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Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland (GG)

vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1)

Zuletzt gendert durch Gesetz zur „nderung des Grundgesetzes vom 29.11.2000 (BGBl. I, S. 1633) .

bersicht ber die Artikel

Prambel

I. Die Grundrechte

Art. 1: Menschenwrde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Art. 2: Freie Entfaltung der Persnlichkeit, Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person,
Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Art. 5: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurverbot; Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
Art. 6: Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
Art. 7: Schulwesen
Art. 8: Versammlungsfreiheit
Art. 9: Vereinigungsfreiheit, Tarifautonomie
Art. 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 11: Freizgigkeit
Art. 12: Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Art. 12a: Wehr- und Dienstpflicht
Art. 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14: Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Art. 15: Sozialisierung
Art. 16: Staatsangehrigkeit, Auslieferung
Art. 16a: Asylrecht
Art. 17: Petitionsrecht
Art. 17a: Einschrnkung einzelner Grundrechte fr Zwecke der Verteidigung und beim Ersatzdienst
Art. 18: Verwirkung von Grundrechten
Art. 19: Einschrnkung von Grundrechten

II. Der Bund und die Lnder

Art. 20: Grundlagen staatlicher Ordnung (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip), Widerstandsrecht
Art. 20a: Schutz der natrlichen Lebensgrundlagen
Art. 21: Parteien
Art. 22: Bundesflagge
Art. 23: Europische Union
Art. 24: Zwischenstaatliche Einrichtungen, kollektives Sicherheitssystem
Art. 25: Vlkerrecht und Bundesrecht
Art. 26: Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Art. 27: Handelsflotte
Art. 28: Mindestanforderungen an die Landesverfassungen, Gewhrleistung der kommunalen Selbstverwaltung
Art. 29: Neugliederung des Bundesgebietes
Art. 30: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Lndern
Art. 31: Vorrang des Bundesrechtes vor Landesrecht
Art. 32: Auswrtige Beziehungen
Art. 33: Staatsbrgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum
Art. 34: Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Art. 35: Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe
Art. 36: Personal der Bundesbehrden
Art. 37: Bundeszwang

III. Der Bundestag

Art. 38: Wahlgrundstze; allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl zum Bundestag; Unabhngigkeit der Abgeordneten
Art. 39: Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung
Art. 40: Prsident, Geschftsordnung
Art. 41: Wahlprfung
Art. 42: Verhandlung, Abstimmung
Art. 43: Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder
Art. 44: Untersuchungsausschu
Art. 45: Ausschu fr Angelegenheiten der Europischen Union
Art. 45a: Ausschsse fr Auswrtiges und Verteidigung
Art. 45b: Wehrbeauftragter
Art. 45c: Petitionsausschu
Art. 46: Indemnitt und Immunitt
Art. 47: Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 48: Ansprche der Abgeordneten
Art. 49: (aufgehoben)

IV. Der Bundesrat

Art. 50: Aufgaben
Art. 51: Zusammensetzung
Art. 52: Prsident, Geschftsordnung
Art. 53: Anwesenheit der Regierungsmitglieder

IVa. Gemeinsamer Ausschu

Art. 53a: Zusammensetzung, Geschftsordnung, Informationsrecht

V. Der Bundesprsident

Art. 54: Wahl
Art. 55: Unvereinbarkeiten
Art. 56: Amtseid
Art. 57: Vertretung
Art. 58: Gegenzeichnung
Art. 59: Vlkerrechtliche Vertretung des Bundes
Art. 59a: (aufgehoben)
Art. 60: Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht
Art. 61: Amtsenthebungsverfahren

VI. Die Bundesregierung

Art. 62: Zusammensetzung
Art. 63: Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
Art. 64: Ernennung und Entlassung der Bundesminister
Art. 65: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Ressortprinzip, Geschftsordnung der Bundesregierung
Art. 65a: Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkrfte
Art. 66: Unvereinbarkeiten
Art. 67: Konstruktives Mitrauensvotum
Art. 68: Vertrauensfrage, Auflsung des Bundestages
Art. 69: Stellvertreter des Bundeskanzlers, Ende der Amtszeit

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70: Verteilung der Gesetzgebungszustndigkeiten zwischen Bund und Lndern
Art. 71: Ausschlieliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 72: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 73: Ausschlieliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74a: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und Versorgung der Angehrigen des ffentlichen Dienstes
Art. 75: Rahmengesetzgebung des Bundes, Begriff und Katalog
Art. 76: Gesetzesinitiative
Art. 77: Gesetzgebungsverfahren
Art. 78: Zustandekommen der Bundesgesetze
Art. 79: nderung des Grundgesetzes; "Ewigkeitsklausel"
Art. 80: Erla von Rechtsverordnungen
Art. 80a: Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall
Art. 81: Gesetzgebungsnotstand
Art. 82: Ausfertigung, Verkndung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

VIII. Die Ausfhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83: Grundsatz der Landesexekutive
Art. 84: Ausfhrung als eigene Angelegenheit der Lnder, Bundesaufsicht
Art. 85: Ausfhrung im Auftrage des Bundes
Art. 86: Bundeseigene Verwaltung
Art. 87: Gegenstnde bundeseigener Verwaltung
Art. 87a: Aufstellung und Befugnisse der Streitkrfte
Art. 87b: Bundeswehrverwaltung
Art. 87c: Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie
Art. 87d: Luftverkehrsverwaltung
Art. 87e: Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes
Art. 87f: Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation
Art. 88: Bundesbank
Art. 89: Bundeswasserstraen
Art. 90: Bundesstraen und -autobahnen
Art. 91: Abwehr von Gefahren fr den Bestand des Bundes oder eines Landes

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben

Art. 91a: Mitwirkung des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen
Art. 91b: Zusammenwirken von Bund und Lndern auf Grund von Vereinbarungen

IX. Die Rechtsprechung

Art. 92: Gerichtsorganisation
Art. 93: Zustndigkeiten des Bundesverfassungsgerichts
Art. 94: Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Art. 95: Oberste Gerichtshfe des Bundes, Gemeinsamer Senat
Art. 96: Sonstige Bundesgerichte; Ausbung der Bundesgerichtsbarkeit durch Landesgerichte
Art. 97: Richterliche Unabhngigkeit
Art. 98: Rechtsstellung der Richter
Art. 99: Entscheidung ber Landesrecht durch Gerichte des Bundes
Art. 100: Normenkontrolle ausschlielich durch ein Verfassungsgericht
Art. 101: Verbot von Ausnahmegerichten; Prinzip des gesetzlichen Richters
Art. 102: Abschaffung der Todesstrafe
Art. 103: Rechtliches Gehr, Verbot rckwirkender Strafgesetze; Verbot der Doppelbestrafung
Art. 104: Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

