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Staatsvertrag ber den Schutz der Menschenwrde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV


(Entwurf Stand: 2. Juli 2002)


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Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist noch nicht ratifiziert oder in Kraft getreten.


Inhaltsbersicht

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften


1 Zweck des Staatsvertrages
2 Geltungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Unzulssige Angebote
5 Entwicklungsbeeintrchtigende Angebote
6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
7 Jugendschutzbeauftragte


II. Abschnitt
Vorschriften fr den Rundfunk


8 Festlegung der Sendezeit
9 Ausnahmeregelungen
10 Programmankndigungen und Kenntlichmachung


III. Abschnitt
Vorschriften fr Telemedien


11 Jugendschutzprogramme
12 Kennzeichnungspflicht


IV. Abschnitt
Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


13 Kommission fr Jugendmedienschutz
14 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
15 Zustndigkeit der KJM
16 Verfahren der KJM
17 Jugendschutz.net
18 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle


V. Abschnitt
Vollzug fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


19 Aufsicht
20 Auskunftsansprche
21 Revision zum Bundesverwaltungsgericht


VI. Abschnitt
Ahndung von Versten der Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


22 Strafbestimmung
23 Ordnungswidrigkeiten


VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen


24 nderung sonstiger Staatsvertrge
25 Geltungsdauer, Kndigung
25 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung


I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften


1
Zweck des Staatsvertrages


Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeintrchtigen oder gefhrden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwrde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschtzte Rechtsgter verletzen.


2
Geltungsbereich


(1) Dieser Staatsvertrag gilt fr elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).

(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht fr Telekommunikationsdienstleistungen und das geschftsmige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes ber rechtliche Rahmenbedingungen fr den elektronischen Geschftsverkehr vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, und der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt gendert durch den Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001 bleiben unberhrt.



3
Begriffsbestimmungen


(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,

2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,

3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.


4
Unzulssige Angebote


(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulssig, wenn sie

1. Propagandamittel im Sinne des 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Vlkerverstndigung gerichtet ist, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Darstellung besteht.

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des 86a des Strafgesetzbuches verwenden, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung besteht.

3. zum Hass gegen Teile der Bevlkerung oder gegen eine nationale, rassische, religise oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkrmanahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwrde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevlkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, bswillig verchtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 (Anm.: Regelt - wie bislang 220a Abs. 1 StGB - Vlkermord) [und 7 Abs. 1] (Anm.: Regelt Verbrechen gegen die Menschlichkeit) des Vlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ffentlichen Frieden zu stren, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewaltttigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltttigkeiten ausdrckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen],

6. als Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7. den Krieg verherrlichen,

8. gegen die Menschenwrde verstoen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade fr diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9. Kinder oder Jugendliche in unnatrlich geschlechtsbetonter Krperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen],

10. pornografisch sind und Gewaltttigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen], oder

11. in den Teilen B und D der Liste nach [18 des Jugendschutzgesetzes] aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder wesentlich inhaltsgleich sind.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulssig, wenn sie

1. in sonstiger Weise pornografisch sind,

2. in den Teilen A und C der Liste nach [18 des Jugendschutzgesetzes] aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder wesentlich inhaltsgleich sind, oder

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit unter Bercksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer gefhrden.

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulssig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugnglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach [18 des Jugendschutzgesetzes] wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Vernderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien.



5
Entwicklungsbeeintrchtigende Angebote


(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu beeintrchtigen, verbreiten oder zugnglich machen, haben sie dafr Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie blicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeintrchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Bundesjugendschutzgesetz fr Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend fr Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugnglich gemacht werden, so whlt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe blicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugnglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befrchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugnglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach [14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz] unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befrchten, erfllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von fr Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht fr Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.



6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping


(1) Werbung fr indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulssig, die auch fr die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefhrdenden Medien darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugnglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots oder eines inhaltsgleichen Trgermediums in die Liste nach [18 des Jugendschutzgesetzes] anhngig ist oder gewesen ist.

