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B e s c h l u s s
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
[...]
wegen Sperrverfgung an Accessprovider nach dem Mediendienste-Staatsvertrag
hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO
hat
die 8. Kammer des
VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN
am 5. Februar 2003
durch
die Vizeprsidentin des Verwaltungsgerichts [...],
den Richter am Verwaltungsgericht [...] und
die Richterin am Verwaltungsgericht [...]
b e s c h l o s s e n:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trgt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf EUR 2.000,- festgesetzt.
Grnde:
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ( Az: [...] ) gegen die Sperrungsverfgung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 ( Az: [...] ) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 wiederherzustellen,
hilfsweise
die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. September 2002 und den diesbezglichen Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2002 aufzuheben,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, soweit die Antragstellerin die in der angegriffenen Verfgung enthaltene Verpflichtung, den Zugang zur Nutzung der Internet-Seiten "[...]" und "[...]" zu sperren, angreift, der zulssige Rechtsbehelf, da der Antragsgegnerin insoweit mit gesondertem Bescheid vom 6. September 2002 den Sofortvollzug entsprechend 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet hat.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gengt zunchst den formellen Voraussetzungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist schriftlich begrndet und gibt zu erkennen, aus welchen Grnden die Antragsgegnerin eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise fr geboten hlt. Sie hat hierzu im Wesentlichen dargelegt, dass die angesprochenen Internet-Seiten nach den Vorschriften des Staatsvertrages ber Mediendienste ( Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV 1997-) vom 27. Juni 1997 ( GV NRW, 158 ), zuletzt gendert durch Art. 3 des Sechsten Staatsvertrages zur nderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages ( Sechster Rundfunknderungsstaatsvertrag ) vom 7. Juni 2002 ( GV NRW, 178 ) - im Folgenden als MDStV 2002 bezeichnet - unzulssig seien, weil sie strafrechtliche Tatbestnde erfllten, u.a. diejenigen der Volksverhetzung ( 130 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches -StGB -) und des Verbots des Verbreitens von Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ( 86a StGB ). Darberhinaus verletzten die zu sperrenden Internet-Seiten die Menschenwrde und seien kriegsverherrlichend und jugendgefhrdend. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse daran, die Wirksamkeit von rechtsextremistischen Volksverhetzungsstraftaten, die sich als Internetangebote zugleich als inlndische Dauerstraftaten darstellten, mglichst rasch und konsequent zu unterbinden. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass mit einer endgltigen gerichtlichen Entscheidung wegen der zu entscheidenden Grundsatzfragen vorlufig nicht zu rechnen sei. Diese Begrndung zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Dies ist im Hinblick auf die Begrndungspflicht nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.
Ob diese Grnde darber hinaus geeignet sind, ein besonderes ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist Gegenstand der von der Kammer im Folgenden vorzunehmenden eigenstndigen Interessenabwgung.
Gem 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes wiederherstellen, wenn bei einer Abwgung aller fr die Entscheidung mageblichen Umstnde das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung das ffentliche Interesse am Sofortvollzug berwiegt. Dabei berwiegt das private Aussetzungsinteresse in jedem Fall, wenn sich die angegriffene Verfgung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verfgung offensichtlich rechtmig ist, so hat regelmig das ffentliche Vollzugsinteresse Vorrang. Sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs offen, bedarf es einer umfassenden Abwgung aller privaten und ffentlichen Interessen aufgrund sonstiger Gesichtspunkte, die sich nicht nur an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens orientieren.
Vorliegend erweist sich die Verfgung des Antragsgegners nach der hier mageblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behrdlichen Entscheidung, des Widerspruchsbescheides, bei im vorliegenden Verfahren nur mglicher summarischer Prfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch als offensichtlich rechtmig.
a.) Soweit die Antragstellerin zunchst gergt hat, dass vor Erlass des Bescheides vom 6. September 2002 ber die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine erneute Anhrung erfolgt sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist kein Verwaltungsakt, so dass 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ( VwVfG NRW ) weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung findet.
Vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schmidt-Amann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Januar 2002, 80, Rdnr. 181 ff.; Pttler in Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Stand: Dezember 2001, 80, Rdnr. 83, jeweils mwN.
b.) Die Antragsgegnerin hat die Sperrungsverfgung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorrangig auf 22 Abs. 2 und 3 MDStV 2002 gesttzt. Danach trifft die jeweils zustndige Aufsichtsbehrde bei Feststellung eines Verstoes gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages mit Ausnahme der 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 14 und 16 bis 20 die zur Beseitigung erforderlichen Manahmen gegenber dem Diensteanbieter. Hierzu gehren insbesondere die Untersagung und Sperrung von Angeboten ( 22 Abs. 2 Stze 1 und 2 MDStV 2002 ). Sofern die vorgenannten Manahmen sich gegenber dem Verantwortlichen nach 6 Abs. 1 MDStV 2002, wonach Diensteanbieter fr eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, als nicht durchfhrbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, knnen auch gegen Diensteanbieter von fremden Inhalten, die nach den 7 bis 9 haftungsprivilegiert sind ( " Nichtverantwortliche " ), Anordnungen zur Sperrung von Angeboten ergehen, sofern eine Sperrung technisch mglich und zumutbar ist ( 22 Abs. 3 MDStV 2002 sowie insoweit auch 6 Abs. 2 Satz 2 MDStV 2002 ).
Bei der im vorlufigen Rechtsschutzverfahren allein mglichen summarischen Prfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin ihre Verfgung auch zutreffenderweise auf den Mediendienste-Staatsvertrag gesttzt hat und nicht - wie die Antragstellerin meint - das Gesetz ber die Nutzung von Telediensten ( Teledienstegesetz - TDG ) vom 22. Juli 1997, BGBl. I, 1870, zuletzt gendert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001, BGBl.I 3721, einschlgig ist.
Aus der Zusammenschau der Regelungen des 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV 2002 mit denjenigen des 1 Abs. 2 Nr. 2 und 1 Abs. 4 Nr. 3 TDG ergibt sich, dass entscheidendes Differenzierungsmerkmal ist, ob bei einem Informationsangebot ( eines Verteil- oder Abrufdienstes ) die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung fr die Allgemeinheit im Vordergrund steht oder das Informationsangebot fr eine individuelle Nutzung bestimmt ist. Nur in letzterem Fall kommt das Teledienstegesetz zur Anwendung,
vgl. z.B.: Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 ff.; Spindler / Volkmann, Die ffentlich-rechtliche Strerhaftung der Access-Provider, K&R 2002, 398 ff.
Bei den der Sperrverfgung unterliegenden Internetangeboten steht ihrer Aufmachung und Gestaltung nach die Meinungsbildung fr die Allgemeinheit und nicht ein Informationsangebot fr eine individuelle Nutzung im Vordergrund. Bei der indizierten Website " [...]" zeigt sich dies beispielsweise am Zitat eines Interviews mit Osama bin Laden mit der berschrift: " Sterben fr Israel Nein,danke !" oder das mit " Warnung ! Eine Rechtsbelehrung fr Feinde der Menschenrechte " bertitelte Elaborat. Bei der indizierten Website " [...] " sind beispielhaft die mit den Titeln " Schafft befreite Zonen " und " Zentrale Thesen des dritten Weges " versehenen Artikel zu nennen. Die auf den Internetseiten befindlichen "links" zu verschiedenen Kaufangeboten stehen in erkennbarem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen Aussagen und strken von daher die Annahme, dass vorrangiges Ziel der beiden Internetseiten die fr die Allgemeinheit bestimmte Meinungsbildung ist.
c.) Es liegt auch ein Versto gegen Bestimmungen des Medien-Staatsvertrages vor. Die in der Verfgung angefhrten Internet - Angebote drften bereits deshalb unzulssig sein, weil sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen ( 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV 2002 ).
Bei der Seite " [...] " wird der objektive Tatbestand der Volksverhetzung nach 130 Abs. 1 StGB bereits durch die Ankndigung des Videos " Der ewige Jude " ( Zitat: Tierfreunde aus aller Welt protestierten aufs Schrfste gegen den Vergleich von (vierbeinigen) Ratten mit ihren unendlich schlimmeren zweibeinigen Artgenossen ) verwirklicht, derjenige des 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB etwa durch das Anbieten von Schriften wie " Mein Kampf ". Ohne Zweifel verwirklicht ist auch der Straftatbestand des 86 a StGB, denn das gesamte Seitenangebot wird von Hakenkreuzdarstellungen, SS-Runen u.. durchzogen. Eindeutig erfllt wird dieser strafrechtliche Tatbestand auch durch die Internet-Seite " [...] " (National Socialist Graphics = [...]).
Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz sind die angesprochenen Internetseiten aber jedenfalls deshalb unzulssig, weil sie offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden ( 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV 2002 ) und in sonstiger Weise die Menschenwrde zu verletzen ( 12 Abs. 1 Nr 5 MDStV 2002 ).
