz 2 sind die zur Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen ber die Telekommunikationsanlage beizufgen. Die Unterlagen mssen insbesondere Beschreibungen enthalten ber:

1. die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschlielich der geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehrigen Dienstmerkmale,

2. die fr die technische Umsetzung von berwachungsmanahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren Kennungen,

3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation einschlielich der Daten gem 7 Abs.1 bis 4 sowie 10 dienen,

4. den bergabepunkt gem 8 und die Bereitstellung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation gem 9 sowie

5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften gem der 5, 6, 12 und 13 Satz1, des 14 Abs.1, 2 Satz1 bis 4 und Abs.3 sowie der 16 und 17 Abs.1 Satz1 und 2.

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunterlagen auf ein von der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post geprftes Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage zurckgreifen, dem das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie zugestimmt hat. Soweit Unterlagen Geschfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Abweichungen wie nach 19 Abs.3 Satz3 und nderungen wie nach 20, sind der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post Ausfertigungen der genderten Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gltigen Dokumente vorzulegen.

(4) Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post besttigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags. Sie prft den Antrag und die mit ihm vorgelegten Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen den Anforderungen gem Satz3 entspricht. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der 5, 6 und 7 Abs.1 bis 4, der 8 bis 10, 12 und 13 Satz1, des 14 Abs.1, 2 Satz1 bis 4 und Abs.3, der 16 und 17 Abs.1 Satz1 und 2 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach 11, wobei die Zulssigkeit von Abweichungen gem 21 oder 22 und die bergangsfristen gem 30 zu bercksichtigen sind, erteilt die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post die Genehmigung gem 88 Abs.2 Satz1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatschliche Gestaltung der zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen entsprechend den Genehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post im Rahmen einer Abnahme nach 88 Abs.2 Satz4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Genehmigung kann in Fllen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollstndig erfllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit einer Befristung, versehen werden. Fr bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post dem Antragsteller lediglich eine Genehmigung.

(5) Reichen die Unterlagen fr die Prfung nach Absatz 4 Satz3 nicht aus, so gibt die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergnzen. Die Frist nach 88 Abs.2 Satz5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehrigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post, in den Fllen des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder ergnzten Unterlagen.

(6) Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post soll die prffhigen Unterlagen unverzglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt fr Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle fr die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung ber die Genehmigung zu bercksichtigen.



19
Abnahme


(1) Zur Einleitung des gem 88 Abs.2 Satz4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige nach 88 Abs.2 Satz4 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von berwachungsmanahmen tatschlich geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.

(2) Fr die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post auch Vertreter der in 18 Abs.6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post nach 88 Abs.2 Satz4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich

1. ihren Bediensteten die Durchfhrung der erforderlichen Messungen und Prfungen einschlielich der Prfung der Einhaltung der 5, 6 und 7 Abs.1 bis 4, der 8 bis 10, 12 und 13 Satz1, des 14 Abs.1, 2 Satz1 bis 4 und Abs.3, der 16 und 17 Abs.1 Satz1 und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach 11 ermglicht, wobei die zulssigen Abweichungen gem 21 oder 22 und die bergangsfristen gem 30 bercksichtigt werden,

2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und

3. die fr die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgerte bereitstellt, wenn diese Endgerte bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post nicht vorhanden sind.

(3) Entsprechen die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post den Abnahmebescheid. Fr bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme aufgrund einer Bauartprfung. Weichen die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen von der Genehmigung ab, prft die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post, ob eine nderungsgenehmigung erteilt werden kann. Im Falle genehmigungsfhiger Abweichungen erteilt die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger nderung der Genehmigung. Kann eine nderungsgenehmigung nach Satz4 nicht erteilt werden, kann die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post

1. bei geringfgigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder

2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach 18 Abs.6 unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mngel bei der berwachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post die Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschrnken, bei denen sich diese Mngel nicht auswirken.