X. Das Finanzwesen

Art. 104a: Verteilung der Ausgaben auf Bund und Lnder
Art. 105: Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 106: Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106a: Finanzausgleich fr den Personennahverkehr
Art. 107: Finanzausgleich
Art. 108: Finanzverwaltung
Art. 109: Haushaltswirtschaft in Bund und Lndern
Art. 110: Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes
Art. 111: Haushaltswirtschaft vor Etatgenehmigung
Art. 112: ber- und auerplanmige Ausgaben
Art. 113: Zustimmungsvorbehalt der Bundesregierung bei Gesetzen mit Ausgabeerhhungen oder Einnahmeminderungen
Art. 114: Rechnungslegung, Rechnungsprfung, Bundesrechnungshof
Art. 115: Kreditbeschaffung

Xa. Verteidigungsfall

Art. 115a: Begriff und Feststellung
Art. 115b: Befehls- und Kommandogewalt des Bundeskanzlers
Art. 115c: Erweiterte Gesetzgebungsbefugnis des Bundes
Art. 115d: Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren
Art. 115e: Gemeinsamer Ausschu
Art. 115f: Befugnisse der Bundesregierung
Art. 115g: Stellung des Bundesverfassungsgerichts
Art. 115h: Wahlperioden und Amtszeiten von Verfassungsorganen
Art. 115i: Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen
Art. 115k: Rang und Geltungsdauer von auerordentlichen Rechtsvorschriften
Art. 115l: Aufhebung von auerordentlichen Rechtsvorschriften und Manahmen, Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschlu

XI. bergangs- und Schlubestimmungen

Art. 116: Begriff "Deutscher", Wiedereinbrgerung
Art. 117: bergangsregelung fr Art. 3 Abs. 2 und 11
Art. 118: Neugliederung der Lnder Badens und Wrttembergs
Art. 118a: Neugliederung der Lnder Berlin und Brandenburg
Art. 119: Flchtlinge und Vertriebene
Art. 120: Kriegsfolgelasten
Art. 120a: Lastenausgleich
Art. 121: Begriff der "Mehrheit der Mitglieder"
Art. 122: berleitung alter Gesetzgebungszustndigkeiten
Art. 123: Fortgeltung von altem Recht
Art. 124: Altes Recht aus dem Bereich der ausschlielichen Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 125: Altes Recht aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 125a: Bestandswahrung von Bundesrecht, Ersetzungsbefugnis, Freigabeklausel
Art. 126: Streit ber Fortgeltung alten Rechts
Art. 127: Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 128: Weisungsrechte
Art. 129: Verordnungsermchtigungen
Art. 130: Bestehende Einrichtungen
Art. 131: Ehemalige Angehrige des ffentlichen Dienstes
Art. 132: Versetzung in den Ruhestand, Wartestand oder niedrigeres Amt
Art. 133: Rechtsnachfolger des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 134: Rechtsnachfolge in das Reichsvermgen
Art. 135: Rechtsnachfolge in das Vermgen frherer Lnder und Krperschaften oder Anstalten
Art. 135a: Alte Verbindlichkeiten
Art. 136: Erster Zusammentritt des Bundesrates
Art. 137: Whlbarkeit von Angehrigen des ffentlichen Dienstes
Art. 138: Sddeutsches Notariat
Art. 139: Entnazifizierungsvorschriften
Art. 140: Religionsgesellschaften, Geltung der Weimarer Reichsverfassung
Art. 141: Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1
Art. 142: Grundrechte in Landesverfassungen
Art. 142a: (aufgehoben)
Art. 143: bergangsrecht fr das Gebiet der ehemaligen DDR
Art. 143a: Umwandlung der Bundeseisenbahnen, ausschlieliche Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes
Art. 143b: Umwandlung der Deutschen Bundespost, ausschlieliche Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes
Art. 144: Annahme des Grundgesetzes
Art. 145: Inkrafttreten des Grundgesetzes
Art. 146: Geltungsdauer des Grundgesetzes

Prambel

Im Bewutsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Lndern Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fr das gesamte Deutsche Volk.

I. Die Grundrechte

Art. 1

(1) Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveruerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persnlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmige Ordnung oder das Sittengesetz verstt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Mnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat frdert die tatschliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religisen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religisen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestrte Religionsausbung wird gewhrleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu uern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewhrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persnlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natrliche Recht der Eltern und die zuvrderst ihnen obliegende Pflicht. ber ihre Bettigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten drfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grnden zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Frsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in bereinstimmung mit den Grundstzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewhrleistet. Private Schulen als Ersatz fr ffentliche Schulen bedrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrfte nicht hinter den ffentlichen Schulen zurckstehen und eine Sonderung der Schler nach den Besitzverhltnissen der Eltern nicht gefrdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrfte nicht gengend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pdagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art. 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Fr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrnkt werden.

Art. 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Ttigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmige Ordnung oder gegen den Gedanken der Vlkerverstndigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fr jedermann und fr alle Berufe gewhrleistet. Abreden, die dieses Recht einschrnken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Manahmen sind rechtswidrig. Manahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 drfen sich nicht gegen Arbeitskmpfe richten, die zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefhrt werden.

Art. 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschrnkungen drfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrnkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da an die Stelle des Rechtsweges die Nachprfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 11

(1) Alle Deutschen genieen Freizgigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fr die Flle eingeschrnkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wrden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekmpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglcksfllen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungssttte frei zu whlen. Die Berufsausbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auer im Rahmen einer herkmmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulssig.

Art. 12a

(1) Mnner knnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkrften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgrnden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht bersteigen. Das Nhere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintrchtigen darf und auch eine Mglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen mu, die in keinem Zusammenhang mit den Verbnden der Streitkrfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, knnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen fr Zwecke der Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung in Arbeitsverhltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in ffentlich-rechtliche Dienstverhltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ffentlichen Verwaltung, die nur in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis erfllt werden knnen, zulssig. Arbeitsverhltnisse nach Satz 1 knnen bei den Streitkrften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ffentlichen Verwaltung begrndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevlkerung sind nur zulssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militrischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so knnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fnfundfnfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie drfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Fr die Zeit vor dem Verteidigungsfalle knnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Magabe des Artikels 80a Abs. 1 begrndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskrften fr die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausbung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrnkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefhrt werden.

