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Telekommunikationsgesetz
(TKG)


vom 25. Juli 1996
BGBl I 1996, S. 1120


zuletzt gendert durch Art.1 des Ersten Gesetzes zur nderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsbersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften


1 Zweck des Gesetzes
2 Regulierung
3 Begriffsbestimmungen
4 Anzeigepflicht
5 Berichtspflichten


Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen


Erster Abschnitt
Lizenzen

6 Lizenzpflichtiger Bereich
7 Internationaler Status
8 Lizenzerteilung
9 Wechsel des Lizenznehmers
10 Beschrnkung der Anzahl der Lizenzen
11 Vergabeverfahren nach der Beschrnkung der Anzahl der Lizenzen
12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
13 Bereitstellen von Notrufmglichkeiten
14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsfhrung
15 Widerruf der Lizenz
16 Lizenzgebhr


Zweiter Abschnitt
Universaldienst

17 Universaldienstleistungen
18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
20 Ausgleich fr Universaldienstleistungen
21 Universaldienstleistungsabgabe
22 Umsatzmeldungen


Dritter Teil
Entgeltregulierung


23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschftsbedingungen
24 Mastbe der Entgeltregulierung
25 Regulierung von Entgelten
26 Verffentlichung
27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
29 Abweichung von genehmigten Entgelten
30 Verfahren der nachtrglichen Regulierung von Entgelten
31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
32 Zusammenschluverbot


Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen


33 Besondere Mibrauchsaufsicht
34 Schnittstellen fr offenen Netzzugang
35 Gewhrung von Netzzugang
36 Verhandlungspflicht
37 Zusammenschaltungspflicht
38 Wettbewerbsbeschrnkende Vereinbarungen
39 Entgelte fr die Gewhrung von Netzzugang


Fnfter Teil
Kundenschutz


40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
41 Kundenschutzverordnung
42 Rundfunksendeanlagen


Sechster Teil
Numerierung

43 Numerierung

Siebenter Teil
Frequenzordnung


44 Aufgaben
45 Frequenzbereichszuweisung
46 Frequenznutzungsplan
47 Frequenzzuteilung
48 Frequenzgebhr und Beitrge
49 berwachung, Anordnung der Auerbetriebnahme


Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege


50 Grundsatz der Benutzung ffentlicher Wege
51 Mitbenutzung
52 Rcksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
53 Gebotene nderung
54 Schonung der Baumpflanzungen
55 Besondere Anlagen
56 Sptere besondere Anlagen
57 Beeintrchtigung von Grundstcken
58 Ersatzansprche


Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen


Erster Abschnitt
Zulassung

59 Endeinrichtungen
60 Nicht fr den Anschlu an ein ffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
61 Strungsfreie Frequenznutzung
62 Beleihung und Akkreditierung
63 Qualifikation
64 Zulassungsbehrde


Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen

65 Mibrauch von Sendeanlagen

Zehnter Teil
Regulierungsbehrde


Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation

66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
67 Beirat
68 Geschftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
69 Aufgaben des Beirates
70 Wissenschaftliche Beratung


Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse

71 Aufsicht
72 Befugnisse


Dritter Abschnitt
Verfahren

73 Beschlukammern
74 Einleitung, Beteiligte
75 Anhrung, mndliche Verhandlung
75a Geschfts- oder Betriebsgeheimnisse
76 Ermittlungen
77 Beschlagnahme
78 Einstweilige Anordnungen
79 Abschlu des Verfahrens


Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Brgerliche Rechtsstreitigkeiten

80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln

Fnfter Abschnitt
Ttigkeitsbericht, Zusammenarbeit

81 Ttigkeitsbericht
82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
84 Statistische Hilfen


Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung

85 Fernmeldegeheimnis
86 Abhrverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
87 Technische Schutzmanahmen
88 Technische Umsetzung von berwachungsmanahmen
89 Datenschutz
90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehrden
91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
92 Auskunftspflicht
93 Staatstelekommunikationsverbindungen


Zwlfter Teil
Straf- und Bugeldvorschriften


Erster Abschnitt
Strafvorschriften

94
95


Zweiter Abschnitt
Bugeldvorschriften

96 Bugeldvorschriften

Dreizehnter Teil
bergangs- und Schluvorschriften


97 bergangsvorschriften
98 berleitungsregelungen
99 nderung von Rechtsvorschriften
100 Inkrafttreten, Auerkrafttreten


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften


1
Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu frdern und flchendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewhrleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.


2
Regulierung


(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,

2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfhigen Wettbewerbs, auch in der Flche, auf den Mrkten der Telekommunikation,

3. die Sicherstellung einer flchendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,

4. die Frderung von Telekommunikationsdiensten bei ffentlichen Einrichtungen,

5. die Sicherstellung einer effizienten und strungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Bercksichtigung der Belange des Rundfunks,

6. die Wahrung der Interessen der ffentlichen Sicherheit.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen bleiben unberhrt.

(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministerums der Verteidigung bleiben unberhrt.



3
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist "Betreiben von bertragungswegen" Ausben der rechtlichen und tatschlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) ber die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsbertragung auf bertragungswegen unabdingbar erbracht werden mssen,

2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausben der rechtlichen und tatschlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) ber die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken ber Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfgung gestellt werden mssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes bertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum Dritter stehen,

3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die Abschlueinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlueinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,

4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsbertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,

5. ist "geschftsmiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschlielich des Angebots von bertragungswegen fr Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,

6. ist "Grundstck" ein im Grundbuch als selbstndiges Grundstck eingetragener Teil der Erdoberflche oder ein Teil der Erdoberflche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner ueren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstcke handelt. Straen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstck betrachtet,

7. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit,

8. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die fr die mobile Nutzung bestimmt sind,

9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,

10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,

11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,

12. ist "ffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (bertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewhrleistung eines ordnungsgemen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerllich sind), an die ber Abschlueinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit dient,

13. sind "Regulierung" die Manahmen, die zur Erreichung der in 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Manahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und strungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,

14. sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,

15. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung fr die ffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlupunkten des ffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlupunkt angeschlossene Endgert zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlupunkt verwenden kann,

16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, bermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tnen mittels Telekommunikationsanlagen,

17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, bertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren knnen,

18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschlielich des Angebots von bertragungswegen fr Dritte,

19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschlielich des Angebots von bertragungswegen fr beliebige natrliche oder juristische Personen und nicht lediglich fr die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,

20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch gefhrte Telekommunikationskabelanlagen einschlielich ihrer zugehrigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Untersttzungen, Kabelschchte und Kabelkanalrohre,

21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (bertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewhrleistung eines ordnungsgemen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerllich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,

22. sind "bertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren bertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermgen (Bandbreite oder Bitrate) einschlielich ihrer Abschlueinrichtungen,

23. ist "Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,

24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermglichen.



4
Anzeigepflicht

Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, mu die Aufnahme, nderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehrde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehrde verffentlicht regelmig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.


5
Berichtspflichten


Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehrde dieser Berichte zur Verfgung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehrde zur Erfllung ihrer Berichtspflichten gegenber der Europischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Grndung der Europischen Gemeinschaft erlassen werden, bentigt.


Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen


Erster Abschnitt
Lizenzen

6
Lizenzpflichtiger Bereich


(1) Einer Lizenz bedarf, wer

1. bertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstcks berschreiten und fr Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit genutzt werden,

2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:

1. Lizenzen zum Betreiben von bertragungswegen

a) fr Mobilfunkdienstleistungen fr die ffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),

b) fr Satellitenfunkdienstleistungen fr die ffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),

c) fr Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, fr deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),

2. Lizenzen fr Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schliet nicht das Recht zum Betreiben von bertragungswegen ein.

(3) Es wird vermutet, da das Betreiben von bertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung fr die ffentlichkeit darstellt.

(4) Die Regulierungsbehrde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefat erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.



7
Internationaler Status


Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schdliche Strungen bei Funkdiensten anderer Lnder verursachen knnen, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.


8
Lizenzerteilung


(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehrde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Ttigkeit ausgebt werden soll. Die Regulierungsbehrde soll be Lizenzantrge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 knnen der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefgt werden. Sind die Voraussetzungen fr eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehrde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.

(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn

1. die Regulierungsbehrde ber keine nutzbaren Frequenzen verfgt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben mchte, zugeteilt werden knnen oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da

a) der Antragsteller nicht die fr die Ausbung der beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlssigkeit, Leistungsfhigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, da diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgebt werden, oder

b) durch die Lizenzerteilung die ffentliche Sicherheit oder Ordnung gefhrdet wrde.

Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche

1. Zuverlssigkeit besitzt, wer die Gewhr dafr bietet, da er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,

2. Leistungsfhigkeit besitzt, wer die Gewhr dafr bietet, da ihm die fr den Aufbau und den Betrieb der zur Ausbung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfgung stehen werden,

3. Fachkunde besitzt, wer die Gewhr dafr bietet, da die bei der Ausbung der Lizenzrechte ttigen Personen ber die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfgen werden.

(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfgung stehenden Frequenzen geboten ist.

(5) Zum Betrieb von bertragungswegen im Rahmen einer Lizenz bentigte Frequenzen werden nach Magabe der 44 bis 48 zugeteilt.



9
Wechsel des Lizenznehmers


(1) Die bertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehrde. Fr die Versagung der Genehmigung gelten 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 11 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ein anderweitiger bergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhltnisse beim Lizenznehmer oder eine berlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehrde unverzglich anzuzeigen.



10
Beschrnkung der Anzahl der Lizenzen


Die Anzahl der Lizenzen auf Mrkten der Telekommunikation kann beschrnkt werden, wenn fr eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfgbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhren. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehrde zu verffentlichen.


11
Vergabeverfahren nach der Beschrnkung der Anzahl der Lizenzen


(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach 10 beschrnkt, kann die Regulierungsbehrde nach Anhrung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchfhren. Die Entscheidung ber die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln fr die Durchfhrung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehrde zu verffentlichen.

(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach 8, nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgefhrt worden ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und rumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung fr die ffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne Durchfhrung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung fr die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begrndete Prferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen fr die Funkanbindung von Teilnehmeranschlssen erfolgt ausschlielich im Wege der Ausschreibung.

(3) Ist zu erwarten, da durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und rumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefhrdet wird, knnen die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu bercksichtigen.

(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient fr das Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung fr die ffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehrde bestimmt vor Durchfhrung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,

1. die von einem Bieter zu erfllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen fr die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,

2. den sachlich und rumlich relevanten Markt, fr den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden drfen,

3. die Lizenzbestimmungen einschlielich des rumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der knftigen Lizenz,

4. die von einem Bieter fr die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist.

Die Regulierungsbehrde legt ferner die Regeln fr die Durchfhrung des Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese mssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen bercksichtigen. Die Regulierungsbehrde kann ein Mindestgebot fr die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.

(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.

(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fhigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung fr die ffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehrde bestimmt vor Durchfhrung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,

1. die von einem Bewerber zu erfllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen fr die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,

2. den sachlich und rumlich relevanten Markt, fr den Lizenzen vergeben werden sollen,

3. die Lizenzbestimmungen einschlielich des rumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der knftigen Lizenz,

4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfhigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen fr die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die Frderung eines funktionsfhigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu bercksichtigen, die einen hheren rumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewhrleisten. Die Regulierungsbehrde legt ferner die Regeln fr die Durchfhrung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese mssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, da mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los.

(7) Werden Frequenzen fr die Funkanbindung von Teilnehmeranschlssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehrde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach 8 Abs. 1 Satz 2 einen Universaldienst, nmlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notrufmglichkeiten, fr einen bestimmten Anteil der Wohnbevlkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.



12
Bereitstellen von Teilnehmerdaten


(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugnglich zu machen. Hierfr kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.

(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbietet, ist darber hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt zugnglich zu machen.



13
Bereitstellen von Notrufmglichkeiten


(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmglichkeiten fr jeden Endnutzer bereitzustellen.

(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zustndigen Bundeslandes oder eines ermchtigten Notdiensttrgers in ffentlichen Telefonstellen zustzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermglichen, durch einfache Handhabung und mglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. ffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Fr das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.



14
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsfhrung


(1) Unternehmen, die auf anderen Mrkten als der Telekommunikation ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgen, mssen Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbstndigen Unternehmen fhren.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgen, mssen die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewhrleisten. Dabei kann die Regulierungsbehrde die Gestaltung der internen Rechnungslegung fr bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.



15
Widerruf der Lizenz


Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstt,

2. in den Fllen des 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die Lizenz berlassen wurde, ein Versagungsgrund nach 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.



16
Lizenzgebhr


(1) Lizenzen werden gegen Gebhr erteilt. Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie wird ermchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Magabe des Verwaltungskostengesetzes die gebhrenpflichtigen Tatbestnde, die Hhe der Gebhr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.

(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach 11 Abs. 4 wird eine Gebhr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erls des Versteigerungsverfahrens bersteigt.



Zweiter Abschnitt
Universaldienst

17
Universaldienstleistungen


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit, fr die eine bestimmte Qualitt festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhngig von ihrem Wohn- oder Geschftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben mssen. Als Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von bertragungswegen nach 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung fr die ffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darber hinaus knnen auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung fr die ffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darber hinaus die Mindestqualitt und die Mastbe fr die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehrde ist befugt, ber die Einhaltung dieser Mastbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.



18
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen


(1) Wird eine Universaldienstleistung nach 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, da eine solche Versorgung nicht gewhrleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung ttig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem rumlich relevanten Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, verpflichtet, dazu beizutragen, da die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Magabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfllen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen geschaffen.



19
Auferlegung von Universaldienstleistungen


(1) Die Regulierungsbehrde verffentlicht in ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und rumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und rumlich relevanten Markt zu besorgen ist, da eine solche Versorgung nicht gewhrleistet sein wird. Sie kndigt an, nach den Vorschriften der 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Verffentlichung bereit erklrt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach 20 zu erbringen.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehrde einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und rumlich relevanten Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Magabe der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.

(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgen, kann die Regulierungsbehrde nach Anhrung der in Betracht kommenden Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhltnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligen.

(4) Die Vorschriften der Abstze 2 und 3 gelten entsprechend fr ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt ttig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen geschaffen.

(5) Macht ein Anbieter, der nach den Abstzen 2 bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, da er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehrde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Abstzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafr verlangt.

(6) Ist eine Verpflichtung nach den Abstzen 2 bis 4 nicht mglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.

(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehrde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach 17 in welchem rumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln fr die Durchfhrung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese mssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.



