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Begrndung zum 5. Rundfunknderungsstaatsvertrag
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Der hier wiedergegebene Text ist die Fassung der Amtlichen Begrndung zum fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 1. Januar 2001. ltere Fassungen finden Sie ber die Leitseite "Gesetze".
- Begrndung zum Fnften Staatsvertrag
zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
-
(Fnfter Rundfunknderungsstaatsvertrag)
A. Allgemeines
Die Regierungschefs der Lnder haben vom 6. Juli bis 7. August 2000 den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage zum Staatsvertrag wiedergegebenen Protokollerklrungen abgegeben.
Die nderungen des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch fr den privaten Rundfunk in einigen Bereichen ergnzt bzw. modifiziert.
Ein wichtiges Element des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages ist die Anpassung der Hhe der Rundfunkgebhr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Sie betrgt nunmehr monatlich 16,15 Euro (31,58 DM). Im Zusammenhang mit der Erhhung der Rundfunkgebhr wurden auch smtliche anderen DM-Betrge in den rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen auf Euro umgestellt. Fr eine bergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 gelten jedoch noch die DM-Betrge fort. Weiter wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine klarstellende Regelung zu Programmankndigungen fr jugendschutzrelevante Sendungen im digitalen Fernsehen aufgenommen. Das Recht der Kurzberichterstattung wurde, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1998 (BVerfGE 97, 228) gefordert, nach den Feststellungen des Gerichts ausgestaltet. Aufgehoben wurde das Werbeverbot fr Rundfunkprogramme, die nach dem Landesrecht in einem vereinfachten Zulassungsverfahren eine Erlaubnis erhalten knnen. Redaktionelle nderungen wurden ferner im Verfahren der Medienaufsicht vorgenommen. Neu eingefgt wurde eine Bestimmung, die Ausnahmen von den Werbebestimmungen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter in bereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie zulsst. Neu aufgenommen ist im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung zur Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen. Im ARD-Staatsvertrag wurde eine nderung vorgenommen, die eine einheitliche und effiziente Handhabung des Gegendarstellungsrechtes ermglicht. Die nderungen im ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag sowie im Rundfunkgebhrenstaatsvertrag sind im wesentlichen redaktioneller Art bzw. Folgenderungen aufgrund der nderungen des Rundfunkstaatsvertrages. Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde nicht nur die Rundfunkgebhr neu festgesetzt. nderungen sind auch beim Finanzausgleich vorgenommen worden. Dort wird die Finanzausgleichssumme bis zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens abgeschmolzen. Redaktionelle nderungen und Folgenderungen aufgrund der nderungen der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen den Mediendienste-Staatsvertrag.
Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen sowohl fr den privaten als auch den ffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt. Dabei wurde die Form eines Artikelstaatsvertrages gewhlt. Artikel 8 enthlt die Ermchtigung fr die Staats- und Senatskanzleien der Lnder, den Wortlaut der genderten Staatsvertrge in der Fassung, die sich aus dem Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Ein solcher Artikel-Staatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsvertrge zum 1. Januar 2001 zu gewhrleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung fr den ffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.
Der Fnfte Rundfunknderungsstaatsvertrag belsst dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgefhrten Staatsvertrgen ihre rechtliche Selbstndigkeit.
B. Zu den einzelnen Artikeln
I.
Begrndung zu Artikel 1
nderung des Rundfunkstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderung des Rundfunkstaatsvertrages erfolgt, um Klarstellungen zu Programmankndigungen fr jugendgefhrdende Sendungen im digitalen Fernsehen vorzunehmen, das Recht der Kurzberichterstattung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, generell Werbung bei Rundfunkprogrammen, fr die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gilt, zu ermglichen, Klarstellungen bei der Berufung der KEK-Mitglieder vorzunehmen sowie regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern in bereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie erweiterte Werbemglichkeiten zu geben. Neben redaktionellen nderungen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht die Verjhrung geregelt. Neu eingefgt wird mit 52 a eine Bestimmung ber die Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen, die bei Umstellung von analoger auf digitale bertragungstechnik den bisher analog verbreiteten Programmen einen Bestandsschutz gewhrt. Weiter vorgenommen werden in der Kndigungsbestimmung redaktionelle Klarstellungen sowie ein Aufschub der ersten Kndigungsmglichkeit auf den 31. Dezember 2004.
