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bersicht:
Artikel 1: Personalrechtliches Begleitgesetz zum TKG
Artikel 2: Anpassung von Rechtsvorschriften
Artikel 3: Zustndigkeitsanpassung
Artikel 4: Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5: Inkrafttreten, Auerkrafttreten
Weitere Informationen zum Thema:
TKG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, Seite 3108
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(BegleitG)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(PersBG)
Inhaltsbersicht
1 berleitungsmanahmen fr die Bediensteten
2 Stellenplan und mterbewertung
3 Soziales
4 Personalvertretung
5 Schwerbehindertenvertretung
6 Frauenbeauftragte
7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
8 ffentlich-rechtliche Amtsverhltnisse
9 nderung von Rechtsvorschriften
1
berleitungsmanahmen fr die Bediensteten
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post versetzt.
(2) Beamte des Bundesamtes fr Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen Behrde versetzt oder ihr Beamtenverhltnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Fr Arbeitnehmer des Bundesamtes fr Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.
2
Stellenplan und mterbewertung
Im Stellenplan der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post knnen nach Magabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen fr Befrderungsmter nach 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermchtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung berschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post - Standort Bonn - zunchst der Stellenschlssel fr oberste Bundesbehrden zugrunde gelegt werden und 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Magabe entsprechend angewendet werden, da die Umwandlung dieser Planstellen fr einen Zeitraum von fnf Jahren ausgesetzt wird.
3
Soziales
(1) Fr die Bediensteten des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach 1 zur Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post oder zu einer anderen Bundesbehrde bergeleitet oder versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse von der berleitung oder Versetzung unberhrt. 26 Abs. 5 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes gilt entsprechend. Im brigen gilt 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes fr seither Anspruchsberechtigte fort.
(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation, des Bundesamtes fr Post und Telekommunikation, der Unfallkasse fr Post und Telekom und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des inkrafttretens dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder entsprechend deren Satzungen bernommen.
4
Personalvertretung
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frhestens nach Ablauf des dritten Monats und sptestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
--- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3109 ---
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu whlenden Personalvertretungen ein bergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personairat im Bundesministerium fr Post und Telekommunikation und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium fr Post und Telekommunikation gebildet. Dem bergangspersonalrat gehren nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats an, die nach 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post bergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats im Bundesministerium fr Post und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter bersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der bergangspersonairat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.
(3) Die Wahlvorstnde fr die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom bergangspersonalrat bestellt.
5
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post nach dem Schwerbehindertengesetz finden frhestens nach Ablauf des dritten Monats und sptestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Ttigkeit eine bergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium fr Post und Telekommunikation und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium fr Post und Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der bergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertre tung im Bundesministerium fr Post und Telekommunikation. Er beruft unverzglich unter bersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.
(3) Die Wahlvorstnde fr die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der bergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.
6
Frauenbeauftragte
(1) Die Frauenbeauftragte ist frhestens nach Ablauf des dritten Monats und sptestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post nach den Bestimmungen des Frauenfrdergesetzes zu bestellen.
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation wahr.
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Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung oder berleitung zur Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Lnder zustand, oder nur wegen Erziehungsurlaubs, Urlaubs gem 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht zustand, erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt gewhrten Hhe, solange sie bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post beschftigt sind, lngstens bis zum 31. Dezember 2002. Anschlieend findet 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngem Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften bleiben unberhrt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Lnder gendert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt sinngem fr Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen ber Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Landesbehrden erhalten.
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ffentlich-rechtliche Amtsverhltnisse
(1) Der Prsident der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post steht in einem ffentlich-rechtlichen Amtsverhltnis zum Bund, das in der Regel auf fnf Jahre befristet ist; Verlngerung ist zulssig.
