bersicht:
I. Bedeutung der Finanzierungsregelungen
II. Grundlagen der Rundfunkfreiheit
III. Die verfassungsrechtlichen Bedingungen der Finanzierung von Rundfunk unter dem Grundgesetz
IV. Anforderungen an die Weiterentwicklung der Finanzierungsbedingungen
Weitere Informationen zum Thema:
Rundfunkstaatsvertrag der Lnder
Rundfunkstaatsvertrag der Lnder (Neuentwurf)
Die Landesgesetzgeber nahmen diese neue Situation in einer grundlegenden Umgestaltung oder Ergnzung des geltenden Medienrechts auf. Zunchst in Modellversuchen, spter in Landesmediengesetzen und schlielich im "Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens" (Rundfunkstaatsvertrag, RfStV) von 1987 wurde die Zulssigkeit privater, kommerziell orientierter Veranstalter geregelt.
Seitdem hat sich unter stetiger Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts[1] die Rundfunklandschaft der Bundesrepublik Deutschland zu einem dualen System, dem Nebeneinander ffentlich-rechtlicher Anstalten und privat organisierter und finanzierter Veranstalter, entwickelt.
Diese noch immer verhltnismig neue Gestalt des Rundfunks in Deutschland ist politisch und rechtlich weiter umstritten; mit zunehmender Konkurrenz zwischen den einzelnen Sendern privater und ffentlich-rechtlicher Organisationsstruktur rcken die Finanzierungsfragen mehr und mehr in den Vordergrund.
Eine Beurteilung der Zulssigkeit von Finanzierungsmodellen fr die beiden "Veranstaltergruppen" (private und ffentlich-rechtliche Veranstalter) kann dabei nicht zweckfrei, sondern nur aus der Zielrichtung der Rundfunkfreiheit im Gesamtgefge der Staatsorganisation und des Staatsverstndnisses geleistet werden.
In dieser Arbeit werden deshalb zunchst die Aufgaben des ffentlich-rechtlichen Rundfunks kurz dargestellt, sodann die tatschliche und die (verfassungs-) rechtliche Lage der Finanzierung ffentlichen und privaten Rundfunks diskutiert. Schlielich werden die Entwicklungslinien aufgezeigt, die sich aus auftretenden Problemen und der grundgesetzlichen Konzeption der Rundfunkfreiheit fr die Zukunft ergeben knnten.
Diese Kompetenzen bedeuten allerdings keine umfassende Regelungsfreiheit; vielmehr sind die Gesetzgeber an die durch Art. 5 I und II GG vorgegebenen Grenzen der Rundfunkfreiheit gebunden. Eine gesetzliche Regelung ist nur als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit oder als Einschrnkung gem Art. 5 II GG zulssig.
Die Lnder haben die Rundfunkorganisation durch die Normierung in Staatsvertrgen einheitlich geregelt; besondere Bedeutung haben die Staatsvertrge ber die Errichtung der Anstalt Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF-StV),[6] ber die Neuordnung des Rundfunkwesens (RfStV)[7] und zwei Staatsvertrgen ber die Hhe der Rundfunkgebhren.[8] Daneben regeln die Landesmediengesetze insbesondere die Zulssigkeit der privaten Veranstalter, Errichtungsgesetze bilden die Rechtsgrundlagen der ffentlich-rechtlichen Anstalten.[9]
Nach der vom BVerfG entwickelten Wesentlichkeitstheorie[10] sind die Finanzierungsfragen durch die Landesgesetzgeber zu regeln. Dies gilt insbesondere in der durch das Hinzutreten kommerzieller Veranstalter entstandenen Situation und die dadurch verschrfte Konkurrenz unter den Rundfunksendern und auch zur Presse. Die ordnungspolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung denkbaren Finanzierungsmglichkeiten, die den Veranstaltern nach den verfassungsrechtlichen Kriterien zugewiesen werden sollen, mssen auch unter dem Aspekt von mglichen Kollisionen zwischen den Grundrechten der verschiedenen Medien, aber auch der Allgemeinheit parlamentarisch vorgegeben werden.[11]
Die Medienfreiheit des Art. 5 I 2 GG wirkt damit in ihrer institutionellen Ausprgung als eigene Gewhrleistung in drei Richtungen: zum einen wird - fr die Rezipienten - eine unabhngige Rundfunkberichterstattung in ausgewogener Vielfalt garantiert. Der Staat hat die Verpflichtung, eine Medienordnung zu schaffen, die die gesellschaftliche Vielfalt in Ausgewogenheit widerspiegelt und den Brgerinnen und Brgern gleichberechtigte Teilnahme am Meinungsaustausch ermglicht ("kommunikative Chancengleichheit"[15]). Schlielich wird dem insoweit als bestehend vorausgesetzten Medium Rundfunk als Institution die Freiheit von insbesondere, aber nicht nur, staatlichem Zwang und Einflunahmen gesichert.[16]
Dabei besteht die Gefahr, da die Rundfunkfreiheit zu einem wirtschaftlich orientierten Grundrecht wird.[18] Nur finanzstarken Gruppen kann ein freier Zugang zur Veranstaltung von Rundfunk mglich sein, eine Beteiligung grerer Bevlkerungskreise an der Veranstaltung selbst scheidet de facto aus.
Beim auenpluralen Modell dagegen soll die bloe Vielzahl fr sich genommen tendenziser, kommerziell interessierter Veranstalter hnlich wie bei der Presse Vielfalt im Gesamtangebot sichern. Hier soll die Einhaltung gewisser Mindeststandards der Berichterstattung, einer Art journalistischen Ethos aus Sorgfalts- und Wahrheitspflichten, den Anforderungen der Rundfunkfreiheit auch aus Sicht der nicht veranstaltenden, sondern konsumierenden Brgerinnen und Brger gengen. Im Idealfall knnen sie in diesem Modell das Gesamtangebot an Information, Kultur und Unterhaltung auf einem "Markt der Meinungen" durch fr den Veranstalter erkennbare "Kauf"entscheidungen bestimmen.[22]
Fr die Vorschriften zur Regelung der Ausstrahlung von Werbung ist grundlegend, welche Arten von uerungen oder Sendungen berhaupt als Werbung zu gelten haben.
Entscheidend fr die Abgrenzung von Werbung zu anderen Programmbeitrgen ist in Zweifelsfllen die werbende Absicht, also der Wille, mit einem Beitrag oder einer uerung die Absatzinteressen des Anbieters eines Produkts zu frdern.[23] Diese Absicht ist indiziert bei Beitrgen oder uerungen, fr die der Begnstigte ein Entgelt entrichtet.
Verboten sind insbesondere Formen der Werbung, die zu einer Tuschung der Zuschauer ber den werbenden Charakter einer Sendung oder uerung fhren knnen, und solche, bei denen der Einflu der Werbung auf das Gesamtprogramm zu gro wrde. Daneben dienen die Vorschriften medienpolitisch der Schaffung geeigneter Voraussetzungen, um sowohl den privaten Veranstaltern ausreichende Werbeeinnahmen zu sichern und daneben der Presse einen gewissen Schutz ihrer eigenen Werbeeinnahmen zu gewhren.