(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder krperlichen noch seelischen Schaden zufgen, darber hinaus darf sie nicht

1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtglubigkeit ausnutzen,

2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,

3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder

4. Kinder oder Minderjhrige ohne berechtigten Grund in gefhrlichen Situationen zeigen.

(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu beeintrchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.

(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(5) Werbung fr alkoholische Getrnke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt fr die Werbung fr Tabak in Telemedien.

(6) Die Abstze 1 bis 5 gelten fr Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.



7
Jugendschutzbeauftragte


(1) Wer Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt fr geschftsmige Anbieter von allgemein zugnglichen Telemedien, die entwicklungsbeeintrchtigende oder jugendgefhrdende Inhalte enthalten, sowie fr Anbieter von Suchmaschinen.

(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, knnen auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschlieen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren. Satz 1 gilt nicht fr Anbieter in der Rechtsform einer groen Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner fr die Nutzer und bert den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und ber das jeweilige Angebot vollstndig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschrnkung oder nderung von Angeboten vorschlagen.

(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Ttigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfgung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezge soweit fr seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmigen Erfahrungsaustausch eintreten.



II. Abschnitt
Vorschriften fr den Rundfunk


8
Festlegung der Sendezeit


(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der ffentlicrrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfr anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle knnen jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall fr Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(2) Fr sonstige Sendeformate knnen die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschrnkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Prsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeintrchtigen.



9
Ausnahmeregelungen


(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zustndige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfr anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall von der Vermutung nach 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem fr Angebote, deren Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Die Obersten Landesjugendbehrden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.

(2) Die Landesmedienanstalten knnen fr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch bereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Veranstalter seine Verpflichtung nach 5 erfllt, indem der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein fr diese verwandten Technik verschlsselt oder vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1 insbesondere, welche Anforderungen an die Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewhrleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.



10
Programmankndigungen und Kenntlichmachung


(1) 5 Abs. 4 und 5 gilt fr unverschlsselte und nicht vorgesperrte Programmankndigungen mit Bewegtbildern entsprechend.

(2) Sendungen, fr die eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, mssen durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung als ungeeignet fr die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.



III. Abschnitt
Vorschriften fr Telemedien


11
Jugendschutzprogramme


(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch gengen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeintrchtigen, fr ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder, dass es ihnen vorgeschaltet wird.

(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 mssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zustndige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zustndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Hersteller des Jugendschutzprogrammes den Antrag auf Anerkennung gestellt hat. Die Anerkennung ist auf fnf Jahre befristet. Verlngerung ist mglich.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen insbesondere zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermglichen.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fr die Anerkennung nachtrglich entfallen sind.

(5) Wer gewerbsmig oder in groem Umfang Telemedien verbreitet oder zugnglich macht, soll auch die fr Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote fr ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhltnismige Kosten mglich ist.

(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Mglichkeiten zur Gewhrleistung des Jugendschutzes zulassen.



12
Kennzeichnungspflicht


Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, fr die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgerten mit Filmen oder Spielen programmierten Datentrgern (Bildtrgern), die nach [12 des Jugendschutzgesetzes] gekennzeichnet oder fr die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, mssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.


IV. Abschnitt
Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


13
Kommission fr Jugendmedienschutz


(1) Die zustndige Landesmedienanstalt berprft die Einhaltung der fr die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfllung der Aufgaben fr lnderbergreifende Angebote nach Absatz 1 wird die Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM) gebildet; auf Antrag der zustndigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtlnderbergreifenden Angeboten befasst werden. Diese dient der jeweils zustndigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Absatz 5 bleibt unberhrt.

(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverstndigen. Hiervon werden entsandt

1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,

2. vier Mitglieder von den fr den Jugendschutz zustndigen Obersten Landesbehrden,

3. zwei Mitglieder von der fr den Jugendschutz zustndigen Obersten Bundesbehrde.