(3) Begrnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so drfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen berwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhlt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhltnismig erschwert oder aussichtslos wre. Die Manahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkrper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren fr die ffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, drfen technische Mittel zur berwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Manahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschlielich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen ttigen Personen vorgesehen, kann die Manahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulssig, wenn zuvor die Rechtmigkeit der Manahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jhrlich ber den nach Absatz 3 sowie ber den im Zustndigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich berprfungsbedrftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewhltes Gremium bt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Lnder gewhrleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschrnkungen drfen im brigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fr einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhtung dringender Gefahren fr die ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekmpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefhrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma der Entschdigung regelt. Die Entschdigung ist unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hhe der Entschdigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 15

Grund und Boden, Naturschtze und Produktionsmittel knnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma der Entschdigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft berfhrt werden. Fr die Entschdigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art. 16

(1) Die deutsche Staatsangehrigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehrigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 16a

(1) Politisch Verfolgte genieen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten auerhalb der europischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fllen des Satzes 1 knnen aufenthaltsbeendende Manahmen unabhngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhltnisse gewhrleistet erscheint, da dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, da ein Auslnder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortrgt, die die Annahme begrnden, da er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Manahmen wird in allen Fllen des Absatzes 3 und in anderen Fllen, die offensichtlich unbegrndet sind oder als offensichtlich unbegrndet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmigkeit der Manahme bestehen; der Prfungsumfang kann eingeschrnkt werden und versptetes Vorbringen unbercksichtigt bleiben. Das Nhere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Abstze 1 bis 4 stehen vlkerrechtlichen Vertrgen von Mitgliedsstaaten der Europischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein mu, Zustndigkeitsregelungen fr die Prfung von Asylbegehren einschlielich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art. 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 17a

(1) Gesetze ber Wehrdienst und Ersatzdienst knnen bestimmen, da fr die Angehrigen der Streitkrfte und des Ersatzdienstes whrend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu uern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewhrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschrnkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung dienen, knnen bestimmen, da die Grundrechte der Freizgigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschrnkt werden.

Art. 18

Wer die Freiheit der Meinungsuerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mibraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausma werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art. 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrnkt werden kann, mu das Gesetz allgemein und nicht nur fr den Einzelfall gelten. Auerdem mu das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch fr inlndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zustndigkeit nicht begrndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberhrt.

II. Der Bund und die Lnder

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgebt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mglich ist.

Art. 20a

Der Staat schtzt auch in Verantwortung fr die knftigen Generationen die natrlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Magabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Grndung ist frei. Ihre innere Ordnung mu demokratischen Grundstzen entsprechen. Sie mssen ber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ber ihr Vermgen ffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhnger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefhrden, sind verfassungswidrig. ber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nhere regeln Bundesgesetze.

Art. 22

Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art. 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und frderativen Grundstzen und dem Grundsatz der Subsidiaritt verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewhrleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte bertragen. Fr die Begrndung der Europischen Union sowie fr nderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach gendert oder ergnzt wird oder solche nderungen oder Ergnzungen ermglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(2) In Angelegenheiten der Europischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Lnder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frhestmglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europischen Union. Die Bundesregierung bercksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nhere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Manahme mitzuwirken htte oder soweit die Lnder innerstaatlich zustndig wren.

(5) Soweit in einem Bereich ausschlielicher Zustndigkeiten des Bundes Interessen der Lnder berhrt sind oder soweit im brigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, bercksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Lnder, die Einrichtung ihrer Behrden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates mageblich zu bercksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhhungen oder Einnahmeminderungen fr den Bund fhren knnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschlieliche Gesetzgebungsbefugnisse der Lnder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Lnder bertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nhere zu den Abstzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen bertragen.

(1a) Soweit die Lnder fr die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben zustndig sind, knnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen bertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschrnkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Vlkern der Welt herbeifhren und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen ber eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art. 25

Die allgemeinen Regeln des Vlkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fr die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Vlker zu stren, insbesondere die Fhrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegfhrung bestimmte Waffen drfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befrdert und in Verkehr gebracht werden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art. 28

(1) Die verfassungsmige Ordnung in den Lndern mu den Grundstzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Lndern, Kreisen und Gemeinden mu das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehrigkeit eines Mitgliedsstaates der Europischen Gemeinschaft besitzen, nach Magabe von Recht der Europischen Gemeinschaft wahlberechtigt und whlbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewhlten Krperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden mu das Recht gewhrleistet sein, alle Angelegenheiten der rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbnde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Magabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewhrleistung der Selbstverwaltung umfat auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehrt eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewhrleistet, da die verfassungsmige Ordnung der Lnder den Grundrechten und den Bestimmungen der Abstze 1 und 2 entspricht.

Art. 29

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewhrleisten, da die Lnder nach Gre und Leistungsfhigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfllen knnen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhnge, die wirtschaftliche Zweckmigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu bercksichtigen.

(2) Manahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Besttigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Lnder sind zu hren.

(3) Der Volksentscheid findet in den Lndern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Lnder). Abzustimmen ist ber die Frage, ob die betroffenen Lnder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid fr die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen knftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehrigkeit im gleichen Sinne gendert werden soll, jeweils eine Mehrheit der nderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Lnder eine Mehrheit die nderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehrigkeit zu dem betroffenen Land gendert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der nderung zustimmt, es sei denn, da im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die nderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhngenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Lndern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, da fr diesen Raum eine einheitliche Landeszugehrigkeit herbeigefhrt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehrigkeit gem Absatz 2 gendert wird, oder da in den betroffenen Lndern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende nderung der Landeszugehrigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschlge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen nderung der Landeszugehrigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehrigkeit gem Absatz 2 gendert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Magaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchfhrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Besttigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfat. Im brigen wird das Nhere ber Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, da Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fnf Jahren nicht wiederholt werden knnen.

(7) Sonstige nderungen des Gebietsbestandes der Lnder knnen durch Staatsvertrge der beteiligten Lnder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehrigkeit gendert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es mu die Anhrung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Lnder knnen eine Neugliederung fr das jeweils von ihnen umfate Gebiet oder fr Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Abstze 2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hren. Der Staatsvertrag bedarf der Besttigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Lnder, kann die Besttigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschrnkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfat; das Nhere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Art. 30

Die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Lnder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zult.

Art. 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art. 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswrtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhltnisse eines Landes berhrt, ist das Land rechtzeitig zu hren.

(3) Soweit die Lnder fr die Gesetzgebung zustndig sind, knnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswrtigen Staaten Vertrge abschlieen.

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbrgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befhigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ffentlichen Amte.

(3) Der Genu brgerlicher und staatsbrgerlicher Rechte, die Zulassung zu ffentlichen mtern sowie die im ffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhngig von dem religisen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehrigkeit oder Nichtzugehrigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als stndige Aufgabe in der Regel Angehrigen des ffentlichen Dienstes zu bertragen, die in einem ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhltnis stehen.

(5) Das Recht des ffentlichen Dienstes ist unter Bercksichtigung der hergebrachten Grundstze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Art. 34

Verletzt jemand in Ausbung eines ihm anvertrauten ffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundstzlich den Staat oder die Krperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit bleibt der Rckgriff vorbehalten. Fr den Anspruch auf Schadensersatz
und fr den Rckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 35

(1) Alle Behrden des Bundes und der Lnder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fllen von besonderer Bedeutung Krfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Untersttzung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Untersttzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfllen knnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglcksfall kann ein Land Polizeikrfte anderer Lnder, Krfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkrfte anfordern.

