"Stolen Lives": Ein Plädoyer für den Rechtsstaat
von Sierk Hamann
31. Januar 1999
(Dieser Beitrag wurde von Sierk Hamann für die Netzinitiative Freedom For Links verfasst und ist nunmehr mit Zustimmung des Autors hier veröffentlicht)
Konterfei, Namen und vielleicht die Anschrift eines verurteilten Sexualstraftäters im Internet, auf einer Hompage und für Jedermann zugänglich. Nachbarn, Eltern und potentielle Opfer - sie alle könnten vor gefährlichen Menschen gewarnt werden. Schlimmes Unrecht würde in Zukunft vermieden, da die Täter bis an ihr Lebensende elektronisch gebrandmarkt und identifzierbar wären. Jeder könnte es sehen, weil es im Netz steht...
Auf den ersten Blick ein verlockender Gedanke und in den USA schon von einigen staatlichen Stellen praktiziert. Betrachtet man Homepages mit entsprechendem Inhalt durch die Brille des Juristen, stellen sich rasch Bedenken ein. Wird auf der einen Seite "Sicherheit" produziert, so werden auf der anderen Seite auch Rechtspositionen beeinträchtigt.
In der Werteordnung des Grundgesetzes gilt unumstölich: Nicht nur die "Würde jedes Menschen ist unantastbar", sondern auch "die Würde eines verurteilten Sexualstraftäters". Dies mag ungewohnt, unerträglich oder gar widersprüchlich klingen, offenbart aber ein, wenn nicht DAS zentrale Grundprinzip unserer Verfassung: Das uneingeschränkte und absolute Bekenntnis zur Menschlichkeit und Gleichheit.
Einer Ausnahme von diesem fundamentalen Prinzip käme es gleich, wenn in einem steinernen Torbogen der Schlustein herausgesprengt würde. Der Bogen fiele einfach in sich zusammen.
1. Straftäter in der Gesellschaft
Es ist eine der Errungenschaften unserer modernen Gesellschaft, da mit Tätern, die schwerstes und verabscheuungswürdiges Unrecht getan haben, in menschlicher Weise verfahren wird. So weit dies irgendwie möglich ist. Eine Zivilisation mu letzlich gerade daran gemessen werden, wie sie mit ihren Gefangenen und Straftätern umgeht. Selbstverständlich mu auch der Verbrechensbekämpfung und dem Opferschutz die gebührende Bedeutung zukommen. Von unser aller Verantwortung gegenüber den Tätern entbindet uns das jedoch nicht. Weder wird bei uns "weggesperrt" oder es "verschwinden Menschen", noch wird ein Täter gezielt geächtet oder "vogelfrei gestellt" und all seiner Rechte beraubt. Auch den "Pranger" haben wir seit über 300 Jahren überwunden. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
2. Straftäter in den Medien
Darüber, wie die Rechte der Täter gewahrt bleiben, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner "Lebach-Entscheidung" ausführlich auseinandersgesetzt. Kernaussage war, da zwischen dem Recht der Presse und des Rundfunkts zur tagesaktuellen, öffentlichen Berichterstattung und dem Persönlichkeitsrecht des Täters abgewogen werden mu.
Ebenso, wie die ffentlichkeit informiert werden will, hat der Straftäter das Recht, da seine Person durch Namensnennung oder Abbildung nicht unnötig und ohne vernünftigen Grund ins Licht der ffentlichkeit gezerrt wird. Seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft, auf die er einen verfassungsrechtlichen Rechtsanspruch hat, darf nicht gefährdet werden. Beide kollidierende Rechtspositionen müssen, so das Bundesverfassungsgericht, so in Einklang gebracht werden, da ihnen jeweils grötmögliche Wirkung verbleibt.
3. Der "Pranger für Kinderschutz"
Wenn nun verurteilte Täter durch eine private Initative im Internet in "prangerähnlicher" Form zur Schau gestellt werden, ist mehr als fraglich, ob dies vor dem Hintergrund der "Lebach"-Entscheidung zulässig ist. Nur ein gewichtiger Grund lät es zu, in die Rechte des Täters einzugreifen. Mag dies auch im Einzelfall Bauchschmerzen bereiten, "billige und gesunde" Ausnahmen stellen unser Rechtssytem in seinen Grundfesten in Frage.
a) Berichterstattung
Es besteht kein aktuelles Bedürfnis zur Berichterstattung, da die Täter bereits verurteilt sind. Nun mu also grundsätzlich auf ihre Resozialsierung hingewirkt werden. Zweifelhaft ist, ob bei blo steckbriefartiger Abbildung überhaupt noch von seriöser journalistischer Berichterstattung gesprochen werden darf. Diese könnte auch andere Mittel verwenden, um über einen vergangenen Fall zu berichten. Damit fällt der Internet-Pranger nicht in den Schutzbereich der Pressefreiheit, eine Abwägung erübrigt sich. Er fällt unter den Schutz eines Grundrechtes. Es genügt nicht, den Schutz zu reklamieren. Ob das behauptete Informationsbedürfnis der Bevölkerung überhaupt besteht und in dieser Form befriedigt werden kann, mag folglich dahingestellt bleiben. Die Mibrauchsgefahren liegen im übrigen offen auf der Hand. Ebenfalls sei an die engen Grenzen der sog. "Fernsehfahndung" erinnert. Auch hier mu die Initative in stets staatlicher Hand bleiben und sich an den Vorgaben der Strafprozeordnung orientieren.
