Gibt es noch "die private Homepage"
18. September 2000
von Rechtsanwalt Michael Horak
(Dieser Beitrag wurde von Michael Horak für die Netzinitiative Freedom For Links verfasst und ist nunmehr mit Zustimmung des Autors hier veröffentlicht)
Wer "privat" eine Homepage mit "privaten" Inhalten, Links, Banner, Meta-Tags usw. im Internet bereit hält, handelt "privat" - so könnte es auf den ersten Blick erscheinen.
Die vielfältige Rechtsprechung sieht das häufig anders: Ein ftp-Link auf frei zugängliche Software eines Unternehmens, ein "Zwangs"-Banner als Gegenleistung für kostenlose Hostingleistungen u.v.a.m sollen ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" darstellen. Die "private" Homepage wird hierdurch zwar regelmäig nicht eine "kaufmännische", aber der private Betreiber muss seine Page an insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Rahmenbedingungen anpassen - ein Unterfangen, das kaufmännischen Unternehmen bisweilen nicht gelingt.
Privatmann gleich Geschäftsmann
Wodurch entsteht diese Schieflage zwischen "Rechtsprechung" und - um nur einen Begriff zu erwähnen - "Rechtsempfinden" Voraussetzung einer Wettbewerbs- oder Markenverletzung ist "ein Handeln im geschäftlichen Verkehr". Gefragt wird also in erster Linie nicht, ob "privat" gehandelt wurde oder der Handelnde eine Privatperson ist. Auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz) richtet sich an "Unternehmen". Dort ist ebenfalls nicht entscheidend, wer tätig ist, sondern die Art der Tätigkeit, nämlich die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Ebenso verhält es sich im Wettbewerbs- und Markenrecht, wobei bereits die Förderung einer fremden Unternehmung ausreicht. Ein eigenes Unternehmen ist daher nicht erforderlich.
Dies alles wäre noch unproblematisch. Hinzu kommt nun, dass ein "geschäftlicher Verkehr" bereits dann angenommen wird, wenn sich eine Leistung an eine unbestimmte Anzahl von Personen richtet - irgendein Entgelt ist nicht erforderlich. Eine Homepage richtet sich stets nicht nur an eine "Benutzung zum eigenen Gebrauch", was "privat" wäre. Deshalb kann - ohne allzu intensives Hinterfragen der tatsächlichen Abläufe - sehr schnell ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" von der Rechtsprechung bejaht werden: Der "private" ftp-Link als (kostenloses) Angebot zum Download freier Software von einem Unternehmens-Server führt zur Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Förderung fremden Wettbewerbs und richtet sich - medientypisch - an eine unbestimmte Vielzahl von Besucher.
Privatheit online ungleich Privatheit offline
Doch damit nicht genug: Auch der http-Link auf die Startseite eines Unternehmens oder die bloe Nennung des DNS ohne Link soll die berschreitung des "Privaten" darstellen. Das Problem liegt - wie häufig - in der glatten bertragung ständiger Rechtsprechung aus traditionellen Bereichen auf das Medium Internet, ohne dessen Besonderheiten zu beachten: Wenn privat ein bestimmtes Produkt - bspw. mündlich oder brieflich - einem Bekannten empfohlen wird, liegt "natürlich" kein geschäftlicher Verkehr vor. Auch das mehrmalige Empfehlen wäre offensichtlich unbedenklich. Würde dieses Szenario auf einer "privaten" Homepage mit Link auf das Unternehmen erfolgen, würde die Rechtsprechung möglicherweise von der Förderung fremden Wettbewerbs ausgehen und die Aussage müsste dann den rechtlichen Vorgaben zur "vergleichenden Werbung" genügen. Auch das Stichwort "Verbraucherschutz" hilft nicht weiter - zwar ist der legaldefinierte "Verbraucher" der Nutzer, sprich Käufer von Waren und Dienstleistungen, als "privater" Homepage-Anbieter hilft ihm das nicht. "Wer" handelt, ist grundsätzlich unbedeutend, entscheidend ist das "wie".
Natürlich gibt es trotz dieser - im übrigen uneinheitlichen - Rechtsprechung noch private Homepages, doch führen sie die Besucher in eine Sackgasse: Denn auer einer privaten Selbstdarstellung dürfen dort unter Zugrundelegung der grötmöglichen Sicherheit, nicht "im geschäftlichen Verkehr" zu handeln, keine Links auf irgendwelche Unternehmen (oder "im geschäftlichen Verkehr" Handelnden) vorhanden sein, Banner anderer Unternehmen finden sich ebenfalls nicht, die Inhalte werden durch kaum greifbare, möglichst allgemein gehaltene Aussagen gefüllt und allenthalben klargestellt, dass lediglich private Aussagen und Meinungen vorgehalten werden, kurzum: Diese "privaten Homepages" stellen das Gegenteil dessen dar, was die private Initiative am Medium ausgelöst haben mag.
Ist ein Link eine Angebotsvermittlung
Eine Lösung des Problems könnte bei der Frage zu finden sein, ob durch eine private Homepage unter Berücksichtigung der medienspezifischen Abläufe einer "unbestimmte Vielzahl von Personen Waren oder Dienstleistungen Dritter angeboten bzw. vermittelt" werden soll. Zweifellos können eine unbestimmte Vielzahl von Personen jede Homepage besuchen. Doch ist tatsächlich der - beispielsweise - http-Link auf ein Unternehmen eine "Angebotsvermittlung". Nach meiner Einschätzung: Nein. Denn ebenso wie eine private "Adressliste" kein Branchenbuch darstellt, stehen bspw. Links auf einer im übrigen privaten Homepage unter der Prämisse, dass es sich um eine persönliche Zusammenstellung nach bestimmten privaten Kriterien handelt. Der typische Besucher einer privaten Page verfolgt ebenfalls regelmäig private Interessen und sucht dort nicht nach einer "Angebotsvermittlung". Diejenigen, die letzteres suchen, dürften zumindest vernachlässigbar sein - die Rechtsprechung sieht dies derzeit quasi umgekehrt. Wer bis hierhin auch rechtlich folgen mag, könnte selbst einen ftp-Link für unbedenklich halten.
Derzeit steht allerdings mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs fest, ob jemals die Rechtsprechung derartige berlegungen auch nur ständig mit einbezieht - wie gesagt: Gefragt wird nicht danach, ob eine Homepage "private" Inhalte wiedergibt, sondern, ob ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" vorliegt.
Zusammenfassend muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der private Homepagebetreiber nach derzeitiger Rechtsprechung ein gesteigertes Risiko eingeht, sofern Links auf kommerzielle Sites gesetzt oder kostenlosen Webspace, der zur Einblendung von Werbebannern verpflichtet, in Anspruch genommen wird.
Michael Horak
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