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Die EU und die elektronischen Medien
Eine bersicht ber die aktuelle Diskussion
von Dr. Renate Drr *
Dieser Artikel erschien bereits in
epd medien
Stand: August 1998
0. Vorbemerkung:
Im folgenden wird eine bersicht ber die Vorschlge gegeben, die zur Zeit auf europischer Ebene im audiovisuellen Bereich und im Bereich der neuen Dienste diskutiert werden. Grundstzlich ist festzustellen, da die Vorschlge nicht nur von der fr Medien zustndigen Generaldirektion X "Information, Kommunikation, Kultur und audiovisuelle Medien" vorgelegt, sondern vermehrt durch die Generaldirektion XIII "Telekommunikation, Informationsmarkt und Nutzung der Forschungsergebnisse" und durch die Generaldirektion XV "Binnenmarkt" formuliert werden. Insbesondere der Einflu der Generaldirektion XV, die fr die Verwirklichung des Binnenmarktes mit der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit zustndig ist, fhrt dazu, da der Dienstleistungscharakter von Fernsehen und der Warencharakter von Filmen strker in den Mittelpunkt der Diskussion rcken und kulturelle Aspekte von Film und Fernsehen in den Hintergrund treten. Untersttzt wird dieser Ansatz auch durch die Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofes, der in einer Reihe von Urteilen den Dienstleistungscharakter des Fernsehens betonte. Der Ansatz der Generaldirektion XIII hingegen ist geprgt von einem starken "Liberalisierungsdrang": Der Einflu der Politik soll auch im Medienbereich auf das Notwendige reduziert werden.
Obwohl die Vorschlge in den verschiedenen Generaldirektionen erarbeitet werden, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, da die 20 Kommissare (19 Kommissare und der Prsident der Kommission) diese einvernehmlich verabschieden, bevor sie offiziell weitergeleitet werden.
1. Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen (
GD X)
Bezugsdokument:
-
Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur nderung der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit, Amtsblatt L 202 vom 30. Juni 1997
Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (
konsolidierte Fassung), die 1989 angenommen und 1997 gendert wurde, ist der Grundstein fr die Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik. Das Ziel ist es, gemeinsame europische Regeln festzulegen, um die Freizgigkeit von Fernsehsendungen in der Europischen Union zu ermglichen. Diese Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit beruht auf zwei Grundstzen:
- Jeder Fernsehveranstalter darf nur der Gesetzgebung des Mitgliedstaates unterliegen, der fr ihn zustndig ist (bzw. in dem er niedergelassen ist). Er mu aber die gemeinsamen Grundstze, die in der Richtlinie festgelegt sind, einhalten.
- Die Mitgliedstaaten drfen den Empfang und die Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet grundstzlich nicht behindern. Eingeschrnkt werden kann die Dienstleistungsfreiheit nur, wenn Verste gegen die Vorschriften "Schutz von Minderjhrigen und ffentliche Ordnung" oder eine Aufstachelung zum Ha aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalitt vorliegen. Die Prozedur, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden mu, bevor eine Einschrnkung vorgenommen werden darf, ist in der Richtlinie geregelt.
Mit der Richtlinie werden einzelstaatliche Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen koordiniert:
- Festlegung von Kriterien fr die Zustndigkeit der Mitgliedstaaten fr Fernsehveranstalter;
- Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping;
- Schutz von Minderjhrigen und ffentlicher Ordnung;
- Recht auf Gegendarstellung.
Auerdem ist ein spezifisches Kapitel in der Richtlinie enthalten, das der Frderung der Produktion und des Vertriebs europischer audiovisueller Produkte gewidmet ist. Dieses Kapitel enthlt eine doppelte Quotenregelung: Zum einen sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchfhrbaren und mit angemessenen Mitteln dafr Sorge tragen, da 10% ihrer Sendezeit oder 10% der Haushaltsmittel `Programmgestaltung' fr unabhngige Produktionen eingesetzt werden. Zum anderen soll der Hauptanteil der Sendezeit europischen Werken vorbehalten bleiben.
Eine wichtige Neuerung der 97er Richtlinie stellt Art. 3a dar, der den Mitgliedstaaten die Mglichkeit erffnet, nationale Listen mit nationalen und nicht-nationalen Ereignissen aufzustellen, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Sie knnen auerdem Manahmen ergreifen, die sicherstellen, da diese Ereignisse nicht ausschlielich verschlsselt ausgestrahlt und dadurch einem bedeutenden Teil der ffentlichkeit vorenthalten werden.
Fast alle Mitgliedstaaten haben angekndigt, eine derartige Liste zu erstellen und Ereignisse wie Fuballwelt- und europameisterschaft, Olympische Spiele, Tour de France (in Frankreich) u.. als Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu definieren.
Auch die deutschen Lnder wollen diese Mglichkeit aufgreifen und in den neuen Rundfunkstaatsvertrag eine derartige Liste aufnehmen.
Bis zum 30. Dezember 1998 mu die Richtlinie umgesetzt werden. Eine weitere berprfung dieser Richtlinie findet vor dem 30. Juni 2002 statt.
2. Jugendschutz (
GD X und XIII)
Bezugsdokumente:
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Grnbuch ber den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwrde in den audiovisuellen und Informationsdiensten, KOM (96) 483
- Mitteilung der Kommission: Folgemanahmen zum Grnbuch mit einem Vorschlag fr eine Empfehlung des Rates,
KOM (97) 570 endg.
- Mitteilung der Kommission ber schdigende und illegale Inhalte im Internet,
KOM (96) 487
- Entschlieung des Rates zu illegalen und schdigenden Inhalten im Internet, 17. Februar 1997, Abl. Nr. C 70/1 vom 6.3.1997
- Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfhigkeit des europischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Frderung nationaler Rahmenbedingungen fr die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwrde (noch nicht im Amtsblatt verffentlicht)
In den verschiedenen Dokumenten stellt die Kommission fest, da die Grundstze des Schutzes der Grundrechte zwar fr smtliche audiovisuelle und Informationsdienste gelten, da ihre Umsetzung aber je nach Art des Dienstes sehr unterschiedlich gehandhabt werden mu. Im Fernsehbereich wurden die Jugendschutzbestimmungen in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" geregelt. Bei der Diskussion um diese Richtlinie drngte das Europische Parlament darauf, den obligatorischen Einbau der sog. V-Chips, die Gewaltfilme und Pornos fr Kinder und Jugendliche ausfiltern sollen, in alle Fernsehgerte vorzuschreiben. Die Minister einigten sich darauf, binnen eines Jahres die technischen Mglichkeiten zu prfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission im Juni 1998 eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die bis zum Jahresende abgeschlossen sein soll.
Fr das digitale Fernsehen und fr die Online-Dienste reichen diese Regelungen nicht aus. Hier sind neue Schutzvorschriften und technische Einrichtungen notwendig.
