bersicht ber die Artikel
I. Die Grundrechte
Art. 1: Menschenwrde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Art. 2: Freie Entfaltung der Persnlichkeit, Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person,
Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Art. 5: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurverbot; Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
Art. 6: Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
Art. 7: Schulwesen
Art. 8: Versammlungsfreiheit
Art. 9: Vereinigungsfreiheit, Tarifautonomie
Art. 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 11: Freizgigkeit
Art. 12: Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Art. 12a: Wehr- und Dienstpflicht
Art. 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14: Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Art. 15: Sozialisierung
Art. 16: Staatsangehrigkeit, Auslieferung
Art. 16a: Asylrecht
Art. 17: Petitionsrecht
Art. 17a: Einschrnkung einzelner Grundrechte fr Zwecke der Verteidigung und beim Ersatzdienst
Art. 18: Verwirkung von Grundrechten
Art. 19: Einschrnkung von Grundrechten
II. Der Bund und die Lnder
Art. 20: Grundlagen staatlicher Ordnung (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip), Widerstandsrecht
Art. 20a: Schutz der natrlichen Lebensgrundlagen
Art. 21: Parteien
Art. 22: Bundesflagge
Art. 23: Europische Union
Art. 24: Zwischenstaatliche Einrichtungen, kollektives Sicherheitssystem
Art. 25: Vlkerrecht und Bundesrecht
Art. 26: Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Art. 27: Handelsflotte
Art. 28: Mindestanforderungen an die Landesverfassungen, Gewhrleistung der kommunalen Selbstverwaltung
Art. 29: Neugliederung des Bundesgebietes
Art. 30: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Lndern
Art. 31: Vorrang des Bundesrechtes vor Landesrecht
Art. 32: Auswrtige Beziehungen
Art. 33: Staatsbrgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum
Art. 34: Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Art. 35: Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe
Art. 36: Personal der Bundesbehrden
Art. 37: Bundeszwang
III. Der Bundestag
Art. 38: Wahlgrundstze; allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl zum Bundestag; Unabhngigkeit der Abgeordneten
Art. 39: Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung
Art. 40: Prsident, Geschftsordnung
Art. 41: Wahlprfung
Art. 42: Verhandlung, Abstimmung
Art. 43: Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder
Art. 44: Untersuchungsausschu
Art. 45: Ausschu fr Angelegenheiten der Europischen Union
Art. 45a: Ausschsse fr Auswrtiges und Verteidigung
Art. 45b: Wehrbeauftragter
Art. 45c: Petitionsausschu
Art. 46: Indemnitt und Immunitt
Art. 47: Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 48: Ansprche der Abgeordneten
Art. 49: (aufgehoben)
IV. Der Bundesrat
Art. 50: Aufgaben
Art. 51: Zusammensetzung
Art. 52: Prsident, Geschftsordnung
Art. 53: Anwesenheit der Regierungsmitglieder
IVa. Gemeinsamer Ausschu
Art. 53a: Zusammensetzung, Geschftsordnung, Informationsrecht
V. Der Bundesprsident
Art. 54: Wahl
Art. 55: Unvereinbarkeiten
Art. 56: Amtseid
Art. 57: Vertretung
Art. 58: Gegenzeichnung
Art. 59: Vlkerrechtliche Vertretung des Bundes
Art. 59a: (aufgehoben)
Art. 60: Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht
Art. 61: Amtsenthebungsverfahren
VI. Die Bundesregierung
Art. 62: Zusammensetzung
Art. 63: Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
Art. 64: Ernennung und Entlassung der Bundesminister
Art. 65: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Ressortprinzip, Geschftsordnung der Bundesregierung
Art. 65a: Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkrfte
Art. 66: Unvereinbarkeiten
Art. 67: Konstruktives Mitrauensvotum
Art. 68: Vertrauensfrage, Auflsung des Bundestages
Art. 69: Stellvertreter des Bundeskanzlers, Ende der Amtszeit
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70: Verteilung der Gesetzgebungszustndigkeiten zwischen Bund und Lndern
Art. 71: Ausschlieliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 72: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 73: Ausschlieliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74a: Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und Versorgung der Angehrigen des ffentlichen Dienstes
Art. 75: Rahmengesetzgebung des Bundes, Begriff und Katalog
Art. 76: Gesetzesinitiative
Art. 77: Gesetzgebungsverfahren
Art. 78: Zustandekommen der Bundesgesetze
Art. 79: nderung des Grundgesetzes; "Ewigkeitsklausel"
Art. 80: Erla von Rechtsverordnungen
Art. 80a: Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall
Art. 81: Gesetzgebungsnotstand
Art. 82: Ausfertigung, Verkndung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
VIII. Die Ausfhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83: Grundsatz der Landesexekutive
Art. 84: Ausfhrung als eigene Angelegenheit der Lnder, Bundesaufsicht
Art. 85: Ausfhrung im Auftrage des Bundes
Art. 86: Bundeseigene Verwaltung
Art. 87: Gegenstnde bundeseigener Verwaltung
Art. 87a: Aufstellung und Befugnisse der Streitkrfte
Art. 87b: Bundeswehrverwaltung
Art. 87c: Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie
Art. 87d: Luftverkehrsverwaltung
Art. 87e: Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes
Art. 87f: Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation
Art. 88: Bundesbank
Art. 89: Bundeswasserstraen
Art. 90: Bundesstraen und -autobahnen
Art. 91: Abwehr von Gefahren fr den Bestand des Bundes oder eines Landes
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a: Mitwirkung des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen
Art. 91b: Zusammenwirken von Bund und Lndern auf Grund von Vereinbarungen
IX. Die Rechtsprechung
Art. 92: Gerichtsorganisation
Art. 93: Zustndigkeiten des Bundesverfassungsgerichts
Art. 94: Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Art. 95: Oberste Gerichtshfe des Bundes, Gemeinsamer Senat
Art. 96: Sonstige Bundesgerichte; Ausbung der Bundesgerichtsbarkeit durch Landesgerichte
Art. 97: Richterliche Unabhngigkeit