Weiter ist vorgeschrieben, da Werbung erkennbar vom brigen Programm zu trennen und als solche zu kennzeichnen ist. Werbung darf einzelne Sendungen des restlichen Programms nur begrenzt unterbrechen und mu in zusammenhngenden Blcken ausgestrahlt werden.[25]
Diese Grundstze werden im Zusammenhang mit der oben gegebenen Definition von "Werbung" insbesondere bei Grenzformen der Werbung relevant, z. B. beim Product Placement, bei Werbeshows, beim Teleshopping und bei der verbalen Werbung im laufenden (Live-) Programm, z. B. bei Interviews.[26]
Alle genannten Bestimmungen sind als Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit zulssig. Sie zielen nicht auf ein Verbot bestimmter Inhalte, sondern bezwecken gem dem gesetzgeberischen Regelungsauftrag eine Regelung der komplexen Finanzierungsfragen mit ihren zum Teil kollidierenden Grundrechten.
Dagegen stellen die ebenfalls vorgesehenen Werbeverbote fr bestimmte Produkte (Alkohol-, Tabakwerbung) und Werbeformen aus Grnden des Jugendschutzes und der Gesundheitsvorsorge[27] echte Einschrnkungen der Rundfunkfreiheit dar. Sie mssen daher jeweils vor Art. 5 II GG Bestand haben.
Problematisch sind hier insbesondere die Tendenzen der Politik, den Rundfunk als Faktor gesellschaftlicher Macht unter Kontrolle zu bekommen.[29] Daneben ergeben sich starke Einflsse gesellschaftlich mchtiger Gruppen, denen natrlich jedes publizistische Organ ausgesetzt ist. Ansatzpunkt im Rundfunk (wie in der Presse) sind hier vor allem die existentiell notwendigen Werbeeinnahmen. Die Gefahr, da die Programmgestaltung in jeder Hinsicht von den zu erwartenden oder zu sichernden Einnahmen geprgt wird, ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Bei den ffentlich-rechtlichen Anstalten mit ihrem besonderen Auftrag und ihrer besonderen Bedeutung im Gesamtsystem wird dieser Effekt durch die finanzielle Absicherung durch Gebhren neben rechtlichen und institutionell-organisatorischen Sicherungen zumindest gemildert.
Obwohl das BVerfG schon seit dem ersten Rundfunkurteil[31] von der prinzipiellen Zulssigkeit auch privater Veranstalter ausging, tendiert seine Rechtsprechung erst seit dem dritten Rundfunkurteil[32] in eine Richtung, die fr die privaten Veranstalter auch materiell die an ihre Zulssigkeit im Rahmen der grundgesetzlich geforderten Rundfunkfreiheit zu stellenden Anforderungen konkretisierte. Damit war dem Gesetzgeber nach den beiden gescheiterten Versuchen der Etablierung von kommerziellem Rundfunk erstmals eine etwas genauere Anleitung der Zulssigkeitsbedingungen an die Hand gegeben.
Nach der tatschlichen Verankerung in den Landesmediengesetzen und der Etablierung der Sender fand eine Anpassung insbesondere der Anforderungen an die Verankerung von gesellschaftlichem Pluralismus in der Organisationsstruktur der Sender selbst an die Realitt der privatwirtschaftlichen Struktur und Zielsetzung dieser Sender statt; das BVerfG verlangt seitdem nur noch die Einhaltung gewisser Mindeststandards, die man als journalistische Sorgfaltspflichten bezeichnen knnte.[33]
Nachdem so das Recht der einmal etablierten privaten Veranstalter auf den grundrechtlichen Schutz ihrer wirtschaftlichen Existenz vor Eingriffen auerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im rundfunkrechtlichen Bereich konstatiert worden war, stellte das BVerfG in seiner jngsten Entscheidung ber den Lokalrundfunk wieder strker die Meinung heraus, die beiden Modelle im dualen Rundfunk seien prinzipiell gleichberechtigt und unter dem Aspekt der Rundfunkfreiheit sei keine der Organisationsformen unangemessen oder ohne sachlichen Regelungsgrund zu bevorzugen oder zu benachteiligen.[34] Es hat die Bedeutung der ffentlich-rechtlichen Anstalten in der dualen Ordnung damit "deutlich erweitert".[35]
Was jedoch bestehen bleibt, ist der hohe finanzielle Aufwand zur Grndung und zum Betrieb insbesondere von Fernsehsendern.[36] Ein Vergleich der aufgewendeten Finanzmittel bei den existierenden Anstalten und Privatsendern ist aufschlureich: whrend die gebhrenfinanzierten ffentlich-rechtlichen Anstalten im Jahr ca. 5,43 Milliarden (ARD) bzw. 1,5 Milliarden (ZDF)[37] umsetzen, bringen es die zwei groen Privaten, RTL plus und SAT 1 gerade auf jeweils knapp 500 Millionen DM im Jahr. Damit ist eine Verwirklichung der politisch-informativen Funktion, die die Produktion teurer, hochaktueller Sendungen erfordert, noch kaum mglich.
Die Etablierung weiterer Sender wird in Zukunft sehr schwierig sein. Auch eine Verbesserung des Programmangebots - mit der Folge erhhten Finanzbedarfs - der derzeitigen Sender wird zunehmend durch Umschichtungen zwischen den Sendern zu erwarten sein.
Es ist deshalb kaum anzunehmen, da sich auer den bestehenden vier groen Sendern ARD, ZDF, RTL plus und SAT 1 und den zwei kleinen Tele 5 und Pro 7 weitere Stationen innerhalb Deutschlands werden etablieren knnen, zumal die Startchancen fr Neugrndungen nach Abschlu der Etablierungsphase der ersten Privatveranstalter seit Beginn der achtziger Jahre erheblich erschwert sein drften.[38]
Auch im Bereich der privaten Hrfunksender zeichnet sich ab, da kleine Sender allein kaum lebensfhig sind. Dies gibt Anla zu der Frage, inwieweit durch die neu etablierten privaten Veranstalter tatschlich mehr Vielfalt im Rundfunksektor zu erwarten ist.
Bei der Presse wird schon der derzeitige Stand an berregionalen Tageszeitungen als gerade noch angemessen und die Meinungsvielfalt ausreichend widerspiegelnd angesehen. Zwar stehen auch die Privatsender, von den ffentlich-rechtlichen Anstalten geprgt, erkennbar in einer strkeren Tradition der Ausgewogenheit und der auch kontroversen Widerspiegelung gesellschaftlicher Vielfalt; die politische Stellung der Eigner wird weniger sichtbar als die der Herausgeber in der Presse. Zugleich ist das inhaltliche Angebot aus finanziellen Grnden aber sehr viel geringer als das Gesamtangebot der Tagespresse.