Auf die abgegebene Protokollerklrung aller Lnder zum Rundfunkstaatsvertrag wird Bezug genommen.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthlt die aufgrund der nachfolgenden nderungen notwendig werdenden nderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Der bei 3 Abs. 6 neu angefgte Satz 2 enthlt eine Klarstellung im Hinblick auf Programmankndigungen fr Sendungen, die jugendgefhrdend sind. Nach den mit dem Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag eingefgten neuen Bestimmungen knnen jugendgefhrdende Sendungen in digitaler Technik auch jenseits von Sendezeitbeschrnkungen ausgestrahlt werden, wenn sie mit einer eigens fr diese Sendung bestimmten Technik vorgesperrt und verschlsselt werden. Mit der nunmehr vorgenommenen Ergnzung ist klargestellt, dass auch die Ankndigung fr eine jugendgefhrdende Sendung demselben Recht unterliegt, wie die Sendung selbst. Kann die betreffende Sendung nur deshalb zu einer frheren Tageszeit ausgestrahlt werden, weil sie verschlsselt und vorgesperrt ist, so gilt dies auch fr deren Programmankndigungen. Diese Programmankndigungen unterliegen nur dann nicht den Sendezeitbeschrnkungen, die fr die unverschlsselte und nicht vorgesperrte Sendung gegolten htten, wenn sie selbst verschlsselt und vorgesperrt sind. Sind sie nicht verschlsselt und vorgesperrt, so unterliegen sie den selben Zeitbeschrnkungen wie die ursprngliche Sendung, wenn diese nicht verschlsselt und vorgesperrt wre.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1998 zur Fernsehkurzberichterstattung umgesetzt. Gem dem mit Buchstabe a neu eingefgten Absatz 7 ist eine Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen nicht unentgeltlich, sondern der Veranstalter kann ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen (Satz 1). Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts sind die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Mastbe zu bercksichtigen; insbesondere ist sicherzustellen, dass grundstzlich allen Fernsehveranstaltern das Kurzberichtserstattungsrecht zugnglich bleibt. Wird ber die Hhe des Entgeltes zwischen Veranstalter und dem das Recht auf Fernsehkurzberichterstattung wahrnehmenden Fernsehveranstalter keine Einigung erzielt, sieht Satz 2 vor, dass ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden soll. Satz 3 1. Halbsatz stellt klar, dass allein das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder das noch nicht durchgefhrte oder nicht akzeptierte schiedsrichterliche Verfahren die Fernsehkurzberichterstattung ber das Ereignis nicht hindert. Vielmehr soll bei Streitigkeiten ber die Hhe des Entgeltes diese Frage erst im Anschluss an die Kurzberichterstattung geklrt werden. Damit wird dem Informationsinteresse der Bevlkerung Rechnung getragen. Gleiches gilt nach Satz 3 2. Halbsatz, wenn ein Rechtsstreit ber die Hhe des Entgeltes zwischen dem Veranstalter und dem die Fernsehkurzberichterstattung ausbenden Fernsehveranstalter anhngig ist.
Die weiterhin durch Buchstabe b bis d vorgenommenen nderungen betreffen Folgenderungen in den nachfolgenden Abstzen.
Bei der Auslegung der Bestimmung im brigen ist in bereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Kurzberichtserstattungsrecht nicht vor dem vertraglich begrndeten bertragungsrecht ausgebt werden darf, wenn der Inhaber der vertraglichen Rechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird die Terminologie in 5 a bei der bertragung von Groereignissen angepasst. Entsprechend der Terminologie der Zivilprozessordnung wird das Wort Schiedsverfahren jeweils durch die Worte schiedsrichterliches Verfahren ersetzt.
Zu Nummer 5
Mit der Streichung von 20 Abs. 3 Satz 2 wird Werbung fr Sendungen ermglicht, die nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterliegen. Das bisher vorgesehene Werbeverbot hat sich als hinderlich erwiesen, entsprechende Sendungen in solchen Einrichtungen zu finanzieren.
