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Der hier wiedergegebene Text ist die konsolidierte Fassung aufgrund des fnften Rundfunknderungsstaatsvertrags. Der Staatsvertrag ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. ltere Fassungen finden Sie ber die Leitseite "Gesetze".
Vom 31. August 1991,
in der Fassung des fnften Rundfunknderungsstaatsvertrags,
in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (Art. 8 des Rundfunknderungsstaatsvertrages)
GBl. Baden-Wuerttemberg vom x.12.2000, S. x
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
2a Allgemeine Programmgrundstze
3 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz
4 Jugendschutzbeauftrage
5 Kurzberichterstattung
5a bertragung von Groereignissen
6 Europische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen
7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
8 Sponsoring
9 Informationspflicht
10 Meinungsumfragen
II. Abschnitt
Vorschriften fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk
11 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
12 Finanzierung
13 Finanzbedarf des ffentlich-rechtlichen Rundfunks
14 Einfgung der Werbung
15 Dauer der Werbung
16 Richtlinien
17 nderung der Werbung
18 Ausschlu von Teleshopping
19 Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote fr ARD und ZDF
III. Abschnitt
Vorschriften fr den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften
20 Zulassung
21 Grundstze des Zulassungsverfahrens
22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
23 Publizittspflicht und sonstige Vorlagepflichten
24 Vertraulichkeit
2. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
26 Sicherung der Meinungsvielfalt
27 Bestimmung der Zuschaueranteile
28 Zurechnung von Programmen
29 Vernderung von Beteiligungsverhltnissen
30 Vielfaltsichernde Manahmen
31 Sendezeit fr unabhngige Dritte
32 Programmbeirat
33 Richtlinien
34 bergangsbestimmung
3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben
35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
36 Zustndigkeit
37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
39 Anwendungsbereich
40 Finanzierung besonderer Aufgaben
4. Unterabschnitt
Programmgrundstze, Sendezeit fr Dritte
41 Programmgrundstze
42 Sendezeit fr Dritte
5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping
43 Finanzierung
44 Einfgung von Werbung und Teleshopping
45 Dauer der Werbung
45a Teleshopping-Fenster
45b Eigenwerbekanle
46 Richtlinien
46a Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter
6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung
47 Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten
47a Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters
47b Bestandsdaten
47c Nutzungs- und Abrechnungsdaten
47d Auskunftsrecht des Nutzers
47e Datenschutz-Audit
47f Aufsicht
48 Revision zum Bundesverwaltungsgesetz
49 Ordnungswidrigkeiten
49a Strafbestimmung
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen fr die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthlt oder solche Regelungen zult, sind die fr die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die jeweils zustndigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sowie auf Antrag des Veranstalters die zustndige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.
(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden drfen, mssen durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.
(5) Die Landesmedienanstalten knnen fr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch bereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschrnkungen der Abstze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein fr diese verwandten Technik verschlsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewhrleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
(6) Fr Sendungen, die nach den Abstzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen Programmankndigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankndigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlsselt ausgestrahlt, so gelten fr diese Programmankndigungen die Sendezeitbeschrnkungen, die fr die angekndigte Sendung gelten wrden, wenn sie nicht verschlsselt und vorgesperrt wre.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten knnen jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem fr Filme, deren Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Fr sonstige Sendeformate knnen sie im Einzelfall zeitliche Beschrnkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Prsentation in einer Gesamtbewertung einem Versto nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleich kommt. Sie knnen in Richtlinien oder fr den Einzelfall auch fr Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz fr Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.
(9) Die Landesmedienanstalten verffentlichen erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle zwei Jahre gemeinsam einen Bericht ber die Durchfhrung der Abstze 1 bis 8, der insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschrnkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.
(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persnlichkeitsschutzes bleiben unberhrt.
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anla entsprechende nachrichtenmige Kurzberichterstattung beschrnkt. Die zulssige Dauer bemit sich nach der Lnge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art betrgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte ber Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefat, mu auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmige Charakter gewahrt bleiben.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung mu so ausgebt werden, da vermeidbare Strungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die bertagung oder die Aufzeichnung einschrnken oder ausschlieen, wenn anzunehmen ist, da sonst die Durchfhrung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer grblich verletzt wrde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Grnde der ffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das ffentliche Interesse an der Information berwiegen. Unberhrt bleibt im brigen das Recht des Veranstalters, die bertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschlieen.
(6) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im brigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausbung des Rechts entstehen.
(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts.