20
nderungen der Telekommunikationsanlage, nachtrglich festgestellte Mngel


Die 18 und 19 gelten sinngem bei jeder nderung der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes, sofern diese nderung Einfluss auf die berwachungsfunktionalitten hat. Fr Prfungen und Messungen, die die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post im Falle von nachtrglich aufgetretenen Mngeln durchfhrt, gilt 19 Abs.2 und 3 entsprechend.


Abschnitt 5
Zulssige Abweichungen, Ausnahmeregelungen

21
Abweichungen fr Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen


(1) Fr Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000 Teilnehmer angeschlossen sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den Abstzen 2 bis 4 genehmigungsfhig, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer greren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. 5 Abs.2 bleibt unberhrt.

(2) Abweichend von 6 Abs.1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine berwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.

(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von 8 Abs.2 Satz1 Nr.6 und 7 und 9 Abs.1 so gestalten, dass

1. die bermittlung der Kopie der zu berwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener bermittlungsressourcen andauern darf, oder

2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu berwachenden Telekommunikation am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung bergibt.

(4) Abweichend von 12 Abs.1 Satz1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er

1. innerhalb seiner blichen Geschftszeiten jederzeit ber das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung entgegennehmen kann sowie

2. auerhalb seiner blichen Geschftszeiten innerhalb von 24 Stunden ber das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen kann.



22
Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe


(1) Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post kann im Rahmen der Genehmigung nach 88 Abs.2 Satz1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den in 18 Abs.6 genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach 11 genehmigen, sofern

1. die berwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchfhrung von berwachungsmanahmen nicht grundlegend beeintrchtigt wird und

2. ein hierdurch bedingter nderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhltnismig hoch ist.

Der Antragsteller hat die Grnde fr die Abweichungen nach Satz1, die genaue Beschreibung des bergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser Abweichungen der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post ist unbeschadet mglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt, Mitteilungen nach Satz2 an die in 18 Abs.6 genannten Stellen zu bermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden knnen. Die Genehmigung nach Satz1 kann mit Nebenbestimmungen nach 36 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

(2) Die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post kann fr die zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfhigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatschlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen dienen, eine befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie kann dabei nach pflichtgemem Ermessen im Einzelfall vorbergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach 11 verzichten, sofern

1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage fr nicht lnger als zwlf Monate vorgesehen ist,

2. nicht mehr als 10.000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zhlen, in den Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und

3. sichergestellt ist, dass eine berwachung der Telekommunikation nicht unmglich ist. Absatz 1 Satz2 bis 4 gilt sinngem.



Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

23
Mitwirkung bei Funktionsprfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen


(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlsse seiner Telekommunikationsanlage zu den blichen Geschftsbedingungen an den von diesen benannten Orten einzurichten und zu berlassen, damit die ordnungsgeme Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprft werden kann. Der Verpflichtete hat die berwachungsfunktionalitten in Bezug auf diese Anschlsse, ber die ausschlielich zu Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach schriftlicher Besttigung der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post. Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngem fr Funktionsprfungen, die die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post im Rahmen der ihr gem 88 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.



24
Anforderungen an Anschlsse fr die berechtigte Stelle


(1) Die Anschlsse fr die berechtigte Stelle, an die diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der nach 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzglich und in dringenden Fllen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlsse und zum Schutz vor falschen bermittlungen sind geeignete technische Manahmen gem 14 Abs.2 vorzusehen.

(2) Der nach 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im Strungsfall die unverzgliche Entstrung der Anschlsse nach Absatz 1 sicherzustellen.



25
Statistische Unterlagen


Die nach 88 Abs.5 Satz1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage zu dieser Verordnung zu fhren. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post sptestens zum 14. Februar des Folgejahres zu bermitteln. Abweichend von den Stzen 2 und 3 knnen die Betreiber der in 2 Abs. 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresstatistik ber die durchgefhrten berwachungsmanahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen berwachungsmanahme der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post bermitteln.


Teil3
Manahmen nach den 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes


26
Kreis der Verpflichteten, Grundstze


(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten fr Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebndelte bertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit erbracht werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht verarbeiten, sondern ausschlielich bertragen.

(2) 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz1 und Absatz 3 Satz2 sinngem.