Zu Nummer 6
Mit der Streichung von 24 Satz 2 wird der nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen Rechnung getragen. Dort hat der Bundesgesetzgeber das Verwertungsverbot fr Erkenntnisse im Kartellverfahren gestrichen. Dieses Verwertungsverbot hatte auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen nur einen engen Anwendungsbereich. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt nunmehr diesem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Weg.
Zu Nummer 7
Mit dem in 35 neu eingefgten Absatz 4 wird klargestellt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds der KEK ein neues Mitglied fr den Rest der Amtsdauer zu bestimmen ist. Das Ausscheiden eines Mitglieds der KEK fhrt nicht dazu, dass ein Ersatzmitglied aufrckt, sondern es muss ein neues Mitglied fr die KEK durch die Ministerprsidenten bestimmt werden. Die Ministerprsidenten sind bei der Auswahl des Mitglieds frei. Sie knnen einen dritten Sachverstndigen ebenso bestimmen, wie eine bisher als Ersatzmitglied bestimmte Person. Der zweite Halbsatz stellt dabei klar, dass ein entsprechendes Verfahren auch beim Ausscheiden eines Ersatzmitgliedes gilt.
Die weiteren nderungen sind redaktionelle Folgenderungen.
Zu Nummer 8
Mit der neu aufgenommenen Bestimmung in 46 a wird der Gestaltungsspielraum auf Grund Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie genutzt, der Ausnahmen von den Werbebestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie fr regionale und lokale Fernsehveranstalter zulsst. Die Entscheidung, von welchen Bestimmungen Ausnahmen zugelassen werden sollen, ist dem jeweiligen Landesrecht berlassen. Durch Landesrecht ist dabei sicherzustellen, dass die Gestaltung des Programms, der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden drfen und nicht gegen die Rechte der Rechteinhaber verstoen werden darf. Ausnahmen knnen danach im Landesrecht vorgesehen werden von der Anrechnung der Werbung beim Splitscreen auf die Spotwerbung ( 7 Abs. 4 Satz 2), von den Abstandsregelungen bei der Einfgung von Spotwerbung ( 44 Abs. 3 bis 5) sowie von der Begrenzung der Dauer der Werbung und der Teleshoppingfenster ( 45, 45 a). Mit dieser Regelung soll die Finanzierung regionaler und lokaler Fernsehangebote erleichtert werden. Die Bestimmung folgt insoweit der Auslegung von Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie und Artikel 3 des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Mit den nderungen in Buchstabe a werden einzelne redaktionelle Klarstellungen in 49 Abs. 1 vorgenommen. Insbesondere werden diejenigen Tatbestnde aus der bisherigen Regelung in Satz 1 ausgeklammert, die sich nicht nur an Fernsehveranstalter, sondern auch an Dritte, insbesondere an ihnen beteiligte Unternehmen richten. Entsprechend der Systematik der Regelung werden diese Tatbestnde als Nummern 1 bis 4 in Satz 2 eingefgt. Materielle nderungen sind hiermit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b wird der bisher in Deutscher Mark ausgedrckte Betrag fr die Hhe einer Geldbue auf Euro umgestellt. Dabei wird der Betrag von einer Million Deutsche Mark abgerundet auf 500.000,- Euro. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt damit dem Weg, den der Bundesgesetzgeber bei der Umstellung von Deutscher Mark auf Euro bei Ordnungswidrigkeitentatbestnden in der Regel ebenfalls eingeschlagen hat.
In diesem Zusammenhang ist die bergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember 2001 die Betrge in Deutscher Mark fr mageblich erklrt.
Zu Buchstabe c
Bei der mit Buchstabe c vorgenommenen nderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgenderung aufgrund der nderungen in Absatz 1.
