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6 L 2495/02
B e s c h l u s s
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Sperrungsverfgung, hier: Regelung der Vollziehung
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kln
am 7. Februar 2003
durch
den Prsidenten des Verwaltungsgerichts [...],
den Richter am Verwaltungsgericht [...],
den Richter am Verwaltungsgericht [...]
beschlossen:
1. Die Antrge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r n d e:
I.
Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, das seinen Kunden u. a. den Zugang zum Internet anbietet (sog. Access-Provider). Bei den Kunden handelt es sich hauptschlich um Geschftskunden, welche die Dienstleistungen der Antragstellerin fr den E-Mail-Verkehr und den Internetzugang in ihren Betrieben nutzen. Die Antragstellerin bietet den Zugang zum Internet bundesweit ber die 0800-Einwahl und per DSL-Anschluss an.
D1e Antragsgegnerin beschftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehrde mit dem Thema "Rechtsradikalismus im Internet". Bereits im August 2000 bekundete sie in einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen lnternetangebote jugendgefhrdenden Inhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und Aufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an alle nordrhein-westflischen Provider vom 10.8.2000 rief die Antragsgegnerin zur Mithilfe bei der Beseitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sich die Antragsgegnerin an den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die amerikanische Federal Communications Commission mit dem Hinweis auf die von einigen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradikalen Inhalts. Die amerikanischen Behrden teilten der Antragsgegnerin mit, dass es nach dem amerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich baslerten Einschrnkungen der freien Rede im Internet gebe. Diese sei durch das Verfassungsrecht geschtzt. Das Thema werde allerdings derzeit durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Vizeprsidenten diskutiert.
In einem mit "Anhrung" berschriebenem Schreiben vom 4.10.2001 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Sie wies darauf hin, dass sich auf vier Internetseiten unzulssige Inhalte befnden. u. a. auf derSeite "[...]" und auf der Seite "[...]". Als Medienaufsichtsbehrde msse sie gegen diese Seiten vorgehen. Da Manahmen gegen die Content~ und Service-Provider nicht erfolgversprechend seien, wende sie sich an die Access-Provider in Nordrhein-Westfalen. Eine Sperrung der entsprechenden Angebote sei technisch mglich und auch zumutbar. Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Sperrungsverfgung entweder schriftlich oder mndlich auf einer geplanten Anhrungsveranstaltung Stellung zu nehmen. Entsprechende Anhrungsschreiben versandte die Antragsgegnerin an alle ihr bekannten Provider in Nordrhein-Westfalen.
Am 13.11.2001 fand in den Rumen der Antragsgegnerin die angekndigte "Anhrungsveranstaltung" statt. Bei dieser Veranstaltung war eine Vielzahl von nordrhein-westflischen Providern - einschlielich der Antragstellerin - vertreten. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der Antragsgegnerin sowie die technischen Mglichkeiten einer Sperrung ausfhriich diskutiert. Man einigte sich schlielich darauf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Provider-Wirtschaft, der Universitten und technischen Sachverstndigen bestehen und das weitere Vorgehen diskutieren sollte. Auf einer ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.12.2001 wurden erneut die technischen Mglichkeiten einer Sperrung errtert. Nachdem aus den Reihen der Teilnehmer eine neuartige technische Lsung vorgeschlagen wurde, beschloss man, diese Lsung zu testen, und zwar in einem beim Hochschulrechenzentrum der Universitt Dortmund angesiedelten Pilotprojekt. Fr die Dauer des Projekts, dessen Beendigung man fr den 30.4.2002 plante, sollten die Provider eine Sperrung der in Rede stehenden Angebote auf andere Weise vornehmen.
Mit Bescheid vom 8.2.2002 ("Sperrungsverfgung") gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten "[...]" und "[...]" im Rahmen des von ihr vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren. Zur Begrndung gab die Antragsgegnerin an, die Seiten enthielten unzulssige Inhalte nach 8 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV -. So biete der amerikanische Provider "[...]" ausschlielich rechtsextremistische Seiten an. In einem deutschsprachigen Angebot werde u. a. der Begriff "befreite Zonen" erklrt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plane ("... wir bestrafen Abweichler und Feinde ...").Von der Hauptseite fhrten Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. Der Aufbau des Angebotes sei damit - hnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet. Das Angebot verwirkliche die Straftatbestnde des 130 Abs. 1 u. Abs. 2 (Volksverhetzung) und 86 (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Strafgesetzbuch - StGB -. Des Weiteren verherrliche es den Krieg und sei darber hinaus, geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden. Die Seite "[...]" enthalte nationalsozialistisches Propagandamater:ial und verunglimpfe auf zynische Weise die Opfer des Holocaust. So knnten etwa rassistische Computerspiele (KZ-Rattenjagd, Nazi-Doom) heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon-B-Kanistern - Marke Konzentrationslager Auschwitz - wrden ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltne fr Mobiltelefone angeboten, auerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen. Die Homepage sei in Sparten, Themen und Dienste gegliedert und - hnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet. Auch hier seien die Straftatbestnde der 130 Abs. 1, 2 und 3 sowie 86 und 86a StGB verwirklicht. Des Weiteren werde auch hier der Krieg verherrlicht, und die Seite sei darber hinaus geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden.
Fr Inhalte seien nach dem MDStV in erster Linie die Content-Provider verantwortlich. Wenn sich ein Vorgehen gegen diese Verantwortlichen als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend erweise, knne indes auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Inanspruchnahme der Service-Provider "[...]" und "[...]" erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europischen Urteils in den Vereinigten Staaten als nicht durchfhrbar. Die Sperrung sei auch technisch mglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestnden drei Sperrmglichkeiten, nmlich
1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der DNS so konfiguriert werde, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungltige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet wrden,
2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Webseite auf dem jeweiligen Server durch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde,
3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so konfiguriert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP-Adresse nicht weitergeleitet werde.
Die Manahmen seien zumutbar. Insbesondere die DNS~Variante lasse sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeifhren und erfordere nur einen einmaligen, geringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Die Manahme sei auch geeignet. Zwar knne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen werden. Fr denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber schon schwieriger. Bei den mittlerweile 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, dass die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung fr den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis. Die Tatsache, dass "Suchmaschinen" die unzulssigen Inhalte weiter anbten, spreche nicht gegen die Geeignetheit der Sperrung. Das Betreiben einer Suchmaschine unterliege seinerseits einer entsprechenden Sperrungsanordnung.