(3) Gefhrdet die Naturkatastrophe oder der Unglcksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekmpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikrfte anderen Lndern zur Verfgung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkrfte zur Untersttzung der Polizeikrfte einsetzen. Manahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im brigen unverzglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 36

(1) Bei den obersten Bundesbehrden sind Beamte aus allen Lndern in angemessenem Verhltnis zu verwenden. Die bei den brigen Bundesbehrden beschftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie ttig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Lnder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhltnisse zu bercksichtigen.

Art. 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Manahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchfhrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenber allen Lndern und ihren Behrden.

III. Der Bundestag

Art. 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewhlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftrge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; whlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljhrigkeit eintritt.

(3) Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 39

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewhlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frhestens fnfundvierzig, sptestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflsung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt sptestens am dreiigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schlu und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Prsident des Bundestages kann ihn frher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundesprsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art. 40

(1) Der Bundestag whlt seinen Prsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftfhrer. Er gibt sich eine Geschftsordnung.

(2) Der Prsident bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Rumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 41

(1) Die Wahlprfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulssig.

(3) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 42

(1) Der Bundestag verhandelt ffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die ffentlichkeit ausgeschlossen werden. ber den Antrag wird in nichtffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Fr die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte ber die ffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschsse knnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse Zutritt. Sie mssen jederzeit gehrt werden.

Art. 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschu einzusetzen, der in ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ber den Strafproze sinngem Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberhrt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehrden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlsse der Untersuchungsausschsse sind der richterlichen Errterung entzogen. In der Wrdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art. 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschu fr Angelegenheiten der Europischen Union. Er kann ihn ermchtigen, die Rechte des Bundestages gem Artikel 23 gegenber der Bundesregierung wahrzunehmen.

Art. 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschu fr auswrtige Angelegenheiten und einen Ausschu fr Verteidigung.

(2) Der Ausschu fr Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausbung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschu, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur berprfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art. 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer uerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst auerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fr verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschrnkung der persnlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gem Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gem Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschrnkung seiner persnlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art. 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstcken unzulssig.

Art. 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszuben. Eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulssig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhngigkeit sichernde Entschdigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 49

(aufgehoben)

IV. Der Bundesrat

Art. 50

Durch den Bundesrat wirken die Lnder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europischen Union mit.

Art. 51

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Lnder, die sie bestellen und abberufen. Sie knnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Lnder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Lnder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fnf, Lnder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes knnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art. 52

(1) Der Bundesrat whlt seinen Prsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Prsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Lndern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat fat seine Beschlsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschftsordnung. Er verhandelt ffentlich. Die ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Fr Angelegenheiten der Europischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlsse als Beschlsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Den Ausschssen des Bundesrates knnen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Lnder angehren.

Art. 53

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschsse teilzunehmen. Sie mssen jederzeit gehrt werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung ber die Fhrung der Geschfte auf dem laufenden zu halten.

IVa. Gemeinsamer Ausschu

Art. 53a

(1) Der Gemeinsame Ausschu besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Strkeverhltnis der Fraktionen bestimmt; sie drfen nicht der Bundesregierung angehren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschlieen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschu ber ihre Planungen fr den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberhrt.

V. Der Bundesprsident

Art. 54

(1) Der Bundesprsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewhlt. Whlbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundesprsidenten dauert fnf Jahre. Anschlieende Wiederwahl ist nur einmal zulssig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Lnder nach den Grundstzen der Verhltniswahl gewhlt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt sptestens dreiig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundesprsidenten, bei vorzeitiger Beendigung sptestens dreiig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Prsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhlt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgngen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewhlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 55

(1) Der Bundesprsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Krperschaft des Bundes oder eines Landes angehren.

(2) Der Bundesprsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehren.

Art. 56

Der Bundesprsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwre, da ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfllen und Gerechtigkeit gegen jedermann ben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religise Beteuerung geleistet werden.

Art. 57

Die Befugnisse des Bundesprsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Prsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 58

Anordnungen und Verfgungen des Bundesprsidenten bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zustndigen Bundesminister. Dies gilt nicht fr die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflsung des Bundestages gem Artikel 63 und das Ersuchen gem Artikel 69 Abs. 3.

Art. 59

(1) Der Bundesprsident vertritt den Bund vlkerrechtlich. Er schliet im Namen des Bundes die Vertrge mit auswrtigen Staaten. Er beglaubigt und empfngt die Gesandten.

(2) Vertrge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstnde der Bundesgesetzgebung beziehen, bedrfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils fr die Bundesgesetzgebung zustndigen Krperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Fr Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften ber die Bundesverwaltung entsprechend.

Art. 59a

(aufgehoben)

Art. 60

(1) Der Bundesprsident ernennt und entlt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er bt im Einzelfalle fr den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behrden bertragen.

(4) Die Abstze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundesprsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 61

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat knnen den Bundesprsidenten wegen vorstzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage mu von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschlu auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrat es. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Krperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, da der Bundesprsident einer vorstzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes fr verlustig erklren. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, da er an der Ausbung seines Amtes verhindert ist.

VI. Die Bundesregierung

Art. 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art. 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundesprsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewhlt.

(2) Gewhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewhlte ist vom Bundesprsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewhlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hlfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler whlen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewhlt ist, wer die meisten Stimmen erhlt. Vereinigt der Gewhlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so mu der Bundesprsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewhlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundesprsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulsen.

Art. 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundesprsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsbernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art. 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trgt dafr die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschftsbereich selbstndig und unter eigener Verantwortung. ber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundesprsidenten genehmigten Geschftsordnung.

Art. 65a

Der Bundesminister fr Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkrfte.

Art. 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister drfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehren.

Art. 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mitrauen nur dadurch aussprechen, da er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger whlt und den Bundesprsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundesprsident mu dem Ersuchen entsprechen und den Gewhlten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl mssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundesprsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflsen. Das Recht zur Auflsung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler whlt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung mssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundesprsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundesprsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufhren.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70

(1) Die Lnder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zustndigkeit zwischen Bund und Lndern bemit sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ber die ausschlieliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art. 71

Im Bereiche der ausschlielichen Gesetzgebung des Bundes haben die Lnder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrcklich ermchtigt werden.

Art. 72

(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Lnder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszustndigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da eine bundesgesetzliche Regelung, fr die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 73

Der Bund hat die ausschlieliche Gesetzgebung ber:
1. die auswrtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung;
2. die Staatsangehrigkeit im Bunde;
3. die Freizgigkeit, das Pawesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Whrungs-, Geld- und Mnzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertrge, die Freizgigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlielich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fr die Benutzung dieser Schienenwege;
7.das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Krperschaften des ffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Lnder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefhrden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekmpfung;
11. die Statistik fr Bundeszwecke.

