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Rundfunkstaatsvertrag
(Konsolidierte Fassung)

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Der hier wiedergegebene Text ist die konsolidierte Fassung aufgrund des fnften Rundfunknderungsstaatsvertrags. Der Staatsvertrag ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. ltere Fassungen finden Sie ber die Leitseite "Gesetze".


Rundfunkstaatsvertrag


Vom 31. August 1991,
in der Fassung des fnften Rundfunknderungsstaatsvertrags,
in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (Art. 8 des Rundfunknderungsstaatsvertrages)

GBl. Baden-Wuerttemberg vom x.12.2000, S. x

Amtliche Begrndung zum 5. Rundfunknderungsstaatsvertrag

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
2a Allgemeine Programmgrundstze
3 Unzulssige Sendungen, Jugendschutz
4 Jugendschutzbeauftrage
5 Kurzberichterstattung
5a bertragung von Groereignissen
6 Europische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen
7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
8 Sponsoring
9 Informationspflicht
10 Meinungsumfragen

II. Abschnitt
Vorschriften fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk

11 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
12 Finanzierung
13 Finanzbedarf des ffentlich-rechtlichen Rundfunks
14 Einfgung der Werbung
15 Dauer der Werbung
16 Richtlinien
17 nderung der Werbung
18 Ausschlu von Teleshopping
19 Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote fr ARD und ZDF

III. Abschnitt
Vorschriften fr den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften

20 Zulassung
21 Grundstze des Zulassungsverfahrens
22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
23 Publizittspflicht und sonstige Vorlagepflichten
24 Vertraulichkeit

2. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
26 Sicherung der Meinungsvielfalt
27 Bestimmung der Zuschaueranteile
28 Zurechnung von Programmen
29 Vernderung von Beteiligungsverhltnissen
30 Vielfaltsichernde Manahmen
31 Sendezeit fr unabhngige Dritte
32 Programmbeirat
33 Richtlinien
34 bergangsbestimmung

3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben

35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
36 Zustndigkeit
37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
39 Anwendungsbereich
40 Finanzierung besonderer Aufgaben

4. Unterabschnitt
Programmgrundstze, Sendezeit fr Dritte

41 Programmgrundstze
42 Sendezeit fr Dritte

5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

43 Finanzierung
44 Einfgung von Werbung und Teleshopping
45 Dauer der Werbung
45a Teleshopping-Fenster
45b Eigenwerbekanle
46 Richtlinien
46a Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter

6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung

47 Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten
47a Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters
47b Bestandsdaten
47c Nutzungs- und Abrechnungsdaten
47d Auskunftsrecht des Nutzers
47e Datenschutz-Audit
47f Aufsicht
48 Revision zum Bundesverwaltungsgesetz
49 Ordnungswidrigkeiten
49a Strafbestimmung

IV. Abschnitt
bertragungskapazitten

50 Grundsatz
51 Zuordung von Satellitenkanlen
52 Weiterverbreitung
52a Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen
53 Zugangsfreiheit
53a bergangsbestimmung

V. Abschnitt
bergangs- und Schluvorschriften

54 Kndigung
55 Regelung fr Bayern

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt fr die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem.

(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen fr die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthlt oder solche Regelungen zult, sind die fr die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die fr die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder lngs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schliet Darbietungen ein, die verschlsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Dieser Staatsvertrag gilt nicht fr Mediendienste im Sinne von 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberhrt.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfltigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
  4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und rumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  5. Werbung jede uerung bei der Ausbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem ffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu frdern. 7 Abs. 8 bleibt unberhrt,
  6. Schleichwerbung die Erwhnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Ttigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwhnung oder Darstellung irrefhren kann. Eine Erwhnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine hnliche Gegenleistung erfolgt,
  7. Sponsoring jeder Beitrag einer natrlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunkttigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Ttigkeit oder ihre Leistungen zu frdern,
  8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die ffentlichkeit fr den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
  9. Programmbouquet die Bndelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmfhrer verbreitet werden.

2 a
Allgemeine Programmgrundstze

Die in der Arbeitsgemeinschaft der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Wrde des Menschen zu achten und zu schtzen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und krperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu strken. Die sittlichen und religisen berzeugungen der Bevlkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberhrt.

3
Unzulssige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulssig, wenn sie
  1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoen,
  2. den Krieg verherrlichen,
  3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden,
  4. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  5. in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen.
(2) Sendungen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, drfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, da Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der ffentlichkeit fr Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, drfen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Filme, die fr Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulssig. Auf Antrag des Intendanten knnen die jeweils zustndigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sowie auf Antrag des Veranstalters die zustndige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mgliche sittliche Gefhrdung von Kindern oder Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umstnde nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verndert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.

(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden drfen, mssen durch akustische Zeichen angekndigt oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.

