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Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
vom 23. Juli 2002
BGBl I 2002, S. 2730
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsbersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
1 Begriffsbestimmungen
2 Prfungs- und Nachweispflicht
3 Bekanntmachung der Vorschriften
Abschnitt 2
Jugendschutz in der ffentlichkeit
4 Gaststtten
5 Tanzveranstaltungen
6 Spielhallen, Glcksspiele
7 Jugendgefhrdende Veranstaltungen und Betriebe
8 Jugendgefhrdende Orte
9 Alkoholische Getrnke
10 Rauchen in der ffentlichkeit, Tabakwaren
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trgermedien
11 Filmveranstaltungen
12 Bildtrger mit Filmen oder Spielen
13 Bildschirmspielgerte
14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
15 Jugendgefhrdende Trgermedien
Unterabschnitt 2
Telemedien
16 Sonderregelung fr Telemedien
Abschnitt 4
Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
17 Name und Zustndigkeit
18 Liste jugendgefhrdender Medien
19 Personelle Besetzung
20 Vorschlagsberechtigte Verbnde
21 Verfahren
22 Aufnahme von periodischen Trgermedien und Telemedien
23 Vereinfachtes Verfahren
24 Fhrung der Liste jugendgefhrdender Medien
25 Rechtsweg
Abschnitt 5
Verordnungsermchtigung
26 Verordnungsermchtigung
Abschnitt 6
Ahndung von Versten
27 Strafvorschriften
28 Bugeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
29 bergangsvorschriften
30 Inkrafttreten, Auerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person ber 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trgermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tnen auf gegenstndlichen Trgern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorfhr oder Spielgert eingebaut sind. Dem gegenstndlichen Verbreiten, berlassen, Anbieten oder Zugnglichmachen von Trgermedien steht das elektronische Verbreiten, berlassen, Anbieten oder Zugnglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz ber die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag ber Mediendienste der Lnder bermittelt oder zugnglich gemacht werden. Als bermitteln oder Zugnglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschft, das im Wege der Bestellung und bersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persnlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht fr verheiratete Jugendliche.
2
Prfungs und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfllen die Berechtigung zu berprfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfllen das Lebensalter zu berprfen.
3
Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den 4 bis 13 fr ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film und Spielprogrammen drfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film fr ffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach 14 Abs. 7 hinzuweisen. Fr Filme, Film und Spielprogramme, die nach 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankndigung oder Werbung weder auf jugendbeeintrchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankndigung oder Werbung in jugendbeeintrchtigender Weise erfolgen.
Abschnitt 2
Jugendschutz in der ffentlichkeit
(1) Der Aufenthalt in Gaststtten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getrnk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststtten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trgers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststtten, die als Nachtbar oder Nachtclub gefhrt werden, und in vergleichbaren Vergngungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zustndige Behrde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
(1) Die Anwesenheit bei ffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren lngstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Trger der Jugendhilfe durchgefhrt wird oder der knstlerischen Bettigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zustndige Behrde kann Ausnahmen genehmigen.
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Spielhallen, Glcksspiele
(1) Die Anwesenheit in ffentlichen Spielhallen oder hnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Rumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmglichkeit in der ffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schtzenfesten, Jahrmrkten, Spezialmrkten oder hnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
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Jugendgefhrdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer ffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefhrdung fr das krperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zustndige Behrde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefhrdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Hlt sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr fr das krperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zustndige Behrde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Manahmen zu treffen. Wenn ntig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzufhren oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fllen hat die zustndige Behrde oder Stelle das Jugendamt ber den jugendgefhrdenden Ort zu unterrichten.
(1) In Gaststtten, Verkaufsstellen oder sonst in der ffentlichkeit drfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getrnke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfgiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getrnke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der ffentlichkeit drfen alkoholische Getrnke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem fr Kinder und Jugendliche unzugnglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch stndige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getrnke nicht entnehmen knnen.