Art. 98: Rechtsstellung der Richter
Art. 99: Entscheidung ber Landesrecht durch Gerichte des Bundes
Art. 100: Normenkontrolle ausschlielich durch ein Verfassungsgericht
Art. 101: Verbot von Ausnahmegerichten; Prinzip des gesetzlichen Richters
Art. 102: Abschaffung der Todesstrafe
Art. 103: Rechtliches Gehr, Verbot rckwirkender Strafgesetze; Verbot der Doppelbestrafung
Art. 104: Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
X. Das Finanzwesen
Art. 104a: Verteilung der Ausgaben auf Bund und Lnder
Art. 105: Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 106: Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106a: Finanzausgleich fr den Personennahverkehr
Art. 107: Finanzausgleich
Art. 108: Finanzverwaltung
Art. 109: Haushaltswirtschaft in Bund und Lndern
Art. 110: Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes
Art. 111: Haushaltswirtschaft vor Etatgenehmigung
Art. 112: ber- und auerplanmige Ausgaben
Art. 113: Zustimmungsvorbehalt der Bundesregierung bei Gesetzen mit Ausgabeerhhungen oder Einnahmeminderungen
Art. 114: Rechnungslegung, Rechnungsprfung, Bundesrechnungshof
Art. 115: Kreditbeschaffung
Xa. Verteidigungsfall
Art. 115a: Begriff und Feststellung
Art. 115b: Befehls- und Kommandogewalt des Bundeskanzlers
Art. 115c: Erweiterte Gesetzgebungsbefugnis des Bundes
Art. 115d: Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren
Art. 115e: Gemeinsamer Ausschu
Art. 115f: Befugnisse der Bundesregierung
Art. 115g: Stellung des Bundesverfassungsgerichts
Art. 115h: Wahlperioden und Amtszeiten von Verfassungsorganen
Art. 115i: Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen
Art. 115k: Rang und Geltungsdauer von auerordentlichen Rechtsvorschriften
Art. 115l: Aufhebung von auerordentlichen Rechtsvorschriften und Manahmen, Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschlu
XI. bergangs- und Schlubestimmungen
Art. 116: Begriff "Deutscher", Wiedereinbrgerung
Art. 117: bergangsregelung fr Art. 3 Abs. 2 und 11
Art. 118: Neugliederung der Lnder Badens und Wrttembergs
Art. 118a: Neugliederung der Lnder Berlin und Brandenburg
Art. 119: Flchtlinge und Vertriebene
Art. 120: Kriegsfolgelasten
Art. 120a: Lastenausgleich
Art. 121: Begriff der "Mehrheit der Mitglieder"
Art. 122: berleitung alter Gesetzgebungszustndigkeiten
Art. 123: Fortgeltung von altem Recht
Art. 124: Altes Recht aus dem Bereich der ausschlielichen Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 125: Altes Recht aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszustndigkeit
Art. 125a: Bestandswahrung von Bundesrecht, Ersetzungsbefugnis, Freigabeklausel
Art. 126: Streit ber Fortgeltung alten Rechts
Art. 127: Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 128: Weisungsrechte
Art. 129: Verordnungsermchtigungen
Art. 130: Bestehende Einrichtungen
Art. 131: Ehemalige Angehrige des ffentlichen Dienstes
Art. 132: Versetzung in den Ruhestand, Wartestand oder niedrigeres Amt
Art. 133: Rechtsnachfolger des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 134: Rechtsnachfolge in das Reichsvermgen
Art. 135: Rechtsnachfolge in das Vermgen frherer Lnder und Krperschaften oder Anstalten
Art. 135a: Alte Verbindlichkeiten
Art. 136: Erster Zusammentritt des Bundesrates
Art. 137: Whlbarkeit von Angehrigen des ffentlichen Dienstes
Art. 138: Sddeutsches Notariat
Art. 139: Entnazifizierungsvorschriften
Art. 140: Religionsgesellschaften, Geltung der Weimarer Reichsverfassung
Art. 141: Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1
Art. 142: Grundrechte in Landesverfassungen
Art. 142a: (aufgehoben)
Art. 143: bergangsrecht fr das Gebiet der ehemaligen DDR
Art. 143a: Umwandlung der Bundeseisenbahnen, ausschlieliche Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes
Art. 143b: Umwandlung der Deutschen Bundespost, ausschlieliche Gesetzgebungszustndigkeit des Bundes
Art. 144: Annahme des Grundgesetzes
Art. 145: Inkrafttreten des Grundgesetzes
Art. 146: Geltungsdauer des Grundgesetzes
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveruerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und krperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Mnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat frdert die tatschliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religisen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die ungestrte Religionsausbung wird gewhrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persnlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natrliche Recht der Eltern und die zuvrderst ihnen obliegende Pflicht. ber ihre Bettigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten drfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grnden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Frsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in bereinstimmung mit den Grundstzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewhrleistet. Private Schulen als Ersatz fr ffentliche Schulen bedrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrfte nicht hinter den ffentlichen Schulen zurckstehen und eine Sonderung der Schler nach den Besitzverhltnissen der Eltern nicht gefrdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrfte nicht gengend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pdagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(2) Fr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrnkt werden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Ttigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmige Ordnung oder gegen den Gedanken der Vlkerverstndigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fr jedermann und fr alle Berufe gewhrleistet. Abreden, die dieses Recht einschrnken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Manahmen sind rechtswidrig. Manahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 drfen sich nicht gegen Arbeitskmpfe richten, die zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefhrt werden.
