> artikel5 > gesetze.html > rstv-5-e1.html

Fnfter Staatsvertrag zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
(Entwurf)

Die Wiedergabe dieses Textes dient allein Informationszwecken; fr amtliche Texte sind allein in den jeweiligen Gesetzblttern verffentlichten Textfassungen verbindlich. Fr die Richtigkeit der Erfassung und der Wiedergabe wird keinerlei Gewhr bernommen.

Fr die Erfassung und HTML-Informationen behlt sich der Autor alle Rechte vor.

Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist noch nicht ratifiziert oder in Kraft getreten.

Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 bergangsbestimmung, Kndigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
Artikel 9 Whrungsumstellung
Protokollerklrungen



Fnfter Staatsvertrag
zur nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrge
(Fnfter Rundfunknderungsstaatsvertrag)
- Stand: 6. Juni 2000 -




Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thringen

schlieen nachstehenden Staatsvertrag:


Artikel 1
nderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:
a) Nach 46 wird folgender 46 a eingefgt:
" 46 a Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter".

b) Nach " 52 Weiterverbreitung" wird folgender 52 a eingefgt:
" 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen".

2. In 3 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefgt:
"Werden Programmankndigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlsselt ausgestrahlt, so gelten fr diese Programmankndigungen die Sendezeitbeschrnkungen, die fr die angekndigte Sendung gelten wrden, wenn sie nicht verschlsselt und vorgesperrt wre."


3. 5 wird wie folgt gendert:

a) Es wird folgender Absatz 7 eingefgt:
"(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts."

b) Die bisherigen Abstze 7 und 8 werden die Abstze 8 und 9.

c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.

d) Die bisherigen Abstze 10 und 11 werden die Abstze 11 und 12.

4. 5 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gendert:
a) Im 1. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahren" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterliches Verfahren".

b) Im 2. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahrens" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterlichen Verfahrens".

5. 20 Abs. 3 wird wie folgt gendert:
a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

6. 24 wird wie folgt gendert:
a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7. 35 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefgt:
"(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerprsidenten der Lnder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverstndigen fr den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet."
b) Die bisherigen Abstze 4 bis 7 werden die Abstze 5 bis 8.
8. Nach 46 wird folgender 46 a eingefgt:
" 46 a
Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter
Fr regionale und lokale Fernsehprogramme knnen von 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5 und 45, 45 a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden."
9. 49 wird wie folgt gendert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gendert:
aaa) In Nummer 10 wird die Verweisung auf " 3 Abs. 6" ersetzt durch die Verweisung auf " 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2".

bbb) In Nummer 24 wird die Verweisung auf " 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt durch die Verweisung auf " 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1".

ccc) Die Nummern 25 bis 27 werden gestrichen.

ddd) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 25.

eee) Nummer 29 wird gestrichen.

fff) Die bisherige Nummer 30 wird die Nummer 26.

ggg) Die bisherige Nummer 31 wird die Nummer 27 und die Verweisung auf " 44 Abs. 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf " 44 Abs. 3 Satz 1".

hhh) Die bisherigen Nummer 32 bis 41 werden die Nummern 28 bis 37.

bb) Satz 2 wird wie folgt gendert:
aaa) Es werden folgende Nummern 1 bis 4 eingefgt:

"1. entgegen 21 Abs. 6 eine nderung der mageblichen Umstnde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt mitteilt,

2. entgegen 21 Abs. 7 nicht unverzglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zustndigen Landesmedienanstalt gegenber eine Erklrung darber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach 28 mageblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbestnden eine Vernderung eingetreten ist,

3. entgegen 23 Abs. 1 seinen Jahresabschlu samt Anhang und Lagebericht nicht fristgem erstellt und bekannt macht,

4. entgegen 29 Satz 1 es unterlsst, geplante Vernderungen anzumelden,".

bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6.

b) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 34 bis 41" ersetzt durch die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 30 bis 37".

d) Es wird folgender Absatz 5 angefgt:

"(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem."
10. Nach 52 wird folgender 52 a eingefgt:
" 52 a
Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen
Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu bercksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen bertragungskapazitten fr diese Programme mssen im Verhltnis zu den brigen bertragungskapazitten gleichwertig sein."
11. In 53 a Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung " 3 Abs. 5" ersetzt durch die Verweisung " 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2".

12. 54 wird wie folgt gendert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".

b) Die Abstze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

"(4) 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag ber die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgefhrten Staatsvertrge im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.

(5) 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gem 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekndigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gem 13 aufgrund einer Rundfunkgebhrenerhhung gendert wird. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. In diesem Fall kann jedes Land auerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kndigungserklrung nach Satz 5 12 Abs. 2 sowie 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder smtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen Lndern bleiben die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsvertrge in Kraft."