20
Ausgleich fr Universaldienstleistungen


(1) Wird ein Unternehmen nach 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewhrt die Regulierungsbehrde einen Ausgleich fr das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, da die langfristigen zustzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen rumlich relevanten Markt einschlielich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Ertrge berschreiten. Die Ertrge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.

(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewhrt. Die Hhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatschlich fr die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zustzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschlielich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzglich der mit der Universaldienstleistung erzielten Ertrge. Fr die Berechnung der Ertrge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Im Falle einer Ausschreibung nach 19 Abs. 5 oder 6 gewhrt die Regulierungsbehrde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.



21
Universaldienstleistungsabgabe


(1) Gewhrt die Regulierungsbehrde einen Ausgleich nach 20 fr die Erbringung einer Universaldienstleistung, trgt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung ttig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemit sich nach dem Verhltnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den brigen Verpflichteten zu tragen. Der zustzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhltnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, fr das ein Ausgleich nach 20 gewhrt wird, setzt die Regulierungsbehrde den zu gewhrenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Hhe des Ausgleichs bemit sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach 20 Abs. 2 Satz 2 zuzglich einer marktblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.

(3) Die zum Ausgleich nach 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehrde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehrde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.

(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rckstand, erlt die Regulierungsbehrde einen Feststellungsbescheid ber die rckstndigen Betrge der Abgabe und betreibt die Einziehung.



22
Umsatzmeldungen


(1) Ist eine Universaldienstleistung nach 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung ttig sind, der Regulierungsbehrde ihre Umstze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jhrlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehrde eine Schtzung vornehmen.

(2) Bei der Ermittlung der Umstze nach Absatz 1 gilt 36 Abs. 2 und 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen entsprechend.



Dritter Teil
Entgeltregulierung


23
Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschftsbedingungen


(1) Die Regulierungsbehrde hat Allgemeinen Geschftsbedingungen fr lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und fr Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den Mastben nicht gerecht werden, die fr Allgemeine Geschftsbedingungen, fr Informationen ber diese Bedingungen und die Verfgbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europischen Parlament und vom Rat erlassen werden.

(2) Allgemeine Geschftsbedingungen sind der Regulierungsbehrde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehrde hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. bt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschftsbedingungen unwirksam.



24
Mastbe der Entgeltregulierung


(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des 17 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberhrt.

(2) Entgelte drfen

1. keine Aufschlge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,

2. keine Abschlge enthalten, die die Wettbewerbsmglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeintrchtigen, oder

3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenber anderen Nachfragern gleichartiger oder hnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einrumen, es sei denn, da hierfr ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.



25
Regulierung von Entgelten


(1) Nach Magabe der 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen fr das Angebot von bertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehrde.

(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen fr andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgen, unterliegen nach Magabe der 24 und 27 Abs. 4 und des 31 dem Verfahren nach 30.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen geschaffen.



26
Verffentlichung


Die Regulierungsbehrde verffentlicht einmal jhrlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und rumlich relevanten Mrkten, auf denen Anbieter nach 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschftsbedingungen und nach 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.


27
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung


(1) Die Regulierungsbehrde genehmigt Entgelte nach 25 Abs. 1

1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Magren fr die durchschnittlichen nderungsraten der Entgelte fr einen Korb zusammengefater Dienstleistungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prft die Regulierungsbehrde fr jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Mastabs nach 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Magren der Mastab des 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfllt.

(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Magabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.

(4) Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten nher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehrde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzufhrenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Verffentlichung der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Magren und Krbe zu bestimmen. Die Stze 1 und 2 gelten auch fr das Verfahren der Entgeltregulierung nach 30.



28
Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte


(1) Genehmigungsbedrftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen nach 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehrde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.

(2) Die Regulierungsbehrde entscheidet ber Entgeltantrge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehrde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um lngstens vier Wochen verlngern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie ber den Entgeltantrag zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehrde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.

(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehrde zu verffentlichen.



29
Abweichung von genehmigten Entgelten


(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschlielich die von der Regulierungsbehrde genehmigten Entgelte zu verlangen.

(2) Vertrge ber Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Magabe wirksam, da das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehrde kann die Durchfhrung eines Rechtsgeschfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthlt.



30
Verfahren der nachtrglichen Regulierung von Entgelten


(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach 27 Anwendung findet und der Regulierungsbehrde Tatsachen nachtrglich bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, da der Regulierung nach 25 Abs. 1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen nicht den Mastben des 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gengen, leitet die Regulierungsbehrde eine berprfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der berprfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.

(2) Werden der Regulierungsbehrde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, da der Regulierung nach 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen nicht den Mastben des 24 gengen, leitet die Regulierungsbehrde eine berprfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der berprfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.

(3) Die Regulierungsbehrde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der berprfung.

(4) Sofern die Regulierungsbehrde feststellt, da der Regulierung nach den Abstzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen nicht den Mastben des 24 Abs. 2 gengen, fordert die Regulierungsbehrde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen unverzglich entsprechend den Mastben anzupassen.

(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehrde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehrde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschftsbedingungen fr unwirksam zu erklren. 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Ausbung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der Regulierungsbehrde zu verffentlichen.



31
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung


(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehrde anordnen, da

1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz fr Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfgung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausbung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes bentigt,

2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehrde ermglicht, die fr die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten ber Kosten zu erlangen.

Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Magabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fnfhunderttausend Euro festgesetzt werden.

(2) Die Regulierungsbehrde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltnderung zu verffentlichen ist.



32
Zusammenschluverbot


Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, kann die Regulierungsbehrde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fllen einer nach 10 durchgefhrten Beschrnkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen zusammenzuschlieen, sofern dieses andere Unternehmen auf Mrkten der Telekommunikation ttig ist oder wird, die mit dem Bettigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und rumlich gleich anzusehen sind.


Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen


33
Besondere Mibrauchsaufsicht


(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt fr Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen fr die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einrumt, es sei denn, da die Einrumung ungnstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschrnkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschrnken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschrnkung im Einzelfall zugrunde liegt.

(2) Die Regulierungsbehrde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Vertrge ganz oder teilweise fr unwirksam erklren, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mibruchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehrde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mibrauch abzustellen. Ein Mibrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu gnstigeren Bedingungen ermglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen fr ihre Dienstleistungsangebote einrumt, es sei denn, der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einrumung ungnstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschrnkungen, sachlich rechtfertigen.

(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehrde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen geschaffen.



34
Schnittstellen fr offenen Netzzugang


(1) Hlt ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) fr verbindlich erklrt hat, so hat die Regulierungsbehrde die in 33 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse.

(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlichten europischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen fr den offenen Netzzugang, die zu bercksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, da er die grundlegenden Anforderungen fr den offenen Netzzugang erfllt.

(3) Sofern fr das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlichten europischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen fr den offenen Netzzugang zu bercksichtigen sind, kann die Regulierungsbehrde dem Anbieter nach 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen fr den offenen Netzzugang nachzuweisen.



35
Gewhrung von Netzzugang


(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt ber eine marktbeherrschende Stellung nach 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen verfgt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermglichen. Dieser kann ber fr smtliche Nutzer bereitgestellte Anschlsse (allgemeiner Netzzugang) oder ber besondere Anschlsse (besonderer Netzzugang) gewhrt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 mu insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit ffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermglichen.