Mit Schreiben vom 11.3.2002 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begrndung fhrte sie aus: Keine der beiden zu sperrenden Seiten sei ein Mediendienst, so dass der MDStV nicht anwendbar sei. Des Weiteren bezweifele sie die Anwendbarkeit des MDStV auf sie als Access-Provider, da sie keine Anbieterin von fremden Mediendiensten sei. Sie erbringe nmlich keine eigenstndige Dienstleistung, sei also reiner Zugangsanbieter. Eine Sperrungsverfgung wrde ihr die wirtschaftliche Grundlage entziehen, da sie als kleines Unternehmen nur durch eine hohe Leitungsverfgbarkeit und eine hohe bertragungsgeschwindigkeit Vorteile gegenber groen Providern bieten knne. Daher sei sie auf ihr eigenes autonomes System im Rahmen ihrer RIPE-Mitgliedschaft angewiesen. Das Umsetzen der Sperrungsverfgung fhre laut RIPE-Vertrag zu einem Ausschluss. Sie msste daher mit erheblichem finanziellen Aufwand ihr System umstellen.
Unter dem 24.4.2002 teilte der Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universitt Dortmund der Antragsgegnerin mit, dass das vereinbarte "Pilotprojekt" nicht bis zum 30.4.2002 abgeschlossen werden knne, da es noch an erforderlicher Software fehle. Die Prfung knne frhestens Mitte 2002 wieder aufgenommen werden und somit erst in der zweiten Jahreshlfte abgeschlossen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurck. Zur Begrndung fhrte sie in Vertiefung ihrer bisherigen Ausfhrungen aus: Bei einem Access-Provider handele es sich nicht um eine dem Telekommunikationsgesetz - TKG - unterfallende Telekommunikationsdienstleistung, da der Access-Provider ber die bloe Zugangsmglichkeit hinaus auch erforderliche Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) zur Verfgung stelle. Manahmen gegenber den primr in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen htten sich als nicht durchfhrbar erwiesen. Sie habe amerikanische Service-Provider mit Schreiben vom 9.8.2000 zur Sperrung der rechtsextremistischen Internetseiten aufgefordert, von diesen sei jedoch keine Reaktion gekommen; die inkriminierten Seiten blieben weiterhin im Internet verfgbar. Auch die Versuche, ber die amerikanische Medienaufsichtsbehrde eine Sperrung der Seiten zu bewirken, seien erfolglos geblieben. Ihre Verfgung leide nicht unter mangelnder Bestimmtheit. Insbesondere habe sie es den Providern berlassen drfen, die konkrete Sperrungsvariante auszuwhlen. Auch die Mitgliedschaft der Anfragstellerin in der Organisation RIPE fhre nicht zur Unzumutbarkeit der Verfgung. Bei RIPE handele es sich um einen freiwilligen und offenen Zusammenschluss mit dem Ziel, durch die Koordination von Verwaltung und Technik die Expansion eines paneuropischen Netzwerks zu frdern. Diesen Zielen widerspreche die Sperrungsverfgung nicht. Sie habe auch kein illegales Routen oder eine Sperrung von IP-Nutzern zur Folge. Bei der DNS-Sperrung falle nur ein hchst geringer Aufwand an. Dieser geringe Aufwand bewirke eine deutliche Erschwerung des Zugangs zu den verbotenen Webseiten fr den durchschnittlichen Internetbenutzer. Es lgen auch keine Ermessensfehler vor. Ein Entschlieungsermessen stehe der Medienaufsichtsbehrde beim Vorgehen gegen unzulssige Inhalte nicht zu. Die Auswahl des Verantwortlichen sei nicht zu beanstanden, da sie zunchst versucht habe, gegen die primr Verantwortlichen vorzugehen. Fr den Fall, dass nicht der MDStV, sondern das Teledienstegesetz im vorliegenden Fall einschlgig sei, sttze sie ihre Verfgung hilfsweise auch auf 14 Abs. 1 Ordnungsbehrdengesetz NRW - OBG NW - i. V. m. 8 Abs. 2 Satz 2 Teledienstegesetz - TDG -. Die Voraussetzungen fr ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbehrdlichen Generalklausel lgen vor. Insbesondere knne die Antragstellerin als Zustandsstrerin in Anspruch genommen werden.
Am 21.8.2002 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Sperrungsverfgung vor dem erkennenden Gericht (6 K 7151/02).
Mit Schreiben vom 6.9.2002 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 mit folgender Begrndung an: Da die betreffenden Angebote nicht nur die Menschenwrde verletzten, kriegsverherrlichend und jugendgefhrdend seien, sondern auch gegen Normen des materiellen Strafrechtsverstieen, seien sie nicht hinnehmbar. An der Verhinderung bzw. Erfolgsbeseitigung von Straftaten bestehe stets ein besonderes ffentliches Interesse. Das gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Straftat nicht nur rein abstrakte Gefhrdungen schaffe, sondern der im Tatbestand beschriebene Erfolg sich bereits realisiert habe und Wirkung entfalte. Somit bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse daran, die Angebote mglichst rasch und konsequent zu unterbinden. Demgegenber sei das Interesse der Antragstellerin an dem einstweiligen Nichtvollzug gering, da der entstehende Aufwand minimal und die Sperrungen zudem reversibel seien.
Unter dem 16.9.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung der Sperrungsverfgung bis zum Abschluss des Klageverfahrens wieder auszusetzen. Zur Begrndung fhrte sie Zweifel an der Rechtmigkeit der Verfgung an, die sie im Einzelnen darlegte. Des Weiteren trug sie vor, vor Erlass der Vollziehungsanordnung habe eine Anhrung stattfinden mussen. Sqhlielich liege auch keine besondere Eilbedrftigkeit vor. Das Verwaltungsverfahren ziehe sich bereits seit ber einem Jahr hin. Ihr Aussetzungsinteresse sei besonders gewichtig, weil die Sperrungsverfgung Neuanschaffungen und grere Konfigurationen im Netz mit sich brchte.
Mit Schreiben vom 10.10.2002 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begrndung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausfhrungen. Darber hinaus erklrte sie, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei keine Anhrung erforderlich gewesen. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sei darauf zurckzufhren, dass sie auf eine wirksame Umsetzung von Selbstregulierungsmanahmen seitens der Provider gesetzt habe. Daraus knne aber nicht abgeleitet werden, dass es an der Dringlichkeit ihres Anliegens mangele. Befrchtungen, dass auf Grund der Sperrungen der beiden Angebote eine Vielzahl von Nutzern zu Providern in anderen Bundeslndern wechseln wrden, seien nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil drfte es eher dem guten Ruf der Access-Provider dienen, den Zugang zu strafbaren Inhalten zu sperren. Die Sperrung sei ohne Material- und mit nur geringem Personalaufwand durchfhrbar.