Statistisches Material verschiedener Art liefert jhrlich die Programmanalyse in Media Perspektiven, dem Informationsdienst der ARD-Werbegesellschaften, die Anhaltspunkte ber Art und Entwicklung der Programmprofile geben knnen.[39]
Nach der Programmanalyse 1988 haben die ffentlich-rechtlichen Anstalten im Untersuchungszeitraum zwar einen vergleichsweise hohen Informationsanteil. Sie haben ein ausgebautes Korrespondentennetz, das die Verwendung von Agenturmeldungen ergnzt. Mit groem Finanzaufwand werden tglich aktuelle Informationssendungen produziert, die teuerste Programmsparte berhaupt. Auf aktuelle Anlsse kann sehr schnell reagiert werden.
Die Informationssendungen der Privaten dagegen beschrnken sich in vielen Fllen selbst bei den mittlerweile "etablierten" Sendern RTL plus und SAT 1 entweder (bei den Nachrichten) auf die Wiedergabe von Agenturmeldungen (inkl. Bild- und Originaltonmaterial) oder sie sind als aggressive Diskussionen mit Show-Charakter ("Der heie Stuhl") ausgestaltet, durch die anstelle "ausgewogener" Harmonisierung eher eine starke Polarisierung von Meinungen erfolgt. Andererseits sind den Privaten, insbesondere RTL plus, mit Sendungen wie "Spiegel-TV" vereinzelt auch anerkannte Erfolge zu verdanken[40], wenn gerade diese Sendung auch von einer unabhngigen Produktionsgesellschaft hergestellt wird und zeitlich nur einen kleinen Teil des Gesamtprogramms ausmacht.
Im Unterhaltungsbereich knnen die hohe Serienzahl, Wiederholungsanteile und Aktualitt der Fiktionssendungen erste Anhaltspunkte liefern, die durch einen Blick ins Programmheft ebenso besttigt werden wie durch einzelne Versuche, die Qualitt von Senderprofilen zu quantifizieren. Die Programme der Privaten sind hier tatschlich geprgt von einer Mischung aus Massenattraktivitt und dem Zwang, extrem billig zu produzieren. ltere Serien und Spielfilme der untersten Kategorie prgen hier ber weite Strecken das Bild. Dagegen wird bei den ffentlich-rechtlichen Anstalten eine ausgewogene Mischung aus anspruchsvollen, aktuellen und publikumsattraktiven Spielfilmen und Serien angeboten.
Noch schlechter sieht es bei den Privaten auf dem Gebiet selbst produzierter Spiel- und anderer Shows aus. Von reinen Werbeveranstaltungen bis zu Oben-Ohne-Shows reichen die Errungenschaften. Die gelungenen Konzeptionen von Unterhaltungssendungen sind bekanntermaen auf diesem Sektor aber auch unter Einschlu der ffentlich-rechtlichen Anstalten an der Hand abzuzhlen.
Alles in allem knnen die ffentlich-rechtlichen Anstalten auf allen Gebieten, aber insbesondere auf dem besonders wichtigen Sektor der aktuellen politischen Information weiterhin die fhrende Rolle in Bezug auf Aktualitt und Niveau des Gesamtprogramms beanspruchen.[41] Die Privatsender haben es trotz guter Reichweitensteigerung und wachsender Werbeeinnahmen noch nicht geschafft, ein kulturell und vom Informationsangebot her akzeptables Programm zu schaffen - und angesichts ihrer Gewinnorientierung ist trotz einzelner anerkennenswerter Erfolge fraglich, ob sich daran grundlegend etwas ndern kann.
Auch im privaten Hrfunk bieten die privaten Veranstalter keine wirklichen Neuerungen. Das Bild ist offensichtlich von den gleichen konomischen Zwngen geprgt wie bei den Fernsehsendern.[42]
Auch zahlenmig sind im Fernsehbereich nur vier neue Sender aufgetreten, von denen allenfalls zwei in Richtung eines rudimentren Vollprogramms arbeiten, whrend die beiden kleinen eher Spartenprogramme fr Spielfilme und Serien produzieren.
Im Hrfunkbereich ist zwar die absolute Zahl der neuen Anbieter deutlich hher, im lokalen/regionalen Bereich sind aber jeweils auch nur einzelne Anbieter dazugekommen.
Solange und soweit also in einem auenpluralen System, d. h. in der Konkurrenzsituation zwischen zahlreichen (privaten) Veranstaltern aufgrund der anfnglichen oder auch strukturellen Problematik dieser Form die ausgewogene Vielfalt des Gesamtprogramms nicht hinreichend gewhrleistet ist, bernehmen die ffentlich-rechtlichen Anstalten die Aufgabe, die Brgerinnen und Brger mit dem unerllichen Grundstandard an Information, Kultur und Unterhaltung zu versorgen. Unter Grundversorgung ist dabei keine Minimalversorgung zu verstehen, sondern die umfassende Versorgung mit allen politischen Informationen, kulturellen und Unterhaltungsangeboten, die das Bild des Rundfunks heute prgen.
Eine Bestandsgarantie fr die ffentlich-rechtlichen Anstalten ergibt sich daraus zwar nicht fr alle Zukunft; aber solange die Verfassungswirklichkeit keine groen Fortschritte in Hinsicht auf auenplurale Vielfalt erwarten lt, mu die vom Grundgesetz gewhrleistete Rundfunkfreiheit durch Anstalten in ffentlicher Kontrolle gesichert werden. Die Rechtsprechung des BVerfG hat hier die Richtung gewiesen.
Danach sind den ffentlich-rechtlichen Anstalten als Gesamtsystem Bestand und Entwicklung zu gewhrleisten, mithin auch die Ausstattung mit ausreichenden Finanzmitteln. Dies gilt zumindest solange, wie die einzelnen Sender Bestand haben. Zwar soll darin nach Meinung des BVerfG keine Garantie auf Ewigkeit liegen; aber solange die beschriebenen Sachverhalte vorliegen und die Gebhrenfinanzierung fr die Gewhrleistung pluralistischen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, mu den bestehenden Rundfunkanstalten ein funktionsgerechte Finanzierung zugestanden werden. Sie mssen zur terrestrischen Vollversorgung der Bevlkerung in der Lage sein, das umschriebene Programm herstellen und anbieten knnen, und es mu ihnen die Mglichkeit zu sinnvoller Weiterentwicklung gegeben werden.[45]
Am Werbemarkt knnen die ffentlich-rechtlichen Anstalten ihren Anteil derzeit noch halten, befrchten aber angesichts der Wettbewerbsvorteile der Privaten durch die grozgigeren Regelungen der zulssigen Werbezeiten zunehmende Einbuen und konkurrieren auch zunehmend untereinander.