(2) Vereinbarungen ber Netzzugnge nach Absatz 1 mssen auf objektiven Mastben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewhren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus Grnden beschrnken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschrnkung in bereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europischen Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehrde schriftlich vorzulegen; sie werden verffentlicht.

(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehrde entsprechend 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zu prfen, ob der Nutzer die fr den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlssigkeit, Leistungsfhigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach 8 erteilt worden ist.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend fr ein Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen geschaffen.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere fr die Zusammenschaltung, zu ermglichen ist. Die Rechtsverordnung mu Rahmenvorschriften fr Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen ber besondere Netzzugnge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehrde vorzulegen und wie diese zu verffentlichen sind. Die Richtlinien der Europischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.



36
Verhandlungspflicht


Jeder Betreiber eines ffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener ffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermglichen und zu verbessern.


37
Zusammenschaltungspflicht


(1) Kommt zwischen den Betreibern ffentlicher Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung ber Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehrde nach Anhrung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehrde das Verfahren um lngstens vier Wochen verlngern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie ber die Anordnung zu entscheiden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulssig, soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. 36 bleibt unberhrt.

(3) Die Bundesregierung wird ermchtigt, in der Rechtsverordnung nach 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehrde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben mu und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzufhren haben. Die Anordnungen mssen den Mastben des 35 Abs. 2 entsprechen.



38
Wettbewerbsbeschrnkende Vereinbarungen


(1) Vereinbarungen ber die Gewhrung von Netzzugngen nach 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeintrchtigen.

(2) 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



39
Entgelte fr die Gewhrung von Netzzugang


Fr die Regulierung der Entgelte fr die Gewhrung eines Netzzugangs nach 35 und fr die Durchfhrung einer angeordneten Zusammenschaltung nach 37 gelten die 24, 25 Abs. 1 und 3, die 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und 31 entsprechend.


Fnfter Teil
Kundenschutz


40
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung


Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit, der vorstzlich oder fahrlssig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehrde verstt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Versto entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


41
Kundenschutzverordnung


(1) Die Bundesregierung wird ermchtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften fr die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung knnen insbesondere Regelungen ber den Vertragsabschlu, den Gegenstand und die Beendigung der Vertrge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste durch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.

(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen ber

1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprche der Nutzer,

2. die Entbndelung von Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbndelung dieser Dienstleistungen untereinander,

3. nhere Bedingungen fr die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugnge nach 35 Abs. 1; die Bedingungen mssen auf objektiven Mastben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewhrleisten,

4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschftsbedingungen und Entgelte und die Mglichkeit ihrer Einbeziehung,

5. Informationspflichten,

6. die bei Angebotsnderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,

7. besondere Anforderungen fr die Rechnungserstellung und fr den Nachweis ber die Hhe der Entgelte und

8. auergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

(4) Fr die auergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebhren und Auslagen) erhoben. Die Gebhr fr das Verfahren betrgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. ber die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Bercksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trgt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im brigen finden die 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.



42
Rundfunksendeanlagen


Bei der Veruerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende Vertragsverhltnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.


Sechster Teil
Numerierung


43
Numerierung


(1) Die Regulierungsbehrde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu gengen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehrde zu verffentlichen, soweit dem Grnde der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungsbehrde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.

(2) Die Regulierungsbehrde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfllen sind und ein Recht auf Zuteilung begrnden. Diese Bedingungen sowie die Regelungen ber die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehrde verffentlicht.

(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Fr die Entscheidung ber die Zuteilung wird eine Gebhr erhoben. Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie wird ermchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Magabe des Verwaltungskostengesetzes die gebhrenpflichtigen Tatbestnde, die Hhe der Gebhr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.

(4) Die Regulierungsbehrde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfgbarkeit von Nummern nderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die fr Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu bercksichtigen. Beabsichtigte nderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen nderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Manahmen zu treffen.

(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, da Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten knnen (Netzbetreiberportabilitt); hierfr knnen nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehrde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilitt den Wettbewerb auf einzelnen Mrkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Grnden gerechtfertigt ist.

(6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, da jeder Nutzer die Mglichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwhlen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung, die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden kann. Die Regulierungsbehrde kann diese Verpflichtung ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Grnden gerechtfertigt ist. Fr Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermglichen, ausgesetzt.

(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehrde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Magabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fnfhunderttausend Euro festgesetzt werden.



Siebenter Teil
Frequenzordnung


44
Aufgaben


(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und strungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen berwacht.

(2) Die Regulierungsbehrde trifft Anordnungen ber den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Fr Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.



45
Frequenzbereichszuweisung


(1) Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung fr die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und nderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Grnden einer strungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthlt der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen ber Frequenznutzungen und darauf bezogene nhere Festlegungen. Satz 2 gilt auch fr Frequenznutzungen in und lngs von Leitern; fr die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind rumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizgige Nutzung zulssig ist.



46
Frequenznutzungsplan


(1) Die Regulierungsbehrde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Bercksichtigung der in 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Vertrglichkeit von Frequenznutzungen in den bertragungsmedien.

(2) Der Frequenznutzungsplan enthlt die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen fr diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplnen bestehen.

(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der ffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermchtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu regeln.



47
Frequenzzuteilung


(1) Fr jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehrde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Magabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedrfen in den ausschlielich fr militrische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.

(3) Voraussetzung fr die Zuteilung von Frequenzen zur bertragung von Rundfunkprogrammen im Zustndigkeitsbereich der Lnder ist das Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zustndigen Landesbehrde fr die zu bertragenden Rundfunkprogramme.

(4) Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.

(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind fr bestimmte Frequenzen mehrere Antrge gestellt, kann unbeschadet der Abstze 1 und 2 angeordnet werden, da der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehrde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; 11 gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz lnger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.

(6) Fr einen Wechsel der Eigentumsverhltnisse bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt 9 unter Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Fr die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten 8 Abs. 3 und 15 entsprechend.



48
Frequenzgebhr und Beitrge


(1) Fr die Zuteilung von Frequenzen und fr Manahmen auf Grund von Versten gegen die 44 bis 47 oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebhren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie wird ermchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebhrenpflichtigen Tatbestnde und die Gebhrenhhe nher zu bestimmen. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der Aufwendungen fr die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschlielich der dazu notwendigen Messungen, Prfungen und Vertrglichkeitsuntersuchungen zur Gewhrleistung einer effizienten und strungsfreien Frequenznutzung einen jhrlichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, fr die bereits eine Gebhr nach Absatz 1 oder Gebhren oder Beitrge nach 9 oder 10 des Gesetzes ber die elektromagnetische Vertrglichkei von Gerten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.

(3) Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie wird ermchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragsstze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie mglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.



49
berwachung, Anordnung der Auerbetriebnahme


Die Regulierungsbehrde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu berwachen. Bei Versten gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des 47 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehrde eine Einschrnkung des Betriebes oder die Auerbetriebnahme von Gerten anordnen.


Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege


50
Grundsatz der Benutzung ffentlicher Wege


(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege fr die ffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschrnkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die ffentlichen Wege, Pltze und Brcken sowie die ffentlichen Gewsser.

(2) Der Bund bertrgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, da sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik gengen.

(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die nderung vorhandener Telekommunikationslinien bedrfen der Zustimmung der Trger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulasttrger, der Lizenznehmer und die stdtebaulichen Belange abzuwgen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.