Die Vorschlge der Kommission zielen auf Selbstkontrollmechanismen der Industrie, Kennzeichnung strittiger Inhalte (Warnseiten, Alterserkennung, Inhaltekennzeichnung) verbunden mit einer Filtersoftware ab. Hinzu kommt die Sensibilisierung der Eltern, Erzieher u.a. sowie die Einrichtung von sog. Hotlines. Als ein wichtiges Mittel werden die nationalen Strafgesetzbcher genannt, die harte Ahndung strafbarer Handlungen als Abschreckungseffekt (siehe auch Vorschlge zum Internet).
Die Kulturminister nahmen im Rahmen des Kulturministerrates Ende Mai 1998 die Empfehlung zum Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwrde an. Diese enthlt im Anhang ausfhrliche Leitstze fr die Schaffung von Selbstkontrollsystemen der Mitgliedstaaten.
3. Konvergenz von Telekommunikation und audiovisuellen Diensten (
GD XIII und
X)
Bezugsdokument:
-
Grnbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen, KOM (97) 623
Nach einer Reihe von Vorstudien hat die Kommission im Dezember 1997 das Grnbuch Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sowie deren ordnungspolitische Auswirkungen vorgelegt. Ausgangspunkt dieses Grnbuches ist die Feststellung, da die digitale Technologie die Mglichkeit bietet, eine Konvergenz traditioneller und neuer Dienste in denselben bertragungsnetzen herbeizufhren und integrierte Gerte zum Telefonieren, zum Fernsehen und fr die Datenverarbeitung zu verwenden, wie z.B. home-banking und home-shopping ber das Internet, Sprachtelefonie ber das Internet, Datendienste, die ber den Fernseher empfangen werden knnen, Fernsehen im Internet.
Die grundstzliche Frage, die hinter diesem Grnbuch steht, ist die, ob die technische Konvergenz zu einer rechtlichen Konvergenz fhren kann und soll, ob die sektorspezifischen Regelungen zugunsten eines einheitlichen Ordnungs- und Regelungsrahmens aufgegeben werden sollten. Die Vorstudien, die von der Generaldirektion XIII in Auftrag gegeben worden waren, kamen zu dem Ergebnis, da die sektorspezifischen Regelungen zugunsten eines einheitlichen Wettbewerbsrecht abgeschafft werden sollten. Gegen diese These regte sich viel Widerstand. Nicht zuletzt aufgrund des Einflusses der Generaldirektion X konnte diese extreme Position aus dem Grnbuch der Kommission verbannt werden. Statt dessen stellt die Kommission nun die unterschiedlichen Positionen dar und fordert die Industrie und andere Betroffene auf, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Konsultationsprozesses fhrte die Kommission eine Reihe von Anhrungen sowie gemeinsam mit der britischen Ratsprsidentschaft die Europische Konferenz ber audiovisuelle Medien in Birmingham (6.-8. April) durch. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten sprachen sich fr einen rechtlichen Rahmen auf der Grundlage der derzeitigen sektorspezifischen Regelungen aus, zum Teil in Verbindung mit einem neuen Rahmen fr die neuen Dienste. Ein einheitlicher Kommunikationsrahmen fr alle Bereiche wurde von den Mitgliedstaaten hingegen weitgehend abgelehnt. Bemerkenswert ist auerdem, da sich fast alle Delegationen fr eine Sicherung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Protokolls im Vertrag von Maastricht aussprachen.
In der
Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland wird der Vorschlag eines einheitlichen europische Regelungsrahmens fr die Bereiche audiovisuelle Massenmedien, Telekommunikation und neue Dienste zurckgewiesen. "Vor dem Hintergrund der kulturellen Vielfalt und der unterschiedlichen historischen Erfahrungen und staatlichen Traditionen in Europa ist auch auf europischer Ebene ein solcher Ansatz derzeit nicht vorstellbar."
Im Gegensatz zu diesen Stellungnahmen machte der fr Informationsgesellschaft und Telekommunikation zustndige Kommissar Martin Bangemann bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich, da seiner Meinung nach eine Telekommunikations-Akte an die Stelle einer ganzen Reihe von Richtlinien treten knnte, die in der Zeit der sektoralen Anstze beschlossen wurden.
Die Kommission hat angekndigt, eine Auswertung der Stellungnahmen und Anhrungen vor der Sommerpause vorzulegen [vgl.
Zusammenfassung, Anm. d. Hrsg.]. Die Verffentlichung des Berichts ber die Birmingham-Konferenz ist fr 15. Juli angekndigt. Das Europische Parlament wird vermutlich im Oktober seine Stellungnahme verabschieden. Auf dieser Grundlage will die Kommission bis Ende des Jahres ein politisches Dokument erarbeiten, das einen weiterfhrenden Aktionsplan enthalten soll. 1999 ist auerdem eine berprfung des ordnungspolitischen Rahmens des Telekommunikationssektors vorgesehen.
4. Sichere Nutzung des Internet (
GD XIII)
Bezugsdokument:
- Aktionsplan zur sicheren Nutzung des Internet sowie Vorschlag fr eine Entscheidung des Rates ber die Annahme eines mehrjhrigen Aktionsplans zur Frderung der sicheren Nutzung des Internet,
KOM (97) 582 endg.
Die Kommission geht in ihrem Vorschlag zur sicheren Nutzung des Internet davon aus, da illegale Inhalte die Entwicklung der entstehenden Internetbranche behindern und "damit die Entstehung des notwendigen gnstigen Umfelds zum Gedeihen von Initiativen und Unternehmen nachteilig beeinflussen". Ziel dieses Aktionsplanes ist es, Benutzer wie Anbieter im Internet ber die strafrechtlichen Aspekte aufzuklren und zu sensibilisieren, um auf diese Weise die Verbreitung illegaler Inhalte zu unterbinden. Die Kommission ist sich zwar der Problematik bewut, da das Internet internationale Regelungen erfordert. Trotzdem mssen sowohl europaweit als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten Manahmen ergriffen werden, die zu einem sicheren World Wide Web beitragen.
Konkret schlgt die Kommission folgende Manahmen vor:
- Verfahren zur Selbstkontrolle durch die Branche unter Einbeziehung von Beratungsgremien der Internet-Diensteanbieter, der Verbraucher und der Benutzer.
- Einfhrung eines Hotline-Meldesystems fr die ffentlichkeit.
- Entwicklung und Bereitstellung von Filtermechanismen.
- Bewertungsverfahren und Klassifizierungssysteme:
Die Industrie soll offene, plattformunabhngige Bewertungssysteme einfhren sowie Bewertungsdienste anbieten, die den Bedrfnissen der unterschiedlichen Benutzer entsprechen, z. B. der von dem internationalen World Wide Web-Konsortium initiierte PICS-Standard (
Platform for Internet Content Selection).