Hier bestehen die gravierendsten Unterschiede zwischen den ffentlich-rechtlichen Anstalten und den privaten Veranstaltern. Die ffentlich-rechtlichen Anstalten sind dabei deutlich restriktiver auf eine Ausstrahlung nur an Werktagen und vor 20.00 Uhr festgelegt; die Gesamtzeit der Werbung pro Tag darf im Jahresdurchschnitt zwanzig Minuten nicht berschreiten. Die Privaten sind dagegen durch den RfStV nicht an bestimmte Tageszeiten zur Ausstrahlung von Werbung gebunden, es gibt auch kein Sonntagswerbeverbot. Der Gesamtumfang ist auf zwanzig Prozent im Tagesdurchschnitt begrenzt, eine grozgige Menge, die kaum erreicht werden kann.[47]
Zugleich ist durch die zunehmende Reichweite der privaten Veranstalter[48] der Werbemarkt nicht mehr von der - aus Grnden der Unabhngigkeit von der Werbefinanzierung gewnschten - Knappheit des Werbezeitangebots bei den ffentlich-rechtlichen Anstalt geprgt. Zwar ist der von der Werbewirtschaft erhoffte Preisverfall fr Werbezeiten im Fernsehen nicht eingetreten; durch die Verteilung des gleichen Publikums auf mehr Sender haben sie sogar hhere Werbeetats bereitzustellen, um die gleiche Konsumentenzahl zu erreichen.[49] Dennoch ist natrlich bei den einzelnen Werbezeitanbietern eine erhebliche Verschrfung im Kampf um den begrenzten Werbemarkt entstanden, in dem die ffentlich-rechtlichen Anstalt mit erheblichen Nachteilen durch die im Rundfunkstaatsvertrag von 1987 festgelegten Einschrnkungen der Werbezeiten,[50] insbesondere des Verbots von Werbung in den Abendstunden, anzutreten haben.
Gleichzeitig werden von den privaten Veranstaltern weitere Beschrnkungen fr die ffentlich-rechtlichen Anstalten bis hin zu einem vlligen Verzicht auf Werbefinanzierung gefordert,[54] whrend die ffentlich-rechtlichen Anstalten um eine Strkung ihrer Position durch Ausdehnung der Werbezeiten in die Abendstunden kmpfen.[55]
Legitimiert wird die Erhebung einer Zwangsgebhr mit der der Allgemeinheit zugute kommenden und in ihrem treuhnderischen Auftrag stattfindenden Leistung der ffentlich-rechtlichen Anstalten. Sie gewhrleisten die Versorgung der Brgerinnen und Brger mit dem inzwischen zur unerllichen Daseinsvorsorge gerechneten Gut "Information". Fr die Bereithaltung dieser Versorgung mit Informationen, Kultur und Unterhaltung kommt die Allgemeinheit der Rundfunkempfnger mit Bezahlung der Gebhren auf.[58]
Die Hhe der Gebhr wird zunehmend unter politischen Gesichtspunkten ausgehandelt. Nachdem Anfang der siebziger Jahre die Stagnation der Gebhrenentwicklung durch die demographische Entwicklung erkennbar wurde, haben die Ministerprsidenten der Lnder im Jahre 1975 zur Erreichung eines geregelten und sachkundigeren Verfahrens die "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten" (KEF) eingesetzt.
Die KEF hat also kein eigenes Gestaltungsrecht. Sie kann aber ber ihre Berichte erheblichen Einflu ausben. Zwar ist ihr eine inhaltliche Kontrolle oder auch nur Beurteilung der Programmgestaltung versagt, doch lassen sich die Aspekte der Ermittlung des Finanzbedarfs von einer inhaltlichen Bedarfsanalyse und damit einer Bewertung der erforderlichen Programmteile kaum trennen. In der Praxis hat die KEF bisher eine relativ geringe Aufstockung der Mittel gefordert, so da 19XX und 19XX eine strkere Erhhung durch die Landesparlamente erfolgte, als die KEF vorgeschlagen hatte; 1984 blieben die Parlamente allerdings noch unter dem Vorschlag der KEF.[61]
Die Anstalten versuchen dagegen seit Jahren durchzusetzen, da nach einem strker betriebswirtschaftlich orientierten Modell vorgegangen wird.[63]
Die Beurteilung des Finanzbedarfs nach Programmaufgaben erffnet der KEF das Tor zu inhaltlichen Einflunahmen durch die Definition eben dieser Aufgaben. An sich hat die KEF nicht die Aufgabe, sich mit den im Bereich der Anstaltsautonomie liegenden Fragen der Programmgestaltung zu befassen. Nach ihrem Verstndnis der Festsetzung der Hhe der Rundfunkgebhr mu sie dies aber zwangslufig tun.
Nachdem die KEF personell zu einem guten Teil aus der Verwaltung der Lnder besetzt ist, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, da aus dieser Macht zur indirekten Einflunahme auf die Programmgestaltung Versuche der politischen Steuerung erwachsen knnen. Die Gefahr liegt dabei weniger in direkten Vorschriften als in einer Mischung aus Vorstellungen ber die Programmgestaltung und dem - aus Sorge ber die weitere Entwicklung der Gebhrenfinanzierung - "vorauseilenden Gehorsam" der Anstaltsgremien, die ein politisch oder in welcher Hinsicht auch immer erwnschtes Programm verwirklichen, um die Finanzierungsgrundlagen nicht zu gefhrden.
Daraus wurde die Forderung nach Gebhrenautonomie der Rundfunkanstalten abgeleitet. Sie sollen die Hhe der erforderlichen Gebhren in eigener Regie als Satzung festlegen und nur einer beschrnkten Aufsicht durch den Staat unterliegen.[64]
An dieser Forderung wird kritisiert, da sie das staatliche Gestaltungsrecht, das ebenfalls aus der staatlichen Gewhrleistungs- und Ordnungspflicht entspringt, bergeht. Schlielich sei auch eine "Selbstbedienungsmentalitt" der ffentlich-rechtlichen Anstalten zu befrchten, der durch die Festlegung durch den Gesetzgeber vorgebaut werde. Die Gebhrenfestlegung durch den Gesetzgeber sei deshalb solange als verfassungsmig anzusehen, wie nicht versucht werde, durch diese Kompetenz inhaltlichen Einflu auf die Programmgestaltung zu gewinnen.[65]
Weiterhin wird die Indexierung der Produktionskosten vorgeschlagen, wobei Modelle einer allgemeinen, d. h. an der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten orientierten, Indexierung ebenso denkbar sind wie solche einer speziellen Orientierung an den Kosten im Rundfunkbereich.[67] Problematisch wren auch hier die Automatik der Gebhrenanpassungen und die daraus entstehenden Legitimationsprobleme, daneben aber auch die Festlegung eines geeigneten "Warenkorbes" zur Ermittlung des Index und in der Folge die Bercksichtigung von Innovationskosten und unvorhersehbaren Ausgaben.
