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Einstellungsverfgung des Generalbundesanwalts beim BGH

Ermittlungsverfahren gegen Internet-Provider

vom 13. 2. 1998
(Aktenzeichen 2 BJs 104/96-4)

Verffentlicht: Anmerkungen/Besprechungen
Texte der Ausgabe 154 der linksradikalen Untergrundzeitschrift "radikal", die gegen deren Verfasser, Herausgeber, Hersteller und Verbreiter den Verdacht des strafbaren Werbens fr terroristische Vereinigungen, der Anleitung zu Straftaten und der ffentlichen Billigung von Straftaten begrndeten, waren durch die Vermittlung inlndischer Internet-Provider abrufbar. Der Generalbundesanwalt wies diese deshalb im Sommer 1996 auf den strafbaren Inhalt der genannten Texte hin und machte diese darauf aufmerksam, da sie sich mglicherweise wegen Beihilfe zu den von den Verbreitern der Texte begangenen Straftaten strafbar machen, sofern sie auch weiterhin den Abruf dieser Seiten ber ihre Zugangs- und Netzknoten ermglichen sollten. In den Fllen, in denen gleichwohl weiterhin die Texte in das Internet eingestellt blieben, wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der jeweiligen Betreiber wegen Verdachts der Beihilfe zum Werben fr eine terroristische Vereinigung u.a. eingeleitet.

Diese Verfahren wurden nach Abschlu der Ermittlungen gegen einzelne Beschuldigte mangels Tatnachweises eingestellt, da eine Verantwortlichkeit aus tatschlichen Grnden nicht festgestellt werden konnte. Gegen weitere Beschuldigte wurde nach 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung wegen Geringfgigkeit des Verschuldens abgesehen. Hierfr waren folgende Erwgungen magebend, soweit es die "Access-Provider" unterlassen hatten, eine Sperrung des Zugangs zu den inkriminierten Texten vorzunehmen, was den Verdacht der Beihilfe durch Unterlassen begrndete:

2.a) Die strafbaren unechten Unterlassungsdelikte setzen nach 13 StGB unter anderem voraus, da der Tter rechtlich dafr einzustehen hat, da der Erfolg - hier die Ermglichung des Abrufens strafrechtlich relevanter Texte – nicht eintritt. Diese Garantenstellung eines reinen Access-Providers kann sich zwar nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten ("Ingerenz") ergeben, weil die Ttigkeit des Providers (Erffnung des Zuganges zum Internet fr interessierte Nutzer) als solche nicht pflichtwidrig, sondern aufgrund der Bedrfnisse der heutigen Informationsgesellschaft und insbesondere auch der Wissenschaft sozial blich und erwnscht ist.

Allerdings ist eine Garantenstellung der Beschuldigten als Verantwortliche eines Providers aus der berwachung von Gefahrenquellen zu bejahen. Das Internet in seiner heutigen Gestalt und Funktion als Mittel der Massenkommunikation basiert wesentlich darauf, da es weltweit und in groer Zahl Schnittstellen gibt, welche allen interessierten Nutzern den Zugang zum Netz erffnen. Dies gewhrleisten unter anderem die Access-Provider. Diese haben damit wesentlichen Anteil an der Funktionsweise des Datennetzes. Indem sie den Zugang zu diesem Netz ermglichen, mssen sie deshalb auch als Adressaten gewisser "Verkehrssicherungspflichten" angesehen werden. Dies gilt gerade auch fr den Bereich strafbarer uerungen. Denn die Besonderheiten des Internet (grenzberschreitende Kommunikation, Schnelligkeit des Datenaustauschs, jederzeitige Zugnglichkeit von Informationen, teilweise Anonymitt der Nutzer) tragen strukturell das gesteigerte Risiko in sich, da das Netz auch zur strafrechtlich relevanten Form der Kommunikation, vor allem auch zur Begehung von uerungsdelikten, mibraucht wird .