Am 22.10.2002 hat die Antragstellerin um vorlufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begrndung trgt sie vor: Schon die Vollziehungsanordnung selbst leide an einem erheblichen Rechtsmangel, da sie vor Erlass der Anordnung nicht angehrt worden sei. Des Weiteren sei auch keine besondere Eilbedrftigkeit gegeben. Insbesondere habe sich an der Eilbedrftigkeit durch die Erhebung der Klage nichts gendert. Es bestnden im brigen erhebliche Zweifel an der Rechtmigkeit der Sperrungsverfgung. Auf den MDStV knne die Verfgung schon deshalb nicht gesttzt werden, weil es sich bei den Diensten eines Access-Providers nicht um Mediendienste handele. Es sei auch sehr fraglich, ob der Antragsgegnerin international die Zustndigkeit fr Verfgungen gegen Webseiten zustehe, die im auereuropischen Ausland bereitgehalten wrden. Ein Versto gegen 12 MDStV als Tatbestandsvoraussetzung des 22 Abs. 3 MDStV liege nicht vor. Die von der Antragsgegnerin angefhrten Verste gegen das StGB knnten nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um Straftaten handele, die nach dem deutschen Strafrecht geahndet werden knnten. Auch auf 14 OBG NW i. V. m. dem TDG knne die Verfgung nicht gesttzt werden. Insoweit richte sie sich bereits an den falschen Adressaten. Sie sei keine Zustandsstrerin.
Des Weiteren sei die Sperrungsverfgung inhaltlich zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin ihr drei Sperrungsmethoden zur Auswahl gestellt habe. Die Verfgung sei zudem ermessensfehlerhaft. 22 MDStV rume der Aufsichtsbehrde durchaus ein Entschlieungsermessen ein. Auch die Strerauswahl sei nicht ermessensfehlerfrei. Die Manahme sei schlielich unverhltnismig, da die angeordneten und zur Auswahl gestellten Manahmen nicht geeignet seien, den gewnschten Erfolg herbeizufhren. Sie sei auch weder angemessen noch technisch und wirtschaftlich zumutbar. Hinsichtlich der Geeignetheit werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich in ihren Bescheiden ausschlielich mit der DNS-Sperrung beschftige. Schon diese Methode knne aber probremlos umgangen werden, etwa ber Link-Listen, ber Suchmaschinen, ber einen alternativen Domain-Namen oder durch den Wechsel des Access-Providers. Die Ausfhrungen des Antragsgegners lieen im rigen jede Auseinandersetzung mit den tatschlichen Gegebenheiten der einzelnen Adressaten der Sperrungverfgungen vermissen. So mache etwa die bei ihren greren Geschftskunden vorhandene eigene Netzinfrastruktur die Wirkung einer netzseitigen Sperrung gnzlich zunichte. Zu bercksichtigen sei auch, dass ein Groteil der Internetnutzer in der Bundesrepublik durch die Sperrungsverfgung ohnehin nicht erreicht werde, da er seinen Internetzugang ber die Groprovider T-Online (57 % Marktanteil, Sitz in Darm-stadt) und AOL (34 %: Marktanteil, Sitz in Hamburg) erlange. Die von der Antragsgegnerin angefhrten Mglichkeiten, eine DNS-Sperrung zu umgehen, seien nicht abschlieend. Es gebe noch einfachere Mglichkeiten der Umgehung wie etwa die Benutzung eines Anonymizers oder einer Internet-by-Call-Verbindung. Die Sperrung sei auch nicht erforderlich, da mildere Mittel denkbar und mglich seien, etwa Indizierungen oder Ratings. Bei der Angemessenheit der Manahme sei berdies zu bercksichtigen, dass die Antragsgegnerin das Verfahren als ein Pilotverfahren ansehe. Man msse also davon ausgehen, dass in Zukunft eine Vielzahl entsprechender Verfgungen ergehe. Dies wrde einen erheblichen Personal- und auch Materialaufwand verursachen. Sie werde in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 Grundgesetz - GG - verletzt.
Bei der letztlich durchzufhrenden Interessenabwgung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse berwiege das letzere. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien auch im Recht der Gefahrenabwehr Erlassinteresse und Vollzugsinteresse nicht identisch. Bei der konkreten Abwgung msse bercksichtigt werden, dass keinesfalls eindeutig feststehe, dass es sich um einen in Deutschland eintretenden strafrechtlich relevanten Erfolg handele. Ihr Aussetzungsinteresse wiege wegen des erforderlichen Aufwands besonders schwer. Die Methode der Sperrung im DNS-Server setze zwar nicht voraus, dass weitere Hard- oder Software erworben werden msse. Allerdings msse sie Personal dafr abstellen, die vernderten Eintrge in den DNS-Servern vorzunehmen sowie diese regelmig zu kontrollieren.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfgung der Antragsgegnerin vom 8.2.2002 (Az. 21.50.30-35/01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 wiederherzustellen,
hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6.9.2002 in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausfhrungen in ihren Bescheiden und fhrt ergnzend aus: Bei beiden in Rede stehenden Internetseiten handele es sich um redaktionelle Angebote, so dass ihre Zustndigkeit als Aufsichtsbehrde nach dem MDStV gegeben sei. Die Annahme einer Strafbarkeit der betreffenden Angebote lehne sich an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 an und beruhe auf der Annahme, dass bei bestimmten potenziellen Gefhrdungsdelikten die Anwendbarkeit des deutschen StGB schon dann begrndet sei, wenn der in der Strafnorm beschriebene Erfolg auch in Deutschland eintreten knne. Selbst wenn man vorliegend den MDStV nicht fr einschlgig halte, sei eine Strereigenschaft der Access-Provider nach dem Ordnungsbehrdengesetz begrndet. Sie beherrschten nmlich den Zugang zu den im Ausland liegenden Seiten und seien damit Inhaber der tatschlichen Gewalt ber die Seiten. Die Sperrungsverfgung verletze auch keine Grundrechtsposition der Antragstellerin. Soweit sie eine Beschrnkung der Berufsausbungsfreiheit nach Art. 12 GG bedeute, sei diese gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) sei bereits nicht betroffen, da der Umsatz oder die "Umfeldbedingungen" in denen ein Betrieb arbeite, nicht vom Grundrechtschutz erfasst wrden. Hinsichtlich der Verhltnismigkeit sei auch zu bercksichtigen, dass durch ihren Widerspruchsbescheid, in welchem sie sich ausschlielich mit der Geeignetheit und Angemessenheit der DNS-Methode befasse, deutlich geworden sei, dass sie diese Form der Sperrung fr ausreichend und zulssig halte; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei demnach lediglich die Verhltnismigkeit der DNS-Sperrung. Soweit die Antragstellerin auf die Mglichkeit einer Umgehung der Sperrung durch Einschaltung eines Anonymizers oder durch Wahl des Internet-by-Call-Verfahrens hinweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anonymizern rechtlich betrachtet um Service-Provider handele, die insofern nach dem MDStV fr die bermittelten Inhalte verantwortlich seien. Zudem erforderten smtliche von der Antragstellerin angefhrten Mglichkeiten einen erheblichen Aufwand bzw. besondere Kenntnisse. Jedenfalls werde dem durchschnittlichen Internet-Benutzer der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten erheblich erschwert. Dass die DNS-Sperrung ohne greren Aufwand durchfhrbar sei, htten die Teilnehmer des Arbeitskreises am 19.12.2001 selbst eingerumt.