Ein dritter Vorschlag sieht eine strkere Beteiligung der Anstaltsgremien in einer neustrukturierten KEF oder einem hnlichen Gremium vor.[68] Durch die Beteiligung der Anstalten knnte mehr Ausgewogenheit dieses "staatslastigen" Gremiums erreicht werden. Damit wre ein erforderliches und sinnvolles Mitspracherecht der ffentlich-rechtlichen Anstalten ermglicht.
Die Sozialgebundenheit der Rundfunkgebhr darf aber nicht bedeuten, da die Politik den Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung aus Gebhren mit dem Verweis auf das Sozialstaatsgebot vorenthlt. Vielmehr ist gerade der Staat (und nicht primr die Rundfunkanstalten) durch das Sozialstaatsgebot verpflichtet, den Brgern den Rundfunkempfang zu ermglichen.[69]
Die derzeitige Praxis sollte daher korrigiert werden.[70] Allein durch eine bernahme dieser sozialen Kosten durch die ffentliche Hand knnten die Rundfunkanstalten ca. 350 Millionen Mark im Jahr an Einnahmeverlusten einsparen.[71] Damit wren die zu erwartenden Rckgnge aus dem Werbegeschft zumindest fr einige Jahre gebremst und der Staat wrde zugleich den aus dem Sozialstaatsgebot entstehenden Verpflichtungen gerecht. Der Ausgleich dieser Ausflle ist daher verfassungsrechtlich geboten.
Falls in der Zukunft weitere, berproportionale[72] Gebhrensteigerungen notwendig sein sollten, stellt sich die Frage, ob nicht zur sozialen Abfederung neben der bernahme der Gebhrenbefreiungen durch den Staat eine grozgigere Bemessung und eine Staffelung nach Einkommensgrenzen erfolgen mte.[73]
Insbesondere werden Tendenzen der ffentlich-rechtlichen Anstalten zu einer Selbstkommerzialisierung befrchtet, die das Gebot der Gruppenferne in Frage stellen knnten. Aber auch die einzige Finanzierungsquelle der privaten Veranstalter drfen die ffentlich-rechtlichen Anstalten nicht austrocknen. Nicht zuletzt wird auch ein Schutz der Werbeeinnahmen der Presse gefordert.
Andererseits sichern die Werbeeinnahmen den ffentlich-rechtlichen Anstalten durch die nur hier bestehenden unternehmerischen Mglichkeiten wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Durch ihre Flexibilitt im Vergleich zu den statischen Gebhreneinnahmen ist auch eine kurzfristige Bedarfsdeckung mglich, die den Rundfunkanstalten Unabhngigkeit von der Gebhrenfinanzierung sichert.
Unter dem Aspekt der Pflicht zur funktionsgerechten Finanzierung lt sich zwar keine Garantie bestimmter Einnahmequellen herleiten; die Finanzierung aus Gebhren entspricht idealiter der Forderung nach einer grtmgliche Unabhngigkeit ermglichenden Finanzierungsform am besten.
Angesichts der derzeitigen Ausgestaltung des Gebhrenfestsetzungsverfahrens sichert den ffentlich-rechtlichen Anstalten die zustzliche Einnahmequelle der Werbung aber die erforderliche Unabhngigkeit vom Staat. Die oben genannten Probleme einer Werbefinanzierung sind durch die bestehenden Beschrnkungen dieser Einnahmequelle geregelt. Die Werbefinanzierung sollte deshalb im derzeitigen Umfang beibehalten und soweit stabilisiert werden.
Wie die Finanzierungslcke, die sich aus den fortgeltenden inhaltlichen Anforderungen an die ffentlich-rechtlichen Anstalten aus ihrem Grundversorgungsauftrag und den gleichzeitig stagnierenden Einknften ergeben knnte, in Zukunft geschlossen werden soll, ist angesichts dessen ungewi.
Bislang ist bezglich des Umfangs der Werbung in Art. 3 I 1 RfStV 1987 geregelt, da die Gebhreneinnahmen die "vorrangige Finanzierungsquelle" der Anstalten sind. Daneben schreiben Art. 3 IV und V den zeitlichen Gesamtumfang der Werbung vor. Dabei sind die ffentlich-rechtlichen Anstalten im Vergleich zu den fr die privaten Veranstalter geltenden Regeln (Art. 7 III) deutlich eingeschrnkt. Allerdings erlaubt Art. 5 eine Ausdehnung auch ihrer Werbezeiten - nicht aber des Werbeanteils an der Gesamtfinanzierung! - durch eine Vereinbarung der Ministerprsidenten.
Verfassungsrechtlich und medienpolitisch wre eine Ausdehnung des Anteils der Werbung an der Gesamtfinanzierung auch nicht ohne Bedenken. Zwar ist eine Sicherung und Stabilisierung der Gesamtfinanzierung durch die Werbung geboten.[74] Die Beibehaltung und Stabilisierung der Werbeeinnahmen in der derzeitigen Hhe sollte deshalb angestrebt werden. Ein Anteil von knapp fnfzig Prozent wie beim ZDF erreicht allerdings eine Hhe, bei der Einflsse auf die Programmgestaltung ("Selbstkommerzialisierung") nicht mehr von der Hand zu weisen sind.
Ebenfalls unproblematisch sind die Einnahmen aus der Versorgung der Belegschaft in Kantinen und hnliche Einknfte, solange sich die Anstalten dabei auf Serviceleistungen beschrnken, die grere Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern anzubieten pflegen.
Das ist bei Btx als teilnehmerorientiertem Dienst, der auch eine direkte Kommunikation zwischen Anbieter und Empfnger, z. B. durch Bestellung, vorsieht, nicht der Fall. Eine eigene Veranstaltung von Btx durch die Rundfunkanstalten ist also nur im Rahmen einer besonderen Ermchtigung mglich. Ein Btx-Angebot z. B. von Programminformationen im bestehenden Btx-Dienst wie durch andere Anbieter von Btx-Seiten ist allerdings problemlos, aber finanziell unergiebig.
Anders im Fall von Videotext. Hier werden die Informationen zwar in geschriebener Form, von daher eher rundfunk-untypisch, aber in rundfunkspezifischer Weise und an eine unbestimmte Zahl von Empfngern ohne die Mglichkeit der direkten Kommunikation ausgesendet. Zumindest solange sie sich dabei auf Informationen beschrnken, die dem Informationsauftrag des Rundfunks entsprechen, kann den Rundfunkanstalten eine Nutzung dieser Technik nicht untersagt werden. Die Mglichkeit einer nennenswerten finanziellen Auswertung ist jedoch kaum ersichtlich.