[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]

Artikel 2
nderung des ARD-Staatsvertrages

Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. In 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefgt:
"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt."
2. 8 wird wie folgt gefasst:
" 8
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschlielich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Mageblich ist das fr diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.

(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzglich zu erteilen."

3. Der bisherige 8 wird 9 und in Satz 3 das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 3
nderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. In 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefgt:
"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt."
2. 7 wird wie folgt gendert:
a) Es wird folgender Absatz 7 eingefgt:
"(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts."
b) Die bisherigen Abstze 7 und 8 werden die Abstze 8 und 9.

c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.

d) Die bisherigen Abstze 10 und 11 werden die Abstze 11 und 12.


3. In 28 Nr. 7 wird der Betrag "500.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "250.000,- Euro".

4. In 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 4
nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juni bis 31. August 1999 wird wie folgt gendert:
1. In 28 Nr. 7 wird der Betrag "250.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "125.000,- Euro".

2. In 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 5
nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebhrenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. In 5 a wird das Datum "31. Dezember 2003" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".

2. In 10 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 6
nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. 8 wird wie folgt gefasst:
" 8
Hhe der Rundfunkgebhr
Die Hhe der Rundfunkgebhr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

1. Die Grundgebhr: 5,32 Euro,

2. Die Fernsehgebhr: 10,83 Euro."

2. 9 wird wie folgt gendert:
a) Die Abstze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebhr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 7,7297 vom Hundert.

(2) Von der Fernsehgebhr erhlt die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "210 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "121,71258 Mio. Euro".
3. In 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag "1 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "511.290 Euro".

4. 14 wird wie folgt gefasst:

" 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
(1) Die Finanzausgleichsmasse betrgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebhrenaufkommen der ARD und vermindert sich jhrlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und betrgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der brigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhlt der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzglich einer prozentualen Steigerung in Hhe der prozentualen Steigerung des Nettogebhrenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der Gebhrenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jhrlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhltnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarlndischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind spteren nderungen der Rundfunkgebhr im gleichen Verhltnis anzupassen."

5. 17 wird wie folgt gendert:
a) In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".

b) In Satz 4 werden die Worte "zu demselben Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "erstmals zum 31. Dezember 2005".

c) In Satz 5 werden die Worte "zu diesem Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "zu diesen Zeitpunkten".



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 7
nderung des Mediendienste-Staatsvertrages

Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt gendert durch den Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt gendert:
1. 20 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".

b) Es wird folgender Absatz 3 angefgt:

"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten."
2. In 21 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".

3. 22 wird wie folgt gefasst:


" 22
Notifizierung

nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften."



[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 8
bergangsbestimmung, Kndigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

(1) Fr die Kndigung der in Artikel 1 bis 7 genderten Staatsvertrge sind die dort vorgesehenen Kndigungsvorschriften magebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Staatskanzleien der Lnder werden ermchtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrage und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages vorgenommenen nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.


[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]


Artikel 9
Whrungsumstellung

Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 genderten Staatsvertrge folgende Magaben:
1. 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".

2. 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "250.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000,-- Deutsche Mark".

3. 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "125.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000,- Deutsche Mark".

4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Magabe:

a) 8 gilt mit folgender Magabe:
aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".

bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".

b) In 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".

c) 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Magabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".

d) 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Magabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".

5. 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Magabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".

[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]

Protokollerklrungen

Protokollerklrung aller Lnder zum Rundfunkstaatsvertrag

Die Lnder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im ffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatschlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhltnisses zwischen Sponsor und der durch ihn gefrderten Sendung umfassen. Darber hinaus sind auch Verknpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Lnder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.

Protokollerklrung aller Lnder zu 52 a Rundfunkstaatsvertrag

1. Die Lnder werden darauf hinwirken, dass in einer Einfhrungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazitt fr ihre Diensteangebote erhalten. Dies schliet den Betrieb des technischen Multiplex fr ARD und ZDF ein.

2. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch lndliche Rume angemessen bercksichtigt werden.

Protokollerklrung aller Lnder zu 54 Rundfunkstaatsvertrag und 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Lnder gehen davon aus, dass bei einer Kndigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarlndischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kndigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberhrt bleiben.

Protokollerklrung aller Lnder zu 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

1. Die Lnder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs fhren mssen.

2. Die Lnder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebhrenerhhung zustzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundstzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Grnden mglich sein.

3. Die Lnder erwarten anlsslich der vorgenommenen Gebhrenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhngiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen bercksichtigen.

Protokollerklrung aller Lnder zu 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Lnder lassen mit Ablauf der nchsten Gebhrenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebhrenerhhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf berprft werden.


[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]



[Home]
[Inhalt]
[Index]
[Gesetze]
[Aufstze]
[Links]
[Suche]
[Hilfe]
[Impressum]
Patrick Mayer, 2000 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2000-06-19 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-5-e1.html