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Begrndung zum Staatsvertrag
ber den Schutz der Menschenwrde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)


(Entwurf Stand: 12. September 2002)


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Text des Staatsvertrags


Inhaltsbersicht

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften


1 Zweck des Staatsvertrages
2 Geltungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Unzulssige Angebote
5 Entwicklungsbeeintrchtigende Angebote
6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
7 Jugendschutzbeauftragte


II. Abschnitt
Vorschriften fr Rundfunk


8 Festlegung der Sendezeit
9 Ausnahmeregelungen
10 Programmankndigungen und Kenntlichmachung


III. Abschnitt
Vorschriften fr Telemedien


11 Jugendschutzprogramme
12 Kennzeichnungspflicht


IV. Abschnitt
Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


13 Anwendungsbereich
14 Kommission fr Jugendmedienschutz
15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
16 Zustndigkeit der KJM
17 Verfahren der KJM
18 Jugendschutz.net
19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle


V. Abschnitt
Vollzug fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


20 Aufsicht
21 Auskunftsansprche
22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht


VI. Abschnitt
Ahndung von Versten der Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


23 Strafbestimmung
24 Ordnungswidrigkeiten


VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen


25 nderung sonstiger Staatsvertrge
26 Geltungsdauer, Kndigung
27 Notifizierung
28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung




A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Lnder haben vom ... bis ... den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unterzeichnet.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthlt darber hinaus noch nderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages. Diese nderungen sind berwiegend redaktionelle Folgenderungen aufgrund der Zusammenfassung der Jugendschutzbestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Mit diesem Staatsvertrag und dem Jugendschutzgesetz des Bundes (BGBl. ...) werden die Kompetenzen zwischen Bund und Lndern im Jugendschutz neu geordnet. Grundlage hierfr sind die Eckwerte zum Jugendschutz, die von der Konferenz der Regierungschefs der Lnder am 8. Mrz 2002 verabschiedet wurden und auf deren Grundlage Einvernehmen mit dem Bund ber die Reform der Medienordnung im Bereich des Jugendschutzes erzielt wurde. Danach hat der Bund seine Regelungen fr den Jugendschutz in Telemedien zurckgenommen, sodass die Lnder den durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz wieder erffneten Spielraum fr eine einheitliche Jugendschutzregelung aller elektronischen Medien sowohl des Rundfunks als auch im Online-Bereich einschlielich der Telemedien (Teledienste und Mediendienste) in ihrer Kompetenz nutzen knnen. Damit ist ein erster Schritt zu der insgesamt vorgesehenen und mit dem Bund verabredeten Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Lndern im Medienbereich getan. Der Bund bleibt hierbei weiterhin zustndig fr den Jugendschutz bei Trgermedien (Filme, Videokassetten, CD-Roms etc.), whrend die Lnder den Jugendschutz im Bereich der elektronischen Medien ausgestalten. Verzahnt werden auch die Aufsichtsbehrden von Bund und Lndern. So kann die Bundesprfstelle weiterhin Offline- und auch Onlineangebote indizieren. Ausgenommen ist lediglich der Rundfunk. Allerdings ist die Bundesprfstelle hierbei an Wertungsentscheidungen der Medienaufsicht der Lnder, die vorausgegangen sind, gebunden. Der neue Ordnungsrahmen gilt fr Rundfunk, Medien- und Teledienste. Die materiellrechtlichen Bestimmungen sind auch fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbar. Damit wird den Herausforderungen begegnet, die sich aufgrund der Konvergenz im Bereich Information, Kommunikation und Medien ergeben. Die zunehmende Austauschbarkeit unterschiedlicher Inhalte im Hinblick auf technische Plattformen und Darbietungsformen lsst es geboten erscheinen, den Bereich des Jugendschutzes in einem einheitlichen Gesetzeswerk fr Rundfunk und alle Telemedien zu regeln. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird die Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM) bei den Landesmedienanstalten als bundesweit ttige Einrichtung ins Leben gerufen.

Dieser Staatsvertrag strkt ferner freiwillige Selbstkontrollen der Anbieter. Diesen wird in weit strkerem Mae als bisher ein Entscheidungsrahmen zugebilligt, der durch die Medienaufsicht nur begrenzt berprfbar ist. Die Regelungen schaffen damit einen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschtzten und hoheitlich zu gewhrleistenden Anforderungen an einen effektiven Jugendmedienschutz auf der einen und den durch das Grundgesetz geschtzten Freiheiten der Anbieter und Rezipienten auf der anderen Seite. Dem Konzept einer beaufsichtigten Selbstkontrolle folgend wird die Mglichkeit geschaffen, vor allem die Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch die Anbieter weitgehend Einrichtungen der Selbstkontrolle zu berlassen. Die staatliche Verantwortung bleibt allerdings erhalten, vor allem in dem die Eignung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab geprft und diese Prfung regelmig wiederholt wird. Durch die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen wird diesen ein zustzliches Mandat erteilt. Sie knnen deshalb Aufgaben bernehmen, die bisher staatlichen Stellen oblagen.

Dieses Ordnungskonzept basiert darauf, dass die Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen und so die Vorteile einer Selbstkontrolle nutzen knnen. Allerdings sind auch die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an die Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten gebunden. Wird das Ziel eines effektiven Jugendschutzes verfehlt, kann die Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle widerrufen werden.

Kern des Konzepts ist damit eine Unterscheidung zwischen materiellen Regelungen fr Anbieter von Rundfunk und Telemedien auf der einen und Vorgaben und Beaufsichtigung der Selbstkontrollen auf der anderen Seite. Soweit anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle ttig werden, sind die Aufsichts- und Sanktionsmglichkeiten der Landesmedienanstalten und der KJM gegenber den Anbietern eingeschrnkt. Die KJM bernimmt dafr die wichtige Aufgabe, die Eignung der Selbstkontrolle fortwhrend zu prfen. Hierzu gehren eine regelmige Evaluierung des Funktionierens der Selbstkontrolle und gegebenenfalls auch der Entzug der Anerkennung. Daneben werden auch Regelungen aus dem Bereich der Werbung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie in bestimmten Fllen die Verpflichtung zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten geregelt.

Ebenfalls erhalten bleibt die Stelle jugendschutz.net. Sie war bisher als Kontrollstelle der Lnder eingerichtet von den Obersten Landesjugendbehrden der Lnder. Sie wird nunmehr organisatorisch an die KJM angebunden. Ihre Aufgaben bestehen fort.

Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird somit der Ordnungsrahmen sowohl fr private Anbieter als auch fr ffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt. Dabei gelten die Bestimmungen ber das Verfahren der Aufsicht, die Aufsicht der KJM und den Vollzug sowie die Ahndung von Versten nur fr private Anbieter. Im Hinblick auf die in der binnenpluralen Struktur des ffentlich-rechtlichen Rundfunks verankerten Aufsichtsgremien, konnte auf eine Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf den ffentlich-rechtlichen Rundfunk verzichtet werden. Sie bleibt den Gremien der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berantwortet.

In den zwischen Bund und Lndern einvernehmlich verabschiedeten Eckwerten zum Jugendmedienschutz ist ferner vereinbart, dass der gesamte Staatsvertrag einer berprfung nach fnf Jahren zu unterziehen ist. Da mit dem vorliegenden Konzept gesetzgeberisches Neuland betreten wird, ist eine solche Selbstbindung der Gesetzgeber erforderlich. Nach fnf Jahren werden die Erfahrungen mit den Regelungswerken vorliegen. Um dies sicherzustellen, enthlt der Staatsvertrag einzelne Berichtspflichten. Einer besonderen berprfung unterliegt die neue Struktur der Aufsicht im Verhltnis zur Freiwilligen Selbstkontrolle. Da der Staat eine effektive Jugendmedienschutzaufsicht gewhrleisten muss, wird dieser Bereich bereits nach drei Jahren einer berprfung unterzogen.

Zu diesem Staatsvertrag sind die als Anlage beigefgten Protokollerklrungen der Lnder abgegeben worden.

Dieser Staatsvertrag unterliegt der Notifizierungspflicht gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 und zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Die entsprechende Notifizierung bei der EU-Kommission wurde vorgenommen. nderungswnsche sind nicht bekannt.



B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Allgemeines

Bei diesem Staatsvertrag wurde auf einen Artikelstaatsvertrag verzichtet, obwohl auch andere rundfunkrechtliche Staatsvertrge eine nderungen unterzogen wurden. Dies ist gerechtfertigt, da der Schwerpunkt dieses Staatsvertrages den Schutz der Menschenwrde und den Jugendmedienschutz bezweckt. Die nderungen der anderen Staatsvertrge im Einzelnen sind in 25 enthalten. Die Ergnzungen der dort aufgefhrten Staatsvertrge lassen die brigen Bestimmungen dieser Staatsvertrge unberhrt.



Zum I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften


Der erste Abschnitt enthlt Bestimmungen, die fr smtliche elektronische Medien (Rundfunk und Telemedien) gelten. Er gilt ferner sowohl fr private als auch fr ffentlich-rechtliche Anbieter. In diesem allgemeinen Teil des Staatsvertrages enthalten ist die Zweckbestimmung des Staatsvertrages, der Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die unzulssigen und entwicklungsbeeintrchtigenden Angebote sowie Sonderbestimmungen zum Jugendschutz in der Werbung und beim Teleshopping sowie eine Bestimmung ber die Einrichtung des Amtes eines Jugendschutzbeauftragten.

Zu 1

1 beschreibt den Zweck des Staatsvertrages. Er dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in smtlichen elektronischen Medien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeintrchtigen oder gefhrden knnen. Daneben dient er jedoch auch allgemein dem Schutz vor Angeboten in elektronischen Medien, die die Menschenwrde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschtzte Rechtsgter verletzen. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens im Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwrde ist damit das vorrangige Ziel des Staatsvertrages.

Zu 2

2 beschreibt den Geltungsbereich des Staatsvertrages.

Zu Absatz 1

Entsprechend der Zwecksetzung in 1 umfasst nach Absatz 1 der Geltungsbereich des Staatsvertrages Rundfunk und Telemedien (Teledienste und Mediendienste) und damit alle elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien. Zur Definition von Rundfunk und Telemedien wird auf die Begrndung zu  3 Abs. 2 Nr. 1 verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass dieser Staatsvertrag nicht fr Telekommunikationsdienstleistungen nach 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt gendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), gilt. Diese Klarstellung war erforderlich, da der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Telemedien und damit Teledienste und Mediendienste erfasst. Eine entsprechende Klarstellung ist auch bisher bereits in 2 Abs. 1 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages und 2 Abs. 4 Nr. 1 des Teledienstegesetzes enthalten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist Ausfluss der Gesetzessystematik im Bereich der Medien. Danach tritt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag neben die weiterhin geltenden Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages und des Teledienstegesetzes. Er berlagert mit seinen Sonderregelungen fr den Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwrde diese Regelungswerke. Sie bleiben jedoch im brigen unberhrt. Dies gilt nicht nur fr die Begriffsbildungen im Sinne des Absatzes 1, sondern auch fr die brigen Bestimmungen der entsprechenden Regelungswerke. Dies betrifft nicht nur materielle Vorschriften, die andere Bereiche betreffen, sondern die gesamten Regelungswerke. Besonders hervorzuheben sind die Bestimmungen ber die Verantwortlichkeit der Anbieter. Die gestufte Verantwortlichkeit nach den 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages und den 8 bis 11 des Teledienstedatenschutzgesetzes gilt deshalb auch im Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwrde. Dies fhrt insbesondere im Bereich der Zugangsvermittler dazu, dass die dortigen Haftungsausschlsse oder -minderungen gelten. Auch die aufsichtsrechtlichen Befugnisse in 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages werden in 20 Abs. 4 nunmehr fr alle Telemedien fr anwendbar erklrt. Fr den Rundfunk ergeben sich die Befugnisse aus den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Zu 3

3 enthlt die notwendigen Begriffsbestimmungen fr den Staatsvertrag.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird definiert, wer Kind oder Jugendlicher im Sinne dieses Staatsvertrages ist. Danach sind Kinder solche Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Jugendliche solche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Begriffsbildung stimmt damit mit der Bestimmung berein, die im Sozialgesetzbuch VIII. Buch in 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und im Jugendschutzgesetz in 1 Abs. 1 Nummer 1 und 2 getroffen worden ist. Diese Wertungen folgen damit auch den Wertungen des Strafgesetzbuches in 176 Abs. 1 und 180. Auf eine weitere Ausdifferenzierung fr Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (wie in 180 des Strafgesetzbuches) wurde verzichtet. Diese Abstufung enthlt jedoch Bedeutung fr Sendezeitfreigaben und die bernahme der entsprechenden Bewertungen in 5 Abs. 4. Dort ist auch eine besondere Bestimmung fr Kinder unter 12 Jahren vorgesehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthlt weitere Begriffsbestimmungen fr Telemedien und Rundfunk.

Zu Nummer 1

Nummer 1 bestimmt den neu eingefhrten Begriff Telemedien als Tele- und Mediendienste in Abgrenzung zum Rundfunk. Die Definition von Rundfunk ergibt sich dabei aus 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt gendert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001. Die Begriffsbestimmung fr Mediendienste ist enthalten in 2 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt gendert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001. Der Staatsvertrag bernimmt ebenso unverndert die Definition fr Teledienste in 2 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271).

Zu Nummer 2

Nummer 2 fasst unter den Begriff Angebote Rundfunksendungen und Angebote von Telediensten und Mediendiensten (Telemedien). Damit wird der Systematik des Staatsvertrages Rechnung getragen, allgemeine Bestimmungen fr Telemedien und Rundfunksendungen voranzustellen, die durch besondere Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten von Rundfunk und Telemedien ergnzt werden.

Zu Nummer 3

Die Definition des Anbieters in Nummer 3 folgt der Begriffsbildung des Angebotes nach Nummer 2 und enthlt damit einen weiten Anbieterbegriff. Zu beachten ist jedoch die Abgrenzung zu Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, fr die nach 2 Abs. 2 dieser Staatsvertrag nicht gilt.