Es liege auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfgung vor. Vorliegend seien Erlassinteresse und Vollzugsinteresse identisch. Es gehe nmlich um Verste gegen das Strafgesetzbuch, die einen besondere Unwertgehalt aufwiesen und deren weitere Hinnahme "auf gar keinen Fall tolerabel, akzeptabel und hinnehmbar" sei. Bei der allgemeinen Interessenabwgung sei noch zu bercksichtigen, dass es auch um den Schutz der durch die inkriminierten Seiten unmittelbar angegriffenen Personengruppen, insbesondere um diejenige der jdischen Mitbrger gehe. Auch der Schutz von Jugendlichen, deren Persnlichkeit und Wertvorstellungen sich noch in der Entwicklung befnden, so dass sie durch die in Rede stehenden Inhalte am strksten gefhrdet seien, msse durch eine Sperrung gewhrleistet werden. Hinzu komme, dass es sich bei der Sperrung auch um eine Manahme der prventiven Bekmpfung von Straftaten handele. Hinzuweisen sei schlielich darauf, dass etliche Provider die Sperrungsanordnung bereits umgesetzt htten, wobei sie sich zum Teil der DNS-Methode, zum Teil auch der Router-Methode bedient htten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgnge ergnzend Bezug genommen.
II.
Die Antrge haben keinen Erfolg.
Die nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwgung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2.). Die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin vom 6.9.2002/10.10.2002 unterliegt auch nicht - wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt - der Aufhebung, weil sie formell rechtswidrig wre (dazu 1.).
1.
Die Vollziehungsanordnung vom 6.9.2002/10.10.2002 begegnet im Hinblick auf ihre formelle Rechtmigkeit im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob es vor Erlass der Vollziehungsanordnung einer Anhrung der Antragstellerin bedurfte. Ein solches Anhrungserfordernis ergibt sich zwar nicht aus 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, da es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
vgl. zu dieser Frage Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, 80 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen.
Die Notwendigkeit einer Anhrung knnte sich im vorliegenden Fall aber unmittelbar aus rechtsstaatlichen Erwgungen ergeben. Nachdem die Antragsgegnerin nmlich zunchst nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie eine sofortige Sperrung der in Rede stehenden Internet-Seiten fr erforderlich hlt, sondern vielmehr auf ein kooperatives, notwendigerweise zeitaufwendiges Vorgehen gesetzt hat, konnte die Antragstellerin nicht ohne Weiteres mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung rechnen. Dies gilt um so mehr, als in den zwischen der Antragsgegnerin und Vertretern der Providerwirtschaft gefhrten Gesprchen teilweise die Rede davon war, eine Sperrungsverfgung nur vorsorglich im Hinblick auf mgliche Schadensersatzforderungen gegen Provider nach der Vornahme von Sperrungen zu erlassen, wenngleich diese Motivation in der Sperrungsverfgung nicht zum Ausdruck kommt. In der zwischen der Einlegung des Widerspruchs - also dem erstmaligen Eintritt der aufschiebenden Wirkung - und dem Erlass der Vollziehungsanordnung verstrichenen Zeitspanne htte eine Anhrung wohl auch problemlos erfolgen knnen. Letztlich bedarf es aber keiner Klrung dieser Fragen, da ein etwaiger Anhrungsmangel nach dem Rechtsgedanken des 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wre. Die Antragstellerin hatte nmrich im Rahmen des von ihr gestellten Antrages auf (Wieder-) Aussetzung der Vollziehung vom 16.9.2002 Gelegenheit, zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung Stellung zu nehmen. Zu ihren Einwnden hat sich wiederum die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10.10.2002 ausfhrlich geuert.
Die Vollziehungsanordnung erfllt auch die Anforderungen des 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begrnden. Die Antragsgegnerin hat sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht lediglich darauf berufen, dass Erlass- und Vollzugsinteresse hinsichtlich der Sperrungsverfgung identisch seien. Sie hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, warum sich gerade aus dem Charakter der von ihr angenommenen Straftaten sowie unter dem Aspekt der Effektivitt der Gesamtmanahme ein Bedrfnis nach sofortiger Umsetzung der Sperrungsanordnung ergebe, dem berwiegende Interessen der Antragstellerin nicht entgegen stnden. Ob diese Gesichtspunkte aus Sicht des Gerichts inhaltlich zutreffen, ist hier nicht zu prfen. da es bei dem Formerfordernis des 80 Abs. 3 VwGO lediglich darum geht, dem Adressaten der Anordnung darzulegen, welche Grnde die Behrde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben.
2.
Die durch das G~richt nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwgung fllt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht stellt die aufschiebende W1rkung wieder her, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Manahme vorlufig verschont zu bleiben, das ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung berwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein ffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen Grnden das Aussetzungsinteresse des Adressaten das ffentliche Vollzugsinteresse berwiegt. Gemessen an diesem Mastab ist der Antrag abzulehnen, weil bei der im Verfahren des vorlufigen Rechtsschutzes allein mglichen und gebotenen summarischen Prfung die Sperrungsverfgung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (dazu a) und auch sonst keine Grnde ersichtlich sind, die das Aussetzungsinteresse als hherrangig erscheinen lassen als das Vollzugsinteresse (dazu b).
a)
Die Sperrungsverfgung vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr einiges fr ihre Rechtmigkeit.