(5) Die Landesmedienanstalten knnen fr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch bereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschrnkungen der Abstze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein fr diese verwandten Technik verschlsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewhrleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

(6) Fr Sendungen, die nach den Abstzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, drfen Programmankndigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankndigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlsselt ausgestrahlt, so gelten fr diese Programmankndigungen die Sendezeitbeschrnkungen, die fr die angekndigte Sendung gelten wrden, wenn sie nicht verschlsselt und vorgesperrt wre.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten knnen jeweils in Richtlinien oder fr den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem fr Filme, deren Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Fr sonstige Sendeformate knnen sie im Einzelfall zeitliche Beschrnkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Prsentation in einer Gesamtbewertung einem Versto nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleich kommt. Sie knnen in Richtlinien oder fr den Einzelfall auch fr Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz fr Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschrnkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

(9) Die Landesmedienanstalten verffentlichen erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle zwei Jahre gemeinsam einen Bericht ber die Durchfhrung der Abstze 1 bis 8, der insbesondere ber die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschrnkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.

4
Jugendschutzbeauftragte

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten fr den Jugendschutz. Der Beauftragte fr den Jugendschutz mu die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten fr den Jugendschutz treten in einen regelmigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.

5
Kurzberichterstattung

(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ber Veranstaltungen und Ereignisse, die ffentlich zugnglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schliet die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktbertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Abstze 2 bis 11 ein.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persnlichkeitsschutzes bleiben unberhrt.

(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anla entsprechende nachrichtenmige Kurzberichterstattung beschrnkt. Die zulssige Dauer bemit sich nach der Lnge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art betrgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte ber Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefat, mu auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmige Charakter gewahrt bleiben.

(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung mu so ausgebt werden, da vermeidbare Strungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die bertagung oder die Aufzeichnung einschrnken oder ausschlieen, wenn anzunehmen ist, da sonst die Durchfhrung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer grblich verletzt wrde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Grnde der ffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das ffentliche Interesse an der Information berwiegen. Unberhrt bleibt im brigen das Recht des Veranstalters, die bertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschlieen.

(6) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im brigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausbung des Rechts entstehen.

(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts.

(8) Die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis sptestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat sptestens fnf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob gengend rumliche und technische Mglichkeiten fr eine bertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frhestmglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(9) Reichen die rumlichen und technischen Gegebenheiten fr eine Bercksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunchst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Trger des Ereignisses geschlossen haben. Darber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Trger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunchst solche Fernsehveranstalter zu bercksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.

(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfgung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.

(11) Trifft der Veranstalter oder der Trger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter ber eine Berichterstattung, hat er dafr Sorge zu tragen, da mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(12) Die fr die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind sptestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Trger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausbung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

5a
bertragung von Groereignissen

(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugnglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht mglich, geringfgig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit ber die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Grnden, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die bertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermglicht. Als allgemein zugngliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatschlich empfangbar ist.

(2) Groereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
  2. bei Fuball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhngig von einer deutschen Beteiligung
  3. das Erffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
  4. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fuball-Bundes,
  5. Heim- und Auswrtsspiele der deutschen Fuballnationalmannschaft,
  6. Endspiele der europischen Vereinsmeisterschaften im Fuball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.
Bei Groereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Groereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Lnder zulssig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europischen Union seine Bestimmungen ber die Ausstrahlung von Groereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Ausbung der Fernsehttigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates der Europischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwnde und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlicht, ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine bertragung in einem frei zugnglichen Programm ermglicht. Satz 1 gilt nicht fr die bertragung von Groereignissen fr andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschlielichen verschlsselten bertragung gegen Entgelt fr diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen in der Fassung des nderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des bereinkommens verffentlicht, so gilt diese Regelung fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Magabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerprsidenten der Lnder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoen. Die fr Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Verffentlichungsblttern der Lnder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Verffentlichungsblttern der Lnder ist die Ausstrahlung von Groereignissen verschlsselt und gegen Entgelt fr diesen betreffenden Staat nur zulssig, wenn der Fernsehveranstalter nach den verffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine bertragung dort in einem frei zugnglichen Programm ermglicht.

(5) Verstt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Abstze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Versto zu beseitigen.

6
Europische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

(1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europischen Raum und zur Frderung von europischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt fr Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europischen Werken entsprechend dem europischen Recht vorbehalten.

(2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europischen Raum enthalten. Das gleiche gilt fr Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten mglich ist.

7
Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung

(1) Werbung und Teleshopping drfen nicht irrefhren, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen frdern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefhrden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, drfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darber hinaus Minderjhrige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.

(2) Werbung oder Werbetreibende drfen das brige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt fr Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping mssen als solche klar erkennbar sein. Sie mssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hrfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping drfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulssig, wenn die Werbung vom brigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach 15 und 45 angerechnet. 14 Abs. 1 und 44 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie mssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekndigt und whrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulssig. Die Einfgung virtueller Werbung in Sendungen ist zulssig, wenn

  1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
  2. durch sie eine am Ort der bertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberhrt.

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen drfen keine Personen auftreten, die regelmig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiser Art ist unzulssig. Satz 1 gilt fr Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. 42 bleibt unberhrt.

8
Sponsoring

(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Krze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild mglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung drfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhngigkeit des Rundfunkveranstalters beeintrchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen drfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen drfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Hauptttigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Ttigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf fr den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch fr bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf rztliche Verordnung erhltlich sind.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen drfen nicht gesponsert werden.