Zu 4

4 enthlt diejenigen Angebote, die grundstzlich unzulssig sind. Sie drfen weder in Rundfunk noch in Telemedien verbreitet werden. Lediglich Absatz 2 Satz 2 enthlt fr geschlossene Benutzergruppen von Telemedien eine Ausnahme. Die Verbotsbestimmungen orientieren sich dabei an den auch in der Vergangenheit geltenden Verboten fr unzulssige Angebote im Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwrde. Ergnzt werden diese Bestimmungen durch Regelungen, die aufgrund der Neuregelung des Jugendschutzes des Bundes nach 18 des Jugendschutzgesetzes erforderlich wurden. Hiernach waren auch die einschlgigen Verbote fr die Verbreitung indizierter Medien im Bereich des Rundfunks und der Telemedien durch den Staatsvertrag zu regeln.

Zu Absatz 2

Absatz 1 greift in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 sowie Nummer 10 Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches auf. Entsprechend der bisherigen Praxis soll damit klargestellt werden, dass in diesen Fllen ohne Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Strafbestimmungen die Verbreitung eines entsprechenden Angebotes unzulssig ist und untersagt werden kann. Dies gilt auch, soweit Tatbestandsvoraussetzung nach dem Strafgesetzbuch das Verbreiten oder Zugnglichmachen einer Schrift gem 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist, das Telemedium aber ohne eine dieser Vorschrift entsprechende Speicherung (z.B. als Live-Darbietung) verbreitet wird. Daneben bleibt bei Verwirklichung der gesamten Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch unberhrt. Insofern tritt auch eine Ahndung nach den Bestimmungen ber die Ordnungswidrigkeiten nach 24 zurck. Ergnzend greifen die 23 und 24, sofern neben Erfllung der objektiven Merkmale die besonderen subjektiven Voraussetzungen und sonstige Voraussetzungen des Strafgesetzbuchs fr eine Strafbarkeit nicht gegeben sind. In diesem Fall kann ein Versto nach den 23 und 24 als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daneben enthalten diese Bestimmungen auch originre Tatbestnde in Bezug auf die Regelungen dieses Staatsvertrages. Absatz 1 enthlt dabei die absolut fr die Verbreitung verbotenen Angebote. Im Gegensatz zu Angeboten nach Absatz 2 ist auch eine Verbreitung in geschlossenen Benutzergruppen unzulssig.

Zu Satz 1

Satz 1 enthlt den Katalog der absolut unzulssigen Angebote.

Zu Nummer 1

Nummer 1 verbietet die Verbreitung von Propagandamitteln im Sinne des 86 des Strafgesetzbuches. Dabei handelt es sich um Darstellungen von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Damit soll entsprechend der Bestimmung im Strafgesetzbuch die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Vlkerverstndigung geschtzt werden. Zu beachten ist Satz 2, wonach in den dort genannten Fllen eine Verbreitung abweichend zulssig ist.

Zu Nummer 2

Nummer 2 verbietet Angebote, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des 86a des Strafgesetzbuches enthalten. Auch hier ist auf Satz 2 zu verweisen, wonach in besonderen Fllen die Verbreitung zulssig sein kann.

Zu Nummer 3

Nummer 3 greift 130 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches auf. Auch hier ist auf die Einschrnkung des Satzes 2 zu verweisen.

Zu Nummer 4

Nummer 4 greift die im neu geschaffenen Vlkerstrafgesetzbuch in 6 Abs. 1 und  7 Abs. 1 unter Strafe gestellte Handlungen auf. Hierbei handelt es sich um Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden und die geeignet sind, durch die Art und Weise der Darstellung in dem Angebot den ffentlichen Frieden zu stren, zu leugnen oder zu verharmlosen. Auch hier gilt Satz 2, wonach in bestimmten Fllen ein entsprechendes Angebot nicht unzulssig ist.

Zu Nummer 5

Nummer 5 greift 131 des Strafgesetzbuches auf. Hervorzuheben ist, dass nach dem zweiten Halbsatz nunmehr ausdrcklich geregelt ist, dass der Tatbestand auch dadurch verwirklicht werden kann, dass entsprechende Gewaltttigkeiten virtuell, d.h. durch elektronische Simulation, dargestellt werden. Durch die fortschreitende Technik wird es immer schwieriger, reale Abbildungen von Geschehnissen von virtuellen Darstellungen zu unterscheiden. In ihrer Auswirkung auf den Zuschauer von Rundfunksendungen oder Nutzer von Telemedien bleiben beide Angebotsformen jedoch gleich. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch virtuelle Darstellungen der Wiedergabe eines realen Geschehens gleichzustellen. Auch hier ist auf die Sonderbestimmung in Satz 2 zu verweisen.

Zu Nummer 6

Nummer 6 greift die Strafbestimmung in 126 des Strafgesetzbuches auf. Anleitungen zu Handlungsweisen, die den ffentlichen Frieden durch die Androhung von Straftaten gefhrden knnen, sind danach unzulssig. Auch hier ist auf die Sonderbestimmung in Satz 2 zu verweisen.

Zu Nummer 7

Nummer 7 verbietet als weiteres unzulssiges Angebot solche Angebote, die den Krieg verherrlichen. Sie entspricht 15 Abs. 2 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes, dem bisherigen 3 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und 8 Abs. 1 Nr. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages und gilt nunmehr fr alle Angebote, d.h. auch fr Teledienste.

Zu Nummer 8

Nummer 8 fasst die in 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages und 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Mediendienste-Staatsvertrages enthaltenen Bestimmungen zusammen und bringt sie nunmehr fr alle Angebote einschlielich der Telemedien zur Anwendung. Die Bestimmung entspricht mit dem besonders genannten Tatbestandsmerkmalen 15 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendschutzgesetzes.

Zu Nummer 9

Nummer 9 verbietet die Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatrlich geschlechtsbetonter Krperhaltung, auch wenn dies in Form einer virtuellen Darstellung geschieht, und entspricht 15 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes. Damit sollen solche Angebote erfasst werden, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch als Einstieg fr entsprechende Angebote genutzt werden. Entsprechend der Systematik des Staatsvertrages gilt dieses Verbot absolut, d.h. auch in geschlossenen Benutzergruppen im Internet sind entsprechende Darstellungen unzulssig.

Zu Nummer 10

Nummer 10 verbietet die Verbreitung von pornografischen Inhalten nach 184 Abs. 3 des Strafgesetzbuches. Dies gilt nach der Systematik auch fr Live-Darbietungen im Internet, die nicht auf Datenspeicher, sondern in Echtzeit verbreitet oder sonst zugnglich gemacht werden.

Zu Nummer 11

Entsprechend 16 des Jugendschutzgesetzes des Bundes bleiben die Rechtsfolgen fr Telemedien im Gesetzgebungsbereich der Lnder, sofern Medien in die Liste der jugendgefhrdenden Schriften aufgenommen sind. Deshalb sieht Nummer 11 ein Verbot der Verbreitung der in den Teilen B und D der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommenen Werke oder im Wesentlichen inhaltsgleichen Werken vor.

Satz 2 sieht vor, dass die Verbreitung der in den Nummern 1 bis 4 und 6 sowie bei der Nummer 5 genannten Inhalte mglich ist, sofern diese Verbreitung zum Zwecke der Berichterstattung ber Vorgnge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient ( 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) bzw. der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient ( 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches).

Zu Absatz 2

Absatz 2 zhlt unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit weitere unzulssige Angebote auf. Diese Angebote sind im Rundfunk grundstzlich unzulssig. In Telemedien knnen sie jedoch nach Satz 2 verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugnglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Zu Nummer 1

Nummer 1 erfasst pornografische Darstellungen gem 184 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst die ffentlichen und nicht-ffentlichen Teile der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes, also indizierte Medien, die nicht bereits nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches einem uneingeschrnkten Verbreitungsverbot unterliegen. Auch deren Verbreitung ist auerhalb geschlossener Benutzergruppen bei Telemedien sowie im Rundfunk verboten.

Zu Nummer 3

Nummer 3 erfasst als Generalklausel diejenigen Angebote, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche in ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit schwer zu gefhrden und entspricht 15 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendschutzgesetzes. Dabei ist die besondere Wirkungsform des Mediums zu bercksichtigen. Dies lsst auch Abstufungen in der Darstellungsform zu.

Satz 2 enthlt eine Ausnahme des Verbreitungsverbotes nach Satz 1 fr geschlossene Benutzergruppen. Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, sodass diese Angebote nur Erwachsenen zur Verfgung stehen. Es muss also ein verlssliches Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjhrige hindern.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass die Indizierung nach 18 des Jugendschutzgesetzes auch fr geschnittene Versionen fortwirkt. Selbst wenn wesentliche inhaltliche Vernderungen (Schnitte) vorgenommen werden, muss das entsprechende Werk der Bundesprfstelle zur Freigabe vorgelegt werden. Erst wenn die Bundesprfstelle die vernderte Fassung als unbedenklich besttigt hat, kann sie im Rundfunk und in Telemedien verbreitet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch vernderte Fassungen eines ursprnglich indizierten Werkes nicht verbreitet werden drfen, ohne dass eine nochmalige Kontrolle durch die Bundesprfstelle vorgenommen wird. Bund und Lnder sind sich einig, dass die Bundesprfstelle die entsprechenden Voraussetzungen schaffen muss, damit eine berprfung vernderter Schnittfassungen von indizierten Werken in einem angemessenen Verfahren und in angemessener Frist erfolgen kann. Im Bereich der Telemedien ist eine Weiterwirkung der Indizierung bei inhaltlichen nderungen erforderlich, weil die Menschenwrde verletzende, rassenhetzerische, gewaltverherrlichende oder pornografische Angebote mit stndig wechselnden Bildern und Texten dargeboten werden, um den Betrachter zur wiederkehrenden Nutzung des Angebotes zu animieren ohne dass sich der Gesamtcharakter des Angebots dadurch ndert. Anders als im Bereich der Trgermedien geht es also oft nicht um die Beurteilung von Schnitten an indizierten Fassungen, sondern um in rascher Zeitfolge wechselnde Inhalte bei gleichbleibendem jugendgefhrdendem Gesamtcharakter.

Zu 5

5 enthlt Einschrnkungen fr die Verbreitung von Angeboten, die nicht unter das absolute Verbreitungsverbot des 4 Abs. 1 fr alle Medien und des 4 Abs. 2 auerhalb geschlossener Benutzergruppen fallen. Fr Medien, die zwar die Entwicklung von jungen Menschen beeintrchtigen knnen, die aber nicht den strengeren Beschrnkungen unterliegen mssen, die bei einer Jugendgefhrdung im Sinne von 18 des Jugendschutzgesetzes erforderlich sind, werden damit weniger strikte Beschrnkungen bestimmt. Dies entspricht der Differenzierung fr Trgermedien in 14 gegenber 15 des Jugenschutzgesetzes.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass Angebote, die unterhalb der Schwelle des 4 in der Jugendgefhrdung liegen, aber eine beeintrchtigende Wirkung haben knnen, nur unter den Voraussetzungen verbreitet werden drfen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie blicherweise nicht wahrnehmen. Die nhere Bestimmungen fr solche Angebote treffen die Abstze 2 bis 6.

Zu Absatz 2

Bei Angeboten, die nach dem Jugendschutzgesetz fr Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufen nicht freigegeben sind oder die im Wesentlichen inhaltsgleich mit solchen Angeboten sind, wird eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung vermutet. Damit wird auf 14 des Jugendschutzgesetzes Bezug genommen. Will ein Anbieter entsprechende Angebote machen, so muss er dieser Vermutung durch geeignete Manahmen nach Absatz 3 bis 6 begegnen.

Zu Absatz 3

Der Anbieter hat die Wahl zwischen mehreren Mglichkeiten, um entwicklungsbeeintrchtigende Angebote von Kindern oder Jugendlichen fernzuhalten.

Zu Nummer 1

Zum einen kann der Anbieter durch entsprechende technische oder sonstige Mittel (entsprechende Software oder Jugendschutzprogramme) vor dem unerlaubten Zugriff durch Kinder oder Jugendliche schtzen. Erforderlich ist hierbei nicht unbedingt, dass der Zugriff von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht erfolgen kann. Der Gesetzestext sieht dabei vor, dass auch eine wesentliche Erschwerung ausreicht, da niemals sicher ausgeschlossen werden kann, dass Kinder oder Jugendliche unberechtigt Zugriff erhalten. Insofern mssen hier geringere Anforderungen erfllt werden, als sie an eine geschlossene Benutzergruppe mit Alterverifikationssystem nach 4 Abs. 2 Satz 2 zu stellen sind.

Zu Nummer 2

Als weitere Alternative fr Rundfunk und Telemedien sieht der Staatsvertrag vor, dass aufgrund der Zeit des verbreiteten Angebotes der Anbieter davon ausgehen kann, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebote nicht wahrnehmen. Diese aus dem bisherigen Rundfunkstaatsvertrag bernommene Regelung gilt auch fr Telemedien. Auch hier hat sich gezeigt, dass mit entsprechender Software das zeitzonenbergreifende Angebot fr einzelne Zeitzonen gesperrt und damit ber den Zeitraum eines Tages unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Dies ist jedoch nur eine Option fr einen Anbieter, die ihm im brigen die Mglichkeit lsst, nach Nummer 1 durch technische oder sonstige Mittel andere Vorkehrungen zu treffen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthlt eine Regelung zugunsten eines Anbieters, der sich fr die zeitliche Beschrnkung seiner entwicklungsbeeintrchtigenden Angebote entschliet. Verbreitet ein Anbieter nach Satz 1 entwicklungsbeeintrchtigende Anbote zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, so erfllt er danach die Vorgaben des Absatzes 3 Nummer 2. Gleiches gilt nach Satz 2, wenn eine entwicklungsbeeintrchtigende Wirkung nur fr Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu erwarten ist und der Anbieter das Angebot zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet. Dabei findet die Vermutung des Absatzes 2 Anwendung.