Fr jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter fr den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder betrgt fnf Jahre. Wiederberufung ist zulssig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befhigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz fhrt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.

(4) Der KJM knnen nicht angehren Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Lnder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 Rundfunkstaatsvertrag beteiligten Unternehmen.

(5) Es knnen Prfausschsse gebildet werden. Jedem Prfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 aufgefhrtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehren. Die Prfausschsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nhere ist in der Geschftsordnung der KJM festzulegen.

(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhltnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Nheres regeln die Landesmedienanstalten durch Satzung.

(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfgung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundstzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(9) Der Aufwand fr die KJM wird, soweit die Aufsicht ber Rundfunk betroffen ist, aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Der Aufwand fr die KJM wird, soweit die Aufsicht ber Telemedien betroffen ist, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Lnder im Rahmen der Finanzierung nach 17 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der brigen Lnder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zustndigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Nheres regeln die Landesmedienanstalten durch Satzung.

(10) Den Sitz der Geschftsstelle der KJM bestimmen die Ministerprsidenten einvernehmlich durch Beschluss.



14
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten


(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend ber ihre Ttigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundstzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwrfen, ein.

(2) Die nach Landesrecht zustndigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen bereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchfhrung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und fhren mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.



15
Zustndigkeit der KJM


Die KJM ist zustndig fr die abschlieende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zustndig fr

1. die berwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages

2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und fr Rcknahme oder Widerruf der Anerkennung,

3. die Festlegung der Sendezeit nach 8,

4. die Festlegung von Ausnahmen nach 9,

5. die Prfung und Genehmigung einer Verschlsselungs- und Vorsperrungstechnik,

6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und fr Rcknahme oder Widerruf der Anerkennung,

7. die Stellungnahme zu Indizierungsantrgen bei der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien und fr Antrge bei der Bundesprfstelle auf Indizierung und

8. die Entscheidung ber Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.


16
Verfahren der KJM


(1) Die KJM wird von Amts wegen ttig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer Obersten Landesjugendbehrde hat sie ein Prfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlsse sind zu begrnden. In der Begrndung sind die wesentlichen tatschlichen und rechtlichen Grnde mitzuteilen. Die Beschlsse der KJM sind gegenber den anderen Organen der zustndigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.

(2) Die KJM soll mit der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmigen Informationsaustausch pflegen.

(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den fr den Jugendschutz zustndigen Obersten Landesjugendbehrden und der fr den Jugendschutz zustndigen Obersten Bundesbehrde erstmalig zwei Jahren nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht ber die Durchfhrung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.



17
Jugendschutz.net


(1) Die durch die Obersten Landesjugendbehrden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Lnder (Jugendschutz.net) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die nheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die fr den Jugendschutz zustndigen Minister der Lnder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmige Unabhngigkeit der Stelle.

(2) Jugendschutz.net untersttzt die KJM und die Obersten Landesjugendbehrden bei deren Aufgaben.

(3) Jugendschutz.net berprft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt Jugendschutz.net auch Aufgaben der Beratung und Schulung wahr.

(4) Bei festgestellten Versten gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist Jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierber.



18
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle


(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle knnen fr Rundfunk- und Telemedien gebildet werden.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle berprfen im Rahmen ihres satzungsgemen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien unter Beachtung der Spruchpraxis der KJM bei ihnen angeschlossenen Anbietern.

(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn

1. die Unabhngigkeit und Sachkunde ihrer Prfer gewhrleistet ist,

2. eine sachgerechte Ausstattung auch durch eine Vielzahl von angeschlossenen Anbietern sichergestellt ist,

3. Vorgaben fr die Entscheidungen der Prfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewhrleisten geeignet sind,

4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der berprfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mgliche Sanktionen regelt und eine Mglichkeit der berprfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trgern der Jugendhilfe vorsieht;

5. gewhrleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehrt werden, die Entscheidung schriftlich begrndet und den Beteiligten mitgeteilt wird und

6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.