Art. 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das brgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Auslnder;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen;
7. die ffentliche Frsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegsschden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschdigten und Kriegshinterbliebenen und die Frsorge fr die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgrber und Grber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Brsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschlielich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlielich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Frderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die berfhrung von Grund und Boden, von Naturschtzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhtung des Mibrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Frderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernhrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kstenfischerei und den Kstenschutz;
18. den Grundstcksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlieungsbeitrge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstttenwesen;
19. die Manahmen gegen gemeingefhrliche und bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhuser und die Regelung der Krankenhauspflegestze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genumitteln, Bedarfsgegenstnden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schdlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraen;
22. den Straenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraen fr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebhren fr die Benutzung ffentlicher Straen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lrmbekmpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die knstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die knstliche Vernderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 74a

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehrigen des ffentlichen Dienstes, die in einem ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhltnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschlieliche Gesetzgebung zusteht.

(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Mastbe fr den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschlielich der Bewertung der mter oder andere Mindest- oder Hchstbetrge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.

(4) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Fr Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.

Art. 75

(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften fr die Gesetzgebung der Lnder zu erlassen ber:
1. die Rechtsverhltnisse der im ffentlichen Dienste der Lnder, Gemeinden und anderen Krperschaften des ffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundstze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhltnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften drfen nur in Ausnahmefllen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

(3) Erlt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Lnder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

Art. 76

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunchst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlngerung, so betrgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geuert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur nderung dieses Grundgesetzes und zur bertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betrgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlngerung, so betrgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, betrgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geuert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur nderung dieses Grundgesetzes und zur bertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betrgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat ber die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschlu zu fassen.

Art. 77

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Prsidenten des Bundestages unverzglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, da ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fr die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschu einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschu entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so knnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlgt der Ausschu eine nderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlu zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur nderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist ber die Zustimmung Beschlu zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaten Beschlusses, in allen anderen Fllen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, da das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschlu der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurckweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gem Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurcknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage berstimmt wird.

Art. 79

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz gendert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrcklich ndert oder ergnzt. Bei vlkerrechtlichen Vertrgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, gengt zur Klarstellung, da die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschlu und dem Inkraftsetzen der Vertrge nicht entgegenstehen, eine Ergnzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschrnkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine nderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Lnder, die grundstzliche Mitwirkung der Lnder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundstze berhrt werden, ist unzulssig.

Art. 80

(1) Durch Gesetz knnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermchtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mssen Inhalt, Zweck und Ausma der erteilten Ermchtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, da eine Ermchtigung weiter bertragen werden kann, so bedarf es zur bertragung der Ermchtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers ber Grundstze und Gebhren fr die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, ber die Grundstze der Erhebung des Entgelts fr die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, ber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedrfen oder die von den Lndern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefhrt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen fr den Erla von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedrfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermchtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Lnder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Art. 80a

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz ber die Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung bestimmt, da Rechtsvorschriften nur nach Magabe dieses Artikels angewandt werden drfen, so ist die Anwendung auer im Verteidigungsfalle nur zulssig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fllen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Manahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Magabe eines Beschlusses zulssig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefat wird. Manahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art. 81

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelst, so kann der Bundesprsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fr eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklren, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer fr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Whrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes gem Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist whrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes unzulssig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder gendert, noch ganz oder teilweise auer Kraft oder auer Anwendung gesetzt werden.

Art. 82

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundesprsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkndet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkndet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

VIII. Die Ausfhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung


Art. 83

Die Lnder fhren die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zult.

Art. 84

(1) Fhren die Lnder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behrden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung bt die Aufsicht darber aus, da die Lnder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gem ausfhren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehrden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behrden.

(4) Werden Mngel, die die Bundesregierung bei der Ausfhrung der Bundesgesetze in den Lndern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschliet auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschlu des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfhrung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fr besondere Flle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auer wenn die Bundesregierung den Fall fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbehrden zu richten.

Art. 85

(1) Fhren die Lnder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behrden Angelegenheit der Lnder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehrden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehrden unterstehen den Weisungen der zustndigen obersten Bundesbehrden. Die Weisungen sind, auer wenn die Bundesregierung es fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbehrden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehrden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmigkeit und Zweckmigkeit der Ausfhrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behrden entsenden.

Art. 86

Fhrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechtes aus, so erlt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behrden.

Art. 87

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden gefhrt der Auswrtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen und nach Magabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz knnen Bundesgrenzschutzbehrden, Zentralstellen fr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, fr die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen fr Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefhrden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Krperschaften des ffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungstrger gefhrt, deren Zustndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungstrger, deren Zustndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes, aber nicht ber mehr als drei Lnder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Krperschaften des ffentlichen Rechtes gefhrt, wenn das aufsichtsfhrende Land durch die beteiligten Lnder bestimmt ist.

(3) Auerdem knnen fr Angelegenheiten, fr die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstndige Bundesoberbehrden und neue bundesunmittelbare Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, fr die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so knnen bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehrden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art. 87a

(1) Der Bund stellt Streitkrfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmige Strke und die Grundzge ihrer Organisation mssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Auer zur Verteidigung drfen die Streitkrfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrcklich zult.

(3) Die Streitkrfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schtzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Auerdem kann den Streitkrften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Untersttzung polizeilicher Manahmen bertragen werden; die Streitkrfte wirken dabei mit den zustndigen Behrden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikrfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkrfte zur Untersttzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekmpfung organisierter und militrisch bewaffneter Aufstndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkrften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87b

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gefhrt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkrfte. Aufgaben der Beschdigtenversorgung und des Bauwesens knnen der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermchtigen; das gilt nicht fr Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im brigen knnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschlielich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevlkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Lndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden. Werden solche Gesetze von den Lndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt, so knnen sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da die der Bundesregierung und den zustndigen obersten Bundesbehrden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehrden bertragen werden; dabei kann bestimmt werden, da diese Behrden beim Erla allgemeiner Verwaltungsvorschriften gem Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedrfen.

Art. 87c

Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, knnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da sie von den Lndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden.

Art. 87d

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung gefhrt. ber die ffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Lndern als Auftragsverwaltung bertragen werden.

Art. 87e

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung fr Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung gefhrt. Durch Bundesgesetz knnen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Lndern als eigene Angelegenheit bertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die ber den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz bertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form gefhrt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Ttigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfat. Die Veruerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewhrleistet, da dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedrfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Abstze 1 bis 4 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, die die Auflsung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die bertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Art. 87f

(1) Nach Magabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewhrleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flchendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Ttigkeiten durch die aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgefhrt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 fhrt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des ffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Magabe eines Bundesgesetzes aus.