Rechtsgrundlage der Verfgung ist nach Einschtzung der Kammer 22 Abs. 2 und 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27.6.1997 (GVBI. NW S. 158) in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur nderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienstestaatsvertrages vom 20./21.12.2001, bekannt gemacht am 7.6.2002 (GVBI. NW S. 178), - MDStV -. Die Verfgung wre aber auch auf der Grundlage des 14 Abs. 1 Ordnungsbehrdengesetz NW - OBG NW - i.V.m. 8 Abs. 2 Satz 2 Teledienstegesetz vom 22.7.1997 (BGBI. I S. 1870), zuletzt gendert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBI. I S. 3721), - TDG - rechtmig.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den in Rede stehenden Internet-Seiten, zu denen die Antragstellerin den Zugang vermittelt, entweder - wofr vieles spricht - um Mediendienste mit der Folge, dass der MDStV Anwendung fnde, oder um Teledienste mit der Folge, dass das TDG heranzuziehen wre. Soweit dem entgegen gehalten wird, auf einen reinen Access-Provider sei weder der MDStV noch das TDG anzuwenden, da der reine Access-Provider ausschlielich Telekommunikationsdienstleistungen erbringe und somit auf ihn allein das Telekommunikationsgesetz vom 25.7.1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt gendert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992), Anwendung finde,
so etwa Stadler, MultiMedia und Recht - MMR - 2002, 343, 344; hnlich wohl auch Knig/Ltz, Computer und Recht - CR - 1999, 338, 442,
vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Schon die Begriffsbestimmung in 3 Satz 1 Nr. 1 TDG/ 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV, der zufolge ein "Diensteanbieter" jede natrliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Teledienste/Mediendienste zur Nutzung bereit hlt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, belegt, dass auch die reine Zugangsvermittlung durch MDStV und TDG erfasst werden soll. Besttigt wird diese Einschtzung durch 8 ff. TDG/ 6 ff. MDStV. In diesen Vorschriften werden Haftungsprivilegien gerade fr diejenigen Diensteanbieter statuiert, die lediglich Informationen durchleiten oder zur Nutzung vermitteln. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die berwiegend vertretene Auffassung sachgerecht, dass zwischen Telekommunikationsdienstleistungen einerseitsund Telediensten/Mediendiensten andererseits danach zu unterscheiden ist, ob es um die rein technische Seite, also den Datentransport, geht - dann Telekommunikationsdienstleistung - oder um die inhaltliche Seite - dann Tele- oder Mediendienst -,
so etwa SpindlerVolkmann, Kommunikation und Recht - K & R 2002, S. 399, 400 f.; Tettenborn, in Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, 2 TDG Rn. 77, 88; Kloepfer, Informationsrecht, 2002, 13 Rn. 19.
Sollen gerade bestimmte im Internet zu erlangende Inhalte unterbunden werden, zu denen ein Access-Provider den Zugang vermittelt, so finden demnach auch auf den reinen Access-Provider TDG und MDStV Anwendung, was letztlich auch von 22 Abs. 3 MDStV vorausgesetzt wird,
so im Ergebnis auch Spindler/Volkmann a.a.O.; Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3149.
Vorliegend drfte die Antragstellerin, soweit sie den Zugang zu den beiden in Rede stehenden Internet-Seiten vermittelt, Diensteanbieter im Sinne des 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV sein,
so auch - in den Parallelverfahren - das VG Dsseldorf, Beschl. v. 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a.-, und das VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.12.2002 - 1 L 2528/02 -.
Die Antragstellerin vermittelt nmlich insoweit den Zugang zu Mediendiensten im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV. Dies sind Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung bermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine bermittlung von Daten im Vordergrund steht. Vom Anwendungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrages ausgenommen und demjenigen des Teledienstegesetzes zuzuordnen sind dabei Dienste, bel denen der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht. Der individuelle Leistungsaustausch steht u. a. dann im Vordergrund, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhltnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen sind, wie dies z. B. beim Telebanking oder bei der bermittlung von Rntgenbildern oder Krankendaten an den Hausarzt der Fall ist. Ausgenommen sind auch solche Dienste, bei denen die reine bermittlung von Dateninformationen im Vordergrund steht, wie dies z. B. bei. Fahrplnen, Flugplnen, Devisenkursen u. . der Fall ist,
so Tettenborn, in Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, 2 MDStV Rn. 48, unter Hinweis auf die Gesetzesbegrndung; vgl. auch Holznagel, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Loseblatt, Stand Dezember 2001, Teil 3.2 Rn. 35 und 45.
Nicht zu verkennen ist, dass die in Rede stehenden Internet-Seiten auch Elemente enthalten, die eine Zuordnung zu den Telediensten ermglichen knnten. So wird man etwa das Bereitstellen von Diskussionsforen fr Besucher der Seiten wohl als Individualkommunikation im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG einzuordnen haben. Bei den insbesondere auf der Seite "[...]" bereit gestellten Bestellangeboten knnte es sich teilweise um "Homeshopping" im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG handeln. Bei anderen Bestandteilen der beiden Seiten, namentlich den politischen Kommentaren und Anleitungen, liegt demgegenber die Einordnung als Abrufdienst im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV nahe. Fr die Entscheidung, ob die jeweilige Seite dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag zuzuordnen ist, ist jedoch eine Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen,
vgl. Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, 2 TDG Rn. 43.
Dabei ist nach der Abgrenzungsbestimmung des 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG mageblich darauf abzustellen, ob bei dem inhaltlichen Angebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung fr die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Ein Angebot ist also dann als Mediendienst einzuordnen, wenn es der Meinungsbildung dienen soll und diese Bestimmung zur Meinungsbildung nicht blo Beiwerk ist, sondern die Seite prgt. Daran gemessen handelt es sich bei den beiden Internet-Seiten "[...]" und "[...]" um Mediendienste. Denn auf beiden Seiten steht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung deutlich im Vordergund.
Auf der Seite "[...]" wird {in englischer Sprache) einleitend festgestellt, dass es sich bei [...] um eine Organisation fr die "mutigen Mnner und Frauen" handele, die fr den Erhalt der "weien westlichen Kultur", Ideale und Meinungsfreiheit kmpften, ein Forum zur Entwicklung von Strategien und zur Bildung politischer und sozialer Gruppen mit dem Ziel, den "Sieg" sicher zu stellen. Schon diese Einleitung legt die Ernordnung als ein Angebot zur Meinungsbildung nahe. Im Folgenden werden verschiedene aktuelle Fragen der Weltpolitik angesprochen. In einem deutschsprachigen Bereich sind Texte abrufbar ber "Die politische Tat", "Wie organisieren" u. a.. Insgesamt steht damit auer Zweifel, dass eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht.