Zu Buchstabe d
Mit dem neu angefgten Absatz 5 wird die Verjhrung von Ordnungswidrigkeiten bei Versten gegen den Rundfunkstaatsvertrag einheitlich auf sechs Monate festgesetzt. Diese Verjhrungsfrist war bisher im Landesrecht unterschiedlich geregelt. Zum Teil fehlten auch Regelungen, so dass Analogien zu anderen Bereichen (insbesondere zum Presserecht) gezogen wurden. Die Frist von sechs Monaten erscheint angemessen, um einerseits der Kurzlebigkeit des Mediums Rundfunk und andererseits dem Verfolgungsinteresse der Aufsichtsbehrden Rechnung zu tragen. Satz 2 stellt klar, dass der Lauf der Frist mit der Sendung beginnt. Bei Wiederholung der Sendung, die einen Versto gegen den Rundfunkstaatsvertrag darstellt, beginnt die Frist von neuem zu laufen (Satz 3).
Zu Nummer 10
Neu eingefgt wird mit Nummer 10 eine Bestimmung 52 a ber die Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen.
Die Bestimmung soll denjenigen Veranstaltern fr die Fernsehprogramme Bestandsschutz gewhren, die derzeit bereits in analoger Technik terrestrisch verbreitet werden. Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten sollen sie vorrangig mit ihrem Angebot bercksichtigt werden (Satz 1). Die nheren Bedingungen der Zuweisungen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Satz 2 stellt klar, dass die technischen bertragungskapazitten fr diese Programme im Verhltnis zu den anderen digitalen bertragungskapazitten gleichwertig sein mssen.
Auf die Protokollerklrung aller Lnder zu 52 a wird Bezug genommen.
Zu Nummer 11
Bei der nderung der Verweisung in 53 a Satz 1 und 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgenderung aufgrund des neu eingefgten 3 Abs. 6 Satz 2.
Zu Nummer 12
Die nderungen in 54 betreffen zum einen die Festlegung der ersten Kndigungsmglichkeit auf den 31. Dezember 2004 (Buchstabe a). Auch bei den anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen wird durch den vorliegenden nderungsstaatsvertrag jeweils die erste Kndigungsmglichkeit auf dieses Datum festgelegt.
Auf die Protokollerklrung aller Lnder zu 54 sowie zu 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird Bezug genommen.
Mit der nderung in Buchstabe b werden die Abstze 4 und 5 der Kndigungsbestimmung neu gefasst. Eine materielle nderung ergibt sich nur insoweit, als das Sonderkndigungsrecht der Bestimmung ber den Finanzausgleich erstmals zum 31. Dezember 2005 ausgebt werden kann (Absatz 4 Satz 2). Im brigen wird der 31. Dezember 2004 fr die erstmalige Kndigungsmglichkeit festgelegt (Absatz 5 Satz 2). Die brigen Bestimmungen sind unverndert geblieben. Die Neufassung wurde gewhlt, um Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfhrung der nderungsanweisung des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages redaktionell zu bereinigen.
II.
Begrndung zu Artikel 2
nderung des ARD-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderungen des ARD-Staatsvertrages betreffen zum einen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext der ARD und zum anderen eine Vereinheitlichung des Gegendarstellungsrechtes durch die Neuaufnahme einer Regelung in 8. Ferner wird die erste Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages, wie auch bei den brigen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, auf den 31. Dezember 2004 festgelegt.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit dem neu angefgten Satz 2 in 4 Abs. 1 wird der ARD Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt. Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich fr Abrufdienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele Regelung findet sich in Artikel 3 Nummer 1 bei den nderungen des ZDF-Staatsvertrages.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird ein neuer 8 in den ARD-Staatsvertrag eingefgt, der das Gegendarstellungsrecht bei Sendungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD betrifft. Die neu gefasste Bestimmung knpft in Absatz 1 Satz 1 an die Verantwortlichkeit fr eine Sendung an. Bisher galt umfassend der Grundsatz, dass jede ARD-Landesrundfunkanstalt in ihrem Sendegebiet die Gesamtverantwortung auch fr jede Sendung in Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Landesrundfunkanstalten trgt. Soweit Gegendarstellungsansprche betroffen sind, durchbricht Satz 1 nunmehr diesen Grundsatz und weist die Verantwortung fr die einzelne Sendung der ARD-Landesrundfunkanstalt zu, die diese Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Damit wird verhindert, dass Gegendarstellungsansprche gegenber mehreren ARD-Landesrundfunkanstalten parallel geltend gemacht werden knnen. Im brigen bleibt die Gesamtverantwortung jeder Landesrundfunkanstalt fr ihr Sendegebiet und die dort ausgestrahlten Fernsehgemeinschaftsprogramme der ARD unberhrt. Satz 2 stellt klar, dass bei der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprchen das fr die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat, geltende Gegendarstellungsrecht mageblich ist; dies ist auch fr den Gerichtsstand von Bedeutung.