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschlieenden Entscheidung, ob hinsichtlich der Straftatbestnde der 130 und 86a StGB ein strafrechtlich relevanter Erfolg in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist ( 9 Abs. 1 StGB ) oder, wie die Antragstellerin meint, nicht. Es spricht allerdings Vieles dafr, insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen,
vgl.: Urteil vom 12. Dezember 2000,- 1 StR 184/00 -, abgedruckt in: Neue Juristische Wochenschrift ( NJW ) 2001, 624 ff.
der bei der vorliegenden Fallkonstellation einen strafrechtlichen Erfolgseintritt im Inland bejaht.
d.) Somit war die zustndige Aufsichtsbehrde - hier die Antragsgegnerin ( 1 der Verordnung ber die Zustndigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag - Zustndigkeitsverordnung fr Mediendienste - vom 1. Juli 1997, GV NRW, 184 ) - berechtigt, die zur Beseitigung des Verstoes erforderlichen Manahmen zu treffen. Nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Informationen ist - vorbehaltlich einer mglichen weiteren Aufklrung im Hauptsacheverfahren - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass Manahmen gegen die nach 6 Abs. 1 MDStV 2002 in erster Linie Verantwortlichen, die Content-Provider oder Service-Provider, nicht durchfhrbar sind, weil sie sich in den USA befinden. Die Antragsgegnerin konnte daher Manahmen gegenber der Antragstellerin ergreifen, die als Access-Provider den nach 7 Abs. 1 MDStV 2002 privilegierten Diensteanbietern unterfallen drfte, da sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz bermittelt bzw. den Zugang zur Nutzung fremder Informationen vermittelt.
e.) Bei dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden summarischen Prfungsrahmen hlt die Kammer die Sperrungsverfgung auch fr hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, dass aus der Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Grnden, die getroffene Anordnung fr die Beteiligten so vollstndig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten knnen und sie ohne zustzliche Konkretisierung Grundlage fr die Verwaltungsvollstreckung sein kann,
vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 37, Rdnr. 5.
Dem entspricht die Verfgung der Antragsgegnerin, und zwar sowohl, was die Bestimmtheit der Anordnung selbst angeht, als auch was die Bestimmtheit des Mittels angeht. Sie ist zunchst erkennbar auf das eindeutige Ziel gerichtet, die konkret benannten individualisierbaren Internet-Seiten zu sperren. Diese Konstellation ist in rechtlicher Hinsicht etwa derjenigen einer bauordnungsrechtlichen ( Ziel -) Verfgung vergleichbar, mit der aufgegeben wird eine illegale Aufstockung eines bestimmten Wochenendhauses vollstndig abzubrechen, oder einer immissionsschutzrechtlichen Verfgung, mit der Geruscheinwirkungen ber eine bestimmte Lautstrke untersagt werden,
vgl. hierzu: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 37, Rdnr. 25 ( in beiden Fllen als hinreichend bestimmt benannt ).
Dass es der Adressatin berlassen bleibt, unter den angebotenen Mitteln das aus ihrer Sicht taugliche auszuwhlen, ist jedenfalls dann unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - eine zahlenmig begrenzte Auswahl konkreter Mglichkeiten angeboten wird,
vgl. hierzu: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, 37, Rdnr.. 26 ff.
f.) Die Antragsgegnerin hat schlielich - jedenfalls im Widerspruchsbescheid - in rechtlich tragfhiger Weise die Ausbung des ihr zustehenden Ermessens dargelegt. Sie hat deutlich gemacht, dass sie ausgehend davon, dass ein Entschlieungsermessen nicht gegeben ist, nur noch ein Ermessen bei der Auswahl des Adressaten bestanden habe. Die danach getroffene Entscheidung, die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, kann angesichts der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Schwierigkeiten, die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Content- und Service-Provider unmittelbar oder mittelbar, d.h. durch Einschaltung amerikanischer Behrden, zu erreichen, nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
g.) Wenngleich von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren umfassend und nachdrcklich auf die Mglichkeiten verwiesen worden ist, unter Umgehung einer vorgenommenen Sperrung doch auf die inkriminierten Internet-Seiten zu gelangen, drfte bei hier nur gebotener summarischer Betrachtungsweise die Verfgung der Antragsgegnerin auch ( noch ) als geeignet zur Zweckerreichung anzusehen sein. Eine effektive Gefahrenabwehr, die den Einsatz ordnungsbehrdlicher Mittel rechtfertigen kann, ist nicht (generell) erst dann anzunehmen, wenn eine vollstndige Beseitigung der Gefahrenlage bewirkt wird bzw. bewirkt werden kann, sondern kann - je nach Fallkonstellation - auch bereits dann anzunehmen sein, wenn sie eine ( latent bestehende ) Gefahrenlage verringert. Davon kann hier ausgegangen werden, da zum einen ein zuflliges Gelangen auf die gesperrten Web-Sites verhindert wird, zum anderen der nur durchschnittlich kundige Nutzer nicht ber die Kenntnis der Umgehungsmglichkeiten verfgt oder mglicherweise den Zeitaufwand scheut.