Auch die Seite "[...]" ist vorwiegend durch ihre redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung geprgt. Hinsichtlich des neben die Einleitung platzierten Fotos von Gary Lauck unter einer Hakenkreuzfahne, ausgestattet mit Hitlerfrisur und Schnurrbart sowie Hakenkreuzbinde, sowie hinsichtlich der im Anschluss an die Einleitung abgedruckten "Nazi Nachrichten", bei denen deutsche und andere Politiker verunglimpft werden, ist die Bestimmung zur Meinungsbildung unzweifelhaft. Soweit auf der Seite auch Nazi-Artikel zur Bestellung angeboten werden, z. B. Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, CDs und Videos, Bcher und anderes Popagandamaterial, stellt auch dies die Bestimmung zur Meinungsbildung nicht in Frage - und zwar schon deshalb nicht, weil auch die Darbietung dieser Artikel ihrem Gesamtbild nach auf Meinungsbildung ausgelegt ist.
Die Voraussetzungen fr ein Eingreifen nach 22 Abs. 2 MDStV liegen vor. Nach dieser Regelung trifft die zustndige Aufsichtsbehrde, wenn sie einen Versto gegen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages feststellt, die zur Beseitigung des Verstoes erforderlichen Manahmen gegenber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Abgebote untersagen und deren Sperrung anordnen.
Die Antragsgegnerin ist als Medienaufsichtsbehrde nach Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag ber Mediendienste vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) i. V. m. 1 der Verordnung ber Zustndigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17.9.1997 (GVBl. NW S. 184) zustndige Medienaufsichtsbehrde im Sinne des 22 Abs. 2 MDStV.
Hinsichtlich beider Seiten liegt auch der Versto gegen eine Bestimmung des MDStV vor, nmlich zumindest gegen 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV, wonach Angebote unzulssig sind, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen. Ausreichend ist dabei - entsprechend allgemeinen Grundstzen des Polizei- und Ordnungsrechts -, dass ein Straftatbestand erfllt ist und Rechtfertigungsgrnde nicht vorliegen. Ob auch ein schuldhaftes Handeln vorliegt und weitere Bedingungen der Strafbarkeit erfllt sind, etwa ein etwaiges Strafantragserfordernis, ist insoweit ohne Belang, da mit dem Vorliegen objektiv strafrechtswidrigen Verhaltens die ffentliche Sicherheit verletzt ist,
vgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, 8 Rn. 12.
Vorliegend verstoen die in Rede stehenden Seiten gegen 86 Abs. 1, 86a Abs. 1, 130 Abs. 1 - 3 und 130a Abs. 1, 2 StGB. lnsoweit wird analog 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Grnde des Bescheides vom 8.2.2002 (S. 3 - 5) verwiesen. Die Kammer geht dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
- BGH, Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624 ff. -
davon aus, dass insoweit auch das deutsche Strafrecht Anwendung findet, da ein zum Tatbestand gehrender Erfolg ( 3, 9 Abs. 1 StGB) im Inland eintritt,wenn die betreffende uerung zur Friedensstrung im Inland geeignet ist. Ob neben dem Versto gegen 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV auch Verste gegen 12 Abs. 1 Nrn. 2 - 5 MDStV vorliegen, was insbesondere in Bezug auf die Seite "[...]quot; nahe liegen drfte, kann dahinstehen.
Die Antragstellerin konnte auch als verantwortlicher Diensteanbieter zum Adressaten einer Sperrungsverfgung gemacht werden. Nach 22 Abs. 2 und 3 MDStV sind entsprechende Manahmen vorrangig gegen den Anbieter eigener Inhalte nach 6 Abs. 1 MDStV zu richten. Erweisen sich Manahmen gegen ihn als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend, kann jedoch auch der Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den 7 bis 9 MDStV in Anspruch genommen werden. Die Privilegierungsregelungen der 7 bis 9 MDStV stehen dem nicht entgegen, da die Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung von Informationen gem 6 Abs. 2 Satz 2 MDStV von der Privilegierung unberhrt bleibt.
Die Antragstellerin ist Diensteanbieterin im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MDStV, da sie - wie oben bereits dargelegt - fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hlt bzw. den Zugang zu ihnen vermittelt. Eine Inanspruchnahme der vorrangig verantwortlichen Diensteanbieter, also der in den USA ansssigen Service- oder Content-Provider, ist nicht durchfhrbar bzw. nicht erfolgversprechend. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Jahre 2000 bemht, durch Schreiben an die amerikanischen Provider auf diese dahin gehend einzuwirken, dass entsprechende Inhalte nicht mehr angeboten werden. Darber hinaus hat sie sich an amerikanische Stellen, namentlich das Generalkonsulat und die Federal Communications Commission - FCC - gewandt. Die FCC hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den Vereinigten Staaten ein Vorgehen gegen bestimmte Inhalte wegen des durch den ersten Verfassungszusatz strikt geschtzten Rechts der freien Rede grundstzlich ausgeschlossen sei. Aufgrund dieser Rechtslage in den USA, die im brigen dem Grunde nach auch gerichtsbekannt ist, ist ein Vorgehen gegen die primr verantwortlichen Diensteanbieter derzeit nicht erfolgversprechend.
Die Verfgung drfte nach der im Verfahren des vorlufigen Rechtsschutzes allein mglichen summarischen Prfung auch nicht wegen eines Verstoes gegen 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig sein, dem zufolge ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist hinsichtlich des mit der Verfgung angestrebten Zieles unzweifelhaft, denn das Ziel, die Sperrung der in Rede stehenden Inhalte, wird durch den Verfgungstenor eindeutig vorgegeben. Bedenken knnte allerdings die Tatsache auslsen, dass das zum Erreichen des Zieles zu whlende Mittel durch die Verfgung nicht vorgegeben, sondern der Antragstellerin die Auswahl zwischen den - mindestens drei - vorhandenen Sperrungsmglichkeiten berlassen wird. Ein solches Vorgehen kann insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, bedenklich sein,
- vgl. OVG NW, Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.; VGH Hessen, Beschl. v. 26.7.1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56, Nr. 212; P. Stelkens/U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, 37 Rn. 27.
Letztlich ist bei der Frage der Bestimmtheit jedoch auf den Einzelfall abzustellen, wie sich schon aus der eine Abwgung andeutenden Formulierung des 37 Abs. 1 VwVfG {"hinreichend") ergibt. Im Einzelfall kann eine gewisse Unbestimmtheit unabdingbar oder sogar geboten sein, etwa wenn die Entscheidung zwischen mehreren zur Verfgung stehenden Mitteln einen Kernbereich der Entscheidungsfreiheit des Adressaten betrifft,
vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 ff., zu dem nicht nher konkretisierten Gebot, eine Baulcke zu schlieen; fr die Mglichkeit, dem Adressaten die Wahl des Mittels zu berlassen, etwa auch Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, 37 Rn. 3.2.6. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, 37 Rn. 16.