9
Informationspflicht, zustndige Behrden

(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zustndigen Behrde gem Artikel 6 Abs. 2 des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen die dort aufgefhrten Informationen auf Verlangen zur Verfgung zu stellen. Gleiches gilt fr private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfgung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsfhrende Behrde weiter.

(2) Die Ministerprsidenten der Lnder bestimmen durch Beschlu eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behrden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behrden sind zur Durchfhrung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zustndigen Behrden der einzelnen Lnder zu bermitteln.

(3) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Lnder zum Rundfunk gegenber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

10
Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundstzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie mssen unabhngig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umstnden gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgefhrt werden, ist ausdrcklich anzugeben, ob sie reprsentativ sind.

II. Abschnitt
Vorschriften fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk

11
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den ffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des ffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewhrleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfllung der Anstalten Saarlndischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebhr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

12
Finanzierung

(1) Der ffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebhren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebhr.

(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerts begrndet auch knftig die Rundfunkgebhrenpflicht.

13
Finanzbedarf des ffentlich-rechtlichen
Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des ffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmig entsprechend den Grundstzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschlielich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstralten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des ffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF) und der Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhngige Kommission zur berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprft und ermittelt.

(2) Bei der berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

  1. die wettbewerbsfhige Fortfhrung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Lnder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
  2. nach Landesrecht zulssige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Mglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Mglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
  3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
  4. die Entwicklung der Gebhrenertrge, der Werbeertrge und der sonstigen Ertrge.
(3) Bei der berprfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Gebhrenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

14
Einfgung der Werbung

(1) bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen fr Kinder drfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots mssen zwischen den Sendungen eingefgt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots mssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abstzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen knnen Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer drfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der bertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenstndigen Teilen oder in den Pausen eingefgt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der bertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, drfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

15
Dauer der Werbung

(1) Die Gesamtdauer der Werbung betrgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm "Zweites Deutschen Fernsehen" jeweils hchstens 20 Minuten werktglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollstndig genutzte Werbezeit darf hchstens bis zu 5 Minuten werktglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen drfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. 17 bleibt unberhrt.

(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. 19 Abs. 6 bleibt unberhrt.

(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht berschreiten.

(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 bis 3.

(5) Die Lnder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hrfunk einzurumen; ein am 1. Januar 1987 in den Lndern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.

16
Richtlinien

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchfhrung der 3, 7, 8, 14 und 15. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und fhren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

17
nderung der Werbung

Die Lnder knnen nderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschrnkung auf Werktage im ffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

18
Ausschlu von Teleshopping

Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.

19
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote fr ARD und ZDF

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen ber Satelliten gemeinsam ein zustzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt veranstalten; dabei knnen auslndische Veranstalter, vor allem aus den europischen Lndern, beteiligt werden. Die zustzliche Verbreitung ber andere bertragungswege richtet sich nach Landesrecht.

(2) Darber hinaus knnen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF ber Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten. Die Programme knnen jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmfhrer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet drfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulssiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundstzen nicht widerspricht und die zustzlichen Programmaufwendungen grundstzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.

(4) Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets drfen insgesamt fr die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanlen nicht bersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanlen erhlt die ARD zwei Fernsehkanle und das ZDF einen Fernsehkanal. ARD und ZDF verstndigen sich ber die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanle. Diese Kanle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zustzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. Der wechselseitige Zugriff durch Programmfhrer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.

(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Lnder mglich.

(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF knnen, auch gemeinsam, im Rahmen ihres Programmauftrags zusammen mit auslndischen Rundfunkanstalten oder Unternehmen international verbreitete Programme veranstalten oder sich an einem Veranstalter solcher Programme beteiligen, wenn

  1. diese Programme bundesweit empfangbar sind und keine ausschlielich auf die Bundesrepublik Deutschland abzielende Werbung enthalten,
  2. die Beteiligung von ARD und ZDF zusammen am Programm oder am Programm und am Kapital des jeweiligen Rundfunkveranstalters 50 vom Hundert nicht bersteigt.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF beteiligen sich am Europischen Fernsehkulturkanal. Eine Beteiligung an weiteren Programmen nach Satz 1 ist nur auf der Grundlage einer Vereinbarung der Ministerprsidenten zulssig.

(7) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, finden auf die Programme und Angebote nach den Abstzen 1 bis 4 und 6 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF die fr diese Anstalten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

III. Abschnitt
Vorschriften fr den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften

20
Zulassung

(1) Private Veranstalter bedrfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung fr Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach 2 Abs. 2 festzulegen.

(2) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedrfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zustndige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, da diese Voraussetzung vorliegt, mu der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, da er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zustndigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen

  1. im rtlichen Bereich einer ffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. fr Einrichtungen angeboten werden, wenn diese fr gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden knnen und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfllenden Aufgaben stehen.
Unberhrt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen fr eine beschrnkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebude oder einen zusammengehrenden Gebudekomplex beschrnken, keiner Zulassung bedrfen.

(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

  1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevlkerung eines anderen Staates richtet, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
  2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
  3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschlieen.