Die zustndige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zustndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zustndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.

(4) Die Einrichtung legt der KJM die fr die Prfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlngerung ist mglich.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen fr die Anerkennung nachtrglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschdigung fr Vermgensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewhrt.

(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich ber die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.



V. Abschnitt
Vollzug fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


19
Aufsicht


(1) Stellt die zustndige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoen hat, trifft sie die erforderlichen Manahmen gegenber dem Anbieter.

(2) Fr Veranstalter von Rundfunk trifft die zustndige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Manahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulssig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums berschreitet. Bei nichtvorlagefhigen Sendungen ist vor Manahmen bei behaupteten Versten gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Versten gegen 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Veranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Fr Entscheidungen nach den 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Fr Anbieter von Telemedien trifft die zustndige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag die jeweilige Entscheidung.

(5) Gehrt ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Versten gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Versten gegen 4 Abs. 1, durch die KJM zunchst diese Einrichtung mit den behaupteten Versten zu befassen. Manahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulssig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums berschreitet (berprfung der Vertretbarkeit).

(6) Zustndig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Veranstalters erteilt wurde, der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen stndigen Aufenthalt hat oder der Antrag auf Anerkennung gestellt wird. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zustndig, in deren Bezirk der Anlass fr die Amtshandlung hervortritt.



20
Auskunftsansprche


(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft ber die Angebote und ber die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Manahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermglichen.

(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Versten oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zustndige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.



21
Revision zum Bundesverwaltungsgericht


In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gesttzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.


VI. Abschnitt
Ahndung von Versten der Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


22
Strafbestimmung


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Angebote verbreitet oder zugnglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit schwer zu gefhrden. Handelt der Tter fahrlssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagesstze.


23
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorstzlich oder fahrlssig

1. Angebote verbreitet oder zugnglich macht, die

a) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,

b) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,

c) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevlkerung oder gegen eine nationale, rassische, religise oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkrmanahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwrde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevlkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, bswillig verchtlich gemacht oder verleumdet werden,

d) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 [oder 7 Abs. 1] des Vlkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ffentlichen Frieden zu stren, leugnen oder verharmlosen,

e) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 5 grausame und sonst unmenschliche Gewaltttigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltttigkeiten ausdrckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen],

f) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

g) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,

h) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 8 gegen die Menschenwrde verstoen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade fr diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,

i) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatrlich geschlechtsbetonter Krperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen],

j) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewaltttigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen [und bei Darstellungen menschenhnlicher Wesen],

k) entgegen 4 Abs. 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach [ 18 des Jugendschutzgesetzes] aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder wesentlich inhaltsgleich sind,

2. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 1, Satz 2 Angebote verbreitet oder zugnglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,

3. entgegen 4 Abs. 2 Nr. 2, Satz 2 Angebote verbreitet oder zugnglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach [18 des Jugendschutzgesetzes] aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenem Werk ganz oder wesentlich inhaltsgleich sind,

4. entgegen 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugnglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu beeintrchtigen, ohne dafr Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie blicherweise nicht wahrnehmen,

5. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Werbung oder Teleshopping fr indizierte Angebote verbreitet oder zugnglich macht,

6. entgegen 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 die Liste der jugendgefhrdenden Medien verbreitet oder zugnglich macht,

7. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,

8. entgegen 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,

9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschrnkungen nach 8 Abs. 2 verbreitet,

10. Sendungen, deren Eignung zur Beeintrchtigung der Entwicklung nach 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfr anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gem 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,

11. entgegen 10 Abs. 1 Programmankndigungen mit Bewegtbildern auerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlsselt verbreitet,

12. entgegen 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukndigen oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich zu machen,

13. Angebote ohne den nach 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,

14. entgegen einer Anordnung durch die zustndige Aufsichtsbehrde nach 19 Abs. 1 nicht ttig wird,