- Sensibilisierung der Benutzer, insbesondere der Eltern, Lehrer und Verbraucher.
- Festlegung gemeinsamer Mindeststandards im Strafrecht sowie administrative Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien.
- Die Kette der Verantwortlichkeit ist genau festzulegen, so da die Haftung fr illegale Inhalte bei denjenigen liegt, die sie schaffen.
- Pflege der internationalen Zusammenarbeit: Da die Internet-Probleme globaler Natur sind, mu auch global nach Antworten gesucht werden. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittstaaten.
Die fr Telekommunikation zustndigen Minister nahmen im Rahmen ihrer Ratstagung im Mai 1998 diesen Aktionsplan an, der von 1998 bis 2000 durchgefhrt und mit 25 Mio. ECU ausgestattet werden soll. Jetzt mu das Europische Parlament zu diesem Aktionsplan Stellung nehmen.
5. Elektronische Kommunikation, Verschlsselung, Digitale Unterschrift (
GD XIII und
XV)
Bezugsdokumente:
- Mitteilung der Kommission: Sicherheit und Vertrauen in elektronische Kommunikation. Ein europischer Rahmen fr digitale Signaturen und Verschlsselung, KOM (97) 503 endg.
- Vorschlag fr eine Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates ber gemeinsame Rahmenbedingungen fr elektronische Signaturen,
KOM (98) 297/2 [PDF-Datei!]
In dem Grnbuch "Sicherheit und Vertrauen in elektronische Kommunikation" stellt die Kommission sowohl Fragen der Verschlsselung einer elektronischen Kommunikation als auch Fragen der digitalen Unterschrift zur Diskussion. Sowohl Verschlsselung als auch digitale Unterschrift knnen die gleichen Technologien verwenden, wobei bei der Verschlsselung der gesamte Text codiert wird, bei der digitalen Signatur nur ein Zusatz, der dem Empfnger elektronischer Daten ermglicht, sowohl die Herkunft der Daten zu berprfen (Authentizitt des Ursprungs der Daten) als auch festzustellen, ob die Daten vollstndig und unverndert sind (Integritt der Daten). Die digitale Signatur ist ein wesentliches Element fr die Gewhrleistung der Sicherheit und des Vertrauens in die offenen Netze. Ohne dieses Vertrauen wird die Nutzung dieser Netze und insbesondere die Dienstleistungsmglichkeiten in diesen Netzen kaum zunehmen, die Gefahr besteht, da der elektronische Handel in Europa gegenber den amerikanischen Entwicklungen zurck bleibt.
Die Kommission hat deswegen einen Richtlinienvorschlag fr den Bereich der digitalen Signatur vorgelegt, der zum einen das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen (unterschiedliche nationale Regelungen knnten das Funktionieren des Binnenmarktes behindern) und zum anderen den elektronischen Handel frdern und damit die europische Industrie untersttzen soll.
Im Bereich der Verschlsselung wird die Kommission eventuell spter konkrete Vorschlge vorlegen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten setzten sich im Rahmen des Telekommunikationsministerrates (Mai 1998) dafr ein, das Thema Verschlsselung auf jeden Fall getrennt von dem Thema digitale Unterschrift zu behandeln (unter anderem auch Deutschland).
Die zentrale Frage bei der digitalen Signatur formuliert die Kommission folgendermaen: "Wie kann der Empfnger einer Nachricht feststellen, ob der Sender wirklich derjenige ist, fr den er sich ausgibt Der Empfnger mchte deshalb zuverlssige Informationen ber die Identitt des Unterzeichners haben." (S. 2) Diese Informationen kann entweder der Absender selber liefern. Diese Informationen knnen aber auch durch eine dritte Stelle besttigt werden, einem sogenannten Zertifizierungsdiensteanbieter. Dieser besttigt dem Empfnger die Identitt des Absenders sowie die Integritt der Daten.
Der Richtlinienvorschlag der Kommission beschrnkt sich weitgehend auf Regelungen bezglich dieser Zertifizierungsdienste und beinhaltet:
- Grundstze fr die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten (Art. 3);
- Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter (Anhang II);
- Binnenmarktgrundsatz, d.h. Dienstleistungsfreiheit fr Zertifizierungsdienste (Art. 4);
- Haftungsregelungen (Art. 6);
- Internationale Aspekte (Art. 7);
- Datenschutz (Art. 8).
Im Einzelnen:
Bei der Zertifizierung durch Dritte knnen unterschiedliche Sicherheitsstandards festgelegt werden. Fr den Groteil des elektronischen Handels reichen "einfache" Sicherheitssysteme aus. Fr manche Datenbertragungen kann es aber wichtig sein, einen hheren Sicherheitsstandard festzulegen. Die Richtlinie geht von dem Grundsatz aus, da fr die Zertifizierungsdiensteanbieter, die "einfache" Sicherheitsstandards bieten, keine Genehmigung/Lizenz notwendig ist, d.h. die Mitgliedstaaten drfen die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nicht von einer Genehmigung abhngig machen. Die Mitgliedstaaten knne aber freiwillige Akkreditierungssysteme einfhren oder beibehalten, die auf hherwertige Zertifizierungsdienste abzielen (Art. 3 Abs. 2).
Die Mitgliedstaaten drfen die Dienstleistungsfreiheit der Zertifizierungsdienste aus anderen Mitgliedstaaten nicht einschrnken. Auch die elektronischen Signaturprodukte mssen im Binnenmarkt frei vertrieben werden knnen.
Die Kommission hofft, da diese Richtlinie innerhalb von 12 bis 18 Monaten vom Rat verabschiedet werden kann. Ende Mai 1998 diskutierten die Telekommunikationsminister ein erstes Mal ber diesen Vorschlag und nahmen ihn grundstzlich positiv auf.
6. Elektronischer Handel und indirekte Steuern (
GD XIII und DG XXI Zoll und indirekte Steuern)
Bezugsdokumente:
- Europische Initiative fr den elektronischen Geschftsverkehr, KOM (97) 157
[PDF, dt.]
[HTML, engl.]
- Elektronischer Handel und indirekte Steuern, KOM (98) 374
Bereits in der Mitteilung der Kommission "Europische Initiative fr den elektronischen Geschftsverkehr" betonte sie die Notwendigkeit klarer und neutraler Rechtsvorschriften (Rechtssicherheit, Einfachheit, Neutralitt) im Bereich des elektronischen Handels (E-Handel), um eine rasche Entwicklung zu gewhrleisten.