- Randnutzungstheorie, erwerbswirtschaftliche Bettigung an Programmauftrag gebunden -
- WDR-Gesetz -
Die gleiche Frage stellt sich fr ffentlich-rechtlich veranstaltete "Spartenprogramme", insbesondere die Satellitenprogramme der ffentlich-rechtlichen Anstalten, Eins plus und 3-SAT. Als solche allein zhlen sie nicht zur Grundversorgung, gleichwohl erfllen sie - jedenfalls in der derzeitigen Form - als anspruchsvolle Kulturprogramme eine wichtige Funktion. Nachdem ihre Veranstaltung als "Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt" gem. Art. 2 RfStV 1987 vorgeschrieben und eine anderweitige Finanzierung dort nicht geregelt ist, ist von einer Zulssigkeit der Finanzierung aus Gebhren auszugehen, zumal in diesen Programmen nicht geworben wird. Problematisch ist dabei aber, da diese Programme durch die Satellitenausstrahlung nicht der Allgemeinheit der Gebhrenzahler zur Verfgung stehen.
Einer Verwendung von Gebhrenmitteln fr eine eigene Programmpresse der Rundfunkanstalten, deren Zulssigkeit an sich schon umstritten ist, kann wohl nur unter den Bedingungen zugestimmt werden, unter denen auch die allgemeine Zulssigkeit der Herausgabe solcher Produkte beurteilt wird. Mithin drfen die Rundfunkanstalten eigene Programmzeitschriften nur herausgeben und dies aus Gebhren finanzieren, wenn auf andere Weise, d. h. durch die kommerzielle Programmpresse, die Information der Bevlkerung ber alle Programminhalte so wesentlich vernachlssigt wird, da dadurch die Erfllung des eigentlichen Auftrags der ffentlich-rechtlichen Anstalten bedroht ist. Die bisher schon als "Hausmitteilungen" u. . bestehenden Programminformationen bleiben jedenfalls noch im Rahmen des zur Selbstdarstellung und Information gegenber der ffentlichkeit Zulssigen.
Daraus ergeben sich fr die verschiedenen Prfungsverfahren die folgenden Grundstze:
Bei der anstaltsinternen Prfung kann das Finanzgebaren detailliert und im einzelnen geprft werden. Allerdings ist bei einer Prfung durch den Landesrechnungshof zu beachten, da es sich um eine externe Behrde handelt.
Die Landesparlamente verlangen vor der Ratifizierung erhhter Gebhreneinnahmen, die die Brgerinnen und Brger belasten, deren Interessen die Parlamente zu vertreten haben, Informationen ber das tatschliche Finanzgebaren der Rundfunkanstalten. Sowohl das Ausgabenverhalten in der Vergangenheit als auch die Zukunftsplanungen, fr die Gebhrenerhhungen gefordert werden, sind dabei als Entscheidungsgrundlagen relevant. Eine durch diesen Erkenntniszweck beschrnkter Informationsanspruch der Parlamente ist aus diesen Grnden verfassungsmig und mit der Rundfunkfreiheit zu vereinbaren.[77]
Auch die Prfung durch die Landesrechnungshfe im Auftrag der Landesregierungen ist zulssig, soweit sie sich auf eine Evidenzkontrolle der rechtmigen Mittelverwendung durch die Anstalten beschrnkt und subsidir zur anstaltsinternen Kontrolle bleibt.[78]
Im RfStV 1987 sind in Art. 6 I Nr. 1-3 ebenfalls solche zweckgebundenen Anteile fr die "Finanzierung besonderer Aufgaben vorgesehen.
- politische Rechtfertigung vgl MP II/87, S. 102, amtl. Begrndg. Art. 6 -
Zwar bestimmt Art. 6 in seinem Absatz 3, da eine Verwendung von Gebhrenmitteln fr die Finanzierung der privaten Veranstalter ausgeschlossen sei. Absatz 1 bleibe davon jedoch unberhrt.
Die vorgesehenen Anteile sind fr die Finanzierung der Aufsichtsanstalten der Lnder ber die privaten Veranstalter (Nr. 1 - "Aufsichtsgroschen"), die Frderung offener Kanle (Nr. 2 - "Kanalgroschen") und die Frderung der "gebotenen technischen Infrastruktur" (sc. fr die bertragung zustzlicher Sender, Nr. 3 - "Postgroschen") vorgesehen. Sie kommen damit insbesondere dem weiteren Aufbau des privaten Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland zugute.
Fraglich ist deshalb, ob eine solche Finanzierung der Aufsicht und Infrastruktur der privaten Veranstalter aus den allgemeinen, nur durch den Grundversorgungsauftrag legitimierten Gebhrenmitteln zulssig ist.
Zur Klrung dieser Frage braucht nicht im einzelnen auf die Rechtsnatur der Rundfunkgebhr eingegangen zu werden; denn in allen denkbaren Konstruktionen (Gebhr, Beitrag, nichtsteuerliche Sonderabgabe) fehlt es an einem Bezug zwischen dem Finanzierungszweck und dem Bezug des Anteils an der Rundfunkgebhr zu einem Vorteil oder einer Leistungsbeziehung zwischen dem Belasteten (Gebhrenzahler bzw. ffentlich-rechtliche Anstalt) und dem Begnstigten (Aufsichtsanstalt). Vielmehr werden allgemeine Staatsaufgaben wie die Aufsicht ber den privaten Rundfunk oder gar eine - schon an sich uerst problematische - indirekte Subventionierung der privaten Veranstalter durch die sog. Postabgabe (Art. 6 I Nr. 3) aus den nur zur Finanzierung der ffentlich-rechtlichen Anstalten zu erhebenden Gebhren finanziert.
Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind deshalb verfassungswidrig.[80]
Das BVerwG geht jedoch von der Konkursfhigkeit der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus.[83] Dabei argumentiert es, da der Gesetzgeber die ffentlich-rechtlichen Anstalten auflsen kann, und da er sie mithin auch nicht vor dem Konkurs bewahren mu.
Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Vielmehr erwchst aus dem Anspruch der ffentlich-rechtlichen Anstalten auf funktionsgerechte Finanzierung, der aus der allgemeinen Funktionsgewhrleistungspflicht des Staates zu ihren Gunsten hervorgeht, als Konsequenz die Pflicht, den ffentlich-rechtlichen Anstalten stets ausreichende Mittel zu gewhren. Allerdings kann der Staat, sofern die Gebote des Art. 5 I, S. 2 GG weiterhin gesichert werden knnen, einzelne Rundfunkanstalten auflsen oder mit anderen zusammenfhren.[84] Solange er dies aber nicht tut, mu er die bestehende Rundfunkanstalt nicht nur ausreichend, sondern funktionsgerecht finanzieren. Dies ergibt sich aus dem Grundrechtsschutz des Art. 5 I GG, den die Rundfunkanstalten whrend ihres Bestehens genieen. Die ffentlich-rechtlichen Anstalten knnen deshalb nicht in Konkurs gehen.[85]
Die reine Werbefinanzierung der privaten Veranstalter wird derzeit kaum noch diskutiert. Sehr schnell hat sich die juristische und nicht-juristische ffentlichkeit daran gewhnt. Dennoch sollten die sicher bestehenden Bedenken dagegen[87] in den Diskussionen um die wachsenden Forderungen der privaten Veranstalter nach mehr Beteiligung am Gesamt-Werbeaufkommen, mithin nach weiteren Beschrnkungen der ffentlich-rechtlichen Anstalten auf diesem Feld, bercksichtigt werden.