(4) Ist der Wegebaulasttrger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehrde fr die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zustndig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulasttrgers nutzen will.



51
Mitbenutzung


Soweit die Ausbung des Rechtes nach 50 fr die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhltnismig hohen Aufwand mglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer fr die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zustzlichen greren Baumanahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.


52
Rcksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck


(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorbergehende Beschrnkung ihres Widmungszwecks nach Mglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklrt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen fr die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergten und den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.



53
Gebotene nderung


(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, da sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorbergehend beschrnkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausfhrung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten nderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzundern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fllen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Manahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.



54
Schonung der Baumpflanzungen


(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Mglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bume ist Rcksicht zu nehmen. Ausstungen knnen nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhtung von Betriebsstrungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Ma zu beschrnken.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausstungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausstungen innerhalb der Frist nicht oder nicht gengend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausstungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhtung oder Beseitigung einer Strung handelt.

(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausstungen.



55
Besondere Anlagen


(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszufhren, da sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht strend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Vernderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschdigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges fr die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben mte und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges fr die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Vernderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfgung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhltnismig gro ist.

(4) Die Abstze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im ffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschdigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewhrt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zustndigen Behrden und des Eigentmers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.



56
Sptere besondere Anlagen


(1) Sptere besondere Anlagen sind nach Mglichkeit so auszufhren, da sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht strend beeinflussen.

(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Vernderung einer Telekommunikationslinie mu auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer spteren besonderen Anlage unterbleiben mte oder wesentlich erschwert werden wrde, welche aus Grnden des ffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrcksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter berwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausfhrung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhltnismig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Mu wegen einer solchen spteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) berlt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Vernderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Vernderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf sptere nderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Abstze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.



57
Beeintrchtigung von Grundstcken


(1) Der Eigentmer eines Grundstcks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des 50 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstck insoweit nicht verbieten, als

1. auf dem Grundstck eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch fr die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstcks nicht dauerhaft zustzlich eingeschrnkt wird oder

2. das Grundstck durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeintrchtigt wird.

(2) Hat der Grundstckseigentmer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhngende Manahmen eine Benutzung seines Grundstcks oder dessen Ertrag ber das zumutbare Ma hinaus beeintrchtigt wird. Fr eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstck oder sein Zubehr durch die Ausbung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschdigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.



58
Ersatzansprche


Die auf den 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprche verjhren in zwei Jahren. Die Verjhrung beginnt mit dem Schlu des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.


Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen


Erster Abschnitt
Zulassung

59 bis 64 aufgehoben durch Gesetz vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170).




Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen

65
Mibrauch von Sendeanlagen


(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzufhren oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortuschen oder die mit Gegenstnden des tglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstnde in besonderer Weise geeignet sind, das nichtffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhren. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht fr denjenigen, der die tatschliche Gewalt ber eine solche Sendeanlage

1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,

2. von einem anderen oder fr einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen ber die Ausbung der tatschlichen Gewalt ber die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhltnisses zu befolgen hat oder die tatschliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behrdlichen Auftrags ausbt,

3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,

4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorbergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmigen Befrderung zu einem Berechtigten erlangt,

5. lediglich zur gewerbsmigen Befrderung oder gewerbsmigen Lagerung erlangt,

6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzglich dem Verlierer, dem Eigentmer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der fr die Entgegennahme der Fundanzeige zustndigen Stelle abliefert,

7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzglich einem Berechtigten berlt oder sie fr dauernd unbrauchbar macht,

8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzglich der Regulierungsbehrde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, dere Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, da er die Anlage ausschlielich zu Sammlerzwecken erworben hat.

(2) Die zustndigen obersten Bundes- oder Landesbehrden lassen Ausnahmen zu, wenn es im ffentlichen Interesse, insbesondere aus Grnden der ffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.

(3) Es ist verboten, ffentlich oder in Mitteilungen, die fr einen greren Personenkreis bestimmt sind, fr Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, da die Anlagen geeignet sind, das nichtffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhren.



Zehnter Teil
Regulierungsbehrde


Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation

66
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung


(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehrde fr Telekommunikation und Post als Bundesoberbehrde im Geschftsbereich des Bundesministeriums fr Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn errichtet.

(2) Die Regulierungsbehrde wird von einem Prsidenten geleitet. Der Prsident vertritt die Regulierungsbehrde gerichtlich und auergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschfte durch eine Geschftsordnung; diese bedarf der Besttigung durch das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie. 73 Abs. 1 bleibt unberhrt.

(3) Der Prsident und die beiden Vizeprsidenten werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberhrt.

(4) Die Ernennung des Prsidenten und der Vizeprsidenten erfolgt durch den Bundesprsidenten.

(5) Soweit das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie allgemeine Weisungen fr den Erla oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu verffentlichen.



67
Beirat


(1) Bei der Regulierungsbehrde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.

(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden fr die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulssig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden fr die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulssig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlgt.

(3) Die Mitglieder knnen durch schriftliche Erklrung gegenber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorbergehenden Verhinderung des Mitglieds bernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Abstze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.



68
Geschftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates


(1) Der Beirat gibt sich eine Geschftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums fr Wirtschaft und Technologie bedarf.

(2) Der Beirat whlt nach Magabe seiner Geschftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Gewhlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Beirat ist beschlufhig, wenn jeweils mehr als die Hlfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlsse werden mit einfacher Mehrheit gefat. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hlt der Vorsitzende die mndliche Beratung einer Vorlage fr entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Fr das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frhzeitig erfolgen, da auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehrde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehrde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht ffentlich.

(7) Der Prsident der Regulierungsbehrde und seine Beauftragten knnen an den Sitzungen teilnehmen. Sie mssen jederzeit gehrt werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Prsidenten der Regulierungsbehrde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.

(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie festsetzt.



69
Aufgaben des Beirates


Der Beirat hat folgende Zustndigkeiten:

1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschlge fr die Besetzung des Prsidenten und der Vizeprsidenten der Regulierungsbehrde.

2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach 73 Abs. 3 mit.

3. Der Beirat ist berechtigt, Manahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehrde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

4. Der Beirat ist gegenber der Regulierungsbehrde berechtigt, Ausknfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehrde ist gegenber dem Beirat auskunftspflichtig.

5. Der Beirat bert die Regulierungsbehrde bei der Erstellung des Ttigkeitsberichtes nach 81 Abs. 1.

6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach 46 anzuhren.



70
Wissenschaftliche Beratung


(1) Die Regulierungsbehrde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder mssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post ber besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und ber ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfgen.

(2) Die Regulierungsbehrde erhlt bei der Erfllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Untersttzung. Diese betrifft insbesondere

1. die regelmige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,

2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen fr die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung marktbeherrschender Anbieter, die Regeln ber den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung und den Kundenschutz.



Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse

71
Aufsicht


Die Regulierungsbehrde berwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gem diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfgungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehrde kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht ber eine gltige Lizenz verfgen, die Ausbung dieser Ttigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmige Zustnde hergestellt werden knnen.


72
Befugnisse


(1) Soweit es zur Erfllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehrde bertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehrde

1. von in der Telekommunikation ttigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft ber ihre wirtschaftlichen Verhltnisse, insbesondere ber Umsatzzahlen, verlangen,

2. bei in der Telekommunikation ttigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der blichen Geschftszeiten die geschftlichen Unterlagen einsehen und prfen.