(8) Die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis sptestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat sptestens fnf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob gengend rumliche und technische Mglichkeiten fr eine bertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frhestmglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(9) Reichen die rumlichen und technischen Gegebenheiten fr eine Bercksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunchst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Trger des Ereignisses geschlossen haben. Darber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Trger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunchst solche Fernsehveranstalter zu bercksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfgung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
(11) Trifft der Veranstalter oder der Trger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter ber eine Berichterstattung, hat er dafr Sorge zu tragen, da mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(12) Die fr die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind sptestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Trger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausbung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.
(2) Groereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europischen Union seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates der Europischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht, ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 1 gilt nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben.
(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des bereinkommens verffentlicht, so gilt diese Regelung fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Magabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerprsidenten der Lnder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoen. Die fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Verffentlichungsblttern der Lnder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Verffentlichungsblttern der Lnder ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen betreffenden Staat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine bertragung dort in einem frei zugnglichen Programm ermglicht.
(5) Verstt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Abstze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Versto zu beseitigen.
(2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europischen Raum enthalten. Das gleiche gilt fr Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten mglich ist.
(1) Werbung und Teleshopping drfen nicht irrefhren, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen frdern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefhrden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, drfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darber hinaus Minderjhrige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.(2) Werbung oder Werbetreibende drfen das brige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung und Teleshopping mssen als solche klar erkennbar sein. Sie mssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hrfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulssig, wenn die Werbung vom brigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach 15 und 45 angerechnet. 14 Abs. 1 und 44 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie mssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekndigt und whrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulssig. Die Einfgung virtueller Werbung in Sendungen ist zulssig, wenn
(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen drfen keine Personen auftreten, die regelmig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiser Art ist unzulssig. Satz 1 gilt fr Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. 42 bleibt unberhrt.
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung drfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhngigkeit des Rundfunkveranstalters beeintrchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen drfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Sendungen drfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Hauptttigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Ttigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf fr den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch fr bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf rztliche Verordnung erhltlich sind.
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen drfen nicht gesponsert werden.
(2) Die Ministerprsidenten der Lnder bestimmen durch Beschlu eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behrden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behrden sind zur Durchfhrung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zustndigen Behrden der einzelnen Lnder zu bermitteln.
(3) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Lnder zum Rundfunk gegenber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgefhrt werden, ist ausdrcklich anzugeben, ob sie reprsentativ sind.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfllung der Anstalten Saarlndischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebhr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerts begrndet auch knftig die Rundfunkgebhrenpflicht.
(2) Bei der berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
(4) Die Gebhrenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots mssen zwischen den Sendungen eingefgt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots mssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abstzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen knnen Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoen wird.
(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer drfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der bertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstndigen Teilen oder in den Pausen eingefgt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.
(4) Bei der bertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.
(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. 19 Abs. 6 bleibt unberhrt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht berschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 bis 3.
(5) Die Lnder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hrfunk einzurumen; ein am 1. Januar 1987 in den Lndern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.
(2) Darber hinaus knnen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ber Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten. Die Programme knnen jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmfhrer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet drfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulssiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundstzen nicht widerspricht und die zustzlichen Programmaufwendungen grundstzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.
(4) Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets drfen insgesamt fr die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanlen nicht bersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanlen erhlt die ARD zwei Fernsehkanle und das ZDF einen Fernsehkanal. ARD und ZDF verstndigen sich ber die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanle. Diese Kanle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zustzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. Der wechselseitige Zugriff durch Programmfhrer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.
(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Lnder mglich.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen, auch gemeinsam, im Rahmen ihres Programmauftrags zusammen mit auslndischen Rundfunkanstalten oder Unternehmen international verbreitete Programme veranstalten oder sich an einem Veranstalter solcher Programme beteiligen, wenn
(7) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, finden auf die Programme und Angebote nach den Abstzen 1 bis 4 und 6 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF die fr diese Anstalten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
(2) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedrfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zustndige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, da diese Voraussetzung vorliegt, mu der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, da er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zustndigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
(4) Die Verpflichtungen nach den Abstzen 1 bis 3 gelten fr natrliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhltnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflsse im Sinne der 26 und 28 auf ihn ausben knnen, entsprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Abstzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zustndigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede nderung der mageblichen Umstnde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Abstze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 29 bleibt unberhrt.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt gegenber eine Erklrung darber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach 28 mageblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbestnden eine Vernderung eingetreten ist.
(2) Fr Zeugen und Sachverstndige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozeordnung ber die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverstndiger ein Gutachten zu erstatten, ber die Ablehnung von Sachverstndigen sowie ber die Vernehmung von Angehrigen des ffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverstndige gelten entsprechend. Die Entschdigung der Zeugen und Sachverstndigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen.