21
Grundstze fr das Zulassungsverfahren

(1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Ausknfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des 28 an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhltnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe ber Angehrige im Sinne des 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt fr Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinn von 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhltnisse und nach den 26 und 28 erhebliche Beziehungen bestehen,
  5. eine schriftliche Erklrung des Antragstellers, da die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollstndig sind.
(3) Ist fr die Prfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgnge auerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle fr ihn bestehenden rechtlichen und tatschlichen Mglichkeiten auszuschpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, da er Sachverhalte nicht aufklren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhltnisse die Mglichkeit dazu htte beschaffen oder einrumen lassen knnen.

(4) Die Verpflichtungen nach den Abstzen 1 bis 3 gelten fr natrliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhltnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflsse im Sinne der 26 und 28 auf ihn ausben knnen, entsprechend.

(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Abstzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zustndigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede nderung der mageblichen Umstnde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Abstze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 29 bleibt unberhrt.

(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt gegenber eine Erklrung darber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach 28 mageblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbestnden eine Vernderung eingetreten ist.

22
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) Die zustndige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchfhren und alle Beweise erheben, die zur Erfllung ihrer sich aus den 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes fr erforderlich hlt. Sie kann insbesondere
  1. Ausknfte einholen,
  2. Beteiligte im Sinne des 13 Verwaltungsverfahrensgesetz anhren, Zeugen und Sachverstndige vernehmen oder die schriftliche uerung von Beteiligten, Sachverstndigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklrung durch diese nicht zum Ziel fhrt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Fr Zeugen und Sachverstndige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozeordnung ber die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverstndiger ein Gutachten zu erstatten, ber die Ablehnung von Sachverstndigen sowie ber die Vernehmung von Angehrigen des ffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverstndige gelten entsprechend. Die Entschdigung der Zeugen und Sachverstndigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen.

(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollstndigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zustndige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefhrt haben oder einen unverhltnismigen Aufwand erfordern.

(4) Die von der zustndigen Landesmedienanstalt mit der Durchfhrung der sich aus den 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen drfen whrend der blichen Geschfts- und Arbeitszeiten die Geschftsrume und -grundstcke der in 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschrnkt.

(5) Die in 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bcher, Geschftspapiere und andere Urkunden, die fr die Anwendung der 26 bis 34 erheblich sein knnen, vorzulegen, Ausknfte zu erteilen und die sonst zur Durchfhrung der Manahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Manahmen hindern oder erschweren, sind unzulssig.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeordnung bezeichneten Angehrigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.

(7) Durchsuchungen drfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug knnen die in Absatz 4 bezeichneten Personen whrend der Geschftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift ber Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug gefhrt haben.

(8) Der Inhaber der tatschlichen Gewalt ber die zu durchsuchenden Rume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatschlichen Gewalt ber die durchsuchten Rume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.

23
Publizittspflicht und sonstige Vorlagepflichten

(1 ) Jeder Veranstalter hat unabhngig von seiner Rechtsform jhrlich nach Magabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die fr groe Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschlu samt Anhang und einen Lagebericht bis sptestens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekanntzumachen. Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach 28 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen fr den Berichtszeitraum der zustndigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

24
Vertraulichkeit

Angaben ber persnliche und sachliche Verhltnisse einer natrlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchfhrung ihrer Aufgabenerfllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, drfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.

2. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

25
Meinungsvielfalt, regionales Fenster

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Krfte und Gruppen mssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu bercksichtigen. Die Mglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberhrt.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der ffentlichen Meinung nicht in hohem Mae ungleichgewichtig beeinflussen.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, da an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeitrgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(4) In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen sollen bei terrestrischer Verbreitung nach Magabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Bercksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.

26
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen

(1) Ein Unternehmen (natrliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Magabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, da vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfgigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Mrkten ergibt, da der dadurch erzielte Meinungseinflu dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht.

(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf fr weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich besttigt werden.

(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlgt die zustndige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Manahmen vor:

  1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fllt, oder
  2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Mrkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
  3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Manahmen im Sinne der 30 bis 32 ergreifen.
Die KEK errtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Manahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizufhren. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen den Unternehmen und der KEK vereinbarten Manahmen nicht in angemessener Frist durchgefhrt, so sind von der zustndigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Bercksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschdigung fr Vermgensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewhrt.

(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zustndige Landesmedienanstalt Sendezeit fr unabhngige Dritte nach Magabe von 31 einzurumen. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Manahmen nicht, ist von der zustndigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Landesmedienanstalten verffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Lnder einen Bericht der KEK ber die Entwicklung der Konzentration und ber Manahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Bercksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Mrkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der 26 bis 32 und zu erforderlichen nderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.

(7) Die Landesmedienanstalten verffentlichen jhrlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

27
Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des ffentlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Fr Entscheidungen mageblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwlf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.

(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Magabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundstzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung. Die Ermittlung mu aufgrund reprsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgefhrt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, da die anllich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden knnen. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.

(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.

28
Zurechnung von Programmen

(1) Einem Unternehmen sind smtliche Programme zuzurechen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhltnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Stze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, da sie gemeinsam einen beherrschenden Einflu auf ein beteiligtes Unternehmen ausben knnen, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einflu ausben kann. Als vergleichbarer Einflu gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Grnden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters ber die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhngig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Abstzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz auerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.