b) Private Warnung vor Straftätern
Ein privates Interesse, vor Straftätern zu warnen, kann den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters gleichfalls nicht rechtfertigen. Problematisch ist schon, ob ein solches Interesse von unserer Rechtsordnung anerkannt wird. Die Verbrechensvorbeugung und Verbrechensbekämpfung ist durch das Gewaltmonopol alleine in die Hände staatlicher Stellen gelegt. Schwingt sich ein Privater - aus welchen Gründen auch immer - zum Wahrer der öffentlichen Sicherheit auf, ist dies ein Akt von Selbstjustiz, der nicht geeignet sein kann, die Beeinträchtigung von Rechten anderer zu rechtfertigen. Nicht ohne Grund sind Manahmen der sog. "ffentlichkeitsfahndung" selbst für staatliche Stellen an strenge Voraussetzungen gebunden. Ein solcher Versuch, "das Recht selbst in die Hand zu nehmen" führt sich schlielich selbst ad absurdum. In letzter Konsequenz mu nämlich auch vor "mutmalichen" und "vermeintlichen" Tätern oder vor sonstigen "suspekten" Personen gewarnt werden.
Als abstraktes Argument gegen eine ffentlichkeitswarnung überhaupt - also auch von staatlicher Seite - spricht, da hier die "Büchse der Pandorra" geöffnet und ein Proze eingeleitet würde, an dessen Ende mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel ein Klima der Denunzation und Angst stünde. Mit wenig Phantasie kann man sich die Auswüchse vorstellen, wenn von Privaten via Internet zum Halalii auf Straftäter geblasen wird.
c) Staatliches Gewaltmonopol
Das staatliche Gewaltmonopol verbietet auch jede Form der Bestrafung durch Private. Unbestritten hat aber das "Anprangern" von Taten eine starke soziale Wirkung, die u.U. geeignet ist die Wirkung staatlicher Sanktionen zu potenzieren. Entscheidend ist nicht das Motive für eine entsprechende Netz-Seite, sondern alleine die Wirkung. Strafe bestimmt sich immer aus Sicht des Täters. Nicht umsonst gilt der Pranger als die "soziale Strafe" überhaupt. Sie steht Privaten nicht zu: Weder bei Ladendieben noch bei vermeintlichen Umweltsündern noch bei verurteilten Triebtätern. Nicht, weil möglicherweise eine harte Strafe nicht geboten oder gewollt ist ist, sondern weil die Herbeiführung und die Verhängung der Strafe aus gutem Grund - wie uns die Geschichte lehrt - nur in Händen der staatlichen Organe und der staatlichen Ordnung liegen darf.
Eine moderne (Informations-)Gesellschaft kann sich kein "gesundes Volksempfinden" und keinen "Richter Lynch" erlauben. Das gilt bei der Straf-und Schuldfrage (also für den Weg zum Urteil) genauso selbstverständlich wie beim Strafvollzug (also dem Weg nach dem Urteil). Wer die Täter duch Darstellung im Netz straft, mat sich staatliche und gesellschaftliche Macht an, die ihm nicht gegeben ist.
d) Persönlichkeitsrecht als sensible Rechtsposition
In der Abwägung mu grundsätzlich beachtet werden, da Berichterstattung und Meinungsäuerung in vielfältiger Form möglich (und zulässig) ist. Das Persönlichkeitsrecht ist aber eines der sensibelsten Rechte in unserer Gesellschaft überhaupt. Eine vermeintlich geringe Beeeinträchtigung kann schon den Totalverlust bedeuten. Es kann nur sehr begrenzt relativiert werden. Schnell ist eine absolute Grenze erreicht.
4. Fazit
Ein vernünftiger Grund, die Täter in dieser Form zur Schau zu stellen, ist nicht ersichtlich. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mithin rechtlich nicht zulässig. Der entsprechende Teil des Angebotes (die Rubriken "Die Täter!" und "Schlag gegen Pädophilen-Domain") ist also rechtswidrig. Hieran könnten sich wiederum verschiedene zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Manahmen wie z.B. eine Verfügung, bestimmte Teile einer Homepage "vom Netz" zu nehmen, anschlieen. Der MDStV bietet hierfür eine spezielle Ermächtigungsgrundlage.
Auch bei der Einordnung als Teledienst bieten sich entsprechende Möglichkeiten zur Untersagung. Es geht hier nicht um "Täterschutz", wie gerne polemisch eingewandt wird, sondern um ein gesellschaftliches und rechtliches Grundverständnis, an welches gerade bei solchen emotionalen Themen nicht oft genug erinnert werden kann.
Sierk Hamann
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