27
Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter berwachungsmanahmen, Verschwiegenheit


(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem bergabepunkt im Inland eine vollstndige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die ber die in der Anordnung bezeichneten bertragungswege bertragen wird.

(2) Der Verpflichtete hat in seinen Rumen die Aufstellung und den Betrieb von Gerten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermchtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden drfen und die folgende Anforderungen erfllen:

1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach 10 Abs.4 Satz3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterbermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach 10 Abs.4 Satz2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthlt;

2. im brigen wird die Kopie gelscht;

3. ein Fernzugriff auf die Gerte ist ausgeschlossen;

4. die Gerte verfgen ber eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;

5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

(3) Der Verpflichtete hat whrend seiner blichen Geschftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Gerten zu gewhren:

1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Gerte,

2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Gerte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.

Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Ttigkeit der nach Satz1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Gerte begrenzt bleibt.

(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergnzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2 bezeichneten Gerte und des Zugangs zu diesen Gerten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.

(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen bentigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzglich umsetzen kann.

(6) Fr die Gestaltung des bergabepunktes gilt 8 Abs.2 Satz1 Nr.1 bis 4 sinngem. Technische Einzelheiten zum bergabepunkt knnen in der Technischen Richtlinie nach 11 festgelegt werden.

(7) Fr die Entstrung und Strungsmeldung, fr die Schutzanforderungen, fr die Pflicht zur Verschwiegenheit, fr die Entgegennahme der Information ber das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten 12 Abs.1 Satz5, 13, 14 Abs.1 und 3 sowie 15 und 21 Abs.4 Nr.1 sinngem.



28
Verfahren


(1) Sofern der Verpflichtete fr die technische Umsetzung von berwachungsmanahmen nach 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die 16 und 17 sinngem mit der Magabe, dass an die Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen bertragungsweges tritt.

(2) Fr das Genehmigungsverfahren gilt 18 sinngem mit folgenden Magaben:

1. An die Stelle der in 18 Abs.3 geforderten Angaben treten die Angaben zum bergabepunkt, zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Manahmen nach 27 Abs.1 und 5 bis 7.

2. An die Stelle der Anforderungen des 18 Abs.4 Satz3 treten die Anforderungen nach 27 Abs.1 und 5 bis 7.

3. An die Stelle der nach 18 Abs.6 zu beteiligenden Behrden tritt der Bundesnachrichtendienst.

(3) Fr das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post gilt 19 sinngem mit folgenden Magaben:

1. An die Stelle der in 19 Abs.2 unter Bezug auf 18 Abs.6 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.

2. An die Stelle der in 19 Abs.2 Nr.1 geforderten Prfungen tritt eine Prfung entsprechend der Anforderungen des 27 Abs.1 und 5 bis 7.

(4) Fr nachtrgliche nderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den fr die Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt 20 sinngem.


29
Bereitstellung von bertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst


Fr die Bereitstellung der bertragungswege, die zur bermittlung der gem 27 Abs.2 Nr.1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt 24 Abs.1 Satz1 und Abs.2 sinngem.


Teil4
bergangsvorschriften, Schlussbestimmungen


30
bergangsvorschriften


(1) Soweit zur Umsetzung von berwachungsmanahmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder durch diese Rechtsverordnung genderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die entsprechenden technischen Einrichtungen unverzglich, sptestens ab dem 1. Januar 2005 verfgbar zu halten. Fr die Bereitstellung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von berwachungsmanahmen nach den 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet die Frist am 30. Juni 2003.

(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen fr den Datenfunk oder fr globale mobile Telekommunikation ber geostationre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfgbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, lngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulssig.

(3) Die Jahresstatistik nach 25 ist erstmals fr das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.



31
Inkrafttreten, Auerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-berwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), gendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), auer Kraft.


Berlin, den 22. Januar 2002

Der Bundeskanzler
Gerhard Schrder

Der Bundesminister fr Wirtschaft und Technologie
Dr. Werner Mller

Der Bundesminister des Innern
Otto Schily

Die Bundesministerin der Justiz
Prof. Dr. Herta Dubler-Gmelin

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping



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