Satz 3 greift die bisherige Regelung in 3 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages fr Rundfunksendungen auf und erweitert sie fr alle Telemedien. Danach ist bei Filmen, die fr Kinder unter 12 Jahren nach 14 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht freigegeben sind, bei der Wahl der Sendezeit auf deren besondere Sehgewohnheiten Rcksicht zu nehmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthlt eine Sonderregelung fr Angebote, die Entwicklungsbeeintrchtigungen nur fr Kinder unter 14 Jahren befrchten lassen. Da entsprechende Angebote in Telemedien und Rundfunk zulssig sein mssen und der Jugendmedienschutz nicht diese Angebote insgesamt verbieten kann, war eine Sonderregelung fr solche Angebote erforderlich, die lediglich fr Kinder entwicklungsbeeintrchtigend sein knnen. Nach dieser Bestimmung muss der Anbieter danach solche Angebote, die nur fr Kinder schdlich sein knnen, getrennt von seinen brigen fr Kinder bestimmten Angeboten verbreiten oder zum Abruf bereitstellen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthlt eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschrnkungen des Absatzes 1 fr Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Die Darstellung entsprechender Angebote in diesen Sendungen oder vergleichbaren Angeboten bei Telemedien muss mglich sein, um dem Informationsbedrfnis der Bevlkerung Rechnung zu tragen. Erforderlich ist jedoch, dass diese Angebote nicht in reierischer Form dargestellt werden, sondern dass gerade auch an der konkret vorgenommen Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht.

Zu 6

6 enthlt Bestimmungen ber den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Werbung. Zustzlich zu den allgemeinen Beschrnkungen der 4 und 5, die fr alle Angebote und damit auch fr die Werbung gelten, werden hier weitergehende Anforderungen gestellt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunchst, dass Angebote, die indiziert sind, nicht frei beworben werden drfen. Vielmehr ist erforderlich, dass auch fr die Werbung die Beschrnkungen gelten, die fr das Angebot selbst aufgrund seiner Indizierung durch die Bundesprfstelle Geltung beanspruchen. Satz 2 bestimmt in bereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage, dass die Liste der jugendgefhrdenden Medien nicht zu Werbezwecken verffentlicht werden darf. Damit soll verhindert werden, dass mit der Indizierung selbst Werbung fr Angebote gemacht wird, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugnglich gemacht werden drfen. Gleiches gilt fr Satz 3, der dieses Verbot ausweitet auf Hinweise, dass ein entsprechendes Angebot fr eine Indizierung geprft wurde. Auch damit soll vermieden werden, dass aufgrund des Indizierungsverfahrens Kinder oder Jugendliche darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein jugendgefhrdendes Angebot handelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht Artikel 16 Absatz 1 der EG-Fernsehrichtlinie. Die dortigen fr Fernsehen geltenden Regelungen werden nunmehr auch fr alle Angebote von Telemedien und den gesamten Rundfunk verbindlich. Dies erscheint im Zeitalter der Konvergenz gerechtfertigt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthlt ein Trennungsgebot fr Werbung zu sonstigen Programminhalten, die Kinder oder Jugendliche ansprechen. Danach muss der Anbieter sicherstellen, dass im Umfeld seines ansonsten fr Kinder oder Jugendliche ausgerichteten Programms keine entwicklungsbeeintrchtigende Werbung verbreitet wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt weiter, dass Werbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet und bei denen Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, nicht deren Entwicklungsfhigkeit beeintrchtigen darf. Diese Generalklausel stellt sicher, dass ber die Abstze 1 und 2 hinaus auch sonstige Beeintrchtigungen im Rundfunk und bei Telemedien nicht erfolgen drfen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 15 der EG-Fernsehrichtlinie um und erstreckt sie auf smtliche Angebote von Rundfunk und Telemedien. Die Erweiterung auf Tabakerzeugnisse erfolgt in Umsetzung von Artikel 13 der EG-Fernsehrichtlinie und erstreckt sich auf alle Angebote einschlielich des Rundfunks und der Telemedien.

Zu Absatz 6

Absatz 6 erklrt die Abstze 1 und 5 fr Teleshopping ebenfalls fr anwendbar. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der EG-Fernsehrichtlinie enthlt Satz 2 das Verbot, dass Kinder oder Jugendliche durch Werbung nicht dazu angehalten werden drfen, Kauf oder Miet- bzw. Pachtvertrge fr Waren oder Dienstleistungen zu schlieen.

Zu 7

7 enthlt die Bestimmungen ber die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 muss ein Fernsehveranstalter, der nicht regional oder lokal, sondern lnderbergreifend sein Programm ausstrahlt, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Der Jugendschutzbeauftragte soll Ansprechpartner fr die Freiwillige Selbstkontrolle bzw. fr die Aufsicht durch die KJM sein. Damit soll gewhrleistet werden, dass ein Verantwortlicher innerhalb eines Unternehmens bestellt ist, der Ansprechpartner fr beide Institutionen ist. Eine entsprechende Verpflichtung enthlt Satz 2 fr geschftsmige Anbieter von allgemein zugnglichen Telemedien. Allerdings ist es dort erforderlich, ber den allgemeinen Tatbestand des Absatzes 1 hinaus, dass in dem Angebot eines entsprechenden Anbieters entwicklungsbeeintrchtigende oder jugendgefhrdende Inhalte tatschlich enthalten sind. Hat ein Anbieter aufgrund der Struktur seines Angebotes Vorsorge davor getroffen, dass entsprechende entwicklungsbeeintrchtigende oder jugendgefhrdende Inhalte nicht in seinem Angebot vorkommen sollen, entfllt die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthlt einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 1. Danach sind Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres (Visits) von der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten befreit. Dies erscheint gerechtfertigt, da ansonsten der Aufwand innerhalb eines Unternehmens unverhltnismig hoch wrde. Allerdings mssen solche Anbieter sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschlieen und im erforderlichen Umfang die sonstigen Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten auf diese bertragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt die Rechte und Pflichten eines Jugendschutzbeauftragten. Nach Satz 1 ist er zunchst Ansprechpartner fr Anliegen, die an sein Unternehmen herangetragen werden. Er bert und untersttzt den Anbieter im Bereich des Jugendmedienschutzes. Hierfr ist es nach Satz 2 erforderlich, dass er in smtlichen seine Angelegenheiten betreffenden Vorgngen beteiligt wird. Dies umfasst die Gestaltung von Angeboten und sonstige Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes. Hierfr kann ausreichen, dass die Information generalisierend fr den Zuschnitt aller Angebote erfolgt, damit nicht jedes einzelne einer Vielzahl, auch stndig wechselnder Angebote vorgelegt werden muss. Durch Satz 2 soll sichergestellt werden, dass der Jugendschutzbeauftragte umfassend ber jugendgefhrdende und entwicklungsbeeintrchtigende Angebote seines Unternehmens informiert wird. Unbeschadet der medienrechtlichen Aufsicht ber jugendgefhrdende und entwicklungsbeeintrchtigende Angebote hat er darber hinaus nach Satz 3 eine Beratungsfunktion gegenber seinem Anbieter.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, welche Qualifikation ein Jugendschutzbeauftragter haben muss. Erforderlich ist danach, dass er die entsprechende Fachkunde zur Ausbung seines Amtes besitzt. Nach Satz 2 ist er in Ausbung seiner Funktion als Jugendschutzbeauftragter nicht an Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Er darf auch wegen der Ausbung seines Amtes nicht benachteiligt werden (Satz 3). Satz 4 regelt, dass ihm die erforderlichen Sachmittel zur Erfllung seiner Aufgabe zur Verfgung gestellt werden mssen. Soweit erforderlich, ist er von sonstigen Aufgaben freizustellen, um seine Aufgabe als Jugendschutzbeauftragter wahrzunehmen (Satz 5), dies betrifft inhaltlich jedoch nur festangestellte Jugendschutzbeauftragte.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, dass die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter in einen Informationsaustausch ber die von ihnen gemachten Erfahrungen beim Jugendmedienschutz eintreten sollen. Damit soll gewhrleistet werden, dass Erfahrungen auch aus anderen Unternehmen dem jeweiligen Jugendschutzbeauftragten zugnglich gemacht werden.



Zum II. Abschnitt
Vorschriften fr Rundfunk


Der zweite Abschnitt enthlt Sonderregelungen fr Rundfunk. Er gilt sowohl fr private als auch ffentlich-rechtliche Veranstalter.

Zu 8

8 enthlt die zustzliche Mglichkeit, Sendezeitbeschrnkungen fr bestimmte Angebote im Rundfunk festzulegen. Er ergnzt damit insbesondere 4 und 5 ber unzulssige bzw. entwicklungsbeeintrchtigende Angebote.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthlt eine Sonderregelung fr Filme, die zunchst nur fr das Fernsehen produziert worden sind und die nach 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes keiner Jugendfreigabe und Kennzeichnung bedrfen, weil sie nicht als Trgermedium im Verkehr sind, die aber auch von der Bundesprfstelle nicht indiziert werden knnten, weil 18 des Jugendschutzgesetzes nur auf Trger- und Telemedien Anwendung findet. Fr Angebote, die mit Kinofilmen oder mit Filmprogrammen fr Bildtrger inhaltsgleich sind, gilt die Vermutung in 5 Abs. 2, und wenn sie von der Bundesprfstelle indiziert sind, greift 4 Abs. 1 Nr. 11 bzw. Abs. 2 Nr. 2. Dies gilt auch fr die Fortwirkung nach einer Indizierung auch bei inhaltlichen Vernderungen gem 4 Abs. 3. Die Regelung greift deshalb nur auerhalb dieser Angebote ein. Dies gilt insbesondere fr Fernsehserien, die in der Regel der Bundesprfstelle nicht vorliegen. Zustndig fr eine weitere Festlegung von Sendezeiten sind fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk die jeweils zustndigen Organe der in der Arbeitsgemeinschaft der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bzw. des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), im brigen die KJM. Wer konkret fr diese Aufgabe zustndig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Organisationsstaatsvertrgen bzw. -gesetze und den hierauf beruhenden Satzungen und Richtlinien.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthlt einen weiteren Auffangtatbestand fr sonstige Sendeformate, also z.B. Talkshows, Gewinnspiele und andere Unterhaltungssendungen im Fernsehen, die in hnlicher Weise jugendbeeintrchtigend oder sogar jugendgefhrdend sein knnen, wie Fernsehfilme. Ist danach ein Angebot im Rundfunk aufgrund seiner besonderen Gestaltung oder Prsentation im Rahmen einer Gesamtbewertung geeignet, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeintrchtigen, so knnen die nach Absatz 1 zustndigen Stellen von ARD und ZDF, im brigen die KJM, weitere zeitliche Beschrnkungen vorsehen. Dies gilt insbesondere fr Sendeformate, die live gesendet werden, jedoch in ihrer Ausgestaltung gewisse Themen jugendbeeintrchtigender Art beinhalten.

Zu 9

Spiegelbildlich zur zustzlichen Festlegung einer Sendezeitbeschrnkung enthlt  9 Ausnahmen von den Vermutungswirkungen in 5.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 kann von der Vermutung nach 5 Abs. 2 bei fr Kindern oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegebenen Filmen und Programmen und bei Rundfunkangeboten, die im Wesentlichen inhaltsgleich sind, abgewichen werden. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere dann, wenn die Bewertung lnger als 15 Jahre zurckliegt. Zustndig sind beim ffentlich-rechtlichen Rundfunk diejenigen Organe, die auch fr die Festlegung besonderer Sendezeitbeschrnkungen nach  8 Abs. 1 zustndig sind sowie die zustndigen Organe des Deutschlandradios (auf die dortige Begrndung wird verwiesen). Bei privaten Rundfunkveranstaltern ist die KJM oder eine anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zustndig. Um eine mglichst einheitliche Bewertung zu erreichen, sind nach Satz 3 die fr die Jugendfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz zustndigen obersten Landesjugendbehrden von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass auch die mit den obersten Landesjugendbehrden zusammenarbeitende Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ber die entsprechende Praxis bei den Rundfunkveranstaltern informiert sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in 3 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag. Er gewhrt den Landesmedienanstalten die Mglichkeit, fr digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens Abweichungen von den blichen Sendezeitbeschrnkungen zu gewhren, wenn sie ber eine entsprechende digitale zustzliche Vorsperre verfgen. Damit soll die bisher versuchsweise geltende Regelung des 3 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag alter Fassung fortgefhrt werden. Eine zeitliche Beschrnkung - wie bisher in 53 a des Rundfunkstaatsvertrags vorgesehen - entfllt. Die Bestimmung des Absatzes 2 unterliegt, wie die sonstigen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, einer Evaluierung nach fnf Jahren. Dann wird es Aufgabe des Staatsvertragsgebers sein, zu bewerten, ob sich die entsprechenden Regelungen bewhrt haben bzw. ob sie fortgefhrt oder abgendert werden sollen.

Zu 10

10 enthlt Sonderbestimmungen fr Programmankndigungen und fr die Kenntlichmachung jugendgefhrdender bzw. entwicklungsbeeintrchtigender Sendungen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthlt den Grundsatz, dass eine Programmankndigung mit Bewegtbildern der entsprechenden Einstufung des Angebotes selbst nach 5 Abs. 4 und 5 folgt und damit den gleichen Beschrnkungen unterliegt. Ausnahmen bestehen entsprechend der Bestimmung in 9 Abs. 2 nur fr verschlsselte und vorgesperrte Programmankndungen mit Bewegtbildern. Auch fr Programmankndigungen soll es mglich sein, von den Sendezeitbeschrnkungen in dem von den Landesmedienanstalten nher bezeichneten Umfang wie bei dem Programmangebot selbst abweichen zu knnen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage in 3 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag und wird nur der Systematik dieses Staatsvertrages angepasst. Danach sind entwicklungsbeeintrchtigende Sendungen in bereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie zu kennzeichnen. Dies gilt sowohl fr entwicklungsbeeintrchtigende Sendungen, die entsprechende Wirkungen auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren als auch auf Jugendliche unter 18 Jahren haben knnen.