Die Fragen der Besteuerung des E-Handels wird eines der vier Schlsselthemen der OECD-Minsterkonferenz sein: A Borderless World: Realising the Potential of Electronic Commerce" (6.-8.Oktober 1998 in Ottawa). Um fr diese Konferenz einen gemeinsamen EU-Beitrag zu haben, legte die Kommission das vorliegende Dokument vor. Diese Mitteilung befat sich nicht mit zuknftigen nderungen der MWSt-Vorschriften im Binnenmarkt. Sie stellt vielmehr, ausgehend vom Herkunftslandprinzip, folgende sechs Leitlinien fr die indirekte Besteuerung des E-Handels auf:
- Keine neuen Steuern
- Elektronische bertragungen sind Dienstleistungen
- Gewhrleistung der Neutralitt
- Geringer Aufwand zur Einhaltung der Vorschriften
- Steuerkontrolle und Durchsetzung der Steuervorschriften
- Einfachere Verwaltung der Steuer.
Im Rahmen des Ecofin-Rates (Finanz- und Wirtschaftsminister) Anfang Juli 1998 wurde diese Mitteilung ohne Aussprache als Grundlage des EU-Beitrags in Ottawa angenommen.
7. Transparenzrichtlinie (
GD XV)
Bezugsdokumente:
- Die gesetzgeberische Transparenz im Binnenmarkt fr die Dienste der Informationsgesellschaft, KOM (96) 392
- Genderter
Vorschlag fr eine Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates zur dritten nderung der Richtlinie 83/189/EWG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften, ABl. Nr. C 65/98, S. 07ff
Die Kommission legte im Juli 1996 einen
Richtlinienvorschlag vor, mit der ein Verfahren zur Unterrichtung und Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Stellen in bezug auf einzelstaatliche Gesetzgebungsvorhaben betreffend der neuen Dienste der Informationsgesellschaft eingefhrt werden soll. Fr Normen und technische Vorschriften wurde ein derartiger Mechanismus bereits mit der Richtlinie 83/189/EWG geschaffen.
Damit werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission und andere Mitgliedstaaten ber die geplanten technischen Regelungen zu unterrichten. Kommission und Mitgliedstaaten verfgen ber eine bestimmte Frist, um die geplante Manahme zu prfen und ihre Stellungnahme mitzuteilen. Der Geltungsbereich dieser 83er-Richtlinie soll mit dem Vorschlag von 1996 auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgeweitet werden.
Mit dieser Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Informationsgesellschaft sichergestellt werden, d.h. Hindernisse der Dienstleistungsfreiheit fr die neuen Dienste der Informationsgesellschaft, die durch unterschiedliche nationale Regelungen entstehen knnen, sollen durch dieses Verfahren beseitigt bzw. verhindert werden.
Der Rat nahm diesen Vorschlag Ende Juni 1998 mit qualifizierter Mehrheit an (Belgien stimmte dagegen, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande enthielten sich der Stimme). Diese Richtlinie sieht nun vor, da vor dem Inkrafttreten einer nationalen Manahme eine dreimonatige Prfphase erfolgt, um der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und interessierten Dritten die Mglichkeit zu geben, Kommentare zu machen und ntigenfalls nderungsvorschlge vorzulegen. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist auf die Informationsdienste beschrnkt, die auf individuelle Nachfrage der Empfnger auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, so z.B. alle Aktivitten bezglich elektronischer Zeitschriften, den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen (Spiele, interaktive Unterhaltung, Freizeitangebote), Dienstleistungen der Fernlehre und Ferndiagnose. Erfat werden hingegen nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung bestehender oder knftiger Richtlinien, wie z.B. die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" oder die Richtlinie ber einen gemeinsamen Rahmen fr Allgemein- und Einzelgenehmigungen fr Telekommunikationsdienste.
8. Datenschutz (
GD XV)
Bezugsdokumente:
-
Richtlinie 95/46/EG des Europischen Parlaments und des Rates zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
-
Richtlinie 97/66/EG des Europischen Parlaments und des Rates ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphre im Bereich der Telekommunikation
Die Behandlung persnlicher Daten und der Schutz der Privatsphre im Telekommunikationsbereich werden in zwei EU-Richtlinien (1995 und 1997) geregelt.
Die Basisrichtlinie von 1995 formuliert die Bedingungen, unter denen eine Nutzung von personenbezogenen Daten mglich ist. Sie definiert die Rechte von Betroffenen (das Recht, von der vorgenommenen Aktivitt in Kenntnis gesetzt zu werden, das Recht, die gentzten Daten zu kennen und ggf. eine Korrektur zu verlangen sowie die Mglichkeit, sich der Nutzung zu widersetzen), die Datenqualitt sowie die Vertraulichkeit und Sicherheit der Nutzung.
Die neuen Bestimmungen, mit denen die Richtlinie von 1995 ergnzt wird, betreffen folgende Aspekte: Netzsicherheit, Vertraulichkeit der Kommunikation, Gebhrenabrechnung, Rufnummernanzeige, automatische Anrufweiterschaltung, Teilnehmerverzeichnis, ungebetene Anrufe, technische Merkmale und Normung.
Im einzelnen soll z.B. die Vertraulichkeit von Gesprchen gewhrleistet werden, die ber ffentliche Telefonnetze erfolgen. Ein Abhren oder ein Mitschnitt solcher Gesprche ist untersagt. Ausgenommen sind
- gesetzlich autorisierte Manahmen, etwa zur Gewhrleistung ffentlicher Sicherheit,
- Manahmen, die mit Einverstndnis der Teilnehmer erfolgen,
- bestimmte Mitschnitte zum Beweis einer geschftlichen Transaktion, vor allem im Brsen- und Finanzbereich.
Die Verwendung von Telefonautomaten und Faxgerten zur Direktwerbung ohne Kundeneinverstndnis ist ebenfalls verboten.
Angesichts der Internationalitt von Dienstleistung im Bereich der neuen Dienste bleibt angesichts des Datenschutzes die Frage offen, wie mit dem Datentransfer in Drittlnder umgegangen werden soll, die einen anderen (niedrigeren) Datenschutz haben. Der fr Binnenmarkt zustndige Generaldirektor John Mogg fhrte diesbezglich in Amerika Gesprche und rief die Europer dazu auf, die sektorspezifischen amerikanischen Regelungen sowie Selbstverpflichtungen einiger Wirtschaftszweige (so z.B. der Verhaltenskodex der
IRSG Individual References Services Group) nicht im Vorhinein als "unangemessen" und unzureichend zu betrachten. Auch der
International Communication Round Table (30 Grounternehmen aus Verlagswesen, Medien, Informatik und Kommunikation, so z.B. Bertelsmann, Philips, Reuters, British Telecom, Time Warner, Sony, IMB, Microsoft) befrchten, da die Dienstleistungsfreiheit mit Drittlndern eingeschrnkt werden knnte und rufen die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Gesetzgebung in den betroffenen Drittlndern zu betrachten, sondern auch Verhaltenskodizes der Privatwirtschaft.
