> artikel5 > gesetze.html> dvo-juschg.html
Verordnung
zur Durchfhrung des Jugendschutzgesetzes
(DVO-JuSchG)
vom 9. September 2003
Auf Grund des 26 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsverzeichnis
1 Sitz der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
2 Beginn des Verfahrens
3 Einheitliches Verfahren
4 Beteiligte
5 Verhandlungstermin
6 Befangenheit von Mitgliedern der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
7 Verhandlungsgrundstze
8 Durchfhrung der Verhandlung
9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
10 Vereinfachtes Verfahren
11 Belehrungspflichten
12 Stellvertretende Mitglieder der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
13 Fhrung und Verffentlichung der Liste
14 Zusammenarbeit mit der Kommission fr Jugendmedienschutz
15 Mitteilungspflichten
16 Inkrafttreten, Auerkrafttreten
1
Sitz der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
Sitz der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien ist Bonn.
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Trgermediums ( 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Telemediums ( 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste jugendgefhrdender Medien durch eine in 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begrnden. Dem Antrag soll bei Trgermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefgt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch bermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.
(2) Die Anregung auf Aufnahme eines Trgermediums oder eines Telemediums nach 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes in die Liste jugendgefhrdender Medien soll schriftlich begrndet werden. Der Anregung soll bei Trgermedien mindestens ein Exemplar beigefgt werden. Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Trger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Die Begrndung sowie der Nachweis der Anerkennung knnen auch durch Telefax oder elektronisch bermittelt werden.
3
Einheitliches Verfahren
Werden wegen desselben Mediums mehrere Antrge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist ber smtliche Antrge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trgermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der 3, 4 Abs. 1 und des 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprfstelle bestimmt den Verhandlungstermin.
(2) Die Benachrichtigung ber den Verhandlungstermin ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprfstelle und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufgen.
(3) Die Bundesprfstelle hat den Beteiligten einen Abdruck der Stellungnahme der Kommission fr Jugendmedienschutz ( 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes) zuzusenden.
(4) Die Beteiligten knnen auf die Benachrichtigung ber den Termin und die Einhaltung der Frist verzichten.
(5) Die fristgeme Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor Beginn der Verhandlung festzustellen. Ist die Benachrichtigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet worden ist.
6
Befangenheit von Mitgliedern der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
(1) Ein Mitglied der Bundesprfstelle, das sich im Einzelfall fr befangen erklrt, darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Diese Erklrung soll rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.
(2) Die Beteiligten knnen ein Mitglied der Bundesprfstelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
(3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten soll bei der Bundesprfstelle schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. ber den Ablehnungsantrag entscheiden die brigen Mitglieder der Bundesprfstelle nach Anhrung des abgelehnten Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) In den Fllen der Abstze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden die zur Vertretung berechtigte Person.
(1) Die Verhandlung ist mndlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverstndige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverstndigengutachten sowie sonstige Urkunden knnen verlesen werden. Fr die Entschdigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverstndigen gelten die Vorschriften des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen entsprechend.
(2) Die Verhandlung ist nicht ffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Beteiligten knnen sich durch schriftlich bevollmchtigte Personen vertreten lassen.
8
Durchfhrung der Verhandlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprfstelle erffnet, leitet und schliet die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hren.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
(4) ber die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
9
Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
(1) Bei der Beratung und Abstimmung drfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprfstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprfstelle zur Ausbildung im hheren Dienst zugeteilt sind. Sie sind verpflichtet, ber den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mndlichen Verhandlung durch die ordnungsgem besetzte Bundesprfstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkndet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entscheidung nach 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.
(3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
10
Vereinfachtes Verfahren
(1) Soll ein Trgermedium oder ein Telemedium im vereinfachten Verfahren ( 23 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste aufgenommen werden, so hat die oder der Vorsitzende der Bundesprfstelle die Beteiligten ( 4) hiervon zu benachrichtigen. 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Benachrichtigung muss der Empfngerin oder dem Empfnger mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufgen. 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird nicht benachrichtigt, wenn sie oder er darauf verzichtet oder die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ergeht.
(2) Die Entscheidung nach 23 des Jugendschutzgesetzes wird ohne mndliche Verhandlung erlassen.
(3) Der Antrag der Betroffenen nach 23 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes ist schriftlich zu begrnden und hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der Jugendgefhrdung einzugehen. Gleiches gilt fr den Antrag auf Listenstreichung nach 23 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes. Sind Antrge nicht ausreichend begrndet, so kann die oder der Vorsitzende veranlassen, dass die Bundesprfstelle nicht ttig wird.
Die oder der Vorsitzende der Bundesprfstelle hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er die Anwesenheit nach 9 Abs. 1 Satz 1 gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, ber das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis ( 9 Abs. 1 Satz 2), die Beisitzerinnen und Beisitzer auerdem ber die Weisungsfreiheit ( 19 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes) zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer ( 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausbung ihres Amtes zu verpflichten. ber die Verpflichtungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
12
Stellvertretende Mitglieder der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Medien
(1) Das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt die zur Vertretung der oder des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregierung ernennt die zur Vertretung der von ihr ernannten Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten Personen. Das Bundesministerium fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt aus jeder Gruppe des 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.
(2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprfstelle fr einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.
(3) Fr den Wechsel der Lnderbeisitzerinnen und -beisitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bundesprfstelle im Einvernehmen mit den Lnderbeisitzerinnen und -beisitzern fr einen bestimmten Zeitraum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.
(4) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen werden von der Bundesprfstelle in der jeweiligen Verhandlungsbesetzung fr einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgestellt.
(5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzerinnen und Beisitzern treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der in den Abstzen 2 bis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.
13
Fhrung und Verffentlichung der Liste
(1) Die Bundesprfstelle fhrt die Liste der jugendgefhrdenden Medien nach 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Fr fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie fr die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.
(2) Die Bundesprfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer bersichtlichen Zusammenstellung zu verffentlichen. Dies gilt auch fr die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. Mrz 2003 bei der Bundesprfstelle gefhrten Liste.
14
Zusammenarbeit mit der Kommission fr Jugendmedienschutz
(1) Die Bundesprfstelle hat vor Entscheidung ber die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefhrdender Medien die Stellungnahme der Kommission fr Jugendmedienschutz einzuholen ( 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierber bereits entschieden ( 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes) und die Bundesprfstelle benachrichtigt hat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fnf Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundesprfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen ber die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefhrdender Medien nach 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundesprfstelle von der Kommission fr Jugendmedienschutz eine bersicht ber die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle ein.
(3) Zur Gewhrleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundesprfstelle die Kommission fr Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen ber die Listenaufnahme von Telemedien auch ber damit zusammenhngende relevante Fragen und Ereignisse.
(1) Wird ein Trgermedium in die Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach 24 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundespr&uum;fstelle den obersten Landesjugendbehrden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefhrdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Inland begangen worden, so teilt die Bundesprfstelle der Kommission fr Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundesprfstelle die Entscheidungen in analoger Anwendung des 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.
16
Inkrafttreten, Auerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-1-1, verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durch Artikel 48 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) auer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. September 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schrder
Die Bundesministerin
fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
www.artikel5.de, 2003 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2003-09-14 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/dvo-juschg.html |