Zum III. Abschnitt
Vorschrift fr Telemedien


Der dritte Abschnitt enthlt Sonderbestimmungen fr Telemedien fr private und ffentlich-rechtliche Anbieter.

Zu 11

11 formt die in 5 Abs. 3 Nr. 1 eingerumte Mglichkeit, jugendbeeintrchtigende Angebote durch technische Vorkehrungen Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht oder wesentlich erschwert zugnglich zu machen, weiter aus. Danach sind entwicklungsbeeintrchtigende Angebote dann zulssig, wenn der Anbieter die Voraussetzungen fr die Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes schafft. Dies kann sowohl anbieterseitig als auch nutzerseitig geschehen. Bei nutzerseitigen Angeboten bleibt die Letztverantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten bestehen, Kinder oder Jugendliche von entsprechenden Angeboten fernzuhalten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Anerkennung eines nach Absatz 1 als geeignet anzusehenden Jugendschutzprogrammes. Danach mssen die Programme der KJM zur berprfung der Eignung vorgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Hersteller des Programms oder ein dieses Programm nutzender Anbieter vorlegt. Nach Satz 2 wird die Entscheidung ber die Eignung durch die KJM als Organ der rtlich zustndigen Landesmedienanstalt getroffen. Satz 3 bestimmt, dass rtlich zustndige Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalt des Landes ist, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Damit soll ein Kompetenzkonflikt unterschiedlicher Landesmedienanstalten verhindert werden, auch wenn jeweils die KJM als deren Organ ttig wird. Nach Satz 4 ist die Anerkennung auf fnf Jahre zu befristen. Eine Verlngerung ist mglich (Satz 6). Eine Befristung war erforderlich, weil diese Angebote in stndiger Weiterentwicklung sind und damit die KJM nicht nur den Weg ber den Widerruf oder die Rcknahme der Anerkennung whlen muss, sondern einen festen berprfungszeitpunkt hat, bei dem sie ein nach ihrer Ansicht nicht mehr geeignetes Programm rechtsbestndig nicht weiter lizenziert.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen fr die Anerkennung. Danach ist die Anerkennung fr ein Jugendschutzprogramm nach dem Verfahren des Absatzes 2 zu erteilen, wenn ein solches Programm einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermglicht oder vergleichbar geeignet ist. Damit wird die Zielvorgabe gemacht, dass mglichst ein nach Altersstufen differenzierter Zugang ermglicht werden muss, wobei an die Altersstufen nach 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes zu denken ist. Da noch nicht absehbar ist, ob rechtzeitig zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entsprechende Programme marktfhig sind, gewhrt die zweite Alternative die Anerkennung auch dann, wenn Programme vergleichbar geeignet sind. Sie mssen jedoch dem neuesten Stand der Technik gengen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt den Widerruf der Anerkennung. Fallen die Voraussetzung fr die Anerkennung nach Absatz 3 nachtrglich weg, ist die Anerkennung zu widerrufen. Natrlich besteht hiergegen Rechtschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu Absatz 5

Absatz 5 sieht als Programmsatz vor, dass gewerbsmige Anbieter von Telemedien, die entsprechend jugendbeeintrchtigende Angebote in groem Umfang oder gewerbsmig verbreiten, fr Kinder oder Jugendliche geeignete Angebote auch positiv kennzeichnen sollen. Dies wrde es Eltern und Erziehern erleichtern, ihrer Erziehungsverantwortung zu entsprechen und die Kinder und Jugendlichen an fr sie geeignete Angebote heranzufhren. Da die Struktur einzelner Anbieter sehr unterschiedlich ist, schrnkt Absatz 5 diese Forderung an die Anbieter insoweit ein, als eine solche positive Kennzeichnung zumutbar und ohne unverhltnismige Kosten mglich sein muss.

Zu Absatz 6

Absatz 6 gewhrt der KJM die Mglichkeit, einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Mglichkeiten zur Gewhrleistung des Jugendmedienschutzes zuzulassen. Damit gibt sich der Staatsvertrag entwicklungsoffen fr neue Mglichkeiten zur Gewhrleistung des Jugendmedienschutzes, auch wenn diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Jugendmedienschutz nicht nach der jetzigen Erkenntnungsmglichkeit festgefgt ist, sondern sich in Zukunft durch neue Mittel ber den jetzt erreichten Stand hinaus verbessern kann. Die nheren Voraussetzungen fr die Anerkennung eines solchen Versuchs regelt die KJM.

Zu 12

12 enthlt weitere Kennzeichnungspflichten fr Anbieter von Telemedien. 12 des Jugendschutzgesetzes bestimmt fr Bildtrger mit Filmen oder Spielen, dass auf die Kennzeichnung und Jugendfreigabe durch gut sichtbares Zeichen hinzuweisen ist. Diese Hinweispflicht im Bereich der Trgermedien wird nunmehr auch fr die elektronischen Medien im Bereich der Telemedien bernommen. Dies erscheint sachgerecht, da die gleichen Spiele oder Filme auch ber Telemedien angeboten werden. Danach muss auf die Kennzeichnung fr die jeweilige Altersstufe deutlich hingewiesen werden. Deutlich hinweisen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die jeweilige Kennzeichnung ohne weitere Zugriffsschritte auf Anhieb erkennbar sein muss, am besten durch ein der Anordnung nach 12 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes entsprechendes Zeichen.



Zum IV. Abschnitt
Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


Der vierte Abschnitt des Staatsvertrages regelt das Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Geregelt werden insbesondere Zusammensetzung, Zustndigkeit und Verfahren der Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM), die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten, die Rolle von "Jugendschutz.net" und die Anerkennung von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Zu 13

13 betrifft den Anwendungsbereich der Vorschriften ber das Verfahren sowie den Vollzug fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 gelten danach nur fr lnderbergreifende Angebote. Lnderbergreifende Angebote sind dabei sowohl bundesweit verbreitete oder zugnglich gemachte Angebote als auch Angebote, die nur in dem Gebiet von mehreren Lndern verbreitet oder zugnglich gemacht werden. Alle Angebote im Internet sind ohnehin lnderbergreifend. Den Lndern bleibt es vorbehalten, in der Vorschrift genannte Bestimmungen auch fr Angebote anwendbar zu erklren, die nur im Gebiet des betreffenden Landes verbreitet oder zugnglich gemacht werden.

Zu 14

14 regelt die Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM). Die bisherigen Vorschriften ber Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwrde haben sich auch insoweit nicht bewhrt, als sie die Struktur der Aufsicht ber lnderbergreifende Angebote im privaten Rundfunk und in Telemedien privater Anbieter zum Gegenstand haben. Die Verteilung dieser Aufsicht auf 15 Landesmedienanstalten im Bereich des privaten Rundfunks und 15 weitere, fr den gesetzlichen Jugendschutz zustndige Behrden im Bereich der Telemedien war bislang mit dem Risiko verbunden, dass die betroffenen Behrden die Regelungen zum Jugendschutz und Schutz der Menschenwrde nach unterschiedlichen Mastben anwenden und durchsetzen. Mit den Bestimmungen der 14 ff. des Staatsvertrages soll auf die Kritik an der disfunktionalen Ausgestaltung der bisherigen Aufsicht ber die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz und Schutz der Menschenwrde reagiert werden. Ziel der Errichtung der KJM ist es, die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz und Schutz der Menschenwrde im Bereich der Aufsicht ber lnderbergreifende Angebote in elektronische Medien zu berwinden. Zu diesem Zweck richten die Lnder mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle fr den Jugendschutz und Schutz der Menschenwrde ein. Die Novellierung der Vorschriften ber die Medienaufsicht im Rahmen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde soll dem Auftrag gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Zweckferne und sachwidrige Einflsse auf die Entscheidungen der jeweils zustndigen Landesmedienanstalten zur Sicherung des Jugendschutzes und Schutzes der Menschenwrde sollen durch diese organisatorischen Regelungen, die sich am Modell der KEK orientieren, ausgeschlossen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 schreibt fest, dass auch in Fragen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde keine Zustndigkeit der Gesamtheit der Landesmedienanstalten begrndet wird. Die zustndige Landesmedienanstalt berprft die Einhaltung der fr die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft dabei nach Satz 2 entsprechend der Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Die berprfung der fr die privaten Anbieter geltenden sonstigen, nicht dem Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwrde dienenden Bestimmungen richtet sich fr private Rundfunkveranstalter nach 38 des Rundfunkstaatsvertrages, fr private Anbieter von Mediendiensten nach 22 des Mediendienste-Staatsvertrages, fr private Anbieter von Telediensten nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zu Absatz 2

Gem Absatz 2 Satz 1 wird zur Erfllung der Aufgaben nach 14 Abs. 1 die Kommission fr Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient nach Satz 2 der jeweils zustndigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach 14 Abs. 1. Die Organstruktur der Landesmedienanstalten im brigen richtet sich unbeschadet des 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nach Landesrecht. Die von den Landesmedienanstalten eingerichteten Formen der Zusammenarbeit zur Erfllung der Aufgaben, die nicht dem Jugendmedienschutz, dem Schutz der Menschenwrde oder der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, bleiben von der Bildung der KJM, der KEK und der KDLM unberhrt. Auf Antrag der zustndigen Landesmedienanstalt kann die KJM nach Satz 3 auch mit nichtlnderbergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Die Mglichkeit der Bildung von Prfausschssen nach Absatz 5 bleibt gem Satz 4 von dieser Grundnorm zur Bildung der KJM unberhrt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Zusammensetzung der KJM. Sie besteht nach Satz 1 aus 12 Sachverstndigen. Hiervon werden nach Satz 2 Nr. 1 sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden. Vier Mitglieder der KJM werden nach Satz 2 Nr. 2 von den fr den Jugendschutz zustndigen obersten Landesbehrden und zwei Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 von der fr den Jugendschutz zustndigen obersten Bundesbehrde entsandt. Diese Zusammensetzung gewhrleistet hinreichenden Sachverstand der KJM in smtlichen ihr zugewiesenen Aufgabenfeldern. Fr jedes Mitglied ist nach Satz 3 entsprechend Satz 2 ein Vertreter fr den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder betrgt nach Satz 4 fnf Jahre. Wiederberufung ist nach Satz 5 zulssig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen gem Satz 6 die Befhigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz fhrt nach Satz 7 ein Direktor einer Landesmedienanstalt. Durch die Dauer der Amtszeit der KJM-Mitglieder sowie das Entsendungsverfahren wird die Unabhngigkeit der Mitglieder der KJM verfahrensrechtlich abgesichert. Die Ausbung der Entsendung von zehn der 12 Mitglieder durch einvernehmliche Benennung der Landesmedienanstalten bzw. durch die fr den Jugendschutz zustndigen obersten Landesbehrden entspricht dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks. Die bei der Entsendung der KJM-Mitglieder ausgebte Staatsgewalt ist eine fderalistisch gebrochene Staatsgewalt, was den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - insbesondere auch in Verbindung mit der nach 17 Abs. 1 Satz 2 entscheidenden Stimme eines Direktors einer Landesmedienanstalt sowie mit den brigen, die Unabhngigkeit der Mitglieder der KJM sichernden Vorkehrungen - gengt.

Zu Absatz 4

Die Unabhngigkeit der KJM wird durch deren in Absatz 4 geregelten politik- und staatsferne Zusammensetzung weiter gestrkt: Von der Mitgliedschaft in der KJM ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Lnder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Diese Inkompatibilittsregelung gilt fr die 12 Mitglieder wie fr deren Vertreter fr den Fall ihrer Verhinderung.

Zu Absatz 5

Durch Absatz 5 Satz 1 wird die KJM aus Grnden der verfahrenstechnischen Bewltigung einer derzeit noch nicht konkret absehbaren Anzahl von Prfverfahren bei der KJM ermchtigt, Prfausschsse zu bilden. Jedem Prfausschuss muss zur Wahrung der in Absatz 3 verankerten Gewhrung hinreichenden Sachverstandes in smtlichen von der Ttigkeit der KJM erfassten Aufgabenfeldern nach Satz 2 mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgefhrtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehren. Die Prfausschsse entscheiden nach Satz 3 jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Die Entscheidungen sind zu begrnden. In der Begrndung sind die wesentlichen tatschlichen und rechtlichen Grnde mitzuteilen. Wird eine Einstimmigkeit nach Satz 3 nicht erzielt, was fr eine grundlegende Bedeutung der Angelegenheit spricht, hat die KJM nach dem Verfahren des 17 Abs. 1 zu entscheiden. Um zu vermeiden, dass die Entscheidungen der Prfausschusse sachfremden Einflssen ausgesetzt werden, wird nach Satz 4 zu Beginn der Amtsperiode der KJM die Verteilung der Prfverfahren von der KJM festgelegt. Satz 5 enthlt eine Pflicht fr die KJM, eine Geschftsordnung zu erlassen, in der auch das Nhere zum Verfahren der Prfausschsse festzulegen ist.

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 Satz 1 wird die Unabhngigkeit der Mitglieder der KJM - ergnzend zu den Regelungen, die die Berufung der Mitglieder der KJM betreffen - zustzlich abgesichert. Die Mitglieder der KJM sind danach bei der Erfllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Dies heit bei den Mitgliedern der KJM insbesondere, dass sie nicht Interessenvertreter der Stelle sind, die sie in die KJM entsandt hat. Satz 2 bestimmt, dass die Regelung zur Vertraulichkeit nach 24 des Rundfunkstaatsvertrages auch im Verhltnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten gilt. Auch diesen Organen gegenber drfen Angaben ber persnliche und sachliche Verhltnisse einer natrlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschftsgeheimnisse, die einem Mitglied der KJM im Rahmen der Durchfhrung seiner Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.