Vorliegend drfte das Vorgehen der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot vertretbar sein. Die Gesprche bzw. Anhrungen im Vorfeld der Sperrungsverfgung haben gezeigt, dass die verschiedenen diskutierten Mglichkeiten der Sperrung den jeweiligen Provider in sehr unterschiedlicher Weise belasten knnen, je nach dem, ber welche technische Infrastruktur, welches Personal und welchen Kundenkreis er verfgt. Darber hinaus wurden weitere technische Mglichkeiten errtert, deren Durchfhrbarkeit noch nicht erprobt ist. Vor diesem Hintergrund drfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin dem einzelnen Provider die Entscheidung berlsst, mit welcher Methode er seiner Verpflichtung zur Sperrung nachkommt. Damit wird den Adressaten der Verfgung ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Gewerbebetriebe belassen und somit auch ihr Recht, betriebliche Entscheidungen selbst zu treffen, weitgehend gewahrt. Zugleich wird der Antragstellerin ein Spielraum eingerumt, um selbst neue technische Vorgehensweisen zu entwickeln. Dass die Sperrungsverfgung Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, steht dem nicht zwingend entgegen, denn bei der Androhung und Festsetzung eines entsprechenden Zwangsmittels wre die Antragsgegnerin an das Gebot der Verhltnismigkeit gebunden und msste diejenige Manahme ergreifen, die die Antragstellerin am wenigsten beeintrchtigt ( 58 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW).
Die angefochtene Verfgung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin verlangte Manahme unmglich wre. Dass die Vornahme der durch die Antragsgegnerin angeregten Manahmen mglich ist, ergibt sich schon daraus, dass etliche Provider inzwischen entsprechende Sperrungsmanahmen vorgenommen haben. Letztlich wird die Mglichkeit der Manahmen durch die Antragstellerin wohl auch nicht in Zweifel gezogen, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vertriebsleiters der Antragstellerin vom 28.11.2002 ergibt.
Die Verfgung leidet des Weiteren nicht unter einem Ermessensfehler. Dabei drfte hinsichtlich der Frage, ob gegen die in Rede stehenden Seiten berhaupt vorgegangen wird, der Antragsgegnerin gar kein (Entschlieungs-) Ermessen eingerumt sein. Die magebliche Ermchtigungsnorm, 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV, gibt nmlich vor, dass die Medienaufsicht Manahmen gegen unzulssige Inhalte "trifft", ohne der Aufsichtsbehrde dabei dem Wortlaut nach Ermessen einzurumen. Selbst wenn man jedoch - mit der Antragstellerin - ein Entschlieungsermessen annhme, htte die Antragsgegnerin dieses jedenfalls im Widerspruchsbescheid - und damit rechtzeitig - ausgebt. Dort hat die Antragsgegnerin nmlich ausgefhrt, dass sie auch die Voraussetzungen fr ein Eingreifen auf der Grundlage des 14 0BG NW fr gegeben hlt. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin erlutert, warum sie sich fr ein Ttigwerden entschieden hat (Seite 14 vorletzter Absatz). Diese Ermessensberlegungen tragen ohne Weiteres auch die gleich gelagerte Entscheidung, ob auf der Grundlage des Mediendienste-Staatsvertrages eingegriffen werden soll. Fehler bei der Ausbung des Auswahlermessens, insbesondere hinsichtlich der Strerauswahl, sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich - in Anlehnung an die durch 22 Abs. 2 und 3 MDStV vorgegebene Rangfolge - zunchst um ein Vorgehen gegen die Service- bzw. Content-Provider bemht und erst nach dem Scheitern dieser Bemhungen die - soweit ersichtlich - allein verbliebenen Verantwortlichen, die Access-Provider, in Anspruch genommen. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin auch ausfhrlich begrndet.
Bei der im Verfahren des vorlufigen Rechtsschutzes allein mglichen summarischen Prfung ist die Sperrungsverfgung auch nicht unverhltnismig. Sie ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten Erfolg zu erreichen, und sie steht auch in einem angemessenen Verhltnis zu dem entstehenden Aufwand.
Eine Manahme der Gefahrenabwehr ist bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen Zweckes, wenn durch sie der gewnschte Erfolg gefrdert wird Voraussetzung der Rechtmigkeit einer entsprechenden Manahme ist also nicht, dass die Gefahr durch sie vollstndig beseitigt wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die angeordnete Manahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann,
Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil F Rn. 222; Pieroth/Schlink/Kniesel a.a.O., 10 Rn. 22; speziell zu Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3150; Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 406.
Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar ist die Effizienz der angeordneten Manahmen wegen der Vielzahl und Bedeutung der auerhalb des Zustndigkeitsbereichs der Antragsgegnerin ansssigen Provider und der verschiedenen Mglichkeiten der Umgehung einer Sperrung relativ gering - nher dazu unten -; fr die Gruppe der durchschnittlichen, technisch nicht versierten Nutzer, welche die in Rede stehenden Seiten etwa ber die konkrete Adresse ansteuern wollen, bedeutet die Umsetzung der Verfgung aber jedenfalls eine Erschwernis und Unbequemlichkeit, die sie teilweise wohl durchaus von einem Zugriff auf die Angebote abhalten wird,
ebenso Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 406,
Die Manahme ist auch erforderlich; ein milderes, ebenso effizientes Mittel zur Unterbindung der Angebote ist nicht ersichtlich. Den Weg eines freiwilligen Handelns bzw. einer Selbstverpflichtung zur Sperrung der Seiten hat die Bezirksregierung zu beschreiten versucht, indem sie die Provider zu einem entsprechendem Vorgehen aufgerufen hat. Dieser Weg hat indes nicht zum Erfolg gefhrt. Dass mit Aufklrungsmanahmen und Ratings ein Erfolg erzielt werden knnte, welcher die Sperrung entbehrlich machte, hlt die Kammer fr wenig wahrscheinlich.