20 Nr. 1 des Gaststttengesetzes bleibt unberhrt.
10
Rauchen in der ffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststtten, Verkaufsstellen oder sonst in der ffentlichkeit drfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der ffentlichkeit drfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugnglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch stndige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen knnen.
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trgermedien
(1) Die Anwesenheit bei ffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 zur Vorfhrung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktions und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei ffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die fr Kinder und Jugendliche ab zwlf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei ffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorfhrung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorfhrung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorfhrung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Abstze 1 bis 3 gelten fr die ffentliche Vorfhrung von Filmen unabhngig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch fr Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht fr Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die fr Tabakwaren oder alkoholische Getrnke werben, drfen unbeschadet der Voraussetzungen der Abstze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgefhrt werden.
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Bildtrger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, fr die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgerten mit Filmen oder Spielen programmierte Datentrger (Bildtrger) drfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der ffentlichkeit nur zugnglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 fr ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktions und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildtrger und der Hlle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehrde kann
1. Nheres ber Inhalt, Gre, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen fr die Anbringung auf dem Bildtrger oder der Hlle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film und Spielprogramme verbreiten, mssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildtrger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 oder nach 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, drfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, berlassen oder sonst zugnglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel auerhalb von Geschftsrumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder berlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildtrger drfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugnglichen ffentlichen Verkehrsflchen,
2. auerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschftlich genutzten Rumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugngen, Vorrumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschlielich nach 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildtrger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, fr deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden knnen.
(5) Bildtrger, die Auszge von Film und Spielprogrammen enthalten, drfen abweichend von den Abstzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszge keine Jugendbeeintrchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildtrger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehrde fr einzelne Anbieter ausschlieen.
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgerten ohne Gewinnmglichkeit, die ffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 fr ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktions oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgerte drfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugnglichen ffentlichen Verkehrsflchen,
2. auerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschftlich genutzten Rumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugngen, Vorrumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme fr Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgerten findet 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
14
Kennzeichnung von Filmen und Film und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu beeintrchtigen, drfen nicht fr ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehrde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film und Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschrnkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwlf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trgermedium nach Einschtzung der obersten Landesbehrde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehrde hat Tatsachen, die auf einen Versto gegen 15 Abs. 1 schlieen lassen, der zustndigen Strafverfolgungsbehrde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm fr Bildtrger oder Bildschirmspielgerte mit einem in die Liste nach 18 aufgenommenen Trgermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen fr eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfllen fhrt die oberste Landesbehrde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen fr Bildtrger und Bildschirmspielgerte gelten auch fr die Vorfhrung in ffentlichen Filmveranstaltungen und fr die dafr bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen fr ffentliche Filmveranstaltungen knnen auf inhaltsgleiche Filmprogramme fr Bildtrger und Bildschirmspielgerte bertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehrden knnen ein gemeinsames Verfahren fr die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prfung durch von Verbnden der Wirtschaft getragene oder untersttzte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehrden aller Lnder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehrde fr ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film und Spielprogramme zu Informations, Instruktions oder Lehrzwecken drfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeintrchtigen. Die Abstze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehrde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung fr einzelne Anbieter oder fr besondere Film und Spielprogramme ausschlieen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildtrger oder Bildschirmspielgerte neben den zu kennzeichnenden Film oder Spielprogrammen Titel, Zustze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tnen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeintrchtigen, so sind diese bei der Entscheidung ber die Kennzeichnung mit zu bercksichtigen.
15
Jugendgefhrdende Trgermedien
(1) Trgermedien, deren Aufnahme in die Liste jugengefhrdender Medien nach 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, drfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, berlassen oder sonst zugnglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgefhrt oder sonst zugnglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel auerhalb von Geschftsrumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder berlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewhrung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugnglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden knnen, einer anderen Person angeboten oder berlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingefhrt werden,
6. ffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugnglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Trger oder Telemedien auerhalb des Geschftsverkehrs mit dem einschlgigen Handel angeboten, angekndigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrtig gehalten oder eingefhrt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stcke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermglichen.