(4) Bei der Prfung und Bewertung vergleichbarer Einfsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehrigenverhltnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundstze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.

29
Vernderung von Beteiligungsverhltnissen

Jede geplante Vernderung von Beteiligungsverhltnissen oder sonstigen Einflssen ist bei der zustndigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 Beteiligten. Die Vernderungen drfen nur dann von der zustndigen Landesmedienanstalt als unbedenklich besttigt werden, wenn unter den vernderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden knnte. Wird eine geplante Vernderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich besttigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nhere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Fr geringfgige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen fr die Anmeldepflicht vorsehen.

30
Vielfaltssichernde Manahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Manahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Manahmen:
  1. Die Einrumung von Sendezeiten fr unabhngige Dritte ( 31),
  2. die Einrichtung eines Programmbeirats ( 32).

31
Sendezeit fr unabhngige Dritte

(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einrumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, mu unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zustzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhngigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms mu wchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis hchstens 150 Minuten pro Woche mit hchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit auerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wchentlichen Sendezeit fr das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulssig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhngigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen.

(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhngigkeitsverhltnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhngigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden knnen.

(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einrumung von Sendezeit fr unabhngige Dritte verpflichtet, so schreibt die zustndige Landesmedienanstalt nach Errterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zustndige Landesmedienanstalt berprft die eingehenden Antrge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfhigen Antrge mit. Sie errtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Antrge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zustndigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfhige Antrge vor, whlt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den grtmglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Antrgen trifft die zustndige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.

(5) Ist ein Bewerber fr das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewhlt, schlieen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung ber die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermglichen. Die Vereinbarung mu ferner vorsehen, da eine Kndigung whrend der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulssig ist.

(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zustndige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschdigung fr Vermgensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewhrt. Die Zulassung fr den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, lngstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters.

32
Programmbeirat

(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschftsfhrung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschlge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralitt des Programms ( 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einflu auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewhrleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie mssen aufgrund ihrer Zugehrigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewhr dafr bieten, da die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist ber alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschftsfhrung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhrungen durch die zustndige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hren.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfllung seiner Aufgaben Ausknfte von der Geschftsfhrung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beitrge Beanstandungen gegenber der Geschftsfhrung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschftsfhrung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trgt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschlu des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan ber die Geschftsfhrung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei nderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung ber Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschftsfhrung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschftsfhrung die betreffende Manahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, fr die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zustndigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmnnisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Abstze 4 und 5 mit der Magabe, da der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans ber die Geschftsfhrung die zustndige Landesmedienanstalt anrufen kann, die ber die Manahme entscheidet.

33
Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur nheren Ausgestaltung der 31 und 32. In den Richtlinien zu 32 sind insbesondere Vorgaben ber Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.

34
bergangsbestimmung

Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 sind fr die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten ber Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten ber Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfgung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, da Manahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepat werden knnen.

3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben

35
Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Die zustndige Landesmedienanstalt berprft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der fr die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:

  1. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
  2. die Konferenz der Direktoren der Landemedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zustndigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverstndigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befhigung zum Richteramt haben mssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder fr den Fall der nicht nur vorbergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerprsidenten der Lnder fr die Dauer von fnf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulssig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Lnder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europischen Fernsehkulturkanals "Arte", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 beteiligten Unternehmen.

(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerprsidenten der Lnder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverstndigen fr den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.

(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehren; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stndigen Vertreter ist zulssig. Ihre Ttigkeit ist unentgeltlich.

(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach 24 gilt auch im Verhltnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(7) Die Sachverstndigen der KEK erhalten fr ihre Ttigkeit eine angemessene Vergtung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schliet die Vertrge mit den Sachverstndigen.

(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfgung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundstzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten fr KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zustndigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Nheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschftsstelle der KEK bestimmen die Ministerprsidenten einvernehmlich durch Beschlu.

36
Zustndigkeit

(1) Die KEK und nach Magabe des 37 Abs. 2 die KDLM sind zustndig fr die abschlieende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zustndig fr die Prfung solcher Fragen bei der Entscheidung ber eine Zulassung oder nderung einer Zulassung, bei der Besttigung von Vernderungen von Beteiligungsverhltnissen als unbedenklich und bei Manahmen nach 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zustndige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht ber das Programm obliegen dem fr die Zulassung zustndigen Organ der zustndigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

37
Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht

(1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Grnde als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung fhren, bei der zustndigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Die KEK fat ihre Beschlsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlsse sind zu begrnden. In der Begrndung sind die wesentlichen tatschlichen und rechtlichen Grnde mitzuteilen. Die Beschlsse der KEK sind gegenber den anderen Organen der zustndigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberhrt.

(2) Will das fr die Entscheidung ber die Zulassung zustndige Organ der zustndigen Landesmedienanstalt von dem Beschlu der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulssig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschlu, bleibt der Beschlu der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschlu der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zustndigkeit in anderen Fllen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.