Art. 88

Der Bund errichtet eine Whrungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben knnen im Rahmen der Europischen Union der Europischen Zentralbank bertragen werden, die unabhngig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilitt verpflichtet.

Art. 89

(1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichswasserstraen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraen durch eigene Behrden. Er nimmt die ber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz bertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung bertragen. Berhrt eine Wasserstrae das Gebiet mehrerer Lnder, so kann der Bund das Land beauftragen, fr das die beteiligten Lnder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraen sind die Bedrfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Lndern zu wahren.

Art. 90

(1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraen.

(2) Die Lnder oder die nach Landesrecht zustndigen Selbstverwaltungskrperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung bernehmen.

Art. 91

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikrfte anderer Lnder sowie Krfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekmpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikrfte anderer Lnder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im brigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekmpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberhrt.

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben

Art. 91a

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfllung von Aufgaben der Lnder mit, wenn diese Aufgaben fr die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhltnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschlielich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben nher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundstze fr ihre Erfllung enthalten.

(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen ber das Verfahren und ber Einrichtungen fr eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgefhrt wird.

(4) Der Bund trgt in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hlfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3 trgt der Bund mindestens die Hlfte; die Beteiligung ist fr alle Lnder einheitlich festzusetzen. Das Nhere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplnen des Bundes und der Lnder vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ber die Durchfhrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

Art. 91b

Bund und Lnder knnen auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Frderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von berregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

IX. Die Rechtsprechung

Art. 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Lnder ausgebt.

Art. 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. ber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anla von Streitigkeiten ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ber die frmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten ber Rechte und Pflichten des Bundes und der Lnder, insbesondere bei der Ausfhrung von Bundesrecht durch die Lnder und bei der Ausbung der Bundesaufsicht;
4. in anderen ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Lndern, zwischen verschiedenen Lndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden knnen, durch die ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. ber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbnden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den brigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fllen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fllen ttig.

Art. 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hlfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewhlt. Sie drfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehren.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fllen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fr Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 95

(1) Fr die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) ber die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der fr das jeweilige Sachgebiet zustndige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschu, der aus den fr das jeweilige Sachgebiet zustndigen Ministern der Lnder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewhlt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 96

(1) Der Bund kann fr Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fr die Streitkrfte als Bundesgerichte errichten. Sie knnen die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie ber Angehrige der Streitkrfte ausben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehren zum Geschftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter mssen die Befhigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof fr die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann fr Personen, die zu ihm in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Fr Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, da Gerichte der Lnder Gerichtsbarkeit des Bundes ausben.

Art. 97

(1) Die Richter sind unabhngig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmig endgltig angestellten Richter knnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Grnden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Vernderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke knnen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Art. 98

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auerhalb des Amtes gegen die Grundstze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmige Ordnung eines Landes verstt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, da der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorstzlichen Verstoes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Lndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Lnder knnen bestimmen, da ber die Anstellung der Richter in den Lndern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschu entscheidet.

(5) Die Lnder knnen fr Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberhrt. Die Entscheidung ber eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshfen fr den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 100

(1) Hlt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, fr verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des fr Verfassungsstreitigkeiten zustndigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Vlkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art. 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulssig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte fr besondere Sachgebiete knnen nur durch Gesetz errichtet werden.

Art. 102

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Art. 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehr.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art. 104

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines frmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschrnkt werden. Festgehaltene Personen drfen weder seelisch noch krperlich mihandelt werden.

(2) ber die Zulssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzglich eine richterliche Entscheidung herbeizufhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden lnger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nhere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorlufig Festgenommene ist sptestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufhren, der ihm die Grnde der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzglich entweder einen mit Grnden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ber die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzglich ein Angehriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

X. Das Finanzwesen

Art. 104a

(1) Der Bund und die Lnder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Lnder im Auftrage des Bundes, trgt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewhren und von den Lndern ausgefhrt werden, knnen bestimmen, da die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, da der Bund die Hlfte der Ausgaben oder mehr trgt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefhrt. Bestimmt das Gesetz, da die Lnder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Der Bund kann den Lndern Finanzhilfen fr besonders bedeutsame Investitionen der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) gewhren, die zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Frderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nhere, insbesondere die Arten der zu frdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(5) Der Bund und die Lnder tragen die bei ihren Behrden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhltnis zueinander fr eine ordnungsmige Verwaltung. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 105

(1) Der Bund hat die ausschlieliche Gesetzgebung ber die Zlle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ber die brigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Lnder haben die Befugnis zur Gesetzgebung ber die rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

(3) Bundesgesetze ber Steuern, deren Aufkommen den Lndern oder den Gemeinden (Gemeindeverbnden) ganz oder zum Teil zufliet, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 106

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zlle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Lndern, nach Absatz 3 Bund und Lndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straengterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermgensabgaben und die zur Durchfhrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergnzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Krperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Lndern zu:
1. die Vermgensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Lndern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Krperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Lndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Krperschaftsteuer sind der Bund und die Lnder je zur Hlfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundstzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Lnder gleichmig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Bercksichtigung einer mehrjhrigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedrfnisse des Bundes und der Lnder sind so aufeinander abzustimmen, da ein billiger Ausgleich erzielt, eine berbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zustzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Lndern ab 1. Januar 1996 aus der Bercksichtigung von Kindern im Einkommenssteuerrecht entstehen. Das Nhere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Lnder wesentlich anders entwickelt. Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zustzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unbercksichtigt. Werden den Lndern durch Bundesgesetz zustzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundstze fr die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fr ihre Verteilung auf die Lnder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Lndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, da die Gemeinden Hebestze fr den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Lndern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nhere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Magabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbnden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzurumen, die Hebestze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Lnder knnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nhere ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Magabe der Landesgesetzgebung knnen die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen fr Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Lnderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fliet den Gemeinden und Gemeindeverbnden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im brigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbnden) zufliet.

(8) Veranlat der Bund in einzelnen Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) besondere Einrichtungen, die diesen Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewhrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschdigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen
Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich bercksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Lnder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbnde).

Art. 106a

Den Lndern steht ab 1. Januar 1996 fr den ffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unbercksichtigt.

Art. 107

(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Lnderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Krperschaftsteuer stehen den einzelnen Lndern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehrden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (rtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind fr die Krperschaftsteuer und die Lohnsteuer nhere Bestimmungen ber die Abgrenzung sowie ber Art und Umfang der Zerlegung des rtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen ber die Abgrenzung und Zerlegung des rtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Lnderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Lndern nach Magabe ihrer Einwohnerzahl zu; fr einen Teil, hchstens jedoch fr ein Viertel dieses Lnderanteils, knnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergnzungsanteile fr die Lnder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Krperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Lnder liegen.