(2) Beschrnkungen drfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrnkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da an die Stelle des Rechtsweges die Nachprfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fr die Flle eingeschrnkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wrden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekmpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglcksfllen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auer im Rahmen einer herkmmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulssig.
(2) Wer aus Gewissensgrnden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht bersteigen. Das Nhere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintrchtigen darf und auch eine Mglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen mu, die in keinem Zusammenhang mit den Verbnden der Streitkrfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, knnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen fr Zwecke der Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung in Arbeitsverhltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in ffentlich-rechtliche Dienstverhltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ffentlichen Verwaltung, die nur in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis erfllt werden knnen, zulssig. Arbeitsverhltnisse nach Satz 1 knnen bei den Streitkrften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ffentlichen Verwaltung begrndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevlkerung sind nur zulssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militrischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so knnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fnfundfnfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie drfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Fr die Zeit vor dem Verteidigungsfalle knnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Magabe des Artikels 80a Abs. 1 begrndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskrften fr die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausbung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrnkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Durchsuchungen drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefhrt werden.
(3) Begrnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so drfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen berwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhlt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhltnismig erschwert oder aussichtslos wre. Die Manahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkrper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren fr die ffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, drfen technische Mittel zur berwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Manahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschlielich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen ttigen Personen vorgesehen, kann die Manahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulssig, wenn zuvor die Rechtmigkeit der Manahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jhrlich ber den nach Absatz 3 sowie ber den im Zustndigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich berprfungsbedrftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewhltes Gremium bt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Lnder gewhrleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschrnkungen drfen im brigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fr einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhtung dringender Gefahren fr die ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekmpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefhrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma der Entschdigung regelt. Die Entschdigung ist unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hhe der Entschdigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten auerhalb der europischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fllen des Satzes 1 knnen aufenthaltsbeendende Manahmen unabhngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhltnisse gewhrleistet erscheint, da dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, da ein Auslnder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortrgt, die die Annahme begrnden, da er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Manahmen wird in allen Fllen des Absatzes 3 und in anderen Fllen, die offensichtlich unbegrndet sind oder als offensichtlich unbegrndet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmigkeit der Manahme bestehen; der Prfungsumfang kann eingeschrnkt werden und versptetes Vorbringen unbercksichtigt bleiben. Das Nhere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Abstze 1 bis 4 stehen vlkerrechtlichen Vertrgen von Mitgliedsstaaten der Europischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein mu, Zustndigkeitsregelungen fr die Prfung von Asylbegehren einschlielich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung dienen, knnen bestimmen, da die Grundrechte der Freizgigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschrnkt werden.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch fr inlndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zustndigkeit nicht begrndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberhrt.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgebt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mglich ist.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhnger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefhrden, sind verfassungswidrig. ber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nhere regeln Bundesgesetze.
(2) In Angelegenheiten der Europischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Lnder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frhestmglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europischen Union. Die Bundesregierung bercksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nhere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Manahme mitzuwirken htte oder soweit die Lnder innerstaatlich zustndig wren.