(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollstndigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zustndige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefhrt haben oder einen unverhltnismigen Aufwand erfordern.
(4) Die von der zustndigen Landesmedienanstalt mit der Durchfhrung der sich aus den 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen drfen whrend der blichen Geschfts- und Arbeitszeiten die Geschftsrume und -grundstcke der in 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschrnkt.
(5) Die in 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bcher, Geschftspapiere und andere Urkunden, die fr die Anwendung der 26 bis 34 erheblich sein knnen, vorzulegen, Ausknfte zu erteilen und die sonst zur Durchfhrung der Manahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Manahmen hindern oder erschweren, sind unzulssig.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeordnung bezeichneten Angehrigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.
(7) Durchsuchungen drfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug knnen die in Absatz 4 bezeichneten Personen whrend der Geschftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift ber Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug gefhrt haben.
(8) Der Inhaber der tatschlichen Gewalt ber die zu durchsuchenden Rume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatschlichen Gewalt ber die durchsuchten Rume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.
(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen fr den Berichtszeitraum der zustndigen Landesmedienanstalt vorzulegen.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der ffentlichen Meinung nicht in hohem Mae ungleichgewichtig beeinflussen.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, da an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeitrgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(4) In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen sollen bei terrestrischer Verbreitung nach Magabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Bercksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.
(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, da vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfgigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Mrkten ergibt, da der dadurch erzielte Meinungseinflu dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf fr weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich besttigt werden.
(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlgt die zustndige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Manahmen vor:
(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustndige Landesmedienanstalt Sendezeit fr unabhngige Dritte nach Magabe von 31 einzurumen. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Manahmen nicht, ist von der zustndigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Landesmedienanstalten verffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Lnder einen Bericht der KEK ber die Entwicklung der Konzentration und ber Manahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Bercksichtigung von
(7) Die Landesmedienanstalten verffentlichen jhrlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.
(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Magabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundstzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung. Die Ermittlung mu aufgrund reprsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgefhrt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, da die anllich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden knnen. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.
(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einflu ausben kann. Als vergleichbarer Einflu gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Grnden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
(4) Bei der Prfung und Bewertung vergleichbarer Einfsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehrigenverhltnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundstze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms mu wchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis hchstens 150 Minuten pro Woche mit hchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit auerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wchentlichen Sendezeit fr das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulssig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhngigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen.
(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhngigkeitsverhltnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhngigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden knnen.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte verpflichtet, so schreibt die zustndige Landesmedienanstalt nach Errterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zustndige Landesmedienanstalt berprft die eingehenden Antrge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfhigen Antrge mit. Sie errtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Antrge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zustndigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfhige Antrge vor, whlt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den grtmglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Antrgen trifft die zustndige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.
(5) Ist ein Bewerber fr das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewhlt, schlieen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung ber die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermglichen. Die Vereinbarung mu ferner vorsehen, da eine Kndigung whrend der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulssig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zustndige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschdigung fr Vermgensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewhrt. Die Zulassung fr den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, lngstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters.
(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie mssen aufgrund ihrer Zugehrigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewhr dafr bieten, da die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.
(3) Der Programmbeirat ist ber alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschftsfhrung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhrungen durch die zustndige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hren.
(4) Der Programmbeirat kann zur Erfllung seiner Aufgaben Ausknfte von der Geschftsfhrung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beitrge Beanstandungen gegenber der Geschftsfhrung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschftsfhrung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trgt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschlu des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan ber die Geschftsfhrung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(5) Bei nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung ber Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschftsfhrung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschftsfhrung die betreffende Manahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, fr die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zustndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.
(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmnnisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Abstze 4 und 5 mit der Magabe, da der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung die zustndige Landesmedienanstalt anrufen kann, die ber die Manahme entscheidet.
(2) Zur Erfllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:
(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverstndigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befhigung zum Richteramt haben mssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder fr den Fall der nicht nur vorbergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerprsidenten der Lnder fr die Dauer von fnf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulssig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Lnder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europischen Fernsehkulturkanals "Arte", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 beteiligten Unternehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerprsidenten der Lnder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverstndigen fr den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.
(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehren; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stndigen Vertreter ist zulssig. Ihre Ttigkeit ist unentgeltlich.
(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach 24 gilt auch im Verhltnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Sachverstndigen der KEK erhalten fr ihre Ttigkeit eine angemessene Vergtung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schliet die Vertrge mit den Sachverstndigen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfgung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundstzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten fr KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zustndigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Nheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschftsstelle der KEK bestimmen die Ministerprsidenten einvernehmlich durch Beschlu.