(2) Der Prsident leistet vor dem Bundesminister fr Wirtschaft folgenden Eid:
"Ich schwre, das Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religise Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Prsident darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Krperschaft des Bundes oder eines Landes angehren. Er darf nicht gegen Entgelt auergerichtliche Gutachten abgeben. Fr die Zugehrigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums fr Wirtschaft erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergtung abzufahren ist. In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine Zugehrigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Prsident hat dem Bundesministerium fr Wirtschaft ber Geschenke Mitteilung zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhlt. Entsprechendes gilt fr andere Vorteile, die ihm in bezug auf sein Amt gewhrt werden. Das Bundesministerium fr Wirtschaft entscheidet ber die Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhltnisse des Prsidenten, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezge und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium fr Wirtschaft mit dem Prsidenten schliet. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
--- 3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
(5) Die Benennung und Ernennung des Prsidenten erfolgt nach 66 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. Der Prsident ist auf sein Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums fr Wirtschaft, das zuvor den Beirat der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post zu hren hat, kann der Prsident durch Beschlu der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ber die Beendigung des Amtsverhltnisses erhlt der Prsident eine vom Bundesprsidenten zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushndigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrcklich ein spterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrcklich fr einen spteren Tag beschliet.
(6) Wird ein Bundesbeamter zum Prsidenten ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhltnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Fr die Dauer des Amtsverhltnisses ruhen die in dem Beamtenverhltnis begrndeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberhrt.
(7) Endet das Amtsverhltnis nach Absatz 1 und wird der Betroffene nicht anschlieend in ein anderes Amtsverhltnis bei der Regulierungsbehrde berufen, tritt ein Beamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt bertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem Dienstverhltnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er erhlt ein Ruhegehalt, das er in seinem frheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des ffentlichrechtlichen Amtsverhltnisses erdient htte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberhrt. Die Zeit im Amtsverhltnis ist auch ruhegehaltfhig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhltnis bertragen wird. Die Abstze 6 und 7 gelten fr Richter und fr Berufssoldaten entsprechend.
(8) Die Abstze 1 bis 7 gelten entsprechend fr die beiden Vizeprsidenten.
9
nderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) gendert worden ist, werden wie folgt gendert:
1. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt gendert:
In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) bei der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" der Funotenhinweis "13) " angefgt,
b) folgende neue Funote 13 angefgt:
Bei der Bundesanstalt fr Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost drfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fnf mter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden."
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt gendert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt fr Arbeit - als Leiter einer groen und bedeutenden Unterabteilung-" die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post" mit dem Funotenhinweis "8)"eingefgt,
bb) folgende neue Funote 8 angefgt:
"8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3."
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Fhrungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - "die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post" mit dem Funotenhinweis "15)" eingefgt,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" dieAmtsbezeichnung "Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation" eingefgt,
cc) bei der Amtsbezeichnung "Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt fr Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost der Funotenhinweis "15)" angefgt,
dd) nach der Funote 14 die folgenden Funoten15 und 15a eingefgt: "15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a)Bei der Bundesanstlt fr Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost drfen bei der Erstbesetzung der Geschftsbereichsleiter-Dienstposten drei mter der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden."
c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird wie folgt gendert:
"(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes fr Post und Telekommunikation ist oder am 31. Dezember 1997 war und zuvor Beamter der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer beschftigt werden, wenn er es beantragt, die ab-
--- 3111 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
gebende [abgebende] Behrde und die Aktiengesellschaft der Beschftigung zustimmen und die Beschftigung sptestens am 31. Dezember 1998 beginnt."
3. 4 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gendert:
aa) Nach dem Wort "Bundesbeamtengesetzes" werden die Wrter "und eines Untersuchungsfhrers nach Magabe des 56 Abs. 2 bis 4 und 126 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Bundesdisziplinarordnung" eingefgt.
bb) Folgender Satz wird angefgt:
"Unter denselben Voraussetzungen kann ein Angestellter zum Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts gem 38 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung bestellt werden."
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefgt:
"Die Aktiengesellschaften knnen abweichend von Artikel 9 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, da der Betrag monatlich nachtrglich an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherm gezahlt wird."
4. 9 wird wie folgt gendert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefgt:
"(4) Die Abstze 2 und 3 gelten entsprechend fr die Obergrenze nach der Funote 5 zur Besoldungsgruppe A 6."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. 10 Abs. 1 wird wie folgt gendert:
6. 12 wird wie folgt gefat:
" 12
Der Vorstand wird ermchtigt, fr die bei den Aktiengesellschaften beschftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei drfen die Bestimmungen, die fr die bei den Aktiengesellschaften ttigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht berschritten werden."