(2) Den Beschrnkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefhrdende Trgermedien, die
1. einen der in 86, 130, 130a, 131 oder 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren krperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellen und ein tatschliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatrlicher, geschlechtsbetonter Krperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit schwer zu gefhrden.
(3) Den Beschrnkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trgermedien, die mit einem Trgermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefhrdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschftlichen Werbung abgedruckt oder verffentlicht werden.
(5) Bei geschftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trgermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhngig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Hndler auf die Vertriebsbeschrnkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Unterabschnitt 2
Telemedien
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Sonderregelung fr Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefhrdender Medien nach 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
Abschnitt 4
Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
(1) Die Bundesprfstelle wird vom Bund errichtet. Sie fhrt den Namen "Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien".
(2) ber eine Aufnahme in die Liste jugendgefhrdender Medien und ber Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien.
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Liste jugendgefhrdender Medien
(1) Trger und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu gefhrden, sind von der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien in eine Liste jugendgefhrdender Medien aufzunehmen. Dazu zhlen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewaltttigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu fhren.
1. In Teil A (ffentliche Liste der Trgermedien) sind alle Trgermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
2. in Teil B (ffentliche Liste der Trgermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trgermedien aufzunehmen, die nach Einschtzung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien einen in 86, 130, 130a, 131 oder 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
3. in Teil C (Nichtffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trgermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gem 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D (Nichtffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trgermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gem 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschtzung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien einen in 86, 130, 130a, 131 oder 184 Abs. 3 oder 4 des Straf gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
1. allein wegen seines politischen, sozialen, religisen oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im ffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fllen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskrftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in 86, 130, 130a, 131 oder 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegrndet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen fr eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme, Film und Spielprogramme, die nach 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist auerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz ber das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen fr die Aufnahme in die Liste jugendgefhrdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen fr die Aufnahme in die Liste jugendgefhrdender Medien nach Absatz 1 fr gegeben hlt.
(1) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Fr die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehrde bertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildtrgern und von Telemedien,
5. der Trger der freien Jugendhilfe,
6. der Trger der ffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Krperschaften des ffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildtrgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Ttigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhngig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie knnen von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwlf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Lnder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfhig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehren mssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist fr die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
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Vorschlagsberechtigte Verbnde
(1) Das Vorschlagsrecht nach 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen fr je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgebt:
1. fr die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Knstlergilde e.V.,
Bund Deutscher GrafikDesigner,
2. fr die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PENZentrum,
3. fr die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch
Brsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhndler,
Bundesverband Deutscher Buch, Zeitungs und Zeitschriftengrossisten e.V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Brsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Brsenverein des Deutschen Buchhandels,
4. fr die Kreise der Anbieter von Bildtrgern und von Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e.V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
Deutscher Multimedia Verband e.V.,
Electronic Commerce Organisation e.V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. fr die Kreise der Trger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. fr die Kreise der Trger der ffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Stdtetag,
Deutscher Stdte und Gemeindebund,
7. fr die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. fr die Kreise der in 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Krperschaften des ffentlichen Rechts durch
Bevollmchtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischfe - Katholisches Bro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
Fr jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausbt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschlge ein, whlt das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
(2) Fr die in 19 Abs. 2 genannten Gruppen knnen Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschlge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlgen hat es je Gruppe je eine zustzliche Beisitzerin oder einen zustzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschlge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Ttigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu bercksichtigen. Zwischen den Vorschlgen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter Bercksichtigung der Geschftsbelastung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschlge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien wird in der Regel auf Antrag ttig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehrden, die zentrale Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz, die Landesjugendmter, die Jugendmter sowie fr den Antrag auf Streichung aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien wird von Amts wegen ttig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behrde oder ein anerkannter Trger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien die Durchfhrung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes fr geboten hlt.