Die Europische Kommission arbeitet auerdem seit Jahren aktiv an der Erarbeitung von Leitlinien des Europarates mit, insbesondere:
- zum Schutz medizinischer Daten,
- zum Schutz von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Statistik,
- zum Schutz der Privatsphre im Internet.
9. Urheberrechtsfragen in den neuen Diensten (
GD XV)
Bezugsdokumente:
- Grnbuch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KOM (95) 382 endg.
- Mitteilung der Kommission. Initiativen zum Grnbuch ber Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
KOM (96) 568 endg.
- Vorschlag fr eine Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
KOM (97) 628 endg.
In dem Weibuch zur Vollendung des Binnenmarktes von 1985 hat die Kommission bereits festgestellt, da der Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu den Bereichen gehrt, in denen EU-Rechtsangleichungen von entscheidender Bedeutung fr die weitere Entwicklung des Binnenmarktes sind. Eine Reihe von Richtlinien wurden bereits Anfang der 90er Jahre verabschiedet, so z.B. die
Richtlinie 91/250/EWG ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen, die
Richtlinie 92/100/EWG zum Vermiet- und Verleihrecht, die
Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, die
Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts, die
Richtlinie 96/9/EG vom 11.Mrz 1996 ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken und die
Verordnung 40/94 vom 20. Dezember 1993 ber die Gemeinschaftsmarke.
Aufgrund der Tatsache, da durch die Entwicklungen der Informationsgesellschaft neue Anforderungen an das Urheberrecht gestellt werden, verffentlichte die Kommission 1995 ein Grnbuch, um den Konsultationsproze darber in Gang zu bringen. 1997 wurde auf diesem Grnbuch aufbauend ein Richtlinienvorschlag vorgelegt. Dieser Vorschlag hat eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll der Schutz des geistigen Eigentums erhht und ein Beitrag zur Bekmpfung der unerlaubten Vervielfltigung geleistet werden, andererseits soll der Zugang der Benutzer zu den Diensten gefrdert werden, indem gleiche Rahmenbedingungen in ganz Europa gelten. Waren und Dienstleistungen, so stellt die Kommission fest, deren Inhalt urheberrechtlichen Schutz genieen, entsprechen bereits 5 - 7% des BIP der Gemeinschaft, mit steigender Tendenz. Allein fr den Musikmarkt gehen Prognosen davon aus, da Online-bertragungen in den kommenden fnf Jahren einen Marktanteil von 15% des Musikmarktes erobern werden, das entspricht Einnahmequellen von rund 2 Mrd. Dollar allein in Europa.
Der Richtlinienvorschlag zielt auf die Harmonisierung folgender Regelungen ab:
- Vervielfltigungsrecht;
- Recht der ffentlichen Wiedergabe;
- Rechtsschutz fr die Integritt technischer Identifikations- und Schutzsysteme;
- Verbreitungsrecht einschlielich des Erschpfungsgrundsatzes.
Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf dem Schutz neuer Produkte wie CD, CD-ROM, DVD und Online-Diensten.
Der Bundesrat kritisiert an diesem Richtlinienvorschlag insbesondere folgende drei Aspekte:
(1) Durch diese Richtlinie wrde die Mglichkeit der Mitgliedstaaten deutlich verringert, Ausnahmeregelungen und Schranken des Urheberrechts sowohl in Bezug auf das Vervielfltigungs- als auch auf das Verbreitungsrecht vorzunehmen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es aber wichtig, eine ausgewogenes Verhltnis zwischen dem Schutz des Urhebers auf der einen Seite und mglichen Ausnahmeregelungen auf der anderen Seite zu finden (z.B. genehmigungsfreie Vervielfltigungen fr die Verwendung von Auszgen in Verbindung mit der Berichterstattung, fr Zwecke der Kritik oder Rezension oder fr Zwecke der ffentlichen Sicherheit). Das Urheberrecht darf kein Ausschlielichkeitsrecht des Urhebers werden.
(2) Die Bundesregierung wird von der Lnderkammer auerdem darum gebeten, bei den Verhandlungen um die Richtlinie Aspekte einzubringen, die die Vergtungsverpflichtung bei genehmigungsfreien Vervielfltigungen und Wiedergaben auf Europischer Ebene harmonisieren.
(3) Desweiteren befrchtet der Bundesrat, da durch diese Richtlinie die elektronische Archivierung geschtzter Werke nicht mglich sein wird. Auch das soll im Rahmen der Verhandlungen verndert werden (BR-Drucksache 108/98).
Nicht nur die deutschen Lnder haben nderungswnsche gegenber dem Kommissionsvorschlag. Der Bibliothekenverband greift z.B. den dritten Punkt der Bundesratsstellungnahme auf und verlangt nderungen, die die elektronische Archivierung zulassen und den Zugang des europischen Brgers zu diesen elektronische Daten genauso ermglichen, wie den Zugang zu Bchern.
Die phonographische Industrie kritisiert, da die Manahmen gegen digitale Piraterie durch diesen Vorschlag unterlaufen werden knnten. Allein die Herstellung und der Vertrieb von Gerten, deren Hauptzweck die Umgehung des Copyright ist, wren illegal. Wenn die betreffenden Ausrstungen auch fr eine legale kommerzielle Ttigkeit bestimmt wren, knnten sie gem diesem Richtlinienvorschlag nicht verboten werden.
Der europische Zeitungsverlegerverband und die technologische Industrie (EACEM Europische Vereinigung der Hersteller von Unterhaltungselektronik) kritisieren, da die Richtlinie nur unzureichende Manahmen vorsieht, um eine breite Palette von technischen Ausrstungen zu verbieten, die zur Verletzung des Copyrights genutzt werden knnen.
Es ist abzuwarten, wie der Richtlinienvorschlag im Rahmen der Verhandlungen verndert werden wird.
10. Schutz von verschlsselten Diensten (
GD XV)
Bezugsdokumente:
- Grnbuch: Der rechtliche Schutz verschlsselter Dienste im Binnenmarkt,
KOM (96) 76 [engl.]
- Vorschlag fr eine Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates ber den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selber ist, KOM (97) 356 endg.
- Genderter Vorschlag fr eine Richtlinie des Europischen Parlaments und des Rates ber den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist, Amtsblatt C 203 vom 30. 6. 1998
Die Kommission geht in dem Grnbuch, das sie 1996 vorlegte, davon aus, da der Markt fr nicht zugelassene Gerte, die den Empfang verschlsselter Dienste ohne die Genehmigung des Dienstleistungsanbieters ermglichen, d.h. zum Beispiel der Nachbau von Decodern und Speicherkarten, erheblich zunimmt. Diese Piraterieprodukte haben einen geschtzten Marktanteil von 15 bis 20 % innerhalb der EU erobert. Den Betreibern von Boden-, Kabel- und Satellitensendern sowie Verschlsselungsagenturen entsteht dadurch ein Verlust von mehr als 200 Mio. ECU. Zwischen September 1995 und Anfang Mai 1997 wurden mehr als 1 Mio. Werbebotschaften fr nicht zugelassene Gerte ber das Internet geschickt.