(2) Die Regulierungsbehrde fordert die Auskunft und ordnet die Prfung durch schriftliche Verfgung an. In der Verfgung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfhigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Ausknfte zu erteilen, die geschftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prfung dieser geschftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschftsrumen und -grundstcken whrend der blichen Betriebs- oder Geschftszeiten zu dulden.

(4) Personen, die von der Regulierungsbehrde mit der Vornahme von Prfungen beauftragt werden, drfen die Rume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen whrend der blichen Betriebs- oder Geschftszeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschrnkt.

(5) Durchsuchungen knnen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die 306 bis 310 und 311a der Strafprozeordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge knnen die in Absatz 4 bezeichneten Personen whrend der Geschftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift ber die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge gefhrt haben.

(6) Gegenstnde oder geschftliche Unterlagen knnen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.

(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeordnung bezeichneten Angehrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.

(8) Die durch Ausknfte oder Manahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen drfen fr ein Besteuerungsverfahren oder ein Bugeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie fr ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit 105 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fr Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhngenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchfhrung ein zwingendes ffentliches Interesse besteht, oder bei vorstzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn ttigen Personen.

(9) Soweit Prfungen einen Versto gegen Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfgungen der Regulierungsbehrde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehrde die Aufwendungen fr diese Prfungen einschlielich ihrer Auslagen fr Sachverstndige zu erstatten.

(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Magabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer fnfhunderttausend Euro festgesetzt werden.



Dritter Abschnitt
Verfahren

73
Beschlukammern


(1) Die Regulierungsbehrde entscheidet durch Beschlukammern in den Fllen der 11 und 19, des Dritten und Vierten Teils einschlielich der entsprechenden Verordnungen sowie des 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlukammer nach Absatz 3 werden die Beschlukammern nach Bestimmung des Bundesministeriums fr Wirtschaft und Technologie gebildet.

(2) Die Beschlukammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) In den Fllen der 11 und 19 entscheidet die Beschlukammer in der Besetzung mit dem Prsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizeprsidenten als Beisitzern; Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung des Prsidenten und der Vizeprsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlukammer im Verhinderungsfall wird in der Geschftsordnung gem 66 Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung der Beschlukammer in den Fllen des 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und Abs. 7 und des 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer mssen die Befhigung fr eine Laufbahn des hheren Dienstes erworben haben.



74
Einleitung, Beteiligte


(1) Die Beschlukammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlukammer sind beteiligt

1. der Antragsteller,

2. die Anbieter von ffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,

3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berhrt werden und die die Regulierungsbehrde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.



75
Anhrung, mndliche Verhandlung


(1) Die Beschlukammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berhrten Wirtschaftskreise kann die Beschlukammer in geeigneten Fllen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beschlukammer entscheidet auf Grund ffentlicher mndlicher Verhandlung; mit Einverstndnis der Beteiligten kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist fr die Verhandlung oder fr einen Teil davon die ffentlichkeit auszuschlieen, wenn sie eine Gefhrdung der ffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefhrdung eines wichtigen Geschfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lt.



75a
Geschfts- oder Betriebsgeheimnisse


(1) Unverzglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den 73 bis 79 hat jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zustzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschfts- oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstnde bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hlt die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschfts- oder Betriebsgeheimnisse fr unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung ber die Gewhrung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hren.

(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Magabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehrde die Regulierungsbehrde tritt.



76
Ermittlungen


(1) Die Beschlukammer kann alle Ermittlungen fhren und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) Fr den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverstndige sind 372 Abs. 1, die 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhngt werden. Fr die Entscheidung ber die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zustndig.

(3) ber die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehrde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfr anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverstndigen sind die Abstze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Beschlukammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeifhrung einer wahrheitsgemen Aussage fr notwendig erachtet. ber die Beeidigung entscheidet das Gericht.



77
Beschlagnahme


(1) Die Beschlukammer kann Gegenstnde, die als Beweismittel fr die Ermittlung von Bedeutung sein knnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzglich bekanntzugeben.

(2) Die Beschlukammer hat binnen drei Tagen um die richterliche Besttigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrcklich Widerspruch erhoben hat.

(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierber ist er zu belehren. ber den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zustndige Gericht.

(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulssig. Die 306 bis 310 und 311a der Strafprozeordnung gelten entsprechend.



78
Einstweilige Anordnungen


Die Beschlukammer kann bis zur endgltigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.


79
Abschlu des Verfahrens


(1) Entscheidungen der Beschlukammer sind zu begrnden. Sie sind mit der Begrndung und einer Belehrung ber das zulssige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenber einem Unternehmen mit Sitz auerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlukammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlukammer als Zustellungsbevollmchtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlukammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beschlukammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.



Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Brgerliche Rechtsstreitigkeiten

80
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln


(1) Fr ein Vorverfahren werden Kosten (Gebhren und Auslagen) erhoben. Fr die vollstndige oder teilweise Zurckweisung eines Widerspruchs wird eine Gebhr bis zur Hhe der fr die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebhr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fllen, in denen fr die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehrde keine Gebhr anfllt, betrgt die Gebhr 0,1 vom Hundert des Werts der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurckgenommen, betrgt die Gebhr hchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebhr. ber die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ber die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den Fllen des 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.

(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehrde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen entsprechend. In diesen Fllen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Prsidenten die Regulierungsbehrde und ihr Prsident.



Fnfter Abschnitt
Ttigkeitsbericht, Zusammenarbeit

81
Ttigkeitsbericht


(1) Die Regulierungsbehrde legt den gesetzgebenden Krperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht ber ihre Ttigkeit sowie ber die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine nderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des 17 gelten, empfiehlt.

(2) Die Regulierungsbehrde verffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundstze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen.

(3) Die Regulierungsbehrde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Mrkten der Telekommunikation ein funktionsfhiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen fr einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenber den gesetzgebenden Krperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.



82
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt


In den Fllen des 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehrde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch fr die Abgrenzung sachlich und rumlich relevanter Mrkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehrde. Trifft die Regulierungsbehrde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fgt sie der Lizenz nach 8 Abs. 2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschlu des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Fhrt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen durch, gibt es der Regulierungsbehrde vor Abschlu des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behrden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die fr die Erfllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein knnen.


83
Zusammenarbeit mit anderen Stellen


Sofern es fr die Durchfhrung der Aufgaben der Regulierungsbehrde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzberschreitender Ausknfte oder Prfungen mit den zustndigen Behrden anderer Staaten zusammen.


84
Statistische Hilfen


(1) Fr die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Telekommunikation drfen der Regulierungsbehrde vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen mtern der Lnder aus den von diesen gefhrten amtlichen Statistiken zusammengefate Einzelangaben ber die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und zehn grten Unternehmen des jeweiligen Marktes

1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,

2. am Umsatz,

3. an der Zahl der ttigen Personen,

4. an den Lohn- und Gehaltssummen,

5. an den Investitionen,

6. an der Wertschpfung und

7. an der Zahl der Betriebe

bermittelt werden.

(2) Die zusammengefaten Einzelangaben drfen nur fr die Zwecke verwendet werden, fr die sie bermittelt wurden. Sie sind zu lschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfllt ist.



Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung


85
Fernmeldegeheimnis


(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre nheren Umstnde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nheren Umstnde erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Ttigkeit fort, durch die sie begrndet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen ber das fr die geschftsmige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Ma hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den nheren Umstnden der Telekommunikation zu verschaffen. Sie drfen Kenntnisse ber Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur fr den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse fr andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrcklich auf Telekommunikationsvorgnge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs fr Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenber dem Fhrer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.



86
Abhrverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen


Mit einer Funkanlage drfen Nachrichten, die fr die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehrt werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs drfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, fr die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die fr die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhren und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermchtigung bleiben unberhrt.


87
Technische Schutzmanahmen


(1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschftsmigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Manahmen zum Schutze

1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,

2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe,

3. gegen Strungen, die zu erheblichen Beeintrchtigungen von Telekommunikationsnetzen fhren, und

4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen uere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen

zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu bercksichtigen. Die Regulierungsbehrde erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik nach Anhrung von Verbraucherverbnden und von Wirtschaftsverbnden der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog von Sicherheitsanforderungen fr das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik und internationalen Mastben angemessene Standardsicherheit zu erreichen. Dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog wird von der Regulierungsbehrde im Bundesanzeiger verffentlicht. Der fr die Schutzmanahmen zu erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu schtzenden Rechte und der zu sichernden Anlagen fr die Allgemeinheit abhngig.

(2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste geschftsmig erbracht werden,

2. von welchen Gefhrdungen auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmanahmen zur Erfllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind. Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehrde vorzulegen, verbunden mit einer Erklrung, da die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmanahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehrde im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmngel fest, so kann sie vom Betreiber deren Beseitigun verlangen.

(3) Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfllung der Verpflichtungen nach den Abstzen 1 und 2 nher zu regeln. Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Ma an Schutzvorkehrungen nach den Abstzen 1 und 2 entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage festgelegt werden.



88
Technische Umsetzung von berwachungsmanahmen


(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Manahmen zur berwachung der Telekommunikation sind von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten.

(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehrde. Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung von berwachungsmanahmen mittels dieser Einrichtungen und

2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie

3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwgungen oder aus Grnden der Verhltnismigkeit abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.

Die Rechtsverordnung kann vorsehen, da in technisch begrndeten Ausnahmefllen auf Antrag von der Erfllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fllen versehen werden kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage

1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Magabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,

2. dies der Regulierungsbehrde schriftlich angezeigt hat und

3. der Regulierungsbehrde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, da die Genehmigungsvoraussetzungen erfllt sind.

Die Regulierungsbehrde soll ber die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und ber die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich nachtrglich ein Mangel der Funktionsfhigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzglich nachzubessern.

(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehrde technisch zu gestalten.

(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschftsmig berlt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur berwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang fr die bertragung der im Rahmen einer berwachungsmanahme anfallenden Informationen unverzglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugnge kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Fr die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschlge fr vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils fr die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberhrt.

(5) Die nach den 100a und 100b der Strafprozeordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik ber nach diesen Vorschriften durchgefhrte berwachungsmanahmen zu erstellen und der Regulierungsbehrde unentgeltlich zur Verfgung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber drfen die Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehrde berlt den Lndern die Statistik unentgeltlich. Sie fat die einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren Bericht nach 81 Abs. 1 auf.



89
Datenschutz


(1) Die Bundesregierung erlt fr Unternehmen, die geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhltnismigkeit, insbesondere der Beschrnkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Hchstfristen fr die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu bercksichtigen. Einzelangaben ber juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.

(2) Nach Magabe der Rechtsverordnung drfen Unternehmen und Personen, die geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natrlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist

1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschftsmigen Telekommunikationsdienste, nmlich fr

a) das Begrnden, inhaltliche Ausgestalten und ndern eines Vertragsverhltnisses,

b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,

c) das ordnungsgeme Ermitteln und den Nachweis der Entgelte fr geschftsmige Telekommunikationsdienste einschlielich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von geschftsmigen Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile; fr den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzurumen,

d) das Erkennen und Beseitigen von Strungen an Telekommunikationsanlagen,

e) das Aufklren sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der geschftsmigen Telekommunikationsdienste, sofern tatschliche Anhaltspunkte vorliegen; nach nherer Bestimmung in der Rechtsverordnung drfen aus den Gesamtdatenbestnden die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien fr eine mibruchliche Inanspruchnahme von geschftsmigen Telekommunikationsdiensten enthalten,

2. fr das bedarfsgerechte Gestalten von geschftsmigen Telekommunikationsdiensten; dabei drfen Daten in bezug auf den Anschlu, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschluinhabers verwendet und mssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschlu unverzglich anonymisiert werden,

3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke

a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu drfen insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschlu hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behrden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gem ihrer von einer Behrde oder Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundstzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder berwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,

b) des Identifizierens von Anschlssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belstigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschlielich Name und Anschrift des Anschluinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mibrauch der berwachungsmglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundstzlich wird der Anschluinhaber ber die Auskunftserteilung nachtrglich informiert.

(3) Es drfen nur die nheren Umstnde der Telekommunikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es fr Manahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerllich ist, drfen im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden; die Regulierungsbehrde ist hierber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefhrdung des Zwecks der Manahmen mglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist unzulssig, es sei denn, da sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall fr Manahmen nach Absatz 5 unerllich ist.

(4) Beim geschftsmigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten drfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugnglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Grnden Bestandteil des Dienstes ist. 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberhrt.

(5) Zur Durchfhrung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Strungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten mu den betroffenen Gesprchsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrcklich mitgeteilt werden.

(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zustndigen Stellen zu bermitteln, soweit dies fr die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren fr die ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder fr die Erfllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militrischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Ausknfte an die genannten Stellen drfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.

(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen drfen die personenbezogenen Daten, die sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies fr Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung fr die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, drfen fr die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverstndnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise ber sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

(8) Diensteanbieter knnen Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zustzlichen Angaben, wie Beruf, Branche Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in ffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen verffentlicht werden sollen, da die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder da jegliche Eintragung unterbleibt. Mitbenutzer drfen eingetragen werden, soweit sie damit einverstande sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so mu die Eintragung knftig unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Nach Magabe der entsprechenden Rechtsverordnung drfen Unternehmen und Personen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft ber in ffentlichen Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschftsmigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur ber Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise darber informiert worden sind, da sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen knnen, und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzglich zu vermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er in dem ffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.

(10) Die geschftsmige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhngig gemacht werden, die fr die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhngig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise ber Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung mu ausdrcklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei fr einen angemessenen Zeitraum eine Rcknahmemglichkeit vorzusehen.



90
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehrden


(1) Wer geschftsmig Telekommunikationsdienste anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu fhren, in die unverzglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht in ffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.

(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach Absatz 1 verfgbar zu halten, so da die Regulierungsbehrde einzelne Daten oder Datenstze in einem von ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Manahmen sicherzustellen, da ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen knnen.

(3) Ausknfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehrden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehrden,

2. den Polizeien des Bundes und der Lnder fr Zwecke der Gefahrenabwehr,

3. den Zollfahndungsmtern fr Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchfhrung von Manahmen nach 39 des Auenwirtschaftsgesetzes,

4. den Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, dem Militrischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst und

5. der Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht

jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Regulierungsbehrde hat die Daten, die in den Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu bermitteln. Sie prft die Zulssigkeit der bermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anla besteht. Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung tragen die in Absatz 3 genannten Behrden. Die Regulierungsbehrde protokolliert fr Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zustndige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchfhrung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten fr andere Zwecke ist unzulssig. Die Protokolldaten sind nach zwlf Monaten zu lschen.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend fr Dritte, die Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Magabe, da es dem Dritten berlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhlt. Er hat die Ausknfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behrden auf deren Ersuchen zu erteilen. ber die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Ausknfte sowie ber deren nhere Umstnde hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenber dem Betroffenen, zu wahren.