Schon nach allgemeinen strafrechtlichen Grundstzen lt sich eine konkrete Handlungspflicht eines Access-Providers im Einzelfall – wie stets im Bereich strafbewehrten Unterlassens - jedoch nur dann annehmen, wenn der Provider beziehungsweise die fr ihn handelnden verantwortlichen Personen die pflichtbegrndenden Umstnde kennen, wenn die Mglichkeit der Erfolgsabwendung besteht und wenn dem Provider ein entsprechendes Handeln zumutbar ist. Daraus folgt insbesondere, da ein Provider nur dann gehalten sein kann, den Zugang zu bestimmten strafbaren Inhalten im Internet zu sperren, wenn er wei, da derartige Inhalte ber das Netz verbreitet werden und wo diese auffindbar sind, beziehungsweise wenn er qualifizierten Hinweisen auf strafbare uerungen nicht nachgeht (vgl. auch Sieber, JZ 1996, Seite 494 ff., 505). Eine allgemeine Verpflichtung der Provider zur berprfung des Netzes auf strafbare Inhalte kann nicht angenommen werden und wre angesichts der unberschaubaren Datenmenge auch weder mglich noch zumutbar. Anders ist die Sachlage jedoch, wenn ein Provider konkrete Anhaltspunkte hat oder qualifizierte Hinweise darauf erhlt, da bestimmte strafbare Inhalte unter bestimmten Adressen (URLs) im Netz abgerufen werden knnen. In einem solchen Fall ist grundstzlich eine Verpflichtung des Providers zu bejahen, solchen Hinweisen nachzugehen und den Zugang dazu, wenn mglich und zumutbar, zu unterbinden.

An dieser sich aus allgemeinen strafrechtlichen Grundstzen ergebenden Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Teledienstegesetzes (TDG) am 1. August 1997 nichts gendert. Dieses Gesetz regelt zwar in seinem 5 Abs. 3, da Diensteanbieter fr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind. Dies wrde eine – auch strafrechtliche – Verantwortlichkeit der Beschuldigten im vorliegenden Fall ausschlieen. 5 Abs. 4 TDG bestimmt jedoch, da "Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen" unberhrt bleiben, "wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem 85 TDG von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch mglich und zumutbar ist."

Insoweit geht zwar der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der, soweit 5 TDG betroffen ist, mit der vom Gesetzgeber beschlossenen Fassung wrtlich bereinstimmt, in der Begrndung zu 5 Abs. 4 TDG davon aus, da die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nur in den Abstzen 1-3 des TDG geregelt sei, whrend Abs. 4 lediglich klarstelle, da die objektiven, das heit keine Schuld voraussetzenden, Verpflichtungen zur Unterlassung von Rechtsgutsverletzungen davon unberhrt bleiben sollten (vgl. BR-Drucksache 966/96, S. 22f.). Diese dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Auffassung findet jedoch im Wortlaut der nunmehr Gesetz gewordenen Vorschrift keine Sttze. Insbesondere der Verweis auf die "allgemeinen Gesetze" kann vielmehr nur als Verweis – auch – auf das allgemeine Strafrecht verstanden werden. So ist etwa in der verfassungsrechtlichen Literatur seit langem anerkannt, da die Schranken der "allgemeinen Gesetze" in Art. 5 Abs. 2 GG auch die Strafgesetze einschlielich der Vorschriften zum strafrechtlichen Staatsschutz umfassen (vgl. etwa Degenhart in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung 1987, Rdn. 112 f. zu Art. 5 GG). Eine andere Auslegung der genannten Vorschrift wre auch systemwidrig, da die schuldhafte Verletzung objektiver Verhaltenspflichten dann stets zu einer strafrechtlichen Haftung fhrt, wenn dadurch ein Straftatbestand erfllt wird und auch die weiteren allgemeinen Voraussetzungen einer Strafbarkeit gegeben sind.
Trotz dieser Einschrnkung durch 5 Abs. 4 TDG luft dessen Abs. 3 keineswegs leer, da sich aus dem Zusammenspiel von Abs. 3 und Abs. 4 nunmehr positivrechtlich ergibt, da ein Access-Provider nicht gehalten ist, das Netz nach strafbaren Inhalten zu durchforschen und dann darauf zu reagieren, sondern da eine Verpflichtung zur Sperrung nur dann bestehen kann, wenn er von der Verbreitung strafbarer Inhalte positiv Kenntnis hat und ihm ein Einschreiten mglich und zumutbar ist.