(5) Soweit in einem Bereich ausschlielicher Zustndigkeiten des Bundes Interessen der Lnder berhrt sind oder soweit im brigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, bercksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Lnder, die Einrichtung ihrer Behrden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates mageblich zu bercksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhhungen oder Einnahmeminderungen fr den Bund fhren knnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschlieliche Gesetzgebungsbefugnisse der Lnder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Lnder bertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nhere zu den Abstzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1a) Soweit die Lnder fr die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben zustndig sind, knnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen bertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschrnkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Vlkern der Welt herbeifhren und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen ber eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(2) Zur Kriegfhrung bestimmte Waffen drfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befrdert und in Verkehr gebracht werden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Den Gemeinden mu das Recht gewhrleistet sein, alle Angelegenheiten der rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbnde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Magabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewhrleistung der Selbstverwaltung umfat auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehrt eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewhrleistet, da die verfassungsmige Ordnung der Lnder den Grundrechten und den Bestimmungen der Abstze 1 und 2 entspricht.
(2) Manahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Besttigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Lnder sind zu hren.
(3) Der Volksentscheid findet in den Lndern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Lnder). Abzustimmen ist ber die Frage, ob die betroffenen Lnder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid fr die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen knftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehrigkeit im gleichen Sinne gendert werden soll, jeweils eine Mehrheit der nderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Lnder eine Mehrheit die nderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehrigkeit zu dem betroffenen Land gendert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der nderung zustimmt, es sei denn, da im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die nderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhngenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Lndern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, da fr diesen Raum eine einheitliche Landeszugehrigkeit herbeigefhrt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehrigkeit gem Absatz 2 gendert wird, oder da in den betroffenen Lndern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende nderung der Landeszugehrigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschlge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen nderung der Landeszugehrigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehrigkeit gem Absatz 2 gendert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Magaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchfhrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Besttigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfat. Im brigen wird das Nhere ber Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, da Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fnf Jahren nicht wiederholt werden knnen.
(7) Sonstige nderungen des Gebietsbestandes der Lnder knnen durch Staatsvertrge der beteiligten Lnder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehrigkeit gendert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es mu die Anhrung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Lnder knnen eine Neugliederung fr das jeweils von ihnen umfate Gebiet oder fr Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Abstze 2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hren. Der Staatsvertrag bedarf der Besttigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Lnder, kann die Besttigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschrnkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfat; das Nhere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhltnisse eines Landes berhrt, ist das Land rechtzeitig zu hren.
(3) Soweit die Lnder fr die Gesetzgebung zustndig sind, knnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswrtigen Staaten Vertrge abschlieen.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befhigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ffentlichen Amte.
(3) Der Genu brgerlicher und staatsbrgerlicher Rechte, die Zulassung zu ffentlichen mtern sowie die im ffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhngig von dem religisen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehrigkeit oder Nichtzugehrigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als stndige Aufgabe in der Regel Angehrigen des ffentlichen Dienstes zu bertragen, die in einem ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhltnis stehen.
(5) Das Recht des ffentlichen Dienstes ist unter Bercksichtigung der hergebrachten Grundstze des Berufsbeamtentums zu regeln.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fllen von besonderer Bedeutung Krfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Untersttzung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Untersttzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfllen knnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglcksfall kann ein Land Polizeikrfte anderer Lnder, Krfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkrfte anfordern.
(3) Gefhrdet die Naturkatastrophe oder der Unglcksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekmpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikrfte anderen Lndern zur Verfgung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkrfte zur Untersttzung der Polizeikrfte einsetzen. Manahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im brigen unverzglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Lnder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhltnisse zu bercksichtigen.
(2) Zur Durchfhrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenber allen Lndern und ihren Behrden.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; whlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljhrigkeit eintritt.
(3) Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz.
(2) Der Bundestag tritt sptestens am dreiigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schlu und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Prsident des Bundestages kann ihn frher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundesprsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
(2) Der Prsident bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Rumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulssig.
(3) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Fr die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte ber die ffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse Zutritt. Sie mssen jederzeit gehrt werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ber den Strafproze sinngem Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberhrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehrden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlsse der Untersuchungsausschsse sind der richterlichen Errterung entzogen. In der Wrdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
(2) Der Ausschu fr Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur berprfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschrnkung der persnlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gem Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gem Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschrnkung seiner persnlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszuben. Eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulssig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhngigkeit sichernde Entschdigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Lnder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Lnder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fnf, Lnder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes knnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(2) Der Prsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Lndern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fat seine Beschlsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschftsordnung. Er verhandelt ffentlich. Die ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Fr Angelegenheiten der Europischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlsse als Beschlsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschssen des Bundesrates knnen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Lnder angehren.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschu ber ihre Planungen fr den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberhrt.
