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Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

Der nachfolgende Text gibt den von der Bundesregierung verabschiedeten Text wieder. Der Gesetzeswortlaut findet sich im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, vom 22.03.2002, S.1090.

Der Text wird hier ausschlielich zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich verbindlich ist allein der im Gesetzblatt verffentlichte Text. Die im Text eingefgten Hypertext-Navigationselemente stammen vom Autor dieser Seiten.

Erfassung und Gestaltung dieses Textes sind gesetzlich geschtzt.


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mrz 2002, Seite 1090

Gesetz ber den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)[1]

Vom 19. Mrz 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schtzen.

2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. ''zugangskontrollierte Dienste``
    1. Rundfunkdarbietungen im Sinne von 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
    2. Teledienste im Sinne von 2 des Teledienstegesetzes,
    3. Mediendienste im Sinne von 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden knnen,
  2. ''Zugangskontrolldienste`` technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermglichen,
  3. ''Umgehungsvorrichtungen`` technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermglichen,
  4. ''Absatzfrderung`` jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Frderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natrlichen Person, die eine Ttigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausbt.

Abschnitt 2

Schutz der Zugangskontrolldienste

3
Verbot von gewerbsmigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
  1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmigen Zwecken,
  2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmigen Zwecken,
  3. die Absatzfrderung von Umgehungsvorrichtungen.

Abschnitt 3

Straf- und Bugeldvorschriften

4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einfhrt oder verbreitet.
5
Bugeldvorschriften
  1. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu fnfzigtausend Euro geahndet werden.
6
Einziehung
Gegenstnde, auf die sich eine Straftat nach 4 bezieht, knnen eingezogen werden.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft.
Die verfassungsmigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet.

Berlin, den 19. Mrz 2002

Der Bundesprsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schrder
Der Bundesminister fr Wirtschaft und Technologie
Mller


[1] Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Extern 1998/84/EG des Europischen Parlaments und des Rates ber den rechtlichen Schutz von Zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20.November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S.54).


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