Die Verantwortlichen der Provider hatten mit Eingang des Hinweisschreibens der Bundesanwaltschaft Kenntnis von der Verbreitung der strafbaren Inhalte der Zeitschrift "radikal" ber bestimmte URLs im Internet.

b) Da eine Sperrung des Zuganges zu den strafbaren Inhalten der Druckschrift "radikal" unter den im Hinweisschreiben der Bundesanwaltschaft genannten Internet-Adressen (URLs) technisch generell mglich gewesen wre, ergibt sich aus dem im vorliegenden Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten des Sachverstndigen Diplomphysiker Dr. F. vom Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik vom 25. August 1997 und dem am 04. November 1997 eingegangenen Gutachten des auf Probleme der EDV-Sicherheit spezialisierten Sachverstndigen Fi.:

Grundstzlich bestehen dabei verschiedene technische Mglichkeiten: So kann ein Access-Provider etwa durch Sperrung der sogenannten IP-Nummer fr seine Nutzer den Zugang zu dem Server, auf dem die inkriminierten Texte gespeichert und zur Nutzung bereitgehalten werden vollstndig sperren. Dies hat allerdings zur Folge, da mit diesem Server berhaupt kein Datenverkehr mehr mglich ist. Eine Modifikation dieser Mglichkeit besteht darin, die Sperrung auf einzelne Dienste zu beschrnken mit der Folge, da beispielsweise e-Mail-Verkehr mit dem teilblockierten Server noch mglich ist, whrend etwa der Dienst www (World Wide Web), ber den auch die Verbreitung der Texte der Zeitschrift "radikal" erfolgte, gesperrt wre. Auch eine solche Teilblockade htte jedoch zur Folge, da nicht nur die strafrechtlich relevanten Texte oder die Zeitschrift "radikal" insgesamt, sondern auch eine Vielzahl strafrechtlich vllig unbedenklicher Informationen verschiedener anderer Urheber nicht mehr zugnglich wren.

Eine andere Mglichkeit besteht grundstzlich darin, in den Kommunikationsmechanismus der Rechner der Endnutzer Filter einzubauen, mit deren Hilfe bestimmte URLs ausgefiltert und damit gezielt der Zugang zu bestimmten zu beanstandenden Inhalten gesperrt werden kann.

Schlielich besteht die Mglichkeit der Ausfilterung bestimmter URLs ber sogenannte "Proxyserver". Diese Mglichkeit setzt voraus, da die Access-Provider sogenannte Proxyserver installieren, soweit sie ber solche noch nicht verfgen, da sie weiter alle von ihren Endnutzern eingehenden Anfragen zum Abruf bestimmter Inhalte aus dem Internet ber diese Proxyserver leiten und darin bestimmte Filterregeln einbauen, die es ermglichen, diejenigen Anfragen auszusondern, die bestimmte Internet-Adressen (URLs) mit strafrechtlich beanstandenswerten Inhalten betreffen, und diese Anfragen von der Weiterleitung auszuschlieen.