Die Sperrungsanordnung drfte schlielich wohl auch angemessen sein, d.h. der der Antragstellerin entstehende Aufwand drfte in einem noch vertretbaren Verhltni zu dem erzielten Erfolg stehen (vgl. 15 Abs. 2 OBG NW). Insoweit ist allerdings festzustellen, dass die Effizienz der angeordneten Manahmen uerst begrenzt ist. Nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, verfgen die beiden grten Provider in der Bundesrepublik, AOL und t~online, gemeinsam ber einen sehr hohen Marktanteil. Beide haben ihren Sitz auerhalb des Zustndigkeitsbereiches der Antragsgegnerin. Ein erheblicher Anteil von Nutzern bleibt damit von vornherein von den Auswirkungen der Sperrungsanordnung unberhrt. Auch einige der brigen Provider drften ihren Sitz auerhalb Nordrhein-Westfalens haben. Lediglich ein Bruchteil der Internet-Nutzer wird daher von Manahmen der Antragsgegnerin berhaupt betroffen. Fr einen Teil der Nutzer dieser Gruppe wiederum bedeutet die Sperrungsanordnung kaum Erschwernis, weil sie technisch hinreichend versiert sind, um jede der in Rede stehenden Sperrungsmanahmen zu umgehen. Es verbleibt damit eine - auch gemessen an der Gesamtzahl von nach Angaben der Antragsgegnerin 25 Millionen Internet-Nutzern - relativ geringe Zahl von Nutzern, welche die in Rede stehenden Angebote nicht auf Anhieb ansteuern kann und auch nicht ohne Weiteres in der Lage ist, sie auf alternativen Wegen zu erreichen.
Dem nach alledem eher geringen Effekt der Manahme steht indes - jedenfalls bei der "DNS-Methode" - auch ein nur geringer Aufwand bei der Antragstellerin gegenber, so dass das Verhltnis zwischen Aufwand und Nutzen gerade noch vertretbar erscheint. Der Vertriebsleiter der Antragstellerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2002 erklrt, der personelle Aufwand fr die Sperrung zweier Adressen im Domain-Name-Server betrage etwa 1 ,5 Mannstunden; ein Sachaufwand falle nicht an. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Erklrung des Leiters des Rechenzentrums der Universitt Dortmund vom 30.11.2002 ist von einem Zeitaufwand von weniger als zehn Minuten die Rede, wobei regelmige Kontrollen hinzukmen. Zwei weitere von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahmen von betroffenen Providern (GA Bl. 378 - 382) sprechen von einem Zeitaufwand von "zwei Personenstunden" bzw. "zwei Stunden pro gesperrter Seite". Insgesamt ist demnach von einem recht geringen Aufwand auszugehen. Dass sich dieser Aufwand bei einem zuknftigen Vorgehen der Antragsgegnerin gegen eine Vielzahl von Internet-Seiten in einem Mae addieren knnte, das zu dem erzielten Nutzen auer Verhltnis steht, ist nicht zu verkennen: Derzeit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte fr eine entsprechende Absicht der Antragsgegnerin vor. Im brigen ist zu bercksichtigen, dass sich durch eine Weiterentwicklung der Sperrungsmethodik und ein Ttigwerden der Medienaufsichtsbehrden anderer Bundeslnder auch die Effektivitt. von Sperrungsmanahmen verbessern knnte.
Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfhrungen des Verwaltungsgerichts Dsseldorf in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a. -, S. 20 ff.; verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht.
Hielte man - entgegen der nach summarischer Prfung gewonnenen Einschtzung der Kammer - vorliegend den Mediendienste-Staatsvertrag fr unanwendbar und stattdessen das Teledienstegesetz fr einschlgig, so nderte dies nichts an der Rechtmigkeit der Sperrungsverfgung, denn auch in diesem Falle wre die Verfgung rechtmig. Auch insoweit wird auf die Ausfhrungen des Verwaltungsgerichts Dsseldorf in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a.-, S. 23 ff., verwiesen, denen sich die Kammer anschliet.
b)
Spricht somit einjges fr die Rechtmigkeit der Verfgung vom 8.2.2002, so wre eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur geboten, wenn eine Interessenabwgung ergbe, dass das (allgemeine) Interesse der Antragstellerin, vorlufig vom Vollzug der Verfgung verschont zu bleiben. das ffentlich& Interesse an dem sofortigen Vollzug der Verfgung berwge. Dies ist indes nicht der Fall. Das ffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Manahme ist als hoch einzustufen, da es um das Unterbinden einer permanenten Verletzung von Straftatbestnden erheblichen Gewichts geht. Schutzgter dieser Straftatbestnde sind der ffentliche Friede und der Jugendschutz, aber auch Individualrechtsgter wie die Wrde des Menschen,
vgl. Trndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 49. Aufl. 1999, 86a Rn. 1; 130 Rn. 1a; 130a Rn. 2.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung etwa soll Teile der inlndischen Bevlkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwrdeverletzungen schtzen und will - wegen der besonderen Geschichte Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefhrlich nachgewiesenen Eingendynamik entgegenwirken,
so BGH, Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624, 628.
Ein schtzenswertes Interesse an der Verbreitung entsprechender, von der Rechtsordnung klar missbilligter Inhalte, ist nicht erkennbar.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen, welche die Antragstellerin der Sperrungsanordnung entgegen hlt. sind demgegenber eher geringfgig. Ernsthafte Beeintrchtigungen ihres Geschftsbetriebes hat sie letztlich nicht vorgetragen. Der bei der Sperrung entstehende AufWand ist jedenfalls bei der "DNS-Methode" - wie oben dargelegt - gering. Die Sperrung ist offenbar auch ohne Weiteres reversibel. Dass Kunden der Antragstellerin wegen der Sperrung in nennenswerter Anzahl den Provider wechseln werden, hlt die Kammer fr uerst unwahrscheinlich, zumal die Kunden der Antragstellerin nach deren Angaben berwiegend Geschftskunden sind, die an den in Rede, stehenden Angeboten kaum Interesse haben drften. Konkrete Anhaltspunkefr entsprechende Wechselabsichten sind jedenfalls nicht erkennbar.
c)
Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei mit Rcksicht auf den vorlufigen Charakter des Verfahrens den halben Auffangstreitwert des 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als Ausgangspunkt gewhlt und diesen Betrag - auch wegen der Bedeutung des Verfahrens fr vergleichbare zuknftige Verfgungen der Medienaufsicht - angemessen erhht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Kln, Appellhofplatz, 50667 Kln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht fr das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5. 48143 Mnster eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrnden. Die Begrndung ist. sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Grnde darlegen, aus denen die Entscheidung abzundern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befhigung zum Richteramt eingelegt und begrndet werden. Juristische Personen des ffentlichen Rechts und B~hrden knnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befhigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im hheren Dienst, Gebietskrperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befhigung zum Richteramt der zustndigen Aufsichtsbehrde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehren, vertreten lassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert spter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Kln, Appellhofplatz, 50667 Kln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro bersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.
[gez.]
www.artikel5.de, 2003 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2003-03-14 / URL: http://www.artikel5.de/entscheidungen/vg-koeln_20030207.html |