(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die fr den automatisierten Abruf gem Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehren auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehrde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutze vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Gerte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(7) In den Fllen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen das Gesetz ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes ber die Hhe der Entschdigung entsprechend anzuwenden.

(8) Bei wiederholten Versten gegen die Abstze 1 und 2 kann die geschftliche Ttigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehrde dahingehend eingeschrnkt werden, da der Kundenstamm bis zur Erfllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen auer durch Vertragsablauf oder Kndigung nicht verndert werden darf.



91
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


(1) Die Regulierungsbehrde kann Anordnungen und andere geeignete Manahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu knnen von den Verpflichteten erforderliche Ausknfte verlangt werden. Die Regulierungsbehrde ist zur berprfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschfts- und Betriebsrume whrend der blichen Betriebs- und Geschftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die Regulierungsbehrde nach Magabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu eine Million fnfhunderttausend Euro und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu einhunderttausend Euro festsetzen.

(3) Bei Nichterfllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehrde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschftsmige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmigen Verhaltens nicht ausreichen.

(4) Soweit fr die geschftsmige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natrlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz entsprechend den 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie und bermittelt diesem nach pflichtgemem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschrnkt.



92
Auskunftspflicht


(1) Wer geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie auf Anfrage entgeltfrei Ausknfte ber die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende nderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgnge und Bestandsdaten von Teilnehmern drfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulssig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfllung der Aufgaben nach den 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschlieen. Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 auf die Regulierungsbehrde bertragen.



93
Staatstelekommunikationsverbindungen


Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind verpflichtet, gem den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Mglichen Vorrang vor dem brigen Telekommunikationsverkehr einzurumen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrcklich verlangt wird.


Zwlfter Teil
Straf- und Bugeldvorschriften


Erster Abschnitt
Strafvorschriften

94

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 65 Abs. 1 dort genannte Sendeanlagen

1. besitzt oder

2. herstellt, vertreibt, einfhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Tter in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



95

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhrt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.


Zweiter Abschnitt
Bugeldvorschriften

96
Bugeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig

1. entgegen 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig zur Verfgung stellt,

3. ohne Lizenz nach 6 Abs. 1 bertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,

4. entgegen 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen fr die ffentlichkeit nicht in rechtlich selbstndigen Unternehmen fhrt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewhrleistet,

5. entgegen 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig macht,

6. ohne Genehmigung nach 25 Abs. 1 ein Entgelt erhebt,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach 29 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit 30 Abs. 5 Satz 2, nach 31 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit 38 Abs. 2, nach 34 Abs. 1, 43 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, 44 Abs. 2 oder 49 Satz 2 zuwiderhandelt,

8. einer vollziehbaren Auflage nach 32 zuwiderhandelt,

9. einer Rechtsverordnung nach 35 Abs. 5 Satz 1, 47 Abs. 4, 59 Abs. 4 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 3, 87 Abs. 3 Satz 1 oder 89 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bugeldvorschrift verweist,

10. ohne Frequenzzuteilung nach 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt,

11. entgegen 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklrung ber den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig bermittelt,

12. entgegen 65 Abs. 3 fr eine Sendeanlage wirbt,

13. entgegen 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,

14. entgegen 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 3 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,

14a. entgegen 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert,

15. entgegen 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

16. entgegen 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfgbar hlt, entgegen 90 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstndig oder nicht rechtzeitig erteilt, entgegen 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder entgegen 90 Abs. 5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer Geldbue bis zu fnfhunderttausend Euro, in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbue bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehrde.



Dreizehnter Teil
bergangs- und Schluvorschriften


97
bergangsvorschriften


(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehrde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(2) Fr das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997 das Gesetz ber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt gendert durch 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), und das Gesetz ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103), gendert durch 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), weiter.

(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG fr das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zustndige Behrde richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 ausschlielich nach dem Gesetz ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen fr das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis lngstens zum 31. Dezember 2002 wirksam.

(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des 41 zu erlassenden Verordnung mit der Magabe fort, da auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) bertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngem anzuwenden sind.

(5) Verleihungen nach 2 Abs. 1 des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch fr die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netztrgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der 6 bis 11 auch auf die in den Stzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.



98
berleitungsregelungen


Die der Regulierungsbehrde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31. Dezember 1997 vom Bundesministerium fr Post und Telekommunikation wahrgenommen. Die dem Beirat nach 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997 von dem nach 11 des Gesetzes ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103) eingesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.


99
nderung von Rechtsvorschriften


(1) Das Gesetz ber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt gendert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt gendert:

1. 1 wird wie folgt gendert:

a) Die Abstze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefat:

"(4) Das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschlieliche Recht, Sprachtelefondienst nach 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) zu erbringen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefat:

"(5) Das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation kann nderungen an Inhalt und Umfang des ausschlielichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."

2. 12 wird wie folgt gefat:

"12

In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft ber die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlieen ist, da die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrhrten oder fr ihn bestimmt waren und da die Auskunft fr die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschrnkt."

3. Es werden aufgehoben:

1a, die 2a bis 5e, 7 Abs. 2, die 9 bis 11, die 13 bis 15, 18, die 20 bis 24 und 27.

(2) Das Gesetz ber die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) wird wie folgt gendert:

1. 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

2. 3 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gendert:

aa) die Angabe "2 und" wird gestrichen.

bb) Die Wrter "gem 2 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. 13 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gendert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Postwesen" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gendert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe "7" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 6 wird gestrichen.

4. 15 Abs. 2 wird wie folgt gendert:

In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

(3) 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) gendert worden ist, wird wie folgt gefat:

"(11) Die Abstze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend fr

1. Telekommunikationsanlagen der frheren Deutschen Post,

2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der frheren Reichsbahn und der ffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,

3. Anlagen zur Fortleitung von l oder anderen Rohstoffen einschlielich aller dazugehrigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und

4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebssttten eines oder mehrerer privater oder ffentlicher Unternehmen,

die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstckseigentmer auf Grund einer abgegebenen Grundstckseigentmererklrung nach 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehrde im Sinne des Absates 4 treten das Bundesministerium fr Post und Telekommunikation fr Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermgen fr Anlagen der frheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese knnen mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere ffentliche Stelle oder eine natrliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermgens sein mu. Fr Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gil 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer ffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen."



100
Inkrafttreten, Auerkrafttreten


(1) Die 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Die 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft. Im brigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkndung in Kraft. Die sich aus 6 ergebenden Rechte knnen erst vom 1. Januar 1998 an ausgebt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.

(2) Die sich aus 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998 wirksam mit der Magabe, da die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfgung stehen mssen.

(3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), gendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens fr Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), treten am Tage nach der Verkndung dieses Gesetzes auer Kraft.



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet.

Der Bundesprsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister fr Post und Telekommunikation
Wolfgang Btsch

Der Bundesminister des Innern
Kanther

Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Fr den Bundesminister fr Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Der Bundesminister fr Verkehr
Wissmann



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