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Der hier wiedergegebene Text ist ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist noch nicht ratifiziert oder in Kraft getreten.
Artikel 1 nderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 nderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 nderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 nderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 nderung des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages
Artikel 6 nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 nderung des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 bergangsbestimmung, Kndigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
Artikel 9 Whrungsumstellung
Protokollerklrungen
Das Land Baden-Wrttemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thringen
schlieen nachstehenden Staatsvertrag:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gendert:a) Nach 46 wird folgender 46 a eingefgt:2. In 3 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefgt:
" 46 a Ausnahmen fr regionale und lokale Fernsehveranstalter".b) Nach " 52 Weiterverbreitung" wird folgender 52 a eingefgt:
" 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen".
"Werden Programmankndigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlsselt ausgestrahlt, so gelten fr diese Programmankndigungen die Sendezeitbeschrnkungen, die fr die angekndigte Sendung gelten wrden, wenn sie nicht verschlsselt und vorgesperrt wre."
3. 5 wird wie folgt gendert:a) Es wird folgender Absatz 7 eingefgt:4. 5 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gendert:
"(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts."b) Die bisherigen Abstze 7 und 8 werden die Abstze 8 und 9.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.
d) Die bisherigen Abstze 10 und 11 werden die Abstze 11 und 12.
a) Im 1. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahren" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterliches Verfahren".5. 20 Abs. 3 wird wie folgt gendert:b) Im 2. Halbsatz wird das Wort "Schiedsverfahrens" ersetzt durch die Worte "schiedsrichterlichen Verfahrens".
a) Satz 2 wird gestrichen.6. 24 wird wie folgt gendert:b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
a) Satz 2 wird gestrichen.7. 35 wird wie folgt gendert:b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefgt:8. Nach 46 wird folgender 46 a eingefgt:"(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerprsidenten der Lnder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverstndigen fr den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet."b) Die bisherigen Abstze 4 bis 7 werden die Abstze 5 bis 8.
Fr regionale und lokale Fernsehprogramme knnen von 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5 und 45, 45 a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden."9. 49 wird wie folgt gendert:a) Absatz 1 wird wie folgt gendert:10. Nach 52 wird folgender 52 a eingefgt:aa) Satz 1 wird wie folgt gendert:b) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".aaa) In Nummer 10 wird die Verweisung auf " 3 Abs. 6" ersetzt durch die Verweisung auf " 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2".bb) Satz 2 wird wie folgt gendert:bbb) In Nummer 24 wird die Verweisung auf " 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt durch die Verweisung auf " 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1".
ccc) Die Nummern 25 bis 27 werden gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 25.
eee) Nummer 29 wird gestrichen.
fff) Die bisherige Nummer 30 wird die Nummer 26.
ggg) Die bisherige Nummer 31 wird die Nummer 27 und die Verweisung auf " 44 Abs. 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf " 44 Abs. 3 Satz 1".
hhh) Die bisherigen Nummer 32 bis 41 werden die Nummern 28 bis 37.
aaa) Es werden folgende Nummern 1 bis 4 eingefgt:"1. entgegen 21 Abs. 6 eine nderung der mageblichen Umstnde nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzglich der zustndigen Landesmedienanstalt mitteilt,
2. entgegen 21 Abs. 7 nicht unverzglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zustndigen Landesmedienanstalt gegenber eine Erklrung darber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach 28 mageblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbestnden eine Vernderung eingetreten ist,
3. entgegen 23 Abs. 1 seinen Jahresabschlu samt Anhang und Lagebericht nicht fristgem erstellt und bekannt macht,
4. entgegen 29 Satz 1 es unterlsst, geplante Vernderungen anzumelden,".
bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 34 bis 41" ersetzt durch die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 30 bis 37".
d) Es wird folgender Absatz 5 angefgt:
"(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem."
Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu bercksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen bertragungskapazitten fr diese Programme mssen im Verhltnis zu den brigen bertragungskapazitten gleichwertig sein."11. In 53 a Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung " 3 Abs. 5" ersetzt durch die Verweisung " 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2".12. 54 wird wie folgt gendert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) Die Abstze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"(4) 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag ber die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Die Kndigung eines Landes lsst die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgefhrten Staatsvertrge im Verhltnis der brigen Lnder zueinander unberhrt.(5) 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschlieenden Lnder auch gesondert zum Schlu des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des ffentlich-rechtlichen Rundfunks gem 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekndigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gem 13 aufgrund einer Rundfunkgebhrenerhhung gendert wird. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekndigt, kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre spteren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz schriftlich zu erklren. Kndigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kndigungserklrung den Rundfunkgebhrenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kndigen. In diesem Fall kann jedes Land auerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kndigungserklrung nach Satz 5 12 Abs. 2 sowie 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder smtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen Lndern bleiben die gekndigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsvertrge in Kraft."