Um diese Piraterie einzuschrnken, stellt die Kommission in ihrem Grnbuch drei mgliche Instrumente zur Diskussion:
(1) Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften.
(2) Verordnung des Rates zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) nderung und Ergnzung der bestehenden Regeln ber den Vertrieb von nachgeahmten Waren aus Drittstaaten.
Der berwiegende Teil der Stellungnahmen sprach sich fr eine europische Richtlinie aus. Die Kommission legte deshalb im Juli 1997 einen Richtlinienvorschlag ber den Rechtsschutz von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft vor, die nur gegen Entgelt zugnglich sind: Pay-TV, Video-on-demand, Music-on-demand, Electronic Publishing und andere Online-Dienste. Danach sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, gewerbliche Ttigkeiten, wie z.B. Herstellung, Einfuhr, Absatzfrderung, Aufbewahrung, Einbau, Wartung und Austausch illegaler Vorrichtungen wie Dekoder oder Magnetkarten zu verbieten sowie wirksame und abschreckende Strafen zu verhngen.
Gleichzeitig soll mit dieser Richtlinie verhindert werden, da die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr legaler Dienste und Waren unter dem Vorwand einschrnken, gegen Piraterie vorgehen zu wollen.
Der Bundesrat begrt grundstzlich diesen Richtlinienvorschlag, nimmt allerdings folgende Einschrnkungen vor (Drucksache 760/97):
- der Anwendungsbereich der Richtlinie mu weiter konkretisiert werden;
- Belange des Jugendschutzes mssen in die Richtlinie integriert werden;
- den Mitgliedstaaten mu es auch weiterhin vorbehalten bleiben, Dienste aufgrund des Verbraucherschutzes und des Schutzes des geistigen Eigentums in ihrer Verbreitung zu beschrnken und zu verbieten.
Der Rat nahm den gemeinsamen Standpunkt Ende Juni 1998 an. Dieser wird nun dem Europischen Parlament in zweiter Lesung zugeleitet.
11. Medienkonzentration (
GD XV)
Bereits im Juli 1996 erarbeitete die Kommission einen Entwurf zur Medienkonzentration. Wichtig zu beachten ist dabei, da dieser Vorschlag nicht aus der fr Medien zustndigen Generaldirektion X kommt, sondern von der Binnenmarktgeneraldirektion erarbeitet wurde. Dementsprechend ist der Ansatz primr kein medienpolitischer, sondern vielmehr folgender: Die Generaldirektion XV ist zustndig fr die Verwirklichung des Binnenmarktes mit der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit. Die
GD XV soll alle Hindernisse beseitigen, die diesen Binnenmarktprinzipien entgegenstehen. Unterschiedliche nationale Vorschriften der Konzentrationskontrolle knnten derartige Hindernisse sein. Einheitliche europische Regelungen wrden hingegen diese Hindernisse beseitigen.
Die Richtlinie wrde - so der im Mrz 1997 diskutierte neue Vorschlag - die uneinheitlichen nationalen Regeln zum Schutz der Meinungsvielfalt harmonisieren, indem sie Grenzwerte fr die Einschalt- und Verbraucherquoten anstelle von Einschrnkungen auf der Grundlage des Eigentums festlegt. Hierbei waren folgende Grenzwerte vorgesehen:
- 30% fr die Konzentration im Bereich "Monomedia", d.h. nur Fernseh- und Rundfunkdiensten
- 10% fr die Konzentration im Bereich Multimedia, d.h. fr eine Kombination von Medien.
Die Richtlinie knnte aber keine Entflechtung der bisher bestehenden Eigentumsstrukturen vornehmen, sondern wrde nur im Falle des Neuerwerbs zum tragen kommen.
Innerhalb der Kommission ist dieser Vorschlag sehr umstritten. Vertreter eines liberalen Ansatzes halten eine derartige Richtlinie fr nicht notwendig. Da die Kommission die Vorschlge nur einvernehmlich verabschiedet, liegt bisher kein neuer offizieller Vorschlag auf dem Tisch. Die deutschen Lnder lehnten den Vorschlag der Kommission bisher ab. Auerdem hat sich der deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl in einem Schreiben an Kommissionsprsident Jacques Santer im Juni 1997 deutlich gegen eine solche EU-Richtlinie ausgesprochen. Seiner Meinung nach verstoe ein solcher Vorschlag gegen das Subsidiarittsprinizip.
Die Generaldirektion XV verfolgt dieses Dossier zur Zeit nicht mit groer Prioritt. Es wird abzuwarten sein, ob berhaupt ein neuer Vorschlag vorgelegt werden wird.
12. Kommerzielle Kommunikation (
GD XV)
Bezugsdokumente:
Von folgender Definition der kommerziellen Kommunikation geht die Kommission aus:
"Smtliche Formen der Kommunikation, die auf die Frderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen bzw. des Image eines Unternehmens oder einer Organisation gegenber den Endverbrauchern und/oder Vertriebsunternehmen abzielen."
In dieser Definition eingeschlossen sind Manahmen zur Absatzfrderung, wie z.B. Rabatte, Werbegeschenke, Gewinnspiele u..
Bei ihrem Vorschlag folgt die Kommission folgender Argumentation:
- Der Bereich der kommerziellen Kommunikation ist heute bereits ein wichtiger Bereich, in dem mehr als eine Million Europer ttig sind. Durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft wird dieser Bereich weiter wachsen.
- Im Bereich der kommerziellen Kommunikation werden grenzberschreitende Dienstleistungen weiter stark zunehmen.
- Der europische Markt ist bisher gekennzeichnet durch unterschiedliche nationale Regelungen, die in unterschiedlichem Ausma Einschrnkungen der Dienstleistungsfreiheit im ffentlichen Interesse vornehmen (Jugendschutz, Verbraucherschutz, Datenschutz usw.).
- Grundstzlich akzeptiert die Kommission die Tatsache, da nationale Einschrnkungen im ffentlichen Interesse vorgenommen werden. Da die Generaldirektion XV fr das rechtmige Funktionieren des Binnenmarktes mit seinen vier Freiheiten (Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Personen- und Niederlassungsfreiheit) zustndig ist, mu sie die Verhltnismigkeit dieser die Dienstleistungsfreiheit einschrnkenden nationalen Bestimmungen prfen.