(2) Das Amt des Bundesprsidenten dauert fnf Jahre. Anschlieende Wiederwahl ist nur einmal zulssig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Lnder nach den Grundstzen der Verhltniswahl gewhlt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt sptestens dreiig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundesprsidenten, bei vorzeitiger Beendigung sptestens dreiig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Prsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhlt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgngen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewhlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Der Bundesprsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehren.
(2) Vertrge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstnde der Bundesgesetzgebung beziehen, bedrfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils fr die Bundesgesetzgebung zustndigen Krperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Fr Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften ber die Bundesverwaltung entsprechend.
(2) Er bt im Einzelfalle fr den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behrden bertragen.
(4) Die Abstze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundesprsidenten entsprechende Anwendung.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, da der Bundesprsident einer vorstzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes fr verlustig erklren. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, da er an der Ausbung seines Amtes verhindert ist.
(2) Gewhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewhlte ist vom Bundesprsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewhlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hlfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler whlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewhlt ist, wer die meisten Stimmen erhlt. Vereinigt der Gewhlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so mu der Bundesprsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewhlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundesprsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulsen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsbernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl mssen achtundvierzig Stunden liegen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung mssen achtundvierzig Stunden liegen.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundesprsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundesprsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufhren.
(2) Die Abgrenzung der Zustndigkeit zwischen Bund und Lndern bemit sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ber die ausschlieliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da eine bundesgesetzliche Regelung, fr die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
1. die auswrtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung;
2. die Staatsangehrigkeit im Bunde;
3. die Freizgigkeit, das Pawesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Whrungs-, Geld- und Mnzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertrge, die Freizgigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlielich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fr die Benutzung dieser Schienenwege;
7.das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Krperschaften des ffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Lndera) in der Kriminalpolizei,sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekmpfung;
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefhrden,
11. die Statistik fr Bundeszwecke.
1. das brgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Auslnder;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen;
7. die ffentliche Frsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegsschden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschdigten und Kriegshinterbliebenen und die Frsorge fr die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgrber und Grber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Brsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschlielich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlielich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Frderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die berfhrung von Grund und Boden, von Naturschtzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhtung des Mibrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Frderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernhrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kstenfischerei und den Kstenschutz;
18. den Grundstcksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlieungsbeitrge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstttenwesen;
19. die Manahmen gegen gemeingefhrliche und bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhuser und die Regelung der Krankenhauspflegestze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genumitteln, Bedarfsgegenstnden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schdlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraen;
22. den Straenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraen fr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebhren fr die Benutzung ffentlicher Straen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lrmbekmpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die knstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die knstliche Vernderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Mastbe fr den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschlielich der Bewertung der mter oder andere Mindest- oder Hchstbetrge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Fr Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
1. die Rechtsverhltnisse der im ffentlichen Dienste der Lnder, Gemeinden und anderen Krperschaften des ffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;(2) Rahmenvorschriften drfen nur in Ausnahmefllen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
1a. die allgemeinen Grundstze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhltnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Erlt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Lnder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunchst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlngerung, so betrgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geuert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur nderung dieses Grundgesetzes und zur bertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betrgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlngerung, so betrgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, betrgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geuert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur nderung dieses Grundgesetzes und zur bertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betrgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat ber die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschlu zu fassen.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, da ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fr die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschu einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschu entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so knnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlgt der Ausschu eine nderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlu zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur nderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist ber die Zustimmung Beschlu zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaten Beschlusses, in allen anderen Fllen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, da das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschlu der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurckweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine nderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Lnder, die grundstzliche Mitwirkung der Lnder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundstze berhrt werden, ist unzulssig.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers ber Grundstze und Gebhren fr die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, ber die Grundstze der Erhebung des Entgelts fr die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, ber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedrfen oder die von den Lndern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefhrt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen fr den Erla von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedrfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermchtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Lnder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(2) Manahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Magabe eines Beschlusses zulssig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefat wird. Manahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer fr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Whrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes gem Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist whrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklrung des Gesetzgebungsnotstandes unzulssig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder gendert, noch ganz oder teilweise auer Kraft oder auer Anwendung gesetzt werden.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung bt die Aufsicht darber aus, da die Lnder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gem ausfhren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehrden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behrden.
(4) Werden Mngel, die die Bundesregierung bei der Ausfhrung der Bundesgesetze in den Lndern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschliet auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschlu des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfhrung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fr besondere Flle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auer wenn die Bundesregierung den Fall fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbehrden zu richten.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehrden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehrden unterstehen den Weisungen der zustndigen obersten Bundesbehrden. Die Weisungen sind, auer wenn die Bundesregierung es fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbehrden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehrden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmigkeit und Zweckmigkeit der Ausfhrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behrden entsenden.