Mit der Neuregelung in Absatz 2 wird sichergestellt, dass eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung auch von allen am Fernsehgemeinschaftsprogramm beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem Sendegebiet ihres Fernsehgemeinschaftsprogrammes zu verbreiten ist. Insofern wirkt die gegen die einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung auch gegenber diesen Anstalten fr deren Sendegebiet.
Mit Absatz 3 wird jedem, der eine Gegendarstellung gegen eine Sendung in einem Fernsehgemeinschaftsprogramm geltend machen will, ein Auskunftsanspruch gegen jede am Gemeinschaftsprogramm beteiligte Landesrundfunkanstalt gewhrt. Damit soll sichergestellt werden, dass derjenige, der eine Gegendarstellung begehrt, rasch ermitteln kann, welche Anstalt die jeweilige Sendung im Gemeinschaftsprogramm verantwortet. Deshalb ist die Auskunft gem Satz 2 auch unverzglich zu erteilen.
Zu Nummer 3
Mit der nderung in Nummer 3 wird die erstmalige Kndigungsmglichkeit des ARD-Staatsvertrages, wie auch der brigen rundfunkrechtlichen Staatsvertrge, auf den 31. Dezember 2004 festgelegt.
III.
Begrndung zu Artikel 3
nderung des ZDF-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderungen des ZDF-Staatsvertrages betreffen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext des ZDF, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig werdende ergnzende Regelung im Recht der Kurzberichterstattung, die Umstellung von Deutscher Mark auf Euro bei den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschften des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen Kndigungsmglichkeit auf den 31. Dezember 2004.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit dem neu angefgten Satz 2 in 4 Abs. 1 wird dem ZDF Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt. Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich fr Abrufdienste im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele Regelung findet sich in Artikel 2 Nummer 1 bei den nderungen des ARD-Staatsvertrages.
Zu Nummer 2
Die parallele Regelung des Rechts auf Fernsehkurzberichterstattung in 7 des ZDF-Staatsvertrages wird entsprechend den nderungen in 5 des Rundfunkstaatsvertrages gendert. Auf die dortige Begrndung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Mit der nderung in Nummer 3 wird der bisherige in Deutscher Mark ausgedrckte Betrag fr zustimmungspflichtige Rechtsgeschfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde auch hier entsprechend den bundesgesetzlichen Regelungen leicht abgerundet, und zwar auf 250.000,- Euro. Zu beachten ist die bergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Betrge bis zum 31. Dezember 2001 vorbergehend noch fort. Die Regelung entfaltet deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.
Zu Nummer 4
Mit der nderung in Nummer 4 wird das Datum der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, festgelegt.
IV.
Begrndung zu Artikel 4
nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages betreffen die Umstellung des DM-Betrages bei den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschften des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der nderung in Nummer 1 wird der bisherige in Deutscher Mark ausgedrckte Betrag fr zustimmungspflichtige Rechtsgeschfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde auch hier entsprechend bundesgesetzlicher Regelungen leicht abgerundet, und zwar auf 125.000,- Euro. Zu beachten ist die bergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Betrge bis zum 31. Dezember 2001 vorbergehend noch fort. Die Regelung entfaltet deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.
Zu Nummer 2
Mit der nderung in Nummer 4 wird das Datum der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, festgelegt.
V.