(5) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen ttig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen fr die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen fr die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung ber die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien bei ihrer Entscheidung mageblich zu bercksichtigen. Soweit der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz innerhalb von fnf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Trgermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
3. der antragstellenden Behrde,
4. dem Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehrden und der zentralen Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs und Werbebeschrnkungen im Einzelnen aufzufhren. Die Begrndung ist beizufgen oder innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Lnder fr den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmigen Informationsaustausch pflegen.
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Aufnahme von periodischen Trgermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Trgermedien knnen auf die Dauer von drei bis zwlf Monaten in die Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwlf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht fr Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
(2) Telemedien knnen auf die Dauer von drei bis zwlf Monaten in die Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwlf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehren muss, einstimmig entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit zu gefhrden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien in voller Besetzung (19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht mglich.
(3) Gegen die Entscheidung knnen die Betroffenen (21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschlieen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Trger oder Telemedium kurzfristig in groem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugnglich gemacht wird und die endgltige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorlufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die vorlufige Anordnung ist mit der abschlieenden Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien, jedoch sptestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um hchstens einen Monat verlngert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorlufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch fr die Verlngerung.
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Fhrung der Liste jugendgefhrdender Medien
(1) Die Liste jugendgefhrdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien gefhrt.
(2) Entscheidungen ber die Aufnahme in die Liste oder ber Streichungen aus der Liste sind unverzglich auszufhren. Die Liste ist unverzglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien aufgehoben werden oder auer Kraft treten.
(3) Wird ein Trgermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trgermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden wrde.
(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dies der zustndigen Strafverfolgungsbehrde mitzuteilen. Wird durch rechtskrftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende fhrt eine erneute Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste zu streichen ist.
(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.
(1) Fr Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefhrdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefhrdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behrde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach 23 ist jedoch zunchst eine Entscheidung der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien in der Besetzung nach 19 Abs. 5 herbeizufhren.
Abschnitt 5
Verordnungsermchtigung
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Verordnungsermchtigung
Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nheres ber den Sitz und das Verfahren der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien und die Fhrung der Liste jugendgefhrdender Medien zu regeln.
Abschnitt 6
Ahndung von Versten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trgermedium anbietet, berlsst, zugnglich macht, ausstellt, anschlgt, vorfhrt, einfhrt, ankndigt oder anpreist,
2. entgegen 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trgermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrtig hlt oder einfhrt,
3. entgegen 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefhrdenden Medien abdruckt oder verffentlicht,
4. entgegen 15 Abs. 5 bei geschftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorstzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der krperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefhrdet oder
2. eine in 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorstzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fllen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlssig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagesstzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, berlsst oder zugnglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, berlassen oder Zugnglichmachen ihre Erziehungspflicht grblich verletzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorstzlich oder fahrlssig
1. entgegen 3 Abs. 1 die fr seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film oder Spielprogramm ankndigt oder fr einen Film oder ein Film oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststtte gestattet,
6. entgegen 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer ffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer ffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getrnk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getrnk in einem Automaten anbietet,
12. entgegen 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13. entgegen 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer ffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorfhrt,
15. entgegen 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildtrger zugnglich macht,
16. entgegen 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildtrger anbietet oder berlsst,
17. entgegen 12 Abs. 4 oder 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgert aufstellt,
18. entgegen 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildtrger vertreibt,
19. entgegen 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgerten gestattet oder
20. entgegen 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorstzlich oder fahrlssig
1. entgegen 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder 13 Abs. 3, oder nach 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig
1. entgegen 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person ber 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeifhrt oder frdert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht fr die personensorgeberechtigte Person und fr eine Person, die im Einverstndnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu fnfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme fr Bildtrger findet 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Magabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
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Inkrafttreten, Auerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Lnder ber den Schutz der Menschenwrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt gendert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt gendert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) auer Kraft. Das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten 10 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verknden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundesprsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schrder
Die Bundesministerin fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
www.artikel5.de, 2002 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2002-07-28 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html |