Neben diesen grundstzlichen Annahmen stellt die Kommission fest, da es in den letzten Jahren eine steigende Anzahl von Beschwerden europischer Unternehmen gegen angeblich diskriminierende nationale Vorschriften gab. Aufgrund der Zunahme des elektronischen Geschftsverkehrs wird auch die Anzahl dieser Beschwerden steigen. Bisher ist die Prfung der Beschwerden sowie gegebenenfalls die Erffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 169 EG-Vertrag) gegen einen Mitgliedstaat nicht zuletzt aufgrund fehlender transparenter Bewertungsmethoden im Bereich der kommerziellen Kommunikation eine sehr langwierige Prozedur. So wurde z.B. der Fall POLYGRAM bereits 1994 eingereicht. Das Unternehmen wollte in Deutschland seine auf Katalogbasis angebotenen Clubdienstleistungen kommerzialisieren, durfte diesen Dienst allerdings nicht mit Einfhrungsangeboten und Treueprmien starten, da diese Verkaufsfrderung in Deutschland, im Gegensatz zu anderen EU-Staaten, verboten ist. Ein weiterer Fall ist das griechische Verbot von 1994, zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr Fernsehwerbung fr Spielzeug auszustrahlen. Nach Angaben der Kommission hat dieses Verbot einen 40%-igen Verkaufsrckgang von EU-Spielzeug bewirkt.
Durch die Einfhrung einer transparenten Bewertungsmethodik (die erste Manahme, die die Kommission im Rahmen der Folgemanahmen vorschlgt) soll Kohrenz und Transparenz der Entscheidungen gewhrleistet sowie deren Dauer verkrzt werden.
Neben der Einfhrung der Bewertungsmethodik schlgt die Kommission acht weitere Manahmen vor:
- Einsetzung einer Expertengruppe fr kommerzielle Kommunikation
Diese Expertengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, soll sich insbesondere mit folgenden Themen befassen: Schutz von Minderjhrigen, unlauterer Wettbewerb, Sponsoring, Werbebehauptungen und irrefhrende Werbung, Beschwerdemechanismen, Anwendung der Methodik zur Beurteilung der Verhltnismigkeit auf nationaler Ebene. Die Kommission und die Mitgliedstaaten mssen hierbei sicherstellen, da andere europische Regelungen im Werbebereich, wie z.B. die Vorschriften in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" beachtet werden.
- Einrichtung einer Kontaktstelle und eines Informationsnetzes fr kommerzielle Kommunikation
- Einrichtung einer Datenbank fr kommerzielle Kommunikation
- Beschleunigte Beschwerdeverfahren
- Aufbau eines Expertennetzes
- Frderung der internationalen Zusammenarbeit
- Klrung von Fragen des elektronischen Geschftsverkehrs
- Unterrichtung des Europischen Parlaments
13. Wettbewerbspolitik (
GD IV)
Die Generaldirektion IV (Wettbewerb) der Europischen Kommission entscheidet ber geplante Fusionen auch im Medienbereich und berprft diese auf die Vereinbarkeit mit dem europischen Wettbewerbsrecht. Die Kommission hat in den letzten Jahren eine Reihe von wichtigen Entscheidungen getroffen. So wurde z.B. der geplante Zusammenschlu von Bertelsmann AG, Deutscher Telekom AG und Taurus GmbH zur Media Service Gesellschaft bereits im Jahre 1994 verboten (ABl. L 364 - 31.12.1994, S. 1).
Das Gemeinschaftsunternehmen von Bertelsmann und Audiofina S.A., CLT-Ufa, wurde hingegen im letzten Jahr (1997) genehmigt.
Im Februar 1998 stellte die Kommission fest, da das Gemeinschaftsunternehmen United International Pictures in der EU
nicht mehr genehmigungsfhig ist. Die drei US-Studios Paramount, Universal und MGM grndeten 1981 UIP um den weltweiten Verleih ihrer Filme gemeinsam zu vertreiben. 1989 erhielten sie von der Kommission eine fnfjhrige Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der unzulssigen Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen. Die EU-Kommission hatte damals festgestellt, da ihre Ttigkeit in einer Phase der Marktschwche Vorteile fr den Film im allgemeinen und die Verbraucher im besonderen bringen. Diese Ausnahmeregelung soll nun nicht mehr verlngert werden.
Im Mai 1998 untersagte die Kommission auf Vorschlag der Generaldirektion IV einstimmig die Zusammenschluvorhaben Bertelsmann/Kirch in Bezug auf Premiere (
Entscheidung) sowie den Einstieg der Deutschen Telekom in die bisher von Kirch allein kontrollierte Gesellschaft Beta-Research (
Entscheidung). Die Entscheidungen sind noch nicht ber Internet abrufbar (vgl.
GD IV, Merger Decisions 1998, Stand 08.10.1998). In der Begrndung heit es:
"Das Zusammenschluvorhaben Bertelsmann/Kirch/Premiere wirkt sich vor allem auf den Mrkten fr Pay TV und technische Dienstleistungen fr Pay TV in Deutschland aus. Gegenwrtig sind Premiere und DF1 die einzigen Veranstalter von Pay TV in Deutschland. Durch den Zusammenschlu wrde Premiere eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt fr Pay TV in Deutschland und im deutschsprachigen Raum erlangen. Die Kombination der starken Programmressourcen von Kirch und CLT-Ufa mit dem Abonnentenstamm von Premiere wrde dazu fhren, da sich keine weitere Programm- und Vermarktungsplattform im deutschen Pay-TV-Markt etablieren knnte. Premiere wrde nach dem Zusammenschlu auf Dauer die einzige Pay TV Programm- und Vermarktungsplattform in Deutschland sein und wre damit in der Lage, die Bedingungen zu bestimmen, zu denen andere Programmanbieter in den Markt fr Pay TV eintreten knnten. Auf dem Markt fr technische Dienstleistungen fr Pay TV wrde BetaDigital im Satellitenbereich in Deutschland eine auf Dauer angelegte beherrschende Stellung erlangen. Alle aktuellen Anbieter im digitalen Pay TV und Telekom als zuknftiger Anbieter technischer Dienstleistungen im Kabelbereich haben sich auf die Beta-Zugangstechnologie und den d-box-Decoder, der mit einem in sich geschlossenen (proprietren) Verschlsselungssystem arbeitet, festgelegt. Da die Schaffung einer alternativen Decoderinfrastruktur nicht wahrscheinlich ist, mten dritte Dienstleistungsanbieter auch den d-box-Decoder und die Beta-Zugangstechnologie nutzen und wren auf die Erteilung einer Lizenz fr diese Technologie durch Beta-Research angewiesen. Insoweit knnte Beta-Research durch ihre Lizensierungspolitik dritte Dienstleistungsanbieter am Markteintritt hindern. Zudem wrde Bertelsmann, Kirch und Deutsche Telekom die Kontrolle ber die weitere Entwicklung der Dekodertechnologie innehaben."