Begrndung zu Artikel 5
nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderungen des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages betreffen die Verlngerung des Moratoriums der Nichterhebung von Rundfunkgebhren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet wiedergeben sowie die Festlegung der erstmaligen Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der nderung in Nummer 1 wird das Moratorium fr die Nichterhebung von Rundfunkgebhren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschlielich ber Angebote aus dem Internet wiedergeben knnen, verlngert bis zum 31. Dezember 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht auch die Empfehlung der Kommission zur berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fr die bevorstehende Gebhrenerhhung aufgrund ihrer Finanzbedarfsabschtzung. Mit diesem Hinausschieben auf den 31. Dezember 2004 soll eine einheitliche Lsung im Zusammenhang mit der Entscheidung ber die nchste Rundfunkgebhrenfestsetzung ermglicht werden.
Zu Nummer 2
Mit der nderung in Nummer 2 wird das Datum der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, festgelegt.
VI.
Begrndung zu Artikel 6
nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
1. Allgemeines
Mit den nderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages werden entsprechend den Empfehlungen der KEF die Hhe der monatlichen Rundfunkgebhr und die Verteilung des Rundfunkgebhrenaufkommens neu festgelegt, nderungen beim Finanzausgleich vorgenommen, die zu einem Abschmelzen der Finanzausgleichssumme bis zum Jahr 2006 fhren, sowie die Kndigungsbestimmungen modifiziert.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Die Bestimmung legt die Rundfunkgebhr gem den Beratungsergebnissen der Ministerprsidenten auf der Grundlage der Empfehlungen der KEF in ihrem Zwlften Bericht vom Dezember 1999 fest. Der Betrag der Grundgebhr sowie der Fernsehgebhr ist in Euro ausgewiesen. Zu beachten ist die bergangsbestimmung in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages, wonach fr eine bergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 die dort wiedergegebenen DM-Betrge gelten. Zum 1. Januar 2002 werden dann die Eurobetrge verbindlich.
Auf die abgegebene Protokollerklrung aller Lnder zu 8 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 2
Die durch Buchstaben a und b genderten Abstze 1 bis 3 befassen sich mit der Aufteilung der Mittel nach der Festsetzung in 8.
Nach dem neu gefassten Absatz 1 ist der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil am Aufkommen aus der Grundgebhr wiedergegeben und in das Verhltnis zu dem Gesamtvolumen des Gebhrenaufkommens fr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gesetzt.
Der neu gefasste Absatz 2 regelt die verhltnismige Aufteilung der Fernsehgebhr auf ARD und ZDF entsprechend den Empfehlungen der KEF.
Durch Buchstabe b werden auch Vernderungen in Absatz 3 Satz 3 vorgenommen. Dort wird der bisher auf 210 Mio. Deutsche Mark festgesetzte Anteil fr den Europischen Fernsehkulturkanal ARTE nunmehr entsprechend den Feststellungen der KEF auf 121,71258 Mio. Euro festgelegt.
In diesem Zusammenhang ist die bergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember 2001 die Betrge in Deutscher Mark fr mageblich erklrt.
Zu Nummer 3
Die nderung in Nummer 3 betrifft die Regelung ber die Hhe des Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebhr in 10 Abs. 1. Dort wird die Umstellung des Sockelbetrages fr die Landesmedienanstalten von 1 Mio. Deutsche Mark auf 511.290 Euro vorgenommen. Zu beachten ist auch hier die bergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages.
Auf die Protokollerklrung aller Lnder zu 10 Abs. 1 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird 14 mit der Bestimmung ber den Umfang der Finanzausgleichsmasse neu gefasst. Neu festgesetzt wird danach zum einen die Hhe der Finanzausgleichsmasse sowie deren Verteilung auf die nehmenden Anstalten.