(2) Als bundesunmittelbare Krperschaften des ffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungstrger gefhrt, deren Zustndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungstrger, deren Zustndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes, aber nicht ber mehr als drei Lnder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Krperschaften des ffentlichen Rechtes gefhrt, wenn das aufsichtsfhrende Land durch die beteiligten Lnder bestimmt ist.
(3) Auerdem knnen fr Angelegenheiten, fr die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstndige Bundesoberbehrden und neue bundesunmittelbare Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, fr die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so knnen bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehrden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(2) Auer zur Verteidigung drfen die Streitkrfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrcklich zult.
(3) Die Streitkrfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schtzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Auerdem kann den Streitkrften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Untersttzung polizeilicher Manahmen bertragen werden; die Streitkrfte wirken dabei mit den zustndigen Behrden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikrfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkrfte zur Untersttzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekmpfung organisierter und militrisch bewaffneter Aufstndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkrften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(2) Im brigen knnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschlielich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevlkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Lndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden. Werden solche Gesetze von den Lndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt, so knnen sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, da die der Bundesregierung und den zustndigen obersten Bundesbehrden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehrden bertragen werden; dabei kann bestimmt werden, da diese Behrden beim Erla allgemeiner Verwaltungsvorschriften gem Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedrfen.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Lndern als Auftragsverwaltung bertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die ber den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz bertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form gefhrt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Ttigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfat. Die Veruerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewhrleistet, da dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedrfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Abstze 1 bis 4 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, die die Auflsung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die bertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Ttigkeiten durch die aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgefhrt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 fhrt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des ffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Magabe eines Bundesgesetzes aus.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraen durch eigene Behrden. Er nimmt die ber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz bertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung bertragen. Berhrt eine Wasserstrae das Gebiet mehrerer Lnder, so kann der Bund das Land beauftragen, fr das die beteiligten Lnder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraen sind die Bedrfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Lndern zu wahren.
(2) Die Lnder oder die nach Landesrecht zustndigen Selbstverwaltungskrperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung bernehmen.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekmpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikrfte anderer Lnder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im brigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekmpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberhrt.
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschlielich der Hochschulkliniken,(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben nher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundstze fr ihre Erfllung enthalten.
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen ber das Verfahren und ber Einrichtungen fr eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgefhrt wird.
(4) Der Bund trgt in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hlfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3 trgt der Bund mindestens die Hlfte; die Beteiligung ist fr alle Lnder einheitlich festzusetzen. Das Nhere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplnen des Bundes und der Lnder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ber die Durchfhrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
1. ber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anla von Streitigkeiten ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fllen ttig.
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ber die frmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten ber Rechte und Pflichten des Bundes und der Lnder, insbesondere bei der Ausfhrung von Bundesrecht durch die Lnder und bei der Ausbung der Bundesaufsicht;
4. in anderen ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Lndern, zwischen verschiedenen Lndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden knnen, durch die ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. ber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbnden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den brigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fllen.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fllen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fr Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(2) ber die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der fr das jeweilige Sachgebiet zustndige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschu, der aus den fr das jeweilige Sachgebiet zustndigen Ministern der Lnder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewhlt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fr die Streitkrfte als Bundesgerichte errichten. Sie knnen die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie ber Angehrige der Streitkrfte ausben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehren zum Geschftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter mssen die Befhigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof fr die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann fr Personen, die zu ihm in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Fr Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, da Gerichte der Lnder Gerichtsbarkeit des Bundes ausben.
(2) Die hauptamtlich und planmig endgltig angestellten Richter knnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Grnden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Vernderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke knnen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auerhalb des Amtes gegen die Grundstze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmige Ordnung eines Landes verstt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, da der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorstzlichen Verstoes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Lndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Lnder knnen bestimmen, da ber die Anstellung der Richter in den Lndern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschu entscheidet.
(5) Die Lnder knnen fr Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberhrt. Die Entscheidung ber eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Vlkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(2) Gerichte fr besondere Sachgebiete knnen nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(2) ber die Zulssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzglich eine richterliche Entscheidung herbeizufhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden lnger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nhere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorlufig Festgenommene ist sptestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufhren, der ihm die Grnde der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzglich entweder einen mit Grnden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ber die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzglich ein Angehriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(2) Handeln die Lnder im Auftrage des Bundes, trgt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewhren und von den Lndern ausgefhrt werden, knnen bestimmen, da die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, da der Bund die Hlfte der Ausgaben oder mehr trgt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefhrt. Bestimmt das Gesetz, da die Lnder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Lndern Finanzhilfen fr besonders bedeutsame Investitionen der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) gewhren, die zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Frderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nhere, insbesondere die Arten der zu frdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Lnder tragen die bei ihren Behrden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhltnis zueinander fr eine ordnungsmige Verwaltung. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ber die brigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Lnder haben die Befugnis zur Gesetzgebung ber die rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze ber Steuern, deren Aufkommen den Lndern oder den Gemeinden (Gemeindeverbnden) ganz oder zum Teil zufliet, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.