Zu Absatz 7

Absatz 7 Satz 1 bestimmt, dass die Mitglieder der KJM Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen haben. Nheres regeln die Landesmedienanstalten gem Satz 2 durch bereinstimmende Satzungen.

Zu Absatz 8

Absatz 8 Satz 1 verpflichtet die Landesmedienanstalten, der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfgung zu stellen. Die KJM hat nach Satz 2 einen Wirtschaftsplan nach den Grundstzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Die in den Wirtschaftsplan einzusetzenden Mittel sind danach auf den zur Erfllung des Auftrages der KJM unbedingt notwendigen Umfang zu beschrnken; bei allen Manahmen der KJM ist das gnstigste Verhltnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben.

Zu Absatz 9

Der Aufwand fr die KJM wird, soweit die Aufsicht ber Rundfunk betroffen ist, nach Absatz 9 Satz 1 aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand fr die KJM wird, soweit die Aufsicht ber Telemedien betroffen ist, nach Satz 2 aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Lnder im Rahmen der Finanzierung von "Jugendschutz.net" nach 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM nach Satz 3 der Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt gem Satz 4 nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen Lnder. Von den Verfahrensbeteiligten sind nach Satz 5 durch die zustndigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Nheres regeln die Landesmedienanstalten gem Satz 6 durch bereinstimmende Satzungen.

Zu Absatz 10

Nach Absatz 10 bestimmen die Ministerprsidenten den Sitz der Geschftsstelle der KJM einvernehmlich durch Beschluss.

Zu 15

15 regelt die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten am Verfahren fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ergnzend verdient insbesondere auch die Berichterstattungspflicht gegenber den Gremien nach 17 Abs. 3 Beachtung.

Zu Absatz 1

Gem Absatz 1 Satz 1 unterrichtet die KJM die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend ber ihre Ttigkeit nach diesem Staatsvertrag. Sie bezieht nach Satz 2 die Gremienvorsitzenden in grundstzlichen Angelegenheiten ein. Dies betrifft insbesondere die Erstellung von Satzungsentwrfen durch die KJM auf der Grundlage der 9 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 6, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 2 sowie die Erstellung von Richtlinienentwrfen auf der Grundlage von 15 Abs. 2 und 19 Abs. 2.

Zu Absatz 2

Die nach Landesrecht zustndigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen gem Absatz 2 Satz 1 bereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchfhrung dieses Staatsvertrages. Um mglichst eine gemeinsame Handhabung der fr ffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sowie Telemedien gleichermaen geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages herzustellen, ist in Satz 2 vorgesehen, dass die nach Landesrecht zustndigen Organe der Landesmedienanstalten zu diesen Satzungen und Richtlinien das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF herbeizufhren haben. Ferner ist ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes, d.h. insbesondere dieses Staatsvertrages und der zu seiner Durchfhrung erlassenen Satzungen und Richtlinien, mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und der KJM vorgesehen.

Zu 16

16 regelt die Zustndigkeit der KJM.

Die KJM ist nach Satz 1 zustndig fr die abschlieende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Satz 2 der Regelung fhrt in Form eines nicht abschlieenden Katalogs die wesentlichen Flle auf, in denen diese Zustndigkeit der KJM - unbeschadet der Befugnisse von nach 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle - besteht: Sie ist nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zustndig fr

1. die berwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rcknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach 19,

3. die Festlegung der Sendezeit nach 8 Abs. 1 fr Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden sowie die Festlegung der Sendezeit nach 8 Abs. 2, wenn die Ausgestaltung sonstiger Sendeformate nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Prsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeintrchtigen,

4. die Festlegung von Abweichungen von der Vermutung nach 5 Abs. 2 gem 9 Abs. 1,

5. die Prfung und Genehmigung einer Verschlsselungs- und Vorsperrungstechnik nach 9 Abs. 2,

6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen nach 11 Abs. 2 Satz 2 und fr die Rcknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

7. die Stellungnahme zu Indizierungsantrgen bei der Bundesprfstelle nach 21 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes und fr Antrge bei der Bundesprfstelle auf Indizierung nach 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes und

8. die Entscheidung ber Ordnungswidrigkeiten nach 24.

Zu 17

17 regelt das Verfahren der KJM, innerhalb dessen die KJM ihre Zustndigkeit nach 16 ausbt.

Zu Absatz 1

Die KJM wird nach Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz von Amts wegen ttig. Auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehrde ist die KJM nach dem 2. Halbsatz der Regelung verpflichtet, ein Prfverfahren einzuleiten. Unabhngig davon, ob die KJM von Amts wegen oder auf Antrag ttig wird, hat sie dabei jedoch die Einschrnkungen der berprfung der Entscheidungen von Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des 20 Abs. 3 und 5 zu beachten. Die Stze 2 bis 4 regeln Einzelheiten der Beschlussfassung der KJM. Die KJM fasst ihre Beschlsse nach Satz 2 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, d.h. mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der KJM, nicht blo der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, d.h. eines Direktors einer Landesmedienanstalt. Die Beschlsse sind nach Satz 3 zu begrnden. In der Begrndung sind nach Satz 4 mit Blick auf Rechte der Betroffenen die wesentlichen tatschlichen und rechtlichen Grnde fr den jeweiligen Beschluss der KJM mitzuteilen. Nach Satz 5 und 6 sind die Beschlsse der KJM gegenber den anderen Organen der zustndigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Diese Bindung im Innenverhltnis der jeweils zustndigen Landesmedienanstalt zielt darauf, den mit der Errichtung der KJM erwnschten Erfolg standortunabhngiger Entscheidungsfindung verfahrensmig abzusichern.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2, der die Parallelregelung zu 21 Abs. 9 des Jugendschutzgesetzes ist, wird entsprechend den zwischen den Lndern und der Bundesregierung vereinbarten Eckwerten gewhrleistet, dass die KJM mit der Bundesprfstelle zusammenarbeitet und einen regelmigen Informationsaustausch pflegt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 greift den Ansatz des bisherigen 3 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages auf. Die Vorschrift verpflichtet die KJM, den Gremien der Landesmedienanstalten, den fr den Jugendschutz zustndigen obersten Landesjugendbehrden und der fr den Jugendschutz zustndigen obersten Bundesbehrde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht ber die Durchfhrung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu erstatten. Der erste Bericht bildet eine Grundlage fr die in 20 Abs. 7 vorgesehene berprfung der Anwendung der Bestimmungen des 20 Abs. 3 und 5.

Zu 18

18 regelt "jugendschutz.net".

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass diese durch die obersten Landesjugendbehrden eingerichtete Zentralstelle "jugendschutz.net" organisatorisch an die KJM angebunden ist. Die nheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen nach Satz 2 die fr den Jugendschutz zustndigen Minister der Lnder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt gem Satz 3 auch die fachliche und haushaltsmige Unabhngigkeit von jugendschutz.net.

Zu den Abstzen 2 bis 4

Die Abstze 2 bis 4 regeln die Aufgaben von jugendschutz.net. Nach Absatz 3 untersttzt diese gemeinsame Stelle die KJM und die obersten Landesjugendbehrden bei deren Aufgaben. Nach Absatz 3 berprft jugendschutz.net die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt jugendschutz.net auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr. Bei Versten gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist jugendschutz.net gem Absatz 4 den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierber.

Zu 19

19 regelt Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Mit dieser Regelung sollen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fr eine effektive Selbstkontrolle in rechtsaufsichtlichen Prfverfahren fr Rundfunk und Telemedien geschaffen werden. Mittels einer effektiven Selbstkontrolle soll die KJM entlastet und auch zu einer umfassenden sachverstndigen Beurteilung von Fragen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde beigetragen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt als Programmsatz fest, dass Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle fr Rundfunk und Telemedien gebildet werden knnen. Mit diesem Absatz wird insbesondere klargestellt, dass die Aufgaben des Deutschen Werberates und des Deutschen Presserates durch diesen Staatsvertrag unberhrt bleiben. Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle knnen sich um eine Anerkennung nach Absatz 3 bemhen; eine entsprechende Rechtspflicht besteht nicht. Nur anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vermgen angeschlossenen Anbietern allerdings die aufsichtsrechtlichen Privilegierungen nach 20 Abs. 3 und 5 zu verschaffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die zentrale Aufgabe anerkannter Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Diese berprfen im Rahmen ihres satzungsgemen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Eine Anerkennung kann entsprechend der Satzung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle mithin auch nur fr einzelne Aufgabenfelder oder einzelne Medien beantragt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Anforderungen, denen eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gengen muss, um als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages durch die KJM anerkannt zu werden. Alle diese Anforderungen sind als Voraussetzung einer Anerkennung kumulativ zu erfllen. Werden diese Anforderungen erfllt, besteht ein Anspruch auf Anerkennung durch die KJM. Denn es spricht eine im Interesse der verfahrensrechtlichen Effektuierung des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde hinreichende Vermutung fr eine wirksame Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Staatsvertrag fr angeschlossene Anbieter durch diese Einrichtung. Voraussetzung fr die Anerkennung ist nach Nummer 1, dass die Unabhngigkeit und Sachkunde der von der Einrichtung der KJM benannten Prfer gewhrleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen bercksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Bei solchen gesellschaftlichen Gruppen handelt es sich insbesondere auch um die Kirchen. Nach Nummer 2 muss die Einrichtung eine sachgerechte Ausstattung namentlich in personeller und finanzieller Hinsicht durch eine Vielzahl von Anbietern sicherstellen. Gem Nummer 3 ist weitere Voraussetzung der Anerkennung, dass Vorgaben fr die Entscheidungen der Prfer der Einrichtung bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewhrleisten geeignet sind. Die Anerkennung setzt nach Nummer 4 ferner eine Verfahrensordnung der Einrichtung voraus, die den Umfang der berprfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mgliche Sanktionen regelt und eine Mglichkeit der berprfung der Entscheidungen der Prfer der Einrichtung auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trgern der Jugendhilfe vorsieht. Im Interesse eines rechtsstaatlichen Mastben gengenden Verfahrens der Einrichtung ist nach Nummer 5 weitere Voraussetzung der Anerkennung, dass gewhrleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehrt werden, die Entscheidung schriftlich begrndet und den Beteiligten mitgeteilt wird. Schlielich setzt die Anerkennung nach Nummer 6 voraus, dass eine Beschwerdestelle eingerichtet ist. Bei der Anerkennung sind die Besonderheiten der einzelnen Angebote mageblich zu bercksichtigen.

Zu Absatz 4

Die Anerkennungsentscheidung trifft nach Absatz 4 Satz 1 die zustndige Landesmedienanstalt durch die KJM. Zustndig ist dabei nach Satz 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zustndigkeit, so ist gem Satz 3 hilfsweise diejenige Landesmedienanstalt zustndig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung hat gem Satz 4 der KJM die fr die Prfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Im Interesse eines effektiven Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde ist die Anerkennung nach Satz 5 auf vier Jahre befristet. Eine oder mehrere Verlngerungen der Anerkennung sind nach Satz 6 mglich.

Zu Absatz 5

Als weiteres Instrument zur verfahrensrechtlichen Effektuierung des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwrde regelt Absatz 5 den Widerruf der Anerkennung. Diese kann nach Satz 1 durch die KJM als Organ der nach Absatz 4 zustndigen Landesmedienanstalt widerrufen werden, wenn Voraussetzungen fr die Anerkennung nachtrglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Da der Widerruf der Anerkennung die fr eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle am nachhaltigsten wirkende Manahme ist, hat die KJM jeden Einzelfall mit besonderer Verantwortung zu prfen. Dabei ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht der Lnder, namentlich der Verhltnismigkeitsgrundsatz, ebenso zu beachten. Ein Widerruf der Anerkennung wird dementsprechend stets nur das letzte Mittel einer verfahrensrechtlichen Bewltigung der Missachtung geltenden Jugendschutzrechtes durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle sein knnen. Satz 2 enthlt zur Klarstellung die lediglich deklaratorische Aussage, dass eine Entschdigung fr Vermgensnachteile, die durch den Widerruf der Anerkennung entstehen, nicht gewhrt wird. Insoweit liegt keine Enteignung durch Auferlegung eines Sonderopfers vor. Vielmehr stellen die Regelungen zum Widerruf der Anerkennung notwendige und fr alle betroffenen Kreise gleichmig geltende Regelungen zur Ausgestaltung der positiven Medienordnung dar, die dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zum effektiven Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwrde aufgegeben ist. Bei den entsprechenden Regelungen handelt es sich im brigen um Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die von dem Staatsvertragsgeber im Rahmen seines Ermessens gesetzten Grenzen zur Sicherung des Jugendmedienschutz und Schutzes der Menschenwrde greifen als Eigentumsschranken. Handlungen eines Eigentmers und ihm zurechenbare tatschliche Umstnde, die auerhalb dieser Grenzen liegen, sind damit von vornherein nicht mehr von der grundrechtlich geschtzten Eigentmerbefugnis gedeckt.

Zu Absatz 6

Um mglichst eine gemeinsame Handhabung der fr privaten Rundfunk und private Telemedien gleichermaen geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages herzustellen, ist in Absatz 6 vorgesehen, dass sich die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle ber die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen sollen.



Zum V. Abschnitt
Vollzug fr Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


Der fnfte Abschnitt enthlt die Bestimmungen zur Aufsicht und zum Vollzug fr private Anbieter.

Zu 20

 20 regelt die Aufsicht ber den privaten Rundfunk und Telemedien. Die Aufsicht ber die Angebote der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen obliegt dort den zustndigen Gremien und der nach Landesrecht bestimmten Rechtsaufsicht.

Zu Absatz 1

Der Aufsicht unterliegen die Anbieter. Zustndig fr die Aufsicht sind wie bisher im Rundfunkbereich die Landesmedienanstalten. Ist der Versto nach Prfung festgestellt, wird die im jeweiligen Fall zulssige und angemessene Manahme festgelegt. Diese wird von der Landesmedienanstalt dann auch vollzogen.