Die von den beiden Sachverstndigen umfangreich errterten Mglichkeiten, jede der genannten Varianten zur Sperrung des Zuganges zu den inkriminierten Inhalten sowohl seitens der Einsteller der Texte beziehungsweise des niederlndischen Content-Providers als technischem Anbieter als auch seitens der Endnutzer zu umgehen, mssen bei der Frage der Mglichkeit normgemen Verhaltens auer Betracht bleiben, da zumindest der konkrete Verbreitungsweg unterbrochen und der Verbreitungserfolg in seiner konkreten Form damit verhindert und darber hinaus der Zugang zu den inkriminierten Texten generell erschwert wrde.

c) Den Beschuldigten war es auch nicht von vornherein unzumutbar, Manahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den inkriminierten Texten der Druckschrift "radikal" Nr. 154 zu unterbinden bzw. so weit wie mglich zu erschweren. Im Rahmen der Prfung der Zumutbarkeit normgemen Verhaltens sind das Ausma der zu unterbindenden Rechtsgutsbeeintrchtigung einerseits und der dem Handlungspflichtigen durch geeignete Gegenmanahmen entstehende Aufwand andererseits gegeneinander abzuwgen. Bei dieser somit gebotenen Zweck-Mittel-Abwgung ist auch Raum fr die Bercksichtigung des Umstandes, wie verllich die Rechtsgutsbeeintrchtigung durch die dem Handlungspflichtigen angesonnenen Manahmen tatschlich verhindert werden kann.

Was das Ausma der Rechtsgutsbeeintrchtigungen angeht, so sind zunchst die gesetzlichen Wertungen zu bercksichtigen. Der Gesetzgeber hat die in Frage stehenden Straftaten (Werben fr terroristische Vereinigungen, ffentliche Aufforderung zu Straftaten, ffentliche Billigung von Straftaten) keineswegs der Bagatellkriminalitt zugeordnet, sondern vielmehr im Fall des 129a Abs. 3 StGB mit einer im Mindestma erhhten Freiheitsstrafe bedroht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, da die ungehinderte Verbreitung insbesondere auch von Anleitungen zu Straftaten Nachahmungseffekte und damit weitere erhebliche Gefahren fr die ffentliche Sicherheit und Ordnung befrchten lassen.

Betrachtet man andererseits den fr die Gegenmanahmen erforderlichen Aufwand und die weiteren Auswirkungen der einzelnen Manahmen auf die Bettigung des Access-Providers, so erscheint es nicht zumutbar, den Zugang zu einem Server (im vorliegenden Fall dem niederlndischen Server "xs4all") insgesamt oder doch zumindest bezglich des Dienstes "www" vollstndig zu sperren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, da diese Sperrung ber einen lngeren Zeitraum hindurch aufrechterhalten werden mu. Zwar erfordert eine solche Manahme ausweislich der vorliegenden Sachverstndigengutachten einen grundstzlich zumutbaren finanziellen beziehungsweise personellen Aufwand. Es mu jedoch bercksichtigt werden, da ein Access-Provider, der eine solche Sperrung durchfhrt, den angeschlossenen Nutzern auch den Zugang zu einer Vielzahl strafrechtlich unbedenklicher oder sogar sozial erwnschter Informationsangebote abschneidet.

Anders ist die den Beschuldigten ebenfalls mgliche Installation und Nutzung von Proxyservern mit Filterprogrammen zu beurteilen. Deren Anschaffung und Installation htte nach den Schtzungen des Sachverstndigen Fi. allerdings zunchst einen Aufwand von mehreren hunderttausend DM erforderlich gemacht. Die Filterung aller eingehenden Abfragen htte, wie sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverstndigen Dr. F. ergibt, darber hinaus zu einer Verlangsamung des Datendurchflusses gefhrt. Schlielich kann nicht unbercksichtigt bleiben, da eine derartige Manahme von vornherein nur eine Erschwerung und keineswegs eine verlliche Unterbindung des Zuganges zu den beanstandeten Texten erwarten lie. Beide Sachverstndigengutachten weisen auf derartige Umgehungsmglichkeiten eingehend hin. Da davon auch tatschlich Gebrauch gemacht wurde, belegen die Reaktionen auf Sperrungen, die einige andere bundesdeutsche Internet-Provider nach Eingang entsprechender Hinweisschreiben der Bundesanwaltschaft veranlat hatten. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf die Mglichkeit, die Adressen, unter denen die inkriminierten Inhalte abrufbar sind (URLs), zu ndern.