7. Dem 14 wird folgender Absatz angefgt:
"(5) Fr die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag fr die Postbetriebsrzte entstandenen Versorgungsansprche der Postbetriebsrzte bernimmt der Bund die Gewhrshaftung."
8. 15 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Die Untersttzungskassen sind ab ihrer Grndung von der Krperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermgensteuer befreit. Zuwendungen an die Untersttzungskassen sind Betriebsausgaben; 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden."
9. 16 wird wie folgt gendert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Stze angefgt: "Die jhrlichen Zahlungen der Aktiengesellschaften sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fllig, fr das die Zahlungspflicht besteht. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen sind marktblich zu verzinsen."
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Stze eingefgt:
"Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Hhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezge der ruhegehaltsfhig beurlaubten Beamten des Vorjahres fllig. Die Schluabrechnung und der Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen erfolgen bis zum 31. Mrz des nchsten Jahres."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefgt:
"Die Untersttzungskassen unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation."
d) Nach Absatz 4 werden folgende Abstze eingefgt:
"(5) Die Untersttzungskassen haben rechtzeitig vor Beginn eines Geschftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine Finanzplanung sowie in den ersten drei Monaten des Folgejahres einen Jahresabschlu nach handelsrechtlichen Grundstzen aufzustellen. Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschlu bedrfen der Genehmigung des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(6) Zuwendungen des Bundes, auch Mittel des Bundes nach 9 Abs. 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, drfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Untersttzungskassen verwendet werden:
1. Die Untersttzungskassen weisen die ordnungs- und bestimmungsgeme Verwendung der Mittel nach.
2. Die Aktiengesellschaften weisen Hhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Untersttzungskassen geleisteten Zuwendungen nach."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
10. 19 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefgt:
"(7) Eine Beschftigung nach der Beendigung eines ffentlich-rechtlichen Amtsverhltnisses oder eines auertariflichen Angestelltenverhltnisses nach 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehren, steht einer Verwendung im ffentlichen Dienst im Sinne des 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhltnis."
--- 3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
Artikel 2
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966), wird wie folgt gendert:
1. Artikel 1 1 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 werden die Wrter "den Fernmeldeverkehr" durch die Wrter "die Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefat:
"(2) Wer geschftsmig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Steile auf Anordnung Auskunft ber die nheren Umstnde des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhndigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Ausknfte zu Postfchern zu erteilen, ohne da es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft ber die nheren Umstnde der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgefhrten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur bermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhndigen und die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermglichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen fr die technische und organisatorische Umsetzung von Uberwachungsmanahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung."
2. Artikel 1 3 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeverkehrsbeziehungen" durch das Wort "Telekommunikationsbeziehungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Fernmeldeanschlsse" durch das Wort "Telekommunikationsanschlsse" ersetzt.
3. Artikel 1 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefat:
"Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art, Umfang und Dauer der Manahme zu bestimmen und die zur berwachung berechtigte Stelle anzugeben. Sie ist dem Antragsteller vollstndig und dem nach 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfllung seiner Verpflichtungen zu ermglichen."
4. In Artikel 1 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wrter angefgt: "bei einer berwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses."
5. Artikel 3 1 0 Abs. 1 wird wie folgt gefat:
"(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den 100a, 100b der Strafprozeordnung berwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden."
(2) In 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ber die Gewhrung von Mehrarbeitsvergtung fr Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mrz 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) gendert worden ist, werden die Wrter "Deutschen Bundespost" durch die Wrter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mrz 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt gendert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt gendert:
1. In 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wrter "Deutschen Bundespost" durch die Wrter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.
2. In 22 Abs. 5 werden die Wrter "Beamte der Deutschen Bundespost" durch die Wrter "bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschftigte Beamte" ersetzt.