Zu Absatz 2

Fr die jeweils rtlich zustndige Landesmedienanstalt handelt als funktionell zustndiges Organ nach diesem Staatsvertrag die KJM. Ob mit einem Angebot ein Versto vorliegt, bemisst sich nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Welche Manahmen zulssig sind, ergibt sich fr den Rundfunk aus dem jeweils einschlgigen Landesmedienrecht. Dabei sind unter Manahmen solche Handlungsmglichkeiten zu verstehen, die einer gewissen Frmlichkeit bedrfen. Schlichtes Handeln - Ermittlung und Information ber den Sachverhalt - rechnet nicht dazu. Insbesondere sind Manahmen im Sinne des Staatsvertrages die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit und die Verhngung von Geldbuen . Die Landesmediengesetze sehen in der Regel ein abgestuftes System der Ahndung vor. Es reicht vom feststellenden Verwaltungsakt - einem frmlichem Hinweis oder einer Beanstandung - ber eine Ahndung bis zum Entzug der Lizenz des Veranstalters.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Aufsicht zu respektieren ist. Die Aufsicht berwacht die Angebote. Bestehen Hinweise, dass ein Angebot nicht den Jugendschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages entspricht, prft die Aufsicht und wendet sich gegebenenfalls an den Anbieter. Satz 1 betrifft nur die Angebote, die zu einer Vorabkontrolle geeignet sind. Das sind alle Angebote, die mit dem fr eine Vorlage erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor Ausstrahlung oder Einstellung ins Netz auf einem Trgermedium zur Verfgung stehen und insoweit vorlagefhig sind. Hat der Anbieter nicht vorgelegt, so entscheidet die KJM nach eigener Beurteilung und Rechtsauslegung. Gleiches gilt, wenn Auflagen der Selbstkontrolle vom Anbieter nicht beachtet wurden. Hat aber die Selbstkontrolle geprft und der Anbieter eventuelle Vorgaben beachtet, berprft die Aufsicht nur, ob sich die Selbstkontrolle im Rahmen des Beurteilungsspielraumes gehalten hat, der vom Staatsvertrag und dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien eingerumt wird. Dies gilt auch fr eine mgliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Der Beurteilungsspielraum kann insbesondere bei falscher Auslegung eines Rechtsbegriffs oder unzutreffender Tatsachenermittlung berschritten sein. Ist dies der Fall, so stehen der KJM smtliche Manahmen zur Verfgung, die das anzuwendende Landesrecht vorsieht. Damit soll jeder Missbrauch vermieden und grobe Fehleinschtzungen korrigiert werden. Das gilt auch fr die Flle einer unterlassenen Entscheidung z.B. ber eine Sendezeitauflage.

Sind Sendungen nicht vorlagefhig, so gilt Satz 2 mit dem Verweis auf Satz 1. Darunter fallen Live-Sendungen oder aktuelle Einspielungen z.B. in Nachrichtensendungen, die keiner Selbstkontrolleinrichtung vor Ausstrahlung htten vorgelegt werden knnen, ohne die Ausstrahlung wegen Zeitablaufs berflssig zu machen. Auch fr diesen Fall soll zunchst die Selbstkontrolle eine Bewertung abgeben knnen. Einer staatlichen Manahme bedarf es dann nicht, wenn die Entscheidung der Selbstkontrolle zutreffend ist und gegebenenfalls sogar eine angemessene Ahndung aufgrund des eigenen Sanktionskataloges erfolgt. Ausgenommen sind solche Angebote, die gnzlich unzulssig sind. Der Verweis auf  4 Abs. 1 stellt ausdrcklich klar, dass es in solchen Fllen auf die Beurteilung der Selbstkontrolle nicht mehr ankommen kann. In den Fllen des  4 Abs. 2 besteht hingegen ein Beurteilungsspielraum. Hier soll die Selbstkontrolleinrichtung auch die Mglichkeit haben, fr die angeschlossenen Anbieter Standards zu entwickeln und so zu einer angebotsbergreifenden Spruchpraxis zu kommen.

Satz 3 verweist auf die Entscheidungen nach den 8 und 9. Damit wird hinsichtlich aller Aufgaben der Selbstkontrolle das Stufenverhltnis zur KJM festgeschrieben. Die Anbieter werden in ihrem Vertrauen in die Entscheidungen der Selbstkontrolle geschtzt, wenn diese den gesetzlichen Beurteilungsspielraum eingehalten hat.  8 Abs. 1 betrifft eine Sendezeitfestlegung durch Richtlinie oder Einzelfallentscheidung fr Fernsehfilme und andere Angebote, die nicht als Kinofilm von den obersten Landesjugendbehrden durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmindustrie (FSK) gekennzeichnet wurden und deshalb bereits eine Alterskennzeichnung aufweisen. Damit soll bereits frhzeitig die Eignung der Angebote, namentlich fr eine bestimmte Ausstrahlungszeit geprft werden. Das gilt nach  8 Abs. 2, auch fr spezielle Formate. Damit wird der sogenannte Talkshow-Paragraph,  3 Abs. 7 Satz 2 (alt) des Rundfunkstaatsvertrages, fortgefhrt und fr die neue Aufsichtsstruktur angepasst. Gleiches gilt fr den alten  3 Abs. 7 Satz 3. In  9 Abs. 1 ist ein Abweichen von den Sendezeitempfehlungen durch eine Entscheidung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung zugelassen. Dies entspricht dem alten 3 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. In diesen Fllen kann nun eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle entscheiden. Hat also die Selbstkontrolle als geeigneten Sendetermin 21.00 Uhr fr eine Fernsehserie oder einen Film mit FSK 16 festgelegt und dabei den Beurteilungsspielraum nicht verletzt, scheiden Manahmen der Medienaufsicht in diesem Fall aus.

Zu Absatz 4

Auch im Bereich der Telemedien handelt fr die jeweils rtlich zustndige Landesmedienanstalt als funktionell zustndiges Organ nach diesem Staatsvertrag die KJM. Welche Manahmen zulssig sind, richtet sich aber nach dem Mediendienste-Staatsvertrag - auch im Bereich der Teledienste. Das gilt sowohl fr die Art der Manahme als auch fr den Adressaten. Insoweit ist die Norm  22 des Mediendienste-Staatsvertrages nachgebildet; die Norm findet sich inhaltsgleich im Teledienstegesetz. Um einen festgestellten Versto zu beseitigen, kann die KJM also insbesondere das Angebot untersagen oder die Sperrung anordnen. Dabei ist auf die Verhltnismigkeit zu achten. Es ist hinsichtlich des Umfangs und der Intensitt das jeweils mildeste Mittel zu whlen. Die Manahme ist vorrangig gegen den Verantwortlichen nach  6 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag zu richten, also denjenigen der eigene Informationen bereithlt, der sogenannte Content-Provider. Ist eine solche Manahme gegen den Inhalteanbieter nicht erfolgversprechend oder aus technischen oder rechtlichen Grnden nicht durchfhrbar, so kann auch der Anbieter fremder Inhalte nach den 7 bis 9 Mediendienste-Staatsvertrag Adressat z.B. einer Sperrungsverfgung sein. Dieser sogenannter Access-Provider oder Zugangsmittler ist aber nur dann zu einer Sperrung verpflichtet, wenn diese technisch mglich und zumutbar ist. Insoweit bleibt es bei den im Mediendienste-Staatsvertrag verankerten Pflichten fr Diensteanbieter bei Nichtverantwortlichkeit fr die Inhalte. Was bloe bermittlung ist und wann sich ein Diensteanbieter fremde Informationen zu eigen macht, bemisst sich ebenfalls nach den 7 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages.

Zu Absatz 5

Wegen der abweichenden Darbietungstechnik ist fr Telemedien in Absatz 5 die Privilegierung eigenstndig geregelt. Ziel ist auch hier die Bereitschaft zu belohnen, sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschlieen und sich deren Entscheidungen und gegebenenfalls Sanktionen uneingeschrnkt zu unterwerfen. Zwei Flle werden in Satz 1 geregelt: Der Anbieter ist Mitglied einer Selbstkontrolleinrichtung oder er bernimmt deren Entscheidungen, z.B. die Beurteilung bestimmter Seiten als jugendgefhrdend. In diesem Fall ist bei einem mglichen Versto zunchst eine Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung herbeizufhren. Da die Angebote in der Regel bereits im Netz stehen, wenn sie wahrgenommen werden, erfolgt die Bewertung im Nachhinein. Sind die Angebote bereits auf Trgermedien vorhanden, kann sich eine Prfung eventuell erbrigen, wenn die Angebote bereits in der Liste nach  18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder eine Kennzeichnung nach 14 des Jugendschutzgesetzes vorliegt. Das gilt insbesondere fr smtliche Angebote mit absolutem Verbreitungsverbot; auf  4 Abs. 1 wird entsprechend verwiesen. Satz 2 bestimmt, dass Manahmen der Aufsicht dann ausscheiden, wenn die Entscheidung der Selbstkontrolle im Rahmen des Beurteilungsspielraumes bleibt. Dies gilt auch fr eine mgliche Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Entscheidung kann sowohl ein Hinweis an den Anbieter sein, das Angebot zu entfernen, als auch Unterlassen einer solchen oder hnlichen Manahme.

Zu Absatz 6

Nach auen treten die Landesmedienanstalten als Aufsicht in Erscheinung. Welche Landesmedienanstalt im Einzelfall fr die verfahrenstechnische Abwicklung rtlich zustndig sein soll, bestimmt Absatz 6 in Anlehnung an  3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes respektive die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Lnder. Im Regelfall ist es fr Rundfunkveranstalter die zulassende Landesmedienanstalt, die die Aufsicht ber den Anbieter ausbt. Beim zulassungsfreien Anbieten von Telemedien wird dagegen regelmig an den Sitz des Unternehmens oder den Wohnsitz des Inhabers angeknpft. Fr natrliche Personen, wie nicht in Deutschland niedergelassene Unternehmer, kann deren stndiger Aufenthalt im Inland die Zustndigkeit einer Landesmedienanstalt begrnden. Fehlt ein solcher Anknpfungspunkt oder ist er nicht feststellbar, so ist subsidir der Ort entscheidend, an dem die Manahmen der Landesmedienanstalt wirksam werden sollen., also z.B. dort, wo eine Sperrungsverfgung auf einem Server umgesetzt werden kann.

Zu Absatz 7

Durch  20 wird die Aufsicht ber die Anbieter neu geregelt. Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle erhalten im Verhltnis zur staatsnahen Aufsicht ein greres Gewicht. Diese neue Struktur muss ihre Tauglichkeit im Lichte des verfassungsrechtlichen Rangs, den der Jugendschutz in den Medien geniet, erst noch erweisen. Daher sieht Absatz 7 eine eigenstndige berprfung der in den Abstzen 3 und 7 enthaltenen Privilegierung vor. Ergnzt wird diese Bestimmung durch ein Sonderkndigungsrecht allein fr diesen Vertragsteil in  26. Diese berprfung ist unabhngig von der Gesamtevaluierung des reformierten Jugendschutzes, auf die sich Bund und Lnder in den Eckpunkten zur Neuordnung des Jugendmedienschutzes am 8. Mrz 2002 verstndigt haben. Die dreijhrige berprfung bezieht sich ausschlielich auf die Erfahrungen mit der Einhaltung des Beurteilungsspielraums durch die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Auswirkungen der eingeschrnkten Ahndung durch die Landesmedienanstalten. Die Lnder wollen so vermeiden, dass Fehlentwicklungen erst nach fnf Jahren abgestellt werden knnten. Eine eintretende Gefhrdung der Kinder und Jugendlichen rechtfertigt diese Sonderkndigung. Der brige Staatsvertrag kann auch ohne diese Bestimmung fortgefhrt werden, da die vereinheitlichte Aufsichtsstruktur unabhngig von der Privilegierung gewollt ist. Basis ist der Bericht, den die KJM ohnehin erstellen wird. Als Betroffene sind die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu hren. Die obersten Landesjugendschutzbehrden sind ebenfalls gutachtlich zu beteiligen.

Zu 21

Voraussetzung jeder Aufsicht ist die umfassende Information ber den Gegenstand der Aufsicht. Die Sachverhaltsermittlung soll unbehindert durchgefhrt werden.  21 konkretisiert allgemeine Mitwirkungspflichten.

Zu Absatz 1

Rundfunk richtet sich an die Allgemeinheit und ist mit allgemein zugnglicher Technik wahrnehmbar. Telemedien haben nicht selten einen abgeschlossenen Nutzerkreis.  21 Abs. 1 gibt deshalb der KJM und der fr sie handelnden Landesmedienanstalt ausdrcklich einen Anspruch gegenber dem Anbieter auf Information. Auf eigene Kosten hat der Anbieter ausreichendes Daten- und Informationsmaterial nach konkreter Anforderung zu stellen. Vorausgegangen sein muss ein Hinweis auf einen Kontrollfall ("zu Kontrollzwecken"). Die Informationspflicht betrifft auch vom Anbieter getroffene Manahmen zur Wahrung des Jugendmedienschutzes. Dies gilt fr vorsorgende Manahmen, wie die in  11 geregelten Jugendschutzprogramme, wie fr nachsorgende Manahmen, etwa die Entfernung eines Angebots nach Hinweis durch "jugendschutz.net". Der Anbieter hat dazu auch Einblick in technische Vorgnge zu gewhren. Zugang meint hingegen nicht den Zutritt zu Rumen und Produktionssttten der Anbieter.