(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht ber das Programm obliegen dem fr die Zulassung zustndigen Organ der zustndigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
(2) Will das fr die Entscheidung ber die Zulassung zustndige Organ der zustndigen Landesmedienanstalt von dem Beschlu der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulssig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschlu, bleibt der Beschlu der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschlu der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zustndigkeit in anderen Fllen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.
(4) Gegen Entscheidungen der zustndigen Landesmedienanstalt nach den 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.
(2) Die zustndigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer lndereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.
(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, da ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstt. Die zustndige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der berprfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.
(4) 47f Abs. 1 bleibt unberhrt.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberhrt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulssig.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Mglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberhrt.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nur fr bundesweit verbreiteten Rundfunk.
(2) Parteien ist whrend ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzurumen, wenn mindestens eine Landesliste fr sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen whrend ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland fr das Europische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag fr sie zugelassen wurde.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nur fr bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots mssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefgt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots mssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abstzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen knnen die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoen wird.
(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenstndigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen ber hnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen knnen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenstndigen Teile oder in die Pausen eingefgt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Abstze 4 und 5 bleiben unberhrt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die bertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen fr jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten betrgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulssig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten ber zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeitrume hinausgeht.
(5) Im Fernsehen drfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religisen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Betrgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Abstze.
(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(2) Der Anteil an Sendezeit fr Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht berschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 und 2.
(2) Es sind hchstens acht solcher Fenster tglich zulssig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht berschreiten. Die Fenster mssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Personenbezogene Daten fr die Veranstaltung von Rundfunk drfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf fr die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass
(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulssig, soweit der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulssig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(2) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wrde oder aus den Daten
(2) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.
(3) Zustndige Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 30 bis 37 eine andere Behrde als zustndige Verwaltungsbehrde bestimmt ist. ber die Einleitung eines Verfahrens hat die zustndige Verwaltungsbehrde die brigen Landesmedienanstalten unverzglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Lndern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behrden ber die Frage ab, welche Behrde das Verfahren fortfhrt.
(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskrftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
(2) ber die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten fr die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie ber die Zuordnung an Lnder entscheiden die Ministerprsidenten durch Beschlu, soweit dies nicht ausdrcklich durch Staatsvertrge festgelegt ist.
(3) Fr die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundstze:
a) Zur Verfgung stehende freie Satellitenkanle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfr von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.(4) Der Vorsitzende der Ministerprsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gem dem Einvernehmen aller Ministerprsidenten nach Absatz 2 zu.b) Reichen die Satellitenkanle fr den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
c) Reichen die Satellitenkanle fr den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerprsidenten auf eine Verstndigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind fr den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.
d) Kommt eine Verstndigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerprsidenten nach folgenden Kriterien:
Sicherung der Grundversorgung,
gleichgewichtige Bercksichtigung des privaten Rundfunks,
Teilhabe des ffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,
Vielfalt des Programmangebots und
Zahl der Satellitenkanle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.
(5) Die Ministerprsidenten vereinbaren zur Durchfhrung der Abstze 2 und 4 Verfahrensregelungen.
(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfr die Bestimmungen der Abstze 3 bis 5.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hrfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt fr Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren mssen nach dem Stand der Technik ermglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das ffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermglicht wird.
(3) Ein Anbieter, der bei der Bndelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(4) Anbieter nach den Abstzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Abstzen 1 und 2 zu ermglichen. Jede nderung ist ebenfalls unverzglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zustndigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Abstze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Ausknfte zu erteilen.
(5) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Abstzen 1 bis 4 zu erfllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hrt den Anbieter des Dienstes an. Hlt sie die Beschwerde fr begrndet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) Die Landesmedienanstalten regeln durch bereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen mssen geeignet und erforderlich sein, fr alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen fr technische Dienste oder Systeme nach den Abstzen 1 bis 3 zu gewhrleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Zum 1. Januar 2003 tritt 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 auer Kraft.53a
bergangsbestimmung
(2) Im Falle der Kndigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanle, solange fr diese Kanle noch Berechtigungen bestehen. 19 bleibt im Falle der Kndigung einzelner Lnder unberhrt.
(3) 5a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschlieenden Lnder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 5a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung 5a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.
(4) 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag ber die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgefhrten Staatsvertrge im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.
(5) 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gem 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekndigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gem 13 aufgrund einer Rundfunkgebhrenerhhung gendert wird. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. In diesem Fall kann jedes Land auerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kndigungserklrung nach Satz 5 12 Abs. 2 sowie 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder smtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen Lndern bleiben die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsvertrge in Kraft.
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