Verfassungsrechtlich ist die reine Werbefinanzierung zulssig.[88] Nachdem privat veranstalteter, kommerzieller Rundfunk zulssig ist, mssen auch die Rahmenbedingungen fr seine Finanzierbarkeit geschaffen werden. Dabei sind Ausgestaltungsregelungen (zeitliche Begrenzungen) mglich, nicht aber ein generelles Verbot der Werbefinanzierung als derzeit einziger realisierbarer Einnahmequelle.[89]
Die Bercksichtigung von Minderheiteninteressen oder weniger publikumsattraktiven Themen mu dabei fast zwangslufig zu kurz kommen. Es entsteht ein Proze der schleichenden Anpassung der Programme an die Interessen der werbenden Wirtschaft in der "vorweggenommenen Rcksichtnahme der Programmhersteller auf die Bedrfnisse der Werbeindustrie".[90]
Nun ist natrlich nicht alles schlecht, was die Werbeindustrie als ein gnstiges Umfeld ihrer Spots ansieht, und auch politisch kritische Magazine oder zunchst fr zu extravagant gehaltene Unterhaltungsserien knnen zu Publikumsrennern werden.[91] Unbestreitbar ist auch, da das Auftreten der Privaten und die daraus resultierende Konkurrenzsitutation zu verstrkten Bemhungen der ffentlich-rechtlichen Anstalten gefhrt haben.
Dennoch ist der Zusammenhang zwischen der Finanzierungsart und der Durchsetzbarkeit der Interessen der "Geldgeber" zu beachten. Ein rein durch Werbung finanzierten Programme sollten zunchst in einer ergnzenden Position bleiben. Nicht unterschtzen sollte man, da die privaten Veranstalter nach der besonders schwierigen Startphase schon jetzt beginnen, ihr Angebot in Richtung auf ein "klassisches" Vollprogramm zu verbessern. Es ist zu hoffen, da auch in dieser gewissermaen umgekehrten Richtung die Konkurrenzsituation wirkt und die Mastbe, die die ffentlich-rechtlichen Anstalten gerade in der aktuellen politischen Berichterstattung setzen, die Anstrengungen der privaten Veranstalter auf diesem Gebiet noch verstrkt.
An der bestehenden, dualen Ordnung wird daher auf absehbare Zeit nichts zu ndern sein. Weder sollten die ffentlich-rechtlichen Anstalten wesentlich eingeschrnkt werden, noch sollten die privaten Veranstalter zurckgedrngt werden. Vielmehr sollte versucht werden, auch zwischen diesen beiden Bereichen die Konkurrenzsituation aufrechtzuerhalten. Nur wenn beide Bereiche sich sowohl um Zuschauergunst als auch um Werbeeinnahmen bemhen mssen, ist aus der Situation eines zwangslufig begrenzten Auenpluralismus ein Gewinn fr das Gesamtangebot zu erhoffen.
Wnschenswert wre dabei eine strkere Bercksichtigung der Interessen der Konsumenten durch mehr Marktorientierung auf der Seite der Nachfrage nach Programmen bei den Privatsendern. Dazu wre besonders eine Entgeltfinanzierung geeignet. Dieses Modell scheint aber - auch durch noch bestehende technische Beschrnkungen und starre Konsumentengewohnheiten - noch in ferner Zukunft zu liegen. Im brigen wird es faktisch nur als Ergnzung zu den bestehenden Modellen hinzutreten knnen.
Die Werbeeinnahmen der ffentlich-rechtlichen Anstalten sollten gesichert werden. Dafr sprechen neben der positiven Wirkungen von Konkurrenz auch auf diesem Sektor die Beibehaltung einer ertrglichen Hhe der Rundfunkgebhr, die Erhaltung wirtschaftlicher Beweglichkeit und die Gewhrleistung der Staatsunabhngigkeit der ffentlich-rechtlichen Anstalten.
Die privaten Veranstalter mssen ihre inhaltlich-kulturelle Kompetenz erst noch unter Beweis stellen, bevor man von Anstzen zu pluralistischer Vielfalt wird sprechen knnen.
Solange den privaten Sendern dies nicht gelingt, mssen die verfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Forderungen zur Bestands- und Entwicklungsgarantie fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk verstrkt beachtet, konkretisiert und in die Wirklichkeit umgesetzt werden. Das grte Problem auch angesichts einer Ausdehnung in die "fnf neuen Lnder" wird dabei in den nchsten Jahren die Finanzierbarkeit der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" in seiner ffentlich-rechtlichen Variante und die Sicherung von Fderalismus bei einer Neustrukturierung des Rundfunks in Gesamtdeutschland sein.
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[2] BVerfGE 12, 205 (225 ff.; 237, 249)
[3] Degenhart, BK Art. 5 Abs 1 u. 2, Rz. 508
[4] BVerfGE 12, 205, 242
[5] BVerfGE 12, 205, 249
[6] abgedruckt z. B. bei Olenhusen, S. 333 ff.
[7] in kraft seit dem 1.12.1987, GBl. BW 1987, 511
[8] vom 5.12.1974: Ring, Medienrecht, C-O-1; und vom 6.7./26.10.1982: Ring, Medienrecht, C-I-1
[9] Olenhusen, 375 ff., 109 ff.
[10] BVerfGE 47, 46, 78 ff.; 49, 89, 126 ff.
[11] Heidel, S. 82 ff.; Hoffmann-Riem, AK Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 157; Starck, in: M/K/S, Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 93; Klein, Rundfunkrecht und -freiheit, Der Staat 20 (1981), 171, 198f.; allg. zum Regelungsbedarf Scheuner, Rundfunkfreiheit, S. 89
[12] BVerfGE 12, 205 (260); 31, 314 (326, 324 ff.); 57, 295 (320); 73, 118 (152)
[13] v. Sell, S. 44
[14] Hoffmann-Riem, AK Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 140 und 175 f.
[15] Hoffmann-Riem, AK, Art. 5 I, II, Rz. 137
[16] Hoffmann-Riem, AK, Art. 5 I, II, Rz. 15; umfassend fr die Definition der Rundfunkfreiheit als funktionelles Grundrecht auch Stock, Medienfreiheit als Funktionsgrundrecht
[17] Starck, in M/K/S, Art. 5 Abs. 1, 2, Rz.68; Klein, Die Rundfunkfreiheit; Scheuner, Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit; Scholz, in: Rundfunk zwischen Bestand und Neuordnung, S. 41
[18] Hoffmann-Riem, AK Art. 5 I, II, Rz.
[19] zum Begriff Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 546 ff.