1. In 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefgt:"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt."2. 8 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit Gegendarstellungsansprche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschlielich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Mageblich ist das fr diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.3. Der bisherige 8 wird 9 und in Satz 3 das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzglich zu erteilen."
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. In 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefgt:"Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt."2. 7 wird wie folgt gendert:a) Es wird folgender Absatz 7 eingefgt:"(7) Fr die Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung ber berufsmig durchgefhrte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird ber die Hhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung ber die Hhe des Entgelts oder ber die Durchfhrung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausbung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt fr einen bereits anhngigen Rechtsstreit ber die Hhe des Entgelts."b) Die bisherigen Abstze 7 und 8 werden die Abstze 8 und 9.c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "unentgeltliche" wird gestrichen.
d) Die bisherigen Abstze 10 und 11 werden die Abstze 11 und 12.
3. In 28 Nr. 7 wird der Betrag "500.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "250.000,- Euro".4. In 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. In 28 Nr. 7 wird der Betrag "250.000,- Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "125.000,- Euro".2. In 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. In 5 a wird das Datum "31. Dezember 2003" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".2. In 10 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. 8 wird wie folgt gefasst:
Die Hhe der Rundfunkgebhr wird monatlich wie folgt festgesetzt:2. 9 wird wie folgt gendert:1. Die Grundgebhr: 5,32 Euro,
2. Die Fernsehgebhr: 10,83 Euro."
a) Die Abstze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:3. In 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag "1 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "511.290 Euro"."(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebhr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Krperschaft des ffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 7,7297 vom Hundert.b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "210 Mio. Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "121,71258 Mio. Euro".(2) Von der Fernsehgebhr erhlt die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert."
4. 14 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Finanzausgleichsmasse betrgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebhrenaufkommen der ARD und vermindert sich jhrlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und betrgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebhrenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der brigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhlt der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzglich einer prozentualen Steigerung in Hhe der prozentualen Steigerung des Nettogebhrenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der Gebhrenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jhrlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhltnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarlndischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind spteren nderungen der Rundfunkgebhr im gleichen Verhltnis anzupassen."
5. 17 wird wie folgt gendert:
a) In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) In Satz 4 werden die Worte "zu demselben Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "erstmals zum 31. Dezember 2005".
c) In Satz 5 werden die Worte "zu diesem Zeitpunkt" ersetzt durch die Worte "zu diesen Zeitpunkten".
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. 20 wird wie folgt gendert:a) In Absatz 2 wird der Betrag "einer Million Deutsche Mark" ersetzt durch den Betrag "500.000,- Euro".2. In 21 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2004".b) Es wird folgender Absatz 3 angefgt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjhrt in sechs Monaten."3. 22 wird wie folgt gefasst:
" 22
Notifizierungnderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften."
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz teilt den Lndern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Lnder werden ermchtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages des Rundfunkgebhrenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrage und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fnften Rundfunknderungsstaatsvertrages vorgenommenen nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
1. 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".2. 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "250.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000,-- Deutsche Mark".
3. 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Magabe, dass der Betrag "125.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000,- Deutsche Mark".
4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Magabe:
a) 8 gilt mit folgender Magabe:5. 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Magabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".b) In 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".
c) 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Magabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".
d) 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Magabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".
Protokollerklrung aller Lnder zu 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1. Die Lnder werden darauf hinwirken, dass in einer Einfhrungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer bertragungskapazitten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazitt fr ihre Diensteangebote erhalten. Dies schliet den Betrieb des technischen Multiplex fr ARD und ZDF ein.
2. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch lndliche Rume angemessen bercksichtigt werden.
2. Die Lnder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebhrenerhhung zustzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundstzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Grnden mglich sein.
3. Die Lnder erwarten anlsslich der vorgenommenen Gebhrenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhngiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen bercksichtigen.
[Art. 1] [Art. 2] [Art. 3] [Art. 4] [Art. 5] [Art. 6] [Art. 7] [Art. 8] [Art. 9] [Protokollerklrungen] [Seitenanfang]
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