15. entgegen 20 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,

16. entgegen 20 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorstzlich

1. entgegen 11 Abs. 5 Telemedien als fr Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersgruppe geeignet falsch kennzeichnet,

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle nach 18 Abs. 4 falsche Angaben macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

(4) Zustndige Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die zustndige Landesmedienanstalt. Zustndig ist in den Fllen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Veranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen stndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zustndig, in deren Bezirk der Anlass fr die Amtshandlung hervortritt. Zustndige Landesmedienanstalt ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zustndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zustndige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.

(5) ber die Einleitung eines Verfahrens hat die zustndige Landesmedienanstalt die brigen Landesmedienanstalten unverzglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Lndern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behrden ber die Frage ab, welche Behrde das Verfahren fortfhrt.

(6) Die zustndige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskrftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugnglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zustndige Landesmedienanstalt nach pflichtgemem Ermessen festzulegen.

(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten.



VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen


24
nderung sonstiger Staatsvertrge


(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

a) Die berschrift von 2a wird gestrichen.

b) Die berschrift von 3 wird wie folgt gefasst:

"3 Allgemeine Programmgrundstze"

c) Die berschrift von 4 wird wie folgt gefasst:

"4 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz"

d) Die berschriften von 49a und 53a werden gestrichen.

2. Der bisherige 2a wird 3.

3. Der bisherige 3 wird 4 und wie folgt gefasst:

"4
Unzulssige Sendungen, Jugendschutz

Die fr Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."

4. Der bisherige 4 wird gestrichen.

5. 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

6. In 16 wird die Verweisung auf "3" gestrichen.

7. In 46 wird die Verweisung auf "3" gestrichen.

8. 49 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gendert:

aa) Ziffern 1 bis 12 werden gestrichen.

bb) Die bisherigen Ziffern 13 bis 37 werden die Ziffern 1 bis 25.

b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

9. 49a und 53a werden gestrichen.

(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt gendert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:

Die berschrift von 8a wird gestrichen.

2. 8 wird wie folgt gefasst:

"8
Unzulssige Sendungen, Jugendschutz

Die fr das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."

3. 8a wird gestrichen.

(3) 8 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt gendert durch den Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt gefasst:

"8
Unzulssige Sendungen, Jugendschutz

Die fr das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."

(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt gendert durch den Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt gendert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die berschrift von 24a gestrichen.

2. In 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefgt.

3. 12 wird wie folgt gefasst:

"12

Unzulssige Mediendienste, Jugendschutz

Die fr Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."

4. 13 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Abstze 2 und 3 werden Abstze 1 und 2.

5. 22 Absatz 1 wird wie folgt gendert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Stze 2 und 3 werden Stze 1 und 2.

6. 24 wird wie folgt gendert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:

1. Ziffern 4 bis 9 werden gestrichen.

2. Die bisherigen Ziffern 10 bis 16 werden die Ziffern 4 bis 10.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf "Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 14" durch die Verweisung auf "Nrn. 1 bis 8" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefgt:

"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten."

7. 24a wird gestrichen.

8. In 25 Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31.Dezember 2006" ersetzt.



25
Geltungsdauer, Kndigung


(1) Dieser Staatsvertrag gilt mit Ausnahme von 9 Abs. 2 fr unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Die Kndigung eines Landes lsst das Vertragsverhltnis unter den brigen Lndern unberhrt, jedoch kann jedes der brigen Lnder das Vertragsverhltnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung zum gleichen Zeitpunkt kndigen.

(2) Fr die Kndigung der in 24 genderten Staatsvertrge sind die dort vorgesehenen Kndigungsvorschriften magebend.

(3) 9 Abs. 2 tritt zum 1. Januar 2006 auer Kraft.



26
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung


(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ... in Kraft. Sind bis zum ... nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Lnder werden ermchtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus 24 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.



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