(4) Die Vollstreckungsvergtungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt gendert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), wird wie folgt gendert:
(5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt gendert:
1. In 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wrter "oder dem Gesetz ber Fernmeldeanlagen" gestrichen.
2. In 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wrter "oder dem Gesetz ber Fernmeldeanlagen" gestrichen.
3. 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefat:
"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrnkt, soweit dies zur Ausbung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist."
4. In 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wrter "oder dem Gesetz ber Fernmeldeanlagen" gestrichen.
--- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3113 ---
(6) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt gendert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt gendert:
1. In 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma nach den Wrtern "der Polizei" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wrter "oder des Post- und Fernmeldewesens" gestrichen.
2. In 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wrter "dem Fernmeldewesen," gestrichen und nach dem Wort "Gas," das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen," eingefgt.
3. In 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wrme," die Wrter "Telekommunikationsdienstleistungen oder" eingefgt und die Wrter "oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost" gestrichen.
(7) 9 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes ber die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Mrz 1997 (BGBl. I S. 726) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"Die Stze 1 und 2 gelten fr Beamte und Richter, die Stze 4 und 5 gelten fr die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschftigten Beamten entsprechend."
(8) In 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Redelung der Rechtsverhltnisse der Helfer der. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) gendert worden ist, wird folgender Satz angefgt:
"Die Stze 1 und 2 gelten fr die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschftigten Beamten entsprechend."
(9) Die Strafprozeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt gendert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt gendert:
1. 99 wird wie folgt gefat:
" 99
Zulssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschftsmig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulssig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schlieen ist, da sie von dem Beschuldigten herrhren oder fr ihn bestimmt sind und da ihr Inhalt fr die Untersuchung Bedeutung hat."
2. In 100a Abs. 1 Satz 1 werden die Wrter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wrter "der Telekommunikation" ersetzt.
3. 100b wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wrter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wrter"der Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefat: "Sie mu Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst ttigen Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermglichen. Ob und in welchem Umfang hierfr Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von berwachungsmanahmen. 95 Abs. 2 gilt entsprechend."
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefat: "Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen."
(10) 17a Abs. 1 des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966) gendert worden ist, wird wie folgt gendert:
1. In Nummer 3 werden die Wrter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wrter "der Telekommunikation" ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt gendert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "fernmeldetechnische" durch das Wort "telekommunikationstechnische" ersetzt.
b) In Buchstabe a werden das Wort "Telefonanschlssen" durch das Wort "Telekommunikationsanschlssen" und das Wort "Telefonanschlu" durch das Wort "Telekommunikationsanschlu" ersetzt.
c) In Buchstabe b wird das Wort "Telefonanschlu" durch das Wort "Telekommunikationsanschlu"ersetzt.
(11) 23 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) gendert worden ist, wird wie folgt gendert:
1. Nummer 1a wird wie folgt gefat:
"l a. 2 fr die Allgemeinen Geschftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ber das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
--- 3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
Regulierungsbehrde verffentlicht worden sind und bei den Geschftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"
2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer eingefgt:
"1b. 2 fr die Allgemeinen Geschftsbedingungen der Deutschen Post AG fr Leistungen im Rahmen des Befrderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehrde verffentlicht worden sind und bei den Geschftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;"
3. In 30 wird folgender Satz angefgt:
" 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1 b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 auer Kraft."
(12) 452 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, verffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567) gendert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mrz 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt gendert durch Artikel 14 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt gendert:
1. 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefat:
"l. Unternehmen oder Anlagen, die der ffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem ffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die ffentlichen Zwecken dienen,"
2. In 202 Abs. 1 wird die Angabe " 354" durch die Angabe " 206" ersetzt.
3. In 265a Abs. 1 wird das Wort "Fernmeldenetzes" durch das Wort "Telekommunikationsnetzes" ersetzt.
4. 316b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefat:
"1. von Unternehmen oder Anlagen, die der ffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem ffentlichen Verkehr dienen,".
5. 317 wird wie folgt gendert:
a) Die berschrift wird wie folgt gefat:
"Strung von Telekommunikationsanlagen".
b) In Absatz 1 wird das Wort "Fernmeldeanlage" durch das Wort "Telekommunikationsanlage" ersetzt.