Zu Absatz 2

Nicht zuletzt zur Finanzierung und Abrechnung bestimmter Angebote wurden verschiedene Verschlsselungssysteme entwickelt. Die Digitaltechnik macht die Verschlsselung besonders einfach und effektiv. Ein beschrnkter Nutzerkreis erhlt dann erst mittels vergtungspflichtiger Software oder Kode Zugriff auf das Angebot. Aufsicht ist insoweit nur mglich, wenn die notwendigen Hilfsmittel oder sonstigen Voraussetzungen vorhanden sind, um das Angebot zur Gnze wahrzunehmen. Der Anspruch auf unentgeltlichen Abruf und Nutzung gilt hier gleichermaen fr Rundfunk und Telemedien. Die Anbieter sind also verpflichtet, der Aufsicht die notwendige Hard- oder Software zur Verfgung zu stellen und zu aktualisieren. Das gilt auch fr Abrufdienste dann, wenn die Angebote unkodiert zugesandt waren, da die Aufsicht prfen muss, ob keine Vernderungen nach Abnahme vorgenommen wurden. Unzulssig ist auch schon eine teilweise Erschwerung des Zugriffs, etwa in Form durch nur teilweise Strung alternativ des Bild- oder Tonsignals. Jedoch sind technische Mittel erlaubt, die eine exklusive Wahrnehmung durch die zustndige Stelle allein zulassen. Des weiteren hat der Anbieter keinen Anspruch auf die bliche Vergtung fr die Wahrnehmung des Angebots, soweit sie allein der berprfung auf jugendschutzrelevante Inhalte dient. Die blichen Anschaffungs- und Betriebskosten fr das Endgert (TV oder PC) tragen jedoch die Aufsichtsstellen.

Zu 22

Auch hier wird - wie bereits in anderen Staatsvertrgen, z.B.  48 des Rundfunkstaatsvertrages - eine Revisionsmglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht erffnet.



Zum VI. Abschnitt
Ahnung von Versten der Anbieter mit Ausnahme des ffentlich-rechtlichen Rundfunks


Zu 23

Mit  23 wird eine Strafbestimmung eingefgt, die sich an  49a des Rundfunkstaatsvertrages orientiert. Mit dem Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag war  49a eingefgt worden, um mgliche Strafbarkeitslcken zu schlieen. Diese ergaben sich als Folge der nderung von Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen fr Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870). Verste mittels Verbreitung durch Rundfunk waren danach nicht mehr durch das Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften (GjS) erfasst. Da  16 im neuen Jugendschutzgesetz des Bundes, das das GjS ablst, nunmehr den gesamten Bereich der Telemedien dem Landesrecht vorbehlt, musste die Bestimmung entsprechend erweitert werden. Die Lnder haben damit von der eingerumten Annexkompetenz zur Regelung von Straftatbestnden Gebrauch gemacht. Eine Beschrnkung auf den Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfolgte, weil davon auszugehen ist, dass bei den in  4 Abs. 1 und  4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (einfache Pornographie) aufgefhrten unzulssigen Angeboten die zum Teil ausdrcklich zitierten allgemeinen Straftatbestnde des Strafgesetzbuches greifen; die in den Listen A bis D aufgenommenen Schriften erfllen diese ebenso. Der Wortlaut wurde weiter der neuen Formulierung in  4 Abs. 2 Nr. 3 angepasst.  3 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages erklrte Sendungen fr unzulssig, die "offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden". Der neue  4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 schtzt dagegen sowohl die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen als auch die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfhigen Persnlichkeit. Erforderlich ist aber nach wie vor eine offensichtliche Eignung des Angebots aufgrund des Inhalts oder der Darstellung - unabhngig vom Verbreitungsmedium. Es gengt bereits eine Gefhrdung der Entwicklung oder Erziehung, nicht aber jede Art von Auswirkung auf die Persnlichkeit. Die drohende Beeintrchtigung des Erziehungszieles muss als schwerwiegend angesehen werden. Gleich geblieben ist die Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand kann auch fahrlssig erfllt werden. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine entsprechende Geldstrafe bis zu 180 Tagesstzen.

Zu 24

Der Komplex der Ordnungswidrigkeiten wird neu geregelt unter Zusammenfassung der Jugendschutzbestimmungen umfassenden Ordnungswidrigkeiten des Rundfunkstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages, korrigiert auf die neuen Textfassungen und ergnzt um neue Tatbestnde. Wie bisher folgt der Aufbau der Abfolge der in Bezug genommenen Vorschriften des Hauptteils und gibt den Inhalt der Norm wrtlich wieder.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthlt die Tatbestnde, die vorstzlich und fahrlssig erfllt werden knnen. Soweit durch die Tathandlung zugleich ein Straftatbestand erfllt wird, wird die Konkurrenz nach den allgemeinen Bestimmungen gelst. Da die Tathandlung nicht immer das Verbreiten oder Zugnglichmachen ist, wurden verschiedene Nummern eingefhrt.

Zu Nummer 1

Die Nummer 1 Buchstaben a) bis k), nehmen auf die Angebote Bezug, die einem totalen Verbreitungsverbot unterliegen. Dies entspricht im Wesentlichen den bisherigen  49 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages und den bisherigen  24 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Mediendienste-Staatsvertrages. Zwischen den Buchstaben a) bis j) und k) ist real eine Konkurrenz mglich, da es sich bei Versten nach dem Katalog des  4 Abs. 1 in der Regel um indizierte Angebote handelt. Allerdings erleichtert der Verweis auf die Liste den Nachweis.

Zu Nummer 2 und 3

Gleiches gilt fr das Verhltnis der Nummern 2 und 3. In Nummer 2 sind Angebote in Rundfunk und Telemedien erfasst. Die Ausnahme von  4 Abs. 2 Satz 2 fr geschlossene Benutzergruppen in Telemedien ist ausdrcklich zum Zwecke der Klarstellung aufgenommen worden. Ist ein Angebot dem Titel nach in der Liste der jugendgefhrdenden Angebote nach   18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen, so unterliegt es einem begrenzten Verbreitungsverbot. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf wesentlich inhaltsgleiche Fassungen. Wesentlich gleich sind die Fassungen insbesondere dann, wenn die zur Beanstandung und Einstufung fhrenden Teile noch enthalten sind. Ob dies der Fall ist, muss die Bundesprfstelle entscheiden (vgl.  4 Abs. 3).

Zu Nummer 4

Nummer 4 ist der allgemeine Auffangtatbestand. Ergnzt wird damit die Strafbestimmung bei offensichtlicher Jugendgefhrdung in  23. In genderter Textfassung entspricht diese Norm dem alten  49 Abs. 1 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Erfasst werden jetzt aufgrund des Geltungsbereichs auch Angebote von Telemedien entsprechend dem alten  12 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.

Zu Nummer 5 bis 7

Die Nummern 5 bis 7 betreffen Verste im Bereich Werbung. Fr jugendgefhrdende Angebote ist Werbung verboten. Das gilt auch fr Teleshoppingangebote (siehe auch  6 Abs. 6). Aufgrund der neuen Kompetenzverteilung finden sich diese Regeln nicht mehr im Bundesrecht, 21 und 21a GjS sind aufgehoben. Aufgrund des eingeschrnkten Geltungsbereichs des Jugendschutzgesetzes gelten die Nachfolgebestimmungen nicht fr Telemedien und Rundfunk. Nummer 6 verbietet, die Liste der jugendgefhrdenden Medien zugnglich zu machen. Im Hinblick auf die Bugeldhhe in Absatz 3 haben die Lnder auf die Ausformung eines Straftatbestandes wie in  27 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendschutzgesetzes verzichtet. Nummer 7 untersagt den Hinweis auf ein laufendes Indizierungsverfahren zu Werbezwecken.

Zu Nummer 8

Wer keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, obwohl er dazu verpflichtet wre, weil er bundesweiten Rundfunk anbietet oder Telemedien mit Jugendschutz relevanten Inhalten anbietet, wird gem Nummer 8 belangt. Dies entspricht dem alten  49 Abs. 1 Nr. 12. Gleiches gilt fr die Flle, in denen eine ersatzweise bertragung auf eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgesehen ist,  7 Abs. 2, und dies nicht geschieht. Dabei wird die Aufsicht dem Anbieter eine bestimmte Frist zugestehen mssen, insbesondere bei Angebotswechsel oder Neugrndung. Erfasst ist auch der Fall, dass der bestellte Jugendschutzbeauftragte nicht die notwendige Fachkunde hat oder mit den Bestellungsumstnden erkennbar gegen die Intentionen von  7 Abs. 4 verstoen wird.

Zu Nummer 9

Nummer 9 ahndet den Versto gegen Zeitvorgaben fr sonstige Formate, vergleichbar dem alten  49 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit 3 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages. Bei der Festlegung einer Sendezeit fr andere als FSK-geprfte Angebote wird somit auch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gegenber den ihr angeschlossenen Anbietern gestrkt.

Zu Nummer 10

Nummer 10 entspricht dem alten  49 Abs. 1 Nr. 6 des Rundfunkstaatsvertrages. Nach der neuen Systematik gibt es zwar keine starren Sendezeitvorgaben mehr. Dennoch liegt ein Versto vor, wenn bei einer Bewertung mit FSK 16 oder FSK 18 eine andere als die empfohlene Sendezeit gewhlt wird, ohne dass es eine Rechtfertigung, insbesondere durch eine freigebende Entscheidung der Selbstkontrolle oder der KJM gbe.

Zu Nummer 11

Nummer 11 entspricht dem alten  49 Abs. 1 Nr. 10 des Rundfunkstaatsvertrages. Werbung ist in Bewegtbildern nur unter den Voraussetzungen zulssig, die auch fr das beworbene Angebot gelten. Diese Norm gilt auch fr Telemedien.

Zu Nummer 12

Nummer 12 entspricht dem alten  49 Abs. 1 Nr. 8 des Rundfunkstaatsvertrages. Sendungen, die nur fr Jugendliche ab 16 Jahren geeignet sind, drfen nicht ohne optische oder akustische Kennzeichnung gesendet werden. Diese Norm gilt nur fr "Sendungen", also Rundfunkangebote (vgl. die Definition in  3 Abs. 2 Nr. 2).

Zu Nummer 13

Nummer 13 ist neu. Insbesondere im Internet vertriebene Spiele sollen so mit den Offline-Angeboten gleichbehandelt werden. Nach  12 mssen Kennzeichnungen aus dem Bereich der Trgermedien bei Weiterverbreitung in Telemedien zutreffend wieder- und weitergegeben werden. Damit soll die Einheitlichkeit der Bewertung sichergestellt, Wertungswidersprche vermieden und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Da eine Werbung fr indizierte Angebote unzulssig ist, kann es sich nur um Kennzeichnungen bis Freigabe ab 16 Jahren handeln. Die Frage der Inhaltsgleichheit kann nur von der zustndigen Aufsicht ber Trgermedien entschieden werden. Auch eine schlecht wahrnehmbare oder unverstndliche Kennzeichnung erffnet das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Zu Nummer 14

Nummer 14 sanktioniert Unterlassen der Anbieter. Die Bestimmung ist neu und untersttzt die Arbeit der Aufsicht. Vor allem im Bereich der Telemedien sind Manahmen denkbar, die den Anbieter zum Handeln auffordern, etwa zur Beseitigung eines unrechtmigen Angebots. Hingegen ist der Versto im Bereich der Rundfunkbertragung meist mit der Ausstrahlung abgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung vollziehbar ist. Dies bemisst sich jeweils nach der ermchtigenden Norm, also entweder Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fr Rundfunk oder Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 fr Telemedien. Die Frage der aufschiebenden Wirkung oder des Sofortvollzug richtet sich also nach Landesrecht oder Mediendienste-Staatsvertrag, jeweils in Verbindung mit dem einschlgigen Verwaltungsverfahrensrecht.

Zu Nummer 15 und 16

Die Nummern 15 und 16 sanktionieren die Einhaltung der Auskunftspflichten nach  21. Als Tathandlungen kommen damit die Verweigerung einer Auskunft ebenso wie die Verschlsselung eines Angebots in Betracht. Die Norm erfasst aber nur solche Ausknfte, die im Zusammenhang mit der Durchfhrung dieses Staatsvertrages erforderlich sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthlt die Tatbestnde, die nur vorstzlich erfllt werden knnen. Diese Bestimmungen sind neu und sanktionieren Pflichten, die erstmals mit dem Staatsvertrag eingefhrt werden.

Zu Nummer 1

Nummer 1 verbietet die bewusste falsche Kennzeichnung von Seiten (Rating) als geeignet fr Kinder und Jugendliche. Geschtzt wird das Vertrauen der Nutzer in verwendete Kennzeichnungen. Verzichtet wurde auf die Ahndung eines unterlassenen "Ratings", da eine Kennzeichnung aller Angebote einen gewissen zeitlichen Vorlauf braucht und auch andere Schutzeinrichtungen den Anforderungen des Jugendschutzes gengen knnen. Von einer Ahndung eines fahrlssigen Verstoes wurde abgesehen, da sonst die Anbieter womglich auf die Kennzeichnung lieber verzichten, als gegebenenfalls fahrlssig eine falsche Eignung anzugeben.

Zu Nummer 2

Nummer 2 sanktioniert bewusst falsche Angaben nach 19 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 zur Erlangung der Anerkennung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Die Anerkennung muss nicht erfolgt sein. Die Angaben mssen sich aus den Unterlagen oder begleitenden Ausknften ergeben und objektiv falsch sein. Objektiv falsch sind auch unzutreffende Angaben zum Verfahrensstand, z.B. die Annahme von vereinsinternen Richtlinien. Tuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Vorgelegt sind die Unterlagen frhestens mit der Antragstellung und der Einreichung bei einer Landesmedienanstalt. Angaben, die falsch, aber nicht fr die Anerkennung erforderlich sind, knnen die Sanktion nicht auslsen. Ob die Angaben inhaltlich sachgerecht sind, ist insoweit ebenfalls ohne Bedeutung.