[20] Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 569; Hoffmann-Riem, RuF 1982, 115; eingehend zu dem Problem, auf welcher Ebene "Ausgewogenheit" herzustellen und zu messen sei, Stock, S. 58 ff.
[21] BVerfGE 57, 295 (324); Hoffmann-Riem, Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 174 ff.
[22] BVerfGE 57, 295 (326); Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 544; Hoffmann-Riem, AK Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 169 ff.
[23] Bork, S. 24 ff.
[24] RfStV 1987 Art. 3 und 7; EG-Fernsehrichtlinie, Art. 1 b), c) (Schleichwerbung), d) (Sponsoring), in: MP-Dok II/89, S. 107 ff.; vgl. auch die "Richtlinien fr die Werbesendungen des ZDF" vom 17.3.1989, 1, in: MP-Dok I/89, S. 50
[25] Art. 3 und 7 RfStV 1987, differenziert fr die ffentlich-rechtlichen Anstalten und die privaten Veranstalter; ausfhrlich Bork, Werbung im Programm
[26] zu den Problemen im einzelnen Bork, 100 ff.
[27] vgl. RfStV 1987 Art. 10; EG-Richtlinie
[28] BVerfGE 12, 205, 262; 31, 314, 325; 57, 295, 322; 73, 118, 153; Heidel, S. 158; Stern/Bethge, S. 42 f., 49
[29] BayVGH (JZ 1989, 242 m. Anm. Hoffmann-Riem)
[31] BVerfGE 12, 205
[32] BVerfGE 57, 297
[34] BVerfGE 74, 297 (331 ff.)
[35] Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 526
[37] Gesamteinnahmen 1987; Oppermann/Kilian, S. 42
[38] selbst in den USA mit einem Konsumentenmarkt von 200 Millionen Menschen haben sich nur drei nationale Fernsehketten etabliert, Heidel, S. 48
[39] Krger, Udo: Konvergenz im dualen Fernsehsystem Programmanalyse 1988, MP 1989, S. 776. Zu derselben Problematik im privaten Hrfunkbereich Bucher/Schrter, MP 8/90, S. 517 ff. (538 f.), die die starke Kommerzialisierung der baden-wrttembergischen Lokalsender belegen.
[40] Krger, S. 786 (oben)
[41] Krger, S. 806
[42] Bucher/Schrter, MP 8/90, S. 517 ff. (538 f.)
[44] Bethge, DV 1988, 97 ff.
[45] BVerfGE
[46] Kopper, MP I/89, S. 256
[47] Bork, S. 24
[48] RTL plus erreicht ber Kabel und terrestrische Frequenzen inzwischen bereits 60 Prozent aller Haushalte, SAT 1 bisher 57 Prozent. vgl. N.N., Marketing contra Werbers Liebling, in: w&v Special "Film, Funk, Fernsehen & Video", Nr. 34, August 1990, S. 60. Ende 1995 soll die Verkabelung Westdeutschlands mit der Anschliebarkeit von 80 Prozent aller Haushalte abgeschlossen sein; ebd., S. 58
[49] N.N., Marketing contra Werbers Liebling, in: w&v Special "Film, Funk, Fernsehen & Video", Nr. 34, August 1990, S. 58 (60, 5. Sp.); es werden Werbeagenturen zitiert, die von 60 Prozent hheren Kosten fr die gleiche Zahl an erreichten Konsumenten ausgehen. Ebenso Karepin, MS 9/90, S. 18
[50] RfStV 1987, Art. 3 IV und V
[51] N.N., Marketing contra Werbers Liebling, in: w&v Special "Film, Funk, Fernsehen & Video", Nr. 34, August 1990, S. 58 (61, 2. Sp.); Karepin, MS 9/90, S. 18
[52] Heidel, S. 153 ff.
[53] vgl. Heidel, S. 155 f.
[55] Auch der Arbeitskreis Werbefernsehen der Deutschen Wirtschaft (AKW) fordert, den ffentlich-Rechtlichen traditionell wohlgesonnen, eine Lockerung der Werberestriktionen, um ein neues Oligopol der groen Privatsender zu verhindern; so der AKW-Vorsitzende Hans A. Merkle laut Karepin, MS 9/90, S.19.
Zu den langfristigen Finanzierungsproblemen vgl. Kopper, MP I/89, 245, insb. auch zum Problem konstant anspruchsvoller Programmauftrge bei rcklufigen Finanzmitteln und dem geringen wirtschaftlichen Spielraum der ffentlich-rechtlichen Anstalten.
[56] BVerwGE 22, 299
[57] Oppermann/Kilian, S. 43 m.w.N.; Badura, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie, S. 18 f.
[58] Bethge, Standort, S. 46
[59] Oppermann/Kilian, 44 f.
[60] kritisch zu dieser "Regierungsnhe" Hoffmann-Riem, JZ 1989, 249
[62] Badura, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie, S. 16
[64] vgl. den Vorlagebeschlu des BayVGH, JZ 1989, 242 (244, Punkt 3.)
[65] so in der abweichenden Meinung zu BVerfGE 31, 314, S. 345
[69] vgl. Ossenbhl, Rundfunkgebhrenbefreiung, S. 42 f., 45
[70] Ossenbhl, Rundfunkgebhrenbefreiung, S. 47 ff., 55
[72] Bisher hielten sich die Gebhrensteigerungen exakt im Rahmen der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten, vgl. TODO
[74] Schneider/Radeck, S.; Heidel, S.
[76] Baden-Wrttemberg: X LHO
[77] Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 592; vgl. Ossenbhl, Rundfunkfreiheit und Rechtsaufsicht
[78] Ossenbhl, Rundfunkfreiheit und Rechtsaufsicht, S.; Karpen, S.
[79] vgl. den Vorlagebeschlu des BayVGH, JZ 1989, 242
[80] W. Schmidt, Rundfunkgebhr, S. 69 ff., S. 87, S. 90 f.
[81] Kempen, DV 1988, 547 (Funote 1)
[82] gem. Art. IV EGndGKO i.d.F. vom 17.5.1898 i.V.m. Art. 125 GG; vgl. Kempen, DV 1988, 547
[83] BVerwGE 75, 318
[84] Stern/Bethge, S. 83 f.; Bethge, DV 1988, 97 ff., 100
[85] Kempen, DV 1988, 553; vgl. auch Bethge, DV 1988,97 ff. (100)
[86] Sponsorenfinanzierte Sendungen sind bei RTL plus 1985 immerhin mit 17% am Gesamtumsatz beteiligt; Bork, S. 13
[87] Herzog in M/D/H/S, Art. 5 Abs. I, II, Rz. 240
[88] BVerfGE 73, 118 (179); 74, 297 (343 f.)
[89] Degenhart, BK Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rz. 707
[90] Heidel, S. 31
[91] Zum Beispiel bei den Erfolgen von "Spiegel-TV" oder der in Amerika berraschend erfolgreichen Serie "Twin Peaks"
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