(4) Gegen Entscheidungen der zustndigen Landesmedienanstalt nach den 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.

38
Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten

(1) Die zustndige Landesmedienanstalt berprft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen fr den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(2) Die zustndigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer lndereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.

(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, da ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstt. Die zustndige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der berprfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.

(4) 47f Abs. 1 bleibt unberhrt.

39
Anwendungsbereich

Die 21 bis 38 gelten nur fr bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulssig. Die Entscheidungen der KEK und nach Magabe des 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zustndige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung ber die Zuweisung von bertragungskapazitten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

40
Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Ein zustzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebhr in Hhe von zwei von Hundert kann fr die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
  1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschlielich hierfr notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. die Frderung offener Kanle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 knnen bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermchtigung durch den Landesgesetzgeber auch fr die Frderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Frderung von Projekten fr neuartige Rundfunkbertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Frderung der Medienkompetenz knnen aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermchtigung durch den Landesgesetzgeber gefrdert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberhrt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulssig.

4. Unterabschnitt
Programmgrundstze, Sendezeit fr Dritte

41
Programmgrundstze

(1) Fr die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Wrde des Menschen sowie die sittlichen, religisen und weltanschaulichen berzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehrigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verstndigung frdern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persnlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Mglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberhrt.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nur fr bundesweit verbreiteten Rundfunk.

42
Sendezeit fr Dritte

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur bertragung religiser Sendungen einzurumen; die Veranstalter knnen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist whrend ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzurumen, wenn mindestens eine Landesliste fr sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen whrend ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland fr das Europische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag fr sie zugelassen wurde.

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nur fr bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

43
Finanzierung

Private Veranstalter knnen ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebhr ist unzulssig. 40 bleibt unberhrt.

44
Einfgung von Werbung und Teleshopping

(1) bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen fr Kinder drfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots mssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefgt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots mssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abstzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen knnen die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefgt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeintrchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoen wird.

(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenstndigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen ber hnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen knnen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenstndigen Teile oder in die Pausen eingefgt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Abstze 4 und 5 bleiben unberhrt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die bertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen fr jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten betrgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulssig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten ber zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeitrume hinausgeht.

(5) Im Fernsehen drfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religisen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Betrgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Abstze.

(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und hufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europische bereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europischen Union ist, so drfen die fr die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages ber die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat bereinknfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

45
Dauer der Werbung

(1) Der Anteil an Sendezeit fr Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des 45 a 20 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten. Die Sendezeit fr Werbespots darf 15 vom Hundert der tglichen Sendezeit nicht berschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit fr Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht berschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beitrge im Dienst der ffentlichkeit einschlielich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Abstze 1 und 2.

45a
Teleshopping-Fenster

(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschlielich fr Teleshopping bestimmt ist, mssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

(2) Es sind hchstens acht solcher Fenster tglich zulssig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht berschreiten. Die Fenster mssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

45b
Eigenwerbekanle

Fr Eigenwerbekanle gelten die 7, 8, 44, 45 und 45 a entsprechend. Bei diesen Kanlen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschrnkungen nach 45 Abs. 1 und 2 zulssig.

46
Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchfhrung der 3, 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und fhren einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

46 a
Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter

Fr regionale und lokale Fernsehprogramme knnen von 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5 und 45, 45a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung

47
Grundstze fr die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften fr den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten fr die Veranstaltung von Rundfunk drfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf fr die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten fr andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fr die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie mglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ber Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine sptere Identifizierung des Nutzers ermglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss fr den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fr die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklrt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verndert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

47a
Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermglichen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ber diese Mglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,
  2. die anfallenden Daten ber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelscht werden, soweit nicht eine lngere Speicherungsdauer fr Abrechnungszwecke erforderlich ist,
  3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschtzt in Anspruch nehmen kann,
  4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers ber die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenfhrung dieser Daten ist unzulssig, soweit dies nicht fr Abrechungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulssig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile drfen nicht mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammengefhrt werden.

47b
Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung oder nderung eines Vertragsverhltnisses mit ihm ber die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fr Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulssig, soweit der Nutzer in diese ausdrcklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten fr Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulssig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

47c
Nutzung- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
  1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermglichen (Nutzungsdaten) oder
  2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu lschen hat der Veranstalter
  1. Nutzungsdaten frhestmglich, sptestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fr die Erstellung von Einzelnachweisen ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gem Absatz 5 gespeichert werden, sind sptestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu lschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die bermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulssig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich bermitteln
  1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,
  2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag ber die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten bermitteln, soweit es fr diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung ber die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Hufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

47d
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft ber die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch mglich und zumutbar ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Werden ber Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschlielich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwrdigen Interessen beeintrchtigt, kann er Auskunft ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwgung der schutzwrdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrchtigt wrde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewhrstrgers von Beitrgen, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufgung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

47e
Datenschutz-Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit knnen Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhngige und zugelassene Gutachter prfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prfung verffentlichen lassen. Die nheren Anforderungen an die Prfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

47f
Aufsicht

(1) Die Zustndigkeit fr die Aufsicht ber die Einhaltung der Bestimmungen der 47 bis 47 e richtet sich nach Landesrecht.