(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, da die unterschiedliche Finanzkraft der Lnder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbnde) zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen fr die Ausgleichsansprche der ausgleichsberechtigten Lnder und fr die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Lnder sowie die Mastbe fr die Hhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, da der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Lndern Zuweisungen zur ergnzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergnzungszuweisungen) gewhrt.

Art. 108

(1) Zlle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschlielich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehrden verwaltet. Der Aufbau dieser Behrden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehrden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.

(2) Die brigen Steuern werden durch Landesfinanzbehrden verwaltet. Der Aufbau dieser Behrden und die einheitliche Ausbildung der Beamten knnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehrden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehrden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zuflieen, so werden sie im Auftrage des Bundes ttig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Magabe, da an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehrden sowie fr Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehrden und fr andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehrden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Fr die den Gemeinden (Gemeindeverbnden) allein zuflieenden Steuern kann die den Landesfinanzbehrden zustehende Verwaltung durch die Lnder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbnden) bertragen werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehrden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehrden und in den Fllen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbnden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehrden oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) obliegt.

Art. 109

(1) Bund und Lnder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstndig und voneinander unabhngig.

(2) Bund und Lnder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen fr Bund und Lnder gemeinsam geltende Grundstze fr das Haushaltsrecht, fr eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fr eine mehrjhrige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) Zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts knnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ber
1. Hchstbetrge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskrperschaften und Zweckverbnde und
2. eine Verpflichtung von Bund und Lndern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrcklagen), erlassen werden. Ermchtigungen zum Erla von Rechtsverordnungen knnen nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nhere bestimmt das Bundesgesetz.

Art. 110

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermgen brauchen nur die Zufhrungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird fr ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fr Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, da sie fr unterschiedliche Zeitrume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur nderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei nderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz drfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, fr den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, da die Vorschriften erst mit der Verkndung des nchsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermchtigung nach Artikel 115 zu einem spteren Zeitpunkt auer Kraft treten.

Art. 111

(1) Ist bis zum Schlu eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan fr das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermchtigt, alle Ausgaben zu leisten, die ntig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Manahmen durchzufhren,
b) um die rechtlich begrndeten Verpflichtungen des Bundes zu erfllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen fr diese Zwecke weiter zu gewhren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betrge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrcklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfhrung erforderlichen Mittel bis zur Hhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flssig machen.

Art. 112

berplanmige und auerplanmige Ausgaben bedrfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedrfnisses erteilt werden. Nheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 113

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhhen oder neue Ausgaben in sich schlieen oder fr die Zukunft mit sich bringen, bedrfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fr Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schlieen oder fr die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, da der Bundestag die Beschlufassung ber solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, da der Bundestag erneut Beschlu fat.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 114

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate ber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ber das Vermgen und die Schulden im Laufe des nchsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhngigkeit besitzen, prft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfhrung. Er hat auer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jhrlich zu berichten. Im brigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 115

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die bernahme von Brgschaften, Garantien oder sonstigen Gewhrleistungen, die zu Ausgaben in knftigen Rechnungsjahren fhren knnen, bedrfen einer der Hhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermchtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten drfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben fr Investitionen nicht berschreiten; Ausnahmen sind nur zulssig zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Fr Sondervermgen des Bundes knnen durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

Xa. Verteidigungsfall

Art. 115a

(1) Die Feststellung, da das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlufhig, so trifft der Gemeinsame Ausschu diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundesprsidenten gem Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkndet. Ist dies nicht rechtzeitig mglich, so erfolgt die Verkndung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstnde es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zustndigen Bundesorgane auerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkndet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundesprsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstnde es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkndet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundesprsident vlkerrechtliche Erklrungen ber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschu.

Art. 115b

Mit der Verkndung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkrfte auf den Bundeskanzler ber.

Art. 115c

(1) Der Bund hat fr den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszustndigkeit der Lnder gehren. Diese Gesetze bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhltnisse whrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz fr den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschdigung vorlufig geregelt werden,
2. fr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, hchstens jedoch eine solche von vier Tagen, fr den Fall festgesetzt werden, da ein Richter nicht innerhalb der fr Normalzeiten geltenden Frist ttig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwrtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann fr den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Lnder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfhigkeit der Lnder, Gemeinden und Gemeindeverbnde, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Abstzen 1 und 2 Nr. 1 drfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Art. 115d

(1) Fr die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Abstze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nhere regelt eine Geschftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Fr die Verkndung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Art. 115e

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschu im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, da dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder da dieser nicht beschlufhig ist, so hat der Gemeinsame Ausschu die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder gendert noch ganz oder teilweise auer Kraft oder auer Anwendung gesetzt werden. Zum Erla von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschu nicht befugt.

Art. 115f

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhltnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. auer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es fr dringlich erachtet, den Landesbehrden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen bertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschu sind unverzglich von den nach Absatz 1 getroffenen Manahmen zu unterrichten.

Art. 115g

Die verfassungsmige Stellung und die Erfllung der verfassungsmigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter drfen nicht beeintrchtigt werden. Das Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit gendert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfhigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erla eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfhigkeit des Gerichtes erforderlichen Manahmen treffen. Beschlsse nach Satz 2 und Satz 3 fat das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Art. 115h

(1) Whrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Lnder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundesprsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Prsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschu erforderlich, so whlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundesprsident macht dem Gemeinsamen Ausschu einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschu kann dem Bundeskanzler das Mitrauen nur dadurch aussprechen, da er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger whlt.

(3) Fr die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflsung des Bundestages ausgeschlossen.

Art. 115i

(1) Sind die zustndigen Bundesorgane auerstande, die notwendigen Manahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstndiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behrden oder Beauftragten befugt, fr ihren Zustndigkeitsbereich Manahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Manahmen nach Absatz 1 knnen durch die Bundesregierung, im Verhltnis zu Landesbehrden und nachgeordneten Bundesbehrden auch durch die Ministerprsidenten der Lnder, jederzeit aufgehoben werden.

Art. 115k

(1) Fr die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht auer Anwendung. Dies gilt nicht gegenber frherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschu beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten sptestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles auer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten lngstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie knnen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates gendert werden, um zu der Regelung gem den Abschnitten VIIIa und X berzuleiten.

Art. 115l

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, da der Bundestag hierber beschliet. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Manahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschlieen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundesprsidenten zu verkndenden Beschlu den Verteidigungsfall fr beendet erklren. Der Bundesrat kann verlangen, da der Bundestag hierber beschliet. Der Verteidigungsfall ist unverzglich fr beendet zu erklren, wenn die Voraussetzungen fr seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) ber den Friedensschlu wird durch Bundesgesetz entschieden.

