bersicht:
Auch wenn diese Marketingform in Frankreich noch nicht besonders stark genutzt wird, bestehen bereits mehrere Initiativen zur chtung des Spammings. Im Folgenden soll daher die Zulssigkeit des Versendens von unangeforderten Werbemails nach franzsischem Recht beurteilt (II.) und die rechtlichen Rahmenbedingungen begutachtet (III.) werden.
Die unerwnschte Zusendung von Werbemails muss daher an dem franzsische Verbraucherrecht, an allgemeinen Rechtsgrundstzen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht gemessen werden.
Der Code de la Consommation enthlt in den Art. L 121-22 bis L 121-33 Vorschriften ber den Fernabsatz, der in Frankreich alle Vertrge umfasst, die im Anschluss an Werbemassnahmen am Wohnort oder am Arbeitsplatz des Kunden geschlossen wurden. Diese auch auf das Spamming anzuwendenden Vorschriften regeln jedoch nicht die Frage der Lauterkeit solcher Praktiken, sondern lediglich die Rechte und Pflichten im Rahmen des Vertragsschlusses.
Nach der E-Commerce-Richtlinie wird wohl die Einrichtung und Beachtung sogenannter Robinson-Listen fr E-Mail-Werbung fr die Mitgliedsstaaten verpflichtend. In Frankreich bestehen heute solche Listen schon fr Faxwerbung (Safran) und Telephonmarketing (liste orange). Die Wirkung solcher Listen ist aber vor allem bei grenzberschreitenden Tatbestnden bekanntermassen usserst gering.
Auch den Leitlinien der Internationalen Handelskammer zu Werbung und Marketing im Internet ist wegen ihrer Unverbindlichkeit kein Verbot des Spammings zu entnehmen. Artikel 5 Nr. 6 fordert zudem nur eine "opt-out"-Lsung, bei der es dem Verbraucher ermglicht wird, der Zusendung zu widersprechen und damit knftige Sendungen auszuschliessen.
Auch wenn das Spamming oft als den "guten Sitten" des Netzes zuwider bezeichnet wird, so ist es in Frankreich heute als grundstzlich zulssig anzusehen.
Allerdings muss die Bewerbung dann entweder verunglimpfend sein, das Markenrecht des Klagenden verletzen oder eine systematische Bewerbung der Kundschaft des Klagenden sein. Dies wird im Falle des Spammings nur sehr selten zutreffen.
Eine solche Klage muss aber als recht unwahrscheinlich angesehen werden. Der Schaden, der durch eine Werbemail entstehen kann, wird meistens nur sehr gering sein, sodass eine Klage wirtschaftlich wenig Sinn machen wird. Das franzsische Recht sieht zudem keine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei vor. Der Klger trgt somit die Prozess- und Anwaltskosten selbst.
Der zivilrechtliche Schadensersatz stellt aber derzeit unserer Ansicht nach die einzige Handhabe gegen unverlangte Werbemails dar. Die Rechtsprechung hatte aus oben genannten Grnden jedoch bisher nicht ber diese Frage zu entscheiden.
Da es sich bei E-Mails mit einem Werbeinhalt unbestritten um nicht-private Korrespondenz zu Werbezwecken handelt, ist das allgemeine franzsische Verbraucherrecht und hier vor allem die Regeln ber den Fernabsatz und die franzsische Sprache anzuwenden.
Als Besonderheit des franzsischen Rechts ist hier vor allem zu erwhnen, dass unter die sehr strengen Regeln der Art. L 121-21 bis L 121-33 nach stndiger Rechtsprechung auch alle Vertrge fallen, die aufgrund von schriftlichen Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen in die Rume des Verkufers geschlossen werden, wenn durch die Ankndigung der Verbraucher in besonderem Masse angelockt wurde (Cass. Crim. 10. Januar 1996: Bull. crim. S. 27 nr. 12).
Sollte somit in einer Werbemail zum Besuch einer Homepage eingeladen werden, ber die der Verbraucher Vertrge abschliessen kann, so unterliegen auch diese Vertrge dem Fernabsatzgesetz, auch wenn es die freie Entscheidung des Verbrauchers ist, die Internetseite zu besuchen.
Das franzsische Fernabsatzrecht ist ansonsten bezglich Widerrufsfrist, schriftlicher Besttigung und Vertragsinhalt in weiten Teilen mit den neuen deutschen Regeln zu vergleichen.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes muss Werbung an den Endverbraucher zwingend in franzsischer Sprache gefasst sein. Das schliesst zwar nicht aus, dass auch eine andere Sprache verwendet werden kann, doch muss dann eine bersetzung in hnlicher Schriftgrsse erfolgen.
Diese Vorschriften sind nach herrschender Meinung auch auf Werbung auslndischer Firmen anzuwenden, wenn diese an den franzsischen Endverbraucher gerichtet wird, egal in welchem Land sich der Absender befindet. Dieser Grundsatz ist auch auf das Spamming zu bertragen.
Einzig Werbung an Gewerbetreibende ist von dieser strikten Regelung auszunehmen.
So ist das Sammeln von Internetadressen in Chat-Foren, Newsgroups oder beim Besuch einer Homepage als Verstoss gegen das Datenschutzgesetz anzusehen. Hinterlsst jedoch ein Nutzer freiwillig seine Adresse bei einem Anbieter, kann dieser Anbieter die Adresse spter zu Werbezwecken verwenden.
Darber hinaus ist auch der Handel mit persnlichen Daten gestattet, wenn der Verwendung dieser Daten beim Sammeln von der betroffenen Person zugestimmt wurde.
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