6. 354 wird 206 und wie folgt gefat:
" 206
Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung ber Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschftsmig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur bermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, ffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne ffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur bermittlung anvertraute Sendung unterdrckt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder frdert.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten auch fr Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht ber ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermchtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung ber Tatsachen macht, die ihm als auerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs ttigem Amtstrger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die nheren Umstnde des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre nheren Umstnde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nheren Umstnde erfolgloser Verbindungsversuche."
7. In 358 wird die Angabe " 354," gestrichen.
(14) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt gendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird wie folgt gendert:
1. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 Abs. 2, 4, 5, 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses ( 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses ( 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Magabe des 48 auch frhere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse whrend des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind."
2. 48 Abs. 1 wird wie folgt gendert:
a) Nach der Angabe "Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 Abs. 2, 4, 5, 204, 205)," werden in einer neuen Zeile die Wrter "Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses ( 206 Abs. 4)," eingefgt.
--- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3115 ---
(15) 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekmpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BG , Bl. 1 S. 2970) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"(3) Erfolgen Werbemanahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschlu und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte fr einen Versto gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschluinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(16) In 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung ber die Zustndigkeit und das Verfahren bei der Unabkmmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, verffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) gendert worden ist, werden nach den Wrtern "diese Unternehmen" die Wrter "auf Grund einer Rechtsverordnung" eingefgt.
(17) In 1 Teil VII der Verordnung zur bertragung von Zustndigkeiten im Verfahren bei der Unabkmmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, verffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) gendert worden ist, wird das Komma nach den Wrtern "2. Das Bundesamt fr Post und Telekommunikation" durch ein Semikolon ersetzt; die Wrter "3. das Bundesamt fr Zulassungen in der Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH," werden gestrichen.
(18) 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) gendert worden ist, wird wie folgt gendert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefgt:
"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt fr die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschftigten Beamten mit der Magabe, da der Bund den Aktiengesellschaften die Bezge Beamten fr die Dauer der Wehrbung zu erstatten hat."
2. Die bisherigen Abstze 3 bis 10 werden die Abstze 4 bis 11.
(19) 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ber die Ausprgung von Scheidemnzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, verffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2414) gendert worden ist, wird aufgehoben.
(20) 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) gendert worden ist, wird aufgehoben.
(21) 17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I966 1 S. 1), die zuletzt gem Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschlu Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafr bestehen, da er den selbstndigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausbt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschluinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(22) Das Geldwschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), gendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt gendert:
(23) Das Auenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt gendert:
1. 39 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wrter "den Fernmeldeverkehr" durch die Wrter "die Telekommunikation einschlielich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung ( 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Fernmeldeanschlu" durch das Wort "Telekommunikationsanschlu" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefat:
"(5) Artikel 1 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gilt entsprechend."
2. In 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wrter angefgt:
"bei einer berwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses."
3. 41 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefat: "Die durch die Manahmen erlangten personenbezogenen Daten drfen von ffentlichen Stellen nur zur Verhtung oder Aufklrung der in 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und Artikel 1 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten verarbeitet und genutzt werden,".
--- 3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wrter "Post- und Fernmeldeverkehr" durch die Wrter "Postverkehr oder an der Telekommunikation" ersetzt.
4. Die 42 und 43 werden wie folgt gefat:
" 42
Verschwiegenheitspflicht
(1) Werden Beschrnkungen nach den 39 bis 41 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschftsmig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine Mitteilung macht.
43
Entschdigung fr Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschftsmig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, fr ihre Leistungen bei der Durchfhrung von Beschrnkungen nach 39 Abs. 1 eine Entschdigung zu gewhren, deren Umfang sich nach 17a des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen bemit."
(24) 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. Mrz 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"Fr die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer Frequenzzuteilung gem 47 des Telekommunikationsgesetzes."
(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt gendert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Mrz 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt gendert:
(26) Das Fnfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt gendert:
1. In 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wrter "DeutscheBundespost" durch die Wrter "Deutsche Post AG" ersetzt.