h.) Die Verfgung der Antragsgegnerin erweist sich danach im Ergebnis weder als offensichtlich rechtswidrig, noch - wie bereits die Vielzahl der offenen Fragen, die einer abschlieenden Beantwortung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mssen, zeigt - als offensichtlich rechtmig.
Die daher erforderliche umfassende ( gerichtliche ) Interessenabwgung fllt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung whrend des Hauptsacheverfahrens ist geringer zu gewichten als das ffentliche Interesse an einer sofortigen Sperrung der fraglichen Seiten whrend des Klageverfahrens.
Auf Seiten der Antragstellerin sind ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes als gesetzliche Regel bei Einlegen eines Rechtsmittels und ein etwaiges wirtschaftliches Interesse ( Wechsel von Kunden zu anderen Access- Providern, personeller und sachlicher Aufwand zur Sperrung der Seiten ) einzustellen. Diesen Interessen steht das ffentliche Interesse gegenber, die permanente Verwirklichung von Straftatbestnden ( 130 StGB -Volksverhetzung- und 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen -) zu verhindern und damit der Ineffektivitt des Strafrechts entgegenzuwirken, sowie hierdurch die Rechtsgter "Menschenwrde" und "Schutz nationaler, rassischer, religiser oder durch ihr Volkstum bestimmter Gruppen " mglichst weitgehend vor Beeintrchtigungen zu bewahren.
Dem Schutz des ffentlichen Friedens, dem die Vorschrift des 130 StGB in erster Linie dient, ist sowohl unter historischem Blickwinkel als auch zur Gewhrleistung eines zutrglichen Zusammenlebens verschiedener ( auch und gerade auslndischer ) Volksgruppen im heutigen Deutschland ein hoher Stellenwert einzurumen. Das auf den zu sperrenden Internet-Seiten verbreitete rechtsradikale Gedankengut verherrlicht nicht nur ( in primitiver Weise ) die Ideologie des Nationalsozialismus, insbesondere den darin propagierten Hass auf Juden, sondern greift auch die Wrde von anderen in der Bundesrepublik lebenden Volksgruppen an. Beispielhaft genannt seien hierzu von der Internet-Seite "[...]" das Musikangebot " Die Zillertaler Trkenjger " oder der mit einem Hakenkreuz versehene Aufkleber " Auslnder raus". Der mit der Verbreitung solcher Anschauungen verbundenen Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas soll die Sperrung der Internet-Seiten in den Anfngen wehren.
Demgegenber sind die vorgenannten Interessen der Antragstellerin als gering einzustufen. Wie sie selbst einrumt - und was durch die freiwillige Sperrung der inkriminierten Internet-Seiten durch andere Access-Provider nachgewiesen ist -, ist die Sperrung technisch mglich und verursacht - allein bezogen auf die in der Verfgung genannten Seiten - keinen groen personellen oder sachlichen Aufwand. Weitergehende Manahmen als die - einmalige - Sperrung, wie etwa das Nachhalten einer solchen z.B. bei einem Wechsel des Domain-Namens oder der Zuordnung der IP-Adressen zu bestimmten Websites, sind der Antragstellerin nicht aufgegeben. Ebenfalls auer Betracht bleiben muss der von der Antragstellerin angefhrte Gesichtspunkt, dass zuknftig mit weiteren Sperrverfgungen zu rechnen sei und daher der notwendige Aufwand zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen fhren knnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Sperrungsverfgung vom 6. Februar 2002.
Die anderweitigen von der Antragstellerin benannten mglichen wirtschaftlichen Beeintrchtigungen, insbesondere der Wechsel von Kunden zu anderen Providern, sind zu wenig konkret, um entscheidenden Einfluss bei der Interessenabwgung haben zu knnen.
Danach ist der Antrag, sowohl was den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag betrifft, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Stze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat die Kammer im hier nur summarischen Verfahren die Hlfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes zugrunde gelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
[...]
[gez.]
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