(2) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperren.

48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gesttzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorstzlich oder fahrlssig
  1. Sendungen entgegen 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoes gegen das Strafgesetzbuch unzulssig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
  2. Sendungen entgegen 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulssig sind,
  3. Sendungen entgegen 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulssig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  4. Sendungen entgegen 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulssig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwrde verletzen,
  5. Sendungen, die geeignet sind, das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintrchtigen, entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen blicherweise nicht wahrnehmen,
  6. Sendungen entgegen 3 Abs. 2 Stze 2 und 3 verbreitet, in den Fllen des 3 Abs. 2 Satz 3, ohne dass die nach Landesrecht zustndige Stelle dies nach 3 Abs. 7 gestattet hat,
  7. Sendungen entgegen 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die nach Landesrecht zustndige Stelle dies nach 3 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat,
  8. entgegen 3 Abs. 4 Sendungen, die nach 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukndigen oder durch optische Mittel whrend der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
  9. entgegen 3 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Entschlsselung nur fr die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films mglich ist,
  10. Programmankndigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschrnkungen unterliegen, entgegen 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 auerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
  11. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschrnkungen nach 3 Abs. 7 Satz 2 ausstrahlt,
  12. entgegen 4 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht beruft,
  13. Groereignisse entgegen 5 a Abs. 1 oder 3 verschlsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
  14. Werbung oder Teleshopping entgegen 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
  15. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,
  16. entgegen 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom brigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  17. entgegen 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  18. entgegen 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
  19. entgegen 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfgt,
  20. entgegen 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiser Art verbreitet,
  21. entgegen 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
  22. unzulssige Sponsorsendungen ( 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,
  23. entgegen 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
  24. entgegen 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  25. entgegen 23 Abs. 2 nicht fristgem die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zustndigen Landesmedienanstalt vorlegt,
  26. entgegen 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten ber Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfgung stellt,
  27. entgegen 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen fr Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
    entgegen 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenstndigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und hnlich gegliederte Sendungen ber Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenstndigen Teilen oder in den Pausen einfgt oder
    entgegen den in 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  28. entgegen 45 die zulssige Dauer der Werbung berschreitet,
  29. entgegen 45 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
    entgegen 45 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster tglich ausstrahlt,
    entgegen 45 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag berschreitet, oder
    entgegen 45 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  30. entgegen 47 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fr andere Zwecke abhngig macht,
  31. den Nutzer nicht nach Magabe des 47 Abs. 6 Stze 1 oder 2 unterrichtet,
  32. entgegen 47 Abs. 8 die Voraussetzungen fr die Mglichkeit einer elektronisch erklrten Einwilligung nicht beachtet,
  33. entgegen 47 a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermglicht,
  34. die in 47 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
  35. entgegen 47 a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten ber den Trger des Pseudonyms zusammenfhrt,
  36. personenbezogene Daten entgegen 47 b oder 47 c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht lscht oder bermittelt,
  37. entgegen 47 f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zustndige Aufsichtsbehrde sperrt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
  1. entgegen 21 Abs. 6 eine nderung der mageblichen Umstnde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt mitteilt,
  2. entgegen 21 Abs. 7 nicht unverzglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zustndigen Landesmedienanstalt gegenber eine Erklrung darber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach 28 mageblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbestnden eine Vernderung eingetreten ist,
  3. entgegen 23 Abs. 1 seinen Jahresabschlu samt Anhang und Lagebericht nicht fristgem erstellt und bekannt macht,
  4. entgegen 29 Satz 1 es unterlsst, geplante Vernderungen anzumelden,
  5. entgegen 52 Abs. 3 die erforderlichen bertragungskapazitten fr die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfgung stellt oder
    entgegen 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen 53 Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet,
    entgegen 53 Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen betreibt,
    entgegen 53 Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
    entgegen 53 Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach 53 Abs. 1 oder 2 der zustndigen Landesmedienanstalt nicht unverzglich anzeigt,
    entgegen 53 Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach 53 Abs. 1 oder 2 bei Einfhrung des Dienstes oder bei seiner nderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Mae offenlegt oder
    entgegen 53 Abs. 4 Satz 6 der zustndigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Ausknfte nicht oder in nicht ausreichendem Mae erteilt.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen ber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberhrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

(3) Zustndige Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 30 bis 37 eine andere Behrde als zustndige Verwaltungsbehrde bestimmt ist. ber die Einleitung eines Verfahrens hat die zustndige Verwaltungsbehrde die brigen Landesmedienanstalten unverzglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Lndern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behrden ber die Frage ab, welche Behrde das Verfahren fortfhrt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsversto gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskrftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

49a
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 3 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden, unzulssig sind. Handelt der Tter fahrlssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagesstze.

IV. Abschnitt
bertragungskapazitten

50
Grundsatz

ber die Zuordnung und Nutzung der bertragungskapazitten, die zur Verbreitung von Rundfunk dienen, entscheiden die Lnder nach Magabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

51
Zuordnung von Satellitenkanlen

(1) ber die Zuordnung von Satellitenkanlen fr Rundfunkzwecke entscheiden die Lnder nach Magabe der Abstze 2 bis 5.