2. In 283 Satz 2 wird das Wort "Bundespostbetriebskrankenkasse" durch die Wrter "Betriebskrankenkasse nach 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST)" ersetzt.
(27) 127 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS2998) gendert worden ist, wird wie folgt gendert:
(28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 16. September 1992 (BGBl. I S. 1614) wird aufgehoben.
(29) Artikel 12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2384) wird wie folgt gendert:
(30) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt gendert:
1. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefat:
"(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesminister fr Post und Telekommunikation benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nmlich
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums fr Wirtschaft und des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht hat,
2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften ( 1 Abs. 1),
3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften ( 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch den Bundesminister fr Post- und Telekommunikation bestellt."
2. 23 wird wie folgt gendert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefgt:
"(3) Der Bundesprsident ernennt und entlt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Der Vorstand ernennt und entlt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung A."
b) Die Abstze 3 bis 6 werden die Abstze 4 bis 7.
3. 26 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Vorjahres" durch das Wort "Vorvorjahres" ersetzt.
--- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3117 ---
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefgt:
"Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Reduzierungen hinsichtlich des erstattungsfhigen Betrages nach dem Beihilferecht des Bundes nicht in die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse bernommen werden, geht dies ebenfalls zu Lasten der Mitglieder."
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefat:
"Kosten, die dabei fr Postbeamtenkrankenkassenmitglieder bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden von diesen getragen. Kosten, die fr andere Postbeamtenkrankenkassenmitglieder entstehen, trgt die Bundesanstalt aus Mitteln nach 19 Abs. 1."
d) Absatz 6 wird wie folgt gendert:
4. In Abschnitt A der Anlage zu 26 Abs. 6 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), gendert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1 997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt gendert:
1. Dem 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefgt:
"Das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhngig machen; auch kann es verbindliche Grundstze fr die Genehmigung aufstellen."
2. In 7 Abs. 3 werden die Wrter "im Geschftsbereich des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation" durch die Wrter "in der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post" ersetzt.
(32) Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339) wird wie folgt gendert:
1. Dem 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefgt:
"Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht."
2. In 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 24 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 22 Abs. 4" ersetzt.
(33) Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mrz 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt gendert:
1. 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefat:
2. Dem 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefgt:
"Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung."
3. 4 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wrter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440)," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wrter "vom 16. Mrz 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) gendert worden ist," gestrichen.
4. 9 wird wie folgt gendert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefat:
"Zustndige Behrde im Sinne des 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist das Bundesamt fr Post- und Telekommunikation."
5. 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefat:
"(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemanahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfllen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den 119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bertragenen Aufgaben fr die Trger der Sozialversicherung zu erfllen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfnger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewhrleisten."
6. 12 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefat:
"Fr Manahmen, die der Vorbereitung fr das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewhrt; sofern fr vorbereitende Manahmen bei Unternehmen nach 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation der vorgesehenen Manahme vorher zugestimmt hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefat:
"(3) Fr jeden Netzzugang, fr den Vorrechte nach 3 Abs. 3 einzurumen sind, erhlt das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabentrger einmalig ein Entgelt in Hhe von 100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprche, die fr das Einrumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhltnis entstehen knnen, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gem 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefat:
"(5) Abweichend von den Abstzen 1 bis 4 tragen die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Geset-
--- 3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
zes [Gesetzes] entstehen, selbst, so lange ihnen ein ausschlieliches Recht nach dem Gesetz ber das Postwesen oder dem Gesetz ber Fernmeldeanlagen zusteht."
(34) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1 1 20) wird wie folgt gendert:
1. 73 Abs. 3 wird wie folgt gendert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefgt:
"Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefgt:
"Die Vertretung des Prsidenten und der Vizeprsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlukammer im Verhinderungsfall wird in der Geschftsordnung gem 66 Abs. 2 geregelt."