Zu Absatz 3

Der Bugeldrahmen wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Damit wird an den mit dem Vierten Rundfunknderungsstaatsvertrag erhhten Bugeldrahmen von einer Million DM angeknpft. Auf eine Staffelung nach Schwere der Ordnungswidrigkeiten wurde erneut verzichtet.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt in bereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, als zustndige Verwaltungsbehrde fr die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten. Hinzu kommt als weitere Anknpfung fr die Zustndigkeit bei Anbietern von Telemedien der Sitz, Wohnsitz oder der stndige Aufenthalt. Dies ist erforderlich, weil die Telemedien zulassungsfrei und mit geringem organisatorischen Aufwand auch von Privatleuten betrieben werden knnen.

Zu Absatz 5

Aufgrund der Konzentration der Aufsicht einerseits und der verbleibenden Zustndigkeit der Landesmedienanstalten andererseits sollen Doppelverfahren verhindert werden. Absatz 5 Satz 1 regelt die Informationspflicht. Unverzglich bedeutet hier, dass sptestens bei Einleitung eines frmlichen Verfahrens die handelnde Landesmedienanstalt das Angebot und den Anbieter allen Landesmedienanstalten mitteilt. Als frmliche Einleitung muss die Anhrung des Anbieters angesehen werden. Aufgrund der vielfltigen Angebote im Internet und der technischen Mglichkeit, Angebote zu spiegeln, ist eine gleichzeitige Befassung nicht unwahrscheinlich. Daher sollen die Landesmedienanstalten frhzeitig die Informationen austauschen. Stellt sich heraus, dass ein Verfahren von verschiedenen Landesmedienanstalten bereits eingeleitet ist, mssen sich die Beteiligten kurzfristig darber verstndigen, wer das Verfahren fortfhrt. Da es sich in erster Linie um eine formelle Frage handelt, weil die KJM in jedem Fall zustndiges Organ fr die materielle Entscheidung ist, wurde auf die Regelung einer Rangfolge - etwa frhere vor spterer Befassung, unmittelbare rtliche vor hilfsweiser Zustndigkeit - verzichtet. Gem Satz 2 ist nur eine "Verstndigung" erforderlich.

Zu Absatz 6

Die Ermchtigung, einen Anbieter zur Verffentlichung der Tatsache zu verpflichten, dass eine Aufsichtsmanahme getroffen wurde, wird fortgeschrieben. Dazu zhlt nicht die Aufnahme in die Liste der Jugendgefhrdenden Medien nach  18 des Jugendschutzgesetzes. Dies stnde sonst im Widerspruch zum Verbot der Weiterverbreitung der Liste oder dem verbotenen Werben mit der Tatsache der Indizierung. Der Zielsetzung und dem Anwendungsbereich des Staatsvertrages entsprechend, wird die Verpflichtung auf Anbieter von Telemedien ausgedehnt. Wegen der Vielzahl mglicher Manahmen wird im Wortlaut nicht mehr nur auf Beanstandungen abgestellt, wie bisher im Rundfunkrecht. Bei der Auswahl des Inhalts, des Umfangs und einer Zeitvorgabe mssen die Besonderheiten des Verbreitungsmediums bercksichtigt werden

Zu Absatz 7

In Abweichung von  31 Abs. 2 OWiG wird eine krzere Verjhrung geregelt. Absatz 5 bernimmt die auch bisher geltende Verjhrungsfrist von sechs Monaten (vgl.  49 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages). Auf den Hinweis, dass die Verjhrung mit jeder Sendung erneut beginnt, wurde verzichtet, da sich dies aus den im brigen geltenden Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts ergibt.  31 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Verjhrung mit Beendung der Tathandlung beginnt. Zum Ruhen und zur Unterbrechung der Verjhrung siehe ebenfalls 32 und 33 OWiG.



Zum VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen


Die Schlussbestimmungen enthalten in 25 die notwendigen Anpassungen des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages. Ebenfalls geregelt wird die Geltungsdauer des Staatsvertrages, die Kndigungsmglichkeiten und das In-Kraft-Treten. Hinzu kommt aufgrund EG-Rechts die Notwendigkeit der Notifizierung.

Zu 25

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fasst die derzeit in verschiedenen Staatsvertrgen geregelten Jugendschutzbestimmungen in einem Vertragswerk zusammen. Dies ist aufgrund des gleichen Wortlauts unproblematisch. Im Gefolge der Zusammenfassung und neuer Terminologie mssen verschieden Verweisungen angepasst werden. Zusammen mit diesen nderungen werden weitere notwendige Anpassungen oder Korrekturen in den anderen Staatsvertrgen vorgenommen.

Zu Absatz 1

Der Rundfunkstaatsvertrag, in der Fassung des Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrages, wird gendert.

Zu Nummer 1

Nummer 1 korrigiert das Inhaltsverzeichnis entsprechend der notwendigen nderungen im Text.

Zu Nummer 2

Nummer 2 macht aus dem bisherigen  2a  3 (neu).  3 und 4 konnten wegen des Gesamtverweises zusammengefasst werden. Damit stand " 3" zur Auflsung des "a"-Paragraphen zur Verfgung.

Zu Nummer 3

Nummer 3 regelt als  4 unter der alten berschrift des  3 den Verweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Zu Nummer 4

Nummer 4 streicht den alten  4, da die Bestimmung ber den Jugendschutzbeauftragten nunmehr im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthalten ist.

Zu Nummer 5

Nummer 5 streicht die Bestimmungen zur Werbung und Teleshopping, die dem Jugendschutz dienten. Sie sind jetzt inhaltsgleich im  6 dieses Staatsvertrages zusammengefasst.

Zu Nummer 6

Nummer 6 sieht die Streichung einer Verweisung auf den alten  3 vor; die Materie ist jetzt in 14 dieses Staatsvertrages geregelt.

Zu Nummer 7

Nummer 7 die Mglichkeit vor, aus Mitteln der Rundfunkgebhr neben der Zulassungs- und Aufsichtsfunktion der Landesmedienanstalten auch die hierfr notwendigen planerische, insbesondere technische Frderung wie auch Offene Kanle weiter zu finanzieren. Diese Mglichkeit war befristet bis 31. Dezember 2004. Sie wird durch die nderung um sechs Jahre verlngert.

Zu Nummer 8

Nummer 8 streicht die Verweisung im Zusammenhang mit dem Erlass von Richtlinien (vgl. auch Nummer 6).

Zu Nummer 9

Nummer 9 streicht die Ordnungswidrigkeitentatbestnde, die knftig im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Die Umnummerierung ist eine Folgenderung. Die Streichung des Absatzes 5, Stze 2 und 3 ist mglich, weil die Ordnungswidrigkeiten sich nicht mehr auf einzelne Sendungen beziehen und der Regelungsgehalt ohnehin vom OWiG geregelt wird.

Zu Nummer 10

Nummer 10 streicht zwei Bestimmungen, die knftig im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Fr  49a des Rundfunkstaatsvertrages wird  23 dieses Staatsvertrages eingefhrt.  53a des Rundfunkstaatsvertrages regelte die versuchsweise Einfhrung einer digitalen Vorsperre. Diese Regelung wird nunmehr durch  9 Abs. 2 dieses Staatsvertrages als Regelmodell vorbehaltlich der Ergebnisse einer fnfjhrigen Evaluierungsphase bernommen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die im ZDF-Staatsvertrag erforderlichen Folgenderungen durchgefhrt. Nummer 1 betrifft das Inhaltsverzeichnis. Die berschrift "Jugendschutzbeauftragter" kann dort gestrichen werden, vergleiche Nummer 3. Der neue Text des  8 in Nummer 2 verweist auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und damit auf smtliche Jugendschutzbestimmungen, auch die bisher im ZDF-Staatsvertrag geregelten.

Zu Absatz 3

Die nderungen im Deutschlandradio-Staatsvertrag entsprechen den nderungen des ZDF-Staatsvertrages. Der neue  8 verweist lediglich auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, anstatt eigene Regeln festzulegen.

Zu Absatz 4

Der Mediendienste-Staatsvertrag wird ebenso wie der ZDF-Staatsvertrag gendert und terminologisch angepasst.  24a - die Bestimmung zur Strafbarkeit bei offensichtlicher Eignung zur Jugendgefhrdung - wird gem Nummern 1 und 7 im Inhaltsverzeichnis und im Text gestrichen. Nunmehr ist sie in  23 dieses Staatsvertrages enthalten.

Zu Nummer 1

Nummer 1 nimmt die notwendige nderung des Inhaltsverzeichnisses vor.

Zu Nummer 2

Durch Nummer 2 wird anstelle des Verweises auf den Rundfunkstaatsvertrag auf diesen Staatsvertrag verwiesen.

Zu Nummer 3

Ebenso wird durch Nummer 3  12 neu gefasst und auf einen bloen Verweis anstelle eigener Vorschriften reduziert.

Zu Nummer 4

Nummer 4 streicht die Bestimmungen zum Jugendschutz bei Werbung, die jetzt in  6 dieses Staatsvertrages zusammengefasst werden; die Folgestze rcken vor.

Zu Nummer 5

Nummer 5 ist wegen der Regelung der Aufsichtsstruktur erforderlich; die entsprechende Regelung in  22 ist berflssig in Folge des Verweises auf diesen Staatsvertrag. Entsprechend rcken die nachfolgenden Stze auf.

Zu Nummer 6

Nummer 6 streicht die Ordnungswidrigkeitentatbestnde, die nunmehr in diesem Staatsvertrag geregelt sind; entsprechend rcken die nachfolgenden Bestimmungen vor und wird in Absatz 2 die Verweisung angepasst. Absatz 3 nimmt wieder die bereits frher geregelte Verjhrung im Regelungstext auf.

Zu Nummer 7

Nummer 7 enthlt die Streichung des Straftatbestandes in 24a, der nunmehr in  23 dieses Staatsvertrages aufgegangen ist.

Zu Nummer 8

Nummer 8 passt die Kndigungsbestimmung in  25 Satz 2 an die Laufzeit dieses Staatsvertrages an - dies als speziellere Regelung zu  26 Abs. 2 dieses Staatsvertrages.

Zu 26

Die Geltungsdauer des Vertrages entspricht den bestehenden Staatsvertrgen zum Rundfunk- und Medienrecht. Unabhngig von der Evaluierung sind die Kndigungsfristen harmonisiert.

Zu Absatz 1

Die erste Kndigung ist zum 31. Dezember 2006 mglich. Die Erklrung muss im Jahr zuvor dem amtierenden Vorsitzenden der Ministerprsidentenkonferenz zugehen. Schriftform im Sinne des  126 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuches ist erforderlich. Nach einer Kndigung knnen die anderen Lnder das Vertragsverhltnis ohne das kndigende Land fortsetzen. Mit der Kndigung erwchst den anderen Vertragspartnern aber ein Sonderkndigungsrecht mit krzerer Frist. Diese Dreimonatsfrist luft ab Erhalt der Kndigung und dauert drei Monate. Das Beendigungsdatum bleibt gleich. Ermglicht wird also nur ein Ausscheiden eines weiteren Vertragspartners. Unabhngig von der jeweiligen Kndigung sind zwei berprfungen geregelt. Zum einen behalten sich die Lnder vor, die Abstze 3 und 5 des  20 gesondert zu kndigen, wenn sich nach eingehender Prfung,  20 Abs. 7, zeigen sollte, dass die gewhlte Privilegierung den Jugendschutzinteressen nicht gerecht wird. Um das Vertragsverhltnis als Ganzes nicht zu gefhrden und keinen Vertragspartner zu einer vorsorglichen Kndigung des Staatsvertrages zu veranlassen, wurde in Absatz 1 Satz 4 ein Teilkndigungsrecht aufgenommen. Der Beendigungszeitpunkt ist ebenfalls der 31. Dezember 2006. Ausgehend von einem Inkrafttreten zum 1. April 2003 liegen die Erfahrungsberichte frhestens zum 1. April 2006 vor. Eine regulre Kndigung zum Jahresende wre nicht mehr mglich. Daher ist die Kndigungsfrist hier auf sechs Monate verkrzt - bei gleichem Enddatum. Wegen der Gesamtevaluierung zwei Jahre spter konnte es bei dieser einmaligen Teilkndigung verbleiben. Die nchste Kndigungsmglichkeit fr das gesamte Vertragswerk besteht zum 31. Dezember 2008. Diese Kndigung muss sptestens zum 31. Dezember 2007 ausgesprochen sein.

Zu Absatz 2

Durch die nderung des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages durch  25 dieses Staatsvertrages werden deren Kndigungsbestimmungen nicht gendert. Es bleibt bei den dort festgelegten Fristen. Absatz 2 stellt dies nochmals klar.

Zu 27

Aufgrund der nderung des Mediendienste-Staatsvertrages und der Auswirkungen auf das Recht der Informationsdienste muss der Staatsvertrag gem der Richtlinie 98/48/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20 Juli 1998 zur nderung der Richtlinie 98/34/EG ber das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften von der Kommission auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht hin berprft werden.

Zu 28

Das In-Kraft-Treten wird in Anlehnung an bisherige Staatsvertrge geregelt und ist abhngig von der Ratifizierung durch die Landtage der vertragsschlieenden Lnder.

Zu Absatz 1

Vorgesehen ist das In-Kraft-Treten zum 1. April 2003. Der Staatsvertrag wurde vom ... bis ... 2002 durch die Ministerprsidenten unterzeichnet. Es folgt die Befassung der Landtage. Dafr sind nach bisherigen Erfahrungen vier bis sechs Monate zu rechnen. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunden schliet sich an. Der Vertragsschluss steht unter der Bedingung rechtzeitiger Hinterlegung der Vertragsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzlandes der Ministerprsidentenkonferenz.

Zu Absatz 2

Die Tatsache der Hinterlegung teilt das Vorsitzland der Ministerprsidentenkonferenz den Lndern mit. Zustndig ist die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzlandes.

Zu Absatz 3

Die Lnder sind jeweils ermchtigt, den neuen Wortlaut der genderten Staatsvertrge bekannt zu machen. Diese Bestimmung ist erforderlich, da sich die letzte Ermchtigung zur Bekanntmachung auf die Fassung nach dem Sechsten Rundfunknderungsstaatsvertrag bezogen hatte.


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