(Pressemitteilung der Kommission vom 27. Mai 1998, IP/98/477)
14. Kabelrangfolgeregelungen der deutschen Lnder (
GD XV)
Im Mrz 1998 schickte der fr Binnenmarkt zustndige Kommissar Mario Monti einen Brief an den formal zustndigen Bundesauenminister Klaus Kinkel und beanstandete einen Versto gegen Art. 59 EG-Vertrag durch einige Kabelrangfolgeregelungen der deutschen Lnder. Anla hierzu war eine Klage privater Anbieter gegen die Kabelbelegung in einigen deutschen Lndern.
Art. 59 EGV: "Die Beschrnkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft fr Angehrige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfngers ansssig sind, werden ... schrittweise aufgehoben."
Die EU bezeichnet es als "schleichende Diskriminierung", da die Mediengesetze fr Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen Regelungen vorsehen, nach denen Programme mit Bezug zu Ereignissen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens mit Vorrang ins Kabel gelangen. In den Lndern Baden-Wrttemberg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein beanstandet die Kommission, da deutschsprachige Programme eher ins Kabel kommen als auslndische.
Die Kommission erkennt zwar an, da gewisse Einschrnkungen des Binnenmarktes aufgrund des Allgemeininteresses vorgenommen werden knnen. Hierbei, so die Kommission, mu aber auf die Verhltnismigkeit geachtet werden, d.h. es ist zu fragen, ob die Grnde des Allgemeininteresses tatschlich die Einschrnkung rechtfertigen oder ob die Ziele nicht auch mit weniger einschneidenden Mitteln erreichbar wren.
Grundstzlich merkt die Kommission ebenfalls an, da Programme, die im Ausland bereits eine Lizenz erhalten haben, nicht gezwungen werden knnen, in Deutschland noch einmal eine Lizenz zu beantragen oder sich einer "zweiten" Prfung zu unterziehen. Dies verstoe ganz eindeutig gegen das EU-Recht.
Die Lnder haben ihre Stellungnahme dem Bund bermittelt, der diese nach Brssel offiziell weiterleitet.
15. Europischer Filmpreis (
GD X)
Auf Vorschlag der italienischen Delegation diskutierten die EU-Kulturminister im Rahmen des Rates Ende Mai 1998 den Vorschlag, in Europa einen Film- und Fernsehpreis nach dem Vorbild der amerikanischen Oscar- und Emmy-Preise zu vergeben. Der italienische Minister riet davon ab, den neuen Preis mit den Festivals in Cannes, Venedig oder Berlin zu verbinden. Der deutsche Vertreter im Rat wies darauf hin, da dieser Filmpreis auf den bestehenden Strukturen der Europischen Filmakademie aufgebaut werden sollte und auf jeden Fall die Zustimmung der Filmindustrie finden msse. Der Vorschlag fr einen europischen Oscar wurde von den meisten Delegationen begrt.
Die Kommission hat angekndigt, einen offiziellen Vorschlag auszuarbeiten. Dieser wird der Ratsgruppe "audiovisuelle Fragen" vermutlich im September vorgelegt werden.
16. Europischer Garantiefonds (
GD X)
Bezugsdokument:
- Der europische Garantiefonds zur Frderung der Film- und Fernsehproduktion, KOM (95) 546
Bereits 1995 legte die Kommission einen Vorschlag fr den europischen Garantiefonds vor, der die Risiken bei der Kreditvergabe an Produzenten teilen soll. Konkret soll dies dadurch geschehen, da der Fonds Banken und Versicherungen, die in europische Produktionen investieren, eine Risikoabsicherung bis zu 50% des Gesamtbudgets anbietet. Im Gegensatz zu dem Media-Programm handelt es sich also nicht um Subventionen und Kredite, sondern lediglich um eine Garantie fr die Finanzierung europischer Filme.
Der Bundesrat lehnte den Garantiefonds grundstzlich aus folgenden Grnden ab (BR-Drucksache 440/96):
- Subsidiaritt;
- Begnstigung weniger Groproduktionen fhrt zu Wettbewerbsverzerrung;
- Zweifel an dem langfristigen Funktionieren des Fonds angesichts der hohen finanziellen Risiken.
Trotz verschiedener Kompromivorschlge der luxemburger und britischen Prsidentschaft konnte der Fonds bisher noch nicht verabschiedet werden. Es wird abzuwarten sein, ob es der Kommission oder der sterreichischen Delegation gelingen wird, die Diskussion neu zu entfachen.
17. Programme:
Einfhrung der neuen Fernsehtechnologie im 16:9-Format. Untersttzt wurde sowohl die Produktion, Umformatierung als auch die Ausstrahlung von Sendungen in diesem Format.
Dieses Programm luft Mitte 1998 aus und wird vermutlich nicht weitergefhrt werden.
Ziel ist es, die Effizienz des Binnenmarktes durch den Austausch unentbehrlicher Informationen ber interoperable Netze der Verwaltungen zu verbessern.
Info 2000 (1996-1999)
Ziele:
- Schaffung gnstiger Voraussetzungen fr die Entwicklung einer europischen Industrie der Multimediainhalte,
- Frderung der Nachfrage nach Multimediainhalten und deren Nutzung,
- Beitrag zur beruflichen, gesellschaftlichen und kulturellen Weiterentwicklung der Brger Europas,
- Frderung des Wissensaustausches zwischen den Verbrauchern und Lieferanten von Multimediaprodukten sowie Frderung der Wissensinfrastruktur.
Promise: Promoting the Information Society in Europe (1998-2002)
Ziel ist es, die ffentlichkeit fr die Vorteile der Informationsgesellschaft zu sensibilisieren, einen Beitrag zur Schaffung der europischen Informationsgesellschaft zu leisten und die globale Dimension der Informationsgesellschaft zu untersuchen.
Das Ziel ist es, den Einsatz von Technologien, Werkzeugen und Methoden zum Informationsaustausch zwischen unterschiedlichen Sprachen und zur Entwicklung mehrsprachiger Dienste in der Informationsgesellschaft zu untersttzen.
Ziel dieses Programms ist es, die Realisierung transeuropischer Telematikanwendungen von gemeinsamen Interesse auf der Grundlage interoperabler Basisdienste und zusammengeschalteter digitaler Netzwerke zu frdern.
Das Media-Programm soll die Produktion und den Vertrieb europischer Filme untersttzen, um dadurch die Dominanz des amerikanischen Films auf dem europischen Markt abzubauen.
Drei Bereiche werden untersttzt:
- Entwicklung
- Ausbildung
- Vertrieb
* Dr. Renate Drr ist Mitarbeiterin beim Verbindungsbro der Lnder Hamburg und Schleswig-Holstein (Hanse-Office) in Brssel.
R. Drr, P. Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand 1998-08-31 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/eu-recht.html
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