2. 88 Abs. 2 wird wie folgt gefat:
"(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehrde. Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung von berwachungsmanahmen mittels dieser Einrichtungen und
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwgungen oder aus Grnden der Verhltnismigkeit abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, da in technisch begrndeten Ausnahmefllen auf Antrag von der Erfllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fllen versehen werden kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Magabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehrde schriftlich angezeigt hat und
3. der Regulierungsbehrde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, da die Genehmigungsvoraussetzungen erfllt sind.
Die Regulierungsbehrde soll ber die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und ber die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich nachtrglich ein Mangel der Funktionsfhigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzglich nachzubessern.
3. 90 Abs. 6 wird wie folgt gefat:
"(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die fr den automatisierten Abruf gem Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehren auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehrde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Gerte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen."
4. 96 wird wie folgt gendert:
(35) 28 des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. IS1455), das zuletzt durch 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
" 28
Die 1, 2, 7, 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 auer Kraft. 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 auer Kraft."
(36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1434) wird wie folgt gendert:
1. In 1 werden die Angabe " 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4" durch die Angabe " 1 Abs. 4" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzes" die Wrter "in der Fassung des 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Telekommunikationsgesetzes" eingefgt.
2. Die 2 bis 24 werden aufgehoben.
3. 25 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wrter "ber die in den 3 bis 24 geregelten Flle hinaus nach 2 Abs. 1 und 4" durch die Angabe "nach 2 Abs. 1" und die Angabe " 1 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " 1 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefat:
"1. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei der Erbringung des Sprachtelefondienstes als Monopoldienstleistung im Sinne der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
--- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3119 ---
nung [Telekommunikations-Kundenschutzverordnung] vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) nach Art, Qualitt und Preis nicht angemessen nachkommt oder".
4. 27 wird aufgehoben.
5. 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefat: "Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,".
7. 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.
(38) 35 Abs. 7 der Straenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"(7) Solange ein Postunternehmen Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringt, drfen seine Fahrzeuge auf allen Straen und Straenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit dies zur Erfllung dieser Pflichten erforderlich ist. Dieselben Rechte gelten auch fr die Mefahrzeuge der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post ( 66 des Telekommunikationsgesetzes), soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert."
(39) 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:
"Telekommunikationslinien im Sinne des 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei."
(40) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt gendert:
1. Dem 29c Abs. 3 wird folgender Satz angefgt:
"Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Magabe Anwendung, da diese nur geffnet werden drfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begrnden, da sich darin Gegenstnde befinden, deren Befrderung gegen 27 verstt."
2. 52 wird wie folgt gefat:
" 52
Werden Postsendungen im Luftfahrzeug befrdert, so bestimmt sich die Haftung ausschlielich nach den Vorschriften, die fr das Unternehmen gelten, bei dem die Sendungen aufgegeben wurden."
(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mrz 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), wird wie folgt gendert:
1. 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefat:
"5. die Frequenzzuteilung gem 47 des Telekommunikationsgesetzes; fr Ultraleichtflugzeuge zustzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
2. In 82 Abs. 2 werden nach den Wrtern "oder des Bundesamtes fr Post und Telekommunikation" die Wrter "oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post" eingefgt.
(42) Nach Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Mrz 1993 zur nderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Obereinknften vom 28. September 1994 (BGBl. I994 11 S. 2594) wird folgender Artikel eingefgt:
"Artikel 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen fr die Truppen der Entsendestaaten in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen anzubieten, wie sie die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Fernmeldeverwaltung gem Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschlielich des zugehrigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehrigen Verwaltungsabkommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu erbringen haben. Das fr Telekommunikation zustndige Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen knnen von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Ausknfte im Hinblick auf die Erfllung der genannten Verpflichtungen verlangen."
Artikel 3
Zustndigkeitsanpassung
Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt fr Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post bertragen.
Artikel 4
Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz genderten Rechtsverordnungen knnen auf Grund der jeweils einschlgigen Ermchtigung durch Rechtsverordnung gendert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten, Auerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 11, 28, 31 Nr. 2 und Abs. 38 tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
--- 3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundesprsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister fr Post und Telekommunikation
Wolfgang Btsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister fr Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister fr Verkehr
Matthias Wissmann
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2002-07-29 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/tkg-begl.html
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