1. die Zlle,(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Lndern zu:
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Lndern, nach Absatz 3 Bund und Lndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straengterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermgensabgaben und die zur Durchfhrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergnzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Krperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europischen Gemeinschaften.
1. die Vermgensteuer,(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Krperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Lndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Krperschaftsteuer sind der Bund und die Lnder je zur Hlfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundstzen auszugehen:
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Lndern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Lnder gleichmig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Bercksichtigung einer mehrjhrigen Finanzplanung zu ermitteln.Zustzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Lndern ab 1. Januar 1996 aus der Bercksichtigung von Kindern im Einkommenssteuerrecht entstehen. Das Nhere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
2. Die Deckungsbedrfnisse des Bundes und der Lnder sind so aufeinander abzustimmen, da ein billiger Ausgleich erzielt, eine berbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Lndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Lnder wesentlich anders entwickelt. Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zustzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unbercksichtigt. Werden den Lndern durch Bundesgesetz zustzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundstze fr die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fr ihre Verteilung auf die Lnder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Lndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, da die Gemeinden Hebestze fr den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Lndern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nhere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Magabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbnden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzurumen, die Hebestze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Lnder knnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nhere ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Magabe der Landesgesetzgebung knnen die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen fr Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Lnderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fliet den Gemeinden und Gemeindeverbnden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im brigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbnden) zufliet.
(8) Veranlat der Bund in einzelnen Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) besondere Einrichtungen, die diesen Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewhrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschdigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen
Lndern oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich bercksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Lnder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbnde).
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, da die unterschiedliche Finanzkraft der Lnder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbnde) zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen fr die Ausgleichsansprche der ausgleichsberechtigten Lnder und fr die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Lnder sowie die Mastbe fr die Hhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, da der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Lndern Zuweisungen zur ergnzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergnzungszuweisungen) gewhrt.
(2) Die brigen Steuern werden durch Landesfinanzbehrden verwaltet. Der Aufbau dieser Behrden und die einheitliche Ausbildung der Beamten knnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehrden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehrden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zuflieen, so werden sie im Auftrage des Bundes ttig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Magabe, da an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehrden sowie fr Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehrden und fr andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehrden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Fr die den Gemeinden (Gemeindeverbnden) allein zuflieenden Steuern kann die den Landesfinanzbehrden zustehende Verwaltung durch die Lnder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbnden) bertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehrden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehrden und in den Fllen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbnden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehrden oder Gemeinden (Gemeindeverbnden) obliegt.
(2) Bund und Lnder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, knnen fr Bund und Lnder gemeinsam geltende Grundstze fr das Haushaltsrecht, fr eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fr eine mehrjhrige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts knnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ber
1. Hchstbetrge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskrperschaften und Zweckverbnde und
2. eine Verpflichtung von Bund und Lndern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrcklagen), erlassen werden. Ermchtigungen zum Erla von Rechtsverordnungen knnen nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nhere bestimmt das Bundesgesetz.
(2) Der Haushaltsplan wird fr ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fr Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, da sie fr unterschiedliche Zeitrume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur nderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei nderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz drfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, fr den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, da die Vorschriften erst mit der Verkndung des nchsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermchtigung nach Artikel 115 zu einem spteren Zeitpunkt auer Kraft treten.
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Manahmen durchzufhren,(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrcklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfhrung erforderlichen Mittel bis zur Hhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flssig machen.
b) um die rechtlich begrndeten Verpflichtungen des Bundes zu erfllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen fr diese Zwecke weiter zu gewhren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betrge bewilligt worden sind.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, da der Bundestag erneut Beschlu fat.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhngigkeit besitzen, prft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfhrung. Er hat auer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jhrlich zu berichten. Im brigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Fr Sondervermgen des Bundes knnen durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlufhig, so trifft der Gemeinsame Ausschu diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundesprsidenten gem Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkndet. Ist dies nicht rechtzeitig mglich, so erfolgt die Verkndung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstnde es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zustndigen Bundesorgane auerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkndet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundesprsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstnde es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkndet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundesprsident vlkerrechtliche Erklrungen ber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschu.
(2) Soweit es die Verhltnisse whrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz fr den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschdigung vorlufig geregelt werden,(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwrtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann fr den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Lnder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfhigkeit der Lnder, Gemeinden und Gemeindeverbnde, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
2. fr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, hchstens jedoch eine solche von vier Tagen, fr den Fall festgesetzt werden, da ein Richter nicht innerhalb der fr Normalzeiten geltenden Frist ttig werden konnte.