All diese Erwgungen knnen jedoch nicht dazu fhren, die Installation von Proxyservern mit entsprechenden Filterprogrammen von vornherein als unzumutbar erscheinen zu lassen. Was zunchst den finanziellen Aufwand angeht, so kann nicht auer Betracht bleiben, da der generelle Anschaffungs- und Installationsaufwand nur einmal entsteht. In knftigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Fllen, in denen derartige Sperrmanahmen wiederum erforderlich sein werden (etwa auch zu kinderpornographischen Angeboten im Internet), entstnde sodann ein um ein vielfaches geringerer finanzieller und personeller Aufwand. Keines der beiden Sachverstndigengutachten bercksichtigt darber hinaus das Modell, das der "Internet-Medienrat" im Oktober 1997 unter der Bezeichnung "WebBlock" verffentlicht hat. Dieses Modell, das ebenfalls eine gezielte Aussonderung von Anfragen ermglichen wrde, die bestimmte URLs betreffen, wird von den Verfassern der Studie mit einem deutlich geringeren finanziellen Aufwand (unter 100.000 DM) veranschlagt als die Einfhrung der Proxyservertechnik, wobei es sich allerdings durchgngig um nicht nher belegte Angaben handelt. Das in der genannten Studie enthaltene Modell htte darber hinaus den Vorteil, da nicht der gesamte Datenverkehr ber Proxyserver umgeleitet werden mte, so da die Beeintrchtigung der Geschwindigkeit des Datenflusses wohl deutlich reduziert werden knnte. Ob dieses - bislang allerdings nicht erprobte - Modell tatschlich praktikabel und erfolgversprechend ist und ob die in der Studie enthaltenen finanziellen Angaben zutreffen, was in verschiedenen Stellungnahmen bezweifelt wird, liee sich aber nur durch ein weiteres Sachverstndigengutachten klren.

Schlielich fhrt auch die von den Sachverstndigen Dr. F. und Fi. beschriebene Mglichkeit der Umgehung auch der Filterung durch Proxyserver nicht zur Unzumutbarkeit des Einsatzes dieser Technik. Wie bereits erwhnt, wre sie jedenfalls geeignet, den Zugang zu den strafrechtlich relevanten Texten zu erschweren, so da dieser nur noch fr Nutzer mglich wre, die ihrerseits ber hinreichende technische Kenntnisse verfgen, um auf anderem Weg zu den genannten Texten zu gelangen. Was die Mglichkeit der Spiegelung auf andere Server anderer Provider angeht, so wre es durchaus auch mglich, bei Verfgbarkeit von Proxyservern mit entsprechenden Filtern auch diese nach und nach in die Sperrung miteinzubeziehen.

Eine endgltige Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Installation und des Einsatzes von Proxyservern wie auch eventuell der Umsetzung des Modells "WebBlock" mit entsprechenden Filterprogrammen durch die Beschuldigten wre somit erst nach Erstattung zumindest eines weiteren Sachverstndigengutachten mglich. Dies wrde, wie der bisherige Gang des Verfahrens gezeigt hat, zu einer nochmaligen erheblichen Verlngerung der Dauer des Ermittlungsverfahrens fhren.

Solcher weiterer zeitaufwendiger Ermittlungen hat es vorliegend nicht bedurft, da die Schuld der Beschuldigten in den vom Generalbundesanwalt konkret zu prfenden Fllen und somit wegen der in dem vorliegenden Schreiben nicht zu nennenden Grnde als gering im Sinne des 153 StPO anzusehen gewesen wre.


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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-05-15 / URL: http://www.artikel5.de/entscheidungen/baw-dfn.html