Nach den Neuregelungen in Absatz 1 betrgt die Finanzausgleichsmasse zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens (Satz 1). Das Nettogebhrenaufkommen der ARD bemisst sich nach dem Bruttogebhrenaufkommen abzglich der Anteile von ZDF, Deutschlandradio und der Landesmedienanstalten. Satz 2 stellt zunchst klar, dass sich der vom Hundert-Satz auf das jeweilige Jahresnettogebhrenaufkommen der ARD bezieht. Neu ist die Bestimmung im 2. Halbsatz des Satzes 2. Nach ihr vermindert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres die Finanzausgleichsmasse um 0,18 Prozentpunkte bezogen auf das jeweilige ARD-Nettogebhrenaufkommen bis die Hhe der Finanzausgleichsmasse zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens abgeschmolzen ist. Damit wird erreicht, dass die Finanzausgleichsmasse sich im Zuge der nchsten Jahre bis zum 1. Januar 2006 kontinuierlich vermindert. Hinzuweisen ist allerdings auf die Regelung in Absatz 3, wonach die Finanzausgleichsmasse spteren nderungen der Rundfunkgebhr im gleichen Verhltnis anzupassen ist. Dies fhrt bei einer spteren Rundfunkgebhrenerhhung auch zu einer anteilsmigen Erhhung der Finanzausgleichsmasse. Die nheren Einzelheiten der Aufbringung der Finanzausgleichsmasse, deren Verteilung sowie des Verfahrens und weiterer Kooperationen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ergeben sich aus den zwischen den Anstalten getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999. Satz 3 nimmt deshalb Bezug auf diese Vereinbarungen.
Mit Absatz 2 wird die Verteilung der Finanzausgleichsmasse auf die nehmenden Anstalten innerhalb der ARD geregelt. Danach erhlt entsprechend den Vereinbarungen der Ministerprsidenten der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 zunchst einen festen Betrag aus der Finanzausgleichsmasse, der sich um die prozentuale Steigerung des Nettogebhrenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der vorgenommenen Gebhrenanpassung erhht (Satz 1). Dieser Betrag wird dann entsprechend den Regelungen des Absatzes 1 bis zum 1. Januar 2006 abgeschmolzen (Satz 2). Satz 3 bestimmt die Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse auf den Saarlndischen Rundfunk und Radio Bremen. Das Verhltnis des Anteils von Saarlndischem Rundfunk und Radio Bremen an der Finanzausgleichsmasse entspricht dem bisherigen Anteil dieser Anstalten im Verhltnis zueinander. Aufgrund des Verteilmechanismusses in Absatz 2 lsst sich der betragsmig festgelegte Anteil des Sender Freies Berlin an der Finanzausgleichsmasse im Verhltnis zum Saarlndischen Rundfunk und zu Radio Bremen jedoch solange nicht prozentual bestimmen, wie sich nicht die genaue Hhe des Nettogebhrenaufkommens zum 1. Januar 2001 feststellen lsst. Dieses Aufkommen enthlt variable Faktoren (Anzahl der angemeldeten Rundfunkempfangsgerte, Befreiungsquote usw.).
Absatz 3 bestimmt, dass die Finanzausgleichsmasse und die Zuwendungen an die nehmenden Anstalten nach Absatz 2 spteren nderungen der Rundfunkgebhr im gleichen Verhltnis anzupassen sind.
Zu Nummer 5
Mit der nderung in Buchstabe a wird das Datum der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, festgelegt. Die erste Kndigungsmglichkeit besteht damit zu demjenigen Zeitpunkt, an dem auch ber eine Neufestsetzung der Rundfunkgebhr zu entscheiden ist.
Mit Buchstabe b wird das Sonderkndigungsrecht fr den Finanzausgleich entsprechend der Einigung der Ministerprsidenten erstmals zum 31. Dezember 2005 gewhrt. Eine isolierte Kndigung der Bestimmungen ber den Finanzausgleich ist deshalb nicht zum gleichen Zeitpunkt mglich, wie eine Kndigung des gesamten Staatsvertrages zum 31. Dezember 2004.
Buchstabe c enthlt redaktionelle Folgenderungen.
VII.
Begrndung zu Artikel 7
nderung des Mediendienste-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die nderungen des Mediendienste-Staatsvertrages betreffen die Umstellung auf Euro, die Verankerung einer einheitlichen Verjhrung bei Ordnungswidrigkeiten sowie das Hinausschieben der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages. Ferner wird auch eine Bestimmung aufgenommen, die auf die Notifizierungspflicht von nderungen des Staatsvertrages nach dem europischen Recht hinweist.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der nderung in Buchstabe a wird in 20 Abs. 2 die Hhe der Geldbue nunmehr in Euro ausgedrckt. Sie betrgt statt einer Million Deutsche Mark nunmehr leicht abgerundet 500.000,- Euro. Zu beachten ist jedoch auch Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages, nach dem die DM-Betrge bis zu einer bergangszeit zum 31. Dezember 2001 fortgelten. Die vorgenommene nderung in 20 Abs. 2 wird daher erst zum 1. Januar 2002 wirksam.