(4) Bundesgesetze nach den Abstzen 1 und 2 Nr. 1 drfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nhere regelt eine Geschftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Fr die Verkndung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder gendert noch ganz oder teilweise auer Kraft oder auer Anwendung gesetzt werden. Zum Erla von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschu nicht befugt.
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschu sind unverzglich von den nach Absatz 1 getroffenen Manahmen zu unterrichten.
2. auer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es fr dringlich erachtet, den Landesbehrden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen bertragen.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschu erforderlich, so whlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundesprsident macht dem Gemeinsamen Ausschu einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschu kann dem Bundeskanzler das Mitrauen nur dadurch aussprechen, da er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger whlt.
(3) Fr die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflsung des Bundestages ausgeschlossen.
(2) Manahmen nach Absatz 1 knnen durch die Bundesregierung, im Verhltnis zu Landesbehrden und nachgeordneten Bundesbehrden auch durch die Ministerprsidenten der Lnder, jederzeit aufgehoben werden.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschu beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten sptestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles auer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten lngstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie knnen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates gendert werden, um zu der Regelung gem den Abschnitten VIIIa und X berzuleiten.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundesprsidenten zu verkndenden Beschlu den Verteidigungsfall fr beendet erklren. Der Bundesrat kann verlangen, da der Bundestag hierber beschliet. Der Verteidigungsfall ist unverzglich fr beendet zu erklren, wenn die Voraussetzungen fr seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) ber den Friedensschlu wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Frhere deutsche Staatsangehrige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehrigkeit aus politischen, rassischen oder religisen Grnden entzogen worden ist, und ihre Abkmmlinge sind auf Antrag wieder einzubrgern. Sie gelten als nicht ausgebrgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizgigkeit mit Rcksicht auf die gegenwrtige Raumnot einschrnken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte ber, an dem der Bund die Ausgaben bernimmt.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberhrt.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Krperschaften, deren Zustndigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelst.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertrge, die sich auf Gegenstnde beziehen, fr die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zustndig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundstzen gltig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsvertrge durch die nach diesem Grundgesetze zustndigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frheres Reichsrecht abgendert worden ist.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt fr Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden knnte.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermchtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zustndigen Stellen ausgebt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Abstze 1 und 2 zu ihrer nderung oder Ergnzung oder zum Erla von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermchtigen, sind diese Ermchtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehrigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zustndige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertrgen zwischen den Lndern beruhende Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zustndigen obersten Bundesbehrde.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehrige des ffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften ber die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gem Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nhere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zustndigen Aufgabentrger und, soweit es nach seiner gegenwrtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Lndern zu erfllen sind, auf die Lnder zu bertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermgen den Lndern bertragen.
(3) Vermgen, das dem Reich von den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) unentgeltlich zur Verfgung gestellt wurde, wird wiederum Vermgen der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde), soweit es nicht der Bund fr eigene Verwaltungsaufgaben bentigt.
(4) Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Das Vermgen nicht mehr bestehender Lnder und nicht mehr bestehender anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwrtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung berwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Krperschaft oder Anstalt des ffentlichen Rechtes ber, die nunmehr diese Aufgaben erfllen.
(3) Grundvermgen nicht mehr bestehender Lnder geht einschlielich des Zubehrs, soweit es nicht bereits zu Vermgen im Sinne des Absatzes 1 gehrt, auf das Land ber, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein berwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Abstzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im brigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Lndern oder Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund ber. Das Nhere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit ber Vermgen, das einem Lande oder einer Krperschaft oder Anstalt des ffentlichen Rechtes nach den Abstzen 1 bis 3 zufallen wrde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfgt worden war, gilt der Vermgensbergang als vor der Verfgung erfolgt.
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuen und sonstiger nicht mehr bestehender Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts,(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts, die mit dem bergang von Vermgenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Lnder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Manahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger beruhen.
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts, welche mit dem bergang von Vermgenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstrger, die auf Manahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstrger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde), die aus Manahmen entstanden sind, welche diese Rechtstrger vor dem 1. August 1945 zur Durchfhrung von Anordnungen der Besatzungsmchte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich bertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundesprsidenten werden dessen Befugnisse von dem Prsidenten des Bundesrates ausgebt. Das Recht der Auflsung des Bundestages steht ihm nicht zu.
(2) Fr die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundesprsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschlieende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gem Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Magabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind lngstens bis zum 31. Dezember 1995 zulssig.
(3) Unabhngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfhrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, da Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rckgngig gemacht werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 fhrt der Bund aus.
(3) Die Erfllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch fr die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlielichen Rechte des Bundes knnen durch Bundesgesetz fr eine bergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frhestens fnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost ttigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschftigt. Die Unternehmen ben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nhere bestimmt ein Bundesgesetz.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgefhrten Lnder oder in einem Teile eines dieser Lnder Beschrnkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gem Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gem Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkndung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu verffentlichen.
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