(2) ber die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten fr die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie ber die Zuordnung an Lnder entscheiden die Ministerprsidenten durch Beschlu, soweit dies nicht ausdrcklich durch Staatsvertrge festgelegt ist.

(3) Fr die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundstze:

a) Zur Verfgung stehende freie Satellitenkanle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfr von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.

b) Reichen die Satellitenkanle fr den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.

c) Reichen die Satellitenkanle fr den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerprsidenten auf eine Verstndigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind fr den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.

d) Kommt eine Verstndigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerprsidenten nach folgenden Kriterien:

Sicherung der Grundversorgung,
gleichgewichtige Bercksichtigung des privaten Rundfunks,
Teilhabe des ffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,
Vielfalt des Programmangebots und
Zahl der Satellitenkanle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.
(4) Der Vorsitzende der Ministerprsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gem dem Einvernehmen aller Ministerprsidenten nach Absatz 2 zu.

(5) Die Ministerprsidenten vereinbaren zur Durchfhrung der Abstze 2 und 4 Verfahrensregelungen.

52
Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unvernderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulssiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europischen bereinkommens ber das grenzberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Mglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanle, regelt das Landesrecht.

(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfr die Bestimmungen der Abstze 3 bis 5.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass

  1. die erforderlichen bertragungskapazitten fr die fr das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks einschlielich seiner Programmbouquets zur Verfgung stehen,
  2. die bertragungskapazitt eines analogen Fernsehkanals fr die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanle zur Verfgung steht; soweit diese bertragungskapazitt danach nicht ausgeschpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt,
  3. die technischen bertragungskapazitten nach Nummern 1 und 2 im Verhltnis zu anderen digitalen Kanlen technisch gleichwertig sind,
  4. Entgelte und Tarife fr die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden knnen; die landesrechtlichen Sondervorschriften fr Offene Kanle und vergleichbare Angebote bleiben unberhrt.
(4) Die Entscheidung ber die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
  1. innerhalb einer weiteren bertragungskapazitt im Umfang von einem Drittel der fr die digitale Verbreitung zur Verfgung stehenden Gesamtkapazitt, soweit er darin unter Bercksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfltiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen bercksichtigt,
  2. innerhalb darber hinausgehender bertragungskapazitten allein nach Magabe der allgemeinen Gesetze.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zustndigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fllen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanle nach Magabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei nderungen der Belegung gelten die Stze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hrfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.

52 a
Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen

Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu bercksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen bertragungskapazitten fr diese Programme mssen im Verhltnis zu den brigen bertragungskapazitten gleichwertig sein.

53
Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, mssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden knnen. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewhrleistet, wenn die Dekoder ber zugangsoffene Schnittstellen verfgen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen mssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europischen Standards entsprechen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt fr Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als bergeordnete Benutzeroberflche fr alle ber das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren mssen nach dem Stand der Technik ermglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das ffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermglicht wird.

(3) Ein Anbieter, der bei der Bndelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(4) Anbieter nach den Abstzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zustndigen Landesmedienanstalt unverzglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Abstzen 1 und 2 zu ermglichen. Jede nderung ist ebenfalls unverzglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die fr die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zustndigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Abstze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Ausknfte zu erteilen.

(5) Die zustndige Landesmedienanstalt prft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Abstze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Abstzen 1 bis 4 zu erfllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(6) Veranstalter knnen bei der zustndigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenber eine der Bestimmungen der Abstze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hrt den Anbieter des Dienstes an. Hlt sie die Beschwerde fr begrndet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Magabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.

(7) Die Landesmedienanstalten regeln durch bereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmigen Konkretisierung der Abstze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen mssen geeignet und erforderlich sein, fr alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen fr technische Dienste oder Systeme nach den Abstzen 1 bis 3 zu gewhrleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

53a
bergangsbestimmung

3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Zum 1. Januar 2003 tritt 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 auer Kraft.

V. Abschnitt
bergangs- und Schluvorschriften

54
Kndigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt fr unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschlieenden Lnder zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen Lndern bleiben diese Staatsvertrge in Kraft.

(2) Im Falle der Kndigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanle, solange fr diese Kanle noch Berechtigungen bestehen. 19 bleibt im Falle der Kndigung einzelner Lnder unberhrt.

(3) 5a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschlieenden Lnder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 5a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung 5a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.

(4) 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag ber die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgefhrten Staatsvertrge im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.

(5) 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gem 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekndigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gem 13 aufgrund einer Rundfunkgebhrenerhhung gendert wird. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. In diesem Fall kann jedes Land auerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kndigungserklrung nach Satz 5 12 Abs. 2 sowie 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder smtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen Lndern bleiben die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsvertrge in Kraft.

55
Regelung fr Bayern

Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebhr nach 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale fr Neue Medien im Rahmen der ffentlich-rechtlichen Trgerschaft vorzusehen. Im brigen finden die fr private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.


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Patrick Mayer, 1999 - 2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-01-20 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html