Mit Buchstabe b wird die Verjhrungsfrist fr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie im Rundfunkstaatsvertrag selbst nunmehr auch bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Mediendienste-Staatsvertrages einheitlich auf sechs Monate festgelegt.
Zu Nummer 2
Mit der nderung in Nummer 2 wird das Datum der ersten Kndigungsmglichkeit des Staatsvertrages auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsvertrgen, festgelegt.
Zu Nummer 3
nderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Notifizierung. Nicht notifizierungspflichtig ist jedoch der ursprngliche Mediendienste-Staatsvertrag, da er noch vor Einfhrung der Notifizierungspflicht durch die genannten Richtlinien abgeschlossen wurde. Mit der neu eingefgten Bestimmung in 22 wird nunmehr ausdrcklich und in bereinstimmung mit dem europischen Recht auf die Notifizierungspflicht der entsprechenden Bestimmungen hingewiesen. Damit wird auch in dem Staatsvertrag selbst ersichtlich, dass nderungen notifizierungspflichtig sind. Der Hinweis auf die Notifizierungspflicht des nderungsstaatsvertrages selbst ist in der Schlussbestimmung in Artikel 8 Abs. 5 enthalten.
VIII.
Begrndung zu Artikel 8
bergangsbestimmung, Kndigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung,
Notifizierung
Artikel 8 enthlt die Schlussbestimmungen zum Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag.
In Absatz 1 wird zunchst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln genderten Staatsvertrge nach den dort jeweils geltenden Kndigungsbestimmungen gekndigt werden knnen. Diese Staatsvertrge behalten auch im Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstndigkeit. Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kndigungsbestimmung des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Fnfte Rundfunknderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2000 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Lnder nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsvertrge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gltigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewhrleisten, dass in den Lndern die Bekanntmachungen erfolgen knnen, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen nderungen in Kraft getreten ist und die genderten Staatsvertrge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 4 gewhrt den Staats- und Senatskanzleien der Lnder die Mglichkeit, die durch den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag genderten Staatsvertrge in der nunmehr gltigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.
Absatz 5 enthlt den Hinweis auf die Notifizierungspflicht des vorliegenden Staatsvertrages. Die durch Artikel 7 des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages vorgenommenen nderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Die brigen Bestimmungen des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages sind nicht notifizierungspflichtig. Gleiches gilt fr den zugrundeliegenden Mediendienste-Staatsvertrag. Einen Hinweis auf die Notifizierungspflicht von nderungen des Mediendienste-Staatsvertrages enthlt auch die durch Artikel 7 Nr. 3 in 22 neu aufgenommene Bestimmung des Mediendienste-Staatsvertrages.
IX.
Begrndung zu Artikel 9
Whrungsumstellung
Artikel 9 enthlt eine bergangsbestimmung fr die Whrungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro. Danach gelten die in den einzelnen Staatsvertrgen durch den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag jeweils in Euro ausgedrckten Betrge bis zu einer bergangszeit zum 31. Dezember 2001 in Deutscher Mark fort. Zum 1. Januar 2002 wird dann die Abnderung in Euro wirksam. Die bergangsbestimmung ist erforderlich, da die umfassende Umstellung der Betrge von Deutscher Mark auf Euro erst zu diesem Stichtag in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Gleichzeitig sind jedoch die entsprechenden Manahmen der Umstellung durch den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag bereits getroffen, so dass ein gesonderter Staatsvertrag zur Whrungsumstellung zum Jahreswechsel 2001/2002 nicht mehr erforderlich ist. Die Begrndung der Wahl der einzelnen Umstellungsbetrge und der Rundungen ist jeweils der Begrndung zu den betreffenden Bestimmungen in den einzelnen Artikeln dieses Staatsvertrages zu entnehmen.
Patrick Mayer, 2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-01-20 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-5-bg.html
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