XI. bergangs- und Schlubestimmungen

Art. 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehrigkeit besitzt oder als Flchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehrigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkmmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frhere deutsche Staatsangehrige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehrigkeit aus politischen, rassischen oder religisen Grnden entzogen worden ist, und ihre Abkmmlinge sind auf Antrag wieder einzubrgern. Sie gelten als nicht ausgebrgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 117

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht lnger als bis zum 31. Mrz 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizgigkeit mit Rcksicht auf die gegenwrtige Raumnot einschrnken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 118

Die Neugliederung in dem die Lnder Baden, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Lnder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen mu.

Art. 118a

Die Neugliederung in dem die Lnder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Lnder erfolgen.

Art. 119

In Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Lnder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fr besondere Flle kann dabei die Bundesregierung ermchtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind auer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehrden zu richten.

Art. 120

(1) Der Bund trgt die Aufwendungen fr Besatzungskosten und die sonstigen inneren und ueren Kriegsfolgelasten nach nherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Lnder im Verhltnis zueinander die Aufwendungen nach Magabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen fr Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Lndern, Gemeinden (Gemeindeverbnden) oder sonstigen Aufgabentrgern, die Aufgaben von Lndern oder Gemeinden erfllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur bernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trgt die Zuschsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschlu der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Lnder lt die gesetzliche Regelung von Entschdigungsansprchen fr Kriegsfolgen unberhrt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte ber, an dem der Bund die Ausgaben bernimmt.

Art. 120a

(1) Die Gesetze, die der Durchfhrung des Lastenausgleichs dienen, knnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Lnder ausgefhrt werden und da die der Bundesregierung und den zustndigen obersten Bundesbehrden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt bertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausbung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fllen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehrden (Landesausgleichsmter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberhrt.

Art. 121

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 122

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschlielich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Krperschaften, deren Zustndigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelst.

Art. 123

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertrge, die sich auf Gegenstnde beziehen, fr die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zustndig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundstzen gltig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsvertrge durch die nach diesem Grundgesetze zustndigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Art. 124

Recht, das Gegenstnde der ausschlielichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Art. 125

Recht, das Gegenstnde der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frheres Reichsrecht abgendert worden ist.

Art. 125a

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen nderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden knnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt fr Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden knnte.

Art. 126

Meinungsverschiedenheiten ber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Art. 127

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Lnder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkndung dieses Grundgesetzes in den Lndern Baden, Gro-Berlin, Rheinland-Pfalz und Wrttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

Art. 128

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Art. 129

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermchtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zustndigen Stellen ber. In Zweifelsfllen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu verffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermchtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zustndigen Stellen ausgebt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Abstze 1 und 2 zu ihrer nderung oder Ergnzung oder zum Erla von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermchtigen, sind diese Ermchtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Art. 130

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der ffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsvertrgen zwischen Lndern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der sdwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat fr das Post- und Fernmeldewesen fr das franzsische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die berfhrung, Auflsung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehrigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zustndige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertrgen zwischen den Lndern beruhende Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustndigen obersten Bundesbehrde.

Art. 131

Die Rechtsverhltnisse von Personen einschlielich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im ffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer frheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt fr Personen einschlielich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes knnen vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprche nicht geltend gemacht werden.

Art. 132

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, knnen binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persnliche oder fachliche Eignung fr ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkndbaren Dienstverhltnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhltnis kndbar ist, knnen ber die tarifmige Regelung hinausgehende Kndigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehrige des ffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften ber die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gem Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nhere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 133

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Art. 134

(1) Das Vermgen des Reiches wird grundstzlich Bundesvermgen.

(2) Soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustndigen Aufgabentrger und, soweit es nach seiner gegenwrtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Lndern zu erfllen sind, auf die Lnder zu bertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermgen den Lndern bertragen.

(3) Vermgen, das dem Reich von den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) unentgeltlich zur Verfgung gestellt wurde, wird wiederum Vermgen der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde), soweit es nicht der Bund fr eigene Verwaltungsaufgaben bentigt.

(4) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 135

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehrigkeit eines Gebietes gendert, so steht in diesem Gebiete das Vermgen des Landes, dem das Gebiet angehrt hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehrt.

(2) Das Vermgen nicht mehr bestehender Lnder und nicht mehr bestehender anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwrtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung berwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Krperschaft oder Anstalt des ffentlichen Rechtes ber, die nunmehr diese Aufgaben erfllen.

(3) Grundvermgen nicht mehr bestehender Lnder geht einschlielich des Zubehrs, soweit es nicht bereits zu Vermgen im Sinne des Absatzes 1 gehrt, auf das Land ber, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein berwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Abstzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im brigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Lndern oder Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund ber. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit ber Vermgen, das einem Lande oder einer Krperschaft oder Anstalt des ffentlichen Rechtes nach den Abstzen 1 bis 3 zufallen wrde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfgt worden war, gilt der Vermgensbergang als vor der Verfgung erfolgt.

Art. 135a

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, da nicht oder nicht in voller Hhe zu erfllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuen und sonstiger nicht mehr bestehender Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts, welche mit dem bergang von Vermgenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstrger, die auf Manahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstrger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde), die aus Manahmen entstanden sind, welche diese Rechtstrger vor dem 1. August 1945 zur Durchfhrung von Anordnungen der Besatzungsmchte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich bertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts, die mit dem bergang von Vermgenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Lnder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Manahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger beruhen.

Art. 136

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundesprsidenten werden dessen Befugnisse von dem Prsidenten des Bundesrates ausgebt. Das Recht der Auflsung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art. 137

(1) Die Whlbarkeit von Beamten, Angestellten des ffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Lndern und den Gemeinden kann gesetzlich beschrnkt werden.

(2) Fr die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundesprsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschlieende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gem Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Magabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 138

nderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Lndern Baden, Bayern, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg-Hohenzollern bedrfen der Zustimmung der Regierungen dieser Lnder.

Art. 139

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berhrt.

Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 141

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Art. 142

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in bereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewhrleisten.

Art. 142a

(aufgehoben)

Art. 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann lngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhltnisse die vllige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen drfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoen und mssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundstzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind lngstens bis zum 31. Dezember 1995 zulssig.

(3) Unabhngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfhrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, da Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rckgngig gemacht werden.

Art. 143a

(1) Der Bund hat die ausschlieliche Gesetzgebung ber alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung gefhrten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen knnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 fhrt der Bund aus.

(3) Die Erfllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch fr die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 143b

(1) Das Sondervermgen Deutsche Bundespost wird nach Magabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschlieliche Gesetzgebung ber alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlielichen Rechte des Bundes knnen durch Bundesgesetz fr eine bergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frhestens fnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost ttigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschftigt. Die Unternehmen ben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 144

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Lnder, in denen es zunchst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgefhrten Lnder oder in einem Teile eines dieser Lnder Beschrnkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gem Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gem Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Art. 145

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in ffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Gro-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkndet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkndung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